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Entscheidung 23 KLs 40/19


Metadaten

Gericht LG Cottbus 3. Große Strafkammer Entscheidungsdatum 12.11.2020
Aktenzeichen 23 KLs 40/19 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2020:1112.23KLS40.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von Exemplaren einer besonders geschützten Art nach Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008, ohne Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung sowie wegen gewerbsmäßigen Vorrätighaltens von Exemplaren einer in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009, genannten Art zu Verkaufszwecken zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und acht Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten drei Monate der verhängten Strafe als vollstreckt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 69 Abs. 4 Nr. 1, 71 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BNatSchG, 71a Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG i. d. F. vom 21. Januar 2013, 53, 56 StGB

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Gegenstand dieser Verurteilung sind vom Angeklagten im Jahr 2016 begangene Straftaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz.

Im März 2016 übergab der Angeklagte der Abfertigungszollstelle am Flughafen Berlin-........... mindestens 550 kg Elfenbein zur Ausfuhr, ohne die nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderliche Ausfuhrgenehmigung vorzulegen.

Darüber hinaus hielt er in einer Werkstatt in ........... unter anderem 13 Stoßzähne von streng geschützten Elefanten zu Verkaufszwecken vorrätig, die bei einer Durchsuchung am 25. August 2016 dort durch Zollbeamte aufgefunden und sichergestellt wurden.

Dem Urteil liegt eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zugrunde.

I.

(Feststellungen zur Person)

Der Angeklagte wuchs in ……… auf und besuchte dort bis zur 9. Klasse die Schule. Nach Beendigung der Schulzeit absolvierte er eine Ausbildung zum Goldschmied. In diesem Beruf arbeitete der Angeklagte einige Jahre.

Im Jahr 1991 wurde die älteste Tochter des Angeklagten geboren, die heute in Deutschland lebt. Mit der Kindesmutter war der Angeklagte von 1990 bis zum Jahr 2000 verheiratet.

Im Dezember 2001 reiste der Angeklagte mit einem Visum für einen Messebesuch in die Schweiz ein und kam von dort illegal nach Deutschland. Hier beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Ablehnung des Asylantrages im Jahr 2002 wurde er in die Schweiz rückgeführt. Im Jahr 2003 heiratete er dort eine deutsche Staatsangehörige vietnamesischer Abstammung. Daraufhin erhielt er in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe wurde im Jahr 2010 geschieden.

Aus einer weiteren – zwischenzeitlich beendeten – Beziehung mit einer ……….. Staatsangehörigen, die ebenfalls in Deutschland lebt, hat der Angeklagte eine Tochter und einen Sohn, die jetzt acht und 13 Jahre alt sind. Beide Kinder leben bei der Mutter. Seit der Vollstreckung von Untersuchungshaft in dieser Sache verwehrt die Kindesmutter dem Angeklagten den Umgang mit seinen Kindern. Unterhalt zahlt der Angeklagte gegenwärtig nicht.

Der Angeklagte arbeitet derzeit als Küchenhilfe in einem Bistro in ............ Sein monatliches Einkommen beziffert er mit etwa 400 €. Er bewohnt unentgeltlich eine Wohnung seines Arbeitgebers in ............

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 25. August 2016 vorläufig festgenommen. Gegen ihn wurde in der Zeit vom 26. August 2016 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 23. Februar 2017 Untersuchungshaft vollstreckt. Mit Außervollzugsetzung des Haftbefehls war der Angeklagte angewiesen worden, sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden sowie dort seinen Reisepass abzugeben. Beiden Auflagen kam der Angeklagte bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 22. August 2018 nach.

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

II.

(Feststellungen zur Sache)

Der Angeklagte, der sein Geld zunächst mit dem Bau von Holzuhren verdient hatte, entschloss sich zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt vor März 2016 Elefantenelfenbein nach Vietnam auszuführen, um es dort gewinnbringend zu verkaufen. Auf diese Idee war der Angeklagte gekommen, als er auf Trödelmärkten in Deutschland Elfenbein entdeckte. Der Angeklagte wusste, dass es – anders als in Deutschland – in Vietnam für kunstgewerbliche Objekte aus Elfenbein einen Absatzmarkt gibt. Er beabsichtigte, das Elfenbein in ……. durch einen professionellen Elfenbeinschnitzer weiterverarbeiten zu lassen und dann zu veräußern. Von dem erzielten Gewinn wollte er seinen Lebensunterhalt bestreiten und sich so eine Einnahmequelle von gewisser Dauer verschaffen.

Der Angeklagte kaufte über einen längeren Zeitraum über Kontakte, die er auf Flohmärkten geknüpft hatte, Elfenbein auf, das er in von ihm angemieteten Kellerräumen in der ……….. in ........... lagerte. Er erwarb sowohl vollständige Zähne als auch Teile von Zähnen, aber auch bereits fertige Kunst- und Gebrauchsgegenstände aus Elfenbein. Das Elfenbein stammte unter anderen aus Nachlässen und Erbschaften. Für das gesamte beim Angeklagten aufgefundene Elfenbein hatte dieser – nach eigenen Angaben – etwa 4.000 bis 5.000 € bezahlt. Er erhoffte sich aus dem Weiterverkauf in ………. einen Gewinn von 16.000 bis 20.000 €.

Die Kellerräume in ........... hatte der Angeklagte mit den Maschinen, die er schon für die Herstellung der Holzuhren besaß, zu einer Werkstatt hergerichtet. Diese hatte er im Baumarkt und auf Trödelmärkten erworben. Für den Erwerb der Maschinen, unter anderem eine Bandsäge, eine Bohr- und Fräsmaschine, eine Schleifmaschine, eine Poliermaschine und eine Trennsäge, hatte er – ebenfalls nach seinen Angaben – etwa 5.000 € aufgewendet. Mit den Maschinen sollte das Elfenbein für den Versand nach Vietnam so vorbearbeitet werden, dass es transportfähig war.

1.

Der Angeklagte verpackte einen Teil des in seinen Räumen gelagerten Elfenbeins verschiedener Verarbeitungsstufen in elf Kisten aus Styropor. In den Kisten verstaute er unter anderem unbearbeitete Teile von Zähnen, vorgefertigtes Material, aber auch bereits vollständig gearbeitete Figuren. Die Gesamtmasse des verpackten Elfenbeins betrug mindestens 550 kg.

Die Kisten versah der Angeklagte mit Anschriften in ……….. Als Absender gab er – mit einer Ausnahme – Namen nicht existierender ………. Personen mit angeblichem Wohnsitz in Deutschland an.

Im März 2016 beauftragte der Angeklagte das durch die ………. Staatsangehörige ........... geführte Unternehmen ........... mit der Verbringung dieser elf Styroporkisten nach ........... (………). Dabei gab er gegenüber der Geschäftsführerin an, dass es sich beim Inhalt der Packstücke um Kaminuhren mit Marmorsockel handele, die er nach ………. ausführen wolle. Zur Vorlage beim Zoll übergab er der ........... gesondert für jede Kiste diverse eBay-Ausdrucke sowie handschriftliche Rechnungen, die den angeblichen Erwerb der Kaminuhren belegen sollten.

........... erteilte daraufhin der ........... den Auftrag, die Kisten beim Angeklagten in ........... abzuholen und zu ihrem Firmensitz in …….., ………….. zu transportieren. Darüber hinaus beauftragte sie die ........... mit der zollrechtlichen Abwicklung der Fracht.

Von dem Mitarbeiter der ........... ........... wurden die ungeöffneten Packstücke am 20. Mai 2016 auftragsgemäß als Kaminuhren aus Marmor mündlich zur Ausfuhr beim Zollamt ........... angemeldet. Den Luftfrachtbriefen fügte er jeweils die von ........... überlassenen Internetausdrucke über angebliche eBay-Käufe bzw. die handschriftlich erstellten Rechnungen über den Erwerb von Kaminuhren bei. Da es sich bei sämtlichen Einzelsendungen nach Angabe des Angeklagten um solche von jeweils weniger als 1000 € Wert handelte, erfolgte keine Kontrolle der Frachtstücke durch den Zoll. Die Pakete wurden vor der Freigabe zur Ausfuhr nicht geöffnet.

Vor Verladung der Ware in das Flugzeug erfolgte eine Überprüfung der Sendung durch die Luftsicherheitskontrolle. Beim Röntgen der Packstücke entstand ein sogenanntes Schwarzbild, weil der Angeklagte die Pakete so dicht gepackt hatte, dass ein Durchleuchten nicht möglich war. Deshalb erfolgte eine Öffnung der Pakete, so dass das Elfenbein entdeckt und die Zollfahndung benachrichtigt wurde.

Die elf Behältnisse wurden daraufhin in Verwahrung genommen. Am 24. Mai 2016 erfolgte die Beschlagnahme der Pakete durch das Zollamt. Die Behältnisse wurden sodann durch das Zollfahndungsamt …………… übernommen. Durch den Mitarbeiter des Zollfahndungsamtes ........... erfolgte eine Wägung des sichergestellten Elfenbeins mit einer ungeeichten Waage. Er bezifferte die Gesamtmasse des in ........... sichergestellten Elfenbeins auf 624,048 kg. Die einzelnen Wägungen wurden fotografisch dokumentiert. Die Summe der auf den Fotos ersichtlichen Wägungen beläuft sich jedoch nur auf 610,534 kg. Bei einzelnen Wägungen wurde das Elfenbein jeweils in einer Kiste aus Pappe auf die Waage gelegt. In einem Fall wurde ein Sockel mitgewogen, der nicht aus Elfenbein gefertigt ist.

Der Angeklagte befand sich bei Vorlage der Kisten zur Ausfuhr bereits in ........... (………), um dort das Elfenbein entgegenzunehmen. Als die Pakete nicht in ………. ankamen, rief er bei ........... an. Diese teilte dem Angeklagten mit, dass die Kisten mit dem Elfenbein in Berlin vom Zoll sichergestellt worden seien.

Der Angeklagte hatte keine Genehmigung zur Ausfuhr des Elfenbeins aus der Europäischen Gemeinschaft durch das Bundesamt für Naturschutz. Der Angeklagte wusste, dass es einer solchen Ausfuhrgenehmigung bedurft hätte.

2.

Am 28. Mai 2016 informierte ein Mitarbeiter der Firma ...........das Zollfahndungsamt ………….. über den Eingang eines Paketes, das er geöffnet habe und in dem sich Elfenbein befinde. Dieses Paket hatte der Angeklagte an die Spedition geschickt, damit es ebenfalls nach ……….. ausgeführt wird. Die Ermittlungen des Zollfahndungsamtes im Zusammenhang mit der Absenderangabe auf diesem Paket führten die Ermittler zu der Werkstatt des Angeklagten in der …………. in ............

Am 25. August 2016 durchsuchten Beamte der Zollfahndung aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 2. August 2016 die vom Angeklagten angemieteten Kellerräume in ............ Während der Durchsuchung trafen die Beamten auf den Angeklagten sowie den gesondert Verfolgten ..........., die gerade dort arbeiteten. Beide Personen wurden vorläufig festgenommen.

Bei der Durchsuchung fanden die Beamten neben einer Vielzahl von in verschiedenen Verarbeitungsstufen befindlichen Einzelstücken aus Elfenbein in einem verschlossenen Raum 44 ganze Stoßzähne von Elefanten, die der Angeklagte dort zur Weiterverarbeitung lagerte. Durch die Zollfahnder wurden insgesamt etwa 570 kg Elfenbein sowie die Maschinen zur Verarbeitung des Elfenbeins sichergestellt.

Der Angeklagte hatte die Absicht, auch dieses Elfenbein nach ………. auszuführen, um es dort weiterverarbeiten zu lassen und dann zu veräußern. Auch hierbei ging es dem Angeklagten darum, von dem erzielten Gewinn seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Angeklagte wusste, dass es sich bei sämtlichem von ihm verwahrten bzw. zum Weiterversand vorbereiteten Material um artengeschütztes Elfenbein handelte. Ihm war zudem bewusst, dass das Vorrätighalten der Stoßzähne und des Elfenbeins im Übrigen zum Zwecke des Verkaufs verboten ist.

Am 26. August 2016 wurde der Angeklagte dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Cottbus vorgeführt. Gegen ihn wurde Haftbefehl erlassen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2017 setzte die Kammer den Haftbefehl gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug. Am 22. August 2018 hob die Kammer den Haftbefehl auf.

Dreißig der sichergestellten Zähne wurden im Auftrag der Staatsanwaltschaft auf ihr Alter und ihre Herkunft untersucht. Dazu entnahm der Sachverständige ........... am
16. September 2016 von diesen Zähnen jeweils Proben.

Die Herkunftsbestimmung ergab, dass es sich bei 13 der 30 untersuchten Zähne um solche von Exemplaren der streng geschützten Art nach Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009, also um solche, die nicht den Populationen Simbabwes, Namibias, Botsuana oder Südafrikas zuzuordnen sind, handelt.

Die Altersbestimmung ergab, dass elf dieser 13 Stoßzähne – abstellend auf den frühestmöglichen Zeitpunkt – der Natur zwischen dem 1. Februar 1958 und dem 1. März 1988 entnommen wurden. Bei zwei Stoßzähnen konnte der früheste Entnahmezeitpunkt nicht bestimmt werden. Bei diesen liegt der späteste Entnahmezeitpunkt am 1. September 1956 bzw. am 18. Dezember 1973.

Hinsichtlich des Zustandes und der Beschaffenheit dieser 13 Stoßzähne wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 668, 669 (unteres Bild), 670 (unteres Bild), 671, 672, 674 (oberes Bild), 676, 677, 679 (oberes Bild), 680, 681 (oberes Bild), 682, 683 (oberes Bild), 684, 685, 686, 687 (unteres Bild), 688 und 689 (oberes Bild) verwiesen. Auf den Fotos ist jeweils der einzelne Stoßzahn in seiner gesamten Größe abgebildet.

Soweit dem Angeklagten in der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2017 unter dem Anklagepunkt 2 vorgeworfen wurde, ein weiteres Paket mit Elfenbein mit einem Gewicht von 8,4 kg nach …….. versandt zu haben, damit dieses ebenfalls nach ………ausgeführt wird, hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten und des Verteidigers gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung auf das Eigentum und die Herausgabe sämtlicher in dem Verfahren sichergestellter Gegenstände und auf das Eigentum und die Herausgabe des sichergestellten Elfenbeins verzichtet.

III.

(Beweiswürdigung)

Die unter I. zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf Auszügen der Ausländerakte der Zentralen Ausländerbehörde ..........., die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.

Darüber hinaus ist in der Hauptverhandlung der Bundeszentralregisterauszug vom 2. November 2020 verlesen worden, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.

Die unter II. getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung umfassend zum Tatvorwurf eingelassen. Er hat bekundet, dass er vor einigen Jahren auf die Idee gekommen sei, mit Elfenbein Geld zu verdienen, indem er es in seine Heimat ausführt, dort zu Kunstobjekten verarbeiten lässt und sodann gewinnbringend verkauft. In ………. seien Objekte aus Elfenbein sehr begehrt. Das Elfenbein habe er auf Flohmärkten bzw. über Kontakte, die er auf Flohmärkten geknüpft habe, erworben. Er habe in ........... Kellerräume angemietet und diese als Lager und Werkstatt mit den Maschinen hergerichtet, die er zur Holzbearbeitung erworben hatte. Für die Maschinen, die er bei „Bauhaus“ und auch auf Flohmärkten gekauft habe, habe er etwa 5.000 € ausgegeben.

Bei dem von ihm erworbenen Elfenbein habe es sich um ganze Zähne, aber auch um Stücke und bereits verarbeitete Teile gehandelt. Für den Ankauf habe er insgesamt etwa 4.000 bis 5.000 € aufgewendet. In der Werkstatt habe er das Elfenbein so zerkleinert, dass es sich zum Versand eignete. Außerdem habe er es schon vorbearbeitet. In ………. habe er einen Elfenbeinschnitzer engagiert, der für ihn die Objekte fertigstellen sollte. Es sei eine hälftige Gewinnbeteiligung verabredet gewesen. Für sich habe er einen Gewinn von 16.000 bis 20.000 € erwartet, mit dem er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten wollen.

Zutreffend sei auch, dass er Anfang 2016 einen Teil des Elfenbeins nach ……….. habe verschicken wollen. Er habe dieses selbst in die Kisten verpackt und mit Rechnungen über den angeblichen Erwerb von Kaminuhren versehen. Er habe die Spedition …………….., über die er bereits Uhren nach ……….. versandt habe, mit der Ausfuhr nach ........... beauftragt. Die Mitarbeiter der Spedition hätten nicht gewusst, was sich tatsächlich in den Paketen befunden habe. Er selbst sei zum Zeitpunkt der Ausfuhr bereits in ………… gewesen, um dort das Elfenbein entgegenzunehmen. Als das Elfenbein nicht angekommen sei, habe er mit ........... telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, dass das Elfenbein vom Zoll beschlagnahmt worden sei.

Später sei seine Werkstatt in ........... durchsucht worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt zugegen gewesen. Zudem sei ein junger Mann aus …………, den er erst kurz zuvor kennengelernt habe, anwesend gewesen. Dieser sei ihm ein wenig zur Hand gegangen. Nicht zutreffend sei allerdings, dass der Mann – wie in der Anklageschrift behauptet – 40 € am Tag erhalten habe.

Sowohl er als auch der ........... seien am Tag der Durchsuchung vorläufig festgenommen worden.

Die Kammer hält das Geständnis des Angeklagten für glaubhaft. Der Angeklagte hat nicht lediglich den Vorwurf der Anklage bestätigt, sondern umfassend zu seinen Plänen und seinem Vorgehen Angaben gemacht, die über das hinausgehen, was dem Angeklagten im Zuge der Ermittlungen nachgewiesen werden konnte.

Ergänzend zu den Angaben des Angeklagten hat die Kammer unter anderem die Zollfahndungsbeamten ........... und ........... sowie den Luftfrachtspediteur ........... vernommen. Die Zollfahndungsbeamten ........... und ........... führten die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Elfenbeinfund. Der Zeuge ........... bekundete im Wesentlichen dazu, wie er von dem Fund Kenntnis erlangt und wie die Ermittlungen zu dem Angeklagten und dessen Werkstatt in ........... führten. Er gab insbesondere an, dass er Ermittlungen zu den auf den Packstücken vermerkten Absendern der Sendungen geführt habe, die – bis auf eine Person – nicht existiert hätten. Der Zeuge ........... bekundete vorrangig zu der Durchsuchung der Werkstatt, bei der er zugegen war. Er gab an, dass es sich um elf Räume gehandelt habe, die teilweise als Werkstatt hergerichtet gewesen seien. Einer der Räume sei verschlossen gewesen. Er könne sich noch erinnern, dass der Angeklagte zunächst behauptet habe, dass dieser Raum nicht mit zu den von ihm gemieteten Räumlichkeiten gehöre. Da der Angeklagte den Raum nicht geöffnet habe, sei ein Schlüsseldienst hinzugezogen worden. Hier seien 44 ganze Stoßzähne aufgefunden worden. Das Elfenbein und die Maschinen seien sichergestellt worden. Der Angeklagte und die weitere anwesende Person seien vorläufig festgenommen worden.

Der Zeuge ........... bekundete im Wesentlichen zu den Abläufen bei der Ausfuhr der Packstücke. Er berichtete, dass ihm von den Mitarbeitern der Firma ...........Rechnungen und Ausdrucke von eBay-Verkäufen vorgelegt worden seien, nach denen er die Ausfuhrunterlagen erstellt und die Sendungen entsprechend deklariert habe. Da es sich bei sämtlichen Einzelsendungen um solche mit einem Wert von unter 1.000 € gehandelt habe, sei nur eine mündliche Anmeldung beim Zoll erforderlich gewesen. Eine Überprüfung des Inhaltes der Kisten durch die Mitarbeiter des Zolls sei nicht erfolgt. Erst beim Durchleuchten der Kisten bei der Sicherheitskontrolle sei man auf die Fracht aufmerksam geworden, weil auf den Röntgenbildern nichts zu erkennen gewesen sei. Zu dieser Kontrolle sei er hinzugezogen worden. Beim Öffnen der Kartons sei er zugegen gewesen.

Die Kammer hat darüber hinaus sowohl das Elfenbein, das in den Styroporkisten und als weiteres Paket nach ……….. versendet werden sollte, als auch das in ........... sichergestellte Elfenbein in Augenschein genommen.

Der Zeuge ........... hat zudem zu der Masse des zur Ausfuhr bestimmten und am Flughafen in ........... sichergestellten Elfenbeins bekundet. Insoweit deckte sich der vom Zeugen rechnerisch ermittelte Gesamtwert von 624,048 kg aber nicht mit der Summe der auf den Lichtbildern über die jeweiligen Wägungen abgebildeten Einzelwerte. Für den Inhalt der elf Styroporkisten ließ sich (nur) ein Gesamtwert von 609,986 kg errechnen. Fotografisch dokumentiert wurden zudem eine Wägungen des am 25. Mai 2016 für die Artenbestimmung entnommenen Materials von 0,440 kg und Wägungen von Elfenbein, welches an das Zollkriminalamt übersandt wurde, von insgesamt 0,108 kg. Die Diskrepanzen zwischen dem dokumentierten und dem errechneten Wert konnte der Zeuge nicht erklären; möglicherweise seien – so der Zeuge – nicht alle Fotos in Papierform zu den Akten gelangt. Auch konnte sich der Zeuge nicht daran erinnern, ob die an das Zollkriminalamt übersandten 0,108 kg Elfenbein den Styroporkisten bereits vor oder erst nach der Wägung des Kisteninhalts entnommen wurden. Bei einer Entnahme erst nach Wägung des Kisteninhalts hätten die 0,108 kg dem Summenwert des Kisteninhalts nicht – wie geschehen – hinzugerechnet werden dürfen.

Letztlich erschien eine weitere Aufklärung nicht geboten. Die Kammer hat die Masse des zur Ausfuhr bestimmten Elfenbeins vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen ........... und der Beweisaufnahme im Übrigen auf (mindestens) 550 kg geschätzt. Bei dem vorgenommenen Abschlag von etwa 10 % auf den Gesamtwert von 610,534 kg hat die Kammer die Ungewissheit bezüglich der 0,108 kg Elfenbein und die Unsicherheiten berücksichtigt, die dadurch entstanden sind, dass die Wägung jeweils mit einer ungeeichten Waage erfolgte. Eingestellt hat die Kammer auch, dass bei einzelnen Wägungen jeweils ein Pappkarton und in einem Fall ein am Elfenbein befestigter Sockel mitgewogen wurden.

Für die Feststellung der geografischen Herkunft der 30 beprobten Stoßzähne erfolgte durch die Sachverständigen ........... und ........... eine Ermittlung der Stabilisotopenverhältnisse der Elfenbeinproben und ein Vergleich der Proben anhand einer in den Jahren 2010 bis 2016 erstellten Referenzdatenbank für die Herkunftsbestimmung von Elefantenelfenbein. Diese Datenbank enthält mehr als 700 georeferenzierte Elfenbeinproben vor allem aus den Verbreitungsgebieten des Afrikanischen Elefanten.

........... ist Lebensmittelchemiker und Geschäftsführer der ..........., einem Labor, das sich mit der Herkunftsbestimmung organischer Materialien auf Grundlage der sog. Isotopen-Analytik befasst. In dem Büro des Sachverständigen ...........erfolgte die Vermessung der Proben mittels IRMS (isotope ratio mass spectrometry).

Der Sachverständige ...........führte aus, dass bei diesem Analyseverfahren die sog. leichten Elemente, also Kohlenstoff (C), Stickstoff (N), Sauerstoff (O), Wasserstoff (H) und Schwefel (S) gemessen würden. Diese Elemente bildeten die Grundelemente der belebten Natur und seien daher gut geeignet, um verschiedenste pflanzliche und tierische Prozesse auf biomolekularer Ebene abzubilden. Das grundlegende Prinzip der Isotopenverhältnisanalyse sei die Bestimmung der Isotopensignatur, die durch die Nahrungsaufnahme und die Wachstumsbedingungen (z. B. die klimatischen Bedingungen) beeinflusst werde. Das Analyseverfahren zur Herkunftsbestimmung des Elfenbeins basiere darauf, dass Elefanten mit der Nahrung die biologisch verfügbaren Isotopen aufnähmen. Diese Isotopen variieren je nach Lebensraum und Nahrungsangebot. So seien z.B. niedrige δ¹³C-Werte Anzeichen für dicht bewaldete Lebensräume, während hohe Werte für Savannenlandschaften sprächen. Es seien sämtliche 30 Proben vermessen und die Stabilisotopenverhältnisse wie folgt bestimmt worden:

        
        

Nr.     

Probe 

Los     

D/Horg * [‰] v.s. vsmow

18O/16Oorg*[‰] v.s. vsmow

13C/12C* [‰]
v.s. PDB

15N/14N* [‰]
v.s. Air

VS* [‰] v.s. CDT

1       

Probe von Pos. 30

2.31   

-55,2 +/-1,3

13,9 +/- 0,2

-24,0+/- 0,1

9,8 +/- 0,1

8,9 +/- 0,6

2       

Probe von Pos. 32

2.33   

-63,0 +/- 2,5

12,3 +/- 0,3

-20,8 +/- 0,1

7,6 +/- 0,1

11,5 +/- 0,8

3       

Probe von Pos. 18

2.19   

-53,3 +/- 2,4

14,8 +/- 0,2

-14,6 +/- 0,1

9,6 +/- 0,1

10,3 +/- 0,4

4       

Probe von Pos. 14

2.15   

-40,7 +/- 3,9

22,2 +/- 0,5

-17,9+/- 0,1

7,3+/- 0,1

4,3 +/- 0,4

5       

Probe von Pos. 31

2.32   

-65,7 +/- 2,1

13,8 +/- 0,5

-20,9 +/- 0,1

7,5 +/- 0,1

11,3 +/- 0,4

6       

Probe von Pos. 39

2.40   

-57,6 +/- 2,5

16,1 +/- 0,4

-23,3 +/- 0,1

5,6 +/- 0,1

13,1 +/- 0,6

7       

Probe von Pos. 28

2.29   

-54,8 +/- 2,5

17,3 +/- 0,3

-22,9 +/- 0,1

5,8 +/- 0,1

12,7 +/- 0,5

8       

Probe von Pos. 34

2.35   

-50,0 +/- 2,7

18,1 +/- 0,4

-23,2+/- 0,1

10,2 +/- 0,1

4,7 +/- 0,3

9       

Probe von Pos. 15

2.16   

-56,3 +/- 3,7

17,1 +/- 0,2

-24,2 +/- 0,1

7,0 +/- 0,1

11,6 +/- 0,5

10    

Probe von Pos. 23

2.24   

-50,7 +/- 2,0

17,7 +/- 0,5

-25,2+/- 0,1

12,9 +/- 0,1

7,5 +/- 0,5

11    

Probe von Pos. 41

2.42   

-55,0 +/- 3,7

18,6 +/- 0,4

-20,4 +/- 0,1

5,9 +/- 0,1

8,0 +/- 0,4

12    

Probe von Pos. 25

2.26   

-49,9 +/- 2,5

18,2+/- 0,3

-25,2 +/- 0,1

13,0 +/- 0,1

7,3 +/- 0,2

13    

Probe von Pos. 36

2.37   

-48,4 +/-1,4

20,9 +/- 0,8

-20,6 +/- 0,1

6,1+/- 0,1

6,2 +/- 0,2

14    

Probe von Pos. 42

2.43   

-49,3 +/- 2,8

18,7 +/- 0,3

-25,9 +/- 0,1

10,4+/- 0,1

12,3 +/- 0,4

15    

Probe von Pos. 47

2.48   

-44,8+/-2,1

19,0 +/- 0,4

-20,0 +/- 0,1

8,6 +/- 0,1

7,8 +/- 0,6

16    

Probe von Pos. 45

2.46   

-44,9 +/- 5,0

21,9 +/- 0,2

-21,3 +/- 0,1

6,4 +/- 0,1

7,4 +/- 0,5

17    

Probe von Pos. 46

2.47   

-50,3 +/- 3,2

18,4 +/- 0,3

-25,3 +/- 0,1

10,0 +/- 0,2

9,2 +/- 0,3

18    

Probe von Pos. 40

2.41   

-50,5 +/- 3,2

19,7 +/- 0,5

-20,8+/- 0,1

6,0 +/- 0,1

8,0 +/- 0,5

19    

Probe von Pos. 12

2.13   

-49,0 +/- 2,1

18,0 +/- 0,5

-24,3 +/- 0,1

6,8 +/- 0,1

10,9 +/- 0,2

20    

Probe von Pos. 24

2.25   

-35,4 +/-1,7

22,3 +/- 0,5

-18,0 +/- 0,1

7,4 +/- 0,1

4,4 +/- 0,4

21    

Probe von Pos. 16

2.17   

-49,4 +/- 3,8

21,8 +/- 0,3

-19,7 +/- 0,1

5,6+/- 0,1

6,9 +/- 0,6

22    

Probe von Pos. 48

2.49   

-36,8 +/-1,4

21,0 +/- 0,5

-21,1 +/- 0,1

15,4 +/- 0,1

7,0 +/- 0,3

23    

Probe von Pos. 10

2.11   

-44,9 +/- 3,9

19,4 +/- 0,3

-25,5 +/- 0,1

9,9 +/- 0,1

8,9 +/- 0,4

24    

Probe von Pos. 13

2.14   

-53,7 +/-1,4

15,5 +/- 0,6

-23,0 +/- 0,1

7,2 +/- 0,1

3,4 +/- 0,2

25    

Probe von Pos. 22

2.23   

-33,7 +/- 2,2

21,2+/- 0,9

-21,4+/- 0,1

9,4 +/- 0,1

1,7 +/- 0,3

26    

Probe von Pos. 8

2.9     

-40,3 +/- 2,0

19,3 +/- 0,5

-19,9 +/- 0,1

9,8 +/- 0,1

8,2 +/- 0,6

27    

Probe von Pos. 35

2.36   

-52,7 +/- 2,6

18,8 +/- 0,5

-17,1 +/- 0,1

6,9 +/- 0,1

11,9 +/- 0,2

28    

Probe von Pos. 43

2.44   

-53,2 +/- 3,1

20,7 +/- 0,5

-19,1 +/- 0,1

5,5 +/- 0,1

7,2 +/- 0,6

29    

Probe von Pos. 38

2.39   

-33,7 +/- 3,6

23,9 +/- 0,3

-18,0 +/- 0,1

8,4 +/- 0,1

6,0 +/- 0,4

30    

Probe von Pos. 6

2.7     

-46,6 +/- 2,0

19,2 +/- 0,1

-23,0 +/- 0,1

6,6 +/- 0,1

3,1+/- 0,2

* +/- einfache Standardabweichung

                                                                

Durch den Sachverständige ........... erfolgte die statistische Auswertung der Messergebnisse. ........... ist Diplombiologe und befasste sich für Umweltorganisationen sowie in seiner Doktorarbeit mit der Anwendung der Stabil-Isotopen-Methode zur Herkunftsbestimmung von Elefantenelfenbein.

Der Sachverständige ........... führte aus, dass er die mittels IRMS analysierten Probenwerte mit dem Referenzdatensatz aus der Datenbank verglichen und die euklidischen Abstände im n-dimensionalen Raum bestimmt habe. Da Proben aus gleichen Herkunftsgebieten ähnliche Isotopenmuster hätten, könne statistisch erwiesen werden, dass Proben mit kleinen euklidischen Abständen ebenfalls der gleichen Ursprungsregion entstammen. Diese sog. k-NN Teststatistik verfahre nach dem Prinzip, dass die unbekannte Stichprobe nach Wahl der k-nächsten Nachbarn (NN) unterschiedlichen Klassen zugeordnet und überprüft werde, inwieweit diese Zuordnung tatsächlich mit den Isotopensignaturen der umliegenden Referenzwerte übereinstimme.

Da es für die strafrechtliche Bewertung ausschlaggebend ist, ob die Zähne Elefanten der Population des Anhangs A oder des Anhangs B (Botsuana, Namibia, Simbabwe oder Südafrika) der EG-Verordnung zuzuordnen sind, befasste sich der Sachverständige mit der Frage, ob sich aus dem Vergleich der Isotopensignaturen der beprobten Zähne und den Isotopensignaturen der Referenzproben aus der Datenbank statistisch gesichert ableiten lässt, dass die Proben aus dem Probenkollektiv des Anhangs A, also nicht aus den Populationen der Länder Botsuana, Namibia, Simbabwe oder Südafrika, stammen. Wie die vom Sachverständigen erstellte und nachfolgend wiedergegebene Tabelle zeigt, kam er in seiner Untersuchung zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage der Zuordnungswahrscheinlichkeit für 13 der beprobten Zähne mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99 % festgestellt werden könne, dass diese dem Probenkollektiv des Anhangs A der EG-Verordnung entstammten.

        
                                                        
                

Wahrscheinlichkeit

                

Nr.     

ID    

Anhang A

Anhang B

Bemerkungen; k-NN = 15

Plausibilitäts-prüfung

Wahrscheinlichkeitsgrad

1       

2.31   

99,1% 

0,9%   

Einer unter den k-NN mit W>0,01 aus Anhang B Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

sehr hoch

2       

2.33   

90,1% 

9,9%   

Einer unter den k-NN mit W>0,1 aus Anhang B Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

überwiegend

3       

2.19   

79,1% 

20,9% 

Einer unter den k-NN mit W>0,1 aus Anhang B Population

µ ≠ µ0; H3 verworfen

non liquet

4       

2.15   

89,7% 

10,3% 

Einer unter den k-NN mit W>0,1 aus Anhang B Population

µ ≠ µ0; H3 verworfen

non liquet

5       

2.32   

87,4% 

12,6% 

Einer unter den k-NN mit W>0,1 aus Anhang B Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

leicht überwiegend

6       

2.40   

>99%   

<1%     

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

sehr hoch

7       

2.29   

> 99% 

<1%     

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

sehr hoch

8       

2.35   

99,7% 

0,7%   

Ein k-NN mit W<0,01 aus Anhang B Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

sehr hoch

9       

2.16   

>99%   

<1%     

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ ≠ µ0; H3 verworfen

non liquet

10    

2.24   

> 99% 

< 1%   

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

sehr hoch

11    

2.42   

98,4% 

1,6%   

Einer unter den k-NN mit W<0,02 aus Anhang B Population (ZW)

µ = µ0; H3 akzeptiert

hoch   

12    

2.26   

>99%   

<1%     

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

sehr hoch

13    

2.37   

> 99% 

<1%     

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

sehr hoch

14    

2.43   

> 99% 

< 1%   

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

sehr hoch

15    

2.48   

98,4% 

1,6%   

Einer unter den k-NN mit W<0,02 aus Anhang B Population (BW)

µ = µ0; H3 akzeptiert

hoch   

16    

2.46   

>99%   

< 1%   

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

sehr hoch

17    

2.47   

>99%   

<1%     

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

sehr hoch

18    

2.41   

> 99% 

<1%     

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

sehr hoch

19    

2.13   

> 99% 

< 1%   

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ ≠ µ0; H3 verworfen

non liquet

20    

2.25   

89,7% 

10.3% 

Einer unter den k-NN mit W>0,1 aus Anhang B Population (NA)

µ = µ0; H3 akzeptiert

leicht überwiegend

21    

2.17   

>99%   

<1%     

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ ≠ µ0; H3 verworfen

non liquet

22    

2.49   

59,3% 

40,7% 

Insgesamt sieben k-NN aus Anhang B Population (NA, BW)

µ ≠ µ0; H3 verworfen

non liquet

23    

2.11   

> 99% 

<1%     

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

sehr hoch

24    

2.14   

94,4% 

5,6%   

Einer unter den k-NN mit W<0,06 aus Anhang B Population (ZW)

µ = µ0; H3 akzeptiert

überwiegend

25    

2.23   

68,3% 

31,7% 

Drei k-NN aus Anhang B Population

µ ≠ µ0; H3 verworfen

non liquet

26    

2.9     

76,7% 

23,3% 

Zwei unter den k-NN mit W>0,05 aus Anhang B Population (BW, ZW)

µ = µ0; H3 akzeptiert

leicht überwiegend

27    

2.36   

96,9% 

3,1%   

Einer unter den k-NN mit W>0,05 aus Anhang B Population (BW)

µ ≠ µ0; H3 verworfen

non liquet

28    

2.44   

>99%   

< 1%   

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ ≠ µ0; H3 verworfen

non liquet

29    

2.39   

58,9% 

41,1% 

Insgesamt fünf k-NN aus Anhang B Population (NA, BW)

µ ≠ µ0; H3 verworfen

non liquet

30    

2.7     

>99%   

<1%     

Alle k-NN aus Anhang A Population

µ = µ0; H3 akzeptiert

sehr hoch

Bei einer vom Sachverständigen angenommenen Wahrscheinlichkeit von über 99 % hatte die Kammer keine Zweifel, dass die Stoßzähne zu den Proben 2.7, 2.11, 2.24, 2.26, 2.29, 2.31, 2.35, 2.37, 2.40, 2.41, 2.43, 2.46 und 2.47 aus dem Probenkollektiv des Anhanges A der EG-Verordnung stammen.

Soweit bei den Zähnen mit den ID-Nummern 2.13, 2.16, 2.17 und 2.44 eine Wahrscheinlichkeit der Zugehörigkeit zur Population nach Anhang A von mehr als 99 % festgestellt wurde und der Wahrscheinlichkeitsgrad dennoch nur ein „non liquet“ ergab, lag dies nach den Ausführungen des Sachverständigen daran, dass das Probenkollektiv für einen Vergleich nicht ausreichend war und die Probe daher im Rahmen der Plausibilitätsprüfung verworfen wurde. Aus diesem Grund hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass diese Zähne nicht der Population A zuzurechnen sind.

Die Ermittlung des Alters der Stoßzähne erfolgte durch den Physiker ..........., der am Institut für Analytische Chemie der Universität ........... forscht und als Sachverständiger für die Datierung von Rohelfenbein tätig ist.

Der Sachverständige ........... führte aus, dass für die Ermittlung des Alters der Stoßzähne durch Analyse des Knochengewebes der Elfenbeinproben Isotopenprofile für die Radionuklide ¹⁴C/C, ⁹⁰Sr/Ca und ²²⁸Th/²³²Th erstellt worden seien, d. h. es seien die Werte der spezifischen Aktivität des Radionuklids ¹⁴C bezogen auf den Anteil des stabilen Kohlenstoffs ¹⁴C/C in der Einheit pMC, des Radionuklids ⁹⁰Sr bezogen auf den Anteil des stabilen Calcium ⁹⁰Sr/Ca in der Einheit Bq ⁹⁰Sr/g Ca und die Verhältnisse der spezifischen Aktivitäten des Radionuklide ²²⁸Th/²³²Th bestimmt worden. Durch Vergleich mit dem zeitlichen Verlauf (Bombenkurven bei ¹⁴C/C und ⁹⁰Sr/Ca sowie der Kalibrierkurve des ²²⁸Th/²³²Th) könne der Zeitraum angegeben werden, in dem die Entnahme der Stoßzähnen des Tieres, von dem das untersuchte Elfenbein stammt, aus der Natur stattgefunden hat. Die Analyse führte bei einem – so der Sachverständige – „Vertrauensniveau“ von 99,7% zu folgenden Ergebnissen:

Bei den maßgeblichen Proben aus dem Probenkollektiv des Anhangs A der EG-Verordnung zu 2.7, 2.11, 2.24, 2.26, 2.29, 2.37, 2.40, 2.41, 2.43, 2.46 und 2.47 hat die Kammer ihrer Bewertung jeweils den frühestmöglichen Zeitpunkt des ermittelten Zeitbereiches zugrunde gelegt, in dem die Entnahme des Elfenbeins aus der Natur erfolgte.

Soweit dieser Zeitpunkt nicht ermittelt werden konnte (Proben 2.31 und 2.35), ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die Entnahme des Elfenbeins aus der Natur bereits vor sehr langer Zeit erfolgt ist.

Gleiches gilt bezüglich des Elfenbeins zu der Tat zu II. 1., bei der eine Altersbestimmung unterblieb.

VI.

(Rechtliche Würdigung)

Der Angeklagte ist wegen der Tat zu II. 1. schuldig der gewerbsmäßiger Ausfuhr von Exemplaren einer besonders geschützten Art nach Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008, ohne Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung (§ 71a Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der Fassung vom 21. Januar 2013 in Verbindung mit § 69 Abs. 4 BNatSchG).

Wegen der Tat zu II. 2. ist der Angeklagte des gewerbsmäßigen Vorrätighaltens von Exemplaren einer in Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009, genannten Art zu Verkaufszwecken gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BNatSchG schuldig.

Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).

Unter Punkt 3 der Anklageschrift wäre bezüglich der Stoßzähne, hinsichtlich derer die Herkunft der Elefanten nicht sicher festgestellt werden konnte, sowie wegen des übrigen sichergestellten Elfenbeins, das nicht auf seine Herkunft untersucht wurde, eine Strafbarkeit nach
§ 71a Abs. 2 BNatSchG in Betracht gekommen. Danach wird bestraft, wer entgegen Art. 8 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B genannten Art zu Verkaufszwecken vorrätig hält. Anders als in § 71 Abs. 2 BNatSchG fehlt es allerdings bei § 71a Abs. 2 BNatSchG an der Verweisung auf Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 durch spätere Verordnungen. In der ursprünglichen Verordnung aus dem Jahr 1996 wurden sowohl der asiatische (indische) als auch der afrikanische Elefant noch insgesamt unter Anhang A der Verordnung erfasst. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur bestraft wird, wer entgegen Art. 8 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B genannten Art zu Verkaufszwecken vorrätig hält, dürfte somit eine Strafbarkeit entfallen, wenn das sichergestellte Elfenbein von Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas oder Simbabwes stammt oder dies – wie hier – nicht auszuschließen ist.

Letztlich konnte diese Frage offen bleiben, weil die Kammer insoweit die Strafverfolgung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO auf die Gesetzesverletzung nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BNatSchG beschränkt hat.

V.

(Strafzumessung)

Die Kammer hatte zunächst gemäß §§ 53, 54 StGB für die hier festgestellten Taten Einzelstrafen festzusetzen.

Der Strafrahmen beträgt bei § 71a Abs. 1 BNatSchG in der Fassung vom 21. Januar 2013 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei § 71 Abs. 3 BNatSchG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere sein vollumfängliches Geständnis, den langen Zeitraum zwischen der Begehung der Taten und deren Aburteilung, die überlange Verfahrensdauer und die insoweit vorliegende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sowie den Umstand eingestellt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich fast sechs Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Der Angeklagte ist der deutschen Sprache nicht mächtig und war daher in höherem Maße haftempfindlich. Auch den Verzicht des Angeklagten auf das sichergestellte Elfenbein und die Maschinen hat die Kammer in ihre Überlegungen eingestellt. Berücksichtigung fand auch das Alter des Elfenbeins.

Zu Ungunsten des Angeklagten hat die Kammer bei beiden Taten die große Menge Elfenbein berücksichtigt; bei der zweiten Tat hat die Kammer zudem eingestellt, dass der Angeklagte seinen Plan fortgesetzt hat, obwohl er wusste, dass das zur Ausfuhr vorgelegte Elfenbein vom Zoll sichergesellt worden war. Bei der Tat zu II. 2. hat die Kammer darüber hinaus bedacht, dass der Angeklagte wegen des gesamten in seiner Werkstatt gelagerten Elfenbeins zugleich eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG begangen hat.

Im Ergebnis hat die Kammer für die erste Tat eine Einzelstrafe von einem Jahr, für die zweite Tat eine solche von einem Jahr und vier Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus beiden Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe fanden die für die Einzelstrafen maßgebenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut Beachtung. Die Kammer hat ausgehend von der Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten für beide Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und acht Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie hat dabei den engen sachlichen, situativen und zeitlichen Zusammenhang der Taten zu berücksichtigt, der für einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen sprach.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB vorliegen. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Es liegen zudem besondere Umstände vor, die die Aussetzung der Vollstreckung der über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe rechtfertigen. Dabei berücksichtigte das Gericht neben der Persönlichkeit des Angeklagten sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung, die von der Aussetzung der Freiheitsstrafe auf ihn zu erwarten ist. Berücksichtigung fand insbesondere, dass der Angeklagte erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, die Taten viele Jahre zurückliegen und seither keine neuen Straftaten begangen wurden. Darüber hinaus hat die Kammer eingestellt, dass der Angeklagte die Taten eingeräumt hat, in geordneten Verhältnissen lebt und einer geregelten Arbeit nachgeht.

VI.

(Kompensationsentscheidung)

Das Verfahren ist in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden.

Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Dieses Recht des Angeklagten ist hier verletzt worden. Die Anklageschrift vom 25. Januar 2017 ist am 1. Februar 2017 dem Kammervorsitzenden vorgelegt worden. Am 7. und 8. Februar 2017 erfolgte die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger. Am 8. Juli 2019 ist die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden. Wegen vorrangiger Strafsachen, insbesondere Haftsachen, konnten Termine zur Hauptverhandlung dann erst ab dem 29. Oktober 2020 bestimmt werden.

Die Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung beläuft sich aus Sicht der Kammer mit Blick auf den Umfang und die Schwierigkeit der Sache auf drei Jahre.

Angesichts der ersichtlichen Belastung des Verfahrens für den Angeklagten, gegen den in dieser Sache Untersuchungshaft vollzogen worden war, und der erheblichen Dauer der Verfahrensverzögerung genügte allein deren ausdrückliche Feststellung nicht mehr. Vielmehr war erforderlich, die Kompensation im Rahmen der sogenannten Vollstreckungslösung zu bemessen, auch wenn der Zeitabstand zwischen der Tat und deren Aburteilung sowie die überdurchschnittliche Verfahrensdauer bereits strafmildernd im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wurden. Insgesamt hielt es die Kammer für angemessen, zum Ausgleich der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

drei Monate

der verhängten Strafe als vollstreckt anzusehen.

VII.

(Kostenentscheidung)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.