Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.01.2019 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 5 K 1805/15 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2019:0125.5K1805.15.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. September 2015, Bescheidnummer 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K..., Flur 3..., Flurstück 6... unter postalischer Anschrift D... .
Mit dem im Tenor näher bezeichneten und vom Kläger angegriffenen Bescheid vom 15. September 2015 wurde für dieses Grundstück gegenüber dem Kläger ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 935,16 Euro festgesetzt. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2015 zurück.
Bereits im Jahr 1991 wurden die örtlichen Versorgungsanlagen vor dem Grundstück des Klägers errichtet. Wer diese konkret herstellte, ist unklar. Tatsächlich ist auch das Grundstück des Klägers mutmaßlich bereits seit dieser Zeit angeschlossen. Indes lässt sich nicht klären, wer den tatsächlichen Anschluss herstellte oder beauftragte. Der Kläger kann hierzu nichts ausführen, da er das Grundstück erst später erwarb. Der Beklagte kann zum konkreten Grundstück erst im Zusammenhang mit dem Neubauvorhaben des Klägers im Jahr 2010 erste Unterlagen recherchieren können und geht von einer illegalen Anschließung und Nutzung des Anschlusses vor dieser Zeit aus.
In der am 17. Oktober 1992 in Kraft getretenen Gründungssatzung des Verbandes des Beklagten, deren Gründungsmitglied die ehemalige Gemeinde K... ist, heißt es in § 1 Abs. 5 S. 2, dass der Verband zum Zwecke der Wasserversorgung die kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen „übernimmt, unterhält, erneuert und erweitert“. Gemäß § 1 Abs. 6 dieser Satzung stellen die Mitgliedsgemeinden dem Verband die kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen unentgeltlich zur Verfügung. Diese Satzung ist mit Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 festgestellt worden.
Im Rahmen der Rekommunalisierung auch örtlicher Versorgungsanlagen übernahm der Beklagte die wasserwirtschaftlichen Anlagen – nach eigener Auskunft ohne Anschlussleitungen und ohne Grundstücksanschlüsse – vom der M... i.L. aufgrund notariellen Vertrags vom 08. Dezember 1994 mit Wirkung zum 01. Januar 1995 auch im nämlichen Gebiet. Dieser Vertrag wurde – was der Beklagte nicht mehr genau recherchieren konnte – Ende 1995 / Anfang 1996 genehmigt.
Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 27. Juli 1994 erlassen, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte entsprechende Beitragssatzungen erlassen. Zunächst in Form einer ersten Änderungssatzung zur vorgenannten Gebühren- und Beitragssatzung vom 14. Juli 1995 mit Wirkung am Tage nach der Bekanntmachung und sodann mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996, die rückwirkend zum 01. April 1996 in Kraft trat.
Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser wörtlich:
„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“
Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Beitrags- und Gebührensatzung ausdrücklich auch auf
„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.
Mit seiner zunächst gegen den N... gerichteten Klage nimmt der Kläger insbesondere Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. und vertritt die Auffassung, die Bescheide seien rechtswidrig.
Auf gerichtlichen Hinweis beantragte der Prozessbevollmächtigte Rubrumsberichtigung dahingehend, dass sich die Klage gegen den Verbandsvorsteher des N... richte und beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 15. September 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er geht davon aus, dass wegen eines falschen Klagerubrums die Klage bereits unzulässig sei und eine Rubrumsberichtigung unstatthaft sei.
Der Beklagte ist der Auffassung, die sachliche Beitragspflicht sei jedenfalls nach dem 31. Dezember 1999 entstanden. So definiere die Satzungslage des Verbands erstmals seit der Satzung vom 12. April 2011 die öffentliche zentrale Trinkwasseranlage ohne den Grundstücksanschluss. Schließlich sei zu beachten, dass die das Grundstück anschließende Versorgungsleitung, die Anschlussleitung und der Hausanschluss bis weit nach 2000 unbekannt und mutmaßlich illegal gewesen seien. Auch von den Voreigentümern des Grundstücks sei eine Anzeige oder Anmeldung der Installationen nie erfolgt. Gebührenerhebungen seien vor 2010 aufgrund der Tatsache, dass die Situation unbekannt war, nicht.
Zudem sei die Person des Beitragspflichtigen für den Beklagten ungewiss gewesen, woraus eine Hemmungswirkung folge. Das Grundbuch sei erst in 1998 wieder hergestellt worden und es komme auf die positive Kenntnis des Beitragspflichtigen beim Beklagten an, welche erst in 2011 – zum Zeitpunkt der Schmutzwassererschließung – bekannt geworden sei.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
I.
Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 22. November 2017 hierzu angehört. Eine Stellungnahme hierzu erfolgte durch keinen der Beteiligten. Sodann wurde ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 29. Dezember 2017 gefasst.
II.
Das allein auf die Weigerung der Terminverlegung in diesem Verfahren gestützte Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 24. Januar 2019 konnte durch den Einzelrichter als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden.
Soweit der Beklagte behaupten lässt, die fehlerhafte Ablehnung der Terminverlegung in dieser Sache wirke sich auch auf die Unvoreingenommenheit in der Entscheidungsfindung in dieser Sache aus, ist das nicht ersichtlich. Dies bereits, weil die dazu angeführten Ablehnungsgründe bereits bei rein formaler Prüfung nicht tragen. Denn die Weigerung einer Terminverlegung ist allein am Maßstab des § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) zu messen. Die behauptete Verhinderung nur eines Rechtsanwaltes einer Sozietät macht danach aber eine Terminverlegung grundsätzlich nicht notwendig. Laut Briefkopf des Ablehnungsschriftsatzes besteht die vom Beklagten beauftragte Sozietät aber aus zehn assoziierten Rechtsanwälten. Selbst wenn insoweit unterstellt wird, dass der Briefkopf fehlerhaft zehn, statt nur fünf bereite Rechtsanwälte, wiedergibt, sind danach neben dem verhinderten Rechtsanwalt weitere vier Rechtsanwälte in der Lage die Vertretung des Beklagten zu übernehmen. Dass diese weiteren Rechtsanwälte dazu in der Lage sind, zeigt die Terminwahrnehmung der Sozietät durch eine andere Rechtsanwältin am 11. Januar 2019 in diversen anderen Sachen zu der auch hier interessierenden Altanschließerproblematik (so u.a. 5 K 974/13 und 5 K 1308/15). Dass unter anderem diese Rechtsanwältin nicht zur Vertretung auch am 25. Januar 2019 bereit gewesen wäre, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Schließlich sei noch bemerkt, dass eine besonders im Rahmen der Behandlung des Verlegungsantrags zu beachtende Vorbefassung des verhinderten Rechtsanwalts der Sozietät nicht ersichtlich ist. Der Verhinderte stellte im vorangegangenen Termin unmittelbar nach Aufruf zur Sache und nach Aufnahme der Erschienenen bereits einen ersten Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit. Unmittelbar darauf wurde der Termin vertagt, um darüber eine Kammerentscheidung ohne Mitwirkung des Einzelrichters herbeizuführen.
Im Übrigen ist der Vorwurf der fehlerhaften Verweigerung einer Terminverschiebung aus Gründen der Verhinderung eines Rechtsanwaltes der vom Beklagten beauftragten Sozietät bereits im Rahmen des in dieser Sache ersten Ablehnungsgesuchs vom 07. September 2018 vorgebracht worden und durch die Kammer mit Beschluss vom 22. November 2018 als ungeeignet zur Begründung der Richterablehnung zurückgewiesen worden (vgl. Bl. 142 f. GA).
Vor diesem Hintergrund sind die Behauptungen lediglich erneuert worden und daher „verbraucht“.
III.
Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) jedenfalls nach der beantragten Rubrumsberichtigung dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 5 L 15/13). Die anwaltliche Vertretung des Klägers hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07).
IV.
Die zulässige Klage ist begründet. Der vom Kläger angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
Für den Erlass des angegriffenen Beitragsbescheides kann der Beklagte auf keine Rechtsgrundlage zurückgreifen.
a.
(1) Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des N... vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit.
(2) Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
(a) Denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten – vgl. u.a. auch Schriftsatz des Beklagten vom 22. November 2017 (Bl. 47 GA) – bestand jedenfalls bereits seit dem Jahr 1991 und damit mindestens auch seit der ersten Beitragssatzung des Verbandes des Beklagten die tatsächliche Möglichkeit zur Vorteilsnahme. Denn das Grundstück war jedenfalls seit 1991 an die ganz offensichtlich vor dem Grundstück verlaufenden Versorgungsstrang anschließbar. Nicht anders ist zu erklären, dass es sogar tatsächlich angeschlossen wurde – unabhängig davon, ob illegal, wie der Beklagte behauptet, oder nicht. Dass der vor dem Grundstück verlaufende Versorgungsstrang nicht der vom Verband des Beklagten zu diesem Zeitpunkt betriebenen Anlage zuzurechnen wäre, ist mit Blick auf die Übernahme der wasserwirtschaftlichen Anlagen der ehemaligen Gemeinde K... aufgrund der Gründungssatzung des Verbandes des Beklagten kaum zu bezweifeln. Jedenfalls aber mit der Übernahme auch der wasserwirtschaftlichen Anlagen der M... i.L. im Gebiet der ehemaligen Gemeinde K... aufgrund des Rekommunalisierungsvertrags mit Wirkung zum 01. Januar 1995 ist aus den bloßen Behauptungen des Beklagten, ihm seien die Leitungen nicht bekannt gewesen, keinerlei Substanz zu entnehmen, die die Vermutung wiederlegen würden, die Leitungen seien bereits seit spätestens Mitte der 1990er Jahre solche des Verbandes. Insoweit sei auch darauf hingewiesen, dass der Beklagte in einem ein Nachbargrundstück (D...... betreffendes Verfahren (5 K 2584/17) bisher nicht einmal bestreiten lässt, dass die dort vorgetragene tatsächliche Anschlussmöglichkeit in diesem Bereich bereits seit den 1980er Jahren besteht.
Schließlich sei auch bemerkt, dass der Beklagte – auch nicht auf die letzte Aufforderung mit Verfügung vom 04. Januar 2019 – das von ihm selbst noch im Schriftsatz vom 06. Juli 2018 (Bl. 95 GA) angekündigte Kartenmaterial vorlegte. Die Überzeugung des Einzelrichters, der Verband des Beklagten habe die spätestens bis Anfang der neunziger Jahre errichteten Versorgungsleitungen vor dem Grundstück des Klägers auch übernommen bzw. so selbst genutzt, dass eine hinreichend rechtssichere Verfügungsgewalt für den Verband des Beklagten seit dieser Zeit besteht, steht daher auch sonst nichts substantielles entgegen.
(b) Im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 1 und 2 in der Fassung vom 27. Juni 1991 bestand aufgrund dieser tatsächlichen Situation auch die rechtliche Möglichkeit der Vorteilsnahme, denn der jeweilige Grundstückseigentümer hatte bereits zu Beginn der neunziger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts ein aus der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit korrespondierendes Anschlussrecht, so dass die sachliche Beitragspflicht bereits weit vor dem Ende des Jahres 1999 und damit in „hypothetisch verjährter Zeit“ entstanden war.
Dass dem das mangelnde Eigentum des Verbandes am Grundstücks- oder Hausanschluss entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Denn es ist bereits fraglich, ob tatsächlich die damalige Satzungslage die öffentliche Anlage einschließlich des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses näher und kohärent definierte. Denn jedenfalls die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser 1994 lautet in § 1 Abs. 3 wörtlich:
„Zu dem Aufwand gehören nicht der Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und der Kundenanlage, die durch den Anschlußnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“
Auch die Wasserversorgungssatzung des Verbandes vom 25. April 1994 führt in § 1 S. 2 nur aus:
„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der NWA.“
Jedenfalls aus diesen Formulierungen ist nicht ersichtlich, worauf der Beklagte seine Auffassung, es komme auf die Eigentümerstellung des Verbandes am Grundstücksanschluss oder an einem insoweit besonders gesicherten Zugriffsrecht an, zu stützen vermag. Näher konkretisiert hat er seine Behauptung nicht. Schließlich spricht gegen die Erforderlichkeit der Eigentümerschaft des Verbandes am Grundstücksanschluss oder einer besonderen Zugriffssicherung auch die Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994, denn dort heißt es unter § 3 Abs. 1 und 2 wörtlich:
„(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des NWA liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“
(c) Vielmehr ist aus diesen historischen Satzungsregelungen ersichtlich, dass es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht historisch – anders als der Beklagte ausführt – überhaupt nicht auf das tatsächliche Bestehen eines Grundstücksanschlusses ankam. Vielmehr reichte offensichtlich für das Anschlussrecht, welches mit der Anschlussmöglichkeit korrespondiert, die Belegenheit einer anschlussbereiten Versorgungsleitung ohne konkreten Grundstücksanschluss, der im Bedarfsfalle – im Falle der Geltendmachung des Anschlussrechts – herzustellen war (so auch VG Potsdam, Urteil vom 18. April 2018 – 8 K 5059/15).
Denn aus dem betreffend Trinkwasser bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Satzungen ist nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst entstand, wenn auch ein im Eigentum des Verbandes des Beklagten stehender Grundstücks- bzw. Hausanschluss hergestellt wurde. So entstand – beispielsweise und auch insbesondere – nach § 3 S. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996 die Beitragspflicht,
„sobald das Grundstück an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden kann“,
so dass es nach dem eindeutigen Wortlaut bereits nicht zwingend auf einen bestehenden Grundstücks- bzw. Hausanschluss ankam. Zum anderen ist auch aus dem vom Beklagten bezogenen § 2 Abs. 2 der aktuellen Satzung vom 12. April 2011 kein maßgeblicher Unterschied zu den Vorgängersatzungen aus den neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts erkennbar. Denn noch in der Satzung vom 21. Mai 1996 lautete § 1 Abs. 3 wörtlich:
„Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlussleitung zwischen Versorgungsleitung und Kundenanlage, die durch den Anschlussnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“
Nach der vom Beklagten bezogenen Neufassung aus 2011 heißt es in § 2 Abs. 2 wörtlich:
„Der Trinkwasseranschlussbeitrag deckt nicht die Kosten für den Hausanschluss (Anlagenteil vom Abzweig an der Hauptversorgungsleitung – Ventilanbohrschelle – bis zur Absperrarmatur in Fließrichtung hinter dem Wasserzähler ohne den Wasserzähler), der nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist.“
Selbst aus der für den Geltungszeitraum der oben zitierten historischen Satzung vom 21. Mai 1996 bis zum – hier interessierenden – 31. Dezember 1999 heranzuziehenden Wasserversorgungssatzung vom 25. April 1994 (auch in der Änderungsfassung vom 31. März 1999) lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse seinerzeit überhaupt zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehörten. Denn dort hieß es unter § 1 S. 2 nur:
„Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der NWA.“
Wenn aber durch § 1 Abs. 3 der historischen Beitrags- und Gebührensatzungen (Wasser) bereits der von den Beiträgen zu deckende Herstellungsaufwand nicht auf die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse bezogen wird und weitergehende konkrete Definitionen der Wasserversorgungsanlage nicht bestehen, dann war bereits zu historischer Satzungslage der Grundstücks- bzw. Hausanschluss nicht Teil der öffentlichen Anlage und Grundstücke waren bereits mit der Möglichkeit eines Anschlusses an die vor dem jeweiligen Grundstück in der Straße liegenden Versorgungsleitungen beitragspflichtig.
Dieser Befund bestätigt sich auch, wenn bedacht wird, dass den seinerzeitigen für die hiesigen Grundstücke Beitragspflichtigen jedenfalls auch das Anschlussrecht zustand. Denn selbst wenn historisch der Grundstücks- bzw. Hausanschluss zur Gesamtanlage zu zählen wäre, kommt es für die Frage der Beitragspflichtigkeit nicht auf die tatsächliche Ausführung eines solchen Anschlusses oder gar das Verbandseigentum daran an, sondern gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) – alter und neuer Fassung – eben (nur) darauf, ob tatsächlich und auch rechtlich die Möglichkeit des Anschlusses bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 9 S 14.16 sowie Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15). Ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses bestehendes historisches Anschlussrecht (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06) ist aber auch erkennbar. Denn das Anschluss- und Benutzungsrecht wurde durch die Wasserversorgungssatzung des Verbands vom 25. April 1994 (auch in der Änderungsfassung vom 31. März 1999) in § 3 näher definiert. Im dortigen Absatz 2 hieß es wörtlich:
„Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.“
Mit Blick auf den § 4 Abs. 1 dieser Versorgungssatzung wird auch deutlich, dass der Begriff „Versorgungsleitung“ nicht auch das Vorhandensein von Grundstücks- bzw. Hausanschlüssen einschließen sollte. Denn dort heißt es wörtlich:
„Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsbereiten Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.“
Mit „Versorgungsleitung“ ist danach eindeutig nur die Versorgungsleitung in der öffentlichen oder gar nur privaten Straße, dem Weg, dem Platz gemeint, nicht aber auch der jeweilige Grundstücks- bzw. Hausanschluss. Bestand demnach jedenfalls bereits vor Ablauf des Jahres 1999 eine Versorgungsleitung, die vor den Grundstücken Anschluss bot, hatte der jeweilige Grundstückseigentümer auch ein Anschlussrecht. Dabei ist jedenfalls aus dem Satzungsrecht auch noch nicht einmal erkennbar, ob die Versorgungsleitungen überhaupt im formalen Eigentum des Verbandes – was der Beklagte vertritt – stehen mussten. Vielmehr reiche es aus, dass der Verband ein Anschlussrecht vermitteln konnte, was der Beklagte hier konnte (siehe zuvor unter (a)).
Insoweit sei nur am Rande bemerkt, dass der Beklagte jedenfalls historisch selbst offenbar nicht die heute vertretene Auffassung lebte, denn jedenfalls aus dem bei Gericht unter dem Aktenzeichen 5 K 1308/15 geführten Verfahren ist ersichtlich, dass für die dort gegenständlichen Grundstücke bereits in 1997 Beitragserhebungen durch den Beklagten erfolgten, obschon dort – wenigstens teilweise – keine Grundstücksanschlüsse vorhanden waren und obschon der Beklagte formal nie das Eigentum an den dort befindlichen Leitungen erhalten haben will.
(3) Auch die Fehlerhaftigkeit der Verbandsgründung steht der Anlagenkontinuität nicht entgegen. Denn der aufgrund des Gesetztes zur Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 06. Juli 1998 (StabG) ergangene Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 des Landkreises Oberhavel wirkte auf den 17. Oktober 1992 materiell zurück und wurde bestandskräftig, so dass danach der Verband des Beklagten als am 17. Oktober 1992 entstanden gilt und durch den Verband oder seine Behörde ergangene Maßnahmen dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (zu den rechtlichen Folgen eines solchen Feststellungsbescheids bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 20. September 2017 – 5 K 843/15, VG Potsdam, Urteil vom 18. April 2018 – 8 K 5059/15).
(4) Der in diesem Zusammenhang weiter angeführte Einwand des Beklagten, er sei aufgrund der bestehenden Unsicherheit über die Person des Beitragspflichtigen im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 2 und 3 KAG gehindert gewesen, die Beiträge zu erheben, da das Grundbuch jedenfalls bis zum Jahr 1998 Unklarheiten aufgewiesen hätte, die Festsetzungsfrist daher erst mit Ablauf des Jahres in Gang gesetzt worden sei, in dem der Beklagte positive Kenntnis über die Eintragung von Eigentum nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erhalten habe, die der Beklagte erst im Zuge der allgemeinen Nacherhebung im Jahr 2015 erlangt habe, trägt nicht.
Denn der Beginn der Festsetzungsfrist war hier weder nach § 8 Abs. 7 KAG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Juni 1995 (GVBl. I 1995, 145, 146) noch gemäß § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I 1999, 90, 95) bzw. nach § 12 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 und 3 KAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I 2003, S. 293, 294) hinausgeschoben.
(a) Zwar erscheint es als zutreffend, dass bis zu den grundbuchlichen Eintragungen im Jahr 1998 eine Ungewissheit über die Person des potentiell Beitragspflichtigen bestand, da das Grundbuch bis dahin eine nicht mehr lebende Person auswies. Voraussetzung für den Eintritt der sogenannten Anlaufhemmung im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist indes nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen.
Gemäß dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16 – ausgelegten § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 beginnt die Festsetzungsfrist für den Fall, dass der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 KAG nicht feststellbar ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist.
Insoweit stellt § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 07. April 1999 nicht auf die fehlende Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen ab, sondern auf die fehlende Möglichkeit, diese Kenntnis zu erlangen („nicht feststellbar“) (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16). Dies bedeutet, dass sich der Beitragsgläubiger nach einmal aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen weiterhin um die Ermittlung des Beitragspflichtigen bemühen muss (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Voraussetzung für den Anlauf der Hemmung sind mithin „einmal aufgetretene Schwierigkeiten“ bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige erst im Jahr der Veranlagung, also im Falle der Kläger 2015, objektiv festgestellt wurde, setzt die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (mindestens) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und Veranlagung eines Beitragspflichtigen (im Zeitraum ab dem formellen Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung) voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016 – 5 K 616/13; Urteil vom 30. August 2017 – 5 K 360/12; Urteil vom 20. September 2017 – 5 K 843/15). Erst dann dürfte § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 07. April 1999 dahin auszulegen sein, dass fehlende positive Kenntnis den Anlauf der Festsetzungsfrist ausnahmsweise jedenfalls dann nicht (mehr) gehemmt hat, wenn - erstens - der Beitragspflichtige objektiv feststellbar geworden ist (insbesondere an Hand des Grundbuchs) und - zweitens - der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis vom Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hat, ohne dass das noch irgendwie mit Ermittlungsschwierigkeiten erklärbar wäre (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
(b) Vorliegend waren die für den Anlauf der Verjährungshemmung notwendigen objektivierbaren Voraussetzungen nicht gegeben. Es fehlt zumindest betreffend Trinkwasser in Bezug auf das Grundstück bereits an einem objektiv nachvollziehbaren „Veranlagungsversuch“. Der Beklagte hat für die Zeit vor Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung insoweit keinen Bescheidungsversuch unternommen. Warum das nicht erfolgte, ist jedoch bereits nicht ersichtlich, denn der Beklagte trägt selbst vor, dass etwaige Ermittlungsschwierigkeiten längstens bis in das Jahr 1998 bestanden.
(c) Dies gilt insbesondere für den Zeitraum bis zum 12. April 1999 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 gemäß seinem Art. 5 am Tag nach der Verkündung). Nach der bis dahin anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 7 S. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Juni 1995 lief die Festsetzungsfrist nach § 169 Abgabenordnung (AO) nicht ab, solange der Beitragspflichtige nach Abs. 2 nicht feststellbar ist. Gemäß § 8 Abs. 7 S. 4 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Juni 1995 endete die Festsetzungsfrist frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt ist oder hätte beseitigt sein können. Bei verständiger Auslegung der Vorschrift bestand demnach sogar eine Ermittlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Person des Beitragspflichtigen mindestens bis zum 12. April 1999 („hätte beseitigt sein können“).
Der Beklagte trägt lediglich vor, dass etwaige Ermittlungsschwierigkeiten längstens bis in das Jahr 1998 bestanden hätten, so dass er in Verletzung der Obliegenheiten seines Verbandes jedenfalls unter Beachtung der seinerzeitigen Rechtslage bis zum 12. April 1999 einen Beitragspflichtigen auch anhand des Grundbuchs hätte ermitteln können und unter Beachtung der Obliegenheiten seines Verbandes auch hätte ermitteln müssen.
(5) Auch die Aufnahme der Gemeinde Z... führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z... vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.
(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.
Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
(b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).
(c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).
(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition des Klägers verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14; VG Potsdam, Urteil vom 18. April 2018 – 8 K 5059/15).
(6) Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Bereits der Erlass des materiell rückwirkenden Feststellungsbescheids durch den Landrat des Landkreises Oberhavel führte zur Rückwirkenden Entstehung des Zweckverbands, so dass eine in ähnlich gelagerten Fällen durch den Bevollmächtigten des Beklagten vorgetragene rechtswirksame Gründung des Zweckverbands erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides nicht mit der Rechtslage in Einklang zu bringen ist. Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -; dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 – 5 K 843/17).
2.
Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn der Kläger muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.
IV.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.