Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Emissionshandel; Handelsperiode 2008 bis 2012; Zuteilung von Berechtigungen;...

Emissionshandel; Handelsperiode 2008 bis 2012; Zuteilung von Berechtigungen; Mehrzuteilung; Kapazitätserweiterung; Umfang; Ersetzung eines Anlagenteils


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 28.02.2013
Aktenzeichen OVG 12 B 5.12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 9 Abs 1 TEHG 2004, § 3 Abs 2 Nr 5 ZuG 2012, § 3 Abs 2 Nr 6 ZuG 2012, § 8 Abs 2 ZuG 2012, § 12 Abs 1 ZuG 2012

Leitsatz

Wird im Wege einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ein Anlagenteil durch einen neuen Anlagenteil ersetzt, kann die mit der Stilllegung des alten Anlagenteils einhergehende Reduzierung des tatsächlichen Betriebsumfangs nicht zur Vergleichsbasis für die Bestimmung des Umfangs der Kapazitätserweiterung genommen werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Handelsperiode 2008 bis 2012.

Sie betreibt das Heizkraftwerk an der F... in W.... Die Anlage besteht aus drei Kraftwerksblöcken (Block II bis IV). In Block IV betrieb die Klägerin ursprünglich eine Dampfturbine mit einer Kapazität von 29,39 MW, die im Zuge von Umbaumaßnahmen am 19. März 2003 abgeschaltet und stillgelegt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt belief sich die elektrische Gesamtkapazität der Anlage auf 79,10 MW. Mit Bescheid vom 18. August 2003 erteilte die Regierung von Unterfranken der Klägerin gemäß § 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes die Genehmigung zur Modernisierung von Block IV durch die Errichtung einer Gasturbine mit einer Kapazität von 42,8 MW. Die nach Umrüstung des Kraftwerksblocks neu installierte Gasturbine wurde von der Klägerin am 17. Januar 2005 in Betrieb genommen. Das Heizkraftwerk verfügt seitdem über eine Gesamtkapazität von 92,51 MW.

Am 16. November 2007 beantragte die Klägerin die Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012), hilfsweise nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012. Für die Zuteilung nach § 8 Abs. 2 ZuG 2012 ging sie dabei von einer Kapazitätserweiterung im Umfang der Kapazität der neu errichteten Gasturbine (42,8 MW) aus.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2008 teilte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) der Klägerin insgesamt 854.235 Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zu. Unter Zurückweisung des Hilfsantrages erkannte sie im Wege der Gegenüberstellung der Leistung des Blocks IV vor und nach der Modernisierung lediglich eine Kapazitätserweiterung von 13,41 MW an. Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch hatte insoweit keinen Erfolg. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2009 korrigierte die DEHSt die Zuteilungsmenge aus anderen Gründen, teilte der Klägerin zusätzlich 16.515 Berechtigungen zu und lehnte die Anerkennung einer Kapazitätserweiterung in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides ab.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Zuteilung weiterer 279.345 Emissionsberechtigungen begehrt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihr nach § 8 Abs. 2 ZuG 2012 ein Zuteilungsanspruch unter Berücksichtigung einer Kapazitätserweiterung von 42,8 MW zustehe. Für die Ermittlung des Umfangs einer Kapazitätserweiterung sei auf die zum Zeitpunkt der Erhöhung vorhandene Kapazität der Anlage abzustellen. Dies ergebe sich bereits aus der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZuG 2012, der die Kapazität einer Anlage als die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr definiere. Vorliegend habe der tatsächlich und rechtlich zulässige Umfang der Leistung der Gesamtanlage in Folge der Stilllegung der Dampfturbine zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Gasturbine bei 49,71 MW gelegen. Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen habe die Anlage eine Gesamtkapazität von 92,51 MW; damit liege eine Kapazitätserweiterung im Umfang von 42,8 MW vor. Zumindest habe die Beklagte ihrem auf § 12 ZuG 2012 gestützten Hilfsantrag entsprechen und ihr für die „Bestandskapazität“ des Blocks IV weitere Berechtigungen zuteilen müssen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2011 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin weder eine Mehrzuteilung nach § 8 Abs. 2 ZuG 2012 noch nach der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 beanspruchen könne.

Der Begriff der Kapazitätserweiterung sei in § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZuG 2012 definiert als eine Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift beschränke sich eine Erweiterung damit auf die gegenüber dem vorherigen Zustand hinzugekommene Kapazität, mithin vorliegend auf eine Erhöhung von 13,41 MW. Die Klägerin könne sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die „Bestandskapazität“ ihrer Anlage bereits durch das endgültige Abschalten der Dampfturbine am 19. März 2003 gleichsam entfallen sei. Da die Gasturbine anstelle der ursprünglich vorhandenen Dampfturbine errichtet worden sei und diese ersetzt habe, könne nur die zusätzliche Kapazität als Erweiterung angesehen werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass zwischen der vormaligen und der Inbetriebnahme der erweiterten Kapazität ein Zeitraum von etwa 19 Monaten gelegen habe. Denn jedem Ersetzen oder Austausch an derselben Stelle gehe begriffslogisch eine endgültige Einstellung des ersetzten Anlagenteils voraus. Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin wäre danach ein die Anlage änderndes, nach § 16 BImSchG genehmigtes „Ersetzen“ stets in vollem Umfang als Kapazitätserweiterung anzusehen. Dies sei vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Soweit sich die Auslastung einer Anlage in der maßgeblichen Basisperiode durch das „frühere“ Abschalten eines kohlendioxidausstoßenden Anlagenteils verringere, sei dem nicht über die Zuteilungsregeln für Kapazitätserweiterungen, sondern durch eine Anwendung der besonderen Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 Rechnung zu tragen. Im Übrigen beruhe die von der Klägerin angeführte Unterausstattung mit Berechtigungen nicht auf der fehlenden Anerkennung einer Kapazitätserweiterung, sondern auf der erheblichen Steigerung ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010.

Für eine hilfsweise begehrte Mehrzuteilung nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 sei schon deshalb kein Raum, weil es an einem entsprechenden Zuteilungsantrag für alle vergleichbaren Anlagen der Klägerin fehle. Die Klägerin habe einen Hilfsantrag allein für das hier streitgegenständliche Heizkraftwerk, nicht aber auch für ihre weiteren vergleichbaren Anlagen gestellt. Die Nachholung eines den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 genügenden Antrages sehe das Gesetz nicht vor.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Mehrzuteilungsanspruch weiterverfolgt.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, dass das Verwaltungsgericht für die Bestimmung des Umfangs der Kapazitätserweiterung zu Unrecht auf die ursprünglich vorhandene und genehmigte Kapazität der Anlage abgestellt habe. Die erstinstanzliche Anknüpfung an den „Zustand“ vor der Stilllegung der Dampfturbine sei vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Sie verkenne den sachlogischen Zusammenhang zwischen den gesetzlich definierten Begriffen der Kapazität und der Kapazitätserweiterung, die beide auf den tatsächlich und rechtlich möglichen Betriebsumfang abstellten. Die Stilllegung von Teilen einer Anlage - hier: der Dampfturbine - führe zu einer Reduzierung des Betriebsumfangs und damit zu einer Reduzierung der Kapazität der Anlage im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZuG 2012. Damit reduziere sich gleichzeitig die Basis für die Ermittlung des Umfangs einer Kapazitätserweiterung zu einem späteren Zeitpunkt. Maßgebliche Vergleichsbasis sei nicht die zum 1. Januar 2003 vorhandene Kapazität, da § 8 Abs. 2 ZuG 2012 eine entsprechende Einschränkung auf einen bestimmten Stichtag nicht vorsehe, sondern die durch die Stilllegung eines Anlagenteils reduzierte Kapazität. Vorliegend sei danach auf die Kapazität der Anlage nach Abschaltung der Dampfturbine am 19. März 2003 abzustellen. Die Dampfturbine habe nach der erfolgten Neuordnung der Hochspannungsnetzgruppen nicht mehr genutzt werden können und sei ausschließlich aus diesem Grund stillgelegt worden. Die Stilllegung und die Inbetriebnahme der neuen Gasturbine hätten weder technisch noch wirtschaftlich in einem Zusammenhang gestanden; insbesondere habe die neue Gasturbine entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht die ursprünglich vorhandene Dampfturbine ersetzt. Die nach der Stilllegung noch vorhandene Kapazität von 49,71 MW sei danach mit der Inbetriebnahme der neu errichteten Gasturbine um 42,8 MW erweitert worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2011 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Zuteilungsbescheides vom 21. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 zu verpflichten, ihr über die bereits zugeteilten 870.750 Emissionsberechtigungen hinaus die Anzahl von 279.345 Emissionsberechtigungen zuzuteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an den angefochtenen Bescheiden fest und verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Mehrzuteilung von Berechtigungen zu; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Mehrzuteilungsanspruch ist § 9 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl I S. 1578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl I S. 1163), der gemäß der Übergangsregelung in § 34 Abs. 1 Satz 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl I S. 1475) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 weiterhin anwendbar ist (im Folgenden: TEHG 2004). Nach § 9 Abs. 1 TEHG 2004 haben Verantwortliche für jede Tätigkeit im Sinne des Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan (hier: ZuG 2012).

Bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2012 auf Antrag Berechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zugeteilt. Die Berechnung der Zuteilungsmenge für die Kapazitätserweiterung erfolgt dabei in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 der Vorschrift (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2012); bei einer Anlage der Energiewirtschaft werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 ZuG 2012 zugeteilt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 ZuG 2012).

Die Begriffe der Kapazität und der Kapazitätserweiterung sind gesetzlich definiert. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZuG 2012 ist unter Kapazität die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr zu verstehen; eine Kapazitätserweiterung liegt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZuG 2012 bei einer Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage vor. Eine solche Kapazitätserweiterung ist vorliegend unstreitig erfolgt. Der Klägerin ist für die Modernisierung des Kraftwerksblocks IV und die Errichtung einer Gasturbine mit Bescheid vom 18. August 2003, geändert durch Bescheid vom 12. Dezember 2005, eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erteilt worden. Die Errichtung und Inbetriebnahme der neuen Gasturbine hat auch zu einer Erhöhung der Gesamtkapazität der Anlage geführt. Soweit damit allein der Umfang der Kapazitätserweiterung streitig ist, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Kapazitätserweiterung nur in dem bereits von der Beklagten berücksichtigten Umfang von 13,41 MW anerkannt werden kann.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich weder der Vorschrift des § 8 Abs. 2 ZuG 2012 noch den vorgenannten Begriffsbestimmungen entnehmen, dass für die Bestimmung des Umfangs der Kapazitätserweiterung auf die Kapazität der Anlage abzustellen ist, die nach Stilllegung der Dampfturbine zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erweiterung tatsächlich noch bestand. Aus § 8 Abs. 2 ZuG 2012 ergibt sich lediglich, dass für die Berechnung der Zuteilungsmenge zwischen der Bestandsanlage und der Kapazitätserweiterung - der „alten“ und der „neuen“ Kapazität (vgl. BT-Drs. 16/5240, S. 28) - zu differenzieren ist. In Übereinstimmung damit setzt § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZuG 2012 eine Erhöhung der bereits vorhandenen Kapazität, d.h. eine Erhöhung der tatsächlich und rechtlich maximal möglichen Produktionsmenge (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 ZuG 2012) voraus. Soweit es danach eines Vergleichs zwischen der Kapazität der Anlage vor und nach der im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 erfolgten Erweiterung bedarf, hat sich die Gesamtkapazität des von der Klägerin betriebenen Heizkraftwerks durch die Inbetriebnahme der neu errichteten Gasturbine lediglich um 13,41 MW auf nunmehr insgesamt 92,51 MW erhöht. Nur in diesem Umfang ist die immissionsschutzrechtlich genehmigte Kapazität der ursprünglich in Block IV betriebenen Dampfturbine von 29,39 MW durch die neu installierte Gasturbine, die eine Kapazität von 42,8 MW aufweist, erweitert worden.

b) Die insoweit erhobenen tatsächlichen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die zunächst in Block IV betriebene Dampfturbine durch die gemäß § 16 BImSchG genehmigte Neuinstallation einer Gasturbine ersetzt worden ist und damit auch nur die neu hinzugekommene, zusätzliche Kapazität als Erweiterung angesehen werden kann.

Die Klägerin hat noch im erstinstanzlichen Verfahren selbst vorgetragen, dass in dem Gebäude des Blocks IV „anstelle der Dampfturbine“ eine neue Gasturbinenanlage mit zusatzbefeuertem Abhitzekessel errichtet worden ist (S. 4 der Klagebegründung). Dies entspricht auch der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungslage. Mit der Änderungsgenehmigung vom 18. August 2003 ist der Klägerin die Modernisierung von Block IV „durch die Errichtung einer Gas- und Dampfturbinenanlage“ genehmigt worden; in der Beschreibung des Vorhabens wird ausdrücklich auf die bisher in Block IV vorhandenen Anlagen (Dampfkessel, Dampfturbosatz) und die Umrüstung des Kraftwerksblocks durch die Errichtung einer Gasturbine verwiesen (S. 30 des Bescheides). Dass es sich bei dem aufgeführten Dampfturbosatz TS 4 um die ursprünglich in Block IV betriebene Dampfturbine handelt, ist von dem Geschäftsführer der Klägerin im Verhandlungstermin auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt worden. In der Darstellung des Genehmigungsantrages heißt es dementsprechend, dass die neue Gasturbinenanlage als „Ersatz“ für die bisher in Block IV betriebene Dampfturbine errichtet werden soll, um die Anlage zu modernisieren und gleichzeitig die Fördermittel nach dem KWK-Gesetz in Anspruch nehmen zu können (S. 35 des Bescheides). Abweichendes lässt sich auch der Anpassungsgenehmigung vom 12. Dezember 2005 nicht entnehmen. Danach spricht alles dafür, dass im Zuge der Modernisierungsmaßnahmen ein bestehender Anlagenteil durch einen neuen Anlagenteil ersetzt worden ist. Die Bestandskapazität des Blocks IV ist im Zuge der Umbaumaßnahmen durch den „neuen“ Block IV übernommen und nur insoweit erweitert worden, als die neu installierte Gasturbine eine höhere als die bisher immissionsschutzrechtlich genehmigte Kapazität aufweist.

c) Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin auch rechtlich nicht gefolgt werden. Soweit sie maßgeblich mit der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZuG 2012 argumentiert, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass nach dem Verständnis der Klägerin jeder Umbau einer Anlage, bei dem ein bestehender Anlagenteil - wie vorliegend - durch einen neuen Anlagenteil ersetzt wird, als Kapazitätserweiterung anzusehen wäre. Dies vermag nicht zu überzeugen.

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Stilllegung von Teilen einer Anlage regelmäßig zu einer geringeren Produktionsmenge führt, auch wenn sie die immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage unberührt lässt. Zu Gunsten der Klägerin kann auch - wie bereits erstinstanzlich - unterstellt werden, dass die ursprünglich in Block IV vorhandene Dampfturbine am 19. März 2003 endgültig stillgelegt worden ist und eine Wiederinbetriebnahme aus technischen Gründen nicht möglich war. Denn die damit verbundene Reduzierung des tatsächlichen Betriebsumfangs kann nicht zur Vergleichsbasis für die Bestimmung des Umfangs der Kapazitätserweiterung genommen werden. Bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderungen der Anlage, bei denen ein alter durch einen neuen Anlagenteil ersetzt wird, werden vor der Errichtung und Inbetriebnahme der geänderten Anlage in der Regel Umbaumaßnahmen - wie die Stilllegung und ggf. auch Demontage des alten Anlagenteils - erforderlich sein. Zumindest zeitweilig weist die Anlage damit zwangsläufig eine verringerte tatsächliche Produktionsleistung auf, und zwar unabhängig davon, ob die Umbauphase mehrere Monate oder nur wenige Wochen dauert. Würde man mit der Klägerin auf diese „Kapazitätsverringerung“ als Vergleichsmaßstab abstellen, hätte dies zur Folge, dass jede Ersatzmaßnahme - ungeachtet der Kapazität des alten und des neuen Anlagenteils - eine Kapazitätserweiterung darstellen würde. Dies würde etwa auch dann gelten, wenn die bestehende Anlage, die im Zuge von Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen teilweise stillgelegt worden ist, bereits über eine der neuen Anlage entsprechende oder sogar eine höhere Kapazität verfügte. Dass auch in einem derartigen Fall die Kapazität der Ersatzmaßnahme in vollem Umfang als Kapazitätserweiterung anzuerkennen wäre, entspricht ersichtlich nicht den gesetzlichen Regelungen. Bei der gebotenen Gegenüberstellung von „alter“ und „neuer“ Kapazität kann daher auch vorliegend nur insoweit von einer Kapazitätserweiterung ausgegangen werden, als die als Ersatz für die Dampfturbine neu errichtete Gasturbine die bereits vor der Modernisierung vorhandene immissionsschutzrechtlich genehmigte Kapazität übersteigt.

d) Dies gilt umso mehr, als die Bestandskapazität der Anlage der Klägerin in Höhe von 79,10 MW nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei der Berechnung der nach § 8 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 ZuG 2012 zuzuteilenden Berechtigungen bereits in vollem Umfang berücksichtigt worden ist. Die auf die ursprünglich in Block IV betriebene Dampfturbine entfallende „alte“ Kapazität von 29,39 MW kann danach nicht zugleich im selben Umfang in die Zuteilungsberechnung für die Kapazitätserweiterung nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 ZuG 2012 einfließen. Eine doppelte Berücksichtigung eines deckungsgleichen Anteils sieht das Gesetz nicht vor. Jedenfalls in den Jahren 2000 bis 2002, die in die Basisperiode fallen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 ZuG 2012), wäre damit eine Überausstattung mit Berechtigungen verbunden. Denn die nach § 7 Abs. 1 ZuG 2012 maßgeblichen Produktionsmengen würden einerseits auf der Grundlage der Bestandskapazität der Anlage ermittelt, andererseits würde die Bestandskapazität der Dampfturbine zusätzlich als Kapazitätserweiterung behandelt, ohne dass eine Anrechnungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 4 ZuG 2012 bestünde.

Für den Zeitraum ab Stilllegung der Dampfturbine ist eine derartige doppelte Zuteilung von Berechtigungen allerdings nicht zu besorgen. Der damit einhergehende Rückgang der Produktionsmenge hat vielmehr eine geringere Zuteilung von Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 ZuG 2012 zur Folge, während eine Zuteilung für die Kapazitätserweiterung erst ab Inbetriebnahme der neu installierten Gasturbine im Januar 2005 im Umfang von 13,41 MW erfolgt. Diese auf der frühzeitigen Stilllegung eines maßgeblichen Anlagenteils beruhende „Lücke“ rechtfertigt jedoch keine abweichende rechtliche Beurteilung. Sie bietet insbesondere keinen Anlass, grundsätzlich von dem dargelegten, zu sachgerechten Ergebnissen führenden Verständnis einer Kapazitätserweiterung abzuweichen. Auch in anderen Fällen kann eine relativ geringe Auslastung einer Anlage in der Basisperiode - etwa wegen längerer Reparatur- oder Wartungsarbeiten - zu einer Minderausstattung mit Berechtigungen führen. Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts ist derartigen Einzelfällen über eine Zuteilung nach der besonderen Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 ZuG 2012 Rechnung zu tragen, nicht aber über eine erweiternde Auslegung der Regeln für eine Kapazitätserhöhung. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist die besondere Härtefallregelung gerade für die Fälle geschaffen worden, in denen in der Basisperiode eine - nicht repräsentative - erhebliche Unterauslastung der Anlage vorlag, die wegen der Anknüpfung an historische Emissions- oder Produktionsdaten zu einer Minderzuteilung führen würde (BT-Drs. 16/5240, S. 30; vgl. zur ersten Handelsperiode auch die Härtefallregelung des § 7 Abs. 10 ZuG 2007).

2. Ein Anspruch auf Mehrzuteilung steht der Klägerin allerdings auch nach § 12 Abs. 1 ZuG 2012 nicht zu. Aus den zutreffenden erstinstanzlichen Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. Dem ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.