Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung
Aufgrund von Wartungsarbeiten konnten seit Januar 2024 keine neuen Entscheidungen veröffentlicht werden. Alle Entscheidungen mit Stand vom 31. Dezember 2023 sind jedoch abrufbar. Zurzeit werden die noch ausstehenden Entscheidungen nachgepflegt.

Entscheidung 7 TaBVGa 1213/21


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer Entscheidungsdatum 09.11.2021
Aktenzeichen 7 TaBVGa 1213/21 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2021:1109.7TABVGA1213.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 19 Wahlordnung

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05. August 2021 – 6 BVGa 7163/21 – abgeändert und dem Beteiligten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Arbeitgeberin vollständige Einsicht in den Wahlakten zur Betriebsratswahl vom 17.06.2021, die der Beteiligte zu 2) aufbewahrt, zu gewähren.

Gründe

1. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) begehrt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens von dem Betriebsrat (Beteiligter zu 2) Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl vom 17. Juni 2021, die von der Arbeitgeberin angefochten wurde.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 5. August 2021, auf dessen Sachverhalt wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen wird, die Anträge der Arbeitgeberin auf vollständige Einsicht in die Wahlakten hilfsweise auf vollständige Einsicht in die Briefwahlunterlagen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Arbeitgeberin sei durch die Einsichtnahme am 28. Juni 2021 erfüllt. Anspruch auf Einsicht in die Briefwahlunterlagen habe die Arbeitgeberin nicht, weil sie ein berechtigtes Interesse auf Einsichtnahme in die Bestandteile der Wahlakten, aus denen Rückschlüsse gezogen werden könnten, wer sich nicht an der Wahl beteiligt habe, nicht dargetan habe.

Gegen diesen der Arbeitgeberin am 13. August 2021 zugestellten Beschluss richtet sich ihre sofortige Beschwerde, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 27. August 2021 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und zugleich begründet hat.

Die Arbeitgeberin macht auch im Beschwerdeverfahren geltend, sie benötige vollständige Einsicht in die Unterlagen, um die Ordnungsgemäßheit der Wahl prüfen und entsprechend im Wahlanfechtungsverfahren vortragen zu können. Die von ihr bereits vorgetragenen Verstöße implizierten durchaus weiteren Verstöße, die insgesamt aufzuklären seien. Auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung sei sie angewiesen, um den Anhörungstermin im Wahlanfechtungsverfahren noch entsprechend vorbereiten und ihrer dortigen Darlegungslast nachkommen zu können. Interessen des Betriebsrates würden demgegenüber zurücktreten. Da dieser lediglich die Akten verwahre, würden seine Rechte durch eine Erfüllung des Anspruchs nicht beeinträchtigt und es entstünde diesem auch kein Schaden.

Die Arbeitgeberin beantragt,

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. August 2021 – Aktenzeichen 6 BVGa 7163/21 – abzuändern und den Beteiligten zu 2. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, der Beteiligten zu 1. vollständige Einsicht in die Wahlakten zur Betriebsratswahl vom 17. Juni 2021, die der Antragsgegner gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrt, zu gewähren.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1,

2. den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. August 2021 – Aktenzeichen 6 BVGa 7163/21 – abzuändern und dem Beteiligten zu 2. im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, der Beteiligten zu 1.

a. vollständige Einsicht in die Briefwahlunterlagen, insbesondere die von den wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen an den Wahlvorstand zurückgesandten Briefwahlunterlagen,

b. in die Wählerliste mit Stimmabgabevermerken sowie

c. die eingereichten Vorschlagslisten mit Stützunterschriften,

jeweils bezogen auf die Betriebsratswahl vom 17. Juni 2021, die der Beteiligte zu 2. gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrt, zu gewähren.

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2. verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss im Wesentlichen mit Rechtsausführungen zum Verfügungsanspruch, der aus seiner Sicht mangels Darlegung eines berechtigten Interesses fehle, und zum Verfügungsgrund, der im Hinblick auf das Wahlanfechtungsverfahren, in dem die Akten gegebenenfalls beigezogen und eingesehen würden, zu verneinen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in dem mündlichen Anhörungstermin Bezug genommen.

2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig und begründet. Die Arbeitgeberin hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Wahlakten, dem im Wege der einstweiligen Verfügung stattzugeben war.

2.1 Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht iSv. § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG iVm. § 64 Abs. 6 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

2.2 Die Beschwerde ist auch begründet. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund für den geltend gemachten Antrag liegen vor.

2.2.1 Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag erstreckt sich auf die Einsichtnahme in sämtliche beim Betriebsrat vorhandenen, vom Wahlvorstand zu den Wahlakten genommenen schriftlichen Unterlagen über die am 17. Juni 2021 durchgeführte Betriebsratswahl. Im Fall der Stattgabe des Antrags ist auch für den in Anspruch genommenen Betriebsrat zweifelsfrei erkennbar, welche Unterlagen der Arbeitgeberin zur Einsichtnahme vorgelegt werden sollen, nämlich diejenigen, die dem Betriebsrat vom Wahlvorstand für diese Betriebsratswahl übergeben wurden. Welche Schriftstücke zu den Wahlunterlagen gelangten, ist dem in Anspruch genommenen Betriebsrat bekannt (BAG 27. Juli 2005 – 7 ABR 54/04 – BAGE 115, 257 Rn 18).

2.2.2 Die Arbeitgeberin hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in die vollständigen Wahlakten, der noch nicht erfüllt wurde.

2.2.2.1 Aus der in § 19 Wahlordnung normierten Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren, ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten (vgl. BAG 27. Juli 2005 – BAGE 115, 257 – 265 Rz 20; Fitting BetrVG 30. Aufl. 2020 § 19 Wahlordnung 2001 Rn 2). Die Aufbewahrungspflicht gemäß § 19 Wahlordnung soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können. Diese Befugnis steht nicht nur dem Betriebsrat zu, der die Wahlakten aufzubewahren hat und dessen Mitglieder deshalb jederzeit ohne Weiteres die Möglichkeit haben, die Wahlakten einzusehen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht ein berechtigtes Interesse derjenigen an der Einsichtnahme in die Wahlakten, für die die Gültigkeit der Betriebsratswahl von Bedeutung ist. Das sind zumindest diejenigen Personen und Stellen, die nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG berechtigt sind, die Betriebsratswahl anzufechten (BAG 27. Juli 2005 – 7 ABR 54/04 – Rz 21).

Das Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl gilt im Hinblick auf das nach § 14 Abs. 1 BetrVG auch für die Betriebsratswahl gewährleistete Wahlgeheimnis nicht uneingeschränkt für die Bestandteile der Wahlakten, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. Die Einsichtnahme in diese Unterlagen ist nur zulässig, wenn dies zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Dies gilt z.B. für die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstandes versehenen Wählerlisten, für von Briefwähler zurückgesandte Briefwahlunterlagen oder für persönliche Schreiben einzelner Wahlberechtigter an den Wahlvorstand (BAG 12.06.2013 – 7 ABR 77/11 – BAGE 145, 225). Die Stimmabgabevermerke des Wahlvorstandes bzw. die zurückgesandten Umschläge bei der Briefwahl lassen Rückschlüsse darauf zu, wer sich nicht an der Wahl beteiligt hat. Dies aber ist ein Umstand, der durch das Wahlgeheimnis geschützt wird, weil auch in der Unterlassung der Stimmabgabe eine Wahlentscheidung liegen kann. Die Einsichtnahme des Arbeitgebers in solche Bestandteile der Wahlakten ist deshalb nur zulässig, wenn die Einsichtnahme gerade in diese Schriftstücke zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl notwendig ist, was der Arbeitgeber darzulegen hat (BAG 27. Juli 2005 – 7 ABR 54/04 – Rz 25).

2.2.2.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, war ein Anspruch der Arbeitgeberin auf Einsicht in die vollständigen Wahlakten zu bejahen. Die Arbeitgeberin hat dargetan, dass diese Einsichtnahme zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Wahl erforderlich ist.

Die Arbeitgeberin zählt zu dem nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Personenkreis, der zur Anfechtung berechtigt ist. Sie hat die Anfechtung auch bereits erklärt und führt dazu beim Arbeitsgericht ein entsprechendes Beschlussverfahren.

Damit steht ihr – wie oben ausgeführt – zunächst uneingeschränkt ein Recht auf Einsichtnahme in solche Unterlagen zu, die das Wahlgeheimnis nicht berühren. Dies betrifft zunächst die im Hilfsantrag benannten Vorschlagslisten mit den Stützunterschriften als auch die Anträge auf Erteilung von Briefwahlunterlagen sowie die Angaben dazu, wem Briefwahlunterlagen ausgehändigt wurden bzw. wem nicht und aus welchen Gründen dies nicht erfolgte. Diese Angaben lassen (noch) keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten zu.

Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin aber auch ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in solche Unterlagen dargetan, die auf das Wahlverhalten der Arbeitnehmer schließen lassen können, wie die mit den Stimmabgabevermerken versehenen Wählerlisten sowie die von den Wahlberechtigten zurückgesandten Wahlumschläge. Die Arbeitgeberin hat dargetan, dass sie die Einsichtnahme in diese Unterlagen benötigt, um prüfen zu können, ob es Fehler im Wahlverfahren gegeben hat, die sie noch im Anfechtungsprozess vortragen kann und muss. So können sich aus einem Vergleich der Stimmabgabevermerke mit den vorliegenden Umschlägen bzw. Stimmzetteln Differenzen ergeben, die auf Fehler bei der Wahl schließen lassen können. Für diese Prüfung sind weiterhin die Freiumschläge bei der Briefwahl erforderlich. Die Stimmabgabe der Wähler kann in zulässiger Weise nicht auf andere Weise als durch die Vermerke in der Wählerliste einschließlich der entsprechenden Briefwahlvermerke festgestellt oder bewiesen werden. Insofern steht der Wunsch der Arbeitgeberin auf Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht zusammenhangslos zum Wahlanfechtungsverfahren. Vielmehr soll die Einsichtnahme gerade dem Verfahren dienen, für das die Aufbewahrungspflicht des Betriebsrates normiert ist und in dem die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratswahl rechtskräftig festgestellt werden kann. Im Hinblick auf das bereits eingeleitete Wahlanfechtungsverfahren bedurfte es für die Darlegung eines berechtigten Interesses keine Ausführungen zu einer evtl. Nichtigkeit der Wahl.

Die Interessen der wahlberechtigten Arbeitnehmer an der möglichst vertraulichen Behandlung derartiger Unterlagen müssen in diesem Fall gegenüber dem Interesse der Arbeitgeberin zur Einsichtnahme zurückzutreten. Weder sind die Stimmabgabevermerke noch die Feststellung der Teilnahme an der Briefwahl durch die Öffnung der Freiumschläge absolut von Geheimhaltung geschützt. Die Öffnung der Freiumschläge hat vielmehr nach § 26 Wahlordnung in einer öffentlichen Veranstaltung zu erfolgen, die Wahlvermerke erfolgen im Wahllokal bevor die Stimme eingeworfen wird. Insofern ist auch das Wahlverhalten durch entsprechende Beobachtungen feststellbar. Ebenso ist durch entsprechende Beobachtungen feststellbar, wer nicht gewählt hat. Demgegenüber dient die Überprüfung der Betriebsratswahl zugleich auch der entsprechenden Legitimation des gewählten Betriebsrats, jedenfalls dann wenn die Überprüfung zu seinen Gunsten ausgeht.

Ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin entfällt nicht schon deshalb, weil auch im Wahlanfechtungsverfahren die Wahlunterlagen beigezogen werden können. Das sich aus § 19 WO ergebende Einsichtnahmerecht gewährt der Arbeitgeberin einen eigenständigen Anspruch, um die Ordnungsgemäßheit der Wahl im positiven wie negativen Sinne zu prüfen und ggf. festgestellte Fehler der Prüfung durch das Arbeitsgericht im Wahlanfechtungsverfahren vorzutragen. Als Anfechtungsberechtigte kann die Arbeitgeberin dieses Verfahren durch eigenes Vorbringen gestalten. Dies erfordert aber zunächst die Möglichkeit, in die Wahlakten – unabhängig von einer gerichtlichen Beweisaufnahme – Einsicht zu nehmen. Denn das Vorbringen der Arbeitgeberin soll nicht „ins Blaue“ hinein auf der Grundlage von Gerüchten und Vermutungen erfolgen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat als Gegner des vorliegenden Wahlanfechtungsverfahrens selbst uneingeschränkt Einsicht in die Wahlunterlagen nehmen kann, da er diese selbst verwahrt. Insofern ist es schon aus Gründen der Parität geboten, dass auch die Arbeitgeberin die Wahlunterlagen prüfen kann. Ob evtl. Fehler zur Wahlanfechtung berechtigen, ist nicht im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um die Einsichtnahmerechte der Arbeitgeberin geht, zu prüfen.

2.2.2.3 Der Anspruch der Arbeitgeberin auf vollständige Einsichtnahme war auch nicht deshalb zu verneinen oder einzuschränken, weil sich in den Unterlagen persönliche Schreiben der Wahlberechtigten an den Wahlvorstand befunden hätten, an deren Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse nicht bestehen würde. Der Betriebsrat hat im Anhörungstermin ausdrücklich erklärt, dass gesonderte Anschreiben von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit den Briefwahlunterlagen nicht an den Wahlvorstand übersandt wurden und dementsprechend die Wahlakten auch nur die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Unterlagen und Stimmzettel enthalten.

2.2.3 Ansprüche der Arbeitgeberin auf Einsichtnahme sind nicht erfüllt. Auch wenn die Arbeitgeberin in einen Teil der Wahlunterlagen Einsicht nehmen konnte, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Arbeitgeberin nicht alle Unterlagen der Wahlakte zu sehen bekommen hat. Der Anspruch der Arbeitgeberin richtet sich auf die vollständige Einsichtnahme in die dem Betriebsrat vom Wahlvorstand überlassenen Unterlagen zu der Betriebsratswahl.

2.3 Der Arbeitgeberin steht der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund zur Seite. Es ist zwar richtig, dass mit der Einsichtnahme in die vollständigen Wahlunterlagen die Hauptsache vorweggenommen wird. Dies ist hier jedoch gerechtfertigt, weil die Arbeitgeberin nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann. Denn sie benötigt die Informationen zur Durchführung des Wahlanfechtungsverfahrens, das bereits innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Zweiwochenfrist eingeleitet wurde. Diese Informationen kann sie, selbst wenn sie im anstehenden Anhörungstermin noch nicht Berücksichtigung finden sollten, jedenfalls auch in einem Beschwerdeverfahren nachschieben. Ergeben sich aus der Einsichtnahme keine Fehler, kommt dies dem Wahlanfechtungsverfahren ebenfalls zu gute. Bei einem Abwarten der Entscheidung für das Hauptsacheverfahren hingegen steht zu erwarten, dass diese Entscheidung nach der Entscheidung über das Wahlanfechtungsverfahren getroffen wird. Damit aber ginge der Anspruch der Arbeitgeberin auf Einsichtnahme in die Wahlakten verloren, da es dann einer solchen möglicherweise nicht bedürfte. Interessen des Betriebsrats werden nicht tangiert. Er ist lediglich Verwahrer der Unterlagen.

3. Aus diesen Gründen war dem Antrag der Arbeitgeberin stattzugeben. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da die Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.