1. Soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet und sinngemäß begehrt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 2010 zu ändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig zur Abschlussprüfung als Kfz-Servicemechaniker am 16. Juni 2010 zuzulassen,
ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist, rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Der Antragsteller wendet sich (nur) gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegnerin habe bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung im Hinblick auf seine Fehlzeiten ein Beurteilungsspielraum zugestanden. Seine Auffassung, ihm stehe ein Rechtsanspruch auf die begehrte Zulassung zu, vermag jedoch nicht zu überzeugen.
Rechtsgrundlage für die Zulassung zur Gesellenprüfung - hier zur Abschlussprüfung als Kfz-Servicemechaniker - ist § 36 Abs. 1 Nr. 1 der Handwerksordnung (HwO). Danach ist zur Gesellenprüfung zuzulassen, wer (neben der Erfüllung weiterer, hier nicht streitiger Voraussetzungen) die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Das Verwaltungsgericht hat zur Bestimmung der Ausbildungszeit zutreffend - und insoweit vom Antragsteller auch nicht beanstandet - nicht auf die kalendarisch abgelaufene Zeit, sondern auf die Zeit abgestellt, in der tatsächlich Ausbildung stattgefunden hat, und daher die Fehlzeiten des Antragstellers nicht einbezogen. Bei Berücksichtigung nur der vom Antragsteller tatsächlich aktiv absolvierten Ausbildungszeit ergibt sich jedoch nicht, dass er die Ausbildungszeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HwO zurückgelegt hat.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist unter „Ausbildungszeit“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HwO bzw. des gleichlautenden § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nicht die allgemein nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Mindestausbildungszeit von hier zwei Jahren zu verstehen, sondern die konkret für den jeweiligen Auszubildenden geltende Ausbildungszeit unter Berücksichtigung etwaiger Verkürzungen oder Verlängerungen nach § 27 b HwO bzw. § 8 BBiG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 19 B 1523/07, 19 E 974/07 -, GewArch 2008, 167, zitiert nach juris, Rn. 11; Detterbeck, HwO, 4. Aufl. 2008, § 36 Rn. 3; Leinemann/Taubert, BBiG, 2. Aufl. 2008, § 43 Rn. 9; wohl auch Honig/Knörr, HwO, 4. Aufl. 2008, § 36 Rn. 2). Deshalb ist vorliegend nicht nur die im Ausbildungsvertrag vom 31. August 2007 in Übereinstimmung mit der Ausbildungsordnung vereinbarte Ausbildungszeit von zwei Jahren, sondern auch die auf Antrag des Antragstellers im August 2009 erfolgte Verlängerung dieser Zeit um ein Jahr zu berücksichtigen. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers hätte zur Folge, dass bei einer aufgrund von Fehlzeiten erfolgten Verlängerung der Ausbildungszeit nicht erst nach Ablauf der verlängerten Zeit, sondern schon dann ein Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung bestünde, wenn der Auszubildende rein rechnerisch die fehlende Zeit ausgeglichen hätte. Dieses Ergebnis wäre mit dem Sinn der Ausbildungszeitverlängerung, die eine planvolle Gestaltung der Ausbildung im Verlängerungszeitraum voraussetzt mit dem Ziel, auf dieser Grundlage das Ausbildungsziel zu erreichen, nicht zu vereinbaren. Da der Antragsteller hier „seine“ Ausbildungszeit nicht vollständig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 HwO zurückgelegt hat, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zur Prüfung und der Würdigung seiner Fehltage ein Beurteilungsspielraum eröffnet war. Die weitere Argumentation des Gerichts zur fehlerfreien Ausübung dieses Beurteilungsspielraums hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht angegriffen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung mache ihm einen Abschluss der Ausbildung endgültig unmöglich, weil eine nochmalige Verlängerung der Ausbildungszeit nicht möglich sei, fehlt es bereits an einer Glaubhaftmachung dieser Behauptung. Dass der Antragsteller sich erfolglos um eine nochmalige Verlängerung seiner Ausbildung bemüht hätte, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wäre ggf. zu berücksichtigen, aus welchen Gründen der Antragsteller bisher seine Ausbildung nicht abschließen konnte und welche Folgen eine Beendigung der Ausbildung ohne Abschluss für ihn hätte.
2. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 1. dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat sich an der Empfehlung in Nr. II.54.3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) orientiert und im Hinblick auf die begehrte tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache keine Halbierung des Betrags vorgenommen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).