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Entscheidung 11 U 187/18


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 01.04.2020
Aktenzeichen 11 U 187/18 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2020:0401.11U187.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das am 22.10.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 8 O 245/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen
gemäß § 513a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 40 Abs. 2 ZPO.)

II.

A. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Die für die Bejahung der – im Rahmen des § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO stets von Amts wegen zu prüfenden (vgl. BeckOK-ZPO/Wulf, 35. Ed., § 522 Rdn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 522 Rdn. 2) – Berufungsberechtigung und Beschwer beider Rechtsmittelführer im Streitfall erforderliche Personenidentität der Berufungsklägerin zu 1) mit der Klägerin zu 1) ist im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz auf Nachfrage des Senats klargestellt worden (GA II 226, 227).

B. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für die Anspruchsteller günstige(re) – Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte schuldet ihnen als Mitgläubigern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere weder aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch im Wege des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 (und § 311 Abs. 2) BGB, die (vollständige oder teilweise) Rückgewähr der Elternbeiträge in Höhe von zusammen € 10.507,00, die sie an die Anspruchsgegnerin als freie Trägerin (unter anderem) der Kindertagesstätte „Z…“ im N… Ortsteil W… von 2014 bis 2017 im Rahmen zweier – in den Jahren 2013 und 2015 abgeschlossener – Betreuungsverträge für ihre beiden minderjährigen Kinder J… (geb. am ...04.2011) und L (geb. am ...05.2015) entrichtet haben. Die Zahlungen sind nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB geflossen; es bestehen wirksame rechtsgeschäftliche Absprachen zu den Elternbeiträgen. Schadensersatzpflichtig ist die Beklagte den Klägern ebenfalls nicht. Angesichts dessen kommt es hier nicht mehr darauf an, dass selbst dann, wenn eine kondiktionsrechtliche Rückabwicklung stattzufinden hätte, was nicht zutrifft, gemäß der höchstrichterlichen Judikatur, die der Senat teilt, nach der sog. Saldentheorie ein Vergleich des (unstreitig) beiderseits zur Erfüllung des gegenseitigen Vertrages Geleisteten vorzunehmen wäre und nur ein einheitlicher, von vornherein durch Abzug der zugeflossenen Vorteile beschränkter Bereicherungsanspruch bestünde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.02.1999 - VIII ZR 314/97, juris-Rdn. 15 = BeckRS 1999, 30046366). Da die Hauptforderung unbegründet ist, gilt Gleiches für die geltend gemachten Nebenansprüche. Im Einzelnen verhält es sich wie folgt:

1. Die Rechtsmittelgegnerin ist durch die von den Berufungsführern in den Jahren 2014 bis 2017 gezahlten Elternbeiträge nicht ungerechtfertigt bereichert.

a) Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas – einen sein wirtschaftliches Vermögen irgendwie mehrenden Vorteil (vgl. jurisPK-BGB/Martinek, 9. Aufl., § 812 Rdn. 13; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 812 Rdn. 8; jeweils m.w.N.), wozu zweifelsfrei Geldeingänge gehören (vgl. insb. BGH, Urt. v. 21.10.1982 - VII ZR 369/80, juris Rdn. 7 und 9 = BeckRS 9998, 102527) – rechtsgrundlos erlangt hat, zu dessen Herausgabe an den Leistenden verpflichtet. Dass es an einem – vom Empfänger im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast geltend zu machenden – rechtlichen Grund für die bewusste und zweckgerichtete Mehrung des fremden Vermögens fehlt, hat in einem Zivilprozess wie hier in aller Regel der Bereicherungsgläubiger darzulegen und nachzuweisen, es sei denn, es geht um die Rückforderung von bloßen Vorschüssen, Abschlägen, Sicherheiten oder Leistungen auf noch ungewisse und erst festzustellende Verbindlichkeiten (vgl. BeckOK-BGB/Wendehorst, 53. Ed., § 812 Rdn. 282 f.; Jauernig/Stadler, BGB, 17. Aufl., § 812 Rdn. 21; Palandt/Sprau aaO Rdn. 76 f.; jeweils m.w.N.). Vollständige oder teilweise Rechtsgrundlosigkeit ist speziell dann zu bejahen, wenn zur Erfüllung einer Schuld geleistet wurde, die bereits seinerzeit entweder gar nicht oder lediglich in einer geringeren Höhe bestand, etwa weil die Leistung in der irrtümlichen Annahme einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung dazu aus einem Vertrage erfolgte, der sich als ganz oder partiell nichtig erweist (sog. Leistung auf eine Nichtschuld [condictio indebiti], vgl. Jauernig/Stadler aaO Rdn. 13; jurisPK-BGB/Martinek aaO Rdn. 37 f.; ferner Palandt/Sprau aaO Rdn. 19 ff.; jeweils m.w.N.). Nur eine Teilnichtigkeit kommt nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, dem Schutzzweck gemäß in Betracht, soweit rechtsgeschäftlich getroffene Abreden (ausnahmsweise erlassenen) Preisvorschriften widersprechen (§ 134 letzter Halbs. BGB; st. BGH-Rspr., vgl. u.a. BGH, Urt. v. 07.10.2014 - EnZR 86/13, Rdn. 40 f., juris = BeckRS 2014, 23133; ferner BeckOGK-BGB/Vossler, Stand 01.03.2020, § 134 Rdn. 89 f., Palandt/Ellenberger aaO, § 134 Rdn. 27; Staudinger/Sack/Seibl, BGB, Bearb. 2017, § 134 Rdn. 269; jeweils m.w.N.). Analog verhält es sich im Grundsatz dann, wenn die Rechtsordnung keine starre Regelungen – beispielsweise in Gestalt bestimmter Höchstpreise, Preisrahmen oder Festpreise – vorgibt, deren Nichtbeachtung gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB i.V.m. Art. 2 EGBGB verstößt, sondern lediglich verbindliche Leitlinien für die Entgeltbemessung aufstellt, die eine Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen ermöglichen (§ 306 Abs. 2 i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB; vgl. dazu BGH, Urt. v. 09.07.1981 - VII ZR 139/80, juris-Rdn. 38 f. = BeckRS 9998, 103855; Urt. v. 16.04.2010 - V ZR 175/09, Rdn. 22 ff., juris = BeckRS 2010, 12892; Urt. v. 07.11.2014 - V ZR 305/13, Rdn. 12, juris = BeckRS 2014, 23527; ferner BAG, Urt. v. 24.10.2001 - 5 AZR 32/00, juris-Rdn. 15 = BeckRS 2001, 41877 Rdn. 14; Palandt/Grüneberg aaO, § 306 Rdn. 3; Staudinger/Mäsch aaO, Bearb. 2019, § 306 Rdn. 2). Dass dies mit dem Willen der Parteien in Einklang steht, wird durch Vereinbarung einer sogenannten salvatorische Klausel unterstrichen, wie sie im Streitfall in § 8 Abs. 3 des Betreuungsvertrages (Kopie GA I 6, 11) enthalten ist und wonach die Ungültigkeit von einzelnen Bestimmungen die Wirksamkeit der übrigen unberührt lässt.

b) Bei Betreuungsvereinbarungen der hier vorliegenden Art, die Personensorgeberechtigte mit freien Trägern über die Aufnahme von Kleinkindern in eine Kindertagesstätte abschließen, handelt es sich um rein private Rechtsgeschäfte dienstvertraglicher Natur, die auf längere Dauer angelegt sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.02.2016 - III ZR 126/15, Rdn. 24 ff., juris = BeckRS 2016, 4747; ferner zum Kita-Recht im Land Brandenburg OLG Brandenburg a.d.H., Urt. v. 11.09.2019 - 4 U 42/19, juris-Rdn. 18 = BeckRS 2019, 22221 Rdn. 14; OVG Berlin, Urt. v. 28.3.2019 - OVG 6 A 9.17, juris-Rdn. 18 = BeckRS 2019, 6741 Rdn. 14; Baum, KStZ 2018, 190, 192, m.w.N.). Die im Rahmen ein solchen Vertrages vom Dienstverpflichteten zu erbringenden Leistungen sind – schon wegen der dabei anfallenden Selbstkosten – von einem Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB und Kaufmann gemäß § 6 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG, wofür eine eventuelle Gemeinnützigkeit keine Rolle spielt (vgl. BeckOK-BGB/Bamberger, 53. Ed., § 14 Rdn. 10 a.E.; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, HGB, 6. Aufl., GmbHG § 13 Rdn. 32 f.), den Umständen nach in aller Regel nur gegen eine Vergütung zu erwarten, weshalb die Entgeltlichkeit gemäß § 612 Abs. 1 BGB als vereinbart gilt (vgl. dazu BeckOGK-BGB/Maties, Stand 01.12.2019, § 612 Rdn. 44 m.w.N.). Wurde die Höhe der zu zahlenden Gegenleistung nicht bestimmt und kann sie auch keiner amtlichen Gebührenordnung entnommen werden, ist die übliche Vergütung zu entrichten (§ 612 Abs. 2 BGB). Im Streitfall haben die Parteien in § 3 Abs. 1 ihres Vertrages vom 25.04.2015 (Kopie GA I 6, 7) explizit verabredet, dass die Kläger der Beklagten für die Kinderbetreuung einen Beitrag schulden, dessen Höhe auf der Grundlage der vom jeweiligen öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe beziehungsweise der jeweiligen Kommune erlassenen Beitragstabellen ermittelt und in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt wird. Diese rechtsgeschäftlichen Absprachen haben konstitutiven Charakter; hoheitliche Befugnisse zur Festsetzung von Elternbeiträgen besitzen die freien Träger von Kindertagesstätten weder nach dem Bundesrecht (zu § 90 SGB VIII vgl. Begr. z. Entw. eines Kinderförderungsgesetz, BT-Drs. 16/9299, S. 10, 18; ferner jurisPK-SGB VIII/Krome, 2. Aufl., Stand 20.01.2020, § 90 Rdn. 35; Schindler in Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 8. Aufl., § 90 Rdn. 6 f.) noch nach dem Recht des Landes Brandenburg (arg. e c. § 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG BB; vgl. Baum, LKV 2015, 289, 298). Bei den Vereinbarungen der Vertragspartner sind zwar die materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 2 KitaG BB zu beachten (vgl. Baum, LKV 2015, 289, 298). Daraus folgen aber lediglich generelle Leitlinien für die Bemessung der Elternbeiträge, die das Gesetz als auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des jeweiligen Kindes verbundenen Leistungen bezogene Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen definiert (§ 17 Abs. 1 Satz 1 f. KitaG BB); in dem hier in Rede stehenden Zeitraum galt die Vorschrift in ihrer Fassung vom 28.04.2014 (künftig zitiert als KitaG BB a.F.), die – nach den allgemeinen intertemporalen Grundsätzen (vgl. dazu u.a. Begr. z. Entw. d. BReg für ein VVG-Reformgesetz, BT-Drs. 16/3945, S. 47, 118; BeckOGK-BGB/Vossler, Stand 01.03.2020, § 134 Rdn. 71, m.w.N.) – weiterhin einschlägig ist, soweit es um beim Abschluss des Vertrages zu berücksichtigende Regelungen geht.

c) Da die Prozessparteien ihre Beziehungen privatrechtlich ausgestaltet haben, was ihnen – anders als kommunalen Trägern von Kindertagesstätten (Gemeinden oder Gemeindeverbänden), die die Benutzung wahlweise öffentlich-rechtlich regeln können (arg. § 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG BB a.F.; vgl. Diskowski/Wilms, Kindertagesstätten in Brandenburg, Stand 2006, § 17 KitaG Anm. 4.5) – allein möglich war, gilt in ihrem Verhältnis – gemäß dem Grundsatz der Privatautonomie, einem Eckpfeiler der Privatrechtsordnung, der unter anderem die Vertragsfreiheit und damit nicht nur die Abschluss-, sondern auch die Inhalts- und Gestaltungsfreiheit gewährleistet (vgl. Paulus/Zenker, JuS 2001, 1) – prinzipiell, was sie vereinbart haben und woran sie nach dem Grundsatz der Vertragstreue (pacta sunt servanda) gebunden sind. Ohne Rechtsverstoß durfte die Eingangsinstanz unter den hier vorliegenden Umständen annehmen, dass sich beide Seiten konkludent – mit verbindlicher Wirkung – über die Höhe des Elternbeitrages geeinigt haben (LGU 4 f.), weshalb es weder darauf ankommt, ob die Elternbeitragssatzung der Stadt N… vom 21.02.2001 (Kopie GA I 12 ff.), gegebenenfalls in der Fassung eines späteren Datums, die ihrem Wortlaut nach nur für kommunale Einrichtungen und Tagespflegepersonen gilt, beziehungsweise die zugehörigen (nicht eingereichten) Beitragstabellen gemäß § 305 Abs. 2 BGB als Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtsgültig in beide Betreuungsverträge einbezogen wurden, noch erweist sich als maßgeblich, ob diese Satzung einer Normenkontrolle im Verfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO oder einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten würde. Dass in § 8 Abs. 2 Satz 1 der Betreuungsverträge für die Wirksamkeit von Änderungen und Ergänzungen die Schriftform gefordert wird, steht der Annahme des Landgerichts keineswegs entgegen. Denn selbst wenn man davon ausginge, die einvernehmliche Festlegung der Beitragshöhe sei im Rechtssinne eine Vertragsergänzung, was nicht zuträfe, da schon in den Betreuungsverträgen als solchen geregelt ist, wie die Höhe bestimmt und festgesetzt wird, und weil auch die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) nur bestimmbar sein müssen (vgl. dazu OLG Brandenburg a.d.H., Urt. v. 11.09.2019 - 4 U 42/19, juris-Rdn. 20 = BeckRS 2019, 22221 Rdn. 16, m.w.N.), bliebe zu beachten, dass – explizit wie stillschweigend mögliche – Individualabreden nach § 305b BGB immer Vorrang genießen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Partner in diesem Zusammenhang ihrer Schriftformklausel bewusst waren (vgl. BeckOGK-BGB/Lehmann-Richter, Stand 01.03.2020, § 305b Rdn. 33; Jauernig/Stadler, BGB, 17. Aufl., § 305b Rdn. 3; jurisPK-BGB/Lapp/Salamon, 8. Aufl., § 305b Rdn. 21 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 305b Rdn. 5, jeweils m.w. N.). Die inhaltlichen Vorgaben, die für die Vereinbarungen der Parteien aus § 17 KitaG BB a.F. folgen, bestehen lediglich darin, dass es sich bei den Elternbeiträgen um einen Zuschuss zu den Betriebskosten der Einrichtungen handelt und dass sie sozialverträglich zu gestalten und nach dem Einkommen der Eltern, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln sind. Dies sind zwar Bemessungsleitlinien, die als Grundlage für eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle dienen können, worauf es – wie oben erörtert – im Streitfall nicht ankommt, aber – im Unterschied zu gesetzlichen Bestimmungen in Gestalt von Höchstpreisen, Preisrahmen oder Festpreisen – keine Regelungen, deren eventuelle Verletzung unmittelbar zur (teilweisen) Nichtigkeit rechtsgeschäftlicher Abreden wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB führt. Aus § 90 SGB VIII lässt sich für den Streitfall schon deshalb nichts herleiten, weil die Beklagte als freier Kita-Träger gar nicht zu den Normadressaten gehört (vgl. Schindler in Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, 2. Aufl., Teil 5 Rdn. 11). Welche Auswirkungen die Neufassung des § 17 KitaG BB zum 01.08. 2018, mit der weitere Regelungen zur Bemessung der Elternbeiträge ins Gesetz aufgenommen wurden, auf Fälle der streitgegenständlichen Art hat, kann offenbleiben, weil hier lediglich Ansprüche betreffend den Zeitraum von 2014 bis 2017 geltend gemacht werden.

d) Zu Unrecht meint die Berufung, es müsse berücksichtigt werden, dass die Vertragsfreiheit der Partner im Bereich der Kindertagesbetreuung deswegen eingeschränkt sei, weil Kontrahierungszwang bestehe. Soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts einen individuellen Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege begründen, ist dessen Inhaber das jeweilige Kind selbst und Leistungsverpflichteter der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; § 1 KitaG BB; vgl. dazu insb. Lakies/Beckmann in Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 8. Aufl., § 24 Rdn. 21 und 33; Wiesner/Struck, 5. Aufl., SGB VIII § 24 Rdn. 16 ff.). Dass das pädagogische Personal in Kindertagesstätten seine Funktionen im erzieherischen Bereich und bei Ausübung der Aufsichtspflicht von den Eltern ableitet (so Wiesner/Struck aaO Rdn. 17), begründet – entgegen der Auffassung der Berufung – weder eine Verpflichtung für die jeweiligen Personensorgeberechtigten, mit einem bestimmten freien Einrichtungsträger einen Betreuungsvertrag abzuschließen, noch umgekehrt. Ebenso wenig besteht etwa im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant Kontrahierungszwang, nur weil Ersterer eine Vollmacht benötigt, um wirksam im Namen des Letzteren für und gegen diesen wirkende Willenserklärungen abgeben zu können. Es bleibt den Eltern insbesondere unbenommen, eigenständig darüber zu befinden, welche Art der Kindertagesbetreuung sie für zweckmäßig erachten und die Dienste welches Anbieters sie in Anspruch nehmen möchten. Aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen betreffend die Finanzierung der Kindertagesbetreuung lassen sich – wie oben erörtert – keine Beschränkungen entnehmen, die es ausschließen, dass sich die Partner eines privaten Betreuungsvertrags wie hier untereinander einvernehmlich auf die Höhe des Elternbeitrages für einen bestimmten Zeitraum verständigen; dies gilt auch mit Blick auf die im streitgegenständlichen Zeitraum im Land Brandenburg in Kraft gewesene Fassung der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV BB), die im Wesentlichen – neben Legaldefinitionen – Bezuschussungs- und Verwendungsnachweisregelungen beinhaltet, die sich nicht an die Personensorgeberechtigten richten. Umstände, aus denen folgt, dass sich die im Streitfall so festgesetzten Elternbeiträge – im Widerspruch zu § 17 Abs. 2 KitaG BB a.F. – als nicht sozialverträglich erweisen oder dass sie das Einkommen der Eltern, die Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder respektive den vereinbarten Betreuungsumfang unberücksichtigt lassen, sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich; hierauf wird die Klageforderung auch nicht gestützt. Dass die Vereinbarungen der Parteien über die Höhe nur eine vorläufige Festsetzung beinhalten, ist in Verbindung mit den Bestimmungen zu sehen, die in § 3 Abs. 2 der Betreuungsverträge getroffen wurden; demnach findet bis zum 28. Februar des jeweiligen Folgejahres (lediglich) eine Überprüfung des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Elterneinkommens statt, wobei hieraus folgende Nach- oder Rückforderungen binnen vier Wochen ausgeglichen werden müssen. Bei einer derartigen rechtsgeschäftlichen Ausgestaltung sind die bereits vereinbarten Elternbeiträge keine ungewissen, erst noch festzustellenden Verbindlichkeiten und die Leistungen darauf weder bloße Vorschüsse oder Abschläge; vielmehr besteht ein vertraglicher Anspruch beider Seiten auf nachträgliche Überprüfung und Auszahlung einer sich möglicherweise zu ihren Gunsten ergebenden Differenz. Dass unter diesem Blickwinkel ein an die Kläger auszukehrender Überschuss angefallen ist, lässt sich dem von den Parteien unterbreiten Sachverhalt nicht entnehmen.

2. Ebenso wenig hat sich die Beklagte den Klägern gegenüber in der Weise schadensersatzpflichtig gemacht, dass sie ihnen zur Kompensation die für 2014 bis 2017 erhaltenen Elternbeiträge ganz oder teilweise zurückerstatten muss. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 (und § 311 Abs. 2) BGB kann ein Gläubiger, wenn sein Schuldner eine Nebenpflicht aus dem Schuldverhältnis zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verletzt (sog. Schutz- oder Rücksichtspflicht), wozu speziell eine Aufklärungsverpflichtung gehören kann, aber nicht muss (vgl. BeckOK-BGB/Sutschet, 53. Ed., § 241 Rdn. 42 f.; jurisPK-BGB/Toussaint, 9. Aufl., Stand 01.02.2020, § 241 Rdn. 39 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 241 Rdn. 6 f.), den Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Der Senat teilt bereits nicht die – beispielsweise in der Entscheidung des AG Brandenburg a.d. H., Urt. v. 06.12.2017 - 34 C 32/17 (juris-Rdn. 108 = BeckRS 2017, 134040 Rdn. 99) erwogene – Auffassung, wonach freie Kita-Träger die Personensorgeberechtigten (vor Abschluss des Betreuungsvertrages oder der einvernehmlichen Festsetzung der Höhe des zu entrichtenden Entgelts) stets ungefragt über alle für den Umfang der Elternbeiträge relevanten Faktoren aufzuklären haben; dies gilt jedenfalls nach altem Recht betreffend die Frage, wie sich die beitragsfähigen Betriebskosten konkret zusammensetzen. Denn bei Verträgen der vorliegenden Art steht – anders als etwa bei Kapitalanlagegeschäften, die regelmäßig darauf gerichtet sind, mit möglichst geringem finanziellen Einsatz einen hohen Ertrag (zum Beispiel für die Altersvorsorge) zu erwirtschaften – eindeutig im Mittelpunkt, ob und wo die bestmögliche individuelle Betreuung und Förderung des jeweiligen Kleinkindes gewährleistet ist. Deshalb kann hier zudem nicht ohne Weiteres tatsächlich vermutet werden, der andere Teil hätte sich bei Offenlegung sämtlicher Umstände für eine alternative – ihm rein wirtschaftlich günstigere – Variante der Kindertagesbetreuung entschieden. Im Streitfall hat sich bei den Erörterungen im Termin der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz ergeben, dass die Berufungsführer nach wie vor Kinderbetreuungsleistungen der Berufungsgegnerin in Anspruch nehmen. Um einen ersatzfähigen Vermögensschaden zu bejahen, der prinzipiell im Wege der sogenannten Differenzhyopthese zu bestimmen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., Vorb. v. § 249 Rdn. 10, m.w.N.), müsste sich im Übrigen letztlich feststellen lassen, dass und inwieweit der Wert des klägerischen Vermögens höher wäre, wenn die Rechtsmittelführer die vermissten Informationen erhalten hätten. Dafür ist nichts ersichtlich. Ein Satz der Lebenserfahrung, wonach die Anspruchsteller die Betreuung ihrer beider Kleinkinder anderweitig kostengünstiger hätten absichern können, besteht nicht.

C. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen sind, hat der Senat zur Kenntnis genommen und ihren Inhalt in Erwägung gezogen. Sie betreffen keine neuen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gesichtspunkte, die der weiteren Erörterung bedürfen, und geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO, unter den eine Wiedereröffnung zwingend vorgeschrieben ist, sind im Streitfall nicht gegeben.

D. Der Kostenentscheidung liegt § 97 Abs. 1 ZPO zugrunde. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels den Klägern zur Last, weil sie es eingelegt haben. Dass sie der Beklagten gemäß § 100 Abs. 1 ZPO für die Kostenerstattung nach Kopfteilen haften, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf deshalb keiner Tenorierung (vgl. BeckOK-ZPO/Jaspersen, 35. Ed., § 100 Rdn. 5; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rdn. 7; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 100 Rdn. 3, m.w.N.). Gegenüber der Staatskasse verbleibt es bei der gesamtschuldnerischen Haftung beider Berufungsführer als Streitgenossen für die Gerichtskosten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Nr. 1 GKG.

E. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Berufungsurteiles und der angefochtenen Entscheidung gründet sich auf § 708 Nr. 10 ZPO. Da die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 und § 544 ZPO i.d.F. v. 12.12.2019 ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind, ist nach § 713 ZPO von Schutzanordnungen zugunsten der unterliegenden Partei abzusehen.

F. Die Revision wird durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die nämlichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Urteil des erkennenden Senats beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im konkreten Fall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich.

G. Den Gebührenstreitwert für die zweite Instanz hat der Senat bereits mit Beschluss vom 10.01. 2020 (GA II 226, 228) festgesetzt, wobei es verbleibt. Grundlage ist § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Als für die Streitwertbestimmung maßgeblich erweist sich – entsprechend dem sogenannten Angreiferinteresseprinzip (vgl. dazu MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rdn. 4, 5 und 10; ferner OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 15.10.2019 - 11 W 24/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 28478; OLG Dresden, Beschl. v. 18.12.2019 - 4 W 896/19, Rdn. 3, juris = BeckRS 2019, 34226; jeweils m.w.N.) – das mit dem klägerischen Berufungsantrag vom 20.12.2018 (GA II 170, 171) offenbarte und nach dem fortbestehenden Rechtsschutzziel in der Hauptsache zu bemessende wirtschaftliche Interesse der Berufungsführer an ihrer weiteren Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz (vgl. hierzu BeckOK-KostR/Schindler, 28. Ed., GKG § 47 Rdn. 1; BDZ/Dörndorfer, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., GKG § 47 Rdn. 2 f.; NK-GK/Schneider, 2. Aufl., GKG § 47 Rdn. 1 ff.). Bei den geltend gemachten Zinsen handelt es sich um eine bloße Nebenforderung, die gemäß § 43 Abs. 1 GKG streitwertneutral bleibt.