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Asyl; Unzulässigkeit des Asylantrags; Sekundärmigration; subsidiär Schutzberechtigte; Bulgarien; unmenschliche, erniedrigende Behandlung; Lebensverhältnisse; gesunde, arbeitsfähige Schutzberechtigte; Familie mit 3 Kleinkindern


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 22.09.2020
Aktenzeichen OVG 3 B 33.19 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0922.3B33.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, Art 4 EUGrdRCh, Art 33 Abs 3a EURL 32/2013, Art 52 Abs 1 EURL 32/2013

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die Androhung ihrer Abschiebung nach Bulgarien.

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten im November 2013 in das Bundesgebiet ein. Bei ihrem Aufgriff stellte die Bundespolizei auf die Kläger im Oktober 2013 ausgestellte bulgarische Pässe für subsidiär Schutzberechtigte sicher. Ebenso verfügten die Kläger zu 1. und 2. über bulgarische Aufenthaltskarten für subsidiär Schutzberechtigte. Die Eurodac-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Bulgariens (BG1…).

Am 3. Dezember 2013 stellten die Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asylanträge. Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt erklärten die Kläger zu 1. und 2., dass sie im Juni 2013 nach Bulgarien eingereist seien und dort einen Asylantrag gestellt hätten, der positiv beschieden worden sei.

Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 17. Januar 2014 erklärte die bulgarische staatliche Flüchtlingsagentur (SAR) unter dem 23. Januar 2014 die Bereitschaft zur Übernahme der Kläger nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013.

Das Bundesamt lehnte die Asylanträge der Kläger mit Bescheid vom 18. März 2014 als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage (VG 23 K 189.14 A) erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt, nachdem das Bundesamt den angefochtenen Bescheid aufgehoben hatte.

Auf Anfrage des Bundesamtes teilte die SAR unter dem 23. Januar 2015 mit, dass den Klägern am 11. September 2013 subsidiärer Schutz zugebilligt worden sei.

Mit Bescheid vom 27. April 2015 lehnte das Bundesamt die Asylanträge erneut als unzulässig ab und drohte den Klägern nunmehr - unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen - die Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Kläger aufgrund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. Ein erneutes Anerkennungsverfahren sei unzulässig, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Das Verwaltungsgericht Berlin hob diesen Bescheid - mit Ausnahme der Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürften - mit Urteil vom 31. Mai 2016 (VG 23 K 201.15 A) mangels Bestimmtheit auf.

Nach einer erneuten Anhörung der Kläger zu 1. und 2. lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger mit Bescheid vom 20. September 2017 nochmals als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte zugleich fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 2). Die Behörde forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihnen für den Fall, dass sie diese Frist nicht einhalten, die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3). Nach Syrien dürfen sie auch aufgrund dieses Bescheides nicht abgeschoben werden (Ziffer 3 Satz 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung verwies es auf den in Bulgarien bereits gewährten internationalen Schutz und auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Ein Abschiebungsverbot liege nicht vor. Insbesondere drohe den Klägern in Bulgarien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 aufgehoben. Die Ablehnung des Asylantrags könne nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden, weil diese Regelung nicht auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge anwendbar sei. Andere Rechtsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Die Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 des Bescheides habe die Rechtswidrigkeit der weiteren Ziffern 2 und 3 Sätze 1 bis 3 sowie der Ziffer 4 zur Folge.

Die vom Senat wegen Divergenz zugelassene Berufung begründet die Beklagte unter Verweis auf den Bescheid vom 20. September 2017 und den Berufungszulassungsantrag vom 19. Dezember 2018.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 1. und 2. - von der Beklagten bestätigt - mitgeteilt, dass sie inzwischen ein weiteres Kind hätten, das am 17. August 2016 geboren wurde. Für dieses sei beim Verwaltungsgericht Berlin ein Verfahren gegen den versagenden Bescheid des Bundesamtes vom Mai 2020 anhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Ausländerakten der Kläger Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).

Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes richtet, als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 10; Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - juris Rn. 14; Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 - juris Rn. 12; Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 15).

Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 20. September 2017 ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt, ihm also die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt hat.

Diese durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016 eingefügte Bestimmung ist, ohne dass dem Unionsrecht entgegensteht, hier anwendbar.

Die Vorschrift hat ihre Grundlage in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Vorschriften für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Danach kann ein Mitgliedstaat einen Asylantrag auch dann als unzulässig ablehnen, wenn dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat (lediglich) subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union verbietet die Übergangsbestimmung des Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU nicht die Anwendbarkeit einer nationalen Bestimmung zur Umsetzung des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU vorgesehenen zusätzlichen Unzulässigkeitsgrundes nach nationalem Recht in zeitlicher Hinsicht auf Asylanträge, die vor dem 20. Juli 2015 und vor dem Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmung gestellt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a - juris Rn. 64 f., 69 und 74).

Dies gilt nur dann nicht, wenn sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32/EU gestellt worden sind und nach Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 noch vollständig in den Geltungsbereich der Verordnung 343/2003/EG des Rates vom 18. Februar 2003 fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 74), also sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Dies ist hier nicht gegeben. Zwar haben die Kläger ihren Asylantrag im Bundesgebiet noch vor dem 1. Januar 2014, nämlich am 3. Dezember 2013 gestellt. Jedoch datiert das Übernahmeersuchen des Bundesamtes an die bulgarischen Behörden vom 17. Januar 2014.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. September 2017 ist materiell rechtswidrig, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen zwar insoweit vor, als den Klägern in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Kläger diesen Schutzstatus nicht mehr innehaben. Der in Bulgarien gewährte internationale Schutz ist unbefristet (vgl. aida, Country Report: Bulgaria, Update 2019, S. 76; UNHCR, Where there is a Will, there is a Way, 26. April 2017, S. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - juris Rn. 24). Auch spricht nichts dafür, dass die bulgarische Asylbehörde den gewährten internationalen Schutz aufgehoben hat.

Jedoch sind die weiteren unionsrechtlichen Anforderungen an eine Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht erfüllt. Auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU darf ein Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn dem Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, aber das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass der Schutzsuchende tatsächlich der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 101; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 - juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 15 ff.). Das beachtliche Risiko einer Verletzung von Art. 4 GRCh steht einer Unzulässigkeitsentscheidung selbst dann entgegen, wenn für den Ausländer ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wird (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 - juris Rn. 40).

Aufgrund des fundamental bedeutsamen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, der eine Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet, gilt die Vermutung, dass die Behandlung eines Asylsuchenden in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 82). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn das Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen oder bereits erhalten haben, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 83; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 - juris Rn. 36). Dieses Risiko entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine mit der Europäischen Grundrechtecharta unvereinbare Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32).

Die für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Lebensumstände, die nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. RL 2011/95/EG gerecht werden, führen nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 - juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16). Das ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht der Fall, solange sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 - juris Rn. 39).

Allein der Umstand, dass der Antragsteller im schutzgewährenden Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten würde, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh. Vielmehr muss hinzukommen, dass sich der Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den vorstehend genannten Kriterien entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.). Gleichermaßen ist für sich genommen ohne Bedeutung, ob anerkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können oder Integrationsprogramme mangelhaft sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 94, 96) oder keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen, soweit dies für Inländer ebenso gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 93).

Sofern Minderjährige von der Unzulässigkeitsentscheidung betroffen sind, ist zu beachten, dass Kinder besonders verletzlich sind (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - HUDOC Rn. 99; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2020 - A 4 S 721/20 - juris Rn. 21).

Ob systemische oder allgemeine oder nur bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die das Risiko einer Verletzung von Art. 4 GRCh begründen, hat das Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 90; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 - juris Rn. 38; s. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16; Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 - juris Rn. 34).

In zeitlicher Hinsicht kommt es bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Asylantrages nicht darauf an, ob das relevante Risiko einer Verletzung von Art. 4 GRCh zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder erst nach dessen Abschluss besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 88; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 - juris Rn. 37).

Von diesen Maßstäben ausgehend droht den Klägern in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 4 GRCh.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - (juris Rn. 31 ff.) bereits entschieden hat, wird die erforderliche besonders hohe Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bei einem oder einer nicht vulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten im Fall der Rückkehr nach Bulgarien nicht erreicht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2020 - OVG 3 N 54.17 - juris Rn. 5).

An dieser Einschätzung hält der Senat auch im Lichte aktueller Erkenntnisse weiter fest. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die allgemeine und wirtschaftliche Lage in Bulgarien im Zuge der COVID-19-/Corona-Pandemie seit März 2020 in einer Weise verschlechtert hätte, die bei gesunden und arbeitsfähigen Männern im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien nunmehr zu einem „Automatismus der Verelendung“ führen würde (ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - juris Rn. 43 ff.). Es lässt sich weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keine ausreichende Arbeit finden können, die das nach Art. 4 GRCh gebotene Existenzminium zu sichern vermag, noch liegen belastbare Hinweise darauf vor, dass sich die Verhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien zwischenzeitlich sonst in wesentlicher Hinsicht verschlechtert haben könnten.

Die bulgarische Wirtschaft hat sich jedenfalls bis Ende 2019 positiv entwickelt. Dadurch konnten sich auch die Beschäftigungschancen für anerkannte Schutzberechtigte zunehmend verbessern (s. für die wirtschaftliche Entwicklung zwischen 2012 und 2018 etwa CATRO/UNHCR, Bulgarian labour market needs as key to refugee employment, 2018, S. 15 ff.; ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 62 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2020 - A 4 S 721/20 - juris Rn. 7; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 - juris Rn. 16). Lag die Arbeitslosenquote im Jahr 2016 noch bei 7,6 % (vgl. UNHCR, Where there ist a Will, there is a Way, 26. April 2017, S. 13), wird sie für 2017 mit 6,2 % und für 2018 mit 5,3 % beziffert (vgl. BTI 2020 Country Report Bulgaria, S. 16; CATRO/UNHCR, Bulgarian labour market needs as key to refugee employment, 2018, S. 43). Im Jahr 2019 hat sich dieser Trend weiter fortgesetzt mit der Folge, dass die Arbeitslosenquote mit lediglich 4,2 % angegeben wird (vgl. Europäische Kommission, European Economic Forecast Spring 2020, Institutional Paper 125, Mai 2020, S. 120 f.). Im Dezember 2019 belief sich die Arbeitslosenquote in Bulgarien (saisonbereinigt) auf nur 3,7 %, so dass das Land einer der EU-Mitgliedstaaten mit dem stärksten Rückgang innerhalb eines Jahres war (vgl. Eurostat, Pressemitteilung vom 9. Januar 2020). Daran anknüpfend wird berichtet, dass sich die Arbeitslosigkeit in Bulgarien auf dem niedrigsten Stand seit Beginn der statistischen Erhebung im Jahr 1995 befindet. Demnach nimmt Bulgarien gemessen an der Arbeitslosigkeit EU-weit den siebten Platz ein und ist eines von 17 EU-Ländern mit einer Arbeitslosenquote unter dem EU-Durchschnitt von 6,3 % (vgl. bnr - Radio Bulgaria, Arbeitslosigkeit in Bulgarien auf Rekordtief, 9. Januar 2020, https://bnr.bg/de/post/101213095/arbeitslosigkeit-in-bulgarien-auf-rekordtief).

Diese Entwicklung ist durch die COVID-19-/Corona-Pandemie allerdings unterbrochen worden. So erwartete die Europäische Kommission in ihrer Frühjahrsprognose 2020 für Bulgarien einen Anstieg der Arbeitslosenquote auf bis zu 7 %, ehe für 2021 wieder mit einem Absinken auf 5,8 % gerechnet wird. Zugleich betont die Kommission, dass es Bulgarien vor dem Hintergrund seiner zuletzt relativ starken Wirtschaft gelingen sollte, sich von dem durch die Pandemie bedingten wirtschaftlichen Schock alsbald zu erholen (vgl. Europäische Kommission, European Economic Forecast Spring 2020, Institutional Paper 125, Mai 2020, S. 120 f.). In ihrer im Juli vorgelegten Sommerprognose führt die Kommission zunächst allgemein aus, dass die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für ganz Europa schwerwiegender gewesen seien als zunächst gedacht. Hatte die Frühjahrsprognose für 2020 noch einen Rückgang der Wirtschaftsleistung innerhalb der Europäischen Union von 7,4 % erwartet, so prognostiziert die Kommission nunmehr einen Abschwung von 8,3 %. Zugleich rechnet die Kommission indes damit, dass die Wirtschaft EU-weit bereits im nächsten Jahr wieder um 5,8 % wachsen wird (Frühjahrsprognose: 6,1 %). Ungeachtet der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie sei die Arbeitslosenquote EU-weit gleichwohl nur geringfügig gestiegen, nämlich von 6,4 % auf 6,6 %. Speziell für Bulgarien erwartet die Kommission über das gesamte Jahr 2020 ein Absinken der Wirtschaftskraft um rund 7 % (nach einem Plus von 3,4 % in 2019), ehe die Wirtschaft 2021 voraussichtlich wieder um 5,3 % wachsen werde (vgl. Europäische Kommission, European Economic Forecast Summer 2020 [Interim], Institutional Paper 132, Juli 2020, S. 1, 11 und 32). Auch wenn die Arbeitslosenquote in Bulgarien aktuell (wieder) leicht anzusteigen scheint (vgl. bnr - Radio Bulgaria, Covid-19 in Bulgarien: Tag 185, 8. September 2020, https://bnr.bg/de/post/ 101337712/covid-19-in-bulgarien-tag-185), bewegt sie sich nach den letzten Zahlen dennoch weiterhin auf einem niedrigen Niveau. Danach lag die Arbeitslosigkeit in Bulgarien saisonbereinigt im April 2020 bei 4,8 %, im Mai 2020 bei 4,6 %, im Juni 2020 bei 4,4 % und im Juli 2020 bei 4,4 %, während für die gesamte EU die Quote für Juli 2020 mit 7,2 % angegeben wird (vgl. Eurostat, Pressemitteilung vom 1. September 2020).

Konkrete Erkenntnisse, wonach es nicht vulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien nicht (mehr) möglich wäre, ihren Lebensunterhalt perspektivisch selbst zu erwirtschaften, bestehen nicht. Die zuvor genannten Zahlen deuten auch nicht auf einen so gravierenden Einbruch des Arbeitsmarktes und Wirtschaftslebens hin, dass die für die Zeit vor der Pandemie angenommenen Arbeitsmarktchancen anerkannter Schutzberechtigter als überholt angesehen werden müssten. Vielmehr stellt sich der bulgarische Arbeitsmarkt unbeschadet der pandemiebedingten Erschütterungen der Wirtschaft jedenfalls bislang offenbar als verhältnismäßig stabil dar.

Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass Arbeitsmöglichkeiten für anerkannte Schutzberechtigte vor der Pandemie vor allem in der Landwirtschaft und Gastronomie bestanden haben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Trier vom 26. April 2018, S. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - juris Rn. 64; ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 61; OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris Rn. 94; OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 14/17 - juris Rn. 113). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass sich durch die Pandemie insbesondere im gastronomischen Bereich die Arbeitsmarktchancen für anerkannte Schutzbedürftige - zumindest zeitweilig - verringert haben; teilweise wird auch ausdrücklich berichtet, dass in diesem Bereich im informellen Wirtschaftssektor („grey economy“) anerkannte Schutzberechtigte ihre Arbeit verloren hätten und sie deshalb in eine vulnerable Lage gelangt seien (vgl. Europäische Kommission, Impact of government measures related to COVID-19 on third-country nationals in Bulgaria, 11. Mai 2020, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact-of-government-measures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria). Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, wonach sich die Situation für anerkannte Schutzberechtigte hierdurch über Einzelfälle hinaus derart verändert hätte, dass ihnen wegen des gänzlichen Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten nunmehr systematisch und flächendeckend eine extreme materielle Not droht. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass schon vor der Pandemie Beschäftigungsmöglichkeiten auch außerhalb der Landwirtschaft und Gastronomie vorhanden gewesen sind, so etwa auf Märkten, in größeren Unternehmen und bei Nichtregierungsorganisationen (vgl. Caritas Bulgaria, The Bulgarian Migration Paradox, Mai 2019, S. 7, 25 und 44; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - juris Rn. 64) sowie in Callcentern für die arabische Sprache und in der herstellenden Industrie (vgl. Dr. Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Lüneburg vom 7. April 2017, S. 6; ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris Rn. 48; OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 14/17 - juris Rn. 112).

Auch sonst sind keine neueren Erkenntnismittel bekannt, aus denen sich ergibt, dass gesunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien als Folge der durch die COVID-19-/Corona-Pandemie oder gegebenenfalls anderweitig veränderte Umstände dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu verelenden drohen. Seit dem 1. Januar 2020 beträgt der monatliche Mindestlohn in Bulgarien 610 Bulgarische Lew (BGN), umgerechnet rund 305 Euro (Mindeststundenlohn: 3,66 BGN, umgerechnet rund 1,87 Euro; vgl. EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, Stand: 31. Juli 2020), während er zum 1. Januar 2017 noch rund 235 Euro betrug (vgl. UNHCR, Where there is a Will, there is a Way, 26. April 2017, S. 13); als monatlicher Durchschnittslohn werden für 2019 rund 500 Euro (vgl. EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, Stand: 31. Juli 2020) bzw. für das Jahr 2017 bezogen nur auf die Hauptstadt Sofia rund 650 Euro (vgl. CATRO/UNHCR, Bulgarian labour market needs as key to refugee employment, 2018, S. 45) genannt. Zugleich sind die Lebenshaltungskosten niedriger als in anderen EU-Mitgliedstaaten (vgl. EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, Stand: 31. Juli 2020; ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 62; OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris Rn. 98; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 - juris Rn. 16). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Lohn für geringfügig qualifizierte Tätigkeiten nicht zur Deckung des eigenen Existenzminimums eines erwerbsfähigen Schutzberechtigten einschließlich der Finanzierung einer Unterkunft ausreicht, bestehen nach wie vor nicht. Diese lassen sich insbesondere nicht den allgemein gehaltenen Verweisen auf Schwierigkeiten für anerkannte Schutzberechtigte entnehmen, eine einträgliche Arbeit zu finden, die ihnen auch die Finanzierung von Wohnraum erlaube (vgl. bordermonitoring.eu, Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, Juni 2020, S. 76 ff.). Entsprechend gibt es weiterhin auch keine konkreten Erkenntnisse über eine verbreitete Obdachlosigkeit. Das gilt auch für die Zeit einer etwaigen Quarantäne und für die Übergangszeit bis zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (vgl. Europäische Kommission, Impact of government measures related to COVID-19 on third-country nationals in Bulgaria, 11. Mai 2020, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact-of-government-measures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria; s. auch OVG Bautzen, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - juris Rn. 44).

Die Einschätzung einer fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Art. 4 GRCh für gesunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien wird - auch unter Berücksichtigung der COVID-19-/Corona-Pandemie - in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris Rn. 50 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2020 - A 4 S 721/20 - juris Rn. 3 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 35 ff.; zur vorherigen Situation vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - juris Rn. 31 m.w.N.).

Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine gegenteilige Wertung angenommen wurde (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Januar 2018 - 10 LB 87/17 - juris Rn. 39 ff.; Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 35 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 13. September 2018 - 3 B 1712/18.A - juris Rn. 15; Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A - juris Rn. 42 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 - juris Rn. 19 ff.), hat sich der Senat damit bereits im Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - (juris Rn. 78) auseinandergesetzt. Die aktuelle Erkenntnislage rechtfertigt weiterhin keine andere Bewertung. Im Übrigen spricht viel dafür, dass der rechtliche Maßstab der genannten Entscheidungen die in Teilen strengeren Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestands der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (vgl. Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 ff.; Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 89 ff.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 - juris Rn. 39) noch nicht berücksichtigt.

Die Rechtsprechung des Senats, die sich allein auf nicht vulnerable, gesunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte bezieht, ist auf den vorliegenden Fall, in dem es um eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband unter Einschluss des 2016 geborenen dritten Kindes geht, nicht übertragbar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, eine zwar notwendig hypothetische, aber doch realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 16 m.w.N.). Lebt der Ausländer in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist auch für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet, im Herkunftsland oder im schutzgewährenden Drittstaat fortzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 17). Ist der Gefährdungsprognose im Regelfall selbst dann eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 19 ff.), ist dies (erst recht) auch in den Fällen noch laufender Asylverfahren von Familienangehörigen anzunehmen.

Die Rückkehrsituation wird bei einer Rückkehr im Familienverband dadurch geprägt, dass Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch private Entscheidungen schützen, die der Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 27). Es ist bei bestehender familiärer Gemeinschaft im Regelfall davon auszugehen, dass sich der einzelne Rückkehrer nicht nur in der verfassungsrechtlich gestützten Rechtspflicht zur Unterhaltsgewähr und Versorgung sieht, sondern auch in einer entsprechenden „sittlich-moralischen“ Pflicht. Bei der Rückkehr im Familienverband, bei der lediglich ein Familienmitglied sein eigenes Existenzminimum (notdürftig) sichern könnte, nicht aber das seiner Angehörigen, steht dieses vor der Alternative, entweder unter Verletzung seiner Familienobliegenheiten zunächst vollständig seine eigene Existenz (hinreichend) zu sichern und dafür auch die tatsächliche Existenzgefährdung oder eine mit Art. 4 GRCh bzw. seiner Entsprechung in Art. 3 EMRK unvereinbare Situation der von ihm abhängigen Angehörigen in Kauf zu nehmen, oder unter dem Eindruck der in ihrer Existenz gefährdeten Familienmitglieder auf die hinreichende Sicherung der eigenen Existenz durch „Teilen“ mit Familienangehörigen auch dann zu verzichten, wenn dies zu einer konkret drohenden Verletzung von Leib, Leben oder der Freiheit der eigenen Person führt. Entscheidet er sich für Letzteres, schließt dies die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen im Zielstaat in seiner eigenen Person nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 27). Diese zu § 60 Abs. 5 AufenthG entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - juris Rn. 32 ff., 47).

Aufgrund dessen ist wegen der im Bundesgebiet bestehenden familiären Gemeinschaft der Kläger mit dem weiteren minderjährigen, 2016 geborenen Familienmitglied ungeachtet des noch laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Bulgarien nur im Familienverbund erfolgen und die familiären Gemeinschaft dort fortgeführt wird.

In einer solchen Situation besteht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse infolge der prekären Lebensbedingungen in Bulgarien eine den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh.

Wie ausgeführt, ist für nicht vulnerable, gesunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien eine Sicherung des Lebensunterhalts und die Finanzierung einer Unterkunft mangels ausreichender staatlicher Unterstützungsleistungen allein durch eigene Erwerbstätigkeit möglich, aber auch erreichbar. Ist der Schutzberechtigte aber - sei es infolge Krankheit oder Behinderung oder sei es infolge des Alters - nicht in der Lage zur Existenzsicherung einer Beschäftigung nachzugehen und steht auch eine familiäre Unterstützung nicht zur Verfügung, fehlt es an der Grundlage für die Annahme, der Schutzberechtigte könne eine Verelendung und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung abwenden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 11 A 35/17.A - juris Rn. 31 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 5 A 389/18.A - juris Rn. 24 ff.). Handelt es sich bei den Schutzberechtigten nicht allein um arbeitsfähige Personen, sondern umfasst der Familienverband wie hier mehrere betreuungsbedürftige (Klein-)Kinder, ist eine ausreichende Existenzsicherung nur anzunehmen, wenn beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Auszugehen ist hierbei von den bereits genannten Einkommensverhältnissen in Bulgarien bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von rund 500 Euro, wobei angesichts einer Erwerbstätigkeit von Schutzberechtigten vor allem in geringfügig oder unqualifizierten Tätigkeiten in der Landwirtschaft und der Gastronomie eher ein Einkommen am unteren Rand der Skala zu erwarten ist (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Lüneburg vom 18. Juli 2017, S. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - juris Rn. 65). Für die Kläger ist eine abweichende Bewertung nicht angezeigt, verfügt doch der Kläger zu 1. nach seinen Angaben allein über eine Berufserfahrung als Tischler und fehlt der Klägerin zu 2. jede Berufsausbildung. Nach Angaben bulgarischer Gewerkschaften betragen die monatlichen Lebenshaltungskosten - offenbar unter Einschluss von Unterkunftskosten - im Landesschnitt 305 Euro, in Sofia sogar 397 Euro (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Potsdam vom 16. Januar 2019, S. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - juris Rn. 65). Auch wenn man den Einkommensmöglichkeiten die durchschnittlichen Kosten für die Miete einer Dreizimmerwohnung außerhalb des Zentrums von rund 350 Euro gegenüberstellt, auf die der VGH Mannheim verweist (Beschluss vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 - juris Rn. 16), wird deutlich, dass bei einem Alleinverdienereinkommen der Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie selbst bei den günstigen Lebenshaltungskosten in Bulgarien von dem verbleibenden Betrag von rund 150 Euro nicht hinreichend zu decken und die Familie somit nicht vor einer Situation extremer materieller Not zu bewahren sein wird. Selbst wenn man zugrunde legt, dass Rückkehrer zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung unterkommen und die gesetzlich vorgesehene staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft erhalten können, ergibt sich angesichts der zeitlichen Begrenzung dieser Möglichkeiten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Potsdam vom 16. Januar 2019, S. 2) absehbar die Notwendigkeit zur eigenständigen Finanzierung einer Wohnung, die zudem gefunden werden muss. Die im Verwaltungsvorgang der Beklagten dokumentierten Angaben der Kläger zu ihrem früheren Aufenthalt in Bulgarien bestätigen dies.

Ist danach zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Erwerbstätigkeit auch der Klägerin zu 2. erforderlich, ist diese grundsätzlich möglich. Denn auch für anerkannte schutzberechtigte Frauen besteht in Bulgarien eine gewisse Chance, durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen und damit zur Existenzsicherung beizutragen (vgl. ausführlich Caritas Sofia, Refugee Women and the labour market in Bulgaria, 2019, passim). Jedoch setzt sie vor allem voraus, dass die Kinder betreut werden. Sofern die Kinder in einem schulpflichtigen Alter sind, besteht - da minderjährigen Schutzberechtigten der volle Zugang zu kostenloser Bildung in Regelschulen unter den für bulgarische Kinder geltenden Regeln und Bedingungen offensteht (vgl. aida - Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, 2019 Update, S. 57 f., 83) - jedenfalls regelmäßig die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung. Ein solcher Schulbesuch schulpflichtiger Kinder ist nach zwischenzeitlicher Schließung der Bildungseinrichtungen infolge der COVID-19-/Corona-Pandemie mittlerweile trotz Verlängerung der „epidemiologischen Notlage“ in Bulgarien wieder möglich (vgl. GTAI - Germany Trade and Invest, Covid-19: Allgemeine Situation und Konjunkturentwicklung, Stand: 3. September 2020, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bulgarien/covid-19-allgemeine-situation-und-konjunkturentwicklung-239254). Dies gilt jedoch nicht, wenn zur Familie auch kleinere, noch nicht schulpflichtige Kinder gehören. Aufgrund langer Wartelisten und komplizierter Anmeldeverfahren sind nur wenige anerkannte Schutzberechtigte in der Lage, ihre Kinder kostenlos in öffentlichen Kindergärten anzumelden (vgl. Caritas Sofia, Refugee Women and the labour market in Bulgaria, 2019, S. 10). Andere hinreichend verlässlich zur Verfügung stehende Betreuungsmöglichkeiten für Kinder dieser Altersgruppe sind nicht erkennbar.

Zu einer anderen Bewertung zwingt auch nicht das im bulgarischen Recht seit Mitte 2017 vorgesehene Instrument der „Integrationsvereinbarung“ zwischen Rückkehrern und Kommunen, die die Gewährung von Unterkunft, Krankenversicherung und Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche umfasst. Eine solche Integrationsvereinbarung ist für rückkehrende Familien mit Kleinkindern in Bulgarien praktisch nicht erreichbar (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Weimar vom 18. Juli 2018, S. 1 f.; Dr. Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Lüneburg vom 7. April 2017, S. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - juris Rn. 56; OVG Weimar, Urteil vom 21. Dezember 2018 - 3 KO 337/17 - juris Rn. 45 ff.). Es kommt - offenbar vor allem wegen einer „Weigerungshaltung“ der bulgarischen Kommunen - zu keinen oder nur wenigen dezentralen Integrationsmaßnahmen (vgl. aida - Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, 2019 Update, S. 75; bordermonitoring.eu, Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien, Juni 2020, S. 71 ff.; UNHCR, Universal Periodic Review: Bulgaria, Oktober 2019, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien: Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 30. August 2019, S. 24; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien, 28. August 2019, S. 19). Das US State Departement (Bulgaria 2019 Human Rights Report, S. 14) hält fest, dass mit Stand Oktober 2019 nur vier Familien (mit insgesamt 27 Personen) Integrationsvereinbarungen unterzeichnet hätten, zwei weitere Familien würden über den Abschluss einer solchen Vereinbarung mit kommunalen Behörden verhandeln.

Auch soweit darauf verwiesen wird, dass sowohl der bulgarische Staat als auch in Bulgarien ansässige Nichtregierungsorganisationen bei der Unterstützung anerkannter Schutzberechtigter gerade auch auf Familien ein besonderes Augenmerk legten und sich nach Bulgarien zurückkehrende Familien an das Bulgarische Rote Kreuz (BRK), die Caritas, den Rat der Flüchtlingsfrauen sowie an die dortige Vertretung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wenden könnten, um Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche sowie der Beantragung von Sozialleistungen zu erhalten (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien, 28. August 2019, S. 23; Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Weimar vom 18. Juli 2018, S. 3), sind diese Hilfsangebote angesichts der besonders zu berücksichtigenden Vulnerabilität kleiner Kinder (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - HUDOC Rn. 99; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2020 - A 4 S 721/20 - juris Rn. 21) mit Blick auf fehlende rechtliche Ansprüche in ihrer Erreichbarkeit und ihrem Umfang im Einzelfall ungewiss, vage und damit unzureichend (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 21. Dezember 2018 - 3 KO 337/17 - juris Rn. 54 ff.).

Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verelendung für Familien verneint wird (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - juris Rn. 48; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 - juris Rn. 16; Beschluss vom 23. April 2020 - A 4 S 721/20 - juris Rn. 19) ist dies neben dem Umstand, dass es hierbei zum Teil um kleinere Familienverbände ging, für den vorliegenden Fall auch deshalb nicht maßgebend, weil in den zitierten Entscheidungen auf ein durchschnittliches Einkommen von 650 Euro abgestellt wird (im Fall des OVG Bautzen durch Bezugnahme auf die Beschlüsse des VGH Mannheim), dieser Betrag im Bericht von CATRO/UNHCR (Bulgarian labour market needs as key to refugee employment, 2018, S. 45) in Form des Jahresdurchschnittseinkommens von 15.658 BGN indes allein für die Stadt Sofia als wirtschaftlich stärkster Region des Landes ausgewiesen wird und mithin nicht verallgemeinert werden kann.

Infolge der gerichtlichen Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung fehlt es nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch an der Grundlage für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Zugleich liegen die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung gemäß § 35 AsylG nicht vor, da die Asylanträge der Kläger nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durften. Die Abschiebungsandrohung ist deshalb ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen - insbesondere zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU sowie die Maßstäbe für einen Ausschluss der Unzulässigkeitsentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh - sind geklärt.