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Metadaten

Gericht VG Potsdam 9. Kammer Entscheidungsdatum 24.10.2012
Aktenzeichen 9 K 445/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 AktenE/InfZG BB, § 4 AktenE/InfZG BB, § 5 AktenE/InfZG BB, Art 21 Abs 4 Verf BB, § 35 SGB 1, § 67b SGB 10, § 75 Abs 3 SGB 12

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. November 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2010 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 7. September 2009 auf Gewährung von Akteneinsicht in von dem Beklagten mit Trägern sozialer Einrichtungen abgeschlossene Vergütungsvereinbarungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Akteneinsicht in von dem Beklagten mit Trägern sozialer Einrichtungen abgeschlossene Vergütungsvereinbarungen im Sinne § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII).

Die Klägerin, die selbst Trägerin sozialer Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des SGB XII ist, beantragte bereits im Jahr 2006 bei dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg – Landesamt – Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge, aus denen sich die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Entgelte für Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII ergeben. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dem Akteneinsichtsbegehren stünden schutzwürdige Interessen der betroffenen Unternehmen entgegen. Der hiergegen erhobene Widerspruch hatte ebenso wenig Erfolg wie die hierauf erhobene Klage der Klägerin gegen das Landesamt vor dem Verwaltungsgericht Cottbus (VG 3 K 1050/09) und der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 12 N 37.11). Zur Begründung wurde übereinstimmend darauf abgestellt, dass sich die streitgegenständlichen Akten in Folge eines Zuständigkeitswechsels nicht mehr bei dem Landesamt befänden, weil dieses seit dem 1. Januar 2007 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII vom 6. Dezember 2006 (GVBl. I Seite 166) nicht mehr als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für den Abschluss von Entgeltsatzvereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zuständig sei, sondern die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe. Die bei dem Landesamt vorhandenen Akten seien daher aufgelöst und an die jeweiligen Kreise bzw. kreisfreien Städte übermittelt worden. In dem Widerspruchsbescheid des Landesamtes hieß es überdies, nach dem Übergang der Zuständigkeit sei der Aktenbestand an die Serviceeinheit für das Entgeltwesen beim Landkreis Spree-Neiße übermittelt worden.

Vor diesem Hintergrund stellte die Klägerin unter dem 7. September 2009 auch bei dem Landkreis Spree-Neiße einen Antrag auf Akteneinsicht in diejenigen Verwaltungsvorgänge, aus denen sich die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Entgelte für Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII ergeben; hilfsweise beantragte sie Beratung bzw. Unterstützung hinsichtlich des Akteneinsichtsanspruchs. Diesen Antrag leitete der Landrat des Landkreises Spree-Neiße – Serviceeinheit Entgeltwesen – an den Beklagten als örtlichen Träger der Sozialhilfe weiter. Hierüber unterrichtete er die Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2009, in dem er darauf hinwies, dass er seit dem 1. Januar 2007 im Auftrag von 17 Gebietskörperschaften des Landes Brandenburg auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII vom 17. Januar 2007 – öffentlich-rechtliche Vereinbarung – (ABl. 2007, 891) tätig sei, Vertragspartner allerdings ausschließlich die örtlichen Sozialhilfeträger blieben. Der Anspruch auf Akteneinsicht sei somit bei diesen geltend zu machen, weshalb das Begehren an den Landkreis Oberhavel übergeben worden sei. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 unterrichtete auch der Beklagte die Klägerin hierüber, verbunden mit der Aufforderung darzulegen, aus welchen genauen Gründen und in welche Vorgänge Akteneinsicht begehrt werde. Da nicht beurteilt werden könne, ob ein berechtigtes Interesse vorliege, solle die Klägerin die genauen Umstände darlegen, die ein entsprechendes Interesse verdeutlichten. Daraufhin teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie sich auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) stütze. Ein berechtigtes Interesse müsse sie insoweit nicht geltend machen.

Mit Bescheid vom 17. November 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass er für die Bescheidung des Antrags zwar zuständig sei, weil der Landkreis Spree-Neiße – Serviceeinheit Entgeltwesen – die örtlichen Träger der Sozialhilfe lediglich unterstütze, jedoch nicht an deren Stelle träte. Der Antrag sei jedoch abzulehnen, weil die in Rede stehenden Akten geschützte unternehmensbezogene Daten enthielten. Es seien ausschließlich Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen betroffen. Bei diesen Einrichtungen handle es sich um Geschäftsbetriebe, und es sei davon auszugehen, dass diese ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der den Vereinbarungen zugrundeliegenden Daten und Berechnungen hätten. Es könnten sich etwa Rückschlüsse auf Personalkosten, Personaldurchschnittsverdienste sowie auf Sachkosten ergeben, aus denen sich dann wiederum Rückschlüsse auf die interne Organisation der Unternehmen und deren Preiskalkulation treffen ließen. Eine Zustimmung der betroffenen Einrichtungen liege nicht vor und dürfte auch nicht zu erwarten sein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2010, zugestellt am 19. Februar 2010, zurück.

Mit der am 19. März erhobenen Klage wendet die Klägerin sich dagegen, dass der Beklagte ihr den Versagungsgrund der unternehmensbezogenen Daten entgegenhält. Soweit es sich bei den Vertragspartnern des Beklagten um eingetragene Vereine handle, greife dieser Versagungsgrund schon deshalb nicht, weil diese keine Unternehmen im Sinne des AIG seien und wohl auch keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen dürften. Im Übrigen trägt sie vor, es läge ihr fern, irgendwelche internen Kalkulationsgrundlagen anderer Träger zu erhalten. Vielmehr gehe es ihr nur um Informationen über mit anderen Trägern vereinbarte Entgelte, weil „diese im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Entgeltsatzverhandlungen über den externen Vergleich von entscheidender Bedeutung“ seien. Weiterhin führt sie an, dass diese Entgelte in Berlin für sämtliche stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste auf der offiziellen Homepage veröffentlich würden. Sofern die Vergütungsvereinbarungen geschützte unternehmensbezogene Daten enthielten, wolle sie die Entgelte ohne Angaben zu den entsprechenden Trägern bzw. Unternehmen erfahren. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte die betroffenen Einrichtungen überhaupt um Zustimmung zur Akteneinsicht gefragt habe.

Die Klägerin beantragt wörtlich,

den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2010 aufzuheben und ihr Akteneinsicht in diejenigen Verwaltungsvorgänge zu gewähren, aus denen sich die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Entgelte für Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII ergeben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, sie hinsichtlich der Akteneinsicht im Sinne des Hauptantrags zu beraten bzw. zu unterstützen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die Ablehnung der Akteneinsicht. Auf das AIG könne sich die Klägerin schon deshalb nicht stützen, weil mit den Vorschriften des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs – SGB X – bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen sowie Befugnisse zur Datenübermittlung für Sozialdaten und diesen gleichstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorhanden seien. Soweit es der Klägerin um Einsicht in die von ihm mit Trägern sozialer Einrichtungen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen gehe, stünden dem im Übrigen datenschutzrechtliche Gründe entgegen, und zwar auch dann, wenn Angaben zu den entsprechenden Unternehmen von dem geltend gemachten Anspruch ausgenommen würden. Es handle sich nämlich um nur 35 Vergütungsvereinbarungen mit 18 Trägern; bereits aus der den Vergütungsvereinbarungen jeweils zu entnehmenden Struktur der Träger könne auf diese geschlossen werden. Des Weiteren macht er geltend, dass die Bekanntgabe der in Rede stehenden Daten die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben als örtlicher Sozialhilfeträger erheblich erschweren dürfte, weil dadurch seine Verhandlungsposition bezüglich abzuschließender Vergütungsvereinbarungen geschwächt werde. Im Übrigen habe die Klägerin kein überwiegendes Offenbarungsinteresse dargelegt. Soweit die Klägerin ihm vorhalte, dass er die in Rede stehenden Unternehmen nicht um Zustimmung zur Akteneinsicht befragt habe, hält er dem entgegen, es sei ihm nicht zumutbar, sämtliche in seinem Bereich tätigen Träger, mit denen Entgeltvereinbarungen geschlossen worden seien, mit dem hier gegenständlichen Sachverhalt vertraut zu machen, zu erwartende Rückfragen zu beantworten und auf die Erteilung von Zustimmungen hinzuwirken. Dies übersteige den zumutbaren Aufwand, der für die Gewährung von Akteneinsicht betrieben werden müsse.

Am 4. Mai 2012 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Nachdem die Sache vertagt worden ist, haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung des Gerichts waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der in der Klageschrift angekündigte, oben wiedergegebene Antrag ist gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin aufzufassen, dass die Klägerin – wie von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2012 klargestellt – Einsicht in die von dem Beklagten mit Trägern sozialer Einrichtungen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen im Sinne § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII begehrt. Dem Umstand, dass die Formulierung in der Klageschrift möglicherweise auch dahingehend verstanden werden kann, dass sie sich (auch) auf bei dem Landrat des Landkreises Spree-Neiße – Serviceeinheit Entgeltwesen – geführte Unterlagen bezieht, misst die Kammer schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die Klägerin ihren Akteneinsichtsantrag ursprünglich gerade bei dieser Stelle gestellt hatte und zwar mit der Bitte, sie diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen. Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an den Beklagten, bei dem (nur) die in Rede stehenden Vergütungsvereinbarungen geführt werden, weitergegeben und von diesem auch beschieden, und zwar ohne dass er darauf abstellte, nicht zuständig bzw. nicht aktenführende Stelle zu sein. Angesichts dessen spricht nichts dagegen, den Antrag nur auf die bei dem Beklagten vorhandenen Vergütungsvereinbarungen zu beziehen. Die Grundsätze der Fairness und von Treu und Glauben legen dies vielmehr nahe. Da Akteneinsichtsbegehren nach der Rechtsprechung der Kammer verfahrensrechtlich auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sind, ist der Antrag als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft.

Die Klage ist zulässig und zum Teil auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; ihr steht aber nur ein Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht in die von dem Beklagten mit Trägern sozialer Einrichtungen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Soweit der Beklagte der Klägerin entgegengehalten hat, bezüglich solcher Akten und Unterlagen, die beim Landkreis Spree-Neiße – Serviceeinheit Entgeltwesen – geführt werden, nicht passiv legitimiert zu sein, hat sich der Einwand infolge der diesbezüglichen Klarstellung der Klägerin erledigt. Bezüglich der allein streitigen Vergütungsvereinbarungen im Sinne § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist der Beklagte aktenführende Stelle.

Die Klägerin kann sich auf § 1 AIG stützen. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach §§ 4 und 5 AIG entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Der Einwand des Beklagten, mit den Vorschriften des SGB X seien bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen sowie Befugnisse zur Datenübermittlung vorhanden, die dem Rückgriff auf das AIG entgegenstünden, greift nicht. Weder die von dem Beklagten angeführten Bestimmungen (§§ 67 d bis 77 SGB X und § 35 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch – SGB I –) noch die allgemeine Bestimmung zur Auskunft über alle sozialen Angelegenheiten gemäß § 15 SGB I enthalten bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis.

Der Akteneinsicht können jedoch Ablehnungsgründe entgegenstehen; die Sache ist insoweit nicht spruchreif.

Soweit der Beklagte sich auf den Ablehnungstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 4 AIG bezieht und geltend macht, durch die begehrte Akteneinsicht könne die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erheblich erschwert werden, kann dies allerdings – jedenfalls nachdem die Klägerin klargestellt hat, dass es ihr nur um die Einsicht in die abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen geht – nicht überzeugen.

Maßstab für die Prüfung von Ablehnungsgründen ist, ob deren Vorliegen von der Behörde plausibel dargelegt wird. Zwar müssen die Angaben dabei nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ablehnungsgründen geprüft werden kann. Es genügt regelmäßig nicht, wenn lediglich das Vorliegen eines Geheimhaltungsgrundes behauptet wird. Vielmehr müssen grundsätzlich Tatsachen dargelegt werden, die die Annahme des Geheimhaltungsgrundes rechtfertigen können;

vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 - VG 2 K 177.11 -, Juris Rn. 31 m.w.N.

Der Beklagte führt im Hinblick auf den Ablehnungstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 4 AIG an, dass die Bekanntgabe der von der Klägerin begehrten Daten seine Verhandlungsposition erheblich schwächen würde, weil die Klägerin bei der nächsten Verhandlungsrunde auf die bekanntgegebenen Vergütungssätze anderer Einrichtungsträger verweisen und eine entsprechende Vergütung verlangen könnte. Auf diese Weise könne die Klägerin davon befreit werden, selbst eine wirtschaftliche und sparsame Kalkulation vorzulegen, die unabhängig von der Vorgehensweise anderer Einrichtungsträger die Personal- und Sachausstattung sowie entsprechende Vergütung plausibel darstelle. § 75 SGB XII verpflichte ihn, den Beklagten, jedoch, Vereinbarungen nur mit solchen Trägern zu schließen, die die Leistung wirtschaftlich und sparsam erbringen könnten. Sei seine Verhandlungsposition infolge der Bekanntgabe der begehrten Daten erheblich geschwächt und müsse die Klägerin bei der nächsten Verhandlung eine in sich schlüssige Kalkulation nicht mehr vorlegen - könne sie sich vielmehr damit begnügen, auf die Vergütungssätze anderer Träger zu verweisen -, so sei die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII erheblich erschwert. Ob diese Argumentation bereits durch den Umstand erschüttert wird, dass in Berlin entsprechende Vergütungsvereinbarungen behördlicherseits veröffentlicht werden, was dafür sprechen könnte, dass die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben hierdurch gerade nicht erheblich beeinträchtigt werden kann, kann dahinstehen. Fehl geht nämlich bereits die maßgebliche Prämisse des Beklagten, die Klägerin würde im Fall der Kenntnis der mit anderen Einrichtungsträgern abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen davon befreit, selbst eine wirtschaftliche und sparsame Kalkulation vorzulegen, die die Personal- und Sachausstattung sowie die entsprechende Vergütung plausibel darstellt. Der Beklagte weist selbst darauf hin, dass die nach § 75 Abs. 3 SGB XII abzuschließenden Vergütungsvereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen müssen. Um dies sicherstellen zu können, kann er nach Satz 3 der Bestimmung die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen. Die insoweit maßgeblichen Daten der Kalkulation, etwa zur Personal- und Sachausstattung sowie zu den entsprechenden Kosten, sind aber nicht dem hier allein (noch) in Rede stehenden Vergütungsvereinbarungen, sondern den von den Einrichtungsträgern im Vorfeld des Abschlusses von Vergütungsvereinbarungen vorzulegenden Kalkulationsunterlagen zu entnehmen. Auf diese Unterlagen, die nach den Angaben des Beklagten nicht bei ihm, sondern beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße geführt werden, bezieht sich die Klage jedoch nicht. Dass allein die Kenntnis der mit anderen Einrichtungsträgern vereinbarten Vergütungssätze die Aufgabenerfüllung des Beklagten erheblich beeinträchtigen würde, hat er jedenfalls nicht plausibel dargelegt.

Einschlägig ist aber § 5 Abs. 1 AIG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG ist der Antrag auf Akteneinsicht vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 abzulehnen, soweit dadurch ein Antragsteller oder ein Dritter von einer Tatsache Kenntnis erlangen würde, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb in Beziehung steht und die nach dem Willen des Unternehmens geheimzuhalten ist oder an deren Geheimhaltung das Unternehmen ein schutzwürdiges Interesse hat. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls insoweit erfüllt, als die von dem Beklagten mit den jeweiligen Einrichtungsträgern abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen nur einem eng begrenzten Personenkreis, nämlich den Vertragsparteien bzw. deren Vertretern, bekannt sind und zu dem Geschäftsbetrieb der Einrichtungsträger in Beziehung stehen.

Soweit die Klägerin meint, der Versagungsgrund greife jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei den Einrichtungsträgern um eingetragene Vereine handle, weil diese keine Unternehmen im Sinne des AIG darstellten und auch keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen dürften, geht dies fehl. Dabei kann dahinstehen, ob die bzw. einzelne der in Rede stehenden Einrichtungsträger überhaupt in dieser Rechtsform organisiert sind. Zwar darf der Zweck eines eingetragenen Vereins im Sinne von § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Auf entsprechende wirtschaftliche Interessen stellt die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG aber auch nicht ab. Vielmehr ist lediglich von einem Geschäftsbetrieb und Unternehmen die Rede. Von einem Geschäftsbetrieb bzw. Unternehmen kann bei einem Einrichtungen im Sinne von § 75 SGB XII betreibenden Träger indes angesichts der Aufgaben und Tätigkeitsstruktur ungeachtet dessen gesprochen werden, ob er wirtschaftliche Interessen im Sinne von § 21 BGB verfolgt. Im Übrigen widerspräche es Sinn und Zweck des Ablehnungsgrundes, Trägern sozialer Einrichtungen den Geheimhaltungsschutz zu versagen. Die Geheimhaltung unternehmensbezogener Daten dient dem Schutz der betroffenen Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb. Im wirtschaftlichen Wettbewerb befinden sich aber auch Träger sozialer Einrichtungen und zwar ungeachtet dessen, ob sie als nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 21 BGB organisiert sind. Auch primär nicht wirtschaftliche Interessen verfolgende bzw. gemeinnützige Einrichtungen betreibende Unternehmen müssen in der Regel mit anderen Betreibern konkurrieren und können hierbei ein Interesse daran haben, dass nur ihnen bekannte Tatsachen bezüglich ihres Betriebs nicht weiter gegeben werden.

Vgl. hierzu Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum 31. Dezember 2011 – 16. Tätigkeitsbericht 2010/2011 –, Punkt B 4, S. 150; anders noch Tätigkeitsbericht zum 31. Dezember 2002 – 11. Tätigkeitsbericht 2002 –, Punkt B 2.7, S. 116.

Die Vergütungsvereinbarungen stehen auch dann zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb in Beziehung, wenn sie – wie von der Klägerin hilfsweise begehrt – ohne Angaben zu den entsprechenden Trägern bzw. Unternehmen zur Einsicht frei gegeben werden. Auch die Frage, ob eine Beziehung zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb besteht, ist mit Blick auf den Zweck des Ablehnungsgrunds, die betroffenen Unternehmen im wirtschaftlichen Wettbewerb zu schützen, zu beantworten. Für den wirtschaftlichen Wettbewerb ist es unerheblich, ob die den betroffenen Vergütungsvereinbarungen zuzuordnende Unternehmen individualisiert oder individualisierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass die Vergütungsvereinbarungen als Daten eines Wirtschaftsteilnehmers erkennbar sind, mit dem die Klägerin im Wettbewerb steht bzw. in Wettbewerb treten kann.

Erklärt allerdings das betroffene Unternehmen seinen Willen an der Geheimhaltung der Daten, erfordert der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG weder ein schützenswertes Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung noch eine Abwägung seines Geheimhaltungsinteresses mit dem Informationsinteresse; der Geheimhaltungswille geht generell vor und genügt für eine Versagung. Dies steht nicht im Widerspruch zu Art. 21 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Danach besteht das Recht auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Für die somit angelegte Abwägung zwischen dem Interesse an der Akteneinsicht und dem entgegenstehenden Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens ließ der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG der Verwaltung zwar keinen Raum. Vielmehr nimmt die pauschale gesetzliche Ausschlussregelung die Abwägung zugunsten des unternehmerischen Geheimhaltungsinteresses vorweg. Mit Blick darauf, dass Art. 21 Abs. 4 LV das Recht auf Akteneinsicht nur nach Maßgabe des Gesetzes einräumt, ist dies aber nicht unzulässig. Die gesetzliche Regelung ist nicht nur als Beschränkung des verfassungsrechtlich verbürgten Akteneinsichtsrechts, sondern auch als Ausdruck des weitreichenden gesetzlichen Ausgestaltungs- bzw. Regelungsvorbehalts aufzufassen, der es weitgehend dem Gesetzgeber überlässt, Inhalt und Reichweite des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, solange er hierdurch nicht in den in Art. 21 Abs. 4 LV angelegten Kern des Akteneinsichtsrechts als einem politischen Mitgestaltungsrecht eingreift. Letzteres ist bei dem Versagungstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG nicht der Fall. Der weitreichende Ausschluss der Einsichtnahme in unternehmensbezogene Daten ist als Konsequenz daraus gerechtfertigt, dass das Recht auf Akteneinsicht bedingungslos beansprucht werden kann. Durchgreifende Bedenken ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für den parallel gelagerten Versagungstatbestand der Offenbarung personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AIG insoweit eine Ausnahme zulässt, als die Akteneinsicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AIG – trotz entgegenstehenden Willens des Betroffenen – gewährt werden kann, soweit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse des Antragstellers das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung der Information überwiegt. Indem eine vergleichbare Bestimmung für Fälle eines besonderen Interesses an der Offenbarung unternehmensbezogener Daten nicht besteht, reicht der Schutz unternehmensbezogener Daten weiter als der Schutz personenbezogener Daten. Dies führt aber nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Denn es handelt sich bei dem Schutz personenbezogener und unternehmensbezogener Daten unter anderem deswegen um durchaus unterschiedliche Konstellationen, weil sich Unternehmen anders als Privatpersonen in der Regel im wirtschaftlichen Wettbewerb befinden. Mithin verfügt der Gesetzgeber insoweit auch über unterschiedliche Gestaltungsbefugnisse;

so bereits Urteil der Kammer vom 19. Juni 2012 – VG 9 K 2079/11 – [Berufung anhängig]; Beschlüsse der Kammer vom 10. Februar 2012 – VG 9 L 713/11 – u. vom 9. Juni 2011 – VG 9 L 246/11 –; vgl. im Übrigen zu der ähnlichen Konstellation im Hinblick auf §§ 5 f. des Informationsfreiheitsgesetzes jeweils m.w.N. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 6 Rn. 72 ff.; zur Verfassungswidrigkeit tendierend Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577; ohne dahingehende Tendenz indes Kloepfer, Informationsfreiheitsgesetz und Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit), Juni 2011, S. 41 f. (erhältlich über: „http://www.bfdi.bund.de/IFG/ GrundsaetzlicheszurInformatonsfreiheit/Grundsaetzliches_zur_Informationsfrei heit_node.html“).

Jedoch ist offen, ob die in Rede stehenden Vergütungsvereinbarungen nach dem Willen der betroffenen Einrichtungsträger überhaupt geheim zu halten sind. Der Beklagte vermutet dies, hat es bislang aber unterlassen, sie nach ihrem Geheimhaltungswillen bzw. zu ihrer Zustimmung zur Offenbarung zu fragen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AIG). Insoweit hat er den Antrag der Klägerin noch nicht ordnungsgemäß bearbeitet. Sein Einwand, es könne ihm nicht zugemutet werden, sämtliche in seinem Bereich tätigen Träger, mit denen Entgeltvereinbarungen geschlossen worden seien, mit dem hier gegenständlichen Sachverhalt vertraut zu machen, zu erwartende Rückfragen zu beantworten und auf die Erteilungen von Zustimmungen hinzuwirken, ist nicht haltbar. Zum einen ist der Gesichtspunkt eines hohen Arbeitsaufwands ausdrücklich ohnehin lediglich in § 6 Abs. 2 AIG für den Fall vorgesehen, dass eine Aussonderung geschützter Belange mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Für diesen Fall ist der Anspruch auf Akteneinsicht dahingehend eingeschränkt, dass nur ein Recht auf Auskunftserteilung besteht. Zum anderen hat der Beklagte auch nicht ansatzweise dargelegt, welchen Aufwand er gegebenenfalls zu betreiben hätte und warum er hierzu nicht in der Lage sein soll. Bei 35 Vergütungsvereinbarungen mit (nur) 18 Einrichtungsträgern spricht für eine unzumutbare oder sonst unverhältnismäßige Belastung des Beklagten nichts. Soweit der Beklagte meint, er habe – im Sinne einer Parteiname – auf die Erteilung von Zustimmungen hinzuwirken, geht dies überdies ohnehin fehl. Ebenso wenig greift der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe kein überwiegendes Offenbarungsinteresse dargelegt. Die Verpflichtung des Beklagten, die betroffenen Unternehmen bezüglich der Zustimmung zur Akteneinsicht zu fragen, besteht ungeachtet der Darlegung eines Offenbarungsinteresses.

Nichts anderes folgt aus dem – von dem Beklagten auch angeführten – sozialrechtlichen Schutz des Sozialgeheimnisses gemäß § 35 Abs. 1 SGB I, der nach Abs. 4 der Bestimmung auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfasst. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den Daten der in Rede stehenden Vergütungsvereinbarungen überhaupt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X) oder nur um einfache betriebsbezogene Daten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG handelt. Zwar kommt der Schutz des Sozialgeheimnisses auch im Rahmen des AIG zum Tragen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 AIG bleibt die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten nämlich von den Bestimmungen des AIG zum Schutz überwiegender öffentlicher und privater Interessen unberührt. Indes begründet auch das Sozialgeheimnis keinen absoluten Versagungsgrund. Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten – hierunter fällt nach § 67Abs. 6 Nr. 3 SGB X auch deren Übermittlung bzw. Bekanntgabe an Dritte – nämlich nur unter näher bestimmten Voraussetzungen zulässig, unter anderem, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Mithin hat der Beklagte – auch soweit es sich bei den Vergütungsvereinbarungen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt – zu klären, ob die betroffenen Einrichtungsträger in die von der Klägerin begehrte Bekanntgabe einwilligen. Hierzu enthält § 67b Abs. SGB X nähere Regelungen, unter anderem, dass der Betroffene bei der Einholung der Einwilligung auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung – hier der Datenübermittlung an die Klägerin – sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen ist. Da der Beklagte bei den Betroffenen bezüglich ihres Geheimhaltungswillens bislang nicht nachgefragt hat, fehlt es auch hieran.

Die Sache ist daher noch nicht spruchreif. Aus dem Umstand, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin noch nicht ordnungsgemäß beschieden hat, ergibt sich für die Klägerin kein Anspruch auf Akteneinsicht, sondern lediglich auf fehlerfreie Neubescheidung unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts;

zur fehlenden Spruchreife in Akteneinsichtssachen wegen der erforderlichen Beteiligung Dritter vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 – OVG 12 B 5.08 –, Juris Rn. 40; VG Berlin, Urteil vom 4. Mai 2006 – 2 A 121.05 –, Juris Rn. 16.

Soweit die Klägerin vorträgt, in Berlin würde in entsprechende Akten und Unterlagen Einsicht gewährt, kann dies schon deshalb nicht weiterführen, weil sich das streitige Akteneinsichtsgesuch nicht nach Berliner Recht richtet; eine Pflicht zur Gleichbehandlung besteht anerkanntermaßen nur für ein und denselben Hoheitsträger, also für den Beklagten nicht;

vgl. Urteil der Kammer vom 22. Mai 2012 – VG 9 K 329/12 –.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO, wonach Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können. Da das Gericht mangels Spruchreife der Sache, die der Beklagte zu vertreten hat, nur auf Bescheidung erkennen konnte, sind die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen;

vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 155 Rn. 21.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.

Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.