| Gericht | VG Frankfurt (Oder) 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 31.05.2023 | |
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| Aktenzeichen | 8 K 998/22.A | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2023:0531.8K998.22.A.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 26 Abs 2 AsylVfG 1992, § 26 Abs 5 AsylVfG 1992 | |||
1. zur Umstellung des Prüfungsinhalts bei anhängigen Klageverfahren ableitungsberechtigter
Familienangehöriger nach zwischenzeitlich eingetretener Stammberechtigung
2. zu den Tatbestandsvoraussetzungen in Fällen des § 26 Abs. 2 AsylG
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seinen Antrag auf Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) zurückgenommen hat; im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2017, soweit er den Kläger betrifft, dazu verpflichtet, dem Kläger den Familienflüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Kläger ist der im Jahr 2000 im Iran geborene Sohn der Klägerin zu 1. und Bruder der Klägerinnen zu 2. und 3. des mit rechtskräftigem Urteil vom 23. November 2022 abgeschlossenen Verfahrens VG 8 K 405/17.A, wonach die Beklagte verpflichtet worden ist, den dortigen Klägerinnen den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Dem lagen die gemeinsam von der Mutter sowie den Schwestern und für den Kläger bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. März 2016 in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gestellten Asylanträge zugrunde, auf die das Bundesamt mit an alle Familienangehörigen gemeinsam gerichtetem Bescheid vom 17. Januar 2017 ein nationales Abschiebungsverbot zuerkannt, die Anträge auf Asylanerkennung sowie auf internationalen Schutz indes abgelehnt hat. Die Familienmitglieder haben gemeinsam am 1. Februar 2017 Klage mit dem Ziel der Asylanerkennung sowie Zuerkennung internationalen Schutzes erhoben (VG 8 K 407/17.A). Nach Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin (Beschluss vom 23. April 2019) haben alle dortigen Kläger während der mündlichen Verhandlung am 23. November 2023 ihre Klage in Bezug auf das nationale Asylgrundrecht (Art. 16a Abs. 1 GG) zurückgenommen; in Bezug auf den hiesigen Kläger ist das Verfahren im Hinblick auf eine bezüglich der dortigen Klägerinnen in Aussicht gestellte Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus´ abgetrennt und ohne weitere Prozesserklärung unter dem o.a. Aktenzeichen fortgeführt worden.
Der Kläger, der anwaltlich vertreten im Ursprungsverfahren unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme beantragt hat,
die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2017 zu verpflichten, ihm internationalen Schutz zuzuerkennen,
beruft sich nunmehr darauf, dass er infolge des rechtskräftig gewordenen Urteils vom 23. November 2022 klaglos gestellt werden möge.
Die Beklagte, die im Ursprungsverfahren beantragt hat,
die Klage abzuweisen,
lehnt die Zuerkennung von Familienschutz ab, da der Kläger im Iran und nicht in Afghanistan geboren sei, wo er sich nie aufgehalten habe, so dass die Familie nur im Iran, nicht aber in Afghanistan bestanden habe, dem vorauszusetzenden Verfolgerstaat.
Die Beteiligten haben sich - die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Mai 2023, der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Mai 2023 - mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten VG 8 K 405/17.A und VG 8 K 998/22.A sowie auf die den Kläger und seine Mutter und Schwestern betreffenden Bundesamtsvorgänge verwiesen.
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den hierzu kraft des fortwirkenden Beschlusses vom 23. April 2019 berufenen Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Das Verfahren ist hinsichtlich der während der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 vor der Verfahrenstrennung erfolgten teilweisen Klagerücknahme (betr. Art. 16a Abs. 1 GG) - auch - in Bezug auf den Kläger gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die weiter anhängige Klage ist im wohlverstandenen Interesse des Klägers sinngemäß in Ansehung aller zu Tage liegenden Umstände (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) trotz anwaltlicher Vertretung des Klägers und fehlender konkreter Antragsumstellung prozessual dahin zu verstehen (§ 88 VwGO), dass der Kläger die Beklagte zur Zuerkennung des Familienflüchtlingsstatus´ verpflichtet sehen möchte, und mit diesem (Verpflichtungs-) Antrag statthaft sowie auch sonst zulässig. In Ansehung der im vorliegenden Fall vorliegenden prozessualen Situation ist die zunächst am 1. Februar 2017 erhobene Klage fristgerecht und ihrerseits statthaft erhoben worden. Soweit der Kläger - wie auch seine Mutter und Schwestern - aus eigenem Recht asylrechtliche Schutzansprüche in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan geltend gemacht haben, hat sich der Streitgegenstand infolge der rechtskräftigen Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus´ für die Mutter und Schwestern des Klägers dadurch hinsichtlich des Klägers geändert, dass er nach Maßgabe der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2022 jedenfalls ausdrücklich nicht mehr die Zuerkennung von internationalem Schutz aus eigener Betroffenheit von Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG) bzw. ernsthaften Schäden (§ 4 Abs. 1 AsylG) weiterverfolgt, sondern bei zusammenschauender Würdigung seines weiteren prozessualen Verhaltens nurmehr einen Familienschutzanspruch in Ableitung von seiner Mutter anstrebt. Es kann dahingestellt bleiben, ob hieraus eine verdeckte Klagerücknahme bzw. nur eine - zulässige - Umstellung der Klage folgt; der Kläger kann im vorliegenden, ursprünglich zulässigen und bisher nicht abgeschlossenen Klageverfahren wegen des Urteils vom 23. November 2022 jetzt (§ 77 Abs. 1 AsylG) die Zuerkennung von Familienschutz statthafterweise beanspruchen.
Auch der Prozessantrag der Beklagten kann zweifelsfrei aus ihren Einlassungen im Schriftsatz vom 9. Mai 2023 herausgelesen werden; da sie die Anspruchsvoraussetzungen für den begehrten Familienschutz verneint, verbleibt es bei dem ursprünglichen Klageabweisungsantrag.
Die nach alledem statthafte und auch sonst zulässige Klage ist angesichts aller derzeit ersichtlichen Umstände (§ 77 Abs. 1 AsylG) auch begründet; der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung des Familienflüchtlingsstatus´ in Ableitung von seiner Mutter, so dass ihn dessen Versagung durch die Beklagte in seinen Rechten aus § 26 Abs. 2, 5 AsylG verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht macht in diesem Zusammenhang von der in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit der Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bundesamtsbescheides vom 17. Januar 2017 Gebrauch. Im Einzelnen:
Gemäß § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind einer international Schutzberechtigten auf Antrag als international schutzberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung der Ausländerin als international Schutzberechtigte unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und wenn kein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, ohne dass es - was das Bundesamt hier verkennt - darauf ankommt, wo er geboren worden ist und ob er mit der Stammberechtigten bereits im Herkunftsland in Familiengemeinschaft zusammengelebt hat.
Der Kläger war im Zeitpunkt der Asylantragstellung am 21. März 2016 (vgl. bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 C 10.02 - juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 - juris Rn. 25) noch nicht 16 Jahre alt und ledig. Er ist nach Lage der Dinge unzweifelhaft Sohn der Klägerin zu 1. des Verfahrens VG 8 K 405/17.A, zu deren Gunsten rechtskräftig die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus´ (§ 3 Abs. 1 AsylG) ausgeurteilt worden ist. Gründe für einen Widerruf oder die Zurücknahme des Flüchtlingsstatus´ der Mutter der Klägerin werden vom Bundesamt nicht vorgebracht und scheinen auch sonst nicht auf. Es bedarf angesichts des die Beklagte bindenden Urteils vom 23. November 2022 mit Blick auf den inzwischen eingetretenen Zeitverzug keiner weiteren Aufklärung, ob die gerichtliche Verpflichtung durch das Bundesamt in Gestalt eines Bescheides zugunsten der Mutter des Klägers umgesetzt worden ist, da sie jedenfalls einen entsprechenden Vollstreckungsanspruch hätte und sich aus der bindenden Statuszuerkennung der abgeleitete Familienschutzanspruch unmittelbar ergibt. Es liegt auch nichts für Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG in der Person des Klägers zu Tage.
Soweit das Bundesamt vermeint, dass es für die Ableitung des Familienschutzanspruchs des Klägers von seiner Mutter einer familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsland - wobei es sich um das in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG legaldefinierte Herkunftsland, hier: Afghanistan, handelt - bedarf, verkennt es, dass im Unterschied zur Ableitung eines Familienschutzanspruchs der Eltern von ihren Kindern (§ 26 Abs. 3 AsylG; insoweit vgl. BVerwG vom 25. November 2021 a.a.O. Rn. 27) in den vorliegend relevanten Fällen der Ableitung des Familienschutzanspruchs der Kinder von ihren Eltern keine solche Voraussetzung geregelt ist. Auch in Deutschland nachgeborene Kinder Asyl- oder international Schutzberechtigter können grundsätzlich nach § 26 Abs. 2 (Abs. 5) AsylG Familienschutz beanspruchen. Daher ist es im vorliegenden Fall belanglos, ob der Kläger - ggf. auch - eine iranische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 - juris Rn. 62).
Da sich nach der im nationalen deutschen Recht im Zusammenhang mit einem Familienschutzantrag gegebenen Rechtslage - auch - das Prüfprogramm des Bundesamts bei zunächst aus eigenen Verfolgungsgründen beanspruchten Schutzansprüchen ändert, soweit das Verfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen ist und nunmehr (nur) ein Familienschutzanspruch begehrt wird (vgl. hierzu Marx, AsylG, 9. A., Rn. 42 ff. zu § 26), erweist sich der mit der vorliegenden Klage angegriffene Bundesamtsbescheid vom 17. Januar 2017 im noch angefochtenen Umfang inzwischen als rechtswidrig. Denn das Bundesamt hätte im Rahmen des nunmehr durch Abtrennung in Bezug auf den Kläger bislang unabgeschlossenen Klageverfahrens eine Klaglosstellung unter Aufhebung des Bescheides vornehmen müssen. So gilt für noch nicht abgeschlossene Asylverfahren, dass das Bundesamt bei inzwischen gegebener Stammberechtigung eines Familienangehörigen das „normale“ Asylverfahren allein nach § 26 AsylG fortzuführen hat (Marx a.a.O. Rn. 44 m.w.N.), ohne dass eigene Verfolgungsgründe des ableitungsberechtigten Angehörigen zu prüfen sind. Daher prüft auch das Gericht im Rahmen der nach wie vor anhängigen Klage nicht (mehr) eigene Verfolgungsgründe des Ableitungsberechtigten, jedenfalls solange dies nicht ausdrücklich beantragt wird. Hier fehlt es an einem solchen ausdrücklichen Antrag, so dass keine Entscheidung zu den eigenen Verfolgungsgründen des Klägers angezeigt ist. Aus Klarstellungsgründen ist deshalb der genannte Bescheid wegen der inhaltlichen Änderung des entscheidenden Prüfungsgegenstandes aufzuheben, um zukünftig keinen Rechtsschein erwecken zu können.
Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG. Insofern wirkt sich die allein auf das nationale Asylrecht (Art. 16a Abs. 1 GG) bezogene teilweise Klagerücknahme nach der Rechtsprechung der Kammer kostenmäßig nicht aus; im Übrigen ist die Beklagte mit Blick auf die versagte Zuerkennung von Familienschutz unterlegen.