| Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 04.12.2025 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 5 U 23/25 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2025:1204.5U23.25.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Grundstückskaufs sowie damit im Zusammenhang stehenden Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht. Er macht geltend, die Beklagte habe Feuchtigkeitsschäden des Hauses, insbesondere im Kellerbereich, arglistig verschwiegen.
Wegen des Sachverhalts und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört und die Zeugen … (Name01) und … (Name02) zu den Hausbesichtigungen am 12. und 28. Juni 2020 im Rahmen der Maklertätigkeit vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 4. Mai 2023 verwiesen. Zur Frage bei Gefahrübergang vorhandener Feuchtigkeit im Keller und deren Ursache hat das Landgericht durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. … (Name03) vom 4. November 2024 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden weder Gewährleistungsansprüche noch ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu. Dem stehe der Gewährleistungsausschluss in § 7 des notariellen Kaufvertrags entgegen. Die Beklagte könne sich auf diesen berufen, da die Voraussetzungen des § 444 BGB nicht vorlägen. Für ein arglistiges Verschweigen der Mängel durch die Beklagte bestünden keine Anhaltspunkte. Der Kläger sei insoweit beweisfällig geblieben. Sog. Behauptungen ins Blaue hinein seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe angegeben, bei der Besichtigung Stellen gesehen zu haben, die auf vergangene Feuchtigkeit hingewiesen hätten. Zwar hätte der für die Beklagten handelnde Makler, der Zeuge … (Name02), nach Rücksprache mit der Beklagten erklärt, es sei einmal Kondenswasser aus der Heizungsanlage ausgelaufen und im Jahr 2003 habe nach einem Starkregenereignis Wasser im Keller gestanden. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger selbst keine massiven Feuchtigkeitsschäden festgestellt habe. Jedoch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von der vorhandenen „massiven“ Feuchtigkeit“ gewusst habe. Sie sei 2016 aus dem Haus ausgezogen. Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten sei nicht erkennbar. Eine Aufklärungspflicht der Beklagte bzw. deren Maklers als ihrem Erfüllungsgehilfen sei nur gegeben, wenn Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass die im Jahr 1999 und 2000 durchgeführten Gewährleistungsmaßnahmen zur Kellerabdichtung nicht ordnungsgemäß erfolgten. Solche Anhaltspunkte seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehe nicht. Für eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung sei nichts ersichtlich; überdies sei ein Anfechtung nicht erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner formell unbedenklichen Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er rügt, rechtsfehlerhaft habe das Landgericht eine Arglist der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages verneint. Das Landgericht hätte die Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung nach dem Dezernatswechsel wiederholen müssen. Ein Eindruck von der Glaubhaftigkeit der Zeugen sei im Wege des Urkundenbeweises nicht möglich. Dieser Verfahrensmangel stelle einen Grund für eine Zurückverweisung an das Landgericht dar. Die Arglist der Beklagten begründe sich gerade daraus, dass die Feuchtigkeit, die ersichtlich war, von dem Zeugen … (Name02) als Bagatelle und oberflächlicher Schaden dargestellt worden sei. Die Beklagte habe über die früheren Arbeiten am Haus und über den Zustand des Kellers positiv Bescheid gewusst und wesentliche Informationen verschwiegen. Der entscheidende Richter habe nicht offen gelegt, dass er den Hinweis des Dezernatsvorgängers vom 14. September 2023 nicht teile, er habe sich mit diesem Hinweis nicht einmal auseinandergesetzt. Auch die Beurteilung des Gutachtens, das beweise, dass die vormaligen Baumaßnahmen der Grund für die wiederkehrende Feuchtigkeit im Keller seien, sei nach dem Dezernatswechsel unterblieben.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Februar 2025, Az. 4 O 491/21, abzuändern
und
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 360.000,00 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Rückübereignung des Grundstücks der Gemarkung … (Ort01), Flur …, Flurstück Nr. …, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes … (Ort02) von … (Ort01) Blatt …;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag i. H. v. 68.019,06 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch jeden zukünftigen Schaden, der sich im Zusammenhang mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. dessen Anfechtung ergeben wird, zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten i. H. v. 4.681,82 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;
hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Februar 2025, Az. 4 O 491/21, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1.
Der Kläger, der nach Abtretung auch die Ansprüche der weiteren Käuferin … (Vorname01) (Name01) geltend macht (vgl. Bl. 3, 104), ist nicht wirksam gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 444 BGB vom notariell beurkundeten Kaufvertrag zurückgetreten. Er hat deshalb keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Hausgrundstücks.
a.
Die Beklagte haftet nicht aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. §§ 433, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) bzw. einer Beschaffenheitsgarantie gem. § 443 BGB.
Für eine Vereinbarung der Vertragsparteien über die Freiheit des streitgegenständlichen Hauses von Feuchtigkeit oder über das Vorhandensein eines hinreichenden baulichen Schutzes vor dem Eindringen von Feuchtigkeit enthält der Kaufvertrag keine Anhaltspunkte. Vielmehr haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung in § 7 Abs. 2 des Kaufvertrages ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer (oder den diesen vertretenden Makler) vor Vertragsschluss, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2024, Az. V ZR 79/23; Urteil vom 6. November 2015, Az. V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 15; Urteil vom 23. Juni 2023, Az. V ZR 89/22). So ist es auch hier.
b.
Zwar kann zu Gunsten des Klägers nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. … (Name03) unterstellt werden, dass das Haus einen Sachmangel (§ 434 Abs. 1 S. 2 BGB aF) aufweist. Als Ursache für die im Kellergeschoss auftretende Feuchtigkeit hat der Sachverständige zum Teil eine fehlerhafte bzw. fehlende Mauerwerksabdichtung sowie eine fehlerhaft konzipierte Dränage um das Haus herum ausgemacht. Starkregenereignisse müssten daher zwangsläufig zu erhöhten Feuchtebelastungen der Außenwände des Hauses führen. Dahingestellt bleiben kann dabei, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel begründet, sondern es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2024, Az. V ZR 79/23).
Jedoch geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass die Parteien unter § 7 des notariellen Kaufvertrages vom 17. Juli 2020 (Urkundenrolle Nr. … des Notars … (Name04) in … (Ort02), vgl. Anlage K1) einen umfassenden Gewährleistungsausschluss für Sachmängel bezüglich der Kaufsache vereinbart haben. Die Beklagte könnte sich nach § 444 BGB hierauf nur dann nicht berufen, wenn sie den Mangel arglistig verschwiegen hätte, was der Kläger zu beweisen hätte. Dies steht jedoch nicht fest.
aa.
Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren oder er bei deren Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit diesen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, Urteil vom 14. Juni 1996, Az. V ZR 105/95; Urteil vom 22. November 1991, Az. V ZR 215/90; Urteil vom 12. April 2002, Az. V ZR 302/00). Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (BGH, Urteile vom 7. Juni 1978, Az.V ZR 46/75; vom 16. Juni 1989, Az. V ZR 74/88, Rn. 15; vom 16. März 2012, Az. V ZR 18/11). Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (BGH, Urteile vom 2. Februar 1996, Az. V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 34; vom 20. Oktober 2000, Az. V ZR 285/99; vom 12. April 2002, Az. V ZR 302/00, Rn. 11, und vom 7. Februar 2003, Az. V ZR 25/02).
bb.
Gemessen an diesen Anforderungen ist nicht zu bestanden, dass das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass die Beklagte den Kläger und die Zedentin vorsätzlich oder arglistig über die Undichtigkeit der Außenabdichtung des Kellers und die konstruktiv fehlerhafte Drainage an dem Hausanwesen getäuscht habe.
(1)
Unbehilflich ist die Rüge der Berufung, das Landgericht habe die Vernehmung der Zeugen … (Name01) und … (Name02) wiederholen müssen, weil nicht die entscheidende Richterin die Beweisaufnahme durchgeführt habe.
Das Gericht darf eine Beweiswürdigung grundsätzlich auch dann vornehmen, wenn es die Beweisaufnahme nicht selbst durchgeführt hat (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018, Az. V ZB 191/17, Rn. 10; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016, Az. XI ZR 145/14, Rn. 28; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2018, Az. I-15 U 2/17, Rn. 164). Frühere Zeugenaussagen können im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden. Bei der Beweiswürdigung darf das Gericht allerdings nur das berücksichtigen, was aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten. Zieht das Gericht hingegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen heran, ohne dass alle entscheidungserheblichen Richter an dessen Vernehmung teilgenommen und somit einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gewonnen haben oder auf eine aktenkundige Beurteilung zurückgreifen können, die den Parteien zugänglich ist, stellt dies einen Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar. In diesem Fall muss die Beweisaufnahme wiederholt werden.
Diese Grundsätze hat das Landgericht berücksichtigt. Die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen, die das erkennende Gericht ohne persönlichen Eindruck nicht hätte beurteilen können, war für die Beweiswürdigung des Landgerichts bereits nicht erheblich. Das Landgericht hat zugrunde gelegt, dass die Zeugung … (Name01) die Angaben des Klägers bestätigt hat. Auch hat es die Aussagen des Zeugen … (Name02) ohne Würdigung seiner Glaubwürdigkeit zugrunde gelegt ebenso wie die Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung. Auf dieser Grundlage, insbesondere auch den persönlichen Angaben des Klägers und deren Bestätigung durch die Zeugin … (Name01), ist dass Landgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Arglist der Beklagten feststellen lassen. Das Landgericht hat folglich die Angaben sowohl des Klägers als auch der Zeugen als nicht hinreichend ergiebig betrachtet, um die Behauptungen des Klägers festzustellen. Auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen kam des daher nicht an.
(2)
Der Senat hat die Beweisaufnahme ebenfalls nicht zu wiederholen. Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen ist auch durch den Senat nicht (erneut) zu beurteilen. Ebensowenig ist der Senat zur erneuten Vernehmung der Zeugen gehalten, weil er das Beweisergebnis anders würdigt (BGH Beschluss vom 25. Juli 2017, Az. VI ZR 103/17), insbesondere die Zeugenaussage anders gewichtet, sie für ergänzungsbedürftig hält (BGH Beschluss vom 5. April 2006, Az. IV ZR 253/05) oder das Landgericht die Aussagen unvollständig gewürdigt hat (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2014, Az. VII ZR 269/12). Vielmehr geht der Senat davon aus, dass sich aufgrund des klägerischen Vorbringens, seiner persönlichen Anhörung und dem Inhalt der Zeugenvernehmungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Arglist der Beklagten entnehmen lassen. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. … (Name03) vom 4. November 2024 beruhen die vom Kläger nach Übergabe festgestellten Feuchtigkeitsschäden auf einer unsachgemäßen Abdichtung und fehlerhafter Drainage. Zugunsten des Klägers kann hiermit ein Sachmangel unterstellt werden, weil der Käufer eines im Jahr 1996 errichteten Wohnhauses erwarten kann, dass der auch zum ständigen Aufenthalt von Personen bestimmte Keller trocken ist. Ein solcher Sachmangel ist unzweifelhaft von entscheidender Bedeutung für den Kläger und wäre daher auch ohne dessen konkrete Nachfrage vom Verkäufer zu offenbaren. Die argliste Verletzung einer solchen Offenbarungs- oder Aufklärungspflicht setzt jedoch, wie oben ausgeführt, Kenntnis des Verkäufers voraus. Auch die vom Kläger behauptete Bagatellisierung der bei Besichtigung erkannten Feuchtigkeitserscheinungen setzt voraus, dass die Beklagte von der mangelhaften Gebäudeabdichtung Kenntnis hatte und lediglich beschwichtigend auf ein Starkregenereignis und das ausgetretene Kondenswasser verwies oder die Beklagte ohne jede Anhaltspunkte Angaben „ins Blaue hinein“ machte. Keines von Beidem, Kenntnis der Beklagten von einer unzureichenden Gebäudeabdichtung oder Angaben „ins Blaue hinein“, kann vom Senat festgestellt werden.
Der Sachverständige Dr. … (Name03) kam in seinem Gutachten vom 4. November 2024 zu dem Ergebnis, dass die vertikale Bauwerksabdichtung und die Verlegung der Drainage zum Zeitpunkt der Begehung, also Mai und Oktober 2024, mangelhaft war. Ob jedoch bei Gefahrübergang am 28. August 2020 Feuchtigkeit im Keller vorhanden war, konnte der Sachverständige rückblickend nicht beantworten. Damit kann zwar festgestellt werden, dass die Feuchtigkeitserscheinung, die auch der Kläger und die Zeugin bei ihrer Besichtigung wahrgenommen haben, zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden war. Dass hiermit jedoch auch tatsächlich eine Feuchtigkeit in dem vom Kläger behaupteten Ausmaß oder vom Sachverständigen im Jahr 2024 ermittelten Ausmaß bereits zu dieser Zeit oder einem früheren vorlag, kann auch zur Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden. Bereits aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Feuchtigkeitssymptome wahrgenommen und sie auf den Bauwerksmangel geschlossen hat. Zweifel, die einer solchen Feststellung (§ 286 ZPO) entgegenstehen, ergeben sich auch daraus, dass die Beklagte unstreitig seit dem Jahr 2016 und damit vier Jahre vor dem Kaufvertragsschluss das Haus nicht mehr bewohnt hat. Anhaltspunkte, dass die vom Kläger behaupteten Feuchtigkeitserscheinungen bereits zuvor aufgetreten sind und die Beklagte sie bereits vor oder nach ihrem Auszug wahrgenommen hat, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Nach alledem vermag auch der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis von dem vom Kläger behaupteten Mangel hatte.
Damit fehlt, wie ausgeführt, auch jeglicher Anhalt, die Beklagte habe – durch ihren Makler – die bei Besichtigung erkennbaren Feuchtigkeitserscheinungen trotz Kenntnis von einem vom Kläger behaupteten Feuchtigkeitssymptom bagatellisiert. Der Zeuge … (Name02) hat den Kläger im Hinblick auf den sichtbaren Rand eines ehemaligen Feuchtigkeitsschadens an der Mittelwand im großen Kellerraum, die an den Heizungsraum grenzt, auf ein Extremwetterereignis im Jahr 2003 hingewiesen. Es ist nicht erkennbar und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass diese Auskunft unrichtig gewesen ist. Wie ausgeführt, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass diese Feuchtigkeitserscheinungen andere Ursachen hatten, unabhängig von der Frage, ob die Beklagte von solchen Ursachen Kenntnis und sie verschwiegen hatte. Auch die weitere Angabe des Zeugen … (Name02), es sei im Jahr 2010 zu einem Schaden an dem Heizkessel gekommen, ist nicht erkennbar unzutreffend; es gilt das zuvor Gesagte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte über die den Käufern mitgeteilten Ereignisse, dem Wassereinbruch im Jahr 2003 und dem Heizungsschaden im Jahr 2010, hinaus, Kenntnis von den vom Sachverständigen festgestellten strukturellen Schäden an den Außenwänden und der Drainage des Hauses oder auch nur den später vom Kläger wahrgenommenen massiven Feuchtigkeitssymptomen hatte und damit den Käufern verschwiegen hat, ergeben sich aus der Beweisaufnahme nicht. Sie folgen auch nicht aus dem vom Sachverständigen dargelegten Umstand, dass Starkregenereignisse zwangsläufig zu erhöhten Feuchtebelastungen der Außenwände führen mussten. Einerseits lässt sich hieraus bereits nicht entnehmen, ob Belastungen der Außenwände zwangsläufig zu den vom Kläger behaupteten Feuchtigkeitserscheinungen geführt haben müssen. Andererseits ist vom Kläger nicht vorgetragen und sonst nicht ersichtlich, dass in der Zeit nach 2003 solche nach Annahme des Sachverständigen relevanten Starkregenereignisse überhaupt eingetreten sind. Angesichts dessen fehlen bereits Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte sei sich nicht sicher gewesen über die Ursache der sichtbaren Feuchtigkeitserscheinung. Allein das Unterlassen eines solchen Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der Feuchtigkeitsflecken nicht sicher sei, stellt im Übrigen kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar (BGH Urteil vom 16. März 2012, Az. V ZR 18/11).
Schließlich lässt sich der Vorwurf der Arglist nicht erfolgreich darauf stützen, die Beklagte habe die Käufer nicht über die im Jahr 1999/2000 durchgeführten Arbeiten an der Außenabdichtung und der Drainage aufgeklärt. Zwar wies das streitgegenständliche Haus bereits vor diesen Arbeiten einen Bauwerksmangel auf, der einen kaufvertraglichen Mangel hätte darstellen können und über den der Verkäufer aufzuklären verpflichtet gewesen wäre. Würde dieser Mangel eine Aufklärungspflicht des Verkäufers begründen, genügt für die Annahme eines arglistigen Verschweigens nicht, dass der Verkäufer eine Aufklärungspflicht objektiv verletzt hat. Die Verletzung der Aufklärungspflicht muss auch vorsätzlich sein, der Verkäufer den konkreten Mangel kennen oder zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes für möglich halten und in Kauf nehmen. Hat der Verkäufer in der Vergangenheit einen – später erneut aufgetretenen – Mangel durch ein Fachunternehmen beseitigen lassen, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. Anders liegt es nur, wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt (BGH Urteil vom 19. Februar 2016, Az. V ZR 216/14). So liegt es hier: Unstreitig ist der Bauwerksmangel im Rahmen der Gewährleistung in den Jahren 1999/2000 durch eine Fachfirma beseitigt worden. Wie aufgezeigt, sind keine Anhaltspunkte dargelegt oder erkennbar, die für die Beklagte den Verdacht begründeten, die Mangelbeseitigung sei nicht erfolgreich gewesen.
2.
Die Berufung des Klägers hat auch mit der Rüge, das Landgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es von der von einem Dezernatsvorgänger geäußerten Rechtsauffassung abgewichen ist, keinen Erfolg. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 (Bl. 280 ff) hat das Gericht ausdrücklich auf seine abweichende Rechtsauffassung hingewiesen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (§ 139 ZPO).
3.
Der mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Schadenersatzanspruch besteht aus den vorstehenden Gründen nicht; gleiches gilt hinsichtlich der mit dem Feststellungsantrag zu 3 begehrten künftigen Schäden.
Lässt sich Arglist der Beklagten nicht feststellen, fehlt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ein Anfechtungsgrund. Dem Kläger steht damit ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nicht zu.
Ein Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht mangels Hauptanspruchs nicht.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.