Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 15.11.2010 | |
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Aktenzeichen | L 2 SF 218/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 3 S 3 JVEG |
Die Festsetzung einer Vergütung für das Gutachten vom 26.03.2010 im Verfahren L 33 R 1229/08 wird abgelehnt.
Die Festsetzung der beantragten Vergütung war abzulehnen, da der Anspruch erloschen ist und Gründe für die Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist nicht vorliegen.
Nach § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten seit Eingang des schriftlichen Gutachtens bei Gericht geltend gemacht wird. Da das Gutachten am 15. April 2010 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als beauftragender Stelle eingegangen ist, die Vergütung aber erst mit am 20. Juli 2010 bei Gericht eingegangener Rechnung geltend gemacht wurde, ist der Anspruch erloschen.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 JVEG gewährt das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat sich sinngemäß auf die mit der Übernahme der Chefarztposition verbundene Arbeitsüberlastung bei vorrangig zu Verwaltungsaufgaben zu behandelnden Patienten berufen. Arbeitsüberlastung ist allerdings nicht geeignet, Fristversäumnisse zu entschuldigen. Arbeitsüberlastung muss der Berechtigte bei seinen Vorkehrungen zur Fristeinhaltung in seine Überlegungen einbeziehen (vgl. BGH NJW 96, 997; NJW 03, 1528). Gesetzlich angeordnete Fristen sind einzuhalten. Grundsätzlich darf die Rechtsgemeinschaft erwarten, dass derjenige, dem die Fristeinhaltung obliegt, alles dafür Erforderliche tut. Arbeitsüberlastung ist ein in der modernen Gesellschaft alltäglich zu beobachtendes Phänomen und vermag deshalb das Versäumen einer gesetzlichen Frist nicht zu entschuldigen. Umstände, die derart chaotische Verhältnisse begründen könnten, dass nicht einmal mehr die Kontrolle eines Fristenkalenders erwartbar ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 4, 7 JVEG).