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Entscheidung 6 U 53/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 22.07.2014
Aktenzeichen 6 U 53/13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.02.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 418/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage im Antrag zu 1. im Umfang der Positionen 11), 16), 62), 63), 64), 65), 67), 68), 69), 70), 71), 72), 73), 80), 106), 107), 108), 109), 112), 113), 122), 125), 127), 128), 129), 131), 134), 138), 139), 145), 147), 149), 150), 151), 157) und 158) sowie im Antrag zu 2. und im Antrag zu 4. als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht der B… GmbH (im Folgenden: B… GmbH) und der M… B… Herausgabe von Gegenständen, Geldbeträgen und Softwareprodukten, die zum Geschäftsbetrieb einer Indoor-Sportanlage gehören sollen, sowie Nutzungsentschädigung und Schadensersatz.

Klagende Partei war ursprünglich die im Jahr 2004 gegründete R… KG (im Folgenden: R… KG). Deren letzte Komplementärgesellschaft war seit 2009 die F… GmbH (im Folgenden: F… GmbH). Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war bis März 2013 M… B….

Die Sportanlage „R…“ wurde auf dem Grundstück …straße … in S… betrieben. Eigentümerin des Grundstücks war seit 2005 K… M…. Diese verpachtete das Grundstück mit Vertrag vom 27.09.2005 an die von ihr und B… B… als Geschäftsführer vertretene R… GmbH K… M… zum Betrieb der Sportanlage. Mitte 2007 wurde K… M… als Geschäftsführerin abberufen und an ihrer Stelle M… B… zur Geschäftsführerin bestellt. Die Firma der Gesellschaft wurde sodann in R… GmbH und im Juni 2009 in S… GmbH (im Folgenden: S… GmbH) geändert.

Zeitgleich mit dem Pachtvertrag schlossen K… M… und B… B… als vollmachtloser Vertreter der R… KG am 27.09.2005 einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Pachtvertrages. Der Grundstückskaufvertrag wurde nicht vollzogen.

Im November 2006 erklärte K… M… die Kündigung des Pachtvertrages wegen Zahlungsverzuges und nahm schließlich die S… GmbH auf Räumung in Anspruch (Landgericht Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 37/07).

Im Oktober 2009 erwarb die Beklagte zu 1. durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung das Eigentum an dem Grundstück …straße … in S…. Sie trat als Grundstückserwerberin in den von K… M… gegen die S… GmbH geführten Prozess als Klägerin ein und erwirkte mit dem am 02.06.2010 verkündeten Urteil des Berufungsgerichts (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 3 U 119/08) einen rechtskräftigen Titel auf Räumung des Grundstücks.

Ob die R… KG - wie die Klägerin geltend macht - seit Mitte 2010 die Sportanlage anstelle der S… GmbH führte, ist zwischen den Parteien streitig. Die R… KG verhandelte mit der Beklagten zu 1. über einen neuen Pachtvertrag. Ein schriftlicher Vertrag kam nicht zustande.

Am 12.08.2010 ließ sich die Beklagte zu 1. im Wege der gegen die S… GmbH durchgeführten Zwangsvollstreckung in den Besitz des Grundstücks setzten. Dabei berief sich die Beklagte zu 1. auf ein Vermieterpfandrecht an sämtlichen in den Räumen eingebrachten Gegenständen.

Als Vertreterin der S… GmbH war deren Geschäftsführerin M… B… bei der Zwangsvollstreckung anwesend. Nachdem der Gerichtsvollzieher und der anwaltliche Vertreter der S… GmbH, Rechtsanwalt A…, das Grundstück verlassen hatten, unterzeichneten M… B… für die R… KG und „eventuell weiterer an der Adresse tätiger Gesellschaften“ sowie der Beklagte zu 2. als Vorstand der Beklagten zu 1. eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt:

„Aufgrund der heutigen Räumung des R… durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugunsten der Q… AG übergibt Frau B… die gesamten Räumlichkeiten aller dort tätigen und von Frau B… vertretenen Gesellschaften inklusive sämtlichem Inventar an die Q… AG und erkennt die Übergabe als Eigentum nunmehr der Q… AG an.

Haus-, Polizei- und Schlüsselrecht sind damit gleichfalls übergeben.

Die Möbel und die Bilder gemäß den anliegenden Fotos werden als Eigentum der B… GmbH anerkannt.

Herr M… wird dafür Sorge tragen, dass Frau B… zukünftig mit einer noch zu bestimmenden Gesellschaft die Leitung des R… übernimmt für 2.000,00 € monatliches Entgelt zuzüglich Mehrwertsteuer gegebenenfalls. Auch mit einer noch zu vereinbarenden GmbH zuzüglich 20 % vom Jahresreingewinn der das R… betreibenden Gesellschaft.

Die Geschäftsführung der betreibenden Gesellschaft wird von Herrn M… bestimmt“.

Am 13.08.2010 legte der Beklagte zu 2. als Vertreter des Geschäftsführers einer nicht zur Eintragung gelangten R… GmbH i.G. der B… GmbH den Entwurf eines Betriebsleitervertrages betreffend den Weiterbetrieb des R… vor. Zum Abschluss eines Vertrages kam es nicht.

Neue Betreiberin der Sportanlage war zunächst die Beklagte zu 3., seit Ende 2010 oder Anfang 2011 wird die Anlage von der S… AG geführt, deren Vorstand der Sohn des Beklagten zu 2. ist.

Mit ihrer den Beklagten am 27.10.2010 zugestellten Klage hat die R… KG zunächst beantragt, diese als Gesamtschuldner zur Herausgabe von rund 180 Gegenständen, Geldbeträgen und Softwareprodukten sowie von Geschäftsunterlagen der B… GmbH und privaten Unterlagen der Eheleute B… zu verurteilen, ferner festzustellen, dass die Beklagten Nutzungsentschädigung zu zahlen haben, sowie die Beklagten zur Auskunft über die Einnahmen aus dem Betrieb des R… seit dem 20.08.2010 zu verurteilen und schließlich festzustellen, dass die Beklagten wegen rechtswidrigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Klägerin schadensersatzpflichtig sind.

Die R… KG hat behauptet, der Beklagte zu 2. als Vorstand der Beklagten zu 1. und 3. habe M… B… zum Abschluss der Vereinbarung vom 12.08.2010 durch widerrechtliche Drohung genötigt. Die Vereinbarung sei nichtig, mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam und zudem mit der Klage wirksam angefochten. Sie, die R… KG, sei als Betreiberin der Sportanlage rechtmäßige Besitzerin des Inventars und Inhaberin des Geschäftsbetriebs der Anlage gewesen. Eigentümer der herausverlangten Gegenstände seien teils sie selbst, im übrigen die B… GmbH oder M… B…. Soweit die B… GmbH Eigentümerin sei, bestehe Sicherungseigentum der M… B…, wobei der Sicherungsfall eingetreten sei. Von der B… GmbH und von M… B… seien sämtliche Herausgabeansprüche sowie Nutzungsentschädigungsansprüche an sie abgetreten.

Der Beklagte zu 2. als Vorstand der Beklagten zu 1. und 3. habe den von ihm geführten Gesellschaften rechtswidrig den Besitz des Geschäftsbetriebs der Klägerin verschafft, den die Beklagte zu 3. schließlich unter Nutzung der Geschäftseinrichtung und der geschlossenen Kundenverträge weitergeführt habe.

Nachdem die Beklagten Geschäftsunterlagen und private Unterlagen - sowie nicht näher bezeichnete Büroeinrichtungsgegenstände - an die R… KG herausgegeben haben, hat diese mit Schriftsatz vom 03.08.2011 die Klage insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ferner hat sie ihren Herausgabeantrag unter teilweiser Konkretisierung neu gefasst und nunmehr unter Ziff. 1) bis 141) die herausverlangten Gegenstände bezeichnet.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2011 hat die R… KG den Herausgabeantrag in den Positionen 135) bis 136) in der Hauptsache für erledigt erklärt und zugleich die Klage erweitert, und zwar im Herausgabeantrag um die Positionen 142) bis 160) sowie um den Antrag, die Beklagten zu verurteilen, an sie Wertersatz in Höhe von 4.500,- € nebst Zinsen für einbehaltene Lebensmittel zu zahlen.

Durch Schriftsatz vom 16.05.2012 hat die R… KG die Klage abermals erweitert, und zwar gegenüber der Beklagten zu 3. mit den Anträgen dahin, die Beklagte zu 3. im Wege der Stufenklage zur Auskunft, Versicherung an Eides statt und zur Zahlung von Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe wegen Übernahme von Fitness-Verträgen zu verurteilen.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2012 hat die R… KG ihren Herausgabeantrag noch einmal erweitert, und zwar um die Positionen 161) bis 196).

Die R… KG hat zuletzt beantragt:

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, nachstehende Gegenstände an sie herauszugeben:

1) Rotary-spine 526, Seriennummer …

2) 1 Stretch-Boy 126, Seriennummer …

3) 1 Back-Check-Arm, Seriennummer …

4) 1 Lumal Trainer 306, Seriennummer …

5) 1 Lateral Trainer 316, Seriennummer …

6) 1 Abdominal Trainer 336, Seriennummer …

7) 1 Lower Abdominal Trainer, Seriennummer …

8) 1 Elypso 406, Seriennummer …

9) 1 Rhomboflex, Seriennummer …

10) 20 Tomahawk Indoor Cycle XXL evolution, Seriennummern …

11) Hanteln plus Zubehör

12) 3 Laufbänder, Seriennummern …

13) 4 Crosstrainer, Seriennummern …

14) 3 Recumbent Bake, Seriennummern …

15) 3 Upright Bike, Seriennummern …

16) 6 Fit Connexion

17) 1 Brustpresse, Seriennummer …

18) 1 Seithebemaschine, Seriennummer …

19) 1 Butterfly, reverse, Seriennummer …

20) 1 Rückenstrecker, Seriennummer …

21) 1 Dip/Chin, Seriennummer …

22) 1 Beinpresse, Seriennummer …

23) 1 Beinstrecker, Seriennummer …

24) 1 Beinbeuger, Seriennummer …

25) 2 Abduktionsmaschinen, Seriennummern …

26) 1 Multi Hip, Seriennummer …

27) 1 Wadenpresse, Seriennummer …

28) 1 Flachbank, Seriennummer …

29) 1 Olympic Incline Presse mit Ablage, Seriennummer …

30) 1 Preacher Curl, Seriennummer …

31) 1 Bauchmuskelbank, Seriennummer …

32) 1 Smith Maschine, Seriennummer …

33) 2 Multibänke, Seriennummern …

34) 2 10-Paar Hantelstände, Seriennummern …

35) 1 Olympic Weight Tree, Seriennummer …

36) 1 5-Stationen-Turm, Seriennummer …

37) 1 Software PC-CASH twin Manager, Seriennr. …

38) 1 Software PC-CASH twin 2. Kassenplatz, Seriennr. …

39) 1 PC-CASH twin Gutschein Seriennr. …

40) 1 Software PC-CASH twin 4. OM-Platz, Seriennr. …

41) 1 Software PC-CASH twin 1. Kassenplatz, Seriennr. …

42) 1 Software PC-CASH twin 3. OM-Platz, Seriennr. …

43) 1 Software PC-CASH twin Büroplatz, Seriennr. …

44) 1 Software PC-CASH twin Manager, Seriennr. …

45) 1 Orderman Funkantenne mit Lizenz für 2 Orderman

46) 1 Ladestation Orderman Don

47) 2 Akkupacks Orderman Don

48) 1 Orderman Don Handterminal

49) 2 Orderman Gürteltasche (Leder)

50) 2 Orderman Safety Cord

51) 1 Centercom Mitglieder- und Vertragsverwaltung

52) 1 Centercom Modul Kasse/Verkauf/Warenwirtschaft

53) 1 Centercom Modul Wertkarten/Punktekarten

54) 1 Centercom Netzwerklizenz Basis 2 Arbeitsplätze

55) 4 Centercom Netzwerklizenzen für weitere Arbeitsplätze

56) 1 Centercom Modul Terminplanung (z. B, für Trainer)

57) 1 Centercom Modul Kurs Verwaltung

58) 1 Schnittstelle zu externer Finanzbuchhaltung (Ausführung für Lexware)

59) 10 Centercom Module Courtverwaltung (je Court)

60) 9 Centercom Module Courtverwaltung (je Court)

61) 251 Stück Schrankschließfächer mit Schließanlage, Marke „Assa“ der Firma Sono Deutschland GmbH, Türen Holz, dunkelblau, Einfassung: Korpus Metall, grau, Hohe 175 cm, Breite 40 cm, Tiefe 55 cm

62) Konvektionsofen, Marke Zanussi

63) 3 Umluftkühlschränke 372 1

64) 1 Umlufttiefkühlschrank 650 1

65) 1 Tischplatte aus CNS 4301

66) 2 Konsolen aus CNS 40 x 40 mm

67) 1 Spültischabdeckung 1 Becken rechts

68) 1 Standrohrventil

69) 1 Spültischunterbau mit Beckenblende und Bodenablage

70) 1 Einloch-Mischbatterie

71) 1 Arbeitstisch mit Schubladenblock

72) 2 Gastronormbehälter

73) 1 CNS Gastronormbehälter

74) 1 Beck Aufschnittmaschine

75) 1 Beck Gemüseschneider

76) 1 Schneidscheibe Schnittstärke 1 mm

77) 1 Schneidscheibe Schnittstärke 2 mm, 1 Messer gezahnt

78) 1 Reib- und Raspelscheibe Schnittstärke 4 mm

79) 1 Reib- und Raspelscheibe Schnittstärke 2 mm

80) 1 Wandbord einfach mit Konsolen

81) 1 Beck Elektro-Doppel-Friteuse 2x10 Liter mit Flachrohrheizkörpern und tiefgezogenen Becken

82) 1 Neutral Tischelement, Maße 35 x 70 x 27 cm

83) 1 Unterbau mit Bodenablage Maße 350 x 600 x 600 mm

84) 1 Beck 6-Flammen-Gasherd mit statischem Gasbackofen, Maße 1050 x 700 x 850 mm

85) 1 Griddleplatte gerillt aus Gusseisen, Maße 31 x 63

86) 1 Beck Elektro-Bain-Marie 1/1 Gastronorm, Außenmaße 350 x 700 x 270 mm, Beckenmaße 305 x 510 x 165 mm

87) 1 Unterbau mit Bodenablage, Maße 350 x 600 x 600 mm

88) 1 Tellerablage aus CNS, Maße 1400 x 150 x 140 mm

89) 1 Tellerablage aus CNS, Maße 1050 x 150 x 40 mm

90) 1 Decken-Kastenhaube aus CNS, Mittelhaube, Maße 3000 x 1100 x 420 mm

91) 6 CNS-Labyrinthfilter, Maße 400 x 400 x 20 mm

92) 1 Lichtbank mit Schlagschutz 58 W, Länger 160 cm

93) 1 Arbeitstisch aus CNS mit Bodenablage, Maße 500 x 700 x 850 mm

94) 1 Beck-Saladette 2 Türen, Maße 87 x 70 x 85 cm

95) 1 Wandhängeschrank mit Schiebetüren und Zwischenbord, Material CNS, Maße 1200 x400 x650 mm

96) 1 Handwaschbecken W 4x3, 2x1, 5 aus CNS 18/10, Außenmaße 400 x 320 x 150 mm, Beckengröße 340 x 240 x 150 mm

97) 1 Ab- und Überlaufventil 1 l/2, HWB 4x3, 2x

98) 1 Beck Mischbatterie 1/2 Zoll, Automatic

99) 1 Arbeitstisch aus CNS mit Bodenablage, Maße 1000 x 700 x 850 mm

100) 1 Wärmebrücke einfach, Länge 1000 mm:

101) 1 Schiebetürenschrank aus CNS, Maße l400 x 700 x 850 mm

102) 1 Wandbord einfach mit Konsolen, Maße 11400 x 400 mm

103) 1 Beck Salamander, Anschluss 230 V, 2,5 kw, Innenmaße 400 x 350 x 290 mm, Außenmaße 550 x 370 x 430 mm

104) 1 Sharp Mikrowelle 1000 W, außen und innen CNS, Außenmaße 520 x 413 x 305 mm, Garraumabmessung 342 x 368 x 193 mm, 24 Liter, ca. 17 kg

105) 1 Tellerstapler, beheizt, für runde Teller, Maße 450 x 605 x 900 mm, Telleranzahl 60, Tragkraft 60 kg, Teller von 190 - 280 mm

106) 1 Arbeitstisch aus CNS, unterfahrbar

107) 1 Abfallschacht mit Gummiring ohne Deckel

108) 1 Deckel für Abfallschacht

109) 1 Eckaussparung

110) 1 Spültischabdeckung, 2 Becken rechts, Außenmaße 1900 x 700 mm, Beckengröße 500 x 500 x 250 mm, Randhöhe 40 mm

111) 2 Standrohrventile 2 Zoll, Beckentiefe 250 mm

112) 1 Spülcenterunterbau mit Beckenblende

113) 1 Geschirrwaschbrause Stand mit Mischbatterie

114) 1 Geschirrspülmaschine mit Ablaufpumpe, Stundenleistung 500 Teller, Maße 580 x 610 x 815 mm

115) 1 Wandbord einfach mit Konsolen, Maße 1500 x 300 mm

116) 1 Thekenanlage im Restaurant

117) 1 Thekenanlage im Bowlingbereich

118) Büroeinrichtung, bestehend aus 3 Winkelkombinationen, lichtgrau, 1 einzelnen Büroschreibtisch, lichtgrau, 2 Rollcontainern, lichtgrau, 2 Regalsystemen, eines ca. 4 m Länge mit geschlossenem Schrankbereich, 1 weiteres ca, 2,5 m Länge, ebenfalls mit geschlossenem Schrankbereich und Schüben, jeweils lichtgrau

119) 3 Rolladenschränke, lichtgrau

120) 2 Archiv-Regalsysteme á ca. 3 m

121) 2 geschlossene Stahlschränke

122) 1 Surfer W 2003

123) 5 Arbeitsplatzrechner nebst Monitor und Tastatur, Marke Dell

124) 1 Drucker A 4, Hewlett-Packard

125) 3 mechanische Bindemaschinen bzw. Heftklammermaschinen

126) 1 Siemens-Telefonanlage mit 4 Anschlüssen nebst einem Nebenstellentelefon

127) 1 Faxgerät Brother

128) 1 Kopiergerät Toshiba

129) 1 Gerät zum Ösen von Dokumenten

130) 1 Teeküche bestehend aus 1 Spülbecken, Unterschränken, 2 Hängeschränken, 1 Spülmaschine Miele, 1 Kühlschrank 80 cm hoch nebst Unterschrank

131) 1 Regalsystem 2 m

132) 1 kleiner schwarzer Rolladenschrank

133) 1 schwarzer Besprechungstisch mit 4 Ledersesseln

134) 1 Chef-Ledersessel auf Rollen,

137) ein weiteres Wandbild, nämlich: …

138) Diverses Werkzeug, u. a. 2 Werkzeugkoffer mit Inhalt, 1 Stichsäge, 1 Bosch Schlagbohrmaschine (Profiserie blau), 1 Bosch Akkuschrauber (Profiserie blau), 1 Bosch Winkelschleifer (Profiserie blau), 1 Bosch Fliesenschleifer (Profiserie blau), 1 Bosch Hobel, elektrisch (Profiserie blau) 1 Bosch Kreissäge

139) 1 antiker lederbezogener Holzsessel

140) 1 Ordner, beschriftet „Ba…/, M. B…"

141) 1 Ordner Rechtsstreit RA F…

142) ca. 20 Ordner mit Fitness Verträgen und Korrespondenz mit den Fitnesskunden,

143) 2 Eiche-Holzschränke, massiv, jeweils mit 2 Türen, 1,5 x 1,6 x 0,4 m,

144) 8 Diamanten zwischen 0,4 und 5,1 Karat, Farbe; weiß, Brillantvollschliff, Reinheit: P1, sowie die dazugehörigen Zertifikate,

145) 1 Schätzgutachten über ca. 30 Bilder mit arabischen Motiven,

146) 20 Krügerrand Goldmünzen á 1 Unze,

147) 1 Feuerzeug Dupont (Gold),

148) 1 Füllfederhalter Mont Blanc, schwarz,

149) 2 Benzin-Rasenmäher,

150) 1 Canon Spiegelreflexkamera mit 3 Objektiven in einem silbernen Alukoffer,

151) 1 Sony Videokamera in einer schwarzen Kunststofftasche,

152) 1 Schlüsselbund mit ca. 5 Schlüsseln an einem braunen, aus Leder geflochtenen Schlüsselanhänger,

153) 2 Schlüsselkästen, ca. 30 x 40 cm, abschließbar,

154) Wechselgeld, 300,00 €, die sich im kleinen Tresor in einem abgetrennten Raum im Fitnessbereich befunden haben,

155) Bargeldbestand aus dem großen Tresor im Archivraum in Höhe von 5.000,00 € zuzüglich fünf Prozentpunkten über Basiszins hieraus seit dem 13. August 2010,

156) 1 schwarzer Werkzeugkoffer der Marke Parat mit Schraubenzieher, Wasserwaage, Kneifzange, Hammer, Phasenprüfer und Lasermeßgerät,

157) Eiweißpulver, Mineralpulver, Mineralampullen, Eiweißriegel im Wert von 1.200,00 €,

158) 1 Zeiss Fernglas, schwarz,

159) 1 Kugelschreiber schwarz, Marke Waterman,

160) 2 Ordner Darlehens Verträge Finanzierung A ….

161) 1 Helius Lüftungsgerät TSW 5,0 (Inventarnummer 296)

162) 1 Pioneer PDM 403 CD-Player (Inventarnummer 297)

163) 1 Verstärker UFIFSR40 (Inventarnummer 298)

164) 1 Receiver Yamaha P4050 (Inventarnummer 299)

165) 1 Lautsprecherbox schwarz Linear Pro LP 12, 300 Watt, Seriennummer … (Inventarnummer 301)

166) 1 Beyer Dynamic Mix 10 Mischgerät (Inventarnummer 300)

167) 1 Yamaha Lautstärkeregler PI600 (Inventarnummer 332)

168) 1 CD-Player Grundig CD 435 (Inventarnummer 343)

169) 1 Tristar Klimatisierungsanlage AC5418, weiß, ca. 100 x 30 cm, inkl. Außengerät, weiß (Inventarnummer 402)

170) 2 Endstufen JB Systems MCD 580 (Inventarnummern 413,414)

171) l Endstufe Omnitronic P-1000 (Inventarnummer 411)

172) 1 Soundsystemregler, Dton EC 102 (Inventarnummer 417)

173) 1 Philips Musikturm FW 360 C, schwarz (Inventarnummer 445)

174) 1 Verstärker DCD PRO 310 American Audio (Inventarnummer 448)

175) 1 CD Player DCD PRO 310 American Audio (Inventarnummer 449)

176) 1 Verstärker JMA 1410 Pre-Amplifier (Inventarnummer 450)

177) 1 Computer APC Smart UPS SC 1500 1 (Inventarnummer 452)

178) 1 4-Kanalregler Monacor MPX-4PA (Inventarnummer 458)

179) 1 Amplifier RCS SA-6060 (Inventarnummer 460)

180) 1 Verstärker Zeck A 605 (Inventarnummer 479)

181) 6 Wandhaarföhne „Elite" der Fa. Aliseo (Inventarnummern 502 - 507)

182) 1 Gasbräter Landmann Modell 004413 (Inventarnummer 630)

183) 1 Kaffeemaschine Bremer, Modell Viva 24 (Inventarnummer 632)

184) 1 Mikrowelle Bartscher, Modell Top Power 610.185 (Inventarnummer 634)

185) 1 Aluminium Tresenanlage 250 x 70 cm, mit Kühlaggregat, 8 Kühlschüben, 1 Papierkorb, 2 Spülbecken, weißer Bierzapfsäule mit 3 Bierhähnen (Inventarnummer 674)

186) 1 Aluminium Tresenanlage 150 x 70 cm, mit Kühlaggregat, 4 Kühlschüben, 1 Papierkorb, 1 Spülbecken (Inventarnummer 675)

187) 1 Bierkühlanlage inkl. 3 Druckminderern, Modell ML 60 TD, grau, Aluminium, ca. 200 x 60 cm, Fassungsvermögen 4 Bierfässer ä 50 1 (Inventarnummer 676)

188) 1 Brunswick Vector Plus Management System mit den Hardwarekomponenten CPU Server Dell Optiplex, CD-RW-DVD-Laufwerk, Flachbildschirm 17 Zoll, Tastatur, Maus, Quittungsdrucker, Kassenschubladen, und den Softwarekomponenten Windows XP als Betriebssystem, Kassenkontrollmodul, Modul Berichtswesen, Module Bahnenkontrolle und Warteliste, Modul Reservierungsmanager (Inventarnummer 699)

189) 1 Infrarotkabine 1,50 x 1,50 m (Inventarnummer 719)

190) 1 Schließanlage EWA Nr. 4193 Z mit insgesamt 24 Schlössern

191) 1 Schließanlage Pfaffenhain F 310 mit insgesamt 29 Schlössern

192) 1 Tresenanlage Aluminium 2,5 m lang mit Zapfsäule, 1 Spülbecken, 1 Papierkorb, Kühlung für 3 Bierfässer ä 50 1 (Inventarnummer 762)

193) 1 Tiefkühlbox Helsinki, Spirituosenkühler für 10 Flaschen und 40 Gläser (Inventarnummer 791)

194) 1 Faßkühlbox für 14 30 1-Fässer, 220 x 91,5 x 105 cm (Inventarnummer 796)

195) 1 Kühltresen Rieber, bestehend aus 1 Spülen- und Maschinenteil mit steckfertiger Kühlmaschine und Müllkipper, 1 Kühlteil mit 2 x 2 Teleskopauszügen übereinander, 1 Mischbatterie Hochdruck, 1 Schanktischabdeckung mit 2 St. nahtlos eingeschweißten Spülbecken, 195 x 66 x 98 cm

196) 1 Elektro-Chafing-Dish Bartscher, Typ Silverline, Anschlusswert 1,0 KW/230 V, 61,7 x 35,6 x 28,6 cm, Chromnickel stahl inkl. Deckelhalter, 1/1 GN 100 mm tief

und im übrigen festzustellen, dass der Klageantrag zu 1. in der Hauptsache erledigt ist;

2. festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin für die Nutzung der in 1. aufgeführten Gegenstände und Rechte bis zum Zeitpunkt der Herausgabe angemessenes Nutzungsentgelt schulden;

3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der Einnahmen aus dem Betrieb des R… seit dem 20. August 2010 zu erteilen;

4. festzustellen, dass die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sind, dadurch, dass sie sich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes der Klägerin rechtswidrig bemächtigt haben;

5. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Wertersatz in Höhe von 4.500,00 € zuzüglich fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit für Lebensmittel zu leisten;

6. die Beklagte zu 3. zu verurteilen,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand der Fitnessverträge für das R… am 12. August 2010, differenziert nach Anzahl der Fitnessverträge, monatlichen Entgelten und Laufzeiten der jeweiligen Verträge, weiter über die seit dem 12. August 2010 durch die vorbezeichneten Verträge erzielten Einnahmen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung über die erzielten Umsätze aus Fitnessverträgen seit dem 12. August 2010 bis zum Ende ihrer Tätigkeit als Betreiberin des R…;

b) erforderlichenfalls die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern;

7. nach Erledigung des Antrages zu 6. die Beklagte zu 3. zu verurteilen, an sie einen der Höhe nach aus den Auskünften gemäß Ziffer 6. zu bestimmenden Schadensersatz zu leisten.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Klage entgegengetreten und haben gemeint, die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Das Landgericht Frankfurt (Oder) sei im Hinblick auf ihren Geschäfts- bzw. Wohnsitz in Berlin örtlich unzuständig. Die Klage sei zudem nicht ausreichend bestimmt. Der R… KG fehle die Aktivlegitimation, denn Betreiberin des R… sei die Grundstückspächterin, die S… GmbH, gewesen. Die Beklagten zu 2. und 3. seien auch nicht passiv legitimiert. Schließlich sei die Vereinbarung vom 12.08.2010 wirksam, denn M… B… habe diese aus freien Stücken unterschrieben.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung zu den Umständen des Zustandekommens der Vereinbarung vom 12.08.2010 durch Vernehmung von Zeugen die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aufgrund des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung gegeben. In der Sache sei die Klage unbegründet. Die Beklagten zu 2. und 3. seien nicht passiv legitimiert. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. bestünden nicht, weil sie an dem Inventar der Sportanlage aufgrund der Vereinbarung vom 12.08.2010 wirksam Eigentum erworben habe. Die Klägerin (R… KG) habe nicht bewiesen, dass die Vereinbarung der M… B… abgepresst worden sei.

Gegen das Urteil hat die R… KG Berufung eingelegt. Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist die Gesellschaft am 02.07.2013 wegen Auflösung aufgrund Ausscheidens ihrer einzigen Kommanditgesellschaft, der B… GmbH, durch Übertragung deren Geschäftsanteils auf die damalige Komplementärgesellschaft, die F… GmbH, im Handelsregister gelöscht worden. Die F… GmbH hat die Aufnahme des Rechtsstreits auf Klägerseite erklärt. Sie und die R… KG haben beantragt, dass Klagerubrum auf ihren Namen zu berichtigten. Nach Änderung der Firma der F… GmbH lautet diese nunmehr - wie im Urteilseingang bezeichnet – M…GmbH (im Folgenden: M… GmbH).

Die M… GmbH als nunmehr klagende Partei wendet sich gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts und rügt Verfahren- sowie Rechtsfehler. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht ihre Teil-Erledigungserklärungen unberücksichtigt gelassen. Zudem seien wesentlicher Sachvortrag sowie Beweisantritte unberücksichtigt geblieben. So sei das Landgericht auf den Einwand der fehlenden Bestimmtheit der vermeintlichen Übereignungsvereinbarung nicht eingegangen. Ferner habe es nicht beachtet, dass ein Großteil der Gegenstände nicht im Eigentum einer Gesellschaft sondern im Eigentum M… B… stehe. Solche Gegenstände erfasse die Vereinbarung vom 12.08.2010 schon nicht. Nach dem Text der Vereinbarung sei auch das Eigentum der B… GmbH an Möbeln nicht erfasst, das betreffe die Positionen 1) bis 37), 119) bis 129) und 131). Die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 12.08.2010 habe das Landgericht insgesamt fehlerhaft beurteilt und dabei Beweisantritte übergangen. Im übrigen sei die Beweiswürdigung fehlerhaft.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die M… GmbH beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren letzten erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil dem Ergebnis nach und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerseite auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hingewiesen und auf ihren Antrag Schriftsatznachlass gewährt. Innerhalb der gesetzten Frist hat die M… GmbH die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 3., 6. und 7. zurückgenommen und den Feststellungsantrag zu 2. dahin formuliert, festzustellen, dass es heißt „Nutzungsentgelt nicht unter 2.000,00 € monatlich seit dem 12. August 2010“. Ferner hat sie um einen ergänzenden Hinweis gebeten, welche Positionen des Antrages zu 1. nicht ausreichend bestimmt bezeichnet seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils in dem mit dem Rechtsmittel erstrebten Sinne nicht. Sie führt aber wegen von Amts wegen zu beachtender Zulässigkeitsmängel der Klage dahin, dass die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, dass die Klage in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang der Abweisung als unzulässig unterliegt.

A)

1) Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig, §§ 511, 517, 519 und 520 ZPO. Klägerin und Berufungsklägerin ist nach Parteiwechsel die im Urteilseingang bezeichnete M… GmbH.

1.1) Die bisherige Klägerin, die R… KG, war im Zeitpunkt der von ihr am 20.03.2013 fristgerecht eingelegten und am 15.04.2013 ebenfalls fristgerecht begründeten Berufung parteifähig, § 50 ZPO i.V.m §§ 161, 124 HGB. Ihre Parteifähigkeit hat erst am 30.06.2013 durch Auflösung geendet, wie sie am 02.07.2013 im Handelsregister eingetragen worden ist.

Wie der vom Senat beigezogenen Registerakte des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), HRA …, zu entnehmen ist, haben die F… GmbH als bisherige Komplementärgesellschaft der R… KG und die B… GmbH als deren bisherige Kommanditgesellschaft mit Gesellschafterbeschluss vom 15.03.2013 bestimmt, dass die B… GmbH nach Übertragung ihres Anteils am Gesellschaftsvermögen auf die F… GmbH aus der Gesellschaft ausscheidet. Durch Vereinbarung vom 18.04.2013 hat die B… GmbH ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen auf die F… GmbH mit Wirkung zum 30.06.2013 übertragen. Mit notariell beglaubigter Urkunde vom gleichen Tag ist die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung bei dem Handelsregister angemeldet worden.

Damit ist die R… KG durch Ausscheiden ihrer Kommanditgesellschaft am 30.06.2013 aufgelöst worden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge (vgl. BGHZ 8, 35; BGHZ 113, 132; BGH ZIP 1981, 1268; Baumbach/Hopt-Roth, HGB, 36. Aufl., § 131 Rn. 35 f m.w.N.). Im Streitfall ist die Kommanditgesellschaft zugleich ohne Liquidation beendet worden, denn durch Übertragung der Anteile der ausscheidenden Kommanditistin auf die bisherige Komplementärgesellschaft hat diese das gesamte Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben (vgl. BGHZ 113 a.a.O.; GRUR 1996, 865; Baumbach/Hopt-Roth a.a.O.). Die Kommanditgesellschaft hat ihre Geschäfte zudem vollständig eingestellt.

1.2) Mit der Auflösung und Vollbeendigung hat die R… KG ihre Parteifähigkeit verloren. Der Rechtsstreit ist mit der ehemaligen F… GmbH, nunmehr firmierend unter M… GmbH, als klagender Partei fortzusetzen.

Die Auflösung und Beendigung der klagenden Kommanditgesellschaft durch Ausscheiden der einzigen Kommanditistin unter Übertragung ihrer Geschäftsanteile auf die Komplementärgesellschaft hat zu einem gesetzlichen Parteiwechsel geführt, weil die Kommanditgesellschaft in der bisherigen Komplementärgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgegangen ist (vgl. BGHZ 133 a.a.O.; BGH GRUR 1996 a.a.O.; Baumbach/Hopt-Roth a.a.O., § 131 Rn. 35 m.w.N.).

Der Umstand, dass die Beklagten die Einwilligung zu dem Parteiwechsel verweigert haben, hindert dessen Zulässigkeit in entsprechender Anwendung des § 263 ZPO i.V.m. § 533 ZPO nicht. Der Parteiwechsel ist unter den hier gegebenen Umständen sachdienlich (vgl. BGH GRUR 1996 a.a.O.), denn die Entscheidung über die Klage kann unverändert auf die Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

B)

In der Sache bleibt die Berufung, soweit sie nicht mit Schriftsatz vom 24.06.2014 zurückgenommen worden ist, ohne Erfolg.

Allerdings leidet das landgerichtliche Urteil an Verfahrensfehlern insbesondere dahin, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Sachurteilsvoraussetzung hinreichend bestimmter Klageanträge ungeprüft geblieben ist und die Entscheidungsgründe den Streitstoff nicht vollständig erfassen. Im Ergebnis kann die Klägerin aber eine Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der im Berufungsverfahren zuletzt noch verfolgten Klageanträge zu 1., 2., 4. und 5. einschließlich der als Antrag auf Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung umzudeutenden einseitigen Erledigungserklärung nicht erreichen.

Die Klage ist teilweise unzulässig, und zwar im Herausgabeantrag zu 1. im Umfang der in der Entscheidungsformel bezeichneten Positionen sowie in den Feststellungsanträgen zu 2. und zu 4. Der im übrigen zulässige Antrag zu 1., ebenso der Antrag zu 5. sowie der Antrag auf Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung des Antrages zu 1. sind unbegründet.

1) Die Klage genügt den von Amts wegen zu beachtenden Anforderungen an den notwendigen Inhalt der Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 ZPO nur teilweise. Hinsichtlich der Positionen 11), 16), 62), 63), 64), 65), 67), 68), 69), 70), 71), 72), 73), 80), 106), 107), 108), 109), 112), 113), 122), 125), 127), 128), 129), 131), 134), 138), 139), 145), 147), 149), 150), 151), 157) und 158) des Klageantrages zu 1) und hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 4. ist das nicht der Fall.

Hierauf hat der Senat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und ihr auf Antrag Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die ergänzenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.06.2104 haben den Zulässigkeitsmangel nicht behoben. Soweit die Klägerin betreffend den Herausgabeantrag mit dem erwähnten Schriftsatz einen ergänzenden Hinweis hinsichtlich der einzelnen vom Mangel betroffenen Positionen erstrebt, besteht kein Grund, dem nachzukommen und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf fehlende Identifikationsmerkmale unter beispielhafter Erwähnung einiger weniger Positionen erteilte Hinweis war im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung der Klägerin ausreichend. Die Prozessbevollmächtigten haben auch nicht zum Ausdruck gebracht, den Hinweis nicht verstanden zu haben.

1.1) Der Klageantrag zu 1. ist in dem dargestellten Umfang unzulässig, weil die insoweit herausverlangten Gegenstände entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sind.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGHZ 153, 69; BGH NJW 1991, 1114; NJW 2013, 1367). Diesen Anforderungen wird der Klageantrag zu 1. hinsichtlich der oben genannten Positionen nicht gerecht.

a) Die Angaben zu den Positionen 16), 109) und 122) „6 Fit Connexion“, „1 Eckaussparung“ und „1 Surfer W 2003“ lassen schon nicht erkennen, welche Art von Gegenständen gemeint sein soll.

b) Den unter den Positionen 11), 125) und 138) gewählten Bezeichnungen von Sachgesamtheiten „Hanteln plus Zubehör“, „3 mechanische Bindemaschinen bzw. Heftklammermaschinen“ und „diverses Werkzeug, u.a. 2 Werkzeugkoffer mit Inhalt ...“ lässt sich nicht entnehmen, welche bestimmten Einzelsachen in welcher Anzahl erfasst sein sollen.

c) Bei den Gegenständen der Positionen 62) bis 65), 67), 68) bis 73), 80), 106), bis 108), 112), 113), 131), 134), 138), 147), 149) bis 152) und 158) - und soweit unter den Positionen 125) und 138) einzelne Gegenstände als zur Sachgesamtheit gehörend genannt sind - fehlt die Angabe ausreichender individueller Merkmale, um diese von anderen gleichartigen Gegenständen abgrenzen zu können.

So genügen die Bezeichnungen „Konvektionsofen, Marke Zanussi“ unter Position 62), „3 Umluftkühlschränke 372 l“ unter Position 63), „2 Benzin-Rasenmäher“ unter Position 149) oder „1 Canon Spiegelreflexkamera mit 3 Objektiven in einem silbernen Alukoffer“ unter Position 150) ohne ergänzende Angaben zu Gerätenummer, Ausstattung und Aussehen im Hinblick auf die vielfältigen Ausführungsvarianten derartiger Geräte nicht. An demselben Mangel leiden die Bezeichnungen der Positionen 64), 125), 127), 128), 129), 138), 147), 151) und 158).

Hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände unter Positionen 65) „1 Tischplatte aus CNS 4301“, 67) „1 Spültischabdeckung 1 Becken rechts“, 68) „1 Standrohrventil“, 69) „1 Spültischunterbau mit Beckenblende und Bodenablage“, 70) „1 Einloch-Mischbaterie“, 71) „1 Arbeitstisch mit Schubladenblock“, 72) „2 Gastrobehälter“ 73) „1 CNS Gastrobehälter“, 80) „1 Wandbord einfach mit Konsolen“, 106) „1 Arbeitstisch aus CNS, unterfahrbar“, 107) „1 Abfallschacht mit Gummiring ohne Deckel“, 108) „1 Deckel für Abfallschacht“, 112) „1 Spülenunterbau mit Beckenblende“ und 113) „1 Geschirrwaschbrause Stand mit Mischbatterie“, 131) „1 Regalsystem 2 m“ 134) „ 1 Chef-Ledersessel“ und 139) „1 antiker lederbezogener Holzsessel“ fehlen ausreichende Beschreibungen nach Größe, Material, Aussehen oder sonstigen bestimmenden Merkmalen.

d) Die Bezeichnung unter Position 145) „1 Schätzgutachten über ca. 30 Bilder mit arabischen Motiven“ ist nicht ausreichend bestimmt, weil der Gegenstand des Gutachtens vage bleibt und weder der Gutachter, noch der Zeitpunkt der Erstellung und auch nicht die Verkörperungsform des Gutachtens angegeben sind.

e) Der Angabe unter Position 157) „Eiweißpulver, Mineralpulver, Mineralampullen, Eiweißriegel im Wert von 1.200,00 €“ mangelt es an hinreichend konkreter Produktbezeichnung der Nahrungsergänzungsmittel und daran, dass unklar ist, welches Produkt in welcher Anzahl Gegenstand des Antrages sein soll.

1.2) Der Antrag zu 2. auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe eines zuletzt auf nicht unter 2.000,00 € bezifferten Monatsbetrages bis zur Herausgabe nach dem Antrag zu 1. genügt ebenfalls nicht den Anforderungen, die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an einen bestimmten Antrag zu stellen sind.

Dem Feststellungsantrag haftet zunächst derselbe Mangel an, an dem der Antrag zu 1. leidet. Soweit im Antrag zu 1. die herausverlangten Sachen nicht ausreichend bestimmt beschrieben sind, ist auch das festzustellende Rechtsverhältnis, hier die Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentgelt für die herauszugebenden Sachen, nicht ausreichend bestimmt bezeichnet.

Abgesehen davon genügt zur Bezeichnung der festzustellenden Zahlungspflicht die Nennung allein eines monatlichen Gesamtbetrages für sämtliche der herausverlangten Sachen nicht. Zwar ist gegen einen Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe einer Sache in Höhe eines Monatsbetrages aus dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitserfordernisses gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Grundsatz nichts einzuwenden (vgl. BGH NJW 1999, 954 für einen Antrag auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe). Die bloße Angabe eines Gesamtbetrages für eine Vielzahl herauszugebender Sachen ganz unterschiedlicher Art und Nutzungsmöglichkeit genügt aber nicht, denn dann bleibt offen, für welche bestimmte Sache eine Nutzungsentschädigung in welcher Höhe beansprucht wird. Damit ist der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO im Hinblick auf ein mögliches Teilunterliegen wegen einzelner der herausverlangten Sachen nicht hinreichend bestimmt. Ebensowenig ließe sich der Umfang der materiellen Rechtskraft des Feststellungsausspruchs bestimmen, wenn der Herausgabeanspruch - aus welchem Grund auch immer - nicht für sämtliche Sachen zugleich durchgesetzt werden kann.

1.3) Mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist auch der Antrag zu 4., mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sind, dadurch, dass sie sich ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes rechtswidrig bemächtigt haben.

Der Feststellungsantrag bezeichnet das festzustellende Rechtsverhältnis nicht in einer Weise, dass dessen Identität und somit der Umfang der Rechtskraft der begehrten Feststellung hinreichend sicher feststeht. Weder dem Antrag noch dem Sachvorbringen der Klägerin, welches zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 2001, 445), lässt sich entnehmen, was im Einzelnen unter dem die vermeintliche Schadensersatzpflicht begründenden Entzug des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ zu verstehen ist. Die Klägerin beansprucht Ersatz des durch Unterbindung des Geschäftsbetriebs und Ausnutzung der Kundendatensätze entstandenen Schadens, der sich nach ihrer Darstellung insbesondere an entgangenem Nutzungsentgelt, veruntreuten Tageseinnahmen, dem Wert der rechtswidrig aufgelösten Arbeitsverträge sowie der Einverleibung des „Good will“ und dem entgangenen Gewinn zu orientieren habe. Mit diesen Angaben ist das Rechtsverhältnis nicht ausreichend klar beschrieben, weil nicht feststeht, welche bestimmten noch zu beziffernden Schäden vom dem Feststellungsausspruch erfasst werden.

2) Die im übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

2.1) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Herausgabe der im Klageantrag zu 1. unter Positionen 1) bis 10), 12) bis 15), 17) bis 61), 66), 74) bis 79), 81) bis 105), 110), 111), 114) bis 121), 123, 124), 126), 130), 132), 133), 137), 140) bis 144), 146), 148), 152) bis 156), 159 bis 196) bezeichneten Sachen weder gegen die Beklagten als Gesamtschuldner noch gegen eine der beklagten Parteien zu, und zwar weder aus eigenem Eigentums- oder Besitzrecht noch aus abgetretenem Recht der B… GmbH oder der M… B..

Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte zu 1. aufgrund der am 12.08.2010 mit M… B… als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der R… KG und zugleich als Geschäftsführerin der S… GmbH und der B… GmbH geschlossenen Vereinbarung das Eigentum an den vorgenannten Sachen erworben hat. Diese Frage kann offen bleiben. Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch steht entgegen, dass nicht festzustellen ist, dass die R… KG, von deren Rechtsstellung die Klägerin die ihre als Gesamtrechtsnachfolgerin ableitet, vor der am 12.08.2010 im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkten Besitzeinweisung der Beklagten Eigentümerin geworden ist oder unmittelbare oder mittelbare Besitzerin der herausverlangten Sachen war. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Abtretung eines Herausgabeanspruchs der B… GmbH und der M… B… stützt, fehlt ihr die Aktivlegitimation.

2.1.1) Ein Eigentümerherausgabeanspruch nach § 985 BGB gegen die Beklagten, die allenfalls mittelbare Besitzer sein können, nachdem die Sportanlage nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien spätestens seit 2011 nicht mehr von der Beklagten zu 3. sondern von der S… AG betrieben wird, steht der Klägerin nicht zu.

a) Soweit die Klägerin behauptet, als Gesamtrechtsnachfolgerin der R… KG Eigentümerin oder Sicherungseigentümerin der unter den Position 61) bis 117), 142), 154), 161) bis 196) herausverlangten Gegenstände zu sein, lässt sich ihr Eigentum oder Sicherungseigentum nicht feststellen.

aa) Hinsichtlich der Schrankschließfächer unter Position 61) sowie der Kücheneinrichtungsgegenstände einschließlich der Thekenanlagen im Restaurant und im Bowlingbereich unter Positionen 62) bis 117) macht die Klägerin geltend, ihre Rechtsvorgängerin, die R… KG, habe im Jahr 2004 Sicherungseigentum erworben, seit Mitte 2010 sei Sicherungseigentümerin M… B…. Demnach ist die R… KG bzw. die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin infolge Übertragung des Sicherungseigentums auf M… B… nicht mehr Sicherungseigen-tümerin.

bb) Betreffend die unter Positionen 142), 154) sowie 161) bis 196) herausverlangten Sachen, Ordner mit Fitnessverträgen und Korrespondenz, 300,00 € Wechselgeld, Musikanlagen-Teile sowie diverse Kücheneinrichtungs-Teile, behauptet die Klägerin, als Gesamtrechtsnachfolgerin der R… KG Eigentümerin zu sein. Trotz Bestreitens der Beklagten legt die Klägerin aber nicht dar, wann und auf welche Weise die R… KG das Eigentum an den Sachen erworben habe. Die Klägerin beruft sich ohne irgendein Tatsachenvorbringen auf die Zeugen B… B…, S… K… und A… Z…. Dem Beweisantritt war nicht nachzugehen, weil die Klägerin nicht mitgeteilt hat, welche Tatsache, aus der auf die Eigentümerstellung der R… KG geschlossen werden könnte, die Zeugen bekunden sollen. Abgesehen davon soll die R… KG hinsichtlich der Gegenstände unter Positionen 161) bis 169) Mitte 2010 M… B… das Sicherungseigentum übertragen haben.

cc) Auf die Vermutungswirkung des § 1006 Abs. 2 und 3 BGB lässt sich eine Feststellung des Eigentums der Klägerin nicht stützen, denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die R… KG als ihre Rechtsvorgängerin im Zeitpunkt der Inbesitznahme durch die Beklagte am 12.08.2010 unmittelbare oder (höchststufige) mittelbare Besitzerin gewesen ist.

Nach § 1006 Abs. 2 BGB wird zugunsten eines früheren Besitzers vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist, wobei die Vermutung nach Abs. 3 der Vorschrift im Falle des mittelbaren Besitzes für den mittelbaren Besitzer gilt. Dabei baut § 1006 BGB auf der vermuteten Gleichzeitigkeit von Besitzerwerb und Eigentumserwerb auf. Gegenstand der Vermutung des § 1006 BGB ist daher (nur), dass der frühere (Abs. 2) oder jetzige (Abs. 1) Eigenbesitzer beim Besitzerwerb und aufgrund desselben Eigentümer geworden ist, sowie, dass er während der gesamten Dauer seines Besitzes Eigentümer geblieben ist (vgl. BGHZ 161, 90; BGH NJW 1984, 1456; NJW-RR 2005, 280; NJW 2006, 3488; Palandt-Bassenge, BGB, 72. Aufl. § 1006 Rn. 1).

Der Besitzer braucht grundsätzlich nur den gegenwärtigen oder früheren unmittelbaren oder (höchststufigen) mittelbaren Besitz darzulegen und zu beweisen, nicht aber die den Eigentumserwerb begründenden Tatsachen (vgl. BGH NJW 2004, 217, NJW 2002, 2101), wobei ihn nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn sich der fragliche Eigentumswechsel in seiner Sphäre abgespielt hat (vgl. OLG Hamm, MDR 2014, 403).

Die Klägerin ist schon der ihr obliegenden Darlegungslast, dass die R… KG die Besitzerin der in Rede stehenden beweglichen Sachen war, nicht nachgekommen. Sie hat nicht dargelegt, wann und aufgrund welchen tatsächlichen Geschehens die R… KG Besitzerin geworden sei.

Die fraglichen Sachen sind nach dem Vorbringen der Klägerin Teil der Geschäftsausstattung der Sportanlage „R…“ gewesen. Unstreitig ist die Sportanlage seit deren Inbetriebnahme von der S… GmbH (seinerzeit firmierend unter R… GmbH K… M…) als Pächterin des - bis zum Zwangsversteigerungserwerb der Beklagten im Oktober 2009 - im Eigentum von K… M… stehenden Betriebsgrundstücks betrieben worden. Der Pachtvertrag vom 27.09.2005 bestimmt, dass die Räumlichkeiten einschließlich Inventar und technischen Geräten zum Betreib eines Sportcenters verpachtet werden (Bl. 147 ff d.A.). Unmittelbare Besitzerin der Geschäftsausstattung war demnach die S… GmbH. Dafür, dass die R… KG mittelbare (Eigen-)Besitzerin gewesen sei, hält die Klägerin keinen Sachvortrag. Sie trägt nicht vor, auf welcher Grundlage die R… KG Besitzerin geworden und zwischen dieser und der S… GmbH ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB zustande gekommen sei.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die R… KG habe Mitte 2010 den Betrieb des „R…“ von der S… GmbH übernommen und sei mithin unmittelbare Besitzerin geworden, ist diese Behauptung ebenfalls nicht durch hinreichendes Tatsachenvorbringen unterlegt. Die Klägerin legt nicht dar, auf welcher Grundlage die R… KG den Betrieb übernommen habe. Ebensowenig trägt sie Tatsachen oder legt irgendwelche betriebswirtschaftliche Unterlagen dafür vor, bis zur Besitzeinweisung der Beklagten am 12.08.2010 den Betrieb tatsächlich geführt zu haben. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der bloßen Behauptung, den Betrieb übernommen zu haben. Die feststehenden tatsächlichen Umstände sprechen indes dagegen. Die Beklagte zu 1. hat mit dem am 02.06.2010 verkündeten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht, Az.: 3 U 119/08, einen Titel auf Räumung des Betriebsgrundstücks gegen die S… GmbH erwirkt. Auf der Grundlage dieses Titels hat die Beklagte zu 1. am 12.08.2010 die Besitzeinweisung im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die S… GmbH als unmittelbare Besitzerin der Gewerberäume erwirkt (Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers W…, Bl. 147 d. Beiakten LG Frankfurt (Oder), 14 O 324/10). Ein unmittelbarer Besitz der R… KG an der Geschäftsausstattung ist mithin nicht dargelegt.

Ohne Erfolg bleibt die Klägerin auch mit ihrer Behauptung, der Besitz der R… KG ergebe sich daraus, dass sie neben der S… GmbH Räumlichkeiten im „R…“ genutzt habe. Die vermeintliche (Mit-)Nutzung ist nicht näher dargelegt, denn es ist nicht vorgetragen, in welcher Zeit welche Räumlichkeiten zu welchem Zweck genutzt worden sein sollen.

b) Hinsichtlich der übrigen herausverlangten Sachen, die nach dem Vorbringen der Klägerin im Eigentum der B… GmbH bzw. der M… B… stehen sollen, fehlt der Klägerin die Aktivlegitimation.

Unabhängig davon, ob die B… GmbH und M… B… als Eigentümer der betreffenden Sachen anzusehen sind, ist die Klägerin nicht durch Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin des Eigentümerherausgabeanspruchs geworden. Der Eigentümerherausgabeanspruch kann nicht isoliert vom Eigentümer abgetreten werden, denn er ist nicht abspaltbar mit dem Eigentum verbunden (vgl. BGHZ 111, 364; Palandt/Bassenge, a.a.O. § 985 Rn. 1; Staudinger/ Gursky, BGB, Neubearbeitung 2012, § 985 Rn. 2 m.z.w.N.).

Soweit trotz fehlender Abtretbarkeit in Betracht kommt, dass ein Eigentümer einen Dritten ermächtigt, den Herausgabeanspruch im eigenen Namen als Prozessstandschafter geltend zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2014, 526; WM 1964, 426; NJW-RR 1986, 158), stützt sich die Klägerin auf eine solche unabhängig von der Abtretung erteilte Ermächtigung nicht, zudem wäre ihre Prozessführungsbefugnis als Prozessstandschafterin zu verneinen.

Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt ist und ein eigenes rechtliches Interesse an ihr hat und schutzwürdige Belange des Beklagten nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 172, 63; BGHZ 125, 196; BGHZ 96, 152, Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 44). Das rechtsschutzwürdige Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat, Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dagegen nicht (vgl. BGHZ 179, 329). An dem danach erforderlichen Eigeninteresse der Klägerin fehlt es.

Ein Eigeninteresse der Klägerin an der Herausgabe könnte dann gegeben sein, wenn die Klägerin die herausverlangten Sachen für ihren Geschäftsbetrieb benötigt, bespielweise um selbst eine Sportanlage zu betreiben oder um diese die in Durchsetzung eigener Rechte gegen die Eigentümer zu verwerten. Dafür oder für eine vergleichbare Interessenlage ist aber nichts ersichtlich. Diejenigen Gegenstände, die im Eigentum der B… GmbH stehen sollen, sind nach dem Vorbringen der Klägerin am 30.05.2010 M… B… zur Sicherheit übereignet worden. Aufgrund welchen rechtlichen Verhältnisses zu M… B… die Klägerin ein Eigeninteresse an der Herausgabe der Gegenstände haben könnte, ist nicht mitgeteilt.

2.1.2) Ein Herausgabeanspruch wegen Besitzentziehung, §§ 861, 1007 BGB auch in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, steht der Klägerin nicht zu, weil - wie ausgeführt - nicht festzustellen ist, dass die R… KG als ihre Rechtsvorgängerin vor der Besitzerlangung der Beklagten zu 1. Besitzerin der herausverlangten Sachen war.

2.2) Der Klägerin steht gegen keine der beklagten Parteien ein Anspruch auf Zahlung von 4.500,00 € nebst Zinsen als Wert- oder Schadensersatzfür Lebensmittel zu, die sich am 12.08.2010 in diversen Lager- und Kühlräumen der Sportanlage befunden haben und im Eigentum der R… KG gestanden haben sollen.

Das Eigentum der R… KG an den Lebensmitteln lässt sich nicht feststellen, weil die Klägerin deren Eigentumserwerb nicht dargelegt hat und für sie auch nicht die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB streitet, da nicht feststeht, dass die R… KG als Betreiberin der Sportanlage Besitzerin der Geschäftsausstattung war. Abgesehen davon fehlt jede Darlegung, welche Speisen 2.000,00 € und welche Getränke 2.500,00 € Wert gewesen sein sollen.

2.3) Unbegründet ist ebenfalls der Antrag der Klägerin auf Feststellung der teilweisen Hauptsacheerlegung des Herausgabeantrages. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin erfasst die unstreitig von einer der beklagten Parteien nach Rechtshängigkeit an die R… KG herausgegebenen Geschäftsunterlagen der B… GmbH, mehrere Ordner mit privaten Unterlagen von M… und B… B… und - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - die unter den Positionen 135) und 136) bezeichneten sieben Wandbilder nebst einer Federzeichnung.

Die Feststellung der Hauptsacheerledigung setzt voraus, dass die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Das ist nicht der Fall, denn die Klage war von Anfang an unbegründet. Die R::: KG war nicht Eigentümerin der betroffenen Geschäfts- und privaten Unterlagen und aus den mitgeteilten Gründen auch nicht Besitzerin und schließlich auch nicht als Prozessstandschafterin berechtigt, die Herausgabe im eigenen Namen geltend zu machen. Dasselbe trifft für die sieben Wandbilder und die Federzeichnung zu, deren Eigentümerin nach Darstellung der Klägerin M… B… sein soll.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.