Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 24.07.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 N 21.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 1757 Abs 1 S 1 BGB, § 1757 Abs 2 S 1 BGB, § 1757 Abs 4 S 1 Nr 2 BGB, § 1767 Abs 2 S 1 BGB, § 3 Abs 1 NamÄndG |
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juni 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, das beklagte Land zu verpflichten, den Familiennamen der Klägerin von „B...-F...“ in „B...“ zu ändern. Der Doppelname der ledigen Klägerin resultiert aus ihrer Annahme an Kindes statt durch den langjährigen Lebensgefährten ihrer seit 1996 verwitweten Mutter. Vor der Erwachsenenadoption führte die Klägerin den Geburtsnamen „B...“. In seinem Adoptionsbeschluss vom 23. Dezember 2009 legte das Amtsgericht den Geburtsnamen der Klägerin auf deren Antrag mit „B...-F...“ fest. Den am 7. Mai 2010 gestellten und u.a. mit der Anstößigkeit des Doppelnamens begründeten Namensänderungsantrag lehnte das Bezirksamt im Wesentlichen mit der Begründung ab, das zwingende Namensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches stehe der Namensänderung entgegen. Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung der Behörde in seinem Urteil gefolgt.
II.
Der auf die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Die Einwendungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie sind nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.
Gem. § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Klägerin sieht diesen wichtigen Grund darin, dass sie im Umfeld ihrer beruflichen Tätigkeit wegen ihres Doppelnamens sexistischen Anspielungen ausgesetzt sei. Das Bezirksamt und das Verwaltungsgericht haben die Frage, ob dieser Umstand unter Anwendung von Nr. 35 NamÄndGVwV eine Namensänderung rechtfertigen könnte, offen gelassen und allein auf den Vorrang der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Namensführung abgestellt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Auffassung der Klägerin, es sei gerade Sinn und Zweck des Namensänderungsgesetzes, Unzuträglichkeiten kraft öffentlichen Rechts zu korrigieren, wenn eine entsprechende Korrektur nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht möglich sei, mag in Fällen einer nach bürgerlichem Recht unausweichlichen Änderung eines Familiennamens zutreffen. Zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes kann aber nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Juli 2009 - OVG 5 N 40.07 -, UA Seite 3, und vom 20. März 1999 - OVG 5 N 33.99 -). So aber liegt es hier.
Der Doppelname „B...-F...“ war für die Klägerin nicht unausweichlich. Sie hat vielmehr die Führung dieses Namens im Adoptionsverfahren selbst beantragt, und das Amtsgericht hat diesem Antrag in seinem Adoptionsbeschluss entsprochen. Die mit der Antragsbegründung sinngemäß zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Klägerin, das bürgerliche Recht habe ihr keine andere Wahl gelassen als den von ihr als anstößig empfundenen Doppelnamen auf eigenen Antrag anzunehmen, trifft offenkundig nicht zu.
Gem. § 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält auch im Falle der Erwachsenenadoption der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Das wäre hier der Name „F...“ gewesen. Diese Regelentscheidung des Gesetzgebers wollte die Klägerin nicht hinnehmen, weil sie sich nach ihrer Auffassung mit der Ablegung ihres Geburtsnamens „B...“ von ihrer Mutter entferne. Sie und der Annehmende haben deshalb von der nach § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zu beantragen, dem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen voranzustellen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Angenommenen erforderlich ist. Der Doppelname ist mithin Ergebnis einer freiwilligen Entscheidung der Klägerin.
Dass der gewählte Doppelname zu unangemessenen Wortspielen Anlass geben könnte, war der Klägerin bekannt. Das lässt sich aus der kurzen Zeitspanne zwischen dem Adoptionsbeschluss und dem auf die Unzuträglichkeit des Doppelnamens gestützten Namensänderungsantrag sowie dem Umstand schließen, dass der Klägerin nach eigenem Vorbringen der Name „B...“ bereits entsprechende Unannehmlichkeiten bereitet hat.
Richtig ist allerdings, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die von der Klägerin favorisierte Beibehaltung des Geburtsnamens „B...“ nicht vorsieht, weil nach der Wertung des Gesetzgebers die Zugehörigkeit zum neuen Familienverband nach außen zum Ausdruck gebracht werden soll. Hierin sieht die Klägerin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fällen, in denen die leibliche Mutter mit dem Adoptivvater verheiratet ist, und - so ist zu ergänzen - die Eheleute keinen Ehenamen führen. In diesen Fällen bestünde anders als im Falle der Klägerin die Möglichkeit der Beibehaltung des von der leiblichen Mutter abgeleiteten Geburtsnamens beim Adoptivkind (vgl. § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ob sich dieser Unterschied in der Namensführung bei Adoptivkindern als ungewollte Gesetzeslücke oder gar verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellt, und ob der Verlust des Geburtsnamens das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, ist im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren nicht zu entscheiden. Vielmehr hätte die Klägerin die Entscheidung im Adoptionsverfahren suchen können und müssen.
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Frage, ob der Angenommene seinen Geburtsnamen aus schwerwiegenden Gründen beibehalten kann, ist nicht einheitlich. Während die - soweit ersichtlich - überwiegende Zahl der Gerichte die Beibehaltung des Geburtsnamens des Adoptivkindes auch im Falle der Erwachsenenadoption nicht zulässt (vgl. nur Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1Z BR 138/02 -, juris Rn. 7 ff.; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - 4 W 7/97 -, juris Rn. 9 ff.; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 17 W 15/96 -, juris Rn. 8 ff.; Amtsgericht Sangerhausen, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 F 432/11 AD -, juris Rn. 11 ff., und der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2011 - II-4 UF 186/10 -, juris Rn. 6 ff.), belassen andere Gerichte dem volljährigen Adoptivkind unter bestimmten Voraussetzungen seinen Geburtsnamen (so der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2012 - II-2 UF 274/11 -, juris Rn. 40; Amtsgericht Leverkusen, Beschlüsse vom 17. Dezember 2007 - 14 XVI 12/07 -, juris Rn. 2 ff., und vom 16. April 2009 - 14 XVI 1/09 -, juris Rn. 2 ff., sowie Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 8 F 661/10 AD -, juris Rn. 10).
Der Klägerin wäre es im Einvernehmen mit ihrer leiblichen Mutter und ihrem Adoptivvater möglich gewesen, die Adoption unter Beibehaltung ihres Geburtsnamens zu beantragen und im Falle der Ablehnung der Adoption die Entscheidung des Amtsgerichts im Beschwerdeweg nach § 58 Abs. 1 FamFG und gegebenenfalls im Wege einer Verfassungsbeschwerde überprüfen zu lassen. Darauf, ob der Klägerin die von der Mehrheitsmeinung abweichende und ihre Auffassung stützende Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen im Zeitpunkt des Antrags auf Führung des Namens „B...-F...“ bekannt war, kommt es nicht an. Gegebenenfalls hätte sie sich Rechtsrat einholen müssen. Der Klägerin den damit verbundenen finanziellen und zeitlichen Aufwand, die Wartezeit bis zur Adoption sowie das Risiko eines Rechtsmittelverfahrens abzunehmen, ist nicht Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Pflicht, den gesetzlichen Namen zu führen, nur in bestimmten Rechtsbereichen besteht, eine unvollständige Namensangabe im Übrigen aber weitgehend sanktionslos möglich ist, so dass die von der Klägerin angeführten Nachteile des Doppelnamens auch nicht das zumutbare Maß überschreiten.
Die Rechtssache weist die ihr von der Klägerin zugemessenen besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Verhältnis der zivilrechtlichen Namensregelungen zum öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrecht ist nach dem Vorstehenden offenkundig und bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, zumal die grundsätzlichen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung des Senats geklärt sind. Der Fall einer Erwachsenenadoption wirft demgegenüber keine neuen Fragen auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).