Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 16. Senat | Entscheidungsdatum | 05.12.2012 | |
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Aktenzeichen | L 16 R 355/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 44 SGB 10, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG, § 14 Abs 1 SGB 4 |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR – AdZ - (Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Februar 1962 bis 31. Oktober 1965 und vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1968, die die Beklagte als Zeiten der Zugehörigkeit zur AdZ festgestellt hatte, höhere Arbeitsentgelte vorzumerken.
Der 1936 geborene Kläger trat zum 1. Dezember 1957 in ein Dienstverhältnis beim Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (AZKW) ein. Vom 1. Januar 1963 bis 2. Oktober 1990 war er bei der Zollverwaltung der DDR (ZV) und vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990 bei der Bundesfinanzverwaltung beschäftigt. Die Besoldung des Klägers erfolgte während der Beschäftigung beim AZKW aufgrund der zum 1. Mai 1957 in Kraft getretenen Vergütungsordnung, die neben der als Gehalt bezeichneten Vergütung für den Dienstgrad und für die Dienststellung (§ 3), einer Dienstalterzulage (§ 4) auch Ansprüche auf freie Unterkunft und Verpflegung für die in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden Angehörigen des AZKW bzw. auf Verpflegungsgeld (Vg) iHv 2,- „DM“ täglich sowie Wohnungsgeld für die nicht in Gemeinschaftswohnungen untergebrachten Angehörigen des AKZW (§ 5) vorsah. Nach der Besoldungsordnung 1965 der ZV (Befehl Nr. 1/65) gliederte sich die Besoldung in die Dienstbezüge (Besoldung für den Dienstgrad, die Dienststellung und das Dienstalter), Zuschläge und Zulagen, Wohnungsgeld, Übergangsbezahlung und Gebührnisse (Ziff. 3.01, 3.02). Nach Ziff. 5.31 dieser Besoldungsordnung war den Angehörigen der ZV, die in Wohnheimen wohnten, freie Verpflegung zu gewähren; Angehörigen der ZV, die nicht in Wohnheimen wohnten bzw. vorübergehend aus der Gemeinschaftsverpflegung ausschieden (Urlaub, Krankheit usw.) stand ein Vg iHv 3,75 Mark (M) bzw. 4,35 M zu. Der Kläger bezog verschiedene Zulagen, Zuschläge (u.a. Reinigungszuschlag bzw. Reinigungszuschuss - Rz - ab 1. Januar 1969) und weitere Zahlungen (z.B. Vg ). Für die Zeiträume vom 1. Februar 1962 bis 31. Oktober 1965 und vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1968 ist die Zahlung von Vg durch Belege nachgewiesen. Dem Kläger wurden von seiner Vergütung/Besoldung bis zum 30. Juni 1990 monatlich 10 % für das Sonderversorgungssystem sowie die Lohnsteuer abgezogen. Diese Abzüge erstreckten sich nicht auf das Vg und den Rz.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1997 stellte die Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur AdZ vom 1. Dezember 1957 bis 31. Dezember 1990 fest und bescheinigte die für diesen Zeitraum nachgewiesenen Arbeitsentgelte, wobei u.a. kein Rz und kein Vg berücksichtigt wurde. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 („Jahresendprämie“) die Überprüfung des Bescheides vom 20. Juni 1997 und begehrte die Berücksichtigung des Vg, des Kinder- und Ehegattenzuschlages, des Reinigungsgeldes, sowie des Fremdsprachenzuschlags und des Rz. Mit Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte (BFD) vom 15. September 2008 lehnte die Beklagte den Antrag zur Berücksichtigung von weiteren Zahlungen als Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 AAÜG ab. Diese Zahlungen hätten lediglich einen Aufwandersatzcharakter. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger die fehlende bzw. unvollständige Bescheinigung des Vg und des Reinigungszuschlages für die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 2. Oktober 1990 sowie des Kinder- und Ehegattenzuschlages von 1958 bis 1975 rügte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid der BFD vom 30. September 2009 zurück.
Im Klageverfahren, in dem der Kläger zunächst die Bescheinigung des Vg für die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 31. Dezember 1990 sowie des Rz von 1965 bis 30. Juni 1990 begehrt hatte, hat er vorgetragen: Anders als für die Jahre davor sei das im Jahre 1991 gezahlte Vg als Arbeitsentgelt in Entgeltüberführungsbescheiden für das Jahr 1991 bescheinigt worden. Das seit 1. Mai 1957 an die Beschäftigten des AZKW bzw. der ZV der DDR gezahlte Vg sei - ebenso wie der Rz - Arbeitsentgelt iSd § 14 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV). Seit Januar 1991 sei das Vg dem steuer- und versicherungspflichtigen Einkommen zuzurechnen gewesen. Das BSG habe bereits vor seiner Entscheidung vom 23. August 2007 begründet, dass es allein auf die bundesrechtliche Qualifizierung der Besoldungsbestandteile als Arbeitsentgelt iSv § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ankomme. Bei einer Bestimmung des Arbeitsentgelts nach § 256a Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) wären Mitglieder der Versorgungssysteme letztlich auf ihre in der Sozialversicherung der DDR und ggf. in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) erworbenen Rechtspositionen beschränkt. Eine solche Auslegung widerspräche jedoch Sinn und Zweck des AAÜG. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2010, auf den Bezug genommen wird, hat der Kläger sodann die Bescheinigung des Vg und des Sachbezuges kostenloser Verpflegung für die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 31. Dezember 1990 unter Angabe der monatlich angefallenen Beträge sowie des Rz iHv von monatlich 3,50 M für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1990 begehrt. In der Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 31. Januar 1962, vom 1. November 1965 bis 31. Juli 1968, vom 1. April 1970 bis 30. Juni 1970 und vom 10. März 1983 bis 29. März 1983 habe er kein Vg erhalten, jedoch die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte kostenlose Verpflegung in Anspruch genommen.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat mit Urteil vom 8. März 2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 20. Juni 1997 und Neufeststellung der Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung des Vg und des Rz. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe im Bescheid vom 20. Juni 1997 zu Recht weder das tatsächlich bzw. fiktiv gewährte Vg noch den Rz als Bestandteil des Arbeitsentgelts festgestellt. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG habe die Beklagte als zuständiger Versorgungsträger in einem Feststellungsverfahren u.a. das während der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen festzustellen. Welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem zuzuordnen sei, bestimme sich nach § 6 AAÜG. Danach sei den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Eine eigenständige Definition des Begriffs des Arbeitsentgelts enthalte das AAÜG nicht. Vielmehr sei § 6 AAÜG in diesem Zusammenhang allein zu entnehmen, dass nur das Entgelt maßgeblich sei, das aufgrund der Beschäftigung tatsächlich gezahlt worden sei. Es komme nicht darauf an, ob dieses Entgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlegen sei. Dem auf § 256a Abs. 2 SGB VI verweisenden Klammerzusatz könne entnommen werden, dass dem festzustellenden Arbeitsentgelt die gleiche Bedeutung zukomme wie dem Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI, nämlich den fiktiven Vorleistungswert, ausgedrückt in Entgeltpunkten, zu bestimmen. Entgegen der Auffassung des BSG im Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – lasse es der Verweis auf § 256a Abs. 2 SGB VI nicht zu, uneingeschränkt auf § 14 Abs. 1 SGB IV Bezug zu nehmen, da § 256a Abs. 2 zugleich eine Regelung zur Berücksichtigungsfähigkeit des erzielten Arbeitsentgelts in Relation zur Versicherbarkeit enthalte. Soweit das BSG in dem angeführten Urteil zur Jahresendprämie den bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts iSv § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde lege und darüber hinaus auf den Rechtszustand bei Inkrafttreten des AAÜG (1. August 1991) abstelle, sei diese Entscheidung auf den Fall des sonderversorgten Klägers nicht zu übertragen. Eine Übertragung sei schon deshalb nicht zwingend, weil für Sonderversorgte in § 6 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine Sonderregelung für das in den Jahren 1990 und 1991 erzielte Entgelt getroffen worden und es mithin insoweit nicht auf den Rechtszustand am 1. August 1991 ankomme. Ferner würde eine uneingeschränkte Übernahme der Regelung des § 14 SGB IV zur Folge haben, dass die auf der Grundlage des § 17 SGB IV ergangene Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) anzuwenden wäre. Nach § 1 ArEV seien einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei seien. Zu prüfen sei also in der Konsequenz der Rechtsprechung des BSG, ob die Einnahmen unter der Anwendung des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1991 ausnahmsweise lohnsteuerfrei gewesen seien. Ob dem im Allgemeinen zu folgen sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei dem für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nicht zu folgen. Denn für den Bereich der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem bestehe die Besonderheit, dass sogar die in § 3 Nr. 4 EStG aufgeführten steuerfreien Zuschüsse bzw. geldwerten Zuwendungen als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären, da die Betroffenen zum Zeitpunkt des Zuflusses gerade nicht Beschäftigte der dort genannten bundesdeutschen Behörden waren. Schließlich würde die Anwendung der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass in den Zeiträumen, in denen der Kläger anstelle des Vg Vollverpflegung erhalten habe, die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung anzuwenden wäre. Unter Berücksichtigung der für 1991 geltenden Sonderbestimmungen für das Beitrittsgebiet ergäbe sich ein monatlicher Betrag iHv 294,30 DM, der weit über dem tatsächlich gewährten Pauschalsatz von 3,35 M täglich liegen würde.
Mit der Berufung hat der Kläger zunächst sein dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 entsprechendes Klagebegehren im Wesentlichen weiter verfolgt und sodann mit Schriftsatz vom 14. September 2011 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2012 sein Begehren auf die Bescheinigung der Zahlung des Vg für die Zeit vom 1. Februar 1962 bis 31. Oktober 1965 und vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1968 beschränkt. Er trägt ergänzend vor: Das angegriffene Urteil weiche von der Rechtsprechung des BSG ab. Wegen der erheblichen Unterschiede der Versorgungssysteme der DDR im Vergleich zum SGB VI sei es nicht unvertretbar, zwecks Aufrechterhaltung der Besserstellung der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten der DDR bei der Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften in das Rentensystem des SGB VI einheitlich auf den weiteren bundesdeutschen Verdienstbegriff abzustellen. Der Hinweis des SG auf die Werte des Jahreshöchstverdienstes in § 6 Abs. 1 Satz 1 (gemeint: Satz 2) AAÜG trage eine Sonderregelung für Sonderversorgte nicht, da die Festsetzung dieser Werte nur deshalb erforderlich gewesen sei, weil die Anlage 3 zum AAÜG nur Werte bis zum 30. Juni 1990 enthalten habe. Die §§ 14, 15 und 17 SGB IV enthielten keine Ermächtigung zur Anwendung von DDR-Recht. Den Beschäftigten der Zollverwaltung sei entweder Vg gezahlt oder kostenlose Verpflegung gewährt worden. Die Zahlung des Vg sei nicht aus Fürsorgegründen erfolgt, sondern nach der Vergütungs-/Besoldungsordnung aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis von Dienstleistungspflicht und Vergütungspflicht. Nach dem Urteil des BSG vom 2. August 2000 – B 4 RA 41/99 R – kämen alle zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen als relevant in Betracht. Die Zahlung des Vg habe, was sich schon aus dem zeitlichen Ablauf ergebe, ihre Grundlage auch nicht im Gesetz über die Abschaffung der Lebensmittelkarten vom 28. Mai 1958 erbunden mit einer Ausgleichszahlung oder der „Lohnzuschlagsverordnung“ gehabt. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 seien Zahlungen wie das Vg steuerpflichtig gewesen. Der für die Bejahung als Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV erforderliche Zusammenhang mit der Beschäftigung sei bei diesen Zahlungen gegeben, denn die konkreten Zahlungen seien ohne das Beschäftigungsverhältnis nicht denkbar. Das Vg sei nach der Vergütungsordnung des AZKW bzw. den Besoldungsordnungen keine zusätzliche Zahlung, sondern Bestandteil der Nettobesoldung gewesen. Im Jahre 1991 sei nach einer Entscheidung des Bundesministers der Finanzen vom Dezember 1990 das Vg der Bruttobesoldung hinzugerechnet worden. Die Anwendung des Grundsatzes der Parallelität von Lohnsteuer- und Sozialbeitragspflicht im Zuflusszeitpunkt komme nicht in Betracht, denn das bundesdeutsche Sozialbeitrags- und Einkommensteuerrecht sei im Beitrittsgebiet erst zum 1. Januar 1991 in Kraft getreten. Die hier streitigen Besoldungsbestandteile seien im maßgeblichen Zeitpunkt (1. August 1991) lohnsteuerpflichtig gewesen. Eine Ungleichbehandlung der Sonder- und Zusatzversorgten im Vergleich zu den Sozialversicherten im Beitrittsgebiet liege nicht vor. Sie würde im Übrigen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Dezember 2010 – L 3 R 82/08 -).
Die Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Berlin vom 20. Juni 1997 teilweise zu ändern und als weitere tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte die Zahlung des Verpflegungsgeldes für die Zeiträume vom 1. Februar 1962 bis 31. Oktober 1965 sowie vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1968 zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils und trägt vor: Der Hinweis auf § 256a Abs. 2 SGB VI im Klammerzusatz des § 6 Abs. 1 AAÜG sei nach dem Willen des Gesetzgebers und Sinn und Zweck des Gesetzes als Hinweis auf die grundsätzliche Versicherbarkeit der Verdienste zu sehen. Wenn der Gesetzgeber mit dem Klammerzusatz die Funktion des Verdienstes im Rahmen der Bestimmung des in Entgeltpunkten ausgedrückten Vorleistungswertes zur bundesdeutschen Rentenversicherung habe verdeutlichen wollen, so hätte er besser auf § 256a Abs. 1 SGB VI hingewiesen. Eine Überführung von Zahlungen sei nur dann gewollt gewesen, wenn diese Zahlungen wenigstens grundsätzlich versicherbar gewesen seien. Die zur Zusatzversorgung ergangene Rechtsprechung des BSG zu § 14 SGB IV sei nicht auf die Sonderversorgte zu übertragen. Nicht dem Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs. 1 SGB IV zuzurechnen seien Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wurden, soweit sie lohnsteuerfrei seien und sich aus § 3 ArEV nichts Abweichendes ergebe. Dies bedeute keine (nach der Rspr. des BSG nicht mögliche) Anwendung von DDR-Recht, denn es sei eine Tatsache, dass auf die streitgegenständlichen Zusagen keine Lohnsteuer gezahlt worden sei. Im Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R - sei das BSG allerdings von dem in § 17 SGB iVm der ArEV niedergelegten Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht abgerückt, in dem es im Rahmen der Bildung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG nicht auf das Steuerrecht im Zuflusszeitpunkt abgestellt habe, sondern fiktiv auf ein späteres und völlig anderes Steuerrecht. Diese Auslegung erscheine nicht zwingend. Die besseren Argumente sprächen für eine Auslegung, nach der insbesondere Zuschüsse und weitere Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis kein Arbeitsentgelt seien, auf die in der DDR, d.h. im Zuflusszeitpunkt, keine Lohnsteuer abgeführt wurde. Würde allein die Erfüllung des Entgeltbegriffs nach den §§ 14 und 17 SGB IV und der ArEV in Abhängigkeit von den Zufälligkeiten des bundesrepublikanischen Steuerrechts schon für die rentenrechtliche Berücksichtigung von zu DDR-Zeiten erfolgten Geldzuflüssen ausreichen, käme es zu einer schier uferlosen Ausweitung dessen, was der Versorgungsträger als Arbeitsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 AAÜG feststellen müsste. Dann müssten z.B. auch Prämien aus dem so genannten Sonderprämienfonds, die zur Prämierung überdurchschnittlicher Kontrollerfolge, etwa bei der „Bekämpfung von Feindtätigkeit“, gezahlt worden seien, als rentenwirksam anerkannt werden. Nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b des Einigungsvertrags (EV) vom 31. August 1990 seien erworbene Ansprüche und Anwartschaften so in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen gewesen, dass eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen dürfe. Diese grundlegende Entscheidung würde unterlaufen, wenn die Angehörigen der Sonderversorgungssysteme aus der streitbefangenen Zulage, die ihrer Art nach nicht versicherbar gewesen sei und die auch im originären Versorgungsrecht der DDR keine Verbesserung der Altersversorgung begründet habe, heute Rentenvorteile ableiten könnten.
Im Übrigen seien auch bei einer weiten Auslegung des § 14 SGB IV die streitbefangenen Zahlungen nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Sozialleistungen und Aufwandsentschädigungen stellten nach der Rspr. des BSG (Urteil vom 2. August 2000 – B 4 RA 41/99 R -) kein Arbeitsentgelt dar, das überführungsrelevant sein könnte. Der Umstand, dass die streitbefangenen Zahlungen zeitgleich mit dem Nettolohn ausgezahlt worden waren, besage nichts über die Qualifizierung der Zahlung als Arbeitsentgelt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 - juris). Die Zahlung des Vg sei eine rein sozial motivierte Zahlung der DDR gewesen, die nicht als Gegenwert für eine erbrachte Arbeitsleistung erbracht worden sei. Dies ergebe sich aus der Unterteilung der Zuwendungen in die Besoldung einerseits und weiterer Zahlungen (wie Vg) andererseits (vgl. SG Rostock vom 4. Mai 2011 – S 7 R 367/09 -). Schließlich sei das Vg auch deswegen kein Arbeitsentgelt, weil es gemäß § 17 Abs. 1 SGB IV iVm § 2 Nr. 2 ArEV iVm § 40 Abs. 2 EStG nicht als Arbeitsentgelt zu rechnen gewesen wäre.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Überführungsakte der OFD Cottbus, zwei die Vergütungsordnung und die Besoldungsordnungen betreffende Halbhefter sowie die Gerichtsakte (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Klage ist zwar auch noch nach dem 1. Januar 2008 weiterhin als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iSv § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R –). Dafür, dass ein – ggf. zur Unzulässigkeit der Klagen führendes – gerichtliches Rentenstreitverfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger anhängig sein könnte, ist nichts zu ersehen.
Die Klage ist indes unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 ist jedenfalls insoweit rechtmäßig, soweit er noch angefochten wird. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid der OFD Berlin vom 20. Juni 1997 teilweise zu ändern und dem Kläger weiteres Arbeitsentgelt für die im Berufungsantrag aufgeführten Bezugszeiten von Vg zu bescheinigen.
Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt kommt nur § 44 SGB X über das sogenannte Zugunstenverfahren in Betracht. Die Vorschrift ist auch auf Bescheide anzuwenden, in denen Feststellungen auf der Grundlage des AAÜG getroffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - juris). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen - also in den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen -, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Für die hier in Frage stehenden Feststellungsbescheide des Versorgungsträgers kommt allein § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht (so ausdrücklich BSG ebda und auch im Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4).
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, wozu insbesondere das „tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gehört. Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG – d. h. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) – ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das „erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 des AAÜG zuzuordnen. Dieses vom Versorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen muss vom Rentenversicherungsträger gemäß § 259b Abs. 1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenfeststellung zugrunde gelegt werden. Dem Betroffenen zugeflossene Geld- und geldwerte Sachleistungen sind von dem Beklagten also nur in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handelt. Dies ist jedoch im Hinblick auf das hier fragliche Vg nicht der Fall.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgelts (ebenso wie den des Arbeitseinkommens) nicht ausdrücklich (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Dieser Begriff ist deshalb der richterlichen Auslegung zugänglich. Weiterhin kann das Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht nach den Regeln des in dieser Vorschrift erwähnten § 256a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln sein. Denn dann wären im Wesentlichen nur Entgelte erfasst, auf die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der DDR und ggf. zur FZR gezahlt wurden. Für den Bereich der Zusatzversorgung hat das BSG bereits ausgeführt, dass eine solche Rechtsauslegung sinnlos wäre, da die Überführung der Anwartschaften aus dem Versorgungssystem gemäß AAÜG dann keine Auswirkungen auf die Höhe der Rente der zusatzversorgten Versicherten hätte (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, aaO). Im Bereich der Sonderversorgung wären bei dieser Rechtsauslegung sogar keinerlei Entgelte zu berücksichtigen, was offenkundig nicht sein kann. Schließlich ergibt sich aus der Systematik der Sondervorschriften des SGB VI für die Rentenberechnung mit Zeiten im Beitrittsgebiet, dass mit Pflichtbeiträgen im Sinne des § 256a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SGB VI nur solche in einem System der „gesetzlichen Rentenversicherung“ gemäß § 248 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI gemeint sind (insbesondere die vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund getragene Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie die Staatliche Versicherung der DDR), d. h. nicht auch Beiträge für ein Sonderversorgungssystem (vgl. SG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2010 – S 24 RS 1540/09 -, juris). Sonderversorgte Versicherte haben aber ausschließlich Beiträge für ihr Sonderversorgungssystem abgeführt und mithin keine Pflichtbeiträge im Sinne des § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Begriff des Arbeitsentgelts das Einkommen des Versicherten gemeint ist, das „nach den maßgeblichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war“. Diese Auslegung entsprach einem Vorschlag aus dem Regierungsentwurf zum 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 23. März 2001 zur Ergänzung des § 6 AAÜG (BT-Drs. 14/5640, S. 7). Gegen diese Auslegung spricht schon, dass der Deutsche Bundestag sie im Zuge der Diskussionen über das 2. AAÜG-Änderungsgesetz ausdrücklich nicht befürwortete (siehe angenommene Beschlussempfehlung vom 16. Mai 2001, BT-Drs. 14/6063, S. 24). Außerdem sind der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für eine derart unmittelbare Anknüpfung an die durchaus vielfältigen Einzelregelungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR sprächen. Offen bliebe insbesondere, wie die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile im Falle beitragsfreier Zusatzversorgungssysteme zu ermitteln wären (z. B. Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG). Zutreffend dürfte vielmehr sein, dass die Begriffe „Arbeitsentgelt“ und „Arbeitseinkommen“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ersichtlich mit den entsprechenden Begriffen in §§ 14, 15 SGB IV übereinstimmen. Mit dem BSG ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Wortwahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erkennbar u. a. an den Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV anknüpfen wollte (so erstmals BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 3). Schließlich ist das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV auch Grundlage der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 162 Nr. 1 SGB IV); daher erscheint es folgerichtig, grundsätzlich den beitragsrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts zu verwenden, wenn nach dem Regelungsprogramm des AAÜG zur Überführung von Anwartschaften aus einem Versorgungssystem fiktive Pflichtbeitragszeiten gebildet werden sollen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, aaO), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist der Begriff des Arbeitsentgelts in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Sinne einer strikten und statischen gesetzlichen Verweisung auf das gesamte am 1. August 1991 geltende Beitragsrecht auszulegen ist, so dass jeweils zu prüfen ist, ob die in der DDR im Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zugeflossenen Geld- oder Sachleistungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gewesen wären, wenn sie erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 zugeflossen wären.
Die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung geht insofern davon aus, dass nicht nur die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV – hier Abs. 1 – zu beachten ist, was zur Folge hat, dass zum Arbeitsentgelt grundsätzlich „alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung [gehören], gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.“ Darüber hinaus ist auch die ArEV – d. h. die Verordnung auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV zur Bestimmung von Entgeltbestandteilen, die nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gelten – anzuwenden. Danach bestimmt insbesondere § 1 ArEV, dass steuerfreie „Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden“, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
Diese Rechtsauslegung führt dazu, dass die Versorgungsträger grundsätzlich alle dem Versicherten im Zugehörigkeitszeitraum zugeflossenen Geld- und Sachleistungen berücksichtigen sollen, die der weiten Definition des Arbeitsentgelts gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV entsprechen, sofern diese nicht „zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wurden“ und nach dem EStG steuerfrei gewesen wären. Da das AAÜG am 1. August 1991 in Kraft trat, ist auch hinsichtlich der Bestimmung des Entgeltsbegriffs jeweils auf § 14 SGB IV, die ArEV und – insbesondere – das EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung abzustellen (BSG aaO).
Zwar hat das BSG in der genannten Entscheidung lediglich über die Pflicht zur Anerkennung von Jahresendprämien im Bereich der Zusatzversorgungssysteme entschieden und ist insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich hier um Arbeitsentgelte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handele, weil Jahresendprämien – wenn sie nicht im Zuflusszeitpunkt in der DDR, sondern am 1. August 1991 gezahlt worden wären – nicht steuerfrei, sondern gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und damit beitragspflichtig gewesen wären (BSG aaO). Der Senat folgt dieser in der Rechtsprechung der Sozialgerichte z.T. abgelehnten (vgl. nur SG Leipzig, aaO; SG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2011 – S 35 RS 2129/09 - juris; SG Potsdam, Urteil vom 7. Dezember 2010 – S 36 R 121/09 - juris) Rechtsprechung des BSG, die konsequenterweise auf den Bereich der Sonderversorgungssysteme zu übertragen ist. Der Kläger hat indes auch auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Berücksichtigung der begehrten zusätzlichen Entgelte. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dementsprechend liegen Einnahmen aus einer Beschäftigung nur dann vor, wenn ein unmittelbarer (synallagmatischer) oder mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang zwischen der Einnahme und der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 1). Im Urteil vom 23. August 2007 zur Jahresendprämie ist das BSG davon ausgegangen, dass zwischen der Beschäftigung und der gewährten Jahresendprämie ein unmittelbarer (synallagmatischer) Zusammenhang bestanden hat, weil die Jahresendprämie vom Betriebsergebnis abhängig gewesen und damit letztlich eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gewesen sei. Bei dem dem Kläger gewährten Vg handelte es sich jedoch nicht um eine Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung. Für das Verständnis des Sinns dieser Zuflüsse ist bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters dieser Einnahmen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 23. August 2007, aaO) an die sachlich einschlägigen Bestimmungen der DDR anzuknüpfen. Insoweit ergibt sich bereits aus der Systematik der Vergütungsordnung des AZKW bzw. der Besoldungsordnung der ZV (Befehl Nr. 1/65) für die hier maßgeblichen Zeiträume, dass Vg nicht unmittelbar für die Bereitstellung der Arbeitskraft der Beschäftigten des Zolls zu zahlen war. Insoweit war das „Gehalt“, das sich grundsätzlich aus der Vergütung für den Dienstgrad und für die Dienststellung zusammensetzte (vgl. 3 Abs. 1 der Vergütungsordnung), bzw. waren die „Dienstbezüge“ (Besoldung für den Dienstgrad, die Dienststellung und das Dienstalter nach Ziff. 3.02 der Besoldungsordnung 1965 der ZV) zu zahlen. Neben dieser Gegenleistung für den „Dienst“ wurden den Beschäftigten des AZKW bzw. der ZV weitere Leistungen wie freie Unterkunft und Verpflegung bzw. ersatzweise Wohnungsgeld und Vg gewährt (vgl. für das Vg: § 5 der Vergütungsordnung des AZKW sowie Ziff. 5.31 bis 5.34 der Besoldungsordnung 1965 der ZV). Die Sachleistung „freie Verpflegung“ und die – hier allein zu beurteilende - Zahlung des Vg standen zwar in einem Zusammenhang mit der Beschäftigung der Angehörigen des AZKW bzw. der ZV, denn diese Leistungen waren an den Bestand das Beschäftigungsverhältnisses geknüpft und das zur Abgeltung des Anspruchs auf Vollverpflegung gezahlte Vg wurde zeitgleich mit dem Gehalt bzw. mit der Besoldung gezahlt. Dieser (äußere) Zusammenhang zwischen der Einnahme Vg und der Beschäftigung genügt indes nicht, um diese Zahlungen als in mittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehend dem Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV zuzurechnen. Das BSG hatte zwar mit Urteil vom 2. August 2000 - B 4 RA 41/99 R – (aaO) ausgeführt, dass alle zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen als relevant in Betracht kommen können. Dass nicht jeder irgendwie geartete Zusammenhang zwischen der gewährten Leistung und der Beschäftigung für die Zurechnung einer Einnahme zum Arbeitsentgelt iSd § 14 Abs. 1 SGB IV hinreichend erscheint, lässt sich indes dem Hinweis des BSG auf die Nichtberücksichtigung von Sozialleistungen entnehmen. Das BSG hat sodann im Urteil zum „Sperrzonenzuschlag“ vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R (aaO) seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung vorliegen müsse. Der wegen der allgemeinen Erschwernisse im Sperrgebiet gezahlte Sperrzonenzuschlag sei trotz des Umstandes, dass er sich am Lohn bzw. Gehalt eines Beschäftigten orientiert habe, nicht „wegen der Beschäftigung“ gewährt worden. Mangels „Lohncharakters“ sei er nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen. An dem Erfordernis eines (zumindest) inneren, sachlichen Zusammenhangs zwischen Einnahme und Beschäftigung hat das BSG auch im Urteil zur Jahresendprämie vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - festgehalten.
Im Falle des Vg fehlt es an einem derartigen Zusammenhang, denn bei dieser vom AZKW beziehungsweise der ZV der DDR gewährten Zuwendung handelte es sich um eine maßgeblich aus sozialpolitischer und fürsorgerechtlicher Motivation sowie im eigenbetrieblichen Interesse der jeweiligen staatlichen Arbeitgeber gewährte Leistung. Die Gewährung kostenfreier Verpflegung bzw. ersatzweise die Zahlung des Vg war zunächst im Allgemeinen Ausdruck der sozialen Verantwortung gegenüber sämtlichen Werktätigen und entsprang im Besonderen der Fürsorgepflicht dieses Staates (vgl. SG Rostock, Urteil vom 4. Mai 2011 – S 7 R 367/09 -) für die in dem für die DDR existenziell wichtigen Bereich des grenzüberschreitenden Waren-, Post- und Zahlungsverkehrs tätigen Angehörigen des Zolldienstes. Zutreffend hat die Beklagte zunächst darauf hingewiesen, dass die soziale Betreuung der Werktätigen im Betrieb fester Bestandteil der Sozialpolitik des sozialistischen Staates war (vgl. Kunz/Thiel, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 3. Auflage 1986, S. 304 ff.). Dementsprechend wurden mit dem Gesetz über die Abschaffung der Lebensmittelkarten vom 28. Mai 1958 (GBl. I Nr. 33) Vorkehrungen getroffen, den Lebensstandard der Bevölkerung und insbesondere die Verpflegung der Bevölkerung mittels lohn- und sozialversicherungsfreier Zuschläge zum Arbeitslohn zu sichern. Einer (generellen) Einbeziehung der Angehörigen des Zolldienstes in diese Vorkehrungen für die Werktätigen bedurfte es allerdings nicht, weil die Beschäftigten des AZKW seit Mai 1957 bereits aufgrund der für sie maßgeblichen (speziellen) Vergütungsordnung Anspruch auf Vollverpflegung bzw auf Vg iHv 2,- DM täglich hatten. Indes wurde für diesen Personenkreis wegen der Abschaffung der Lebensmittelkarten ab 1. Juni 1958 das Vg für Offiziere auf 2,20 DM und für Unterführer und Kontrolleure auf 3,35 DM pro Tag erhöht. Diese im Zusammenhang mit der Abschaffung der Lebensmittelkarten erfolgte Ausgleichsmaßnahme erhellt ebenso wie das schließlich auch in der Verpflegungsordnung der ZV vom 1. August 1989 zum Ausdruck kommende Selbstverständnis der für den Zolldienst verantwortlichen Entscheidungsträger (Ziff. 1.1.: „Die Angehörigen der Zollverwaltung sind mit einer qualitativ hochwertigen, schmackhaften, ausreichenden, hygienisch einwandfreien und gesundheitsfördernden Verpflegung ... zu versorgen“), dass die – auch an Sonn- und Feiertagen gewährte - kostenlose Vollverpflegung für die in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden (kasernierten) Zöllner wie auch das ersatzweise gezahlte Vg nicht wegen der Beschäftigung gewährt wurden, sondern diese Leistungen vielmehr sozialpolitisch und fürsorgerechtlich motiviert gewesen war. Diese Sachleistungen bzw. Zahlungen lagen ferner zugleich im eigenbetrieblichen Interesse des DDR-Zolls, was ihre Zuordnung zum Arbeitsentgelt des § 14 Abs. 1 SGB IV wegen des damit ebenfalls auszuschließenden inneren, sachlichen Zusammenhanges zwischen den erzielten geldwerten Vorteilen bzw. Einnahmen ausschließt. Die zur vergleichbaren Frage (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 – B 12 KR 5/04 R = SozR 4-2400 § 14 Nr. 3) der Zuordnung von Einnahmen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, die im eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden, ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist insoweit auf den Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 SGB IV zu übertragen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zum „eigenbetrieblichen Interesse“ (vgl. nur BFH, Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 51/08 = BFHE 228, 85 ff. zur Verpflegung der Crew auf einem Flusskreuzfahrtschiff) liegt kein (steuerpflichtiger) Arbeitslohn vor, wenn die vom Arbeitnehmer erlangten Vorteile sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die "für" seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für die Bereitstellung der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Eine derartige Fallgestaltung liegt im Fall der für Zöllner von ihrem staatlichen Arbeitgeber gewährten kostenlosen Vollverpflegung vor. Die Unterbringung der Zöllner in Gemeinschaftsunterkünften lag offensichtlich nicht im Interesse der einzelnen Angehörigen des AZKW bzw. der ZV der DDR, sondern war dem Interesse der DDR an einer möglichst effektiven Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren-, Post- und Zahlungsverkehrs, insbesondere der Bekämpfung „feindlicher Handlungen“ sowie der Sicherung des staatlichen Außenhandelmonopols geschuldet. Diese Ziele konnten mit Hilfe der eine Vollverpflegung einschließenden Kasernierung der beschäftigten Zöllner am besten erreicht werden, denn dadurch waren die nach militärischen Prinzipien geführten und ausgerüsteten Beschäftigten des Zolls mit größtmöglicher Effektivität rund um die Uhr einsetzbar. Mit der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften konnte ferner die Abschottung des zu den bewaffneten Organen zählenden DDR-Zollapparates gegenüber der eigenen Bevölkerung sowie den Reisenden der übrigen sozialistischen Staaten und insbesondere des „kapitalistischen Auslands“ am ehesten verwirklicht sowie die Überwachung und Ausforschung der Zöllner, die - wie allgemein bekannt ist - als „kontrollierte Kontrolleure“ (vgl. nur Jörn-Michael Goll, Kontrollierte Kontrolleure: Die Bedeutung der Zollverwaltung für die politisch operative Arbeit des Ministeriums für Staatssicherheit – MfS - der DDR, Göttingen 2011) selbst unter permanenter Kontrolle durch das MfS standen, erheblich erleichtert werden. Die Kasernierung und damit auch die Vollverpflegung der Zöllner lagen daher ganz überwiegend im „eigenbetrieblichen Interesse“ des AZKW bzw. der ZV der DDR. Das Interesse der Zöllner an ihrer unentgeltlichen Verpflegung war demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Da der Gegenwert der geleisteten Vollverpflegung mangels eines inneren und sachlichen Zusammenhangs mit der Beschäftigung der Angehörigen des AZKW bzw. der ZV nicht dem Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV zuzurechnen ist, kommt auch dem ersatzweise gewährten Vg kein Lohncharakter zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.