Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO in Verbindung mit § 20 StVG, da sich der hier streitige Verkehrsunfall vom 13.09.2007 in 14770 Brandenburg an der Havel ereignet hat.
Die zulässige Klage ist jedoch nur noch im zuerkannten Umfang begründet.
Der Klägerin zu Ziffer 1.) steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern hier zwar kein Anspruch auf Ersatz von medizinischen Therapie- bzw. Heilbehandlungs-Kosten, jedoch nach Überzeugung des Gerichts ein Anspruch auf Ersatz der medizinisch notwendigen Transport- ,Befunderhebungs- und Diagnose-Kosten zur medizinischen Abklärung bzw. zum medizinischen Ausschluss möglicher Verletzungsfolgen bezüglich der am Unfall beteiligten Zeugin R. S. für den Zeitraum vom 13.09.2007 (der Unfall ereignete sich um ca. 14:08 Uhr) bis 15.09.2007 (Entlassung aus dem Städtischen Klinikum B… um 11:36 Uhr) - mithin für ca. 45 Stunden - für den erfolgten Krankentransport zum Klinikum und den stationären Aufenthalt in dem Klinikum in Höhe von insgesamt 1.518,68 Euro zu (§§ 7, 11, 17 und 18 StVG in Verbindung mit § 823 BGB und § 3 Nr. 1 PflVG sowie § 116 SGB X und § 18 SGB IV unter Beachtung von §§ 286 und 287 ZPO).
Der Klägerin zu Ziffer 2.) steht insofern aber nur ein Anspruch auf Ersatz des weiterhin entrichteten Arbeitsentgelts nebst anteiliger Sonderzahlung, vermögenswirksamen Leistungen und Arbeitgeberanteilen für 2 Tage des stationären Aufenthalts der Zeugin R. S. im Klinikum (14.09.2007 bis 15.09.2007) aufgrund der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit der Zeugin R. S. gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern in Höhe von insgesamt 374,23 Euro zu (§§ 7, 11, 17 und 18 StVG in Verbindung mit § 823 BGB und § 3 Nr. 1 PflVG sowie § 116 SGB X und § 18 SGB IV unter Beachtung von §§ 286 und 287 ZPO). Im Übrigen ist die Klage der Klägerin zu Ziffer 2.) für den Zeitraum vom 16.09.2007 bis 05.10.2007 jedoch abzuweisen.
Das erkennende Gericht geht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hier aber zunächst noch in Übereinstimmung mit den Beklagten davon aus, dass im vorliegenden Fall von einer verkehrs-unfallbedingten Schädigung der Zeugin R. S. im Bereich der Halswirbelsäule - HWS - oder der Lendenwirbelsäule - LWS - aufgrund des hier streitigen Verkehrsunfalls vom 13.09.2007 nicht ausgegangen werden kann und die Zeugin lediglich eine „ oberflächliche Verletzung des Kopfes “ sowie nicht näher bezeichnete „ Prellungen “ (vgl. Abrechnung des Städtischen Klinikum B…) durch diesen Verkehrsunfall erlitten hat. Die Klägerseite musste hier nämlich den ihr gemäß § 286 ZPO obliegenden Beweis für ihre Behauptung erbringen, dass die Zeugin R S. durch den streitigen Verkehrsunfall tatsächlich verletzt wurde und insoweit u. a. auch die behauptete HWS-Distorsion bzw. LWS-Verletzung als Primärverletzung erlitten hat, die dann wiederum zur Entstehung der Kosten für eine medizinische Therapie- bzw. Heil -Behandlung und auch zum Ersatz der erfolgten Entgeltfortzahlung nach der Befunderhebung und Diagnose hätte führen können.
Derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen kann ein Geschädigter zwar auch mittels - im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehender, aufgrund einer ärztlichen Diagnose erstellter - ärztlicher Atteste, in denen entsprechende Befunde von den jeweils behandelnden Ärzten dargelegt worden sind, ggf. nachweisen und/oder als Indiz belegen ( BGH , NJW 2003, Seiten 1116 ff. = DAR 2003, Seiten 218 ff. = VersR 2003, Seiten 474 ff. = MDR 2003, Seiten 566 f. = ZfSch 2003, Seiten 287 ff.; OLG Bamberg , DAR 2001, Seite 121; LG Stuttgart , DAR 2001, Seite 368, Nr.: 296; AG Oberhausen , Schaden-Praxis 2005, Seiten 50 f.; AG Bremen , DAR 2003, Seiten 76 ff.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 01.04.2003, Az.: 32 C 124/02; ; Richter am OLG a. D. Lothar Jaeger , ZAP Fach 9, Nr. 23 vom 26.11.2008, Seiten 795 ff. ), so dass die hier vorliegenden schriftlichen ärztliche Atteste zunächst auch grundsätzlich als ein zulässiges Beweismittel sowohl hinsichtlich „oberflächliche Verletzung des Kopfes“ und der nicht näher bezeichnete „Prellungen“ als auch bezüglich der HWS anzusehen sind. Jedoch vermögen ärztliche Bescheinigungen zur HWS in der Regel nicht den Nachweis zu erbringen, dass durch den Unfall eine Primärverletzung im Wirbelsäulenbereich der HWS eingetreten ist, wenn die Ärzte jeweils nicht selbst objektivierbare Befunde erhoben haben (bzw. eine Befunderhebung ergebnislos geblieben ist), sondern die Patientin allein aufgrund der von ihr subjektiv geschilderten Schmerzsymptomatik therapiert haben und die Patientin sogar ggf. schon vor dem Unfall an entsprechende gesundheitliche Beschwerden gelitten hat ( LG Coburg , Schaden-Praxis 2008, Seiten 325 f. ). Insofern können ärztliche Atteste, die lediglich die Darstellung des Betroffenen zur HWS wiedergeben oder in der Sache nicht über eine Verdachtsprognose zur HWS hinausgehen und somit keine eigenen Feststellungen treffen, allein nicht die Überzeugung einer primären HWS-Verletzung durch den streitigen Verkehrsunfall rechtfertigen ( OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seite 264; OLG Hamm , VersR 2002, Seite 992; LG Saarbrücken , Urteil vom 20.06.2008, Az.: 13 S 43/08; LG Saarbrücken , Urteil vom 04.01.2008, Az.: 13A S 31/07 ) -, auch wenn solchen Attesten und Berichten von erstbehandelnden Ärzten nicht pauschal jeglicher Beweiswert abgesprochen werden kann.
Diese Atteste und Berichte von behandelnden Ärzten unterliegen aber insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein behandelnder Arzt nicht primär als Gutachter, sondern als Therapeut tätig geworden ist, aber grundsätzlich einer kritischen Prüfung durch das Gericht ( LG Saarbrücken , Urteil vom 20.06.2008, Az.: 13 S 43/08; Lemke , NZV 1996, Seite 337; Castro , NZV 2002, Seite 499; Jaeger , VersR 2006, Seite 1611; Mazzotti/Castro , NZV 2008, Seite 113 ), so dass das erkennende Gericht auf den entsprechenden Beweisantrag im Verfahren auch hier aufklären musste, ob das Attest bzw. der ärztliche Bericht auf eigenen objektivierbaren Feststellungen des Arztes beruhten und ob der Arzt die Angaben der Patientin R. S. für glaubhaft gehalten hat, oder ob er lediglich die Angaben der Zeugin R. S. un geprüft übernahm ( LG Saarbrücken , Urteil vom 20.06.2008, Az.: 13 S 43/08 ).
Welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall zukommt, ist insofern umstritten. Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung aber nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des vermeintlich Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können ( BGH , Urteil vom 03. Juni 2008, Az.: VI ZR 235/07; BGH , VersR 2008, Seiten 1126 ff. = NJW 2008, Seiten 2845 f. = Schaden-Praxis 2008, Seiten 321 ff. = r + s 2008, Seiten 397 ff. = MDR 2008, Seiten 1093 f. = DAR 2008, Seiten 587 f. ). Die Bekundungen des behandelnden Arztes über die Angaben der vermeintlich Geschädigten ihm gegenüber könnten danach für sich allein schwerlich zum Beweis der Kausalität genügen. Jedoch ist im Einzelfall neben den bereits geschilderten Indizien ggf. auch zu berücksichtigen, dass der jeweilige medizinische Befund evtl. auch auf einer medizinischen Untersuchung durch den behandelnden Arzt beruhte und nicht nur auf den Schilderungen der Beschwerden durch die vermeintlich Geschädigte gegenüber dem behandelnden Arzt ( BGH , VersR 2008, Seiten 1126 ff. = NJW 2008, Seiten 2845 f. = Schaden-Praxis 2008, Seiten 321 ff. = r + s 2008, Seiten 397 ff. = MDR 2008, Seiten 1093 f. = DAR 2008, Seiten 587 f. ), so dass das erkennende Gericht hier davon ausgeht, dass zumindest eine „oberflächliche Verletzung des Kopfes“ sowie eine nicht näher bezeichnete „Prellung“ bei der Zeugin R. S. durch den streitigen Verkehrsunfall verursacht wurde.
Insofern sind hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer verkehrsunfallursächlichen HWS-Verletzung ärztliche Bescheinigung/Atteste vom Unfalltag - oder unmittelbar danach - über diese Verletzungen aber nicht uneingeschränkt ein entscheidendes Gewicht beizumessen und hängt die Bewertung einer solchen ärztlichen Bescheinigung zur HWS im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung stets von den Umständen des Einzelfalles ab ( BGH , VersR 2008, Seiten 1126 ff. = NJW 2008, Seiten 2845 f. = Schaden-Praxis 2008, Seiten 321 ff. = r + s 2008, Seiten 397 ff. = MDR 2008, Seiten 1093 f. = DAR 2008, Seiten 587 f.; OLG Hamm , NZV 2001, Seiten 468 ff. = VersR 2002, Seiten 992 ff.; KG Berlin , NZV 2003, Seite 281; KG Berlin , DAR 2005, Seiten 621 f. = NZV 2005, Seiten 470 f.; OLG Karlsruhe , DAR 2001, Seite 509 = NZV 2001, Seite 511; OLG München , r + s 2002, Seite 370; LG Saarbrücken , Urteil vom 20.06.2008, Az.: 13 S 43/08; Michael Frhr. v. Hadeln u. Karl-Heinz Zuleger , in: NZV 2004, Seiten 273 ff. ), zumal derartige HWS-Verletzungen auch schon (teilweise) vor dem streitigen Verkehrsunfall vorgelegen haben können.
Der Beweiswert der von der Klägerseite hier vorgelegten ärztlichen Atteste/Belege wird durch das Gericht insofern nicht verkannt. Die dort dokumentierten Befunde sind aber hinsichtlich der HWS wenig aussagekräftig, weil die genannten Befunde, die teilweise allein auf Schilderungen der vermeintlich geschädigten Zeugin R. S. beruhen, zu unspezifisch sind und zudem auch schon vor dem streitigen Verkehrsunfall vorgelegen haben können und auch darüber hinaus sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern der Halswirbelsäule vorliegen können.
Insbesondere ärztliche Befunde zu HWS-Verletzungen sind nämlich, wie klinische Erfahrungen und Studien ergeben haben, wenig verletzungstypisch wie etwa auch ein röntgenologischer Befund einer Steilstellung der Halswirbelsäule ( BGH , NJW-RR 2008, Seiten 1380 f. = MDR 2008, Seiten 1115 ff. = VersR 2008, Seiten 1133 f.; Mazzotti/Castro, NZV 2008, Seiten 113 f. ). Aus diesem Grunde ist die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Verkehrsunfall und den vorhandenen HWS-Beschwerden - wenn es von der beweispflichtigen Partei wie hier beantragt wird - nur dann nicht erforderlich, wenn durch das Gericht auszuschließen ist, dass die Partei damit den Beweis der Unfallursächlichkeit führen kann ( BGH , NJW-RR 2008, Seiten 1380 f. = MDR 2008, Seiten 1115 ff. = VersR 2008, Seiten 1133 f. ). Es wäre wohl auch verfassungsrechtlich nicht vereinbar, wenn ein Gericht ein Beweisangebot zu einer Behauptung einer Partei nicht berücksichtigt, ohne dass sich im Prozessrecht eine Stütze hierfür findet ( Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin , VersR 2009, Seiten 564 ff.; BVerfG , NJW-RR 2001, Seiten 1006 f. ). Dies bedeutet, dass wenn von einer Prozesspartei eine durch den streitige Verkehrsunfall verursachte Verletzung (wie z. B. eine HWS-Distorsion) bestritten wird, das Gericht in der Regel auch gehalten ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu beweis zu erheben ( OLG Schleswig , OLG-Report 2009, Seiten 205 f.; BGH , VersR 2008, Seiten 1133 f. = Schaden-Praxis 2008, Seiten 323 ff. = r + s 2008, Seiten 394 ff. = MDR 2008, Seiten 1115 ff. = ZfSch 2008, Seiten 562 ff. = NZV 2008, Seiten 502 ff. = NJW-RR 2008, Seiten 1380 f. = VRS Band 115, Seiten 106 ff.; Dr. I. Mazzotti/Prof. Dr. W. H. M. Castro , NZV 2009, Seiten 68 ff. ), wie hier auch geschehen.
Die Feststellung von Verletzungen, insbesondere einer HWS-Distrosion, sind insofern aber eine primär medizinische Frage ( KG Berlin , NZV 2004, Seite 460; KG Berlin , NZV 2005, Seite 470; KG Berlin , NZV 2006, Seite 145; OLG München , Verfügung vom 20.10.2008, Az.: 10 U 4048/08, in: „juris“; OLG München , Urteil vom 28.07.2007, Az.: 10 U 1684/06, in: „juris“; Dr. I. Mazotti/Prof. Dr. W. H. M. Castro , NZV 2002, Seiten 499 f. ). Im Hinblick hierauf gilt nach der ständigen herrschenden Rechtsprechung bezüglich des Verhältnisses von unfallanalytischer, biomechanische und medizinische Begutachtung zueinander folgendes:
Die unfallanalytische Untersuchung bestimmt zunächst aufgrund von Brems- und Kontaktspuren, Beschädigungsbildern der Fahrzeuge sowie anhand von Reparaturrechnungen, wie viel Energie in Deformationsarbeit umgewandelt wurde, wobei auch das Gewicht der jeweils beteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen ist. Mittels physikalischer Gesetze lassen sich damit die erforderlichen Daten (bei Auffahrunfällen vor allem die Kollisionsgeschwindigkeit sowie die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung [∆ v] rekonstruieren. Zur Überprüfung der so berechneten Werte liegen inzwischen einige hundert Bilder von Crashversuchen vor, in denen die relevanten Daten mittels Präzisionsmesstechnik erfasst und dokumentiert wurden. Die berechneten und validierten Daten werden als Spanne (Minimal- und Maximalwert) angegeben, um einen realistischen Toleranzbereich zu schaffen. Darüber hinaus kann die mittlere Beschleunigung errechnet werden, die auf das Fahrzeug eingewirkt hat. Der Unfallanalytiker beschreibt also Belastungen und Bewegungen von Fahrzeugen, teilweise auch Bewegungen von Personen in den Fahrzeugen ( Walz/Muser , Bemessung der Verletzungsschwelle der HWS bei Heckkollisionen, Zürich 1999, Seite 2 ).
Die biomechanische Begutachtung bestimmt dann die Belastung, der die betroffene Zeugin S. ausgesetzt war ( Walz/Muser , Bemessung der Verletzungsschwelle der HWS bei Heckkollisionen, Zürich 1999, Seite 2; Becke/Castrol/Hein/Schimmelpfennig , NZV 2000, Seiten 225 ff. ). Sie berücksichtigt über die Unfalldaten hinaus die konstitutionellen und medizinischen Besonderheiten der betroffenen Person im Einzelfall. Hilfsmittel zur fallbezogenen biomechanischen Beurteilung sind u. a. Resultate aus Freiwilligenversuchen, biomechanische Belastungsstudien, epidemiologische Unfallstatistiken und allgemeine biomechanische Grundsätze ( Walz/Muser , Bemessung der Verletzungsschwelle der HWS bei Heckkollisionen, Zürich 1999, Seite 2; Schnider et al., Beschwerdebild nach kraniozervikalen Beschleunigungstrauma [whiplashassociated disorder], in: Schweizerische Ärztezeitung 81 [2000], Seiten 2218 ff. [sub 9]; Dr. med. M. Domes , NZV 2009, Seiten 166 ff. , mit weiteren Nachweisen). Aus der Entscheidung des BGH, dass der medizinische Sachverständige sich alleine auf die Feststellungen der erstbehandelnden Ärzte stützen kann ( BGH , VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217 ), folgt also noch nicht , dass auf das biomechanische Gutachten verzichtet werden kann. Das erkennende Gericht folgt ebenso wie im Ergebnis das KG Berlin ( NZV 2005, 521 f. ) und das OLG München sowie das OLG Frankfurt/Main ( ZfSch 2008, Seiten 264 ff. ) und die h. A. in der Medizin (vg. etwa: Schnider et al., Beschwerdebild nach kraniozervikalen Beschleunigungstrauma [whiplashassociated disorder], in: Schweizerische Ärztezeitung 81 [2000], Seiten 2218 ff. [sub 9]; vgl. ferner: Dr. I. Mazzotti / Prof. Dr. W. H. M. Castro , NZV 2008, Seiten 113 f. und NZV 2009, Seiten 68 ff. ) nicht der gegenteiligen Ansicht. Es bedarf insoweit also regelmäßig medizinischer und technischer Beratung durch Sachverständige, deren tatsächliche Grundlagen zudem rechtzeitig zu sichern sind ( OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seiten 264 ff. ).
Die biomechanische Beurteilung baut dann die Brücke zwischen den vom Unfallanalytiker berechneten Fahrzeugwerten und der medizinischen Begutachtung , die die ärztlich dokumentierten subjektiven Beschwerden und objektiven Befunde (klinische und bildgebende Untersuchungen usw.) zum Gegenstand hat ( Walz/Muser , a.a.O.). Der medizinischen Begutachtung kommt rechtlich die sachverständige Letztentscheidung zu ( BGH , VersR 2003, Seite 474 = NJW 2003, Seiten 1116 = DAR 2003, Seite 217 , wonach eine ordnungsgemäß medizinisch festgestellte HWS-Distorsion nicht durch ein biomechanisches Gutachten widerlegt werden kann; ausdrücklich nun auch: BGH , VersR 2008, Seite 1126; BGH, VersR 2008, Seite 1133; KG Berlin , VersR 2006, Seiten 1233 f. ). Ein Biomechaniker hat nämlich grundsätzlich nicht die für die Beurteilung medizinischer Fragen erforderliche Sachkunde ( BGH , VersR 2008, Seite 1133 ).
Die Frage, ob sich eine vermeintlich Geschädigte bei einem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, betrifft nämlich die haftungsbegründende Kausalität und unterliegt damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO ( BGH , BGHZ Band 4, Seiten 192 ff.; BGH , VersR 1968, Seiten 850 f.; BGH , VersR 1975, Seiten 540 f.; BGH , VersR 1987, Seite 310; BGH , VersR 2003, Seiten 474 f.; BGH , NJW 2008, Seiten 2845 f. = MDR 2008, Seiten 1093 f. = DAR 2008, Seiten 587 f. = VersR 2008, Seiten 1126 ff.; BGH , VersR 2008, Seite 644 ; OLG Saarbrücken , ZfSch 2008, Seite 283; OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seiten 264 ff. = VRR 2008, Seite 282; LG Dortmund , Urteil vom 22.01.2009, Az.: 2 O 255/06; Richter am OLG a. D. Lothar Jaeger , ZAP Fach 9, Nr. 23 vom 26.11.2008, Seiten 795 ff. ). Danach hat das Gericht somit unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist.
Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts erfordert aber keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet ( BGH , BGHZ Band 4, Seiten 192 ff.; BGH , VersR 1968, Seiten 850 f.; BGH , BGHZ Band 53, Seiten 245 ff.; BGH , VersR 1989, Seiten 758 f.; BGH , VersR 1977, Seite 721; BGH , VersR 2003, Seiten 474 ff. = NZV 2003, Seiten 167 ff. = r + s 2003, Seiten 172 ff. = Schaden-Praxis 2003, Seiten 162 f. = MDR 2003, Seiten 566 f. = ZfSch 2003, Seiten 287 ff. = VRS Band 104, Seiten 426 ff. = VerkMitt 2003, Nr. 79 = DAR 2003, Seiten 218 ff. = NJW 2003, Seiten 1116 ff. ; BGH , VersR 2008, Seiten 1126 ff. = NJW 2008, Seiten 2845 f. = Schaden-Praxis 2008, Seiten 321 ff. = r + s 2008, Seiten 397 ff. = MDR 2008, Seiten 1093 f. = DAR 2008, Seiten 587 f. = ZfSch 2008, Seiten 565 ff. = NZV 2008, Seiten 501 f. = VRS Band 115 { 2008 } , Nr. 31, Seiten 103 ff.; OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seiten 264 ff. = VRR 2008, Seite 282; KG Berlin , Schaden-Praxis 2007, Seiten 355 ff. = VersR 2008, Seiten 837 ff. ). Die Würdigung der Beweise ist dabei grundsätzlich aber dem Tatrichter vorbehalten ( BGH , VersR 2008, Seiten 1126 ff. = NJW 2008, Seiten 2845 f. ). Das Vorliegen der HWS-Verletzung als Unfallfolge muss somit zunächst von der vermeintlich Geschädigten - und hier somit von der Klägerseite - voll bewiesen werden, und zwar unabhängig davon, ob es aufgrund des Verkehrsunfalls möglicherweise zu weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen ist. Jede einzelne behauptete Körperverletzung muss nämlich dargelegt und voll bewiesen werden ( OLG Brandenburg , Urteil vom 13.09.2007, Az.: 12 U 49/07, u. a. in: „juris“ ).
Für die Haftungsvoraussetzungen bei einem HWS-Syndrom gelten nämlich auch die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze. Es ist insofern auch hier Sache der vermeintlich Geschädigten bzw. der Klägerseite, die für sie günstigen anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und - soweit bestritten - auch zu beweisen. Das betrifft nicht nur das eigentliche Unfallgeschehen sondern auch die dadurch unmittelbar herbeigeführten HWS-Verletzung und mögliche weitere gesundheitliche Unfallfolgen, die auf die primär erlittenen Verletzungen zurückgehen ( KG Berlin , Urteil vom 04.06.2007, Az: 12 U 173/02, u. a. in: „juris“ ).
Der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, etwa einer durch den Unfall unmittelbar herbeigeführten HWS-Distorsion sowie ggf. weiterer Verletzungen (Primärverletzungen), unterliegt somit immer den strengen Anforderungen des Beweises nach § 286 ZPO. Es ist dementsprechend eine nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts notwendig, aber keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, demnach die Zeugin S. hier die behaupteten Verletzungen durch den streitigen Unfall auch tatsächlich erlitten hat ( BGH , VersR 2008, Seiten 1126 ff.; BGH , NJW 2003, Seite 1116; OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seiten 264 ff. = VRR 2008, Seite 282; KG Berlin , KG-Report 2006, Seite 126, KG Berlin , Urteil vom 04.06.2007, Az: 12 U 173/02; AG Saarbrücken , Urteil vom 31.08.2006, Az.: 5 C 152/06 ). Der Nachweis der haftungs- begründenden Kausalität bei Personenschäden, also der Kausalität der rechtswidrigen Handlung oder des Gefährdungshaftungstatbestandes für eine Körperverletzung, unterliegt somit der strengen Beweisführung nach § 286 ZPO, während für die haftungs- ausfüllende Kausalität Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO gelten ( OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seiten 264 ff. = VRR 2008, Seite 282; AG Saarbrücken , Urteil vom 31.08.2006, Az.: 5 C 152/06 ).
Nur wenn überhaupt eine Primärverletzung aufgrund des streitigen Verkehrsunfalls feststeht und diese somit auch nicht bereits vor dem streitigen Verkehrsunfall vorlag, ist es nämlich gerechtfertigt, hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen und damit auf das Beweismaß des § 287 ZPO zu verweisen ( BGH , NJW 2004, Seite 777; OLG Brandenburg , Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08; OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seiten 264 ff. = VRR 2008, Seite 282 ). Die sich aus einer Verletzung - wie z. B. hier der HWS-Distorsion oder der „oberflächliche Verletzung des Kopfes“ sowie der nicht näher bezeichneten „Prellungen“ - ergebenden Beschwerden, also das genaue Ausmaß der feststehenden Verletzung, ist der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen, hinsichtlich derer die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO gelten ( OLG Brandenburg , Urteil vom 13.09.2007, Az.: 12 U 49/07; OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seiten 264 ff. = VRR 2008, Seite 282 ). Nur die Frage, ob diese Beschwerden auch Folgen des Unfallereignisses sind, ist somit nicht nach den strengen Anforderungen des § 286 ZPO zu beurteilen, sondern lediglich in Anwendung der freieren Maßgaben des § 287 ZPO.
Gemäß § 286 ZPO beurteilt sich somit der Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität), wohingegen die Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (die haftungsausfüllende Kausalität) dem Anwendungsbereich des § 287 ZPO unterliegt. Nur wenn dementsprechend eine durch den Unfall verursachte Primärverletzung - wie z. B. eine HWS-Distorsion oder eine „oberflächliche Verletzung des Kopfes“ sowie nicht näher bezeichnete „Prellungen“ - feststeht bzw. diese zwischen den Prozessparteien unstreitig ist, ist es deshalb dann auch gerechtfertigt, hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen und damit das Beweismaß des § 287 ZPO zu verweisen ( BGH , NJW 2004, Seite 777; OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seiten 264 ff. = VRR 2008, Seite 282; OLG Brandenburg , Urteil vom 08.03.2007, Az: 12 U 48/06 ). Auch die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch noch für die weiteren Beschwerden der vermeintlich geschädigten Zeugin R. S. ursächlich ist, ist erst dann der Maßstab des § 287 ZPO anzulegen ( OLG Brandenburg , Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08; OLG Brandenburg , Urteil vom 08.03.2007, Az.: 12 U 48/06, Schaden-Praxis 2007, Seite 428; Saarländisches OLG , Urteil vom 20.01.2004, Az.: 3 U 6/03; OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seiten 264 ff. = VRR 2008, Seite 282; OLG Saarbrücken , OLG-Report 2005, Seiten 740 ff .; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom 10.09.2003, Az.: 4 U 153/00; OLG Hamm , VersR 1994, Seiten 1322 f.; AG Saarbrücken , Urteil vom 31.08.2006, Az.: 5 C 152/06 ). Der unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu führende Beweis wäre insoweit geführt, wenn mit erheblicher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Folgeschäden auf der hier streitigen, durch diesen Verkehrsunfall (und nicht durch andere Unfälle oder altersbedingte Erkrankungen etc. p. p.) bedingten Körperverletzung beruhen, wobei der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit je nach Einzelfall variieren kann ( OLG Brandenburg , Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08; OLG Hamm , VersR 1994, Seiten 1322 f. ).
Dabei kann der Beweis am Maßstab des § 287 ZPO zwar auch als erbracht angesehen werden, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen - wie z. B. vorherige Erkrankungen und Verletzungen - zu der Feststellung gelangt, dass der streitige Verkehrsunfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden des Geschädigten in Betracht kommt. Davon kann allerdings dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit/Verletzung schicksalhaft entwickelt hat oder bereits vor dem Verkehrsunfall schon vorlag, denn in einem solchen Fall reicht allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung von vermeintlichen Beschwerden nicht aus ( OLG Brandenburg , Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08; OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seiten 264 ff. = VRR 2008, Seite 282; Saarländisches OLG , OLG-Report 2005, Seiten 740 ff. ).
Bezogen auf das HWS-Trauma, die „oberflächliche Verletzung des Kopfes“ und die nicht näher bezeichneten „Prellungen“ sowie die sich aus hieraus ergebenden Folgen bedeutet dies, dass die Entstehung des HWS-Traumas bzw. der anderen Verletzungen/Erkrankungen bei der Zeugin S. durch den streitigen Verkehrsunfall (und nicht etwa durch andere Ursachen) nach § 286 ZPO durch die Klägerseite hier bewiesen werden musste. Nur Folgebeschwerden körperlicher und psychischer Art würden dann nämlich die haftungsausfüllende Kausalität betreffen; es wäre also nur in einem solchen Fall das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO anzuwenden ( OLG Brandenburg , Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08; Saarländisches Oberlandesgericht , Urteil vom 28.06.2005, Az: 4 U 236/04; OLG Stuttgart , Urteil vom 19.03.1999, Az: 2 U 150/98; OLG Köln , VersR 1998, Seite 1249; OLG Hamm , NZV 1994, Seite 189; OLG Brandenburg , Urteil vom 08.03.2007, Az: 12 U 48/06; AG Saarbrücken , Urteil vom 31.08.2006, Az.: 5 C 152/06 ). Nur wenn also zwischen den Parteien unstreitig ist oder die Klägerseite bewiesen hat, dass die vermeintlich geschädigte Zeugin S. aufgrund des streitigen Unfallgeschehens ein HWS-Schleudertrauma und/oder die anderen Verletzungen/Erkrankungen als Primärverletzungen erlitten hätte, würde es dann wegen der beklagten Folgeschäden auch nur noch auf das Beweismaß des § 287 ZPO ankommen ( OLG Brandenburg , Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08, NJW-Spezial 2008, Seite 682 = BeckRS 2008, Nr.: 20922 u. a. in: „juris“; OLG Brandenburg , Urteil vom 08.03.2007, Az: 12 U 48/06 ).
Nur auf dieser Grundlage müsste die Klägerseite dann auch nicht mehr beweisen, dass die von der vermeintlich geschädigten Zeugin S. beklagten Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen bzw. bestanden haben und dass diese auf den streitigen Verkehrsunfall (und nicht z.B. auf einen anderen Unfall) zurückzuführen sind. Es genügt zwar, je nach Lage des Einzelfalls, eine erhebliche, höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit. Der Annahme einer Kausalität zwischen einer unstreitigen bzw. bewiesenen Verletzung/Schleudertrauma und verbliebenen Folgeschäden würde es damit auch nicht entgegen stehen, wenn in einem der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang andere, weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten nicht mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind ( BGH , NJW 2004, Seite 777; OLG Stuttgart , Urteil vom 19.03.1999, Az: 2 U 150/98; OLG Brandenburg , Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08, NJW-Spezial 2008, Seite 682 = BeckRS 2008, Nr.: 20922 und in „juris“; OLG Brandenburg , Urteil vom 08.03.2007, Az: 12 U 48/06 ), jedoch auch nur dann.
Unter Anwendung dieser Beweismaßgrundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Auffahrunfall vom 13.09.2007 bei der Zeugin S. nur zu einer „oberflächliche Verletzung des Kopfes“ sowie zu „Prellungen“, nicht aber zu einer HWS-Distorsion als Primärverletzung geführt hat.
Die strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO sind nämlich bezüglich des Beweises der haftungsbegründeten Kausalität durch die Klägerseite unter Berücksichtigung aller Umstände zu beweisen, weil für den Beweis der Behauptung, die geschädigte Zeugin R. S. habe sich durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall diese Verletzungen zugezogen, die strengen Beweismaßstabsregeln des § 286 ZPO gelten ( BGH , VersR 2008, Seiten 1126 ff.; BGH , NJW 2003, Seiten 1116 ff.; OLG Brandenburg , Urteil vom 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08, NJW-Spezial 2008, Seite 682 = BeckRS 2008, Nr.: 20922 und in „juris“; OLG Saarbrücken , ZfSch 2008, Seite 283; OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seiten 264 ff. = VRR 2008, Seite 282; OLG Brandenburg , VRS Band 107, Seiten 85 ff.; KG Berlin , Urteil vom 04.09.2006, Az.: 12 U 204/04; KG Berlin , NZV 2006, Seiten 146 f.; KG Berlin , NJW 2000, Seiten 877 f.; KG Berlin , NZV 2006, Seiten 145 f. = VersR 2006, Seiten 1233 f.; KG Berlin , NZV 2005, Seiten 470 ff. = DAR 2005, Seiten 621 ff.; LG Dortmund , Urteil vom 22.01.2009, Az.: 2 O 255/06; LG Berlin , Schaden-Praxis 2005, Seiten 194 f.; AG Berlin-Mitte , Schaden-Praxis 2005, Seite 122 ; Michael Frhr. v. Hadeln u. Karl-Heinz Zuleger , in: NZV 2004, Seiten 273 ff. ).
Insofern sind aber bei Verletzungen der HWS die Diagnosemöglichkeiten erheblich eingeschränkt, weil bildgebende Verfahren per definitionem hier leider keine Erkenntnisse liefern können ( Richter am OLG a. D. Lothar Jaeger , ZAP Fach 9, Nr. 23 vom 26.11.2008, Seiten 795 ff.; Prof. Dr. W. H. M. Castro , HWS-Distorsion, SVR 2007, Seite 451 ).
Auch wenn es eine sog. Harmlosigkeitsgrenze nach der Rechtsprechung des BGH nicht gibt, kommt der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung doch ein erheblicher Beweiswert zu. Für die Entstehung einer Distorsion der HWS der Zeugin S. ist nämlich eine erhöhte unphysiologische Belastung notwendig.
Eine HWS-Distorsion kann durch eine übermäßige Geschwindigkeitsänderung bzw. Lageveränderung des Kopfes gegenüber dem Oberkörper hervorgerufen werden. In diesem Zusammenhang verweisen Eisenmenger ( Festschrift für Kay Nehm, Seiten 386 ff. ) sowie Dr. M. Burmann und Dr. R. Heß ( NZV 2008, Seiten 481 ff. ) darauf, dass nach den Grundregeln der Verletzungsmechanik unstreitig sei, dass das menschliche Gewebe eine zwar individuell durchaus variable Toleranz für physikalische Belastungen aufweise, aber auch dass insoweit eine untere Toleranzgrenze bestehe unter derer keine Verletzung möglich sei, weil nie Verletzungen unterhalb dieser Grenze beobachtet wurden. Es entspricht auch der Erfahrung, dass gewisse Belastungen im Alltag problemlos toleriert werden. Eisenmenger ( Festschrift für Kay Nehm, Seiten 386 ff. ) sowie Burmann/Heß ( NZV 2008, Seiten 481 ff. ) zitieren eine Untersuchung von Allen und Weir-Jons , wonach die physikalischen Belastungsparameter für bestimmte Bewegungen wie folgt ermittelt wurden:
„Blick nach links: 0,6 g; schneller Blick über die Schulter: 1,1 g; schnelles Aufstehen 1,9 g; Hinsetzen auf einen Stuhl 2,5 g; Niesen 2,9 g; Husten 3,5 g; Zurückfallenlassen in einen tiefen Sessel 10,1 g.“
Häufig wird auch die Arbeit von COTÉ et al. (2000) erwähnt. Die Essenz der Arbeit von COTÉ et al. (2000) wird jedoch sehr häufig missverständlich dargelegt, denn COTÉ et al. (2000) kommen zu folgendem zusammenfassendem Schluss:
„Unsere Querschnittsanalyse suggeriert, dass Nackenschmerzen und starke Kopfschmerzen mehr bei Individuen, die in ihrer Krankengeschichte eine Nackenverletzung durch einen Autounfall erlitten haben, vorliegen. Jedoch sollten die Resultate der Untersuchung nicht dazu benutzt werden, einen kausalen Zusammenhang zwischen HWS-Schleudertraumen und chronischen Nackenschmerzen und Kopfschmerzen zu sehen.“
COTÉ et al. (2000) halten anhand ihrer Untersuchung somit fest, dass länger andauernde Beschwerden nach Verkehrsunfällen nicht zwangsläufig durch unfallursächliche HWS-Schleudertraumen bedingt sind. Auch werden in Bezug auf die Langzeitfolgen nach HWS-Distorsionen BERGLUND et al. (2001) häufig zitiert. Diese Arbeitsgruppe hat eine Untersuchung zum Zusammenhang zwischen Heckkollisionen und Krankheitsproblemen in der Zukunft erstellt. Die Untersuchung stellt zwar theoretisch Patienten mit und ohne HWS-Distorsion gegenüber, nachdem diese eine Heckauffahrkollision erlitten hatten, es geht aus dieser Studie jedoch nicht hervor, auf welcher Grundlage die Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt wurde. Eine solche Untersuchung kann dann natürlich nicht als wissenschaftlich fundiert angesehen werden, da sich keine sicheren Hinweise darauf ergeben, dass überhaupt eine HWS-Distorsion durch den Unfall eingetreten ist ( Dr. med. M. Domes , NZV 2009, Seiten 166 ff. ).
Ähnlich verhält es sich mit der Untersuchung von OLSSON et al. (2002). OLSSON et al. (2002) erwähnen zwar Patienten mit Nackenschmerzen, ein sicherer Hinweis darauf, dass diese Beschwerden auf eine HWS-Distorsion zurückzuführen wären, findet sich aber nicht. Es wird in dieser Untersuchung festgehalten, dass die Patienten durch ein Spezialistenteam für Nackenverletzungen befragt und untersucht worden sind. Anhand einer derartigen Befragung und Untersuchung kann eine HWS-Distorsion jedoch in der Regel weder ausgeschlossen, noch nachgewiesen werden. Gerade in Bezug auf die HWS-Distorsion, die in der Regel nicht objektivierbar ist (d.h. sicher objektivierbare Befunde liegen in der Regel nicht vor, anders als z.B. bei einer Fraktur, die durch eine radiologische Bildgebung meistens objektiviert werden kann), muss jedoch bei dieser Verletzung, neben der individuellen körperlichen Belastbarkeit der HWS des Unfallopfers, auch die einwirkende biomechanische Belastung bekannt sein. Beschwerden und klinische Befunde alleine sind nicht geeignet, dass Eintreten einer strukturellen morphologischen Verletzung im Sinne einer HWS-Distorsion zu diagnostizieren ( Dr. med. M. Domes , NZV 2009, Seiten 166 ff. ).
Ähnlich problematisch verhält es sich mit der Untersuchung von SQUIRES et al. (1996). Auch in der Untersuchung von BUNKETORP et al. (2002) fehlen sichere Hinweise für eine primär erlittene HWS-Distorsion (vgl. Dr. med. M. Domes , NZV 2009, Seiten 166 ff. ). Zudem ist es bekannt, dass eine Steilstellung der HWS keineswegs als zwingend unfallspezifisch einzuschätzen ist. So haben HELLIWELL et al. 1994 gezeigt, dass eine steilgestellte HWS bei 42 % der Normalbevölkerung, 26 % der chronischen Nackenschmerzpatienten und bei 19 % der von akuten Nackenschmerzen betroffenen Patienten vorliegt. Diese Erkenntnisse wurden durch die Untersuchung von MATSUMOTO et al. (1998) bekräftigt. Auch NORDIN et al. haben 2008 diese Aussagen bestätigt, da sie feststellten, dass es keinen Beweis gibt, dass sich das Ausmaß einer cervicalen Lordose oder Kyphose zwischen Personen mit und ohne „Schleudertrauma“ unterscheidet (vgl. Dr. med. M. Domes , NZV 2009, Seiten 166 ff. ).
Es kann somit auf der Grundlage dieser oben genannten Informationen über die Unfallopfer bei den jeweiligen Studien/Untersuchungen mit keiner ausreichenden Wahrscheinlichkeit durch das Gericht festgestellt werden, dass überhaupt eine HWS-Distorsion bei einem Verkehrsunfall eingetreten ist, so dass der Rückschluss, es sei eine gewisse Anzahl der HWS-Distorsionen bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen sogar unter 5 km/h eingetreten, wissenschaftlich wohl auch nicht haltbar ist (vgl. Dr. med. M. Domes , NZV 2009, Seiten 166 ff. ).
Führt daher eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu vergleichbaren Belastungsparametern wie im alltäglichen Leben, so wird man schon die Verletzungsmöglichkeit eines (gesunden) Menschen infrage stellen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Untersuchungen von Weber die Belastung bei einem Rempler, wie er beispielsweise zwischen Passanten in einer Fußgängerzone auftritt, der Belastung entspricht, die bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 5 km/h bis 7 km/h auftritt (vgl. hierzu: Mazzotti/Meyer/Castro , Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht 2000, Seite 109; Burmann/Heß , NZV 2008, Seiten 481 ff. ). Von daher wird man wohl schon bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung bei einer Heck -Kollision von weniger als 10 km/h ( OLG Hamm , NZV 2002, Seite 322; OLG Nürnberg , r + s 2003, Seite 174; KG Berlin , NZV 2000, Seite 163 )und bei einer Frontal -Kollision bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 20 km/h ( OLG Hamm , NZV 2000, Seiten 225 ff.; OLG Hamm , NZV 2002, Seite 457 )bei der Beurteilung einer behaupteten Verletzung als Gericht zumindest skeptisch sein müssen, auch wenn ein unfallbedingtes HWS-Schleudertrauma bei einer Geschwindigkeitsänderung von weniger als 10 km/h nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann ( OLG Frankfurt/Main , ZfSch 2008, Seiten 264 ff. = VRR 2008, Seite 282 ). Bei einer Frontalkollision ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die HWS gegenüber der bei einem Frontaufprall auftretenden Vorwärtsbewegung deutlich widerstandsfähiger ist ( OLG Hamm , r + s 2002, Seite 373 ).
Der BGH weist nun in seinen Urteilen zudem darauf hin, dass auch die konkrete Sitzposition oder eine unbewusste Drehung des Kopfes für die Entstehung eines HWS-Syndroms mit ausschlaggebend sein könne, aber nicht muss. Die Frage, ob die so genannte „out-of-position“ Sitzposition tatsächlich ein verletzungsfördernder Umstand ist, ist wissenschaftlich aber wohl bislang noch nicht abschließend geklärt. Mazotti/Castro ( NZV 2008, Seiten 113 ff. ) weisen darauf hin, dass wohl mehr Gesichtspunkte dagegen sprächen, eine verdrehte Kopfposition oder eine vorgebeugte Körperhaltung zum Zeitpunkt einer Heckkollision als prinzipiell verletzungsfördernder Faktor zu betrachten. Allerdings seien die Auswirkungen der „out-of-position“ Sitzposition insbesondere bei Frontal-, Seit- oder zweidimensionalen Kollisionen bislang nur unzureichend untersucht worden.
Im Übrigen könnte zwar auch ggf. ein Anscheinsbeweis für das vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der HWS zugunsten der Klägerseite eingreifen. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt aber ein Geschehen voraus, bei dem die Regeln des Lebens und die Erfahrung des üblichen und gewöhnlichen dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass auch in dem von ihm zu entscheidenden Fall der Ursachenverlauf so gewesen ist wie in vergleichbaren Fällen. Ein derart typischer Geschehensablauf ist im Streitfall aber gerade nicht gegeben. Hier geht es darum, welche von mehreren behaupteten Möglichkeiten die vermeintlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Zeugin R. S. verursacht bzw. verstärkt haben sollen, ob nämlich die Zeugin R. S. eine spontane HWS-Verletzung durch diesen Verkehrsunfall erlitten hat oder ob eine HWS-Verletzungen ( wenn sie den überhaupt nachweislich vorhanden war) ggf. auch durch andere Ursachen ausgelöst worden ist. Selbst wenn die grundsätzliche Möglichkeit, dass ein Verkehrsunfall als äußeres Ereignis derartige HWS-Verletzungen evtl. verursacht haben könnte, wahrscheinlicher wäre, als eine anderweitige Verursachung, würde dies noch nicht genügen, um einen Anscheinsbeweis anzunehmen. Es fehlt nämlich dann an einem allgemeinen Lebenserfahrungssatz für solche Fälle ( BGH , r + s 1988, Seite 151; OLG Saarbrücken , ZfSch 2008, Seite 283; OLG Hamm , r + s 1991, Seite 286; LG Dortmund , Urteil vom 22.01.2009, Az.: 2 O 255/06 ). Der Anscheinsbeweis kommt im Übrigen nur dann zum tragen, wenn ein Sachverhalt als feststehend angenommen werden kann, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist. Der nach einem Unfall behandelte Arzt erstellt aber naturgemäß seine Diagnose in der Regel aufgrund der Angaben des Patienten, und zwar auch dann, wenn er diese nicht verifizieren kann ( KG Berlin , NZV 2003, Seite 281; KG Berlin , NZV 2005, Seiten 470 ff. = DAR 2005, Seiten 621 ff.; Michael Frhr. v. Hadeln/Karl-Heinz Zuleger , NZV 2004, Seiten 273 ff. ). Dies gilt auch für ärztliche Atteste/Bescheinigungen.
Ein solcher (zudem widerlegbarer ) Anscheinsbeweis könnte bei einer HWS-Distorsion somit nur dann ggf. angenommen werden, wenn bei einem Heck - Aufprall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von mindestens 15 km/h von der Klägerseite bewiesen worden wäre ( KG Berlin , NJW 2000, Seite 877; KG Berlin , NZV 2003, Seite 281; KG Berlin , NZV 2005, Seiten 470 f. = DAR 2005, Seiten 621 f. = VRS Band 109, Seiten 5 ff. ; KG Berlin , NZV 2006, Seiten 146 f.; KG Berlin , NZV 2006, Seiten 145 f. = VersR 2006, Seiten 1233 f. ). Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugin R. S. sowie aber vor allem aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. F. L. und Dr. med. M. E. D. vom 22.12.2009 (Blatt 206 bis 333 der Akte) hat das Gericht jedoch hier die Überzeugung gewonnen, dass aufgrund der geringen kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von max. ca. 5 km/h anhand des Unfallmechanismus es hier nur einen begründeten Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer „oberflächliche Verletzung des Kopfes“ sowie einer nicht näher bezeichneten „Prellung“, nicht aber hinsichtlich der behaupteten HWS-Beschwerden der Zeugin R. S. gibt.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. F. L. führt in seinem technischen Teil des Gutachtens vom 22.12.2009 nämlich schlüssig und fachkundig fest, dass während der drei Einzelkollisionen der Pkw der Zeugin R. S. Geschwindigkeitsänderungen von 4,8 km/h, max. 5 Km/h erfuhr, denen allerdings eine starke Rotationsbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn überlagert war, woraus wiederum ein kollisionsbedingte mittlere Beschleunigung von ca. 2,1 g in Querrichtung resultiert. Dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung hier über 15 km/h lag, wird im Übrigen nunmehr hier auch weder von der Klägerseite noch behauptet, noch wird dies aus dem Schadensbild des Pkw´s, in dem die Zeugin S. saß, deutlich. Insofern steht hier zur Überzeugung des erkennenden Gerichts somit aber fest, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung bei dem hier streitbefangenen Unfall weit unter 15 km/h, nämlich bei ca. 5 km/h lag.
Das erkennende Gericht hat hier aber auch unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob die Behauptung der Klägerseite hinsichtlich der Verletzungen der Zeugin S. für wahr oder nicht für wahr zu erachten sind, wobei die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ erfordert, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifel schweigen gebietet ( OLG Brandenburg , VRS Band 107, Seiten 85 ff. ). Insoweit genügt - je nach Lage des Einzelfalls - eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung des Gerichts ( BGH , NJW 2003, Seiten 1116 ff.; BGH , VersR 1987, Seite 310; KG Berlin , NZV 2003, Seite 239; OLG Hamm , r + s 2000, Seite 155; OLG Karlsruhe , NZV 2001, Seite 511; OLG Brandenburg , VRS Band 107, Seiten 85 ff. ). Erforderlich, aber auch ausreichend ist somit, dass die unfallbedingte Entstehung der behaupteten Beschwerden wahrscheinlicher ist als ihre unfallunabhängige Entstehung ( OLG Karlsruhe , NZV 2001, Seite 511; OLG Brandenburg , VRS Band 107, Seiten 85 ff. ).
Insofern hat das erkennende Gericht hier die Überzeugung gewonnen, dass bei der Zeugin S. durch diesen Unfall lediglich eine „ oberflächliche Verletzung des Kopfes “ sowie nicht näher bezeichnete „ Prellungen “ verursacht wurden. Die Zeugin R. S. hat nämlich trotz der für sie belastenden psychischen Situation subjektiv aus ihrer Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass sie vor dem hier streitigen Unfall vom 13.09.2007 keinerlei Beschwerden hatte - d. h. weder Kopfschmerzen noch sonst wie Schmerzen im Halswirbel-Bereich - und erst einen Tag nach dem Unfall dann erhebliche Beschwerden, insbesondere Kopfschmerzen hatte. Außerdem habe sie auch unten zum Rücken hin und hinten im Halsbereich starke Schmerzen verspürt, selbst als sie dann nach dem Unfall wieder arbeiten ging, wobei beim Gehen die Schmerzen stärker waren als wenn sie saß. Diese Schmerzen - insbesondere die Kopfschmerzen - seien dann, auch als sie schon wieder zur Arbeit ging, den Tag über auch weiter spürbar gewesen und erst im Laufe des Tages abgeklungen.
Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sonder nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH , BGHSt Band 45, Seite 164; BGH , NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff. ). Mitbestimmend hierfür sind indes auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das erkennende Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass die Zeugin S. über ein unmittelbar subjektiv erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie die Zeugin anlässlich ihrer Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für unwahrscheinlich, dass sich die Zeugin diese Schmerzen nur ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Ihre Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht auch zum Teil dem, was die behandelnden Ärzte und der Sachverständige Dr. med. M. E. D. in ihren schriftlichen Attesten/Gutachten ausgeführt haben. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügt diese Aussage der Zeugin R. S. dementsprechend, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Kläger zu überzeugen, dass die Zeugin R. S. eine „ oberflächliche Verletzung des Kopfes “ sowie nicht näher bezeichnete „ Prellungen “ durch den hier streitigen Verkehrsunfall erlitten hat.
Behauptet ein Verkehrsunfallgeschädigter gewisse Verletzungen, ist den ärztlichen Bescheinigungen insoweit also zwar ein gewisses Gewicht, nicht aber das entscheidende Gewicht beizumessen ( LG Hanau , Schaden-Praxis 2005, Seiten 267 f. ), auch wenn solche ärztliche Atteste bei der Betrachtung des Einzelfalls durch das Gericht stets mit zu berücksichtigen sind. Da es aber nicht Aufgabe des behandelnden Arztes ist, eine Kausalität zwischen den Unfallereignis und den Beschwerden des Patienten herzustellen oder die subjektiven Angaben des Patienten über seine Beschwerden kritisch in Frage zu stellen, kann es aus Sicht des Arztes - der nicht als Gutachter tätig ist - durchaus vorsorglich geboten sein, aufgrund einer Verdachtsdiagnose auch ggf. Behandlungsmaßnahmen für HWS -Verletzungen einzuleiten. Insofern hängt die Bewertung eines ärztlichen Attestes bei HWS - und LWS -Verletzungen aber auch davon ab, welche objektiven Feststellungen die behandelnden Ärzte tatsächlich neben den subjektiven Angaben des Patienten noch getroffen haben ( LG Hanau , Schaden-Praxis 2005, Seiten 267 f. ).
Es gibt in den Fällen der vorliegenden Art dementsprechend zwar keine allgemeine Lebenserfahrung, das Unfälle mit einer Geschwindigkeitsänderung bis ca. 5 km/h grundsätzlich nicht zu einer Verletzung der Halswirbelsäule führen ( KG Berlin , NZV 2006, Seiten 146 f. = VRS Band 110, Seiten 1 ff. = KG-Report 2006, Seiten 126 f. ), noch eine sogenannte „Harmlosigkeitsgrenze“ in diesem Bereich, wonach eine Verletzung in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen wäre ( BGH , NJW 2003, Seiten 1116 ff.; KG Berlin , NZV 2005, Seiten 470 ff. = DAR 2005, Seiten 621 ff. ), jedoch hat der medizinische Sachverständige Dr. med. M. E. D. hier bezüglich der von der Klägerseite behaupteten HWS-Distorsion und des LWS-Bereichs dies hier ausschließen können. Der Sachverständige Dr. med. M. E. D. hat insofern nämlich in seinem medizinischen Teil des Gutachtens vom 22.12.2009 schlüssig und fachkundig festgestellt, dass die Zeugin R. S. durch den streitigen Verkehrsunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine HWS-Distorsion und/oder keine Verletzung im LWS-Bereich erlitten hat.
Andererseits hat der medizinische Sachverständige Dr. med. M. E. D. in seinem Gutachten (Blatt 315 der Akte) aber auch schlüssig und fachkundig dargelegt, dass zur medizinischen Abklärung bzw. zum medizinischen Ausschluss möglicher Verletzungsfolgen es nachvollziehbar ist, dass die Zeugin R. S. vom 13.09.2007 ca. 15:00 Uhr bis 15.09.2007 ca. 12:00 Uhr stationär im Klinikum Brandenburg verbleiben musste . Dies um so mehr, da die Zeugin R. S. nach Überzeugung des Gerichts zumindest eine „ oberflächliche Verletzung des Kopfes “ sowie nicht näher bezeichnete „ Prellungen “ erlitten hatte.
Die die Zeugin R. S. behandelnden Ärzte waren im Übrigen hier nicht als Zeugen bzw. Sachverständigenzeugen zu hören, da sie hinsichtlich der Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden der Zeugin R. S. offensichtlich nicht die geringsten Aussagen machen können. Sie könnten nämlich allenfalls bestätigen, dass die Zeugin R. S. nach dem Unfall über solche Beschwerden geklagt hatte und welche Diagnose sie anlässlich ihrer jeweiligen Untersuchung nach dem Unfall gestellt bzw. welche Beschwerden sie bei dieser Untersuchung festgestellt haben. Dies reicht aber für den von der Klägerseite zu führenden Beweis hinsichtlich der HWS-Distorsion und/oder einer Verletzung der LWS so noch nicht ohne weiteres aus ( KG Berlin , NZV 2005, Seite 469; KG Berlin , NZV 2005, Seite 521; KG Berlin , NZV 2006, Seiten 146 f. = VRS Band 110, Seiten 1 ff.; KG Berlin , NZV 2005, Seiten 470 ff. = DAR 2005, Seiten 621 ff. ).
Zudem ist auch zu beachten, dass ein ärztliches Erst-Attest in der Regel auf der Grundlage der Beschwerdeschilderung des verunfallten Fahrzeuginsassen basiert und für die erste Diagnose und Therapieerfassung von Bedeutung ist; aber eben nur dort und auch häufig nicht zum Vorteil des Patienten, dem mit beruhigenden Worten und einer angemessenen Therapie gegebenenfalls besser gedient wäre ( Borchgrevink u. a. in: Spine 1998, Nr. 1 Seiten 25 ff.; Lemcke , r + s 1998, Seite 328; Michael Frhr. v. Hadeln/Karl-Heinz Zuleger , NZV 2004, Seiten 273 ff. ), wie bereits dargelegt. Erhält ein Patient bei dem gleichen harmlosen Unfallgeschehen nämlich z. B. eine Schanzsche Krawatte und Schmerzmittel - wie hier - verschrieben, sieht er - unabhängig von der Sinnhaftigkeit dieser medizinischen Mittel - seine gesundheitliche Situation unangemessen dramatischer als es den Tatsachen entspricht. Nicht selten können sich hieraus wiederum unnötiger Weise schwerwiegende (z. B. psychische) Krankheitsbilder entwickeln ( OLG Hamm , r + s 2001, Seite 62; OLG Hamm , NZV 2002, Seite 171; OLG Nürnberg , VersR 2002, Seite 1434; Lemcke , r + s 2003, Seite 184; Michael Frhr. v. Hadeln/Karl-Heinz Zuleger , NZV 2004, Seiten 273 ff. ), die durch eine sanftere Therapie gegebenenfalls sogar hätten vermieden werden können.
Eine Vernehmung der angeblich an der HWS geschädigten Zeugin R. S. zu der Unfallursächlichkeit der behaupteten HWS -Verletzung ist hier im Übrigen zwar durch das Gericht am 09.06.2009 erfolgt, jedoch ist - mangels eigener Sachkunde - dies wohl kein geeignetes Beweismittel hinsichtlich der von der Klägerseite behaupteten HWS -Verletzung ( KG Berlin , Schaden-Praxis 2007, Seiten 355 ff. = VersR 2008, Seiten 837 f. ).
Ein großer Teil der Gesamtbevölkerung leidet im Übrigen unter sogenannten Alltagsbeschwerden, wie z. B. Nackenschmerzen, Schwindel, HWS-Steifstellung. Ursachen sind unter anderem Fehlbelastungen der Wirbelsäule aufgrund sitzender Tätigkeit bzw. körperliche Überanstrengungen. Vorschädigungen der Wirbelsäule können sich zudem als verletzungsfördernder Faktor darstellen. Hier ist insbesondere an Voroperationen oder angeborene Anomalien zu denken ( Mazzotti/Castro , NZV 2002, Seiten 499 f.; Burmann/Heß , NZV 2008 Seiten 481 ff. ). Andererseits kann aber auch aufgrund eines fast noch jugendlichen Alters des vorher nicht, jedoch nach dem Unfall dann Geschädigten und den bei einer Röntgenaufnahme und einer Kernspinaufnahme getroffenenobjektiven Feststellungen sowie der Aussage des Hausarztes ggf. auch ohne Gutachten schon zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der Geschädigter bei dem Unfallgeschehen zumindest eine HWS-Distorsion ersten Grades erlitten hat ( LG Weiden , NZV 2009, Seiten 41 f. ).
Ob auch der Umstand, dass eine Wirbelsäule degenerativ verändert ist, als verletzungsfördernder Faktor anzusehen ist, ist aber wohl noch umstritten. Das OLG Hamm ( NZV 2002, Seiten 322 ff. )kam nach sachverständiger Beratung zu dem Ergebnis, dass eine erhöhte Verletzungsanfälligkeit insoweit nicht gegeben sei. Mazzotti/Castro weisen unter Hinblick auf eine Untersuchung von Wittenberg et al. aber darauf hin, dass es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass Verletzungen der HWS eher in verschleißbedingt veränderten Segmenten auftreten. Allerdings gäbe es auch andere Untersuchungen, so dass man insgesamt davon ausgehen müsse, dass mehr Gesichtspunkte gegen eine prinzipiell höhere Verletzungsanfälligkeit der verschleißbedingt veränderten HWS sprechen würden ( Mazzotti/Castro , NZV 2008, Seiten 113 ff.; Burmann/Heß , NZV 2008 Seiten 481 ff. ). In den ärztlichen Attesten der behandelnden Ärzte wird die Diagnose HWS-Syndrom regelmäßig darauf gegründet, dass beim Patienten Verspannungen im Schulter-Nackenbereich, Bewegungseinschränkungen, Druckschmerzhaftigkeit, Übelkeit oder Kopfschmerzen aufgeführt. Derartige Befunde (sog. Alltagsbeschwerden) sind, worauf auch der BGH im Urteil vom 03.06.2008 hinweist, aber im Wesentlichen unspezifisch, da sie sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern, insbesondere der Wirbelsäule vorliegen können.
In den Anhaltspunkten für die Begutachtung der Halswirbelsäulenverletzungen der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie ( Weber/Badke/Hausotter , DGU-Mitteilungen und Nachrichten, Suppel/2004 1 ; vgl. auch: Burmann/Heß , NZV 2008 Seiten 481 ff. ) heißt es insoweit:
„Die klinische Symptomatologie ist auf jeden Fall unspezifisch. Sie kann eine Verletzung nicht beweisen und lässt auch keinen Rückschluss auf die Schwere einer Verletzung zu. Fehlen allerdings klinische Symptome unmittelbar nach einem Unfall, ist eine Verletzung eher unwahrscheinlich. Gutachterliche Probleme gibt es immer dann, wenn indizial keine Befunde oder diese nur unzulänglich dokumentiert worden sind („endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung, Verspannung der Nackenmuskulatur“). Im Nachhinein lässt sich dann kaum mehr feststellen, ob tatsächlich ein pathologisch klinischer Befund bzw. eine Verletzung vorgelegen hat. Zudem wird die Relevanz der Erstdiagnose erheblich gemindert, da sie nicht nachvollzogen werden kann.“
In diesem Zusammenhang wird auch häufig zur Begründung der Diagnose Halswirbelsäulen-Syndrom auf den röntgenologischen Befund der Steilstellung der Halswirbelsäule verwiesen. Dieser Befund ist jedoch ebenfalls zu unspezifisch ( Mazzotti/Castro , NZV 2008, Seite 114; Weber/Badke/Hausotter , DGU-Mitteilungen und Nachrichten, Suppel/2004 1 ; vgl. auch: Burmann/Heß , NZV 2008 Seiten 481 ff. ) und als Verletzungsnachweis daher ungeeignet. Da Arztberichte und Arztatteste insoweit zudem in der Regel nur Therapiegrundlagen sind, können sie dementsprechend auch nur eines von mehreren Indizien für den Verletzungseintritt sein ( Dr. Gerda Müller , Vorsitzende Richterin am BGH, VersR 2003, Seiten 146 f.; Michael Frhr. v. Hadeln/Karl-Heinz Zuleger , NZV 2004, Seiten 273 ff. ).
Auch ärztliche Zeugen sind insofern oft ein ungeeignetes Beweismittel, wenn die Beweisfragen ihrer Art nach nur durch einen Sachverständigen beantwortet werden können ( BGH , NJW 2007, Seiten 2122 ff.; Berliner VerfGH , Beschluss vom 16.12.2008, Az.: VerfGH 121/03, u. a. in: beck-online, BeckRS 2009, Nr.: 31031 ). Bei der Feststellung, ob ein Verkehrsunfall für die von der Geschädigten geltend gemachten Beschwerden ursächlich ist, handelt es sich in der Regel um eine solche Beweisfrage. Denn für deren Beantwortung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich allein auf die Beurteilung durch Sachverständige, nicht dagegen auf die Aussagen von (ärztlichen) Zeugen an ( Berliner VerfGH , Beschluss vom 16.12.2008, Az.: VerfGH 121/03, u. a. in: beck-online, BeckRS 2009, Nr.: 31031; BGH , VersR 2008, Seiten 1133 f.; BGH , NJW 2008, Seiten 2845 f.; BGH , VersR 2000, Seiten 372 f.; KG Berlin , NZV 2006, Seiten 146 f.; KG Berlin , NZV 2005, Seiten 521 f.; OLG München , Urteil vom 28.07.2006, Az.: 10 U 1684/06, in: „juris“ ). Nur bei Hinzutreten weiterer Umstände kann dies im Einzelfall anders sein ( Berliner VerfGH , Beschluss vom 16.12.2008, Az.: VerfGH 121/03, u. a. in: beck-online, BeckRS 2009, Nr.: 31031; BGH , NJW 2008, Seiten 2845 f. ).
Der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Unfall wird insofern auch nur ein geringer Beweiswert beigemessen, der zudem in erster Linie den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall betrifft ( Berliner VerfGH , Beschluss vom 16.12.2008, Az.: VerfGH 121/03, u. a. in: beck-online, BeckRS 2009, Nr.: 31031; BGH , VersR 2008, Seiten 1133 f.; BGH , NJW 2008, Seiten 2845 f. ). Begründet wird dies damit, dass die Befunde häufig unspezifisch sind oder allein auf der Schilderung des Geschädigten beruhen; ferner fällt ins Gewicht, dass der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt, weshalb die Benennung der Diagnose für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist ( Berliner VerfGH , Beschluss vom 16.12.2008, Az.: VerfGH 121/03, u. a. in: beck-online, BeckRS 2009, Nr.: 31031 ; BGH , VersR 2008, Seiten 1133 f. ), wie bereits dargelegt. Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung deshalb nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können ( Berliner VerfGH , Beschluss vom 16.12.2008, Az.: VerfGH 121/03, u. a. in: beck-online, BeckRS 2009, Nr.: 31031; BGH , VersR 2008, Seiten 1133 f.; BGH , NJW 2008, Seiten 2845 f. ).
Allein der Klagevortrag und die Aussage der verletzten Zeugin R. S. genügte somit hier noch nicht zur Beweisführung hinsichtlich einer HWS-Verletzung. Ärztliche Atteste dokumentieren insoweit nämlich oft nur die Angaben der Verletzten für eine Diagnose als Behandlungsgrundlage. Es handelt sich hierbei dementsprechend sehr häufig nur um sogenannte Verdachtsdiagnosen, bei denen sich die getroffene Aussage mehr oder weniger nur in der Wiedergabe der von subjektiven Beschwerden ohne konkrete objektive Befunde erschöpft und somit für die Frage, ob der Betroffene bei dem Unfall tatsächlich unfallbedingt körperliche Beeinträchtigungen erlitten hat, wertlos sind ( OLG Düsseldorf , r + s 1997, Seite 457; OLG Frankfurt/Main , NZV 2000, Seite 165; Michael Frhr. v. Hadeln/Karl-Heinz Zuleger , NZV 2004, Seiten 273 ff. ). Der behandelnde Arzt ist nämlich in erster Linie als Therapeut und nicht als Gutachter tätig. Er unterstellt zu Recht die Beschwerden seines Patienten als zutreffend und therapiert auf der Grundlage der ihm mitgeteilten Beschwerdeangaben des Geschädigten. Insbesondere in den Fällen, in denen die biomechanische Insassenbelastung gering gewesen ist, können derartige, auf subjektive Angaben des Geschädigten beruhende, Arztberichte somit dann aber auch teilweise einen Ausschlag gebenden Beweiswert nicht entfalten ( Dr. Michael Burmann , NZV 2003, Seiten 169 ff.; Michael Frhr. v. Hadeln / Karl-Heinz Zuleger , NZV 2004, Seiten 273 ff. ).
Das OLG München führt diesbezüglich auch aus, dass es Aufgabe der behandelnden Ärzte lediglich sei, die geschilderten Beschwerden zu therapieren. Die Kausalitätsentscheidung, ob die Beschwerden auf ein bestimmtes Unfallereignis tatsächlich zurückzuführen sind, muss das Gericht dementsprechend - ggf. wie hier sachkundig beraten - selbst vorbehalten bleiben ( OLG München , r + s 2002, Seite 370 ). Auch das OLG Bamberg hat in einem Beschluss vom 20.02.2002 ( Az.: 5 U 200/02, teilweise veröffentlicht bei: Michael Frhr. v. Hadeln/Karl-Heinz Zuleger , NZV 2004, Seiten 273 ff. ) seine früher geäußerte Auffassung zur Beweisgewichtung eines Durchgangsarztberichtes offensichtlich aufgegeben.
Nur wenn ein untersuchender Arzt noch am Unfalltag oder einen Tag danach deutliche und typische Symptome erstmals diagnostiziert hätte und diese Diagnose dann in einen ärztlichen Attest ausreichend begründet dargelegt worden wäre, hätte das Gericht auf der Grundlage der Primärsymptomatik ggf. auch von einem unfallnah erhobenen klinischen (und radiologischen) Befund ausgehen und insoweit dann auch evtl. die Überzeugung gewinnen, das sich die Geschädigte bei den streitbefangenen Verkehrsunfall auch wirklich eine solche Verletzung zugezogen hat ( OLG Hamm , r + s 2000, Seite 155; BGH , NJW 2003, Seiten 1116 ff.; OLG Bamberg , DAR 2001, Seite 121; LG Stuttgart , DAR 2001, Seite 368; AG Bremen , DAR 2003, Seiten 76 ff. ).
Die behandelnden Ärzte des Städtischen Klinikums B… haben insbesondere die Zeugin R. S. hier wohl auch nicht unter Beachtung der vollständigen Lebens- und Krankheitsgeschichte untersucht. Dies alles bringt schließlich die behandelnden Ärzte dann wohl zu der - allerdings wohl mehr als bedenklichen - Feststellung, dass die Streitverkündete glaubhaft geschildert hätte, dass sie vor dem Verkehrsunfallgeschehen keine derartig Beschwerden gehabt hat und der Verkehrsunfall vom 13.09.2007 der auslösenden Faktor der Schmerzsymptomatik gewesen sei. Aufgrund dieser Feststellungen kann aber - entgegen der Auffassung der Klägerseite - hier gerade noch nicht davon ausgegangen werden, dass hier objektivierbare ärztliche Befunde vorliegen, die die Beschwerdeschilderung der Zeugin R. S. stützen, da hier bereits Vorschäden bei der Zeugin R. S. vorgelegen haben können ( OLG Köln , DAR 2006, Seiten 325 ff. = VRS Band 110, Seiten 170 ff. ), zumal sie nach ihrer Aussage täglich Wellen und Räder - die bis zu 7,5 kg schwer sind - auf ihrer Arbeit tragen muss.
Im Übrigen wird am häufigsten bei entsprechenden Krankheitsbeschreibungen bei HWS- Trauma das Schleudertrauma der Halswirbelsäule aufgeführt, dass heißt als eine Verletzung, die dadurch entsteht, dass beim typischen Auffahrunfall von hinten der Kopf sich rascher nach rückwärts bewegt als der Rumpf und (oder) nicht optimal durch eine regelrecht eingestellte Kopfstütze aufgefangen wird. Jedoch kommen nicht immer derartige Kopfverschwenkungen nur exakt linear rückwärts vor. Ein HWS-Trauma kann nämlich auch durch:
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- seitlichen Aufprall,
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- schrägen Aufprall,
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- frontalen Aufprall,
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- oder Überschlag,
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entstehen, wobei typischerweise einfache HWS-Traumata im Verbund mit schweren Körperverletzungen eher die Ausnahme sind ( Helmut Krumbholz , DAR 2004, Seiten 434 ff. ).
Zudem gibt es auch nicht ein einheitlich abgrenzbares Krankheitsbild des HWS- Schleudertraumas. Dieses lässt sich vielmehr in 4 Gruppen klassifizieren:
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- cervikales Syndrom,
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- cervico-brachiales Syndrom,
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- cervico-medulläres Syndrom
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und
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- cervico-encephales Syndrom
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( Prof. Dr. Claus Frenz Claussen , DAR 2001, Seiten 337 ff. ).
Unterschieden werden die HWS-Traumata des weiteren auch noch nach den Schweregraden (1. Grad, 2. Grad oder 3. Grad):
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bei der Distorsion 1. Grades treten nach einen mehrstündigen beschwerdefreien Intervall zunehmende Schmerzen in der Halswirbelsäule auf, die bewegungsabhängig sind und meist nur 2 bis 3 Wochen andauern; |
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die Distorsion 2. Grades wird hingegen dadurch gekennzeichnet, dass nach einem kurzzeitigen Schmerzfreien Intervall (Latentzeit max. 1 Stunde) Schmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und die Arme auftreten, deren Dauer 4 Wochen bis 1 Jahr beträgt; |
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bei der Distorsion 3. Grades fehlt das beschwerdefreie Intervall oft. Hier sind schwere Fälle mit Rissen, Frakturen, Verrenkungen u. ä. schweren Folgen vorhanden. Die Läsion der Halsmuskulatur führt zu massiven Schmerzen. Durch die räumliche Nähe zum Rachenraum kann es zu Schluckbeschwerden kommen. Die Untersuchung durch Funktionsaufnahmen der HWS zeigt häufig segmentale Instabilitäten. Im NMR lassen sich dabei oft Bandläsionen, besonders am hinteren Längsband nachweisen; Dauer über 1 Jahr |
(vgl. u. a.: Bernhard Ehmer , Orthopädie und Traumatologie, 2. Auflage, Hippokrates Verlag Stuttgart, 2003, Seite 108; Richter am OLG a. D. Lothar Jaeger , ZAP Fach 9, Nr. 23 vom 26.11.2008, Seiten 795 ff. ).
Die Klägerseite trägt hier aber noch nicht einmal vor, welches konkretes Syndrom bzw. welcher Schweregrad des HWS-Traumata der jeweils behandelnde Arzt bei der Zeugin R. S. diagnostiziert haben soll, so dass die von der Klägerseite diesbezüglich vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen/Berichte als nicht sehr ausreichend vom Gericht und vom medizinischen Sachverständigen Dr. med. M. E. D. angesehen werden, so dass das erkennende Gericht hier davon ausgeht, dass die Zeugin R. S. hier keine HWS- Verletzung bzw. eine Verletzung im LWS-Bereich erlitten hat.
Des weiteren kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts es hier nicht dahin gestellt bleiben, ob die Aufprallgeschwindigkeit mehr oder etwas weniger als 15 km/h betragen hat. Es spricht zwar bei einer Geschwindigkeit ab 15 km/h eine höhere Wahrscheinlichkeit und sogar ggf. ein widerlegbarer Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit einer HWS-Distorsion - wie bereits dargelegt - und gibt es aus Sicht des erkennenden Gericht derzeit wohl keine gesicherten wissenschaftlichen Nachweise dafür, dass derartige Verletzungen bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeit von 5 km/h bis 15 km/h gänzlich ausgeschlossen werden können ( BGH , NJW 2003, Seiten 1116 ff. = DAR 2003, Seiten 218 ff. = VersR 2003, Seiten 474 ff. ), da allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeit als 15 km/h ereignet hat, die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung noch nicht ausschließt.
Das erkennende Gericht ist insoweit auch mit der wohl herrschenden Rechtsprechung ( BGH , NJW 2003, Seiten 1116 ff.; KG Berlin , NZV 2006, Seiten 145 f. = VersR 2006, Seiten 1233 f.; OLG Köln , VRS Band 110, Seiten 170 ff. = DAR 2006, Seiten 325 ff.; KG Berlin , NZV 2006, Seiten 146 f. = VRS Band 110, Seiten 1 ff.; OLG Hamm , VersR 2002, Seiten 992 ff. = NZV 2001, Seiten 468 ff.; OLG Frankfurt/Main , NZV 2002, Seite 120; OLG Celle , OLG-Report 2002, Seite 81 ) der Meinung, dass die Aussagekraft von Studien mit freiwilligen Personen teilweise bezweifelt werden muss, da sie nicht unter realen Bedingungen stattfinden und sich die Probanden auf die Kollision durch Anspannen der Muskulatur und eine optionale Sitzposition bzw. Körperhaltung einstellen könne ( AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 01.04.2003, Az.: 32 C 124/02 ). Bei realen Verkehrsunfällen verhält es sich jedoch ganz im Gegenteil so, dass die Fahrzeuginsassen von der Kollision in der Regel überrascht werden und sich zumeist nicht in einer optimalen Sitzposition befinden ( BGH , NJW 2003, Seiten 1116 ff.; LG Lübeck , ZfSch 2000, Seite 436; OLG Frankfurt/Main , NZV 2002, Seite 120; LG Saarbrücken , ZfSch 2002, Seiten 131 f.; LG Bonn , DAR 2003, Seite 72; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 01.04.2003, Az.: 32 C 124/02 ) auch wenn in der Literatur weiterhin - soweit dem Gericht ersichtlich - keine Studien vorliegen, die die Hypothese der erhöhten Verletzungsanfälligkeit der HWS bzw. LWS eines Insassen in einer sogenannten „Out of Position“ (abweichende Sitz- oder Kopfposition) zum Zeitpunkt einer Heckkollision beweisen und die hierzu veröffentlichten Untersuchungen - die diese Thematik betreffen - teilweise sogar gegen einen solchen Zusammenhang sprechen ( vgl. u. a.: Dr. med. M. Domes , NZV 2009, Seiten 166 ff.; I. Mazzotti, T. M. Kandaouroff, W. H. M. Castro , NZV 2004, Seiten 561 ff. ).
Auch das immer wieder genannte Argument, dass bei einem Zusammenprall von sogenannten „Autoscootern“ auf Jahrmärkten und Rummeln derartige Belastungen auf den menschlichen Körper einwirken, geht aus Sicht des erkennenden Gerichts fehl, auch wenn diese Kollisionen durchaus vergleichbar sind, was insbesondere die biomechanische Belastung betrifft ( Dr. med. M. Domes , NZV 2009, Seiten 166 ff.; S. Meyer, R. Hugemann, M. Weber , Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 1994, Seiten 15-21 und 187-199; W. H. M. Castro , M. Schilgen, S. Meyer, M. Weber, C. Peuker, K. Würtler, in: Spine 1997, Heft 6, Seiten 366-375; I. Mazzotti, T. M. Kandaouroff, W. H. M. Castro , NZV 2004, Seiten 561 ff. ), da fast 90 % der zu begutachtenden Probanten mit HWS-Beschwerden nach Heckkollisionen einer biomechanischen Belastung, die auch im Autoscooter erreicht wird, ausgesetzt waren ( Dr. I. Mazzotti, T. M. Kandaouroff, W. H. M. Castro , NZV 2004, Seiten 561 ff. ). Bei diesen Zusammenstößen im Autoscooter sind die Insassen aber im besonderen Maße darauf gefasst, dass es zu derlei Kollisionen kommt und etwa durch Anspannung der Muskulatur darauf auch teilweise vorbereitet ( OLG Frankfurt/Main , NZV 2002, Seite 120; LG Augsburg , NJW 2000, Seite 880; AG Bremen, DAR 2003, Seiten 76 ff. ).
Entsprechend einer im Übrigen durchgeführten Studie (vgl. Dr.-Ing. Werner Großer , DAR 2004, Seiten 426 ff. ) reicht es aber andererseits offenbar nicht aus, eine drohende Heckkollision nur rein optisch und/oder akustisch wahrzunehmen, um ihre Folge gegenüber einen unerwarteten Anstoß vermindern zu können. Das Beobachten allein einer drohenden Kollision führt somit offenbar auch nicht zu einer wirksamen und automatischen Schutzhaltung. Es muss vielmehr willentlich die Gesamtmuskulatur des Körpers angespannt werden, um die Bewegung des Kopfes gegenüber dem Oberkörper effektiv vermindern zu können. Nur bei vorgespannter Muskulatur des Muskelapparates, insbesondere am Hals kann das Verletzungsrisiko dementsprechend deutlich gemindert werden gegenüber einer unerwarteten oder nur optisch/akustisch angekündigten Kollision. Denn nur dieser verspannte Zustand wird sowohl die Zeitdifferenz zwischen Kopf- und Brustbeschleunigung klein halten, als auch die relative Beschleunigung zwischen Kopf und Brust in der Anstiegsphase verringern. Somit wird das Maximum der Amplitude der Kopfbeschleunigung auf dem niedrigen Niveau der Brustbeschleunigung bleiben. Die vorgespannte Muskulatur erfüllt deswegen eine wichtige Haltefunktion, woraus letztlich ein vermindertes Verletzungsrisiko postuliert werden kann ( Dr.-Ing. Werner Großer , DAR 2004, Seiten 426 ff. ). Dies kann aber offensichtlich fast nur bei einem Fahrer von sogenannten „Autoscootern“ erfolgen, nicht jedoch bei einem „normalen“ Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr.
Es liegen aber auch derzeitig keine wissenschaftlichen Studien vor, die gezielt und auf direkten Weg den Einfluss des Überraschtseins auf die Verletzungsanfälligkeit der HWS untersucht haben und bewiesen hätten, dass bei überraschten Insassen die Verletzungsanfälligkeit erhöht ist. Aber auch der gegenteilige Beweis ist bislang wohl in der Fachliteratur nicht erbracht worden, wenn gleich einige, im Rahmen der Diskussion erläuterte Tatsachen und Umstände zum Teil gegen die erhöhte Verletzungsanfälligkeit bei überraschender Kollision sprechen. Demnach bleibt der Vortrag eines sogenannten „Überraschungseffektes“, wonach der von der Kollision überraschte Insasse verletzungsanfälliger sein soll, nach wissenschaftlichen Anforderungen derzeit wohl noch hypothetisch und ist daher als Kriterium bei der wissenschaftlichen Beurteilung einer HWS-Verletzung als Folge eines Verkehrsunfalls bis auf weiteres nur bedingt hinreichend genug aussagekräftig ( I. Mazzotti, T. M. Kandaouroff, W. H. M. Castro , NZV 2004, Seiten 335 ff. ).
Das erkennende Gericht schließt sich jedoch aufgrund der berechtigten Zweifel an einer sogenannten „Harmlosigkeitsgrenze“ bei 15 km/h insofern der nunmehr wohl herrschenden Rechtsauffassung an, welche der Überzeugung ist, das keines Falls wissenschaftlich hinreichend abgesichert ist, das Differenzgeschwindigkeiten zwischen 5 km/h und 15 km/h dem Nachweis einer HWS-Verletzung im konkreten Einzelfall von vornherein entgegen stehen ( BGH , NJW 2003, Seiten 1116 ff.; OLG Hamm , NZV 2001, Seiten 468 f.; OLG Celle , OLG-Report 2002, Seite 81; OLG Frankfurt/Main , NZV 2002, Seite 120; OLG Bamberg , NZV 2001, Seite 470; AG Rüdesheim , Schaden-Praxis 2008, Seiten 395 ff.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 01.04.2003, Az.: 32 C 124/02 ). Vielmehr ist eine pauschale Betrachtungsweise in diesem Geschwindigkeitsbereich abzulehnen und bedarf es einer Einzelfallbetrachtung sowohl auch und gerade bzgl. der haftungsbegründeten Kausalität unter Einbeziehung aller relevanten Umstände ( BGH , NJW 2003, Seiten 1116 ff.; OLG Hamm , NZV 2001, Seiten 468 f.; OLG Celle , OLG-Report 2002, Seite 81; OLG Frankfurt/Main , NZV 2002, Seite 120; OLG Bamberg , NZV 2001, Seite 470; AG Rüdesheim , Schaden-Praxis 2008, Seiten 395 ff.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 01.04.2003, Az.: 32 C 124/02 ). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass es einen genormten menschlichen Körper nicht gibt, der bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 5 km/h bis 15 km/h keine Verletzungen herleiten kann.
Hier schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der herrschenden Rechtsprechung im Hinblick auf die Vielfältigkeit möglicher Unfallkonstellationen sowie die unterschiedliche Verletzungsanfälligkeit der jeweiligen Unfallbeteiligten an (vgl. u. a.: OLG Celle , OLG-Report 2002, Seite 81; AG Bremen , DAR 2003, Seiten 76 f.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 01.04.2003, Az.: 32 C 124/02 ). Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Wirkung und Auswirkung einer Kollision gegebenenfalls doch von der konkreten Haltung des Betroffenen im Unfallzeitpunkt und damit evtl. verbundenen abrupten Reaktionen, aber auch von dem körperlichen Zustand des Betroffenen, dass heißt insbesondere von Vorschäden abhängen, so dass es auf eine Wertung im jeweils konkreten Einzellfall ankommt ( BGH , NJW 2003, Seiten 1116 ff.; LG Saarbrücken , ZfSch 2002, Seiten 131 f.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 01.04.2003, Az.: 32 C 124/02 ).
Inwieweit der Gesundheitszustand der Zeugin R. S. auf den Unfall zurückzuführen ist, muss deshalb mit anderen Mitteln, unter Beachtung der strengen Anforderungen des Vollbeweises (§ 286 ZPO; Berliner VerfGH , Beschluss vom 16.12.2008, Az.: VerfGH 121/03, u. a. in: beck-online, BeckRS 2009, Nr.: 31031; BGH , VersR 2008, Seiten 1133 f. ), zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Im Regelfall ist hierfür nach der herrschenden Rechtsprechung, wie bereits dargelegt, aber nur eine Beurteilung durch Sachverständige - wie hier geschehen - geeignet.
HWS- und LWS-Beschwerden sowie auch andere gesundheitliche Beschwerden können im Übrigen auch psychische Ursachen haben und insofern auch (nur) auf dem Unfallerlebnis beruhen ( Burmann/Heß , NZV 2008 Seiten 481 ff.; Lemcke , r + s 2003, Seiten 177 ff.; OLG Hamm , r + s 2001, Seite 62 ). Sofern eine körperliche Verletzung fehlt, die Beschwerden also ausschließlich psychisch bedingt sind, bedingen sie aber nur dann eine Haftung, wenn sie selbst Krankheitswert erreichen ( Burmann/Heß , NZV 2008 Seiten 481 ff.; BGH , BGHZ Band 132, Seiten 341 ff.; BGH , NZV 1996, Seite 353; OLG Hamm , r + s 2004, Seite 80 ). Ferner muss ein angemessenes Verhältnis zum Anlass bestehen. Dieser fehlt insbesondere dann, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall aber nur um einen „Bagatellunfall“ gehandelt hat ( Burmann/Heß , NZV 2008 Seiten 481 ff.; BGH , NJW 1998, Seite 813; BGH , NZV 1999, Seite 201; BGH , NJW 2000, Seite 862; OLG Nürnberg , r + s 2003, Seite 174; Lemcke , r + s 2003, Seiten 177 ff.; Müller , VersR 2003, Seiten 143 ff.; Heß , NZV 2002, Seite 291; Born/Rudolf/Becke , NZV 2008, Seiten 1 f. ). Aber auch bei einem schweren Unfallereignis reicht, wie der BGH ( NJW 2007, Seite 2764 = NZV 2007, Seite 510 ) klargestellt hat, das bloße Miterleben als Unfallzeuge noch nicht aus. Wenn es an einer unmittelbaren Beteiligung fehlt, muss zumindest eine nahe Beziehung zum Unfallopfer vorliegen.
Sofern die psychischen Schäden sich aus einer organischen Primärschädigung entwickelt haben (so genannte psychische Folgeschäden) sind sie aber auch dann zu berücksichtigen, wenn sie keinen selbständigen Krankheitswert aufweisen. Insoweit besteht eine Haftung des Schädigers nur dann nicht, wenn eine Bagatellverletzung die psychischen Folgewirkungen ausgelöst hat, sofern die Bagatelle nicht gerade auf eine spezielle Schadensanlage des Geschädigten traf. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die psychische Reaktion in einem groben Missverhältnis zum Anlass steht, also nicht mehr als verständlich anzusehen ist. Als Bagatellverletzung sind nach der Rechtsprechung des BGH allerdings nur geringfügige Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen anzusehen. Es muss sich um eine vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handeln. Hinsichtlich der speziellen Schadensanlage des Geschädigten ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine allgemeine Anfälligkeit für neurotische Entwicklungen nicht ausreicht ( BGH , BGHZ Band 137, Seiten 142 ff.; BGH , NJW 1998, Seite 810 ).
Im Übrigen ist zurzeit insofern als Beurteilungsmaßstab für die Belastung der so genannte Dv-Wert, also die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung , international anerkannt ( M. Becke , Heckkollision - ist Delta v out? UREKO-Spiegel, Ausgabe 3 [2002]; Dr. W. Born/Prof. Dr. med. Gerhard A.E. Rudolf/Dipl.-Ing. Manfred Becke , NZV 2008, Seiten 1 ff.; L. Jaeger , ZAP Fach 9, Seiten 795 ff. ). Es handelt sich dabei um eine sehr grobe Beschreibung der Belastung eines Insassen, da es sich nicht etwa um einen Messwert handelt, den man am Betreffenden erheben könnte, sondern es handelt sich um einen Wert, der letztlich zunächst nur die Belastung des Fahrzeugs beschreibt. Wird ein Fahrzeug durch eine Kollision verzögert oder beschleunigt, und dieses um einen bestimmten Wert der Geschwindigkeit, so handelt es sich um diese kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung. Wird beispielsweise ein mit 50 km/h fahrendes Fahrzeug von hinten mit 70 km/h angefahren, so beträgt die Relativgeschwindigkeit 20 km/h (70 km/h - 50 km/h). Es wird dann um einen bestimmten Geschwindigkeitswert beschleunigt und zwar genau um die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung Dv. Es ist somit ganz klar zu trennen bezüglich der Relativgeschwindigkeit zwischen dem von hinten angestoßenen und dem auffahrenden Fahrzeug und der Folge für das von hinten getroffene Fahrzeug in Form der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung.
Hier liegt der von dem Sachverständigen festgestellte Dv-Wert aber bei höchstens 5 km/h .
Nun reicht die Angabe eines Zahlenwertes für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung allein zwar noch nicht aus. Hinzukommen muss die Angabe einer Einwirkrichtung , da es nicht gleichgültig ist, ob die Geschwindigkeitsänderung direkt von hinten, möglicherweise unter einem bestimmten Winkel von hinten, von der Seite, oder schräg von vorn einwirkt. Die damit verbundene Insassenbewegung und damit auch die Belastung des Insassen sind nämlich grundverschieden ( Dr. med. M. Domes , NZV 2009, Seiten 166 ff.; Dr. med. I. Mazzotti/Prof. Dr. med. W. H. M. Castro , NZV 2008, Seiten 113 ff.; Dr. W. Born/Prof. Dr. med. Gerhard A.E. Rudolf/Dipl.-Ing. Manfred Becke , NZV 2008, Seiten 1 ff.; Winnighoff/Walter/Becke : Gurtschlitten - Untersuchung der Biomechanischen Belastung, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 02 [2000]; Becke/Castro : Zur Belastung von Fahrzeuginsassen bei leichten Seitenkollisionen, Teil II, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 07/08 [2000]; Becke/Castro/Aswegen/Meyer : Zur Belastung von Fahrzeuginsassen bei leichten Seitenkollisionen, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 11 [1999]; Kalthoff/Meyer/Becke : Die Insassenbewegung bei leichten Pkw-Heckanstößen, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 07/08 [2001] ).
Schließlich muss auch noch darauf eingegangen werden, welche Kollisionsdauer bei einer bestimmten Kollision gegeben ist. Bei Heckauffahrkollisionen liegt die Kollisionsdauer in der Regel zwischen 0,09 s und 0,12 s. Es gibt aber auch andere Kollisionen, beispielsweise Kreuzungskollisionen, bei denen sich die Fahrzeuge aneinander abwickeln. Hier kann die Kollisionsdauer auch über 0,15 s betragen. Die längste Kollisionsdauer trifft man bei abgleitenden Kollisionen an. Hier kann die Kollisionsdauer bis zu 0,3 s betragen. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige Dipl.-Ing. F. L. die Zeitspanne der Primärkollision mit 0,12 s bestimmt.
Zusammenfassend kann aber doch gesagt werden, dass davon auszugehen ist, dass bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung unter Delta-V 6 km/h eine HWS- Verletzung aufgrund zu geringer biomechanischer Insassenbelastung grundsätzlich nicht eintreten kann und somit hier auch ein widerlegbarer Anscheinsbeweis zu Lasten des vermeintlich Geschädigten und zu Gunsten des vermeintlichen Schädigers besteht ( KG Berlin , Urteil vom 04.09.2006, Az.: 12 U 204/04; KG Berlin , NZV 2006, Seiten 145 f. = VersR 2006, Seiten 1233 f. = VRS Band 109, Seiten 427 ff.; OLG München , VersR 2005, Seite 424 ; OLG München , Schaden-Praxis 2002, Seiten 347 f.; OLG Hamm , NZV 2001, Seiten 468 ff. = VersR 2002, Seiten 992 ff. = r + s 2002, Seiten 371 ff.; LG Bremen , Urteil vom 11.03.2004, Az.: 6 O 277/03 ), auch wenn der insofern zu Lasten der Geschädigten bei einer Geschwindigkeitsänderung unter 6 km/h bestehende Anscheinsbeweis von ihr bzw. der Klägerseite ggf. durch den Beweis einer individuell herabgesetzten Belastbarkeit widerlegt werden kann.
Nur wenn die insoweit beweisbelastete Klägerseite konkrete Umstände nachweisen kann, dass in dem konkreten Fall eine individuelle Belastbarkeit herabgesetzt war (z. B. durch Voroperationen, sonstige potentiell die Verletzung fördernde Faktoren), kann somit eine Unfallverletzung grundsätzlich auch bei einer Delta-V von 6 km/h bis 14 km/h ggf. verursacht worden sein, wenn hieran keine erheblichen Zweifel mehr bestehen, da nur bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h bis 14 km/h weder zu Lasten des Geschädigten noch zu Lasten der Beklagten als Unfallverursacher ein Anscheinsbeweis besteht ( BGH , NJW 2003, Seiten 1116 ff.; KG Berlin , VRS Band 110, Seiten 1 ff. = NZV 2006, Seiten 146 f. = KG-Report 2006, Seiten 126 f.; LG Aachen , SP 2001, Seiten 92 f.; Clausen , DAR 2001, Seiten 337 ff.; Richter am OLG a. D. Lothar Jaeger , ZAP Fach 9, Nr. 23 vom 26.11.2008, Seiten 795 ff. ).
Den Beweis dafür, dass die Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs hier aber 6 km/h bis 14 km/h betrug, konnte die Klägerseite hier nicht erbringen, da der Sachverständige Dipl.-Ing. F. L. hier sogar nur von Delta-V von 4,8 km/h bis 5,0 km/h ausgeht, so dass das Gericht und der Sachverständige Dr. med. M. E. D. hier noch nicht einmal von einer geringen HWS-Distorsion ersten Grades bei der Zeugin R. S. ausgehen, da erst ab einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 15 km/h ein widerlegbarer Anscheinsbeweis zugunsten des jeweils Geschädigten bestehen kann ( KG Berlin , VRS Band 109, Seiten 427 ff. = NZV 2006, Seiten 145 f. = KG-Report 2006, Seiten 128 ff. = VersR 2006, Seiten 1233 f.; KG Berlin , VRS Band 109, Seiten 5 ff. = DAR 2005, Seiten 621 ff. = NZV 2005, Seiten 470 ff. = KG-Report 2005, Seiten 699 ff. ). Die Ausführungen des BGH hierzu (vgl.: NJW 2003, Seiten 1116 ff.; vgl. auch: OLG Schleswig , Urteil vom 06.07.2006, Az.: 7 U 148/01 ) sind mittlerweile ständige Rechtsprechung, die die Erkenntnis gewonnen hat, das kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nur eine von vielen Faktoren zur Beurteilung der Frage ist, ob ein Unfallbeteiligter bei einer Kollision eine Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule erlitten hat oder nicht ( OLG Schleswig , Urteil vom 06.07.2006, Az.: 7 U 148/01 ). Auch das erkennende Gericht lehnt in diesem Zusammenhang die schematische Annahme einer Harmlosigkeitsgrenze ab (vgl. auch: BGH , Urteil vom 03.06.2008, Az.: VI ZR 253/07 ). Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az.: VI ZR 274/07 ), wie bereits dargelegt. Zu sehen ist aber auch , dass je geringer die Krafteinwirkungen sind, die auf die geschädigte Zeugin S. während des Unfalls eingewirkt haben, um so höher die Anforderungen an den brauchbaren Grad von Gewissheit zu stellen sind, der für den Nachweis der Unfallursächlichkeit der behaupteten Verletzungen zu fordern ist ( OLG Jena , Urteil vom 13.01.2009, Az.: 5 U 229/07, in: r + s 2009, Seiten 170 f. = NJW-Spezial 2009, Seiten 298 f. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 251 f. ).
Auch wenn es im Rahmen des Strengbeweises gemäß § 286 ZPO, der für den haftungsbegründeten Schaden maßgeblich ist, es nicht auf eine mathematisch lückenlose Gewissheit, sondern „nur“ auf einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ankommt, der Zweifel Schweigen gebietet, ist das erkennende Gericht in diesem Sinne hier doch nicht davon überzeugt, dass der Zeugin R. S. durch den streitbefangenen Verkehrsunfall eine HWS-Verletzung oder eine Verletzung im LWS-Bereich sondern nur eine „ oberflächliche Verletzung des Kopfes “ sowie nicht näher bezeichnete „ Prellungen “ erlitten hat, auch wenn nach den oben näher dargelegten Gründen die Geschwindigkeitsänderung nur ein (erhebliches) Indiz unter anderen ist und der Unfall immer auch nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen ist. Das Vorbringen der Klägerseite stellt somit für das Gericht noch keinen brauchbaren Grad an Gewissheit dar, der bezüglich der HWS-Verletzung der Zeugin S. hier Zweifeln Schweigen gebietet ( OLG Jena , Urteil vom 13.01.2009, Az.: 5 U 229/07, in: r + s 2009, Seiten 170 f. = NJW-Spezial 2009, Seiten 298 f. ).
Maßgeblich für die Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO können nämlich insgesamt folgende Faktoren sein:
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- die Geschwindigkeitsänderung (je Höher desto wahrscheinlicher; wie bereits ausgeführt),
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- die Sitzhaltung der Geschädigten;
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- alter de Geschädigten und evtl. Vorschäden (insbesondere hier im HWS-Bereich);
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- Einstellung des Sitzes und der Kopfstützen;
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- Aussagen von Zeugen über die Befindlichkeit der Geschädigten vor und nach dem Unfall;
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- eine informatorische Anhörung der Geschädigten, evtl. auch die Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO;
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- Feststellungen des Hausarztes/Atteste/Arztberichte;
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- medizinische Gutachten der Orthopädie/Unfallchirurgie/Neurologie/Psychologie;
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- unfallanalytisches Gutachten zur biomechanischen Belastung,
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- ein enger zeitlicher Zusammenhang
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(vgl. Helmut Krumbholz , DAR 2004, Seiten 434 ff. ), so dass auch nach dem Urteil des BGH vom 28.01.2003 ( NJW 2003, Seiten 1116 ff. = VersR 2003, Seiten 474 ff. ) im Prozess auch alle anderen angebotenen und - im Rahmen des § 139 ZPO - zur Verfügung stehenden Beweismittel gegeben sind, um zu einer eigenverantwortlichen (möglicherweise durchaus subjektiv bezogenen) Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO zu gelangen (vgl. Helmut Krumbholz , DAR 2004, Seiten 434 ff. ).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze steht im hier zu entscheidenden Fall nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen und der Aussage der Zeugin R. S. sowie dem Vortrag der Parteien und den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zur Überzeugung des erkennenden Gerichts somit hier fest, dass die Zeugin R. S. aufgrund des streitbefangenen Unfallereignisses vom 13.09.2007 hier weder eine HWS-Distorsion noch eine Verletzung im LWS-Bereich sondern „nur“ eine „ oberflächliche Verletzung des Kopfes “ sowie nicht näher bezeichnete „ Prellungen “ - gemäß der Abrechnung des Klinikums - erlitten hat.
Insofern steht zwar damit ein Haftungsgrund für das erkennende Gericht bezüglich der streitigen Therapie- bzw. Behandlungs-Kosten und des ab dem 16.09.2007 weiterhin entrichteten Arbeitsentgelts nebst anteiliger Sonderzahlung, vermögenswirksamen Leistungen und Arbeitgeberanteilen nach der Entlassung der Zeugin R. S. aus dem Klinikum am 15.09.2007 hier nicht fest, da für die haftungsausfüllende Kausalität, also die Folgen der Primärverletzung, hier dann auch in der Regel kein Raum mehr ist, weil der Nachweis einer unfallursächlichen HWS- bzw. LWS-Verletzung, die sich auf die Therapie- bzw. Behandlungs-Kosten und das dann noch weiterhin entrichteten Arbeitsentgelt ausgewirkt haben soll, hier nicht erbracht wurde und somit auch insoweit Schadensersatzansprüche hier nicht mehr in Betracht kommen. Insbesondere kann die Klägerseite hier auch nicht den Ersatz von Aufwendungen für die ärztlichen Behandlungen, Medikamente, Physiotherapie, etc. p. p. aufgrund einer HWS- bzw. LWS-Verletzung ersetzt verlangen. Wenn nämlich bestehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht auf den streitigen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen zur Beseitigung der Beschwerden unfallursächlich geworden sind, da eine Ersatzpflicht der Unfallgegner in der Regel eine Körper- oder Gesundheitsverletzung voraussetzt, die auch durch den streitigen Verkehrsunfall verursacht wurde ( KG Berlin , VersR 2008, Seiten 837 f. = Schaden-Praxis 2007, Seiten 355 ff.; OLG Hamm , r + s 2003, Seiten 434 ff. = Schaden-Praxis 2003, Seiten 380 f.; AG Dresden , Schaden-Praxis 2004, Seiten 122 f.; AG Köln , Schaden-Praxis 2005, Seite 377; AG Annaberg , Schaden-Praxis 2005, Seite 377 ), selbst wenn die Therapie bzw. Behandlung ggf. der Wiederherstellung der allgemeinen Gesundheit gedient haben mögen.
Ein am Verkehrsunfall Beteiligter - wie hier die Zeugin R. S. - kann aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts dessen ungeachtet zumindest die notwendigen medizinischen Transport-, Befunderhebungs- und Diagnose-Kosten zur medizinischen Abklärung bzw. zum medizinischen Ausschluss möglicher Verletzungsfolgen bei Vorliegen von nicht unerheblichen gesundheitlichen Beschwerden nach einem nicht unerheblichen Verkehrsunfall - wie hier - dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung in Rechnung stellen, selbst wenn dann später aufgrund der erfolgten medizinischen Befunderhebung und Diagnose durch den Arzt festgestellt wird, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung der am Verkehrsunfall Beteiligten (hier bzgl. einer HWS- bzw. LWS-Verletzung) tatsächlich nicht durch den Verkehrsunfall verursacht wurde. Dieser Anspruch entfällt nämlich nicht schon deshalb, weil sich nach der Beweisaufnahme im Rechtsstreit nunmehr ergeben hat, dass die Zeugin R. S. die behaupteten und zunächst als unfallbedingt diagnostizierten HWS- bzw. LWS-Beschwerden tatsächlich nicht wegen des Unfalls erlitten hat. Es stellt nämlich eine sachgerechte Reaktion und damit einen adäquat kausalen Schaden dar, dass diese Zeugin R. S. aufgrund des nicht unerheblichen Verkehrsunfalls zunächst ärztlichen Rat gesucht hat (KG Berlin , KG-Report 2003, Seiten 156 f. = NZV 2003, Seite 281 = VRS Band 105 [2003], Seiten 94 ff.), so dass insofern zwar nicht etwaig angefallene Therapie- bzw. Behandlungs-Kosten durch den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung - mithin hier durch die Beklagten - zu erstatten sind, jedoch dessen ungeachtet doch die insoweit notwendig entstandenen medizinische Transport-, Befunderhebungs- und Diagnose-Kosten.
Ein Verkehrsteilnehmer, der Opfer eines Auffahrunfalls geworden ist und danach Schmerzen, Unwohlsein und Missempfindungen verspürt, verhält sich nämlich keineswegs unsachgemäß, wenn er sich daraufhin in medizinischer/ärztlicher Behandlung begibt, um wegen der verspürten Beschwerden zunächst einer Befunderhebung und Diagnose durchführen zu lassen und vor allem, um diagnostisch abzuklären, ob dies ggf. Anzeichen für eine ernsthafte Verletzung/Gesundheitsschädigung sind ( OLG Hamm , r + s 2003, Seiten 434 ff. = Schaden-Praxis 2003, Seiten 380 f. ). Das wichtigste Merkmal zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit ist aber die Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Behandlung (ex ante) möglichen Befunde und Erkenntnisse. Insbesondere in Fällen einer möglichen lebensbedrohlichen Verletzung - wie sie gerade bei Verkehrsunfällen leider noch viel zu oft auftreten - ist dies aber auch mit zu berücksichtigen. Denn das Leben stellt einen Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung dar ( BVerfG , BVerfGE Band 115, Seiten 25 ff. = ArztuR 2006, Seiten 21 ff. = NJW 2006, Seiten 891 ff. = MedR 2006, Seiten 164 ff. = ZfSch 2006, Seiten 234 ff.; BVerfG , BVerfGE Band 39, Seiten 1 ff.; BVerfG , NJW 1999, Seiten 3399 ff. ). Gerichtliche Verfahren müssen dieser Bedeutung und der im Grundrecht auf Leben enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung ( BVerfG , BVerfGE Band 115, Seiten 25 ff. = ArztuR 2006, Seiten 21 ff. = NJW 2006, Seiten 891 ff. = MedR 2006, Seiten 164 ff. = ZfSch 2006, Seiten 234 ff.; BVerfG , BVerfGE Band 39, Seiten 1 ff.; BVerfG , NJW 2004, Seiten 3100 f. ) dementsprechend auch gerecht werden und sie bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des Rechts u. a. auch mit berücksichtigen ( BVerfG , BVerfGE Band 115, Seiten 25 ff. = ArztuR 2006, Seiten 21 ff. = NJW 2006, Seiten 891 ff. = MedR 2006, Seiten 164 ff. = ZfSch 2006, Seiten 234 ff.; BVerfG , BVerfGE Band 53, Seiten 30 ff. ).
Die medizinische Notwendigkeit kann somit hier nicht schon allein deshalb verneint werden, weil sich dann im Nachhinein herausgestellt hat, dass eine ernsthafte (oder sogar lebensbedrohende) Verletzung/Gesundheitsschädigung bei der Zeugin R. S. hier nicht vorlag, weil ein Arzt immer auch gehalten ist, die notwendigen Befunde zu erheben und zu berücksichtigen und seine Maßnahmen nach den anerkannten Behandlungsgrundsätzen auszurichten. Mit dem Landgericht Göttingen ( Urteil vom 15.10.2003, Az.: 6 S 273/98, u. a. in: ADAJUR Dok.Nr. 56467 ) geht auch das erkennende Gericht insofern davon aus, dass - wie wohl auch in der übrigen Rechtsprechung anerkannt - die medizinischen Maßnahmen, die ein Arzt bei einem Opfer eines Verkehrsunfalls in der besonderen Lage für geeignet halten durfte, unabhängig von der Frage, ob diese Maßnahmen dann aus nachträglicher Sicht möglicherweise nicht oder weniger geeignet waren ( BGH , VersR 1978, Seiten 838 ff. = MDR 1978, Seite 916 = NJW 1978, Seiten 2592 f. = r + s 1978, Seite 240; OLG Koblenz , Urteil vom 28.03.1994, Az.: 12 U 1766/92, u. a. in: „juris“ ), auch vom Schädiger zu ersetzen sind (sogenanntes Prognoserisiko ).
Wenn der behandelnde Arzt nämlich eine stationäre Untersuchung nach einem Verkehrsunfall für notwendig hält, ist es nicht Sache der an dem Verkehrsunfall als Opfer beteiligten Zeugin R. S., diese Untersuchung in Zweifel zu ziehen. Das Prognoserisiko - auch im Rahmen einer ärztlichen Behandlung - trägt insoweit nämlich der Schädiger, mithin hier die Beklagten ( AG Hannover , Urteil vom 12.03.2003, Az.: 520 C 17723/01, u. a. in: ADAJUR Dok.Nr. 55934 ). Auch konnte die Zeugin R. S. hier wohl unstreitig nicht selbst erkennen, ob eine stationäre Untersuchung in dem Klinikum erforderlich war oder nicht. Nachdem nämlich der behandelnde Arzt des Klinikums sich für diese stationäre Unterbringung ausgesprochen hatte, ist es der am Unfall beteiligten Zeugin R. S. nicht vorzuwerfen, dass sie diesem Rat dann auch folgte ( OLG Koblenz , Urteil vom 28.03.1994, Az.: 12 U 1766/92, u. a. in: „juris“ )
Insoweit kann dann im nachhinein auch nur durch das Gericht geprüft werden , ob der Arzt das ihm von der Patientin geschilderte Leiden unter Berücksichtigung einer begründeten und nachvollziehbaren sowie fundierten Vorgehensweise diagnostisch hinreichend, aber auch nicht überzogen erfasst hat und hierfür dann eine adäquate, geeignete Maßnahme anwandte. Denktheoretisch sind nämlich für jedes Leiden eine Vielzahl unterschiedlichster diagnostischer Untersuchungen vorstellbar. Dies reicht von der Anwendung „alter Hausmittel“ bis zur Möglichkeit einer umfassenden, geräteunterstützten Diagnostik im Klinikum. Was aus Sicht des Arztes bzw. des Klinikums indiziert ist ergibt sich somit aus dem, was sich nach allgemeinen medizinisch fundierten Erkenntnissen im Hinblick auf das behandelte Leiden als medizinisch notwendig erweist. Ein Anhaltspunkt für die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahme kann dabei die Orientierung an den Leitlinien der so genannten „evidenz-basierten Medizin“ sein. In der Praxis sind aber auch die Bereitstellung von Leitlinien zur Diagnose bedeutsam, mit denen mehr Transparenz, eine sinnvolle Rationalisierung und eine Qualitätssteigerung erreicht werden soll. Teilweise dienen solche Vorgaben den Ärzten in medizinischen Gesundheitszentren und Kliniken auch als gemeinsame Orientierungshilfen. Hiermit soll die Diagnose und Behandlung häufig vorkommender Krankheitsbilder effizienter gestaltet werden. Durch die Festlegung der Ablaufschritte soll sichergestellt werden, dass die Behandlung in schnellstmöglicher Zeit erfolgt, Doppeluntersuchungen unterbleiben und die durchgeführten Maßnahmen bestimmten definierten Qualitätsanforderungen entsprechen. Die Freiheit des Arztes, über die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall selbst zu entscheiden, darf hiermit allerdings nicht beeinträchtigt werden.
Die Prüfung, ob es noch vertretbar war, die durchgeführten diagnostischen Maßnahmen im Klinikum bei der hiesigen Zeugin R. S. als notwendig anzusehen schließt insoweit aber auch die Beachtung und Einhaltung des üblichen „Stufenschemas“ bei der Diagnostik mit ein. Das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der Vertretbarkeit der Annahme einer medizinischen Notwendigkeit berücksichtigt insofern einerseits die besondere Situation des Arztes zu Beginn der Behandlung und andererseits das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Kostenerstattung auf adäquate und erforderliche Maßnahmen zu begrenzen. Im Falle eines Verkehrsunfalls sind insoweit auch häufig viele medizinisch nützliche (Einzel-) Maßnahmen denkbar. Die bloße Nützlichkeitbegründet aber ebenso wie die Einstufung der Maßnahme als „sinnvoll“ noch nicht deren medizinische Notwendigkeit. Die Beantwortung der Frage, ob es vertretbar war, die medizinischen (diagnostischen) Maßnahme als notwendig anzusehen, ist des Weiteren von der Beachtung und Einhaltung des so genannten „Stufenschemas“ abhängig. Jede medizinische Untersuchung und Behandlung erfordert insoweit eine klare Strukturierung der durchzuführenden Maßnahmen. Diese ist (soweit erforderlich) gekennzeichnet durch die Erhebung der Anamnese, der hypothetischen Diagnose, der angeordneten Untersuchung, die Ermittlung der Befundergebnisse, das Feststellen der endgültigen Diagnose und erst dann die Einleitung der erforderlichen Therapie. Diagnostik und Untersuchungen müssen dabei nach einem festgelegten und sinnvollen Stufenschema erfolgen: Zunächst ist die übliche, einfache Basisdiagnostik durchzuführen. Hieran können sich, sofern Besonderheiten dies rechtfertigen, weitere Maßnahmen der Aufbau- und Spezialdiagnostik anschließen. Nicht erforderlich ist es dagegen, umfangreiche oder aufwändige Methoden ohne Vorabklärung im Wege der Basisdiagnostik durchzuführen. Erst wenn zur Bestätigung oder dem Ausschluss einer vermuteten Diagnostik die allgemein üblichen Standardtests durchgeführt wurden und diese eine konkrete Störung anzeigen, ist nämlich eine weitere Differentialdiagnostik erforderlich.
Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb entscheidend, ob es objektiv vertretbar war, die medizinischen (diagnostischen) Maßnahmen als erforderlich anzusehen. Eine stationäre Maßnahme in einem Klinikum ist aber z. B. bereits schon dann als medizinisch notwendig anzusehen, wenn der angestrebte (diagnostische) Erfolg nicht ambulant erreicht werden kann. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die ständige Überwachung und Kontrolle durch Ärzte und/oder Schwestern des Klinikums erforderlich ist. Dies entspricht der üblichen Abgrenzung, wie sie u. a. auch im Bundesmantelvertrag für Ärzte so festgelegt ist. Die medizinische Notwendigkeit ist auch nicht nur im Hinblick auf die Krankenhauseinweisung, sondern auch bezüglich der gesamten Dauer zu überprüfen, so dass insofern auch der Zeitpunkt zu bestimmen ist, zu dem die medizinische Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts des Opfers eines Auffahrunfalls ggf. entfällt. Für die Frage, ob eine Untersuchung und stationäre Unterbringung im Klinikum somit medizinisch notwendig war, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. So kommt es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der insofern nicht auf die Auffassung der am Verkehrsunfall beteiligten Zeugin an. Vielmehr ist die stationäre Behandlung im Klinikum dann notwendig, wenn sie nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen ( BGH , BGHZ Band 133, Seiten 208 ff. = NJW 1996, Seiten 3074 ff. = VersR 1996, Seiten 1224 ff. = MDR 1996, Seiten 1125 ff. = r + s 1996, Seiten 457 ff. = ZfSch 1996, Seiten 425 ff. = ArztR 1998, Seiten 106 ff. = MedR 1997, Seiten 172 ff.; BGH , VersR 1991, Seite 987 = r + s 1991, Seiten 319 f. = NJW-RR 1991, Seiten 1244 f.; BGH , VersR 1979, Seite 221; OLG Köln , r + s 1992, Seiten 211 f. ).
Angemessen und erforderlich waren hier dann insofern aber zumindest auch die Aufwendungen, die der diagnostischen Untersuchung (d. h. nicht der therapeutischen Behandlung) der Zeugin R. S. als Opfer des hier streitigen Auffahrunfalls dienten und die sich noch im Rahmen des erforderlichen, nach medizinischen Grundsätzen Gebotenen hielten, wobei in erster Linie der objektive Maßstab entscheidend ist ( BGH , VersR 1970, 129 ff.; OLG München , Urteil vom 21.05.2010, Az.: 10 U 2853/06, u. a. in: „juris“; OLG Oldenburg , VersR 1984, 765 = ZfSch 1984, Seite 99; AG Berlin-Mitte , Urteil vom 21.01.2004, Az.: 110 C 3274/02, u. a. in: SVR 2004, Seite 276 und „juris“ ). Maßstab für die Erforderlichkeit der Aufwendungen ist nämlich nicht die Rücksichtnahme auf den Schädiger, sondern das Erfordernis einer wirksamen medizinischen Untersuchung und evtl. Krankheitsbehandlung ( OLG Oldenburg , ZfSch 1984, Seite 99 = VersR 1984, Seite 765 ).
Die Klägerin zu Ziffer 1.) hat gegen die Beklagten insofern hier aufgrund dessen aber zumindest einen Erstattungsanspruch wegen der ihr im Zusammenhang mit den im Zeitraum vom 13.09.2007 bis 15.09.2007 erfolgten diagnostischen Untersuchungen im Klinikum entstandenen Kosten. Diagnose- Kosten sind insofern nämlich alle Kosten, die dazu dienen, die Ursachen eines Leidens festzustellen ( BGH , Urteil vom 12.12.1962, Az.: IV ZR 214/62, u. a. in: LM Nr. 2 zu § 30 BEG 1956 = MDR 1963, Seite 393 ; BGH , Urteil vom 20.02.1956, Az.: II ZR 6/55, u. a. in: BB 1956, Seiten 260 f. ) bzw. Verletzungen auszuschließen. Die Beklagten schulden der Klägerin zu Ziffer 1.) hierfür als Gesamtschuldner insoweit aber einen Betrag in Höhe von 1.518,68 Euro, der sich aus den Krankentransportkosten (240,14 Euro) und den Krankenhausbehandlungskosten (1.156,04 Euro) zuzüglich der gesetzlichen Pauschale gemäß §§ 116 Abs 8 SGB X in Verbindung mit § 18 SGB IV (122,50 Euro) zusammensetzt, da hier neben den dann diagnostizierten „ oberflächliche Verletzung des Kopfes “ sowie nicht näher bezeichnete Prellungen auch noch der Verdacht auf ein „ stumpfes Bauchtrauma “ bei der am Unfall beteiligten Zeugin R. S. vorlag. Der Sachverständige Dr. med. M. E. D. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.12.2009 insoweit nämlich ausdrücklich dargelegt, dass „ zur medizinischen Abklärung bzw. zum medizinischen Ausschluss der möglichen Verletzungsfolgen es durchaus nachvollziehbar sei, dass ein Patient “ - wie hier die Zeugin R. S. - „ vom 13.09.2007 circa 15:00 Uhr bis 15.09.2007 circa 12:00 Uhr stationär verbleiben muss “ (vgl. Seite 31 des orthopädischen Teils des interdisziplinären Gutachtens; Blatt 315 der Akte).
Die Klägerin zu Ziffer 1.) hat aus gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenem Recht ihrer Versicherten gegen die Beklagten als Gesamtschuldner insofern hier dann aber auch einen Anspruch aus §§ 833, 249 BGB auf Ersatz des für die Kranken- Beförderung der Zeugin R. S. von der Unfallstele zum Klinikum gezahlten Benutzungsentgelts, und zwar in voller Höhe ( BGH , VersR 2004, Seiten 1189 ff. = NZV 2004, Seiten 519 ff. = NJW 2004, Seiten 3326 ff. = MDR 2004, Seiten 1414 f. = VRS Band 107 [2004], Seiten 326 ff.; BGH , BGHZ Band 140, Seiten 102 ff. = NJW 1999, Seiten 858 ff. = VersR 1999, Seiten 339 ff. = MDR 1999, Seiten 357 f. = ZfSch 1999, Seiten 236 ff.; LG Köln , NZV 1991, Seiten 197 f. = NJW-RR 1991, Seiten 989 f. ).
Die stationäre medizinische Befundaufnahme, Diagnose und Überwachung der Zeugin R. S. in dem fraglichen Zeitraum von ca. 45 Stunden (13.09.2007 ca. 14:59 Uhr bis 15.09.2007 ca. 11:36 Uhr) und die insoweit entstandenen Kosten (Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 1.156,04 Euro zuzüglich der gesetzlichen Pauschale gemäß §§ 116 Abs 8 SGB X in Verbindung mit § 18 SGB IV in Höhe von 122,50 Euro) sind zudem hier insofern auch als notwendige Kosten anzusehen, weil konkrete andere Alternativen hier wohl nicht vorhanden waren oder nicht ausreichten. Ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter hat nämlich grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine notwendige stationäre Befundaufnahme, Diagnose und Überwachung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Klinikum als „erforderlich“ angesehen wird, weil das medizinische Ziel gerade nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Maßnahmen erreicht werden kann, d. h. wenn diese Untersuchung (nicht auf Wunsch der Zeugin R. S. sondern) allein durch den Arzt angeordnet wurde, um hier eine möglicherweise vorliegende Kopf -Verletzung und/oder ein stumpfes Bauchtrauma der Zeugin auszuschließen bzw. zu behandeln ( AG Berlin-Mitte , Urteil vom 21.01.2004, Az.: 110 C 3274/02, u. a. in: SVR 2004, Seite 276 und „juris“ ).
Der durch die Entscheidung des Arztes des Klinikums begründete Anscheinsbeweis der Notwendigkeit und Dauer des Krankenhausaufenthalts der Zeugin R. S. (vgl. hierzu u. a.: BSG , BSGE Band 89, Seiten 104 ff. = ArztR 2002, Seiten 94 ff. = MedR 2002, Seiten 525 ff. = NZS 2003, Seiten 28 ff. ) ist hier zudem auch nicht von der Beklagtenseite erschüttert worden. Steht aber die Dauer eines stationären Aufenthalts aufgrund einer ärztlichen Anordnung in Frage, muss grundsätzlich der Schädiger beweisen, dass von einem bestimmten Zeitpunkt an der stationäre Aufenthalt im Klinikum das medizinisch notwendige Maß überschritten hat ( OLG Köln , r + s 1993, Seite 195 = FamRZ 1995, Seite 494 ).
Insbesondere die Befunderhebung und Diagnosestellung sind aber nur Ausgangspunkt der dann ggf. nachfolgenden Therapie bzw. Heilbehandlung . Die Symptome von Erkrankungen sind nämlich nicht immer eindeutig und können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen ( OLG Jena , OLG-Report 2009, Seiten 419 ff.; OLG Frankfurt/Main , BtPrax 2009, Seiten 73 ff. = GesR 2009, Seiten 270 ff. = NJW-RR 2009, Seiten 1103 ff. = OLG-Report 2009, Seiten 686 ff. ). Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeit des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen ( OLG Jena , OLG-Report 2009, Seiten 419 ff. ). Insofern muss nach einem Verkehrsunfall - wenn ein Opfer eines Auffahrunfalls über erhebliche Schmerzen, Unwohlsein und Missempfindungen klagt - dann aber wohl auch eine differentialdiagnostische medizinische Untersuchung erfolgen, damit die für einen Ausschluss einer Gesundheitsschädigung erforderlichen Befunde auch erhoben werden können, so dass dann auch der Eintritt einer ernsthaften Erkrankung oder doch zumindest die Folge einer gesundheitlichen Schädigung bei der zu unterstellenden ordnungsgemäßen Untersuchung durch den Arzt hierdurch vermieden wird ( BGH , BGH-Report 2008, Seiten 72 f. = MDR 2008, Seite 144 = VersR 2008, Seiten 221 f. = NJW-RR 2008, Seien 263 ff. = ZfSch 2008, Seiten 193 f. = AZR 2008, Seiten 40 ff. = MedR 2008, Seiten 556 f.; BGH , BGHZ Band 159, Seiten 48 ff. = NJW 2004, Seiten 2011 ff. = VersR 2004, Seiten 909 ff. = MDR 2004, Seiten 1055 f. = MedR 2004, Seiten 561 ff. = ArztR 2005, Seiten 68 ff. ).
Bei Missachtung dieser Grundsätze kann sich sogar die Frage nach einem ärztlichen Fehler stellen, d. h. wenn der behandelnde Arzt notwendige Befunde nicht erhebt und/oder eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und diese nur darauf beruht, dass der Arzt eine notwendige Befunderhebung und/oder Diagnosestellung unterlassen hat. Eine fehlerhafte Unterlassung einer medizinisch gebotenen Befunderhebung kann dann auch zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität eines Behandlungsfehlers für einen eingetretenen Schaden beim Patienten führen, wenn sich bei einer gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde ( BGH , NJW 2004, Seiten 1871 f. = VersR 2004, Seiten 790 ff. = BGH-Report 2004, Seiten 1017 f. = MDR 2004, Seiten 1056 f. = MedR 2004, Seiten 559 ff. = ArztuR 2005, Seiten 163 ff. ). Eine Nichterhebung gebotener Diagnosebefunde kann nämlich sogar zur Folge haben, dass das Opfer eines Auffahrunfalls nicht wie erforderlich medizinisch behandelt wird - obwohl dies ggf. sogar sofort notwendig wäre - und hierdurch dann sogar ggf. noch ein größerer (Gesundheits-) Schaden verursacht wird, welcher durch eine ausreichende und rechtzeitige medizinische Befunderhebung und Diagnose noch hätte vermieden werden können.
Soweit die Prozessparteien im Übrigen im Rahmen des geltend gemachten Arbeitsentgelts insbesondere über den Umfang und die sich hieraus ergebenden Auswirkungen der Arbeitsfähigkeit der Zeugin S. im streitgegenständlichen Zeitraum streiten, sowie darüber, inwieweit die Zeugin S. ihre Schadensminderungspflicht verletzt hat, geht das Gericht hier davon aus, dass der Klägerin zu Ziffer 2.) entsprechend den o. g. Grundsätzen hier nur für die Dauer der notwendigen stationären Untersuchung von 2 Tagen (14.09.2007 bis 15.09.2007) ein Ersatzanspruch gegenüber den Beklagten zur Seite steht, mithin in Höhe von lediglich 374,23 Euro , so dass die Klage insoweit im Übrigen abzuweisen ist.
Die Klägerin zu Ziffer 2.) durfte sich vorliegend nämlich nicht ohne weiteres auf die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Zeugin S. verlassen, weil die zur vermeintlichen Arbeitsunfähigkeit führende Verletzung zwischen den Parteien streitig ist. In seiner Entscheidung vom 16.10.2001 hat der BGH ( BGHZ Band 149, Seiten 63 ff. = NJW 2002, Seiten 128 f. = VersR 2001, Seiten 1521 f. = MDR 2002, Seiten 29 f. = NZA 2002, Seiten 40 f. = NZV 2002, Seiten 28 f. = r + s 2002, Seiten 63 f. = Schaden-Praxis 2002, Seiten 52 f. = ZfSch 2002, Seiten 67 f. ) zwar ausgeführt, dass sich ein Arbeitgeber für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auf die ohne zeitliche Lücke vorgelegten Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen verlassen darf, wenn nicht tatsächliche Umstände Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse geben. Vertraut nämlich der Arbeitnehmer in einer solchen Situation berechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und arbeitet deshalb nicht, entsteht ihm hierdurch ein ersatzfähiger Schaden in Höhe des entgangenen Gehalts, der als normativer Schaden durch die Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers nicht entfällt. Infolgedessen kann der auf Ersatz dieses Schadens gerichtete Anspruch an den Arbeitgeber abgetreten werden. Im dortigen Verfahren lag eine HWS-Distorsion infolge des Unfalls indes unstreitig vor. Diese Voraussetzung ist hier aber gerade nicht gegeben, weshalb eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall nach Auffassung des erkennenden Gerichts und des LG Bremen (vgl. Urteil vom 23.04.2009, Az.: 7 S 196/07, u. a. in: Schaden-Praxis 2009, Seiten 363 f. ) hier auch ausscheidet.
Der zur Entgeltfortzahlung verpflichtete Arbeitgeber hat vielmehr nur dann Anspruch auf Ersatz des auf ihn übergegangenen Verdienstausfallschadens der Arbeitnehmerin aus einem Verkehrsunfall, wenn er den Vollbeweis dafür erbringt, dass die behaupteten Verletzungen Resultat des Unfalls sind. Beweiserleichterungen kommen ihm insofern nicht zugute ( LG Bremen , Urteil vom 23.04.2009, Az.: 7 S 196/07, u. a. in: Schaden-Praxis 2009, Seiten 363 f.; LG Chemnitz , Urteil vom 16.12.2004, Az.: 6-S-3278/04; vgl. auch : OLG Hamm , Urteil vom 23.06.2003, Az.: 6 U 99/02, u. a. in: r + s 2003, Seiten 434 ff. = Schaden-Praxis 2003, Seiten 380 f. ). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts hier aber fest, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit der Zeugin R. S. ab ihrer Entlassung aus dem Klinikum am 15.09.2007 nicht mehr auf dem Unfallereignis beruht, so dass der Klägerin zu 2.) auch nur der bis zu diesem Zeitpunkt entstanden Ersatzanspruch gegenüber den Beklagten zur Seite steht.
Bei der Berechnung der Höhe des der Klägerin zu Ziffer 2.) zustehenden Ersatzanspruches legt das Gericht hier die von der Klägerseite mit der Klageschrift vom 24.01.2008 (Blatt 3 der Akte) und dem Schreiben vom 29.01.2010 (Blatt 346 der Akte) angegebenen Beträge, jedoch für nur 2 Tage (14.09.2007 und 15.09.2007) zugrunde. Die Beklagten bestreiten zwar grundsätzlich einen Schaden der Klägerin zu Ziffer 2.), bestreitet aber nicht die Angaben der Klägerin zu Ziffer 2.) zu der Höhe der Entgeltzahlungen nebst Urlaubsvergütung und Arbeitgeberanteile, so dass die entsprechenden Werte hier auch für diese 2 Tage durch das Gericht heranzuziehen sind (vgl. OLG München , Urteil vom 21.05.2010, Az.: 10 U 2853/06 ).
Bei dem hier durch die Klägerin zu Ziffer 2.) zudem noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat ( Dr. M. Steenbuck , MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders , JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich , in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rz. 8; Zöller-Herget , Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 4, Rdnr. 13; Heinz Hansens , ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH , FamRZ 2007, Seiten 808 f. = AGS 2007, Seiten 231 f. = ZfSch 2007, Seite 284; BGH , NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH , BB 2006, Seite 127; OLG Celle , AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main , RVGreport 2006, Seiten 156 f. ; OLG Oldenburg , NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle , OLG-Report 2006, Seite 630 = Schadenpraxis 2006, Seite 384; OLG Köln , RVG-Report 2005, Seite 76; LG Berlin , JurBüro 2005, Seite 427 = RuS 2005, Seite 444 = MDR 2005, Seite 1318 = AGS 2006, Seite 86 = DAR 2005, Seiten 478 f.; AG Hamburg , Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ). Dies entspricht der ständigen herrschenden Rechtsprechung. Nach § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung nämlich unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist. Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; BGH , BGHZ Band 128, Seiten 85 ff. ). Zu den Prozesskosten rechnen aber nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen ( BGH , NJW-RR 2006, Seite 501 ). Soweit derartige Kosten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG - wie hier - festgesetzt werden können ( BGH , NJW 2006, Seite 2560 ), können sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.
Anspruchsvoraussetzung des materiellrechtlichen Kostenersatzbegehrens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchgrundlage, nämlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstigen Rechtsverletzung für den adäquat verursachten Schaden einzustehen hat. Wird der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht. Durch das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hat sich daran nichts geändert, da die einschlägigen Wertvorschriften inhaltlich unverändert geblieben sind.
Diese Berechnung gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind ( BGH , NJW-RR 1995, Seiten 706 f.; BGH , NJW 1998, Seiten 2060 f.; BGH , FamRZ 2007, Seiten 808 f. = AGS 2007, Seiten 231 f. = ZfSch 2007, Seite 284 ). Dass es sich bei der Gebührenforderung um eine getrennt von der Hauptsache zu berechnende Forderung handelt, hat auf ihren Charakter als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO somit keinen Einfluss, weil sie als Kosten von der eingeklagten Hauptsache und deren „Schicksal“ abhängig sind. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Geschäftsgebühr - ob aus § 249 BGB oder Verzug - ergibt sich somit nur, wenn die Klägerin zu Ziffer 2. in der Hauptsache (zumindest zum Teil) auch obsiegt ( BGH , FamRZ 2007, Seiten 808 f. = AGS 2007, Seiten 231 f. = ZfSch 2007, Seite 284; OLG Celle , Beschluss vom 06.02.2007, Az.: 14 W 76/06; Tomson , NJW 2007, Seiten 267 f . ). Rechtsanwaltskosten, die für die außergerichtliche Geltendmachung neben dem Hauptanspruch eingeklagt werden, sind dementsprechend als Nebenforderungen streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie betragsmäßig ausgerechnet und dem Hauptanspruch zugeschlagen werden ( BGH , FamRZ 2007, Seiten 808 f. = AGS 2007, Seiten 231 f. = ZfSch 2007, Seite 284; OLG Frankfurt/Main , AGS 2006, Seite 251 = RVGreport 2006, Seiten 156 f. ). Das Wesen dieser Nebenforderung besteht nämlich darin, dass sie von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig war ( BGH , FamRZ 2007, Seiten 808 f. = AGS 2007, Seiten 231 f. = ZfSch 2007, Seite 284; BGH , NJW 1994, Seiten 1869 f. = MDR 1994, Seite 720; BGH , BGHZ Band 26, Seite 174; BGH , NJW 1962, Seite 2252; BGH , WM 1981, Seite 1092; OLG Hamburg , JurBüro 1969, Seite 556; OLG Düsseldorf , JurBüro 1981, Seite 920; OLG Frankfurt/Main , JurBüro 1978, Seite 590; OLG Karlsruhe , JurBüro 1988, Seite 1723; LG Wuppertal , AnwBl. 1978, Seite 108; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ).
Für diese außergerichtliche Vertretung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit steht dem Rechtsanwalt nach Nr. 2400 VV RVG in Verbindung mit §§ 13, 14 RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 des Gebührensatzes zu, wobei die Regelgebühr 1,3 beträgt ( BGH , NJW-RR 2007, Seiten 420 ff. = VersR 2007, Seiten 265 ff. = JurBüro 2007, Seite 72 = DAR 2007, Seiten 234 f.; OLG München , DAR 2006, Seite 718; AG Brandenburg an der Havel , DAR 2006, Seiten 597 ff. mit vielen weiteren Rechtsprechungshinweisen ). Gemäß Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die Gebühr nach Nr. 2400 jedoch zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die wegen desselben Gegenstandes angefallene Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ( BGH , Urteil vom 11.07.2007, Az.: VIII ZR 310/06, in: WuM 2007, Seiten 633 f. = Das Grundeigentum 2007, Seiten 1480 f.; BGH , NJW 2007, Seiten 2049 ff. = WuM 2007, Seiten 330 ff. = AGS 2007, Seiten 289 ff. ). Insofern handelt es sich hierbei um die hälftige Geschäftsgebühr für die vorgerichtlichen Beitreibungsbemühungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite und die Auslagenpauschale nach VV 7002 (20 % einer Gebühr von 1,3).
Das angefallene Anwaltshonorar für die vorprozessuale Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu Ziffer 2. ist hier auch auf die in dem vorliegenden Rechtsstreit dann entstandene Verfahrensgebühr mit anzurechnen. Anzurechnen ist das Honorar für die vorprozessuale Tätigkeit nach dieser Regelung nämlich dann, wenn es „wegen desselben Gegenstandes“ angefallen ist. Auch ist die Geschäftsgebühr dann nicht zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, wenn mit der Klage nicht mehr die ursprüngliche Hauptforderung sondern nur noch die Zinsen und außergerichtlichen Kosten verfolgt werden ( AG Duisburg , JurBüro 2006, Seiten 420 ff. ). Die vorprozessuale Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger und die nunmehr anschließende Klage betreffen insofern aber hier „denselben“ Gegenstand in diesem Sinne ( BGH , WuM 2007, Seiten 633 f. = Das Grundeigentum 2007, Seiten 1480 f.; BayVerwGH , JurBüro 2005, Seiten 642 f.; LG Bonn , NJW 2006, Seiten 2640 ff.; LG Duisburg , RVGreport 2005, Seiten 308 f.; LG Mönchengladbach , NZM 2006, Seiten 174 f.; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ). Anders könnte ggf. somit der Fall grundsätzlich nur dann liegen, wenn die bei einer vorprozessuale Tätigkeit anfallende Verfahrensgebühr nicht auf die Klage angerechnet wird, weil sie nicht „denselben Gegenstand“ im Sinne dieser Vorschrift betrifft (vgl. hierzu u. a. folgende Entscheidungen: LG Bonn , NJW 2006, Seiten 2640 ff.; LG Mönchengladbach , ZMR 2005, Seite 957 = NJW 2006, Seiten 705 f. = NZM 2006, Seiten 174 f. = MDR 2006, Seite 598; AG Lübeck , Urteil vom 27.09.2006, Az.: 31 C 2023/06; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ).
Die in Anlage 1, Teil 2, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr bewirkt aber nicht eine entsprechende Reduzierung dieser Gebühr. Ist somit nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung erfolgt die Anrechnung nämlich auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass sich die letztgenannte Gebühr, nicht dagegen die Geschäftsgebühr, im Umfang der Anrechnung reduziert ( BGH , WuM 2007, Seiten 633 f. = Das Grundeigentum 2007, Seiten 1480 f.; BGH , NJW 2007, Seiten 2049 f. = WuM 2007, Seiten 329 f. = AGS 2007, Seiten 283 f. = NZM 2007, Seiten 397 f. = ZfSch 2007, Seiten 344 f.; BGH , NJW 2007, Seiten 2050 f. = WuM 2007, Seiten 330 ff. = AGS 2007, Seiten 289 ff. = NZM 2007, Seiten 396 f.; OVG Münster , NJW 2006, Seiten 1991 f.; LG Baden-Baden , JurBüro 2007, Seiten 205 f.; AG Nürtingen , JurBüro 2007, Seite 206; N. Schneider , NJW 2007, Seiten 2001 ff. ). Die nunmehr herrschende Rechtsprechung hat insofern folgende (wohl) zutreffende Schlussfolgerungen gezogen:
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Auch bei nachfolgender gerichtlicher Tätigkeit des zuvor außergerichtlich tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten der Klägerseite besteht der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch der Klägerseite trotz der Gebührenanrechnung in Vorbemerkungen 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe der vollen Geschäftsgebühr nebst Auslagen. |
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Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, ist somit die volle - und nicht nur die halbe - Geschäftsgebühr einzuklagen . |
Wird diesem Anspruch stattgegeben und obsiegt die Klägerseite auch im Kostenpunkt, kann sie im Kostenfestsetzungsverfahren die für die gerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallenen Gebühren und Auslagen erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). An sich ist der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte auch vorgerichtlich tätig gewesen ist, im Kostenfestsetzungsverfahren zwar nicht zu berücksichtigen, so dass grundsätzlich die unverminderte Verfahrensgebühr festzusetzen ist (so: KG Berlin , AGS 2005, Seite 515 = RVGreport 2005, Seite 392; OLG Hamm , RVGreport 2005, Seite 433; OVG Nordrhein-Westfalen , RVGreport 2006, Seite 311 ). Dies gilt ausnahmsweise dann aber nicht , wenn in demselben Rechtsstreit der auf materiellem Recht bestehende Anspruch auf Erstattung der vollen Geschäftsgebühr bereits im Urteil tituliert worden ist. In einem solchen Fall würde nämlich der Kläger hinsichtlich eines Teils des Vergütungsanspruchs (Anrechnungsbetrag der Geschäftsgebühr ggf. nebst anteiliger Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer) im Kostenfestsetzungsverfahren tituliert erhalten, obwohl er seinem Rechtsanwalt insoweit einen Vergütungsanspruch wegen der Anrechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht schuldet. In diesem Ausnahmefall ist deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die um den Anrechnungsbetrag verminderte Verfahrensgebühr geltend zu machen. Diese Anrechnung ist somit hier erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen ( BGH , WuM 2007, Seiten 329 f. = AGS 2007, Seiten 283 f. ; BGH , WuM 2007, Seiten 330 ff. = AGS 2007, Seiten 289 ff.; LG Baden-Baden , JurBüro 2007, Seiten 205 f.; AG Nürtingen , JurBüro 2007, Seite 206; Heinz Hansens , ZfSch 2007, Seiten 344 und RVGreport 2007, Seiten 121 ff.; Norbert Schneider , NJW 2007, Seiten 201 ff.; Hans-Jochem Mayer , RVG-Letter 2007, Seite 53 ).
Für die Frage der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts kommt es aber zunächst immer darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles aus der Sicht des Gläubigers darstellt ( BGH , BGHZ Band 127, Seiten 348 ff.; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ). Ist die Verantwortlichkeit des Gegners derart klar, dass aus der Sicht des Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass dieser ohne weiteres seiner Verpflichtung nachkommen werde, ist es grundsätzlich schon nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuziehen ( BGH , NJW 2005, Seite 1112; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198 ). In der Regel liegt die Annahme, der Schuldner werde ohne weiteres seiner Pflicht nachkommen, um so näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts in so einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird ( BGH , WRP 2004, Seiten 903 f.; OLG Frankfurt/Main , Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ).
Für den Erstattungsanspruch ist darüber hinaus maßgeblich, inwieweit sich die Tätigkeit der Rechtsanwälte auf die Geltendmachung und Durchsetzung tatsächlich bestehender Forderungen bezog; denn dem Schuldner sind die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Gläubiger seine Rechtsanwälte mit der Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, ebenso nicht zuzurechnen ( BGH , NJW 2005, Seite 1112; OLG Saarbrücken , OLG-Report 2004, Seite 530; OLG Saarbrücken , NJW-RR 2007, Seiten 112 ff. = OLG-Report 2006, Seiten 992 f.; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ).
Von der Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer sieht das Gericht hier ab, da § 14 II Satz 1 RVG, der die Einholung eines solchen Gutachtens im Rechtsstreit anordnet, nur für den Honorarstreit zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten gilt ( BGH , BGHZ Band 77, Seite 250 = NJW 1980, Seite 1962; OLG Saarbrücken , NJW-RR 2007, Seiten 112 ff. = OLG-Report 2006, Seiten 992 f. ).
Der Klägerin zu Ziffer 2. steht hier insofern ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten in o. g. Höhe zu, weil auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2. ein entsprechender Anspruch gegen die Klägerin zu Ziffer 2. in dieser Höhe zusteht. Das vorprozessuale Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite vom 13.07.2005 diente nämlich noch nicht der Vorbereitung der Klage vom 27.12.2007 - Anlage K 3 (Blatt 18 bis 19 der Akte) - und gehörte deshalb gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG auch noch nicht zu diesem Rechtszug ( BGH , NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken , RVG, 16. Aufl., § 19 RVG Rn. 10; Gerold/Schmidt/Madert , RVG VV 2400-2403 Rn. 19-22; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke , RVG ; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann , § 19 RVG Rn. 17; Mayer/Kroiß , § 19 RVG Rn. 7; Hartmann , KostG, 35. Aufl., RVG VV 3100 Rn. 32 ).
Das erkennende Gericht teilt insofern zwar die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass der Zweck dieser Anrechnungsvorschrift darin besteht, die doppelte Honorierung für die gleiche oder doch annähernd gleiche Tätigkeit zu verhindern, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird ( VGH Kassel , NJW 2006, Seite 1992; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06 ;so auch Gerold/Schmidt/v. Eiken/Madert/Müller-Raabe , RVG, 16. Aufl., VV 2400-2403 Rdnr. 183 ). Dieser Gedanke greift hier aber nicht durch.
Vorzugswürdig ist insoweit hier nämlich die Rechtsauffassung, die danach differenziert, ob der Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt und der Prozessauftrag allenfalls bedingt erteilt worden ist oder ob ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden ist ( BGH , NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Koblenz , JurBüro 2006, Seiten 191 f.; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke , RVG, Gerold/Schmidt/v.Eicken , § 19 RVG Rn. 10; zur entsprechenden Abgrenzung von § 118 BRAGO von §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32, 37 Nr. 1 BRAGO; ebenso: BGH , NJW 1968, Seiten 52 f.; BGH , NJW 1968, Seite 2334 ). Maßgeblich für den Anfall einer Gebühr ist dabei der dem Rechtsanwalt vom Mandanten erteilte Auftrag ( BGH , NJW 1983, Seite 2451 ). Insoweit ist aber erheblich, ob die Klägerseite ihre Prozessbevollmächtigten auf Basis eines bedingten Klageauftrages umfassend mit der Beitreibung der gegen die beklagte Partei bestehenden Forderung beauftragte. Nur hierin liegt nämlich ein unbedingter Auftrag zu einer Angelegenheit nach Nr. 2300 VV RVG und - aufschiebend bedingt - ein Klageauftrag ( Madert , in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 17. Auflage 2006, VV 2300 bis 2303, Rn. 23 m. w. N. ). Die Abgrenzung hat somit danach zu erfolgen, ob der Anwalt bereits einen ( unbedingten ) Klageauftrag erhalten hat oder nicht ( BGH , NJW-RR 2007, Seite 720 = FamRZ 2007, Seiten 721 f. = Rpfleger 2007, Seiten 430 f. = MDR 2007, Seite 863 = JurBüro 2007, Seiten 241 f.; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06 ). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts dient aber nicht zwingend der Vorbereitung eines Prozesses ( BGH , BB 2006, Seite 127; AG Hamburg , Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06 ).
Nur wenn somit der Rechtsanwalt bereits einen Prozessauftrag erhalten hat, ist für die Entstehung der Gebühren gemäß Nr. 2300 RVG VV n. F. dann auch kein Raum mehr ( BGH , NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken , § 19 RVG Rn. 10 ). Gerade wenn es (wie z. B. im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen) um rechtliche Fragestellungen geht, die zu erörtern sind (z. B. im Hinblick auf den Umfang des von der Versicherung zu tragenden Schadens), erfolgt die Beauftragung eines Rechtsanwalts nämlich mit der Abwicklung der Sache regelmäßig (noch) nicht zu dem Zweck, bereits einen Rechtsstreit zu führen. Vielmehr soll durch die Beauftragung häufig ein Rechtsstreit gerade vermieden werden. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts immer der Vorbereitung eines konkretbevorstehenden Rechtsstreits dient (vgl. zu diesem Merkmal: BGH , WM 1987, Seiten 247 f.; AG Hamburg , Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06 ; Stein/Jonas / Bork , ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 Rn. 39 ).
Hat der Anwalt andererseits aber bereits einen un bedingten Klageauftrag erhalten, kann aber auch eine Terminsgebühr selbst dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist ( BGH , AGS 2007, Seiten 166 f. = FamRZ 2007, Seiten 721 f. ).
Der gebührenrechtliche Rechtszug i. S. des § 19 RVG stimmt mit dem prozessualen Rechtszug nämlich nicht überein ( OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; Gerold/Schmidt/v. Eicken , § 19 RVG Rn. 2; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann , § 19 RVG Rn. 11 ). Der Gebührenrechtszug beginnt insoweit bereits mit dem Auftrag gemäß § 15 Abs. 1 RVG, also schon vor der Inanspruchnahme des Gerichts; die Gebühren entgelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, aber die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalt vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit somit nur einmal fordern ( BGH , NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f. ). Diese Geschäftsgebühr fällt damit nur dann an, wenn der Gläubiger den Rechtsanwalt zunächst allein mit der außer-gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs beauftragt hat ( Dr. M. Steenbuck , MDR 2006, Seiten 423 ff. mit weiteren Nachweisen ). Nur wenn ein Rechtsanwalt zunächst einen unbedingten Auftrag erhält und erst danach dann einen un bedingten Auftrag für die Hauptsache, so liegen dementsprechend auch erst dann zwei Angelegenheiten vor ( OLG München , OLG-Report 2006, Seiten 494 f. = AGS 2006, Seiten 345 f.; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06 ).
Bezüglich der Frage, ob sich der Rechtsanwalt insoweit nur einen bedingten oder einen un bedingten Klageauftrag erteilen lässt, ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Durchsetzung eines Anspruchs prüfen und insofern den sichersten Weg wählen muss ( OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe , Justiz 1989, Seiten 21 f; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; Palandt/Heinrichs , § 280 Rn. 76, 79, 80 und 84 ). Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es dem Anwalt somit, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Auftrag vom Mandanten erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert ( BGH , NJW 1968, Seite 2334; OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe , Justiz 1989, Seiten 21 f; OLG Brandenburg , Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01 ). Es muss insofern zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet ( OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe , Justiz 1989, Seiten 21 f; Gerold/Schmidt/Madert , RVG VV 2400-2403 Rn. 20-22 ).
Gegebenenfalls ist es dementsprechend sogar erforderlich, die (eingeschränkten) Erfolgsaussichten des Versuchs einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten vorab zu erörtern (zur grundsätzlichen Verpflichtung zu einem Bedenkenhinweis und zum Aufzeigen des richtigen Wegs: BGH , NJW 1985, Seite 42; Palandt/Heinrichs , § 280 Rn. 79 ). Diese Auffassung steht im Einklang mit der sehr umfangreichen Rechtsprechung bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten (vgl. dazu u. a.: OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Palandt/Heinrichs , § 286 Rn. 49 m. umfangr. Nachw. ). Die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm , NJW-RR 2006, Seiten 242 f. = NZBau 2006, Seiten 516 f.; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. und die Nachw. bei: Palandt/Heinrichs , § 286 Rn. 49 ) verneint aber eine Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten grundsätzlich bereits dann, wenn der Gegner erkennbar unwillig ist und daher voraussehbar ist, dass später ohnehin ein Rechtsanwalt mit einer Klageerhebung beauftragt werden muss und bei dem Abmahnschreiben etc. pp. sowieso der Vorbereitung des Rechtsstreits gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG dienen und somit auch keine zusätzlichen Kosten verursachen.
Das erkennende Gerichtbejaht in Übereinstimmung mit dem OLG Brandenburg ( Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01 ) und dem OLG Hamm ( NJW-RR 2006, Seiten 242 f. = NZBau 2006, Seiten 516 f. ) sowie dem LG Potsdam ( Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06 ) und Heinrichs (in: Palandt/Heinrichs , § 286 Rn. 49 ) die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG dementsprechend nämlich auch nur dann, wenn die Klägerseite aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass die Beklagtenseite ohne gerichtliche Hilfe den Anspruch anerkennen wird, weil das Verhalten der Klägerseite in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig Denkenden entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass durch die Neuregelung der Nr. 2300 RVG VV eine Änderung dieser herrschenden Rechtsprechung bezweckt werden sollte.
Wenn ein späterer Kläger dementsprechend einen Rechtsanwalt beauftragt, den späteren Beklagten zunächst außergerichtlich anzuschreiben, kann der Kläger die hierdurch entstehenden Kosten (insbesondere die anwaltliche Geschäftsgebühr) auch nur dann vom Beklagten ersetzt verlangen, wenn er bereits bei der Mandatserteilung aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen durfte, der von ihm geltend gemachte Anspruch werde außergerichtlich von der nunmehrigen Beklagtenseite vorprozessual anerkannt ( AG Geldern , JurBüro 2005, Seiten 363 f.; LG Potsdam , Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ). Der Rechtsanwalt der Klägerseite war somit auch hier verpflichtet, für das von der (nunmehrigen) Klägerseite erstrebte Ziel den kostengünstigsten Weg zu wählen. Neben den allgemeinen Hinweisen über die anfallenden Gebühren ist der Rechtsanwalt insoweit dann aber auch zu dem Hinweis verpflichtet, dass die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht auch beim Versuch einer außergerichtlichen Lösung vor der Klageerhebung zu einem geringeren Gebührenanfall führen würde, wenn die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht dem Interesse des Mandanten (nunmehrigen Klägers) an einer zunächst zu versuchenden außergerichtlichen Regelung nicht zuwider läuft und dadurch auch zwingend geringere Gebühren für ihn anfallen - wie bereits dargelegt -.
Dies ist regelmäßig aber nur dann nicht der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Mandatserteilung (noch) davon ausgegangen werden konnte, dass zunächst eine außergerichtliche Einigung mit der späteren Beklagtenseite erzielt werden kann. Nach aller Voraussicht entstehen in einem solchen Fall bei der Beauftragung mit der außergerichtlichen Interessenvertretung nämlich geringere Gebühren, als bei sofortiger Erteilung eines Prozessauftrags. Wünscht der Mandant nach einer umfassenden Aufklärung über die voraussichtlich anfallenden Gebühren dann zunächst nur eine außergerichtliche Interessenvertretung, verstößt der Rechtsanwalt dann auch nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, auch wenn der Rechtsanwalt nach Sinn und Zweck des neuen RVG gehalten, zunächst in der Regel eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen ( AG Essen-Steele , JurBüro 2005, Seiten 585 ff. = Recht und Schaden 2006, Seiten 70 ff.; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ).
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze hat die Klägerseite hier aber unstreitig zumindest schlüssig vorgetragen, dass
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sie ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten in der hier gegebenen Sache zum Zeitpunkt der Mandatserteilung nur einen bedingten Auftrag erteilt hat, |
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dass zum Zeitpunkt der Mandatserteilung sie (noch) davon ausgehen konnte, dass zunächst eine außergerichtliche Einigung mit der späteren Beklagtenseite erzielt werden kann |
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dass die Klägerseite nach einer umfassenden Aufklärung über die voraussichtlich anfallenden Gebühren dann zunächst nur eine außergerichtliche Interessenvertretung gewünscht hat, |
so dass der Klägerin zu Ziffer 2. hier nunmehr auch grundsätzlich eine Zahlung dieser außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bzw. die Freistellung von diesen Kosten von der Beklagtenseite begehren kann.
Diese Rechtsanwaltskosten wurden somit hier berechtigterweise als Nebenforderung von der Klägerin zu 2.) geltend gemacht. Der Klägerin zu Ziffer 2.) steht daher gegenüber der Beklagtenseite hier ein Anspruch auf Bezahlung bzw. Freistellung von der Kostenliquidation ihrer Rechtsanwälte auch für einen Geschäftswert von 374,23 Euro zu. Dies ergibt:
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eine 1,3 Geschäftsgebühr
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58,50 Euro
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Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV)
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11,70 Euro
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Zwischensumme
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70,20 Euro
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ohne Umsatzsteuer
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00,00 Euro
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Endsumme:
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70,20 Euro
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In dieser Höhe von 70,20 Euro war der Klage dementsprechend auch noch stattzugeben, im Übrigen aber abzuweisen.
Nur am Rande soll zudem darauf hingewiesen werden, dass diese Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für ein Mahnschreiben - anders als die Verfahrensgebühr - auch nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zählt und somit auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG - quasi nachträglich - berücksichtigt werden kann ( BGH , WuM 2007, Seiten 329 f.; BGH , NJW 2006, 2560 f. = DAR 2006, Seiten 478 f. = FamRZ 2006, Seite 1114; BGH , NJW 2006, Seite 1065 = AnwBl. 2006, Seite 357; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ).
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorb. 3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV dieser Anlage für eine Abmahnung zählt somit nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO und kann dementsprechend auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden ( BGH , WuM 2007, Seiten 329 f.; BGH , NJW-RR 2006, Seiten 501 f. = MDR 2006, Seiten 776 f. = Rpfleger 2006, Seite 165; OLG Frankfurt/Main , NJW 2005, Seite 759 = JurBüro 2005, Seite 202; BayVerwGH , Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 4 C 06.1129; LAG Hamburg , AGS 2006, Seite 449). Die Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Tätigkeit des Anwalts kann dementsprechend regelmäßig auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden ( OLG Oldenburg , NdsRpfl 2006, Seite 132; BayVerwGH , Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 4 C 06.1129; LAG Hamburg , AGS 2006, Seite 449; AG Brandenburg an der Havel , NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. ).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91, 92 und 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.