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Wirksamkeit eines erhöhten Grundsteuerhebesatzes


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 16.02.2011
Aktenzeichen 3 K 3096/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen BewG

Leitsatz

1. Die Festsetzung der Höhe des Hebesatzes für die Grundsteuer liegt im Ermessen der Gemeinde.

2. Bei ihrer Ermessensentscheidung kann die Gemeinde ihre individuellen finanzwirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigen.

2. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn die Gemeinde einen Hebesatz festsetzt, der im Vergleich zu anderen Gemeinden oder zu vorangegangenen Steuerjahren höher liegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks …, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist.

Unter dem Datum des … erließ der Beklagte gegenüber den Klägern den Bescheid über Grundsteuer für 2007 für das vorstehend genannte Grundstück. Der Beklagte wendete auf den Steuermessbetrag einen Hebesatz von 810 % an und kam so zu einem Grundsteuerbetrag in Höhe von … €. In der Erläuterung zum Bescheid wies der Beklagte auf das Berliner Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer hin, das die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2007 von 660 % auf 810 % regelte (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 30. Dezember 2006, Nummer 43/2006, 1172).

Die Kläger legten mit Schreiben vom … gegen den Grundsteuerbescheid 2007 des Beklagten Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die von der Finanzverwaltung in den Bezirken des ehemaligen Ost-Berlins praktizierte niedrigere Bewertung der Grundstücke im Vergleich zur Bewertung der Grundstücke in den Bezirken des ehemaligen West-Berlins gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung verstoße und - jedenfalls im Jahr 2007 - nicht mehr gerechtfertigt sei. Zudem bedeute die volle Erhebung der Grundsteuer eine unbillige Härte. Das Land Berlin stelle im Rahmen seiner Finanzplanung für die Zeit nach 2009 keine Finanzmittel mehr bereit, um siedlungsverträgliche Grundwasserstände zu gewährleisten. Daher sei das streitgegenständliche Grundstück vom ansteigenden Grundwasser bedroht und es seien Schäden am Gebäudefundament zu erwarten. Mithin dürfe nicht mehr der volle Grundsteuerbetrag erhoben werden.

Mit seiner Einspruchsentscheidung vom … wies der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen den Grundsteuerbescheid 2007 als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die gesetzlichen Vorgaben bei Erlass des angegriffenen Bescheides eingehalten worden seien. Die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer sei auf verfassungsgemäßem Wege zustande gekommen. Das Land Berlin habe von dem sich aus Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz -GG- in Verbindung mit -i.V.m.- § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz -GrStG- ergebenden Recht Gebrauch gemacht, den Grundsteuerhebesatz neu festzusetzen und an seine finanziellen Bedürfnisse anzupassen. Die von den Klägern monierte Ungleichbehandlung zwischen Ost- und West-Berliner Grundstücken entspreche der derzeitigen Gesetzeslage; zudem richte sich der Einspruch insoweit gegen den Einheitswert des Grundstücks. Der Grundsteuerbescheid sei aber Folgebescheid zum Einheitswertbescheid, Einwände gegen den Einheitswertbescheid müssten gegen diesen geltend gemacht werden, nicht gegen den Folgebescheid. Ein Verzicht auf die volle Erhebung der Grundsteuer vor dem Hintergrund der von den Klägern erwarteten Anhebung des Grundwasserspiegels komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese mögliche Beeinträchtigung des Grundstücks in der Zukunft liege.

Am …. haben die Kläger Klage gegen die Einspruchsentscheidung erhoben, indem sie die Klage beim Beklagten zur Niederschrift gegeben haben. Sie wenden sich gegen die gesetzliche Grundlage für die Anhebung des Grundsteuerhebesatzes und die Geltung von unterschiedlichen Hauptfeststellungszeitpunkten für den Einheitswert für die alten Bundesländer einschließlich West-Berlin und das Beitrittsgebiet.

Die Kläger meinen, dass die unterschiedlichen Hauptfeststellungszeitpunkte nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar seien. Der Übergangszeitraum, in dem als Folge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands zwei verschiedene Hauptfeststellungszeitpunkte hinzunehmen seien, sei mittlerweile beendet. Die aus den unterschiedlichen Bewertungsstichtagen resultierende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte müsse nicht länger hingenommen werden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der verschiedenen Bewertungsverfahren zu erheblichen Streuungswerten und damit zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führe. Dies gelte sowohl innerhalb des Grundvermögens als auch im Verhältnis des Grundvermögens zu anderen Vermögensarten. Auch dieses führe zu einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Grundsteuerbescheides.

Die Erhöhung des Hebesatzes von 660 % auf 810 % verstoße zudem gegen den Rechtsgedanken des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-, der sittenwidrige Rechtsgeschäfte für nichtig erkläre und auch im öffentlichen Recht gelte. Zu dem Zeitpunkt, als das Land Berlin den Grundsteuerhebesatz angehoben habe, habe es noch weitere Steuererhöhungen gegeben - unter anderem bei der Umsatz- und der Versicherungssteuer -, die zu verstärkten finanziellen Belastungen geführt hätten. Dies hätte das Land Berlin bei der Anhebung des Grundsteuerhebesatzes berücksichtigen müssen. Darüber hinaus liege der Hebesatz in Berlin nunmehr doppelt so hoch als im Durchschnitt der Bundesrepublik Deutschland. Daraus ergebe sich eine übermäßige und nicht mehr eine gleichmäßige Besteuerung. Wolle das Land Berlin durch die Anhebung des Grundsteuerhebesatzes seinen Haushalt sanieren, hätte auch der Gewerbesteuerhebesatz angehoben werden müssen. Alles andere sei eine einseitige Belastung der Grundstückseigentümer und -mieter. Hinzu trete, dass es verfassungsrechtlich bedenklich sei, dass durch die Grundsteuer die Vermögenssubstanz besteuert werde und nicht - wie bei anderen Steuern - der Ertrag. Gerade bei selbstgenutztem Eigentum müsse der Gesetzgeber behutsam vorgehen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten über Grundsteuer für 2007 vom … für das Grundstück … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend abzuändern, dass ein verfassungsgemäßer Hebesatz für die Grundsteuer angewendet wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an den Ausführungen seiner Einspruchsentscheidung fest und verweist nochmals darauf, dass der angegriffene Grundsteuerbescheid für 2007 gemäß den gesetzlichen Grundlagen rechtmäßig erlassen worden sei. Das Berliner Gesetz, das den Hebesatz für die Grundsteuer mit Wirkung zum 1. Januar 2007 angehoben habe, sei auch verfassungsgemäß zustande gekommen. Zweck der Anhebung sei die Sanierung des Berliner Landeshaushaltes. Bei der Festsetzung der Hebesätze habe der Gesetzgeber einen weitreichenden Ermessensspielraum; er müsse sich insbesondere nicht an anderen Kommunen orientieren. Zwar liege Berlin mit einem Grundsteuerhebesatz von 810 % im Bundesvergleich an der Spitze, aufgrund der unterschiedlichen Wertverhältnisse und der Auswirkungen der anzuwendenden Bewertungsvorschriften spiegele dies aber nicht die tatsächliche Grundsteuerbelastung der Einwohner wider.

Auf § 138 BGB könnten sich die Kläger nicht berufen, da es sich bei der Festsetzung und Erhebung von Steuern nicht um Rechtsgeschäfte im Sinne des BGB zwischen gleichgestellten Rechtssubjekten handele. Vielmehr gebe das Grundgesetz Bund, Ländern und Gemeinden einseitig das Recht, auf gesetzlicher Grundlage Steuern zur Erzielung von Einnahmen festzusetzen und zu erheben.

Schließlich sei die Berücksichtigung zweier unterschiedlicher Hauptfeststellungszeitpunkte für die alten Bundesländer einschließlich West-Berlin und das Beitrittsgebiet als Folge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands hinzunehmen. Die aus den unterschiedlichen Bewertungsnormen resultierende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte sei für einen noch nicht abgelaufenen Übergangszeitraum verfassungsrechtlich unbedenklich.

Dem Gericht lag bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die beim Beklagten unter der Steuernummer … für das Grundstück … geführte Einheitswert- und Grundsteuerakte vor, auf die ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zwar zulässig, da sie innerhalb der Klagefrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- beim Beklagten zur Niederschrift gegeben wurde. Sie ist aber unbegründet. Der angefochtene Grundsteuerbescheid des Beklagten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer entspricht der Verfassung, wie sich bereits aus der mehrfachen ausdrücklichen Erwähnung der Grundsteuer in den Bestimmungen des GG über die Ertragshoheit der Finanzmonopole und Steuern in Art. 106 Abs. 6 GG ergibt. Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG-, das sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Grundsteuer befasst hat, ohne dabei verfassungsrechtliche Zweifel an der Grundsteuer als solcher zu äußern (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009, 1 BvR 1334/07, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2009, 1868 mit weiteren Nachweisen -m.w.N.-). Bei der Grundsteuer wird in verfassungsgemäßer Weise das Steuerobjekt selbst - also der Grundbesitz - erfasst, ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, ihre persönliche Beziehung zum Steuerobjekt oder ihre persönliche Leistungsfähigkeit (vergleiche -vgl.- BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1977, 1 BvR 15/75, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1978, 125; Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 19. Juli 2006, II R 81/05, BStBl II 2006, 767). Die individuelle Nutzung des Grundstücks, zum Beispiel für eigene Wohnzwecke, spielt bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer keine Rolle, da die Selbstnutzung eines Wohnhauses beziehungsweise -bzw.- einer Eigentumswohnung zu den unbeachtlichen persönlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen zum Steuerobjekt gehört (Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2005, 3 K 77/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 587; FG Nürnberg, Urteil vom 4. Dezember 2008, 4 K 632/2008, juris). Die von den Klägern angemahnte besondere Berücksichtigung von selbstgenutztem Eigentum ändert somit nichts an der Beurteilung der Grundsteuer als verfassungsgemäß.

Auch der Vorwurf der Kläger, die Grundsteuer führe zu einer Substanzbesteuerung, kann nicht ihre Verfassungswidrigkeit zur Folge haben. Zum einen stellt ein Grundstück nicht notwendigerweise die gesamte Vermögenssubstanz dar, sondern nur einen Vermögensteil. Zum anderen sind Wohngrundstücke ertragsfähig und daher zur Erzielung eines "Sollertrags" geeignet. Wird privates Wohneigentum selbst genutzt, besteht sein Ertrag faktisch in der effektiven Wohnnutzung und wirtschaftlich in dem ersparten Aufwand für die alternative Nutzung fremden Eigentums. Diese Ertragsfähigkeit rechtfertigt eine Steuerbelastung, die im Fall der Selbstnutzung im Ergebnis als Belastung des privaten Verbrauchs anzusehen ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2005, 3 K 77/00, EFG 2006, 587). Die Kläger können deshalb mit ihrem generellen Einwand gegen den angefochtenen Grundsteuerbescheid, die Grundsteuer besteuere in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die Substanz und nicht den Ertrag eines Grundstücks, nicht durchdringen. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass - auch wenn die Grundsteuer eine Objektsteuer ist - das Grundsteuergesetz durchaus Billigkeitsmaßnahmen kennt, die die Ertragssituation des Grundstücks berücksichtigen (vgl. § 33 GrStG). Die Ausführungen der Kläger können also auch vor diesem Hintergrund nicht überzeugen.

Auch ansonsten ist der angegriffene Grundsteuerbescheid des Beklagten in recht- und verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen. Rechtsgrundlage der Grundsteuerfestsetzung sind die Bestimmungen der § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2, § 10 und §§ 13 ff. GrStG i.V.m. dem Berliner Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer. Die Voraussetzungen für die Festsetzung der für das Grundstück der Kläger im Jahr 2007 anfallenden Grundsteuer in Höhe von … € sind nach diesen Bestimmungen erfüllt. Insbesondere ist auf der Grundlage des vom Beklagten festgesetzten Grundsteuermessbetrages und des gemäß § 25 Abs. 1 GrStG von Berlin festgesetzten Hebesatzes von 810 % die die Kläger treffende Grundsteuer zutreffend errechnet worden.

Der in dem Berliner Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer festgesetzte Grundsteuerhebesatz in Höhe von -i.H.v.- 810 % ist wirksam. Eine Verletzung höherrangigen Rechts ist nicht festzustellen.

Nach Art. 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verfassung von Berlin ist Berlin ein deutsches Land und zugleich eine Stadt, also eine Gemeinde. Die Gemeinden haben gemäß § 25 Abs. 1 GrStG das Recht die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Wegen der in Art. 106 Abs. 6 GG verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. Dementsprechend sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen - und entsprechend legitimierten - Gesetzgebers zu stellen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr ausschließlich, ob die getroffene Regelung über den grundsteuerrechtlichen Hebesatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 1993, 8 C 32.90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 1994, 176; FG Berlin, Beschluss vom 6. September 2007, 3 V 3083/07; Verwaltungsgericht -VG- Halle, Urteil vom 1. Februar 2010, 4 A 304/09, juris; VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010, 9 K 1493/10, juris).

Der Entschließungsspielraum der Gemeinde erfasst unter anderem die Frage, auf welche Weise die kommunale Aufgabenerfüllung finanziert wird. So steht es in der originären Befugnis der Gemeinde, nach ihrer Beurteilung die Steuersätze der Gemeindesteuern, insbesondere die Hebesätze für die Grund- oder die Gewerbesteuer, in unterschiedlicher Höhe zu beschließen oder hier im Vergleich zu vorausgegangenen Steuerjahren unterschiedliche Veränderungen vorzunehmen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt hierin von vornherein nicht (VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010, 9 K 1493/10, juris). Daher hat die Gemeinde das Recht, die Hebesätze für die Grundsteuer autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen. Bei der damit im Zusammenhang stehenden eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs darf die Gemeinde keine grob unsachlichen, also evident willkürlichen Entschließungskriterien maßgeblich werden lassen. Zudem darf die Grundsteuer die ihr unterworfenen Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf also gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft keine "erdrosselnde" Wirkung haben. Dies ist jedoch erst dann gegeben, wenn nicht nur ein einzelner Grundsteuerpflichtiger die ihn treffende Grundsteuer nicht mehr aufbringen kann, sondern wenn die Gesamtheit der Grundsteuerpflichtigen die Grundsteuer unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen kann (FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004, 2 K 2386/02, EFG 2005, 390; Beschluss vom 6. September 2007, 3 V 3083/07).

Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass Berlin mit dem für 2007 beschlossenen Hebesatz für die Grundsteuer i.H.v. 810 % die der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Grenzen seiner haushaltsrechtlichen Entschließungsbefugnis verletzt hätte. Dieser Hebesatz ist vom Berliner Gesetzgeber angesichts der in der Gesetzesvorlage beschriebenen finanziellen und haushaltswirtschaftlichen Umstände mehrheitlich als zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Konsolidierung des Landeshaushalts notwendig und angemessen beurteilt worden (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/0042, vom 8. November 2006). Diese Behandlung durch den Berliner Gesetzgeber bietet für die Annahme eines willkürlichen Verhaltens keinen Anhaltspunkt. Willkürlich ist es insbesondere nicht, einen Hebesatz nach den individuellen finanzwirtschaftlichen Gegebenheiten Berlins - insbesondere nach der Ablehnung des Berliner Normenkontrollantrags mit dem Ziel der Gewährung einer Teilentschuldung (BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006, 2 BvF 3/03, NVwZ 2007, 67) - zu beschließen. Dabei mag der gefundene Hebesatz, auch durchaus spürbar, höher liegen als der von Umlandgemeinden oder anderen Großstädten. Auf einen Vergleich des Berliner Hebesatzes mit dem anderer Städte kommt es jedoch nicht an, da die Grundsteuer - wie bereits dargestellt - eine Gemeindesteuer ist und der Berliner Gesetzgeber an die Hebesätze anderer Gemeinden nicht gebunden ist (FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004, 2 K 2386/02, EFG 2005, 390; Beschluss vom 6. September 2007, 3 V 3083/07).

Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Hebesatz zur Grundsteuer in der beschlossenen Höhe von 810 % keine erdrosselnde Wirkung hat. Die sich unter Anwendung dieses Hebesatzes ergebende Grundsteuer kann unter normalen Umständen von den Grundsteuerpflichtigen aufgebracht werden. Das zeigt auch exemplarisch der gegenüber den Klägern im Streitjahr festgesetzte Grundsteuerbetrag i.H.v. … €. An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis der Kläger auf den Rechtsgedanken des § 138 BGB (Verstoß gegen die guten Sitten) nichts. Zwar können die in dieser zivilrechtlichen Vorschrift zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätze grundsätzlich im öffentlichen Recht - und damit im Steuerrecht - entsprechend Anwendung finden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 1997, 1 S 1143/96, NVwZ 1997, Beilage Nr. 11, 82), jedoch kann das Verbot der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nicht weiter reichen als das vorstehend dargelegte Willkürverbot im Rahmen von Entscheidungen über die Ausgestaltung der kommunalen Finanzierung. Da der Hebesatz zur Grundsteuer nicht willkürlich verletzt wurde, kommt somit auch kein Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 138 BGB in Betracht. Auch war es Berlin nicht verwehrt, den Grundsteuerhebesatz trotz anderer etwaiger Steuererhöhungen anzuheben. Denn auch diesbezüglich ist der autonome Entschließungsspielraum der Gemeinde zu beachten, der seine Grenze im Willkürverbot bzw. in der „Erdrosselungswirkung“ einer Steuer findet. Das Willkürverbot ist jedoch gerade nicht verletzt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von den Klägern exemplarisch genannten Steuern (Umsatzsteuer und Versicherungssteuer) um Bundessteuern handelt, deren Aufkommen nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 4 GG dem Bund (Versicherungssteuer) und nach Art. 106 Abs. 3 und 5a GG dem Bund, den Ländern und den Gemeinden gemeinsam (Umsatzsteuer) zusteht. Berlin als Gemeinde kann in diesem Bereich also nicht autonom entscheiden und muss diese Bereiche daher auch nicht im Rahmen seines Entschließungsermessens berücksichtigen.

Darüber hinaus sind die Einwendungen der Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung im vorliegenden Verfahren, das lediglich die Grundsteuer betrifft, unbeachtlich, weil solche Einwendungen nicht in einem Verfahren gegen den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid geltend gemacht werden können. Die Kläger müssten diese Rügen vielmehr gegen die Grundlagenbescheide (Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbescheid) vorbringen. Denn nach § 351 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- i.V.m. § 42 FGO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Folgebescheid mit der Begründung angefochten wird, der Grundlagenbescheid sei aus verfassungsrechtlichen Gründen rechtswidrig (BFH, Beschluss vom 18. Februar 2009, 1 BvR 1334/07, NJW 2009, 1868).

Unabhängig davon sind die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens von der Rechtsprechung des BFH trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten (1. Januar 1935 bzw. 1. Januar 1964) und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, bislang als verfassungsgemäß beurteilt worden (BFH, Urteil vom 2. Februar 2005, II R 36/03, BStBl II 2005, 428; Urteil vom 21. Februar 2006, II R 31/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 1450; Urteil vom 30. Juli 2008, II R 5/07, BFH/NV 2009, 7; Urteil vom 4. Februar 2010, II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244 m.w.N.). Dies gilt auch für die Frage, bis wann es verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund der Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands, für die neuen und die alten Bundesländer unterschiedliche Bewertungsvorschriften anzuwenden (BFH, Beschluss vom 12. Januar 2006, II B 56/05, BFH/NV 2006, 919). So gelten für Grundstücke im Beitrittsgebiet gemäß § 129 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden. Die entsprechenden Regelungen sind nach ständiger Rechtsprechung trotz des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts und der dadurch verursachten erheblichen Schwierigkeiten bei der Bewertung anzuwenden (BFH, Beschluss vom 12. Januar 2006, II B 56/05, BFH/NV 2006, 919; Urteil vom 24. Mai 2007, II R 68/05, BStBl II 2008, 12 m.w.N.; Urteil vom 2. April 2008, II R 59/06, BFH/NV 2008, 1124; Beschluss vom 15. Oktober 2008, II B 74/08, BFH/NV 2009, 125). Das BVerfG hat die gegen den Beschluss des BFH vom 12. Januar 2006 (II B 56/05, NV 2006, 919) eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 5. April 2006, 1 BvR 645/06, Steuer-Eildienst 2006, 323). Im Ergebnis ist daher jedenfalls noch für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 an den bisherigen Regelungen festzuhalten (BFH, Urteil vom 30. Juni 2010, II R 60/08, BStBl II 2010, 897; Urteil vom 30. Juni 2010, II R 12/09, BStBl II 2011, 48 m.w.N.).

Die Einwendungen der Kläger im Hinblick auf eine etwaige zukünftige Wertminderung des streitgegenständlichen Grundstücks können ebenfalls nicht mit Erfolg gegen den Grundsteuerbescheid vorgebracht werden. Unabhängig davon, dass die Kläger keine konkreten Angaben gemacht, sondern nur allgemein von einem zu erwartenden steigenden Grundwasserspiegel gesprochen haben, und es sich lediglich um eventuell in der Zukunft eintretende Wertveränderungen handelt, müssten die Kläger auch diesbezüglich gegen den Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid vorgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.