Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 08.07.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 S 17.14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 36 WHG, § 29 BauGB, § 35 BauGB, § 2 BImSchG, § 80 VwGO, § 80a VwGO, § 146 VwGO |
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. und 4. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladenen zu 2. und 4. jeweils zur Hälfte. Dies gilt nicht für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 3. und 5., die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für die erste Instanz auf 8.125 EUR, für die zweite Instanz auf 5.000 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller betreibt in der Gemeinde S..., auf einem nur durch einen Fußweg vom T... See getrennten Grundstück einen Gewerbebetrieb mit den Schwerpunkten Bootsvermietung und Schulung zu Bootsführerscheinen. Auf seinen Antrag erteilte ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. November 2013 die nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Erweiterung einer bestehenden Steganlage auf einer seinem Grundstück vorgelagerten Teilfläche des „T... Sees“ (Bundeswasserstraße „P... “, km 1... am linken Ufer).
Die Beigeladenen sind Eigentümer und Nutzer der beiden westlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstücke. Sie haben der Genehmigung der Steganlage widersprochen, weil sie sich durch den Gewerbebetrieb des Antragstellers gestört und ihre nachbarlichen Belange unzureichend berücksichtigt sehen. Nachdem der Antragsgegner daraufhin zur Sicherung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs einen Baustopp anordnete, hat der Antragsteller zunächst beim Antragsgegner und - nachdem dieser innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht reagiert hatte - nachfolgend beim Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 10. Februar 2014 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der erteilten wasserrechtlichen Genehmigung keine durchgreifenden Nachbarrechte der Beteiligten entgegenstünden. Die maßgebliche Vorschrift des § 87 Abs. 3 BbgWG begründe - im Unterschied zu § 62a Abs. 1 Berliner Wassergesetz (BWG) - keinen unmittelbaren Drittschutz. Das von den Beigeladenen geltend gemachte Rücksichtnahmegebot stehe der begehrten Anordnung nicht entgegen, da dieser baurechtlich geprägte Denkansatz im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleibe. Das Interesse des Antragstellers, die ihm erteilte Genehmigung auszunutzen, überwiege das Interesse der Beigeladenen am Erhalt der aufschiebenden Wirkung ihres Drittwiderspruchs, denn er habe nachvollziehbar dargelegt, dass er an einer schnellen Umsetzung seines Vorhabens ein existenzielles Interesse habe und zudem ausdrücklich erklärt, die Anlage zurückzubauen, wenn der Drittwiderspruch der Beigeladenen rechtskräftig erfolgreich sein sollte.
Mir ihren dagegen fristgemäß eingelegten und begründeten Beschwerden wenden sich die Beigeladenen zu 2. und 4. gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht und führen aus, dass die im Baurecht entwickelten Grundsätze zum drittschützenden Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme durch das Bundesverwaltungsgericht in Auslegung der §§ 4 Abs. 1, 18 und 1a Abs. 1 WHG a.F. auf das Wasserrecht übertragen worden seien. Diese begründeten einen Anspruch der von einer Erlaubnis oder Bewilligung betroffenen Anlieger und benachbarten Grundstückseigentümer auf ermessensgerechte Beachtung und Würdigung ihrer Belange. Zudem habe der Antragsgegner bereits eingeräumt, dass die Beigeladenen zu Recht bezweifelt hätten, dass bei der Entscheidung alle in den Blick zu nehmenden materiell-rechtlichen Vorschriften - namentlich solche des Bau- und Immissionsschutzrechts, die auch oder insbesondere dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt seien - geprüft worden seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehe es auch im Bereich baulicher Anlagen auf dem Wasser nicht nur um die originäre Gewässernutzung, bei der Drittschutzrechte betroffener Anlieger und benachbarter Grundstückseigentümer außen vor blieben. Gerade bei Aspekten des Immissionsschutzes mache es keinen Unterschied, ob eine Lärmquelle von Land aus emittiere oder ob die Lärmquelle sich benachbart auf einer Steganlage auf einem Gewässer befinde. Das hier konkret zu berücksichtigende Störpotential für die Nachbarschaft ergebe sich dabei gerade aus der einheitlichen intensiven gewerblichen Nutzung des Landgrundstücks und des Gewässerbereichs für die Steganlage. Die gewerbliche Nutzung des ursprünglichen Wohngrundstücks des Antragstellers und die Errichtung baulicher Anlagen ohne die erforderliche Baugenehmigung sei inzwischen Gegenstand gesondert eingeleiteter bauordnungsrechtlicher Verfahren, in denen es auch und gerade um die einheitliche gewerbliche Nutzung des Landgrundstücks und des vorgelagerten Gewässerbereichs mit der Steganlage gehe. Es sei Inhalt des Genehmigungsverfahrens und des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens, durch entsprechende Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid (insbesondere zu Art und Umfang des Betriebes, Betriebszeiten, einem Betriebsregime und zum Ausschluss bestimmter, erheblich störender Nutzungen) einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Interessen der Beigeladenen und denen des Antragstellers zu finden, und angesichts der Notwendigkeit der Nachholung der erforderlichen Prüfungen im Widerspruchsverfahren sei es geboten, keine Vollzugsregelung zu treffen, um eine unkontrollierte Entfaltung möglicher Störpotentiale während dieser Zeit auszuschließen. Auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das Interesse des Antragstellers an der baldigen Errichtung und Nutzung der Steganlage das Aufschubinteresse der Beigeladenen überwiege, überzeuge nicht, da der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht habe, weshalb die Sofortvollzugsanordnung für die Existenz seines Unternehmens zwingend sei, obwohl die auf dem Landgrundstück befindlichen gewerblich genutzten baulichen Anlagen genehmigungsseitig problematisch seien und der sich bauordnungswidrig Verhaltende nicht besser gestellt werden dürfe als derjenige, der die Vorschriften einhalte. Die Gewährung des Sofortvollzugs der erteilten wasserrechtlichen Steggenehmigung bewirke auch mit Blick auf die gewerbliche „maritime“ Nutzung auf der Landfläche eine Verfestigung der Situation.
Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
II.
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. und 4. ist zulässig. Sie hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages im Ergebnis aber keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Steg inzwischen tatsächlich errichtet und eine Beseitigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht verlangt werden könnte. Denn die Beigeladenen zu 2. und 4. wenden sich nicht nur gegen dessen Errichtung, sondern jedenfalls auch gegen den mit dem angegriffenen Genehmigungsbescheid „gemäß Antragsunterlagen“ und ohne einschränkende Nebenbestimmungen hinsichtlich der beabsichtigten gewerblichen Nutzung genehmigten Betrieb (Ziff. 5.1.1 des Bescheides) und die davon ausgehenden Störungen. Dem gegen den Betrieb gerichteten Begehren der Beigeladenen zu 2. und 4. kann aber auch durch eine auf die Nutzung des Steges beschränkte bzw. eine nur bestimmte Arten oder Modalitäten des Betriebes ausnehmende Versagung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung noch Rechnung getragen werden.
2. Den Beigeladenen zu 2. und 4. fehlt es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht an der erforderlichen Betroffenheit in eigenen Rechten durch die erteilte wasserrechtliche Genehmigung bzw. deren vom Verwaltungsgericht angeordneten Sofortvollzug. Sie beanstanden zu Recht, dass das Verwaltungsgericht die von ihnen geltend gemachten, auf das drittschützende nachbarliche Rücksichtnahmegebot gestützten Einwände insbesondere des Bau- und Immissionsschutzrechts als im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens gem. § 87 BbgWG unbeachtlich angesehen hat.
Zwar hat der Landesgesetzgeber die in § 87 Abs. 3 BbgWG a.F. noch enthaltene Erteilungsvoraussetzung, dass erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer nicht zu erwarten sind, und die dort weiter eingeräumte Möglichkeit, die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung von der Zustimmung derjenigen abhängig zu machen, deren Rechte als Eigentümer oder Nachbarn durch die Anlage beeinträchtigt werden könnten, mit der Gesetzesänderung vom 23. April 2008 (GVBl. I/08, S. 62) gerade aufgehoben (zu den Gründen vgl. LT-Drucks. 4/5052, zu Nr. 94 (§ 87)). Vor diesem Hintergrund und der weitgehenden Freiheit des Landesgesetzgebers bei der Regelung der Voraussetzungen für die bundesrechtlich nicht genehmigungspflichtige Errichtung von Anlagen in oder an einem Gewässer (i.d.S. zur früheren Rechtslage BVerwG, Beschluss v. 29. Januar 1996 - 4 B 5.96 -, zit. nach juris Rn 5) erscheint auch die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil v. 3. Juli 1987 - 4 C 41.86 -, zit. nach juris Rn 7 f.) zu öffentlich-rechtlichem Nachbarschutz bei Erteilung einer - hier nicht in Rede stehenden - wasserrechtlichen Erlaubnis und Bewilligung gem. §§ 2, 4 WHG a.F. bzw. §§ 8, 13 WHG auf die nur landesrechtlich vorgeschriebene Pflicht zur Genehmigung von Anlagen i.S.d. § 36 WHG durchaus zweifelhaft (ähnlich auch BayVGH, Urteil v. 23. April 2013 - 8 B 13.386 -, zit. nach juris Rn 19 ff., zur Neuregelung der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung in Art. 20 Abs. 4 BayWG 2010).
Das von den Beigeladenen angeführte, auch die Interessen der Nachbarn schützende Gebot der Rücksichtnahme ist für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Anlagen i.S.d. § 36 WHG, § 87 Abs. 1 BbgWG aber deshalb zu berücksichtigen, weil § 87 Abs. 3 BbgWG die Erteilung einer solchen Genehmigung nicht nur davon abhängig macht, dass das als solches nicht drittschützende (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn 25) Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, sondern auch voraussetzt, dass dem beabsichtigten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Zu den danach zu berücksichtigenden materiell-rechtlichen Vorschriften gehören im konkreten Fall auch diejenigen des Baurechts einschließlich des nachbarschützenden baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Denn bei dem hier zur Genehmigung stehenden, mit Pfählen im Grund verankerten Steg handelt es sich unzweifelhaft um eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB, § 2 Abs. 1 BbgBO und die auch für einen gewerblich genutzten Steg geltende Baugenehmigungsfreiheit gem. § 55 Abs. 7 Nr. 8 BbgBO (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15. März 2013 - 2 S 69.12 -, zit. nach juris) entbindet gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 BbgBO nicht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellten (materiellen) Anforderungen einzuhalten.
3. Dennoch kann die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. und 4. im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung in einem Eilverfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung, deren Gegenstand das private Interesse des Antragstellers an der sofortigen Vollziehung des für ihn günstigen Verwaltungsaktes, das öffentliche Interesse sowie das Aufschubinteresse der Beigeladenen zu 2. und 4. sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 15. September 2006 - OVG 11 S 57.06 -, zit. nach juris Rn 2).
Davon ausgehend kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn auf der Grundlage des Vorbringens der Beigeladenen zu 2. und 4. Ist weder offensichtlich noch auch nur überwiegend wahrscheinlich, dass sich die dem Antragsteller erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Bootssteges wegen Verstoßes gegen ihre Rechte ganz oder teilweise als rechtswidrig erweisen würde (a.). Die in diesem Fall durchzuführende Abwägung der gegenläufigen Interessen führt zur Bestätigung der erstinstanzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der wasserrechtlichen Genehmigung (b.).
a. Die hier nur mögliche summarische Prüfung erlaubt nicht den Schluss, dass die dem Antragsteller erteilte wasserrechtliche Genehmigung gegen nach § 87 Abs. 3 BbgWG beachtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften mit drittschützender Wirkung zugunsten der Beigeladenen zu 2. und 4. verstößt.
So kann der Senat in Ansehung des diesbezüglichen Vorbringens der Beigeladenen zu 2. und 4. nicht zugrunde legen, dass die von ihnen in erster Linie geltend gemachten Geräuschbelastungen gegen die insoweit einschlägige Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verstoßen, die für Bauten im Außenbereich - wie den hier in Rede stehenden Steg - das im nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot enthaltene Abwehrrecht im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen konkretisiert. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass von der gewerblichen Nutzung (gerade) des Steges Lärm ausgeht, der die insoweit maßgeblichen Grenzwerte überschreiten würde.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind in Anwendung der einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das einer konkret genehmigten oder zur Genehmigung stehenden Anlage mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebietet (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, zit. nach juris Rn 13; Urteil v. 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, zit. nach juris Rn 13).
Insoweit ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Steganlage nicht auf dem Grundstück des Antragstellers befindet, sondern auf einem bereits dem Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zugehörigen Teil des Grundstücks des „T... “. Von den uferseitig angrenzenden Grundstücken ist der Steg durch einen von der Gemeinde unterhaltenen und zumindest tatsächlich öffentlich genutzten Fußgängerweg getrennt, der auf dem zum Seegrundstück gehörenden Uferstreifen verläuft. Die von den Beigeladenen beanstandete gewerbliche Nutzung des an die Uferfläche angrenzenden Grundstücks des Antragstellers - nach den vorgelegten Fotos insbesondere wohl die Nutzung des wasserseitigen Grundstücksteils für gastronomische Zwecke (Verkauf von Speisen und Getränken, aufgestellte Tische und Stühle) und als Aufenthalts- oder Wartebereich für Kunden - ist ebenso wenig Gegenstand der erteilten Genehmigung wie die auf diesem errichteten Baulichkeiten oder die vom Antragsteller dort betriebene Slipanlage.
Dies schließt zwar nicht aus, dass der von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks bzw. der darauf befindlichen Gebäude und Anlagen ausgehende Lärm bei der Prüfung der schädlichen Umweltauswirkungen der hier genehmigten Steganlage zu berücksichtigen sein könnte (zu Voraussetzungen und Grenzen der Berücksichtigung der von verschiedenen Anlagen eines „Freizeitbereichs“ ausgehenden Lärmbeitrags bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschemissionen vgl. BVerwG, Urteil v. 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, zit. nach juris Rn 12). Allerdings dürften Geräusche aus anderen Quellen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschemissionen des hier allein zur Genehmigung gestellten Steges und seiner gewerblichen Nutzung nur beachtlich sein, wenn sie durch ihrerseits rechtmäßig ausgeübte und deshalb hinzunehmende Nutzungen hervorgerufen werden. Dass und ggf. welche Nutzungen dies hier sein sollten, ist weder den Akten noch dem Vorbringen der Beigeladenen zu 2. und 4. zu entnehmen. Denn diese bestreiten gerade die Rechtmäßigkeit der gewerblichen Nutzung des Nachbargrundstücks durch den Antragsteller und der Antragsgegner hat im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 6. Februar 2014 (dort S. 2 f.) bestätigt, dass die Bauaufsichtsbehörde verschiedene Verfahren führe, die auf Unterlassung der bauaufsichtlich nicht genehmigten Nutzungen bzw. Beseitigung von baulichen Anlagen gerichtet seien, weil die auf dem Grundstück betriebenen gewerblichen Unternehmungen des Antragstellers „überwiegend baurechtswidrig“ seien. Für eine „Zurechnung“ der von rechtswidrigen Nutzungen ausgehenden Geräuschemissionen zu dem hier genehmigten Steg dürfte unter diesen Umständen kein Raum sein. Denn auch nach Erteilung der Steggenehmigung bleibt es den Beschwerdeführerinnen unbenommen, auf eine Beendigung oder zumindest rechtmäßige, ihre Nachbarrechte beachtende Ausübung der auf dem Grundstück rechtswidrig ausgeübten Nutzungen zu dringen. Ungeachtet der von den Beigeladenen zu 2. und 4. beschriebenen „organischen“ Zugehörigkeit des Steges zur bisherigen gewerblichen Nutzung des Grundstücks ergibt sich aus ihrem Vorbringen auch nicht, dass deren Untersagung oder Einschränkung die Nutzbarkeit des Steges als Standort für die Schulungs- und Mietboote des Antragstellers und als Anlegeplatz für Wasserwanderer in Frage stellen würde.
Dass der allein durch die Nutzung des Stegs verursachte Lärm eine Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte an den insoweit maßgeblichen Immissionsorten verursachen würde, behaupten die - wesentlich auf die gewerbliche Nutzung des Landgrundstücks abstellenden - Beigeladenen zu 2. und 4. selbst schon nicht, und dafür ist bisher auch sonst nichts ersichtlich.
Die von den Beigeladenen zu 2. und 4. gerügten Beeinträchtigungen ihres Anlieger- oder Gemeingebrauchs am See durch den dem Steg des Antragstellers zurechenbaren wasserseitigen An- und Abfahrtsverkehr begründen ebenfalls keinen Verstoß der erteilten Genehmigung gegen drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit die einschlägigen Vorschriften überhaupt ein subjektives öffentliches Recht vermitteln (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 25 Rn 14 f., § 26 Rn 3). Denn der Gemeingebrauch gem. § 25 WHG, § 43 BbgWG gilt nicht grundstücks-, sondern nutzungsbezogen und gibt ersichtlich keinen Anspruch auf die Freihaltung bestimmter, von einem konkreten Grundstück ausgehender „Schwimmkanäle“ oder Bootsrouten. Ob ein Anliegergebrauch (§ 26 Abs. 2 WHG, § 45 BbgWG) ein derartiges Recht umfassen könnte, kann hier dahinstehen, denn an Bundeswasserstraßen - wie der hier in Rede stehenden „P... “ (Teil der „U... “, lfd. Nr. 60 der Anlage 1 WaStrG) - findet ein Anliegergebrauch nicht statt (§ 26 Abs. 3 WHG).
Sonstige Verstöße der erteilten Genehmigung gegen jedenfalls auch ihrem Schutz dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts ergeben sich aus dem Vorbringen der Beigeladenen zu 2. und 4. ebenfalls nicht. Soweit sie rügen, dass der Antragsteller den Steg nach dem mit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion geschlossenen Nutzungsvertrag noch zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nur privat und nicht gewerblich habe nutzen dürfen, folgt daraus jedenfalls kein im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gem. § 87 BbgWG berücksichtigungsfähiger Verstoß gegen eine drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschrift, auf deren Verletzung die Beigeladenen zu 2. und 4. sich zur Begründung ihres Rechtsmittels berufen könnten. Dass die Nutzung ihrer eigenen Steganlage durch die mit der Genehmigung des Steges verursachte größere räumliche Enge und den stärkeren Bootsverkehr „in Frage steht“, ist auch in Ansehung des von den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 23. Juni 2014 vorgelegten Fotos nicht nachvollziehbar. Sich daraus für alle Nutzer dieser Wasserfläche ergebende erhöhte Sorgfaltsanforderungen genügen insoweit nicht. Etwaige „provokante“ Fahrmanöver stellen nicht die Rechtmäßigkeit der Steggenehmigung in Frage, sondern sind - sofern sie andere Nutzer gefährden oder sonst den Verkehrsanforderungen des Schifffahrtsrechts nicht genügen - ggf. als Ordnungswidrigkeiten des zuwider handelnden Schiffsführers zu verfolgen.
b. Die Abwägung der Suspensivinteressen der Beigeladenen zu 2. und 4. gegen das Vollzugsintersse des Antragstellers führt zur Bestätigung der erstinstanzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der wasserrechtlichen Genehmigung.
Dabei ist für die hier gem. § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich die verfassungsrechtlichen Positionen der Beteiligten bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung grundsätzlich gleichberechtigt gegenüberstehen, weshalb entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2. und 4. auch kein Vorrang für eine aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs bestehen kann. Denn anders als im nur den Antragsteller und die Behörde betreffenden „Normalfall“ des § 80 Abs. 5 VwGO liefe die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo in einer derartigen Konstellation auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, zit. nach juris Rn 18, und v. 1. Oktober 1984, 1 BvR 231/84, GewArch 1985, 16 f.).
Die Beschwerdeführerinnen haben hier kein gewichtiges Suspensivinteresse dargelegt. Denn sie behaupten selbst nicht, dass gerade die von der hier in Rede stehenden Stegnutzung ausgehende Geräuschbelastung für sie unzumutbar sei. Sie wenden sich vielmehr maßgeblich gegen die (Lärm-)Belastung durch die ihrer Auffassung nach rechtswidrige gewerbliche Nutzung des Nachbargrundstücks und machen geltend, dass diese durch den genehmigten Steg bzw. dessen Nutzung (nur) verschärft und „verfestigt“ werde. Einem Vorgehen gegen die danach in erster Linie beanstandete gewerbliche Nutzung des Nachbargrundstücks, wegen derer der Antragsgegner nach eigenen Angaben bereits bauordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet hat, steht die sofortige Ausnutzbarkeit der Steggenehmigung durch den Antragsteller indes nicht entgegen, da diese Genehmigung - wie vorstehend ausgeführt - die gewerbliche Nutzung des Nachbargrundstücks nicht umfasst und auch sonst nicht legitimiert. Auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen ihrer eigenen Seenutzung durch den vom Steg ausgehenden Verkehr kann es auch insoweit nicht ankommen, da die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden schutzwürdigen Interessen nicht über die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens beachtlichen, rechtlich geschützten subjektiven Rechte hinaus gehen.
Demgegenüber hat der Antragsteller, der unstreitig eine Bootsvermietung und eine Schule für Bootsführerscheine betreibt und - was auch ohne nähere Ausführungen nachvollziehbar ist - für beides auf die Nutzung eines Steges angewiesen ist, durch Vorlage einer diesbezüglichen eidesstattlichen Versicherung vom 16. Januar 2014 glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die kurzfristige Nutzbarkeit der genehmigten Steganlage („spätestens zum Beginn der Saison 2014“) die Insolvenz drohe, da er sich anderweitig keinen Ersatz „zu annehmbaren Konditionen“ verschaffen könne und ohne nutzbare Steganlage ca. 95 % seiner Umsätze verliere. Diese letztlich zu einer Existenzgefährdung führenden wirtschaftlichen Folgen sind auch ohne detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nachvollziehbar und überwiegen das gegenläufige Suspensivinteresse der Beigeladenen zu 2. und 4.. Dass die genehmigungsrechtliche Situation seiner auf dem Grundstück betriebenen gewerblichen Nutzung ungeklärt und nach derzeitigem Stand problematisch ist, steht dem nicht entgegen. Selbst für den Fall der Unzulässigkeit etwa der dort befindlichen Slipanlage oder des gastronomischen Bereichs kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diesen Nutzungen für den Betrieb der Bootsvermietung und Schule für Bootsführerscheine die gleiche existentielle Bedeutung zukäme wie ein funktionsfähiger Steg und das Unternehmen des Antragstellers deshalb ohnehin nicht „überlebensfähig“ wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht - soweit die erstinstanzliche Festsetzung geändert wurde - auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. mit § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, für die zweite Instanz auf § 47 Abs. 1 und 2 GKG. Nach Ziff. 51.2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vom Juli 2013, abrufbar unter http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf), dessen Vorschlägen der Senat zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Streitwertfestsetzung regelmäßig folgt, erscheint in wasserrechtlichen Verfahren um Steganlagen die Ansetzung eines Streitwertes in Höhe des Auffangwertes zzgl. 750 EUR für jeden Liege platz angemessen. Da der verfahrensgegenständliche Steg nach der vorgelegten Bauzeichnung 15 Liegeplätze umfassen sollte, die schon wegen der fehlenden wasserrechtlichen Genehmigung der vorhandenen Steganlage sämtlich erstmals zu genehmigen waren, ergibt sich hier ein Wert von 16.250 EUR, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung zu halbieren ist. Für das Beschwerdeverfahren ist der Wert gem. § 47 Abs. 1 GKG nach dem Begehren der - nicht als Rechtsgemeinschaft, sondern jeweils selbständig eigene Rechte verfolgenden - Beschwerdeführerinnen zu bemessen, der mangels hinreichender Anhaltspunkte hier gem. § 52 Abs. 2 GKG mit jeweils 5.000 EUR, d.h. insgesamt 10.000 EUR, angenommen wird. Auch dieser Betrag ist mit Blick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).