Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 15.05.2012 | |
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Aktenzeichen | L 12 R 772/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 1 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG, § 1 Abs 1 ZAVtIV, § 1 Abs 1 ZAVtIVDBest 2, § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2 |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, weitere Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Dezember 1970 bis 31. Januar 1983 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1947 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der Technischen Universität D an der Fakultät Maschinenbauwesen den akademischen Grad Diplom-Ingenieur (Urkunde vom 1. Dezember 1970). Seit dem 1. Oktober 1970 arbeitete er beim VEB Wärmeanlagenbau (im Folgenden: VEB Wärmeanlagenbau) im VEB Verbundnetze Energie in B, und zwar zunächst als Entwurfs-Ingenieur Projektierung und seit dem 1. Juli 1976 als 1. Entwurfs-Ingenieur Projektierung. Seit dem 1. März 1978 war er als Gruppenleiter Projektierung jeweils in der Abteilung Heizwerke tätig. Der Arbeitsvertrag des Klägers wurde zum 31. Januar 1983 aufgelöst und übergeleitet in einen Arbeitsvertrag mit dem VEB Verbundsnetz Elektroenergie, Stammbetrieb des VE Kombinats Verbundnetze Energie B (nachfolgend KVE), welches dem Ministerium für Kohle und Energie direkt unterstellt und bei dem der Kläger fortan als Abteilungsleiter Anlagenbau und Elektroenergie und Wärme beschäftigt war.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; die zusätzliche Altersversorgung wurde auch nicht aufgrund eines entsprechenden Einzelvertrags geregelt. Seit dem 1. Februar 1979 zahlte der Kläger in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) ein.
Der Kläger beantragte am 23. Juni 2005 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 13. September 2005 stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 des AAÜG beim Kläger erfüllt seien. Ferner stellte sie die Zeiten vom 1. Februar 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die entsprechenden Arbeitsentgelte fest. Die Anerkennung der Zeiten vom 1. Oktober 1970 bis zum 31. Januar 1983 als Zugehörigkeitszeit zu diesem Zusatzversorgungssystem bzw. zu einem anderen Zusatzversorgungssystem lehnte sie mit der Begründung ab, der Kläger habe die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems – volkseigener Produktionsbetrieb – ausgeübt (1. Dezember 1970 bis 31. Januar 1983) bzw. hätten die persönlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (noch) nicht vorgelegen (1. Oktober 1970 bis 30. November 1970).
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, dass die Zeiten vom 1. Dezember 1970 bis zum 31. Januar 1983 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen seien, weil es sich bei dem VEB Wärmeanlagenbau um einen volkseigenen Betrieb der industriellen Produktion gehandelt habe, wie die Beklagte bereits früher anderen Mitarbeitern gegenüber anerkannt hätte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der VEB Wärmeanlagenbau sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch ein gleichgestellter Betriebe gewesen. Er sei der Wirtschaftsgruppe 15559 (Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen) zugeordnet gewesen. Weder hätte dem gegenständlichen Betrieb die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Selbst wenn in gleich gelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit anerkannt worden seien, folge aus einer möglicherweise fehlerhaft ergangenen Entscheidung kein Anspruch auf Gleichbehandlung.
Mit seiner am 23. Dezember 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren, die Beklagte zur verpflichten, die Zeiten vom 1. Dezember 1970 bis zum 31. Januar 1983 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, weiter verfolgt.
Das Sozialgericht hat das KVE bzw. den VEB Wärmeanlagenbau betreffende Unterlagen, darunter das „Statut des VE Kombinats Verbundnetze Energie“ vom 1. Oktober 1980, den Registerauszug 945 betreffend den VEB Wärmeanlagenbau, die Informationsbroschüre „Kurs DDR 40“ zur Betriebsgeschichte des VEB Wärmeanlagenbau von 1969 bis 1988 (sämtlich hinterlegt im Beiheft zur Gerichtsakte) ins Verfahren eingeführt.
Mit Urteil vom 29. April 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen, weil er im fraglichen Zeitraum weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Der Hauptzweck des VEB Wärmeanlagenbau sei nicht die Produktion gewesen, da der Betrieb nicht die Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Gegenstand gehabt habe. Vielmehr sei der VEB Wärmeanlagenbau Generalauftragnehmer (GAN) für die Errichtung von Anlagen mit Dampferzeugern bzw. Heißwassererzeugern sowie Fernwärmeleitungen gewesen. Daneben habe ihm die Wahrnehmung zentraler Aufgaben für die territoriale Wärmeversorgung und den Bereich der Energiewirtschaft im Rahmen der Aufgabenstellung des KVE oblegen. Die Tätigkeit als GAN für Wärmeanlagen und Fernwärmeleitungen mit dem Hauptzweck Projektierung, Herstellung, Lieferung und Inbetriebnahme kompletter Anlagen entspreche nicht dem Produktionsbegriff im Sinne des fordistischen Produktionsmodells. Nichts anderes folge aus der Zuordnung des Betriebs zur Wirtschaftsgruppe 15559 in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR. Bei dem VEB Wärmeanlagenbau habe es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB) gehandelt.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 26. Juli 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. August 2010 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er zunächst noch geltend gemacht hat, dem VEB Wärmeanlagenbau habe als führender Anlagenbauer von Heiz- und Wärmetechnik die Produktion das Gepräge gegeben, da die Industrieanlagen nicht nur projektiert, sondern auch gebaut und verkauft worden seien. Der VEB Wärmeanlagenbau habe zwar auch als GAN fungiert; diese Tätigkeit habe den Betrieb jedoch nicht geprägt, sondern im Vordergrund hätte die Produktion der Komponenten gestanden, die der Betrieb als GAN auf seinen Baustellen benötigt habe. Hieran halte der Kläger zwar insbesondere nach Vernehmung des früheren Betriebsdirektors V des VEB Wärmeanlagenbau in der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2012 (S 188 R 7074/08) nicht mehr fest. Bei dem VEB Wärmeanlagenbau habe es sich aber jedenfalls um einen einem Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt. Denn seine Hauptaufgabe sei die Wärmeversorgung der Bevölkerung und Industrie gewesen. Ohne ihn wäre es dem KVE nicht möglich gewesen, die Bevölkerung und Industrie in der DDR mit Wärmeenergie und teilweise Elektroenergie zu versorgen. Der VEB Wärmeanlagenbau sei insofern ein volkseigener Betrieb der Energiewirtschaft gewesen, habe dem KVE unterlegen und sei in die AVItech einbezogen gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2005 zu verurteilen, die Zeit vom 1. Dezember 1970 bis zum 31. Januar 1983 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, der VEB Wärmeanlagenbau sei schwerpunktmäßig GAN und insofern nicht selbst mit der industriellen Fertigung von Sachgütern befasst gewesen. Das Sozialgericht habe zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem Betrieb auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe, da Versorgungsbetrieb in diesem Sinne nicht jeder Betrieb gewesen sei, der die Bevölkerung mit beliebigen Gütern versorgte. Ein Versorgungsbetrieb für Energie sei ein Betrieb im Bereich der Energieversorgung gewesen, der Energieabnehmer in seinem Versorgungsgebiet mit Energie aus Versorgungsnetzen beliefert habe. Hierunter seien nur Betriebe zu verstehen, die als Versorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser, Energie die öffentliche Versorgung mit leistungsgebundenen Energieträgern in Versorgungsnetzen gewährleistet hätten. Hierzu habe der VEB Wärmeanlagenbau nicht gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2012 nebst Vernehmung des Zeugen W zum Beweisthema: Konkrete Betriebstätigkeit des VEB Wärmeanlagenbau sowie das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen V in der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Berlin – S 188 R 7074/08 – vom 17. April 2012, ferner auf den Inhalt der Beihefte zur Gerichtsakte betreffend „Unterlagen zum VE Kombinat Verbundnetze Energie und zum VEB Wärmeanlagenbau “ bzw. „Unterlagen der Klägerseite in Kopie“ sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2005 in der Gestalt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Denn der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 1970 bis zum 31. Januar 1983 keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach von einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG erfasst wird und die insoweit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung zu berücksichtigen wäre.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Als Versorgungssystem kommt hier allein die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in Betracht. Die maßgeblichen Regelungen ergeben sich insoweit aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und der – bereits genannten – Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO AVItech (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487). Die 1. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. S. 1043) hat für die Auslegung nur noch historische Bedeutung; sie ist durch die 2. DB zum 1. Mai 1951 außer Kraft gesetzt worden (§ 10 Abs. 2 der 2. DB). Für das Sprachverständnis dieser Texte kommt es grundsätzlich auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber am 3. Oktober 1990 angeknüpft hat (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 4 RS 3/10 R – Juris Rn. 19 unter Bezugnahme auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). Ob gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erlangt worden sind, ist allein nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln; die jeweiligen Versorgungsordnungen in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie die sonstigen, sie ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen sind lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 (vgl. § 5 Abs. 2 AAÜG) eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Weder kommt es dagegen auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an.
Eine „Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem“ nach dem Versorgungssystem der AVItech liegt demgemäß nur vor, wenn der Kläger
1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
2. eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung), und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung; vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – Juris Rn. 34 ff. und vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 – Juris Rn. 14 ff. m.w.N.).
Mit seiner Beschäftigung beim VEB Wärmeanlagenbau – nur dieser Betrieb war im rechtlichen Sinn im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitgeber des Klägers – erfüllte er nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur AVItech, wie bereits vom Sozialgericht im Einklang mit der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung festgestellt worden ist. Er war zwar berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Er erfüllte auch im Hinblick auf seine in dem streitbefangenen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit als Entwurfs-Ingenieur Projektierung bzw. Gruppenleiter Projektierung die sachliche Voraussetzung der Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit bzw. Beschäftigung. Es fehlt jedoch an der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zur AVItech, da der VEB Wärmeanlagenbau kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war, weil sein Hauptzweck (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R – Juris Rn. 22) nicht auf die industrielle, d. h. die massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Bauwerken (so genanntes fordistisches Produktionsmodell) ausgerichtet war (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R – Juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene frühere Rechtsprechung des 4. Senats). Dies wird auch seitens des Klägers selbst nicht mehr in Abrede gestellt.
Der Senat schließt sich insofern den hierzu getätigten, überzeugenden Ausführungen des 31. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20. Februar 2012 – L 31 R 18/09 –, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im Verfahren des Sozialgerichts – S 188 R 7074/08 – in Kopie überreicht worden ist) an. Jener hat zum VEB Wärmeanlagenbau unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. Juni 2011 (– L 31 R 986/10 –) Folgendes festgestellt:
„Der Betrieb war kein solcher des Bauwesens, denn es wurden keine Gebäude serienmäßig hergestellt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, B 4 RA 1/03 R, a.a.O.).
Er war auch kein Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne fordistischer Prägung. Dies ergibt sich bereits aus dem Statut des VE Kombinates Verbundnetze Energie vom 01. Oktober 1980, in dem der Betriebszweck des VEB Wärmeanlagenbau mit ‚GAN für die Errichtung von Heizwerken und Fernwärmeleitungen’ bezeichnet wird. Auch nach der vom Betrieb herausgegebenen Broschüre ‚Kurs DDR 40 – Beiträge zur Betriebsgeschichte des VEB Wärmeanlagenbau im VE Kombinat Verbundnetze Energie’ wurde der VEB Wärmeanlagenbau als GAN konzipiert und eingesetzt mit dem Ziel, eine ‚höhere Qualität auf dem Fachgebiet Fernwärmetechnik durch Entwicklung und Aufbau zentraler Wärmeversorgungsanlagen zur sicheren Versorgung der Bedarfsträger in Industrie und Wohnungsbau zu schaffen’. Hiernach lag der Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des VEB Wärmeanlagenbau in der Tätigkeit als GAN. Nach dem Sprachgebrauch der DDR wurde einem GAN vom Investitionsauftraggeber die Durchführung von Investitionsvorhaben auf vertraglicher Basis übertragen (vgl. Lexikon der Wirtschaft - Industrie -, Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1970, Stichwort Generalauftragnehmer). Als GAN hatte der Beschäftigungsbetrieb des Klägers im Rahmen der ihm übertragenen Wahrnehmung zentraler Aufgaben für die territoriale Wärmeversorgung und den Bereich der Energiewirtschaft (§ 4 Punkt 3 c des Statutes) vor allem die Aufgabe, Heizkraftanlagen zu projektieren, zu entwickeln und zu erstellen. Die dabei erbrachten Leistungen bestanden im Wesentlichen in der Projektierung der Anlagen, Organisation, Leitung und Überwachung der Realisierung des Anlagenbaus und in der Abnahme und Übergabe der fertig gestellten Anlage sowie der Einweisung des Erwerbers. Der Betriebsgeschichte des VEB Wärmeanlagenbau lässt sich entnehmen, dass große Projekte auf dem Gebiet der Versorgung mit Fernwärme konzipiert und realisiert wurden, etwa 1970/1973 das Wärmeversorgungssystem L. Es folgten die Fernwärmenetze für B, für das Haus der Ministerien und für den Komplex Charité, dann für die L Stadtteile mit den großen Neubaugebieten M, H und H.
Daneben erhielt der VEB Wärmeanlagenbau als GAN auch Auslandsaufträge, so etwa von der UdSSR im Jahr 1982 der Auftrag zur Errichtung von Heizwerken für die Wärmeversorgung von Wohn- und Gesellschaftsbauten an der Erdgastrasse, die er zusammen mit Subunternehmen und mit der gesamten Technik, die der Betrieb lieferte, fertig stellte. Außerdem fungierte der VEB Wärmeanlagenbau auch als Generallieferant beim Export kompletter Industrieanlagen.
Zwar wurde – worauf der Kläger hinweist – in Berlin im Jahr 1978 ein Hauptbereich Produktion mit 83 Arbeitskräften gebildet, um Wärmeversorgungsanlagen herzustellen, wobei ein überwiegender Teil der Arbeitskräfte (64) als Produktionsarbeiter eingesetzt waren. Gleichwohl hat die Herstellung industrieller Sachgüter nicht den Hauptzweck des Betriebes ausgemacht, wie es für einen Produktionsbetrieb im oben dargestellten Sinne erforderlich ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag nicht im Massenausstoß von Produkten, die durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen hergestellt worden waren. Vielmehr erbrachte der VEB Wärmeanlagenbau – neben der ebenfalls jahrelang angefallenen Rekonstruktion des innerstädtischen Wärmenetzes – je nach Investitionsauftrag individuell angepasste Leistungen in Form der Projektierung bis hin zu Fertigstellung und Einbau von Wärmeanlagen in kleiner Stückzahl für die neu errichteten Wohngebiete und für öffentliche Gebäude sowie die Überführung dieser neuen Anlagen in die Hand des Investitionsauftraggebers. Auftragsbezogene Arbeit bedeutete, dass der Betrieb eine bestimmte Aufgabenstellung bekam, die dann zunächst dort projektiert wurde. Aus dieser Projektierung folgte, welche und wie viele Komponenten benötigt wurden, die dann in der Fertigung hergestellt wurden. Insoweit war der VEB auch ein Werk zur Herstellung und zum Vertrieb von Wärmeanlagen-Technik. Selbst wenn diese in Serie produziert worden sein sollte, war der Betrieb nicht darauf ausgerichtet, in Serie hergestellte Produkte vorzuhalten, aus der der Auftraggeber/Kunde das bereits erstellte Sachgut auswählen konnte. Es erfolgte also keine Massenproduktion von Wirtschaftsgütern für den Endabnehmer, sondern es wurden die für die Erstellung einer bestimmten Anlage jeweils benötigten Komponenten produziert, was nicht ausschließt, dass diese zum Teil auch an den Endverbraucher abgegeben worden sind. Im Hinblick auf den allein maßgeblichen Hauptzweck des Betriebes, nämlich die Herstellung kompletter Heiz-Anlagen, ist aber davon auszugehen, dass die Serienproduktion nur dienende Funktion hatte. Es ist insoweit durchaus denkbar, dass Komponenten verschiedener Typen für die unterschiedlichen Anlagen benötigt wurden und dass Einzelteile möglicherweise speziell für eine bestimmte Anlage hergestellt wurden, so dass sie nicht oder nur mit großem Aufwand in anderen Anlagen verwendet werden konnten. Eine derartige Tätigkeit ist gerade keine industrielle – fordistische – Produktion von Endprodukten, sondern eine Produktion von Teilen, die in der erst auf Anforderung des Abnehmers hergestellten kompletten Wärmeanlage aufgegangen sind. Die Planung, Projektierung, Herstellung und Überwachung des Baus derartiger Anlagen stellt aber eine Dienstleistung dar und keine Produktion. Der VEB Wärmeanlagenbau war damit nicht vergleichbar mit einem Betrieb zur Herstellung reiner Sachgüter. Diese Einschätzung wird auch durch die Broschüre gestützt, wenn dort ausgeführt wird, dass die im VEB Wärmeanlagenbau beschäftigten Produktionsarbeiter – ‚Baubrigaden’ – schwerpunktmäßig für ‚Eigeninvestitionen’, also gerade nicht für die Herstellung reiner Sachgüter zur Abgabe an einen – fremden – Endverbraucher eingesetzt wurden. Dass der Zweck des Betriebes nicht ausschließlich die Produktion gewesen ist, räumt letztlich auch der Kläger ein, wenn er vorträgt, der VEB Wärmeanlagenbau sei sowohl ein Projektierungsbetrieb als auch ein bauausführender Betrieb mit dem Ziel der Herstellung von Heiz-Anlagen von der Konstruktion bis zur Fertigstellung gewesen.
Soweit in dem Betrieb außerhalb dieses Hauptaufgabenfeldes noch Wirtschaftsgüter für die Bevölkerung, etwa Erzeugnisse für Haus, Hof und Garten (Pfähle, Flächentrockner, Schnellerhitzer, kleine Öfen etc.) entwickelt und hergestellt wurden, stellten diese Aktivitäten des Betriebes nicht den Hauptzweck des Gesamtbetriebes dar.
Dieses Ergebnis wird letztlich auch gestützt von dem von der Beklagten vorgelegten Lagebericht vom 24. April 1990. Auch hier lässt sich für den – im Privatisierungsprozess befindlichen – VEB Wärmeanlagenbau als Produktionsprofil die Projektierung, Lieferung und Errichtung von Heizkraftwerken und Umweltschutzanlagen komplett schlüsselfertig oder in einzelnen Komponenten, die Projektierung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Brennstoffversor-gungs-, Aufbereitungs- und Reinigungsanlagen verschiedener Art, Werk- und Lagerstätten sowie Fernwärmesystemen und -leitungen herauslesen. Des Weiteren wurden Dienstleistungen angeboten (Ingenieurberatung, Studien, Gutachten, Analysen, Bau- und Montageleistungen, Service und Kundendienst etc.). Dieser Bericht, der kurz vor der Umwandlung des VEB in eine GmbH erstellt wurde, mag nicht repräsentativ für den gesamten, hier zu beurteilenden Zeitraum sein, er passt sich aber durchaus in den langjährigen Geschäftszweck des VEB Wärmeanlagenbau ein.
Nach alledem zählte der VEB Wärmeanlagenbau nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie. Auf die Frage, ob die Einordnung des VEB Wärmeanlagenbau in die Wirtschaftsgruppe 15559 (Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen) im Betriebsregister der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zusätzlich gegen seine Qualifikation als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens spricht, kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Allerdings erweist sich die Zuordnung als zutreffend, selbst wenn die Ausführung von Reparaturen einen nachgeordneten Raum eingenommen hat, denn die Wirtschaftsgruppe 15559 erfasst nicht nur Reparaturbetriebe, sondern auch Montagebetriebe der metallverarbeitenden Industrie.“
Der VEB Wärmeanlagenbau war aber auch kein Betrieb, der gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war. Danach wurden den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptsverwaltungen und Ministerien. Zu diesen gehörte der VEB Wärmeanlagenbau nicht. Insbesondere handelte es sich nicht um einen Versorgungsbetrieb (Energie) in vorstehendem Sinne. Zu den Energieversorgungsbetrieben zählten nur diejenigen Betriebe, die die Energieabnehmer mit leitungsgebundener Energie aus den – gegebenenfalls auch vom Beschäftigungsbetrieb des Klägers – errichteten Versorgungsnetzen und -anlagen belieferten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2010 – B 5 RS 4/10 R – Juris Rn. 19 ff.). Was unter einem „Versorgungsbetrieb (Energie)“ zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des Einigungsvertrages Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 („Regelungen“) neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnung aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3. Oktober 1990 angeschlossen hat (vgl. bereits oben bzw. BSG, Urteil vom 19. Juli 2010, a.a.O.). Wie auch in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2012 erörtert worden ist, waren die VO AVItech und die 2. DB historisch gesehen Teil eines breit angelegten Anreiz- und Motivierungssystems, mit dem die Staatsführung der neu gegründeten DDR die Massenabwanderung der akademisch-technischen Eliten in den Westen stoppen wollte, weil die Abwanderung (hoch)qualifizierter Fachkräfte und Spezialisten die Funktionsfähigkeit der DDR bzw. den Wiederaufbau nach Krieg und Demontage gefährdete sowie die Erfüllung des ersten Fünfjahrplans (vgl. dazu das Gesetz über den Fünfjahrplan zur Entwicklung der Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik – Fünfjahrplan – vom 1. November 1951, GBl. DDR 973). Besonderes Anliegen des Fünfjahrplans war die „Steigerung der industriellen und landwirtschaftlichen Produktion“ (Präambel des Fünfjahrplans), wobei der massive Ausbau der Schwerindustrie (Bergbau, Eisen- und Stahlindustrie sowie Chemie) im Mittelpunkt stand (vgl. § 9 Abs. 2 des Fünfjahrplans). Der persönliche Anwendungsbereich der 2. DB erfasste deshalb vor allem die Berufsgruppen, die einerseits für die Planerfüllung besonders wichtig waren und sich anderseits als besonders fluchtanfällig erwiesen hatten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2010, a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Wie vom Bundessozialgericht (a.a.O.) weiter ausgeführt worden ist, galt, als die 2. DB in Kraft trat, auf dem Energiewirtschaftssektor die Verordnung über die Neuordnung der Energiewirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone (Energiewirtschaftsverordnung 1949) vom 22. Juni 1949 (ZVOBl. I 472). Danach war Energieversorgung die öffentliche – leitungsgebundene – Versorgung von Elektrizitäts- und Gasverbrauchern (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Satz 1 Energiewirtschaftsverordnung 1949; vgl. BSG, Urteil vom 19. Juli 2010, a.a.O. Rn. 23).
Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des VEB Wärmeanlagenbau hingegen war es – wie bereits ausgeführt – als GAN Wärmeanlagen, insbesondere Heizkraftwerke bzw. Fernwärmeleitungen, zu planen und zu errichten bzw. instand zu halten, nicht dagegen Energieverbraucher als Teil der Daseinsvorsorge mit Energie zu versorgen. Dies folgt zur vollen Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen, insbesondere auch dem der Beweisaufnahme. Dass im Rahmen dieser hauptsächlichen Betriebstätigkeit – entsprechend der allgemeinen Zielsetzung des KVE aber dennoch letztlich nur als Nebenprodukt des Betreibens eigener Kraftwerke – auch Energie (Wärme) erzeugt und zur Versorgung an Endabnehmer weiter geleitet und verbraucht worden sei, wie von dem Zeugen W, der nach seinen Angaben u.a. seit 1977 im Zentralvorstand des IG Bergbau und Energie (mithin einem Rechtsvorgänger des Prozessbevollmächtigten) als Verhandlungsführer tätig war, betont worden ist, führt nicht dazu, dass der VEB Wärmeanlagenbau als Versorgungsbetrieb in vorstehendem Sinne anzusehen wäre (so auch LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. Februar 2012 [a.a.O.] sowie LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Januar 2009 – L 3 R 400/07 – [Juris] und vom 6. Oktober 2009 – L 3 R 542/09 – Juris, Urteile vom 9. Juni 2010 – L 22 R 1085/09 ZWV – [unveröffentlicht] und vom 4. November 2010 – L 3 R 979/07 – [Juris; die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BSG vom 16. März 2011 – B 5 RS 74/10 B – als unzulässig verworfen] sowie Sächsisches LSG, Urteil vom 27. April 2010 – L 4 RS 790/09 – [nicht veröffentlicht]. Denn anders als der streitgegenständliche Beschäftigungsbetrieb des Klägers waren Versorgungsbetriebe nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR maßgeblich die Energiekombinate, die der Wirtschaftsgruppe 10112 angehörten und die von der Beklagten regelmäßig – so im Übrigen auch im Falle des Klägers in Bezug auf den Zeitraum seit Februar 1983 bis zum 30. Juni 1990, während dessen er beim VEB Verbundsnetz Elektroenergie, Stammbetrieb des KVE arbeitete – als gleichgestellte Betriebe anerkannt werden.
Soweit der Kläger meint, es würde einen Willkürverstoß darstellen, wenn man einen zu Zeiten der DDR in die VO AVItech tatsächlich einbezogenen Energiebetrieb – so gegebenenfalls hier aufgrund jährlich zugewiesener Kontingente des Ministerium für Kohle und Energie – nunmehr ausschlösse, so teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn wie bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R – Juris Rn. 28 m.w.N), ist es den Gerichten im Hinblick auf das Verbot von Neueinbeziehungen im Einigungsvertrag (vgl. dort Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2), dessen Vereinbarungen durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II 885) in die bundesdeutsche Rechtsordnung transformiert worden sind, untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen. Dieses Verbot der Neueinbeziehung steht – ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung bzw. entsprechend der Rechtsauffassung des Senats – mit der Verfassung in Einklang (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. – Juris); der Bundesgesetzgeber durfte insofern an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen. Denn Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes gebieten es gerade nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Aus gegebenenfalls rechtswidrigen Feststellungen in Bezug auf Zugehörigkeitszeiten zur AVItech erwachsen schließlich zugunsten des Klägers aus Gründen der Gleichbehandlung keine entsprechenden Rechte. Denn eine Gleichbehandlung im Unrecht findet nicht statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.