Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung
Aufgrund von Wartungsarbeiten konnten seit Januar 2024 keine neuen Entscheidungen veröffentlicht werden. Alle Entscheidungen mit Stand vom 31. Dezember 2023 sind jedoch abrufbar. Zurzeit werden die noch ausstehenden Entscheidungen nachgepflegt.

Entscheidung 63 IN 127/18


Metadaten

Gericht AG Cottbus Entscheidungsdatum 23.03.2021
Aktenzeichen 63 IN 127/18 ECLI ECLI:DE:AGCOTTB:2021:0323.63IN127.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Es wird festgestellt, dass die mit dem Dezembergehalt 2020 vom Arbeitgeber gezahlte steuerfreie Corona-Prämie in Höhe von 200,00 € unpfändbar ist.

Gründe

Der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensperiode. Er ist bei der Firma … beschäftigt. Mit dem Gehalt für den Monat Dezember 2020 hat der Arbeitgeber eine steuerfreie Corona-Prämie in Höhe von 200,00 € an den Schuldner gezahlt.

Mit Schreiben vom 24.02.2021 beantragt der Schuldner Pfändungsschutz der Corona-Prämie.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Voraussetzung für die Auszahlung der Prämie an die Mitarbeiter ist, dass die Beihilfen oder Unterstützungen infolge der Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gezahlt werden.

Die dem Schuldner gezahlte Prämie ist in der Lohnbescheinigung für 12/2020 ausdrücklich als Corona-Prämie bezeichnet. Der Schuldner hat sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erhalten.

Die Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit der Corona-Prämie außerhalb der Altenpflege ist gegenwärtig nicht eindeutig geregelt. Die Prämie wird gezahlt, um zusätzliche Belastung durch die Corona-Krise abzumildern. Sie kann wegen dieser Zweckbestimmung unter § 850 a Nr. 3 ZPO subsumiert werden.

Danach sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, unpfändbar.

Unter Berücksichtigung von Sicherheits- und Hygienevorkehrungen aufgrund der Coronapandemie ist die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung mit besonderen Belastungen und besonderem Aufwand verbunden, die über eine Corona-Prämie abgegolten werden. Der Schuldner hat laut Erklärung des Arbeitgebers sich um die Beschaffung der Masken und die Desinfektionsmittel gekümmert. Er hat die Hygieneartikel bereitgestellt und nachbestückt. Der Betreib konnte deswegen ohne Einschränkungen weitergeführt werden.

Der Sinn der Befreiung ist zudem, dass die Prämie uneingeschränkt den Beschäftigten als Anerkennung zugutekomme. Daher dürfe sie auch nicht gepfändet werden. Andernfalls käme der Bonus den Gläubigern und nicht den Beschäftigten zugute. Der Zweck der Sonderzahlung wäre verfehlt. (vgl. AG Zeitz, Beschluss vom 10.08.2020, 5 M 837/19)

Vor diesem Hintergrund führt die Abwägung der schutzwürdigen Interessen von Schuldner und Gläubiger zur Feststellung der Unpfändbarkeit der Corona-Prämie.