Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 15.09.2015 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 10 UF 288/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 11. Mai 2012 (7 F 167/11) abgeändert.
Der Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt wird abgewiesen.
Die diesbezügliche Beschwerde der Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der am 22. November 2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt (7 F 477/10) abgeändert.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, an den Beschwerdeführer monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum zweiten Kalendertag eines jeden Monats:
- 153 € für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 153 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2.September 2010,
- 183 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 183 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2. Januar 2011,
- 164 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 164 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2. Januar 2012,
- 155 € für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 155 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2. September 2012,
- 193 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 193 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2. Januar 2013,
- 195 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 195 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2. Januar 2014,
- 166 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 166 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2. Januar 2015,
- 166 € für die Zeit vom 1. August 2015 bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden 71 % dem Beschwerdeführer und 29 % der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 7 F 167/11 (Kindesunterhalt) hat der Beschwerdeführer zu 16 % und die Beschwerdegegnerin zu 84 % zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 7 F 477/10 (Trennungsunterhalt) hat der Beschwerdeführer 78 % und die Beschwerdegegnerin 22 % zu tragen.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Der Beschwerdewert wird auf 14.112 € festgesetzt. Davon entfallen 1.437 € (= 673 € für die Beschwerde des Beschwerdeführers + 764 € für die Beschwerde der Beschwerdegegnerin) auf das Beschwerdeverfahren betreffend den Kindesunterhalt (vormals 10 UF 100/12) und 12.675 € auf das Beschwerdeverfahren betreffend den Trennungsunterhalt (vormals 10 UF 288/13).
Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren betreffend den Trennungsunterhalt 7 F 477/10 wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgericht Eisenhüttenstadt vom 9. Dezember 2013 anderweitig auf 12.675 € (= 845 € x 15 Monate) festgesetzt.
I.
Der am ….1.1960 geborene Beschwerdeführer und die am ….11.1961 geborene Beschwerdegegnerin haben am 5.7.1980 geheiratet. Die Ehegatten leben seit Januar 2010 voneinander getrennt. Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder J…, geboren am ….4.1980, und Je…, geboren am ….11.1984, sowie das noch minderjährige Kind Jo…, geboren am ….9.2000, hervorgegangen.
Der Scheidungsantrag der Beschwerdegegnerin ist dem Beschwerdeführer am 20.1.2011 zugestellt worden. Durch Beschluss vom 6.12.2013 (7 F 490/10) hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hat der Senat durch Beschluss vom 23.9.2014 (10 UF 12/14) den Beschluss vom 6.12.2013 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Durch Beschluss vom 11.5.2012 (7 F 167/11) hat das Amtsgericht unter Abweisung der weitergehenden Anträge den Beschwerdeführer verpflichtet, an die Beschwerdegegnerin für die gemeinsame Tochter Jo… Unterhalt von insgesamt 2.729 € nebst Zinsen für die Zeit vom 1.2.2010 bis zum 29.2.2012 sowie monatlichen Unterhalt in Höhe von 74 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe ab 1.3.2012 zu zahlen, derzeit 200 €, wovon 20 € monatlich an die Beschwerdegegnerin selbst und 180 € monatlich an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises … zu entrichten seien. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.5.2012 Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde. Er trägt vor:
Zu Unrecht habe das Amtsgericht Kindesunterhaltsansprüche vor Dezember 2010 zuerkannt. Den Zugang des Schreibens vom 11.2.2010 habe er bestritten. Belege für den Zugang habe die Beschwerdegegnerin nicht vorgelegt. Im Übrigen enthalte das Schreiben vom 11.2.2010 keine Aufforderung zur Zahlung eines konkreten Unterhaltsbetrages. Rein vorsorglich werde, da bei Aufforderung zur Auskunftserteilung fast ein Jahr vergangen sei, Verwirkung des Unterhaltsanspruches geltend gemacht.
Das Amtsgericht habe zu Unrecht berufsbedingte Aufwendungen bei ihm nicht berücksichtigt. Er sei auf die Nutzung des privaten Pkw für den Arbeitsweg angewiesen. Ferner seien seine Aufwendungen zur privaten Altersvorsorge zu berücksichtigen.
Nach alledem schulde er keinen höheren laufenden Kindesunterhalt als 141 € monatlich.
Auf Seiten der Beschwerdegegnerin sei von einem Einkommen von ca. 2.600 € monatlich auszugehen. Hinzu komme ein Wohnvorteil von jedenfalls 415 €.
Im Hinblick auf den Übergang des Unterhaltsanspruchs auf die Unterhaltsvorschusskasse fehle es auf Seiten der Beschwerdegegnerin auch an der Aktivlegitimation.
Der Beschwerdeführer beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt insgesamt zurückzuweisen, soweit es die Zeit von Februar bis November 2010 betreffe und für die Zeit danach zurückzuweisen, soweit höherer monatlicher Unterhalt als 141 € tituliert sei.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen
und ferner im Wege des eigenen Rechtsmittels,
den Beschwerdeführer zu verpflichten, an die sie für das minderjährige Kind Jo… E…, geboren am ….9.2000, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- für die Zeit vom 1.2.2010 bis 31.12.2010 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 2.750 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von folgenden monatlichen Unterhaltsrückstandsbeträgen:
a) aus 250 € seit dem 1.3.2010,
b) aus weiteren 250 € seit dem 1.3.2010,
c) aus weiteren 250 € seit dem 1.4.2010,
d) aus weiteren 250 € seit dem 1.5.2010,
e) aus weiteren 250 € seit dem 1.6.2010,
f) aus weiteren 250 € seit dem 1.7.2010,
g) aus weiteren 250 € seit dem 1.8.2010,
h) aus weiteren 250 € seit dem 1.9.2010,
i) aus weiteren 250 € seit dem 1.10.2010,
j) aus weiteren 250 € seit dem 1.11.2010,
k) aus weiteren 250 € seit dem 1.12.2010;
- für die Zeit ab 1.1.2011 bis 30.6.2012 insgesamt einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.659 €, wovon jedoch ein Teilbetrag in Höhe von 1.479 € nicht an sie, die Beschwerdegegnerin, sondern an die Unterhaltsvorschusskasse zu entrichten ist; somit verbleiben an sie, die Beschwerdegegnerin, zu zahlen 180 € Unterhaltsrückstand zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von folgenden monatlichen Unterhaltsrückstandsbeträgen:
a) aus 20 € seit dem 1.10.2011,
b) aus weiteren 20 € seit dem 1.11.2011,
c) aus weiteren 20 € seit dem 1.12.2011,
d) aus weiteren 20 € seit dem 1.1.2012,
e) aus weiteren 20 € seit dem 1.2.2012,
f) aus weiteren 20 € seit dem 1.3.2012,
g) aus weiteren 20 € seit dem 1.4.2012,
h) aus weiteren 20 € seit dem 1.5.2012,
i) aus weiteren 20 € seit dem 1.6.2012.
- monatlich 200 € ab 1.7.2012.
Der Beschwerdeführer beantragt schließlich,
die Beschwerde der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Kindesunterhalts zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin trägt vor:
Der Beschwerdeführer unterliege hinsichtlich des Kindesunterhalts einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Während der kurzzeitigen Winterarbeitslosigkeit müsse er eine Nebentätigkeit aufnehmen. In der Vergangenheit habe er dies teilweise auch getan.
Im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben von Februar 2010 bestehe eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Kindesunterhalt bereits ab 1.2.2010.
Soweit es den geleisteten Unterhaltsvorschuss betreffe, sei zu berücksichtigen, dass sie für drei Monate jeweils 180 € habe zurückzahlen müssen.
Bei der Berechnung ihres unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommens seien ehebedingte Schulden sowie trennungsbedingter Mehraufwand, aber auch Aufwendungen im Hinblick auf gesundheitliche Einschränkungen zu berücksichtigen. Gleiches gelte für Mehr- und Sonderbedarf des gemeinsamen Kindes.
Durch Beschluss vom 22.11.2013 (7 F 477/10) hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung von Trennungsunterhalt abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.
Auch gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde. Er trägt vor:
Zu Unrecht habe das Amtsgericht nach Beweisaufnahme angenommen, er habe seinen Unterhaltsanspruch verwirkt. Dabei habe das Amtsgericht insbesondere angebotene Gegenbeweise ohne Hinweise nicht erhoben. Seine Darlegungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt. Diese würden weiterhin zum Gegenstand der Entscheidung gemacht. Sämtliche von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe seien zurückzuweisen.
Man habe fast 30 Jahre lang eine ganz normale Ehe geführt, überwiegend glücklich, wenn auch mit Höhen und Tiefen. Man habe gemeinsam ein Haus gebaut, wobei er mit überwiegender Eigenleistung daran beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich immer und bis zuletzt um die Finanzen und den Schriftverkehr gekümmert. Insoweit habe er ihr „nahezu blind“ vertraut.
Es habe von Seiten der Beschwerdegegnerin laut und heftig geführte verbale Auseinandersetzungen gegeben. Dem sei er meist aus dem Weg gegangen. Es habe Streit meistens um Geld und um Einzelheiten bei der Kindererziehung gegeben.
Bausparverträge habe sie nicht in seinem Einverständnis geschlossen und entsprechende Unterschriften gefälscht. Zu Unrecht habe sie ihn in der Körperverletzung beschuldigt.
Bei der Unterhaltsberechnung seien die von der Beschwerdegegnerin empfangenen Steuererstattungen zu berücksichtigen. Hingegen seien sämtliche von ihr geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und auch der Höhe nach sowie hinsichtlich ihrer Entstehung mit Nichtwissen zu bestreiten.
Der Beschwerdeführer beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, an ihn monatlichen Trennungsunterhalt von 845 € seit dem 1.9.2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 845 € ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2.9.2010, zu zahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Ausschreitungen seitens des Beschwerdeführers ihr gegenüber lägen nicht 15 Jahre zurück. Vielmehr sei der Beschwerdeführer über Jahre hinweg immer wieder gegen sie gewalttätig vorgegangen. Ihre Flucht aus der ehemaligen ehelichen Wohnung am 1.1.2010 sei wegen eines gewalttätigen Übergriffs des Beschwerdeführers erfolgt.
Die Ehe sei durch gewalttätige Übergriffe des Beschwerdeführers ihr gegenüber gekennzeichnet gewesen. Die gemeinsamen Kinder hätten unter diesem Verhalten gelitten. Sie sei krank geworden. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt und vielleicht auch nicht in der Lage gewesen, sein Verhalten innerhalb normaler menschlicher Maßstäbe zu steuern.
Hilfsweise werde geltend gemacht, dass sie nicht hinreichend leistungsfähig sei, wie bereits erstinstanzlich dargelegt. Sie trage nach wie vor an den ehelichen Schulden. Außerdem entstände ihr ein erheblicher Kostenaufwand im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung und den erforderlichen Behandlungen, wie ebenfalls erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 17.7.2014 hat der Senat die Beschwerdeverfahren 7 F 100/12 (Kindesunterhalt) und 7 UF 288/13 (Trennungsunterhalt) nach vorheriger Ankündigung miteinander verbunden und einheitlich unter dem Aktenzeichen 10 UF 288/13 fortgeführt.
Der Senat hat die Beteiligten angehört und die Zeugen K… K…, W… D…, A… E…, I… E…, J… H…, K… R…, T… R…, K… Ma…, U… M…, G… N…, G… T… und J… E… vernommen. Insoweit wird auf die Anhörungsvermerke zu den Senatsterminen vom 9.9.2014 und vom 18.3.2015 verwiesen.
Durch Beschluss vom 19.6.2015 hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten das schriftliche Verfahren gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und Schriftsatzfrist bis zum 11.7.2015 eingeräumt.
II.
Auf die zulässigen Rechtsmittel der Beteiligten ist, wie aus der Beschlussform ersichtlich, zu entscheiden. Hinsichtlich des Kindesunterhalts (vormaliges Verfahren 10 UF 100/12) bleibt die Beschwerde der Beschwerdegegnerin ohne Erfolg. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist die insoweit angefochtene Entscheidung abzuändern. Trennungsunterhalt kann der Beschwerdeführer - anders als vom Amtsgericht angenommen - zumindest in eingeschränktem Umfang beanspruchen.
1.
Kindesunterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB kann entsprechend dem Hinweis in der Verfügung des Senats vom 9.7.2012 laufend erst ab Dezember 2010 verlangt werden. Für die Zeit davor sind die Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB mit Ausnahme des Monats Februar 2010 nicht gegeben. In dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11.2.2010 ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Beschwerdeführer für das Kind für den Monat Februar 2010 Unterhalt in Höhe von 309 € zahlen soll. Eine solche konkrete Aufforderung findet sich für die Folgemonate nicht, sondern nur ein allgemeines Unterhaltsverlangen. Dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 11.2.2010 erhalten hat, hat die Beschwerdegegnerin durch mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 30.9.2011 erfolgte Vorlage des Belegs der Deutschen Post AG über ein Einschreiben mit Rückschein vom 15.2.2010 sowie durch mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 30.4.2012 erfolgte Vorlage der schriftlichen Reaktion des Beschwerdeführers unter dem 17.2.2010 hinreichend belegt. Der vom Beschwerdeführer vorsorglich erhobene Verwirkungseinwand greift nicht, da das für eine Anwendung von § 242 BGB insoweit erforderliche Zeitmoment - ein Untätigbleiben des Berechtigten für über ein Jahr (vgl. BGH, FamRZ 1988, 370, 372 f.) - schon nicht erfüllt ist.
Trennungsunterhalt kann im Hinblick auf das Anwaltsschreiben vom 7.9.2010 grundsätzlich ab 1.9.2010 begehrt werden, §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB.
2.
Zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Einkünfte des Beschwerdeführers heranzuziehen. Auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Kindesunterhalt wird von seinen Einkünften bestimmt. Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB jedenfalls dann genügt, wenn man bei Abstellen auf seine Erwerbstätigkeit im Baugewerbe für die Wintermonate, in denen er arbeitslos ist, neben dem Arbeitslosengeld auch ein (fiktives) Einkommen aus Nebentätigkeiten in Höhe von 165 € monatlich, wie es nach § 141 Abs. 1 SGB III a.F. bzw. § 155 Abs. 1 SGB III n.F. anrechnungsfrei hinzuverdient werden kann, berücksichtigt. Insoweit ist der Beschwerdeführer dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin auch nicht entgegengetreten, da er zumindest zeitweise ein solches Einkommen aus Nebentätigkeit auch erzielt hat. Unterhaltsrechtlich ist er aber gehalten, sich durchgängig um eine solche Nebentätigkeit zu bemühen. Auch bei der Ermittlung des Bedarfs für den Trennungsunterhalt ist im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse das Einkommen aus Nebentätigkeit mit zu berücksichtigen.
a)
Ausweislich der Lohnabrechnung für Dezember 2010 hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6.4. bis zum 31.12.2010 ein Bruttoeinkommen von insgesamt 17.788,21 € erzielt. Setzt man hiervon Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge ab, verbleiben 12.519,93 €. Hinzuzusetzen sind die vor Eintritt der Winterarbeitslosigkeit erzielten Nettoeinkünfte von 1.320,66 € im Januar 2010 und 212,30 € im Februar 2010. Ferner zu berücksichtigen ist das Arbeitslosengeld, das nach dem vorgelegten Leistungsnachweis für die Zeit vom 4.2. bis 5.4.2010 insgesamt 1.590,60 € betragen hat. Schließlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit der zwei Monate andauernden Arbeitslosigkeit Nebeneinkünfte hätte erzielen können, mithin zusammen 330 € (= 165 € x 2 Monate). Insgesamt errechnen sich so im Jahr 2010 Einkünfte von 15.973,49 € (= 12.519,93 € + 1.320,66 € + 212,30 € + 1.590,60 € + 330 €). Dies ergibt einen monatlichen Durchschnittsbetrag von rund 1.331 €.
In der Zeit vom 4.4. bis zum 31.12.2011 hat der Beschwerdeführer ausweislich der Lohnabrechnung für Dezember 2011 ein Bruttoeinkommen von 15.758,93 € erzielt, was nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag und Sozialversicherungsbeiträgen einem Nettoeinkommen von 11.099,82 € entspricht. In der Zeit vom 1.1. bis zum 3.4.2011 hat der Beschwerdeführer ausweislich des Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 7.1.2011 Arbeitslosengeld I in Höhe von 27,13 € täglich erhalten. Bezogen auf den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit bis einschließlich 3.4.2011 ist somit von einem Betrag von 2.523,09 € (= 27,13 € x 30 Tage x 3,1 Monate) auszugehen. Die (fiktiven) Einkünfte aus Nebentätigkeit während der Phase der Arbeitslosigkeit ergeben rund 512 € (= 165 € x 3,1 Monate). Insgesamt errechnen sich im Jahr 2011 Einkünfte von 14.134,91 €, was einem Monatsdurchschnitt von rund 1.178 € entspricht.
Im Jahr 2012 belief sich das Nettoeinkommen für Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 26.3. bis 31.12.2012 ausweislich der Entgeltabrechnung für Dezember 2012 auf 12.245 €. In der Zeit der davorliegenden Arbeitslosigkeit ab 16.1.2012 bezog der Beschwerdeführer ausweislich des Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 6.1.2012 Arbeitslosengeld von täglich 27,13 €, insgesamt also 1.896,39 € (= 27,13 € x 30 Tage x 2,33 Monate). Aus geringfügiger Beschäftigung erzielte der Beschwerdeführer, wie sich aus den Entgeltabrechnungen von Januar bis März 2012 ergibt, insgesamt 475,40 €. Zu berücksichtigen ist schließlich das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. bis zum 16.1.2012 erzielt hat. Das waren nach dem mit Schriftsatz vom 5.8.2014 vorgelegten „Daten zur Lohnsteuerbescheinigung für 2012“ 766,38 € brutto bzw. nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen netto 565,36 €. Insgesamt errechnen sich für das Jahr 2012 so Einkünfte des Beschwerdeführers in Höhe von 15.182,15 € (= 12.245 € + 1.896,39 € + 475,40 € + 565,36 €). Das sind monatsdurchschnittlich rund 1.265 €.
Nach der Entgeltabrechnung für Dezember 2013 belief sich das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 2.4. bis zum 31.12.2013 nach Abzug des Arbeitnehmeranteils für die Winterbau-Umlage auf 11.479,21 €. Für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 1.4.2013 ist nach dem Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 3.8.2013 von einem Arbeitslosengeld von täglich 27,56 €, mithin insgesamt 2.505,20 € (= 27,56 € x 30 Tage x 3,03 Monate) auszugehen. Hinzuzusetzen sind für denselben Zeitraum (fiktive) Einkünfte aus Nebentätigkeit von insgesamt rund 500 € (= 165 € x 3,03 Monate). Für das Jahr 2013 ergeben sich somit insgesamt Einkünfte von 14.484,41 € (= 11.479,21 € + 2.505,20 € + 500 €), was einem Monatsdurchschnitt von rund 1.207 € entspricht.
Von einem durchschnittlichen Gesamteinkommen von 1.207 € kann auf Seiten des Beschwerdeführers auch für das Jahr 2014, für das der Beschwerdeführer nur ansatzweise im Schriftsatz vom 18.5.2015 Belege beigebracht hat, und für das Jahr 2015 ausgegangen werden. Keiner der Beteiligten hat geltend gemacht, dass sich insoweit an der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers etwas Wesentliches geändert hätte. Im Hinblick auf die grundsätzliche Handhabung mit Winterarbeitslosigkeit und Erwerbstätigkeit kann somit das zuvor belegte Einkommen auch für die Zukunft fortgeschrieben werden.
b)
Im Jahr 2012 ist es dann ausweislich des Bescheids des Finanzamts … vom 30.11.2012 noch zu einer Steuererstattung von 858,81 €, das sind auf dem Monat ungelegt rund 72 €, gekommen. Im Jahr 2011 ist nach dem Schreiben des Lohnsteuerhilfevereins vom 22.12.2011 von einem Erstattungsbetrag von 826,97 €, das sind monatlich rund 69 €, auszugehen.
c)
Für den Beschwerdeführer ergibt sich ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen von 16.550 € eine maximale zusätzliche Altersvorsorge von 4 % (vgl. Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts) von rund 55 € (= 16.550 € x 4 % : 12 Monate). Einen Betrag von rund 52 € hat der Beschwerdeführer ausweislich der Anlage A 8 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.2.2012 tatsächlich aufgewandt. Dieser kann abgesetzt werden, und zwar auch im Rahmen der Ermittlung des Kindesunterhalts, da den Beschwerdeführer insoweit - wie noch auszuführen ist - eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit im Hinblick auf das deutlich bessere Einkommen der Beschwerdegegnerin nicht trifft, § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB.
d)
Ein Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen kommt nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Senatstermin vom 9.9.2014 fehlen hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Schätzung (vgl. Nr. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.8.2015). Dass die Verhältnisse in zurückliegenden Zeiten anders waren, ist nicht substanziiert dargetan.
e)
Es errechnen sich auf Seiten des Beschwerdeführers folgende bereinigte Einkünfte:
- 1.279 € (= 1.331 € - 52 € zusätzliche Altersvorsorge) im Jahr 2010
- 1.195 € (= 1.178 € + 69 € Steuererstattung - 52 € zusätzliche Altersvorsorge) im Jahr 2011
- 1.285 € (= 1.265 € + 72 € Steuererstattung - 52 € zusätzliche Altersvorsorge) im Jahr 2012,
- 1.155 € (= 1.207 € - 52 € zusätzliche Altersvorsorge) ab 2013.
3.
Zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Beschwerdeführers, aber auch zur Prüfung der Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine etwa im Verhältnis zu dem Beschwerdeführer deutlich günstigere Einkommenssituation an dem Barunterhalt für die gemeinsame minderjährige Tochter gemäß § 1606 Abs. 3 BGB beteiligen muss, sind die Einkünfte der Beschwerdegegnerin festzustellen.
a)
Auf Seiten der Beschwerdegegnerin ergeben sich ausweislich der jeweiligen Bezügemitteilungen für den Monat Dezember bei Abstellen auf das steuerpflichtige Brutto und nach Abzug für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitrag folgende durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte:
- 2.933 € [=(45.401,74 € brutto - 9.739,12 € Lohnsteuer - 465,82 € Solidaritätszugschlag) : 12] im Jahr 2010,
- 3.075 € [=(47.298,69 € brutto - 9.928,15 € Lohnsteuer - 476,07 € Solidaritätszugschlag) : 12] im Jahr 2011,
- 3.121 € [=(48.210,24 € brutto - 10.269 € Lohnsteuer - 493,68 € Solidaritätszugschlag) : 12] im Jahr 2012,
- 3.169 € [=(48.925,80 € brutto - 10.397,38 € Lohnsteuer - 500,39 € Solidaritätszugschlag) : 12] im Jahr 2013.
Für das Jahr 2014 kann ausweislich der vorgelegten Entgeltbescheinigungen für die Monate Januar und Juni 2014 von einem durchgängigen monatlichen Nettoeinkommen von rund 3.217 € ausgegangen werden. Dieser Betrag kann im Jahr 2015 fortgeschrieben werden.
b)
Auch die Beschwerdegegnerin darf eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens betreiben. Das sind im Jahr 2010 auf der Grundlage eines Jahresbruttoeinkommens in 2009 von 41.230,43 € monatlich rund 137 € (= 41.230,43 € x 4 % : 12). Für die Folgejahre ergeben sich – abgestellt jeweils auf das Bruttojahreseinkommen des Vorjahres – folgende Beträge:
- 151 € (= 45.401,74 € x 4 % : 12 Monate) im Jahr 2011,
- 158 € (= 47.298,69 € x 4 % : 12 Monate) im Jahr 2012,
- 161 € (= 48.210,24 € x 4 % : 12 Monate) im Jahr 2013,
- 163 € (= 48.925 € x 4 % : 12 Monate) im Jahr 2014.
Der letztgenannte Betrag kann für die Zukunft fortgeschrieben werden.
Da sich die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für die zusätzliche Altersvorsorge ausweislich der Angaben in der Anlage B 18 zum Schriftsatz vom 5.9.2014 (dort Ziffern 1. bis 3.) über dem zulässigen Höchstbetrag bewegen, ist vom Einkommen der Beschwerdegegnerin jeweils der Höchstbetrag von 4 % abzusetzen.
c)
Nach den Steuerbescheiden für 2009 vom 7.4.2010, für 2009 vom 31.5.2010, für 2010 vom 12.4.2011 und für 2011 vom 4.5.2012, für 2011 vom 21.11.2013, für 2012 vom 3.2.2014 und für 2013 vom 21.5.2014 ergeben sich folgende monatliche Steuererstattungsbeträge:
- 40 € [= (452,16 € + 23,17 €) : 12] im Jahr 2010,
- 117 € (= 1.407,70 € : 12) im Jahr 2011,
- 202 € (= 2.423,23 € : 12) im Jahr 2012,
- 189 € (= 2.263,14 € : 12) im Jahr 2013,
- 181 € (= 2.176,38 € : 12) im Jahr 2014.
Der letztgenannte Betrag kann in der Zukunft fortgeschrieben werden.
Hinsichtlich des Steuerbescheides für 2012 ist von einer Steuererstattung bereits im Jahr 2013 auszugehen. Da der Bescheid vom 3.2.2014 auf der Grundlage einer Abrechnung zum Stichtag 27.1.2014 feststellt, dass von der Finanzkasse bereits 2.153 € Einkommensteuer und 110,14 € Solidaritätszuschlag, insgesamt also 2.263,14 €, ausgezahlt worden sind, kann angenommen werden, dass es sich bei dem Bescheid vom 3.2.2014 nicht um den Erstbescheid für das Steuerjahr 2012 handelt und dass der Erstbescheid zu der genannten Erstattung bereits im Jahr 2013 geführt hat.
Im Rahmen der Steuererstattungen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind die Steuerberaterkosten, die sich ausweislich der Anlage B 18 zum Schriftsatz vom 5.9.2014 durchgängig auf rund 11 € belaufen. Danach verbleiben
- 29 € (= 40 € - 11 €) im Jahr 2010,
- 106 € (= 117 € - 11 €) im Jahr 2011,
- 191 € (= 202 € - 11 €) im Jahr 2012,
- 178 € (= 189 € - 11 €) im Jahr 2013,
- 170 € (= 181 € - 11 €) ab 2014.
d)
Weiter abzusetzen vom Einkommen der Beschwerdegegnerin sind die Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Für das Jahr 2010 ergeben sich aufgrund des Nachtrags zum Versicherungsschein der D… vom 16.11.2009 insgesamt rund 225 €. Für die Zeit ab Januar 2011 hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezüglichen Aufwendungen in der bereits angesprochenen Anlage B 18 unter Bezugnahme auf entsprechende Belege dargelegt. Danach ergeben sich folgende Beträge:
- rund 373 € im Jahr 2011,
- rund 450 € im Jahr 2012,
- rund 452 € ab Januar 2013.
e)
Als berufsbedingte Aufwendungen auf Seiten der Beschwerdegegnerin können die Fahrtkosten zum Erreichen der Arbeitsstätte Berücksichtigung finden, wie bereits im Senatsbeschluss vom 23.9.2014 zum Ausdruck gebracht. Dabei ist nach den Angaben in der Anlage B 18 von monatlichen Fahrtkosten von 60 € auszugehen. Da hierbei die Kilometerpauschale Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Nr. 10.2.2 der genannten Unterhaltsleitlinien), scheidet ein Abzug für weitere im Zusammenhang mit der Pkw-Nutzung entstandene Kosten aus. Die gilt auch für die in der Anlage B 18 unter Nr. 8 und 9 aufgeführten Aufwendungen für Kfz-Steuer und -Versicherung. Denn mit der Pauschale sind grundsätzlich alle Aufwendungen abgegolten (vgl. BGH, FamRZ 2006, 846).
Zu den berufsbedingten Aufwendungen zählen auch die Weiterbildungskosten. Hierzu sind seitens der Beschwerdegegnerin Darlegungen durch die Anlage A 66 Nr. 16 zum Schriftsatz vom 5.9.2014 erfolgt. Da sich insoweit für die vier aufgeführten Jahre 2011 bis 2014 insgesamt 90,70 € errechnen, was einem Jahresdurchschnitt von knapp 23 € entspricht, können monatlich durchgängig 2 € für Weiterbildungskosten angesetzt werden.
Im vorliegenden Fall kommen, wie mit der Ladungsverfügung des Senats vom 12.2.2015 zum Ausdruck gebracht, auch die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für Unfall- und Amtshaftpflichtversicherung als berufsbedingte Aufwendungen in Betracht. Entgegen diesem Hinweis hat die Beschwerdegegnerin aber weder eine Abgrenzung der Aufwendungen für die Amtshaftpflichtversicherung von denen für die nicht berücksichtigungsfähige Privathaftpflichtversicherung vorgenommen noch durchgängig belegt, dass solche Aufwendungen überhaupt entstanden sind. Allein vorgelegt worden ist in erster Instanz als Anlage B 5 eine Bescheinigung der B… vom 13.9.2010. Diese weist für Privat- und Amtshaftpflichtversicherung insgesamt einen Monatsbetrag von 11,51 € aus, für die Unfallversicherung von 8,45 €. Mithin lässt sich auch hieraus konkret der Anteil der Aufwendungen für die Amtshaftpflichtversicherung nicht ersehen. Diese kann daher keine Berücksichtigung finden. Für die Unfallversicherung können nur rund 8 € für das Jahr 2010 angesetzt werden. Für die Folgejahre fehlt es, wie ausgeführt, an ausreichenden Belegen.
Ein weiterer Abzug für berufsbedingte Aufwendungen scheidet aus. Soweit es die Position 40 Anlage B 18 betrifft, Arbeitsmaterial, hat der Senat im Beschluss vom 23.9.2014 darauf hingewiesen, dass es insoweit einer näheren Erläuterung bedürfe. Substanziierter Vortrag der Beschwerdegegnerin hierzu ist seither nicht erfolgt. Eine Berücksichtigung scheidet somit aus.
Es errechnen sich insgesamt berufsbedingte Aufwendungen von 62 € monatlich (= 60 Fahrtkosten + 2 € Weiterbildungskosten).
f)
Behinderungsbedingter Mehraufwand der Beschwerdegegnerin kann in bestimmtem Umfang Berücksichtigung finden. Ausweislich des als Anlage A 68 zum Schriftsatz vom 26.9.2012 im Verfahren 10 UF 100/12 vorgelegten Schwerbehinderungsausweises besteht bei der Beschwerdegegnerin ein Grad der Behinderung von 50. Unter Berücksichtigung der weiteren Angaben in der Anlage B 18 wie auch in der ebenfalls dem Schriftsatz vom 5.9.2014 beigefügten Anlage A 66 kann ungeachtet des pauschalen Bestreitens durch den Beschwerdeführer und der nicht lückenlosen nachgewiesenen Aufwendungen durch die Beschwerdegegnerin der behinderungsbedingte Mehraufwand jedenfalls - wie im Senatstermin vom 9.9.2014 erörtert - mit monatlich 30 € geschätzt werden.
g)
Der sogenannte Möbelkredit (Position 28 in der Anlage 18) kann, wie im Senatsbeschluss vom 23.9.2014 ausgeführt, als unterhaltsrechtlich bedeutsam angesehen werden. Insoweit können entsprechend der Anlage B 18 monatlich rund 116 € im Jahr 2011 und monatlich rund 119 € ab dem Jahr 2012 angesetzt werden. Warum ab Mai 2014 insoweit rund 207 € erbracht werden sollen, hat die Beschwerdegegnerin nicht dargelegt, so dass es auch ab diesem Zeitpunkt bei einem Betrag von 119 € zu verbleiben hat.
Weitere Aufwendungen, die die Beschwerdegegnerin in der Anlage B 18 aufgeführt hat, können keine Berücksichtigung finden. Denn es ist, worauf bereits im Senatsbeschluss vom 23.9.2014 hingewiesen worden ist, nicht dargelegt, dass diese unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind. Daran ändert das ergänzende Vorbringen im Schriftsatz vom 23.10.2014 nichts, weil es auch insoweit an substanziierten Angaben fehlt.
h)
Als Einkommen auf Seiten der Beschwerdegegnerin ist auch das mietfreie Wohnen im eigenen Haus zu berücksichtigen. Dabei ist nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 20.12.2012 von einem Wohnwert von 800 € monatlich auszugehen. Hiervon sind Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, abzusetzen (Nr. 5 der Unterhaltsleitlinien). Dazu zählen einige der von der Beschwerdegegnerin angebrachten Posten, insbesondere Grundsteuer und Gebäudeversicherung, nicht. Auch Instandhaltungskosten sind nur, soweit sie substanziiert dargelegt sind, berücksichtigungsfähig (vgl. BGH, NJW 2000, 284, 287). Dies ist hier nicht der Fall. Es bleiben allein die Finanzierungskosten. Diese sind in vollem Umfang abzugsfähig, das heißt sowohl die Zinsen als auch die Tilgung. Da die Beteiligten hälftige Miteigentümer der Immobilie sind, handelt es sich bei der Tilgung nicht um eine einseitige Vermögensbildung. Vielmehr kommt diese auch dem Beschwerdeführer als Miteigentümer zugute.
Unstreitig in Abzug zu bringen sind die monatlichen Kreditraten gegenüber der H…. mit monatlich 385 €. Ebenfalls abzugsfähig sind aber auch die monatlichen Zahlungen an die Bausparkasse …. Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 hat die Beschwerdegegnerin, der Auflage des Senats in der Verfügung vom 23.9.2014 folgend, zu den Kreditbelastungen im Zusammenhang mit der Immobilie eingehend vorgetragen. Dabei ist insbesondere deutlich geworden, dass die nun weiterhin an die Bausparkasse zu zahlenden Beträge Bestandteil der Finanzierung der Immobilie sind. Auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Frage, inwieweit die Beschwerdegegnerin Verträge ohne sein Wissen, womöglich teilweise sogar unter Fälschung seiner Unterschrift, eingegangen ist, kommt es nicht an. Jedenfalls handelt es sich bei den monatlichen Zahlungen an die Bausparkasse … weiterhin um Finanzierungskosten im Zusammenhang mit der im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie. Mithin sind sie abzugsfähig. Hinsichtlich der Höhe kann von den in der Anlage B 18 genannten Beträgen ausgegangen werden, also rund 322 € bis einschließlich 2013 und rund 347 € ab 2014.
Es errechnet sich ein Wohnvorteil von
- 93 € (= 800 € - 385 € - 322 €) für die Jahre 2010 bis 2013 und
- 68 € (= 800 € - 385 € - 347 €) ab dem Jahr 2014.
i)
Ihre Pachteinnahmen hat die Beschwerdegegnerin in der Anlage 18 - vom Beschwerdeführer unbestritten - mit monatlich rund 6 € angegeben.
j)
Es errechnet sich - den Wohnvorteil und die Pachteinnahmen, von denen ein Erwerbstätigenbonus nicht abzusetzen ist, zunächst außer Betracht gelassen - folgendes bereinigtes Einkommen auf Seiten der Beschwerdegegnerin:
- 2.508 € (= 2.933 € netto - 137 € zusätzliche Altersvorsorge + 29 € Steuererstattung - 225 € Krankenversicherungsbeitrag - 62 € berufsbedingte Aufwendungen - 30 € behinderungsbedingter Mehraufwand) im Jahr 2010,
- 2.449 € (= 3.075 € netto - 151 € zusätzliche Altersvorsorge + 106 € Steuererstattung - 373 € Krankenversicherungsbeitrag - 62 € berufsbedingte Aufwendungen - 30 € behinderungsbedingter Mehraufwand - 116 € Möbelkreditrate) im Jahr 2011,
- 2.493 € (= 3.121 € netto - 158 € zusätzliche Altersvorsorge + 191 € Steuererstattung - 450 € Krankenversicherungsbeitrag - 62 € berufsbedingte Aufwendungen - 30 € behinderungsbedingter Mehraufwand - 119 € Möbelkreditrate) im Jahr 2012,
- 2.523 € (= 3.169 € netto - 161 € zusätzliche Altersvorsorge + 178 € Steuererstattung - 452 € Krankenversicherungsbeitrag - 62 € berufsbedingte Aufwendungen - 30 € behinderungsbedingter Mehraufwand - 119 € Möbelkreditrate) im Jahr 2013,
- 2.561 € (= 3.217 € netto - 163 € zusätzliche Altersvorsorge + 170 € Steuererstattung - 452 € Krankenversicherungsbeitrag - 62 € berufsbedingte Aufwendungen - 30 € behinderungsbedingter Mehraufwand - 119 € Möbelkreditrate) ab 2014.
4.
Der Unterhalt für die gemeinsame Tochter Jo… ist grundsätzlich als eheprägender Trennungsunterhalt vorweg abzuziehen, und zwar bei jedem Elternteil in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils. Grundsätzlich erfüllt die Beschwerdegegnerin, weil Jo… durchgehend bei ihr gelebt hat und noch lebt, ihre Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Vorliegend wird das allerdings dadurch in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdegegnerin über deutlich höhere Erwerbseinkünfte als der Beschwerdeführer verfügt. Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits im Beschluss vom 20.9.2012 (10 UF 100/12) den Hinweis erteilt, dass hier möglicherweise eine Barunterhaltspflicht des deutlich geringer verdienenden Beschwerdeführers entfallen könnte. Auf der anderen Seite haben die Wechselwirkungen zwischen Trennungs- und Kindesunterhalt den Senat seinerzeit dazu bewogen, das Verfahren betreffend den Kindesunterhalt bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend den Trennungsunterhalt auszusetzen. Über diese Problematik ist mit den Beteiligten im weiteren Verfahren ausführlich gesprochen worden. Letztlich haben sie sich mit der Anregung des Senats im Beschluss vom 23.9.2014 einverstanden erklärt, auf Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen des Trennungsunterhalts den tatsächlich erbrachten Kindesunterhalt abzuziehen, auf Seiten der Beschwerdegegnerin dann die Differenz zwischen den Zahlungen des Beschwerdeführers und dem Mindestunterhalt sowie zusätzlich etwaigen berücksichtigungsfähigen Mehr- und Sonderbedarf des Kindes. Dies wird den Besonderheiten des Einzelfalls durchaus gerecht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier angesichts der nicht unerheblichen Einkommensunterschiede zwischen den Beteiligten eine Heranziehung des Beschwerdeführers für den Kindesunterhalt nur eingeschränkt bzw. überhaupt nicht in Betracht kommt. Das bereinigte Einkommen der Beschwerdegegnerin, wie unter 3. j) dargestellt, ist in den Jahren 2010 und 2012 – selbst ohne Wohnvorteil - fast doppelt so hoch wie dasjenige des Beschwerdeführers. In den Jahren 2011, 2013, 2014 und 2015 liegt es sogar über doppelten Betrag. Der Senat hat in der länger zurückliegenden Vergangenheit angenommen, dass, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch ist wie das des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, die Unterhaltsverpflichtung des Letztgenannten im Hinblick auf § 1603 II 3 BGB ganz entfallen kann (Senat, FamRZ 2006, 1780). Hieran kann mit Rücksicht auf die inzwischen ergangene Rechtsprechung des BGH nicht uneingeschränkt festgehalten werden. Doch kommt rechtlich angesichts der nicht unerheblichen Einkommensunterschiede zwischen den Beteiligten eine Heranziehung des Beschwerdeführers für den Kindesunterhalt nur insoweit in Betracht, als bei ihm Einkommen auch über den angemessenen Selbstbehalt hinaus vorhanden ist (vgl. BGH, NJW 2013, 2897). Dieser Selbstbehalt lag im Jahr 2010 bei 1.100 €, in den Jahren 2011 und 2012 bei 1.150 € und in den Jahren 2013 und 2014 bei 1.200 €. Vom Jahr 2015 an beläuft sich der angemessene Selbstbehalt auf 1.300 € (vgl. Nr. 21.3.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für die verschiedenen Jahre). Diese Beträge überschreitet der Beschwerdeführer mit seinem unter 2. e) dargestellten bereinigten Einkommen nur in den Jahren 2010 bis 2012, ohne dass allerdings ausreichend Verteilungsmasse zur Zahlung des Mindestunterhalts vorhanden wäre.
Eine höhere Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergäbe sich allein unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Trennungsunterhalts, wie er ihm nach der Beschlussformel zuzuerkennen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten sich dahin verständigen, dass es mit dem tatsächlich erbrachten Kindesunterhalt sein Bewenden haben soll.
Schon mit Rücksicht auf das Einvernehmen zu dieser Handhabung scheidet - jedenfalls für die Vergangenheit - eine über die tatsächlich erfolgten Zahlungen des Beschwerdeführers hinausgehende Titulierung einer Verpflichtung seinerseits zur Zahlung von Kindesunterhalt aus. Denn andernfalls ließe sich ein durchgängiger Abzug von Fehlbeträgen auf den Unterhalt der Tochter vom Einkommen der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Trennungsunterhalts nicht rechtfertigen.
Auch für die Zukunft scheidet eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Kindesunterhalt im Hinblick auf die großen Einkommensunterschiede der Beteiligten aus. Während die Beschwerdegegnerin aktuell über ein bereinigtes Einkommen von 2.561 € zuzüglich Wohnvorteil und Pachteinnahmen verfügt, liegt das bereinigte Einkommen des Beschwerdeführers bei 1.155 €, weniger als der Hälfte. Selbst wenn man den Trennungsunterhalt von 166 €, den der Beschwerdeführer ab 1.8.2015 von der Beschwerdegegnerin beanspruchen kann, hinzusetzt, ergibt sich nur ein Betrag geringfügig über dem angemessenen Selbstbehalt von 1.300 €. Den Beschwerdeführer insoweit zur Zahlung eines symbolischen Betrags heranzuziehen, der aus dem von ihm bezogenen Trennungsunterhalt zu entnehmen wäre, erscheint als unangemessen, zumal ein geringfügiger Abzug für Kindesunterhalt wiederum den Anspruch auf Trennungsunterhalt leicht ansteigen ließe. Eine etwa gebotene Näherungsrechnung, um die Auswirkungen im Rahmen der Ermittlung des Ehegattenunterhaltsbedarfs abzuschätzen, erscheint entbehrlich.
Auf den etwaigen Übergang von Unterhaltsansprüchen auf die Unterhaltsvorschusskasse gemäß § 7 UVG kommt es, weil Kindesunterhalt in diesem Verfahren nicht zu titulieren ist, nicht an. Das gilt auch, soweit die Beschwerdegegnerin für das Kind Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers entgegengenommen haben sollte, die (teilweise) der Unterhaltsvorschusskasse zugestanden haben könnten. Denn Rückforderungsansprüche der Unterhaltsvorschusskasse gegenüber der Beschwerdegegnerin sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen bestehen angesichts der bereits angesprochenen erheblichen Einkommensunterschiede zwischen den Beteiligten Zweifel daran, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Beschwerdeführer (durchgängig) bestanden hat, der zu einem Anspruchsübergang nach § 7 UVG hätte führen können.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen auf den Kindesunterhalt ist von den nicht bestrittenen Beträgen, wie sie die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 21.4.2015 dargelegt hat, auszugehen. Da es hier im Hinblick auf die einvernehmliche Handhabung zwischen den Beteiligten nur für den Trennungsunterhalt auf die Beträge ankommt, bedarf es keiner Berechnung von Monat zu Monat. Vielmehr können die in den jeweiligen Jahren geleisteten Gesamtbeträge auf die Monate umgelegt werden. Der sich insoweit ergebende Durchschnittsbetrag stellt den auf Seiten des Beschwerdeführers als eheprägend gezahlten Kindesunterhalt dar. Die Differenz zum Mindestunterhalt ist auf Seiten der Beschwerdegegnerin als Unterhaltsbelastung abzusetzen.
Im Jahr 2010 hat der Beschwerdeführer Kindesunterhalt nicht gezahlt. Eine Verpflichtung zur Zahlung bestand - wie ausgeführt - mit Rücksicht auf § 1613 Abs. 1 BGB ohnehin allenfalls für die Monate Februar und Dezember 2010. Nach der verabredeten Handhabung ist aber für das Jahr 2010 durchgängig nur auf Seiten der Beschwerdegegnerin ein Betrag für den Kindesunterhalt abzuziehen. Dann aber scheidet auch für die beiden genannten Monate eine Titulierung von Kindesunterhalt zu Lasten des Beschwerdeführers aus.
Nach der Aufstellung im Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 21.4.2015 hat der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 1.080 € (= 180 € x 6) geleistet. Dies ergibt einen monatlichen Durchschnittsbetrag von 90 € (= 1.080 € : 12 Monate).
Im Jahr 2012 hat der Beschwerdeführer Kindesunterhalt von insgesamt 564 € (= 141 € x 4) gezahlt. Es ergibt sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 47 € (= 564 € : 12 Monate).
Die Zahlungen des Beschwerdeführers für den Kindesunterhalt belaufen sich im Jahr 2013 auf 1.204,40 € (= 25,30 € x 2 + 25,80 € + 141 € x 8). Das sind monatsdurchschnittlich rund 100 € (= 1.204,40 € : 12 Monate).
Im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer insgesamt Kindesunterhalt von 1.235,96 € (= 141 € x 8 + 26,80 € x 3 + 27,96 €) geleistet. Es errechnet sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag von rund 103 € (= 1.235,96 € : 12 Monate).
Im Jahr 2015 sind Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers - unter Beachtung seines Schriftsatzes vom 18.5.2015 - nicht zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls bis zum 11.7.2015, demjenigen Zeitpunkt, bis zu dem die Beteiligten nach dem Beschluss des Senats vom 19.6.2015 im Hinblick auf §§ 113 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 128 Abs. 2 ZPO Schriftsätze einreichen konnten. Dies entspricht im schriftlichen Verfahren dem Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 128 Rn. 14). Der Beschwerdeführer ist dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Schriftsatz vom 21.4.2015, dass nach dem 30.12.2014 keine weiteren Unterhaltszahlungen erfolgt seien, nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er sich mit Schriftsatz vom 18.5.2015 ausdrücklich auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.
Nach alledem sind auf Seiten der Beschwerdegegnerin als Differenz zwischen dem Mindestunterhalt abzgl. hälftigen Kindergeldes und den Zahlungen des Beschwerdeführers auf den Kindesunterhalt folgende Beträge abzusetzen:
- 272 € im Jahr 2010,
- 182 € (= 272 € Mindestunterhalt abzgl. hälftigen Kindergeldes – 90 € Unterhaltszahlung seitens des Beschwerdeführers) im Jahr 2011,
- 225 € (= 272 € Mindestunterhalt abzgl. hälftigen Kindergeldes – 47 € Unterhaltszahlung seitens des Beschwerdeführers) in den Monaten Januar bis August 2012,
- 287 € (= 334 € Mindestunterhalt abzgl. hälftigen Kindergeldes – 47 € Unterhaltszahlung seitens des Beschwerdeführers) für die Monate September bis Dezember 2012,
- 234 € (= 334 € Mindestunterhalt abzgl. hälftigen Kindergeldes – 100 € Unterhaltszahlung seitens des Beschwerdeführers) im Jahr 2013,
- 231 € (= 334 € Mindestunterhalt abzgl. hälftigen Kindergeldes – 103 € Unterhaltszahlung seitens des Beschwerdeführers) im Jahr 2014,
- 334 € ab 2015.
Dabei ist berücksichtigt, dass die Tochter Jo… im September 2012 das 12. Lebensjahr vollendet hat, mithin seither der 3. Altersstufe angehört.
Unabhängig davon, dass die Anregung des Senats betreffend die Berücksichtigung des Kindesunterhalts vom Trennungsunterhalt im Beschluss vom 23.9.2014 vorgesehen hat, auf Seiten der Beschwerdegegnerin neben der Differenz zwischen den Zahlungen des Beschwerdeführers und dem Mindestunterhalt auch zusätzlich etwaigen berücksichtigungsfähigen Mehr- und Sonderbedarf des Kindes anzusetzen, scheidet letztlich ein Ansatz für Mehr- und Sonderbedarf des Kindes aus. In der Verfügung vom 12.2.2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin, soweit es die für die Tochter geltend gemachten Beträge betrifft, unabhängig von der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit den angesichts des Bestreitens des Beschwerdeführers notwendigen Beweis nicht angetreten hat. Ergänzender Sachvortrag der Beschwerdegegnerin ist hierauf nicht erfolgt. Mithin können keine der unter Bezugnahme auf die nicht ausreichenden Anlagen B 34 bis B 37 geltend gemachten Positionen, das sind die Nummern 32 bis 39 in der Anlage B 18, Berücksichtigung finden.
5.
Damit gehen auf Seiten des Beschwerdeführers, wenn man von dem ermittelten bereinigten Einkommen den jeweils zu berücksichtigenden Kindesunterhalt und anschließend 1/7 als Erwerbstätigenbonus absetzt (Nr. 15.2 der Unterhaltsleitlinien), folgende Beträge in die Bedarfsberechnung ein:
- 1.096 € [=(1.279 € - 0 € Kindesunterhalt) x 6/7] im Jahr 2010,
- 947 € [=(1.195 € - 90 € Kindesunterhalt) x 6/7] im Jahr 2011,
- 1.061 € [=(1.285 € - 47 € Kindesunterhalt) x 6/7] im Jahr 2012,
- 904 € [=(1.155 € - 100 € Kindesunterhalt) x 6/7] im Jahr 2013,
- 902 € [=(1.155 € - 103 € Kindesunterhalt) x 6/7] im Jahr 2014,
- 990 € [=(1.155 € - 0 € Kindesunterhalt) x 6/7] im Jahr 2015.
6.
Hinsichtlich der auf Seiten der Beschwerdegegnerin beim Trennungsunterhalt zu berücksichtigenden Beträge ergibt sich nach Abzug von Kindesunterhalt und Erwerbstätigenbonus und Hinzusetzen von Wohnvorteil und Pachteinnahmen folgende Berechnung:
- 2.016 € [=(2.508 € - 272 € Kindesunterhalt) x 6/7 + 93 € Wohnvorteil + 6 € Pachteinnahmen] im Jahr 2010,
- 2.042 € [=(2.449 € - 182 € Kindesunterhalt) x 6/7 + 93 € Wohnvorteil + 6 € Pachteinnahmen] im Jahr 2011,
- 2.043 € [=(2.493 € - 225 € Kindesunterhalt) x 6/7 + 93 € Wohnvorteil + 6 € Pachteinnahmen] in den Monaten Januar bis August 2012,
- 1.990 € [=(2.493 € - 287 € Kindesunterhalt) x 6/7 + 93 € Wohnvorteil + 6 € Pachteinnahmen] in den Monaten September bis Dezember 2012,
- 2.061 € [=(2.523 € - 234 € Kindesunterhalt) x 6/7 + 93 € Wohnvorteil + 6 € Pachteinnahmen] im Jahr 2013,
- 2.071 € [=(2.561 € - 231 € Kindesunterhalt) x 6/7 + 68 € Wohnvorteil + 6 € Pachteinnahmen] im Jahr 2014,
- 1.983 € [=(2.561 € - 334 € Kindesunterhalt) x 6/7 + 68 € Wohnvorteil + 6 € Pachteinnahmen] im Jahr 2015.
7.
Der Unterhaltsbedarf des Beschwerdeführers beläuft sich auf die Hälfte des jeweils um einen Erwerbstätigenbonus bereinigten Resteinkommens der Beteiligten,wie es soeben unter 5. und 6. berechnet worden ist. Es ergeben sich folgende Beträge:
- 460 € [=(2.016 € - 1.096 €) : 2] im Jahr 2010,
- 548 € [=(2.042 € - 947 €) : 2] im Jahr 2011,
- 491 € [=(2.043 € - 1.061 €) : 2] Januar bis August 2012,
- 465 € [=(1.990 € - 1.061 €) : 2] September bis Dezember 2012,
- 579 € [=(2.061 € - 904 €) : 2] im Jahr 2013,
- 585 € [=(2.071 € - 902 €) : 2] im Jahr 2014,
- 497 € [=(1.983 € - 990 €) : 2] im Jahr 2015.
8.
Der soeben ermittelte Restbedarf auf den Trennungsunterhalt steht dem Beschwerdeführer aber nicht uneingeschränkt zu. Denn es liegt ein Verwirkungstatbestand vor, der zu einer Ermäßigung der genannten Beträge führt.
Gemäß § 1579 Nr. 7 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Allerdings ist ein solcher Verwirkungstatbestand nicht etwa im Hinblick auf einen Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht (vgl. hierzu Wendl/Siebert, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 4 Rn. 1346 ff.) anzunehmen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin pauschal behauptet, der Beschwerdeführer sei ein Verhältnis zu seiner Cousine, Frau K… Ne…, eingegangen. Insoweit fehlt es aber an substanziiertem Vortrag - insbesondere zum Zeitpunkt der Eingehung - und Beweisantritt der darlegungspflichtigen Beschwerdegegnerin (vgl. Wendl/Siebert, a.a.O., § 4 Rn. 1369). Gleiches gilt, soweit die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorbringen den Eindruck erwecken wollte, der Beschwerdeführer lebe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB.
Ein schwerwiegendes Fehlverhalten kann aber nicht nur durch Verletzung der ehelichen Treue verwirklicht werden, sondern auch in dem Verstoß gegen andere eheliche Pflichten liegen (Wendl/Siebert, a.a.O., § 4 Rn. 1353). So können die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB auch gegeben sein, wenn die Trennung aufgrund von Tätlichkeiten eines Ehegatten erfolgt (Eschenbruch in: Eschenbruch/Schürmann/Menne, Der Unterhaltsprozess, 6. Aufl., Kap. 1 Rn. 1867; vgl. auch BGH, NJW 1986, 1340, 1342). So liegt es hier, wobei es der Beschwerdeführer nicht bei Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin belassen hat, sondern sie insbesondere auch während der Dauer der Ehe immer wieder durch massive Beleidigungen in ihrer Persönlichkeit herabgewürdigt hat.
a)
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Jahreswechsel 2009/2010 die Tür zum Gästezimmer der Ehewohnung aufgebrochen hat und dann sowohl mit einem Bügeleisen als auch mit Teilen der Tür bzw. des Türrahmens, die durch das Aufbrechen entstanden sind, nach der Beschwerdegegnerin geworfen und diese dabei erheblich im Gesicht verletzt hat. Ferner steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beschwerdeführer während der Ehe der Beteiligten mehrmals Tätlichkeiten zulasten der Beschwerdegegnerin begangen hat und diese durch derbe Beleidigungen permanent erheblich in ihrer Persönlichkeit herabgesetzt hat.
aa)
Soweit es die Geschehnisse zum Jahreswechsel 2009/2010 betrifft, folgt der Senat im Wesentlichen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin.
Dass der Beschwerdeführer die Tür des Gästezimmers aufgebrochen hat, hat er selbst eingeräumt, ebenso, dass er das Bügeleisen wenn auch nicht zielgerichtet - in Richtung der Beschwerdegegnerin - geworfen habe. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, durch das Werfen eines Gegenstandes die Beschwerdegegnerin im Gesicht verletzt zu haben, folgt der Senat den gegenteiligen Angaben der Beschwerdegegnerin, die durch die Aussagen der Zeuginnen K…, H…, R…, Ma…, N… und T… gestützt werden.
(1)
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, er habe, nachdem er die Tür eingetreten habe, nichts nach der Beschwerdegegnerin geworfen, sondern etwas aus Wut in die Ecke geworfen. Konkretisierend hat er dann angegeben, er habe das auf dem Bügelbrett befindliche Bügeleisen genommen und in die Ecke geworfen. Das Werfen von Holz hat er bestritten.
Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Senat stehen in Widerspruch zu seinem schriftsätzlichen Vorbringen. Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29.5.2013 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er - ärgerlich darüber, dass die Beschwerdegegnerin ihm aus nicht ersichtlichen Gründen nicht geantwortet und nicht geöffnet habe, Teile der in seiner Hand befindlichen Türzarge auf den Boden, aber nicht in Richtung der Beschwerdegegnerin, geworfen habe. Weiter hat er in erster Instanz mit Schriftsatz vom 15.11.2013 vorgetragen, es könne sein, dass er ein Holzstück wütend weggeworfen habe, nicht jedoch in Richtung der Beschwerdegegnerin und auch sie nicht treffend. Insbesondere habe er kein Bügeleisen nach der Beschwerdegegnerin geworfen. Im Schriftsatz vom 28.11.2014 (dort Seite 10) ist ausgeführt, er sei enttäuscht und ärgerlich gewesen und habe bereits eingeräumt, dass er die Holzsplitter in das Zimmer geworfen habe, nicht gezielt gegen die Beschwerdegegnerin. Weder habe er ihr ein Bügeleisen entgegenschleudert, noch ein Bügelbrett. Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen hat der Beschwerdeführer also das Werfen mit dem Bügeleisen bestritten und das Werfen mit Holz (als möglich) eingeräumt.
Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, der Beschwerdeführer habe etwas von den Holzsplittern vom Türrahmen genommen und sie damit an dem Auge getroffen. Auch das Bügeleisen habe er genommen, das sie noch mit dem Arm habe abwenden können. Schließlich habe er noch mit dem Fuß gegen das Bügelbrett getreten und sei dann nach unten gegangen.
Die Angaben der Beschwerdegegnerin stehen grundsätzlich im Einklang mit den Angaben der Zeuginnen, denen sie kurz nach den Ereignissen über das Geschehen berichtet hat.
Die Zeugin K… hat vor dem Senat den Bericht der Beschwerdegegnerin über den Tathergang wiedergegeben. Die Beschwerdegegnerin habe gesagt, sie sei mit einem Gegenstand beworfen worden. Sie habe nicht gesagt, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe. Die Zeugin H… hat bei ihrer Vernehmung durch den Senat als Schilderung ihrer Mutter, der Beschwerdegegnerin, über die Geschehnisse wiedergegeben, der Beschwerdeführer habe Gegenstände nach ihr geworfen, ein Bügeleisen und etwas von der Tür. Die Zeugin Ma… hat bei ihrer Vernehmung bekundet, ihre Tochter, die Beschwerdegegnerin, habe ihr erzählt, der Beschwerdeführer habe mit Holzteilen geworfen, die sie, die Beschwerdegegnerin, getroffen hätten, ein Bügeleisen sei auch noch „durch die Gegend geflogen“. Die Zeugin N… hat den Bericht der Beschwerdegegnerin dahin wiedergegeben, als die Tür aufgebrochen worden sei, habe die Beschwerdegegnerin vom Rahmen ein Holzstück abbekommen. Der Beschwerdeführer habe ein Bügeleisen nach ihr geworfen. Sie habe das so verstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Holzstück vom Aufbrechen der Tür abbekommen habe. Die Zeugin K… R… hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat bekundet, die Beschwerdegegnerin habe ihr berichtet, der Beschwerdeführer habe die Tür aufgebrochen, es seien Holzstücke aus der Tür herausgeflogen, von denen die Beschwerdegegnerin etwas abgekommen habe. Sie wisse nicht mehr, welchen Gegenstand die Beschwerdegegnerin abbekommen habe.
Von dem durch vier Zeuginnen bestätigten Bericht der Beschwerdegegnerin als Opfer eines Wurfangriffs durch den Beschwerdeführer geht der Senat ungeachtet der abweichenden Aussage des Zeugen T… R… aus.
Der Zeuge T… R… hat bei seiner Vernehmung durch den Senat bekundet, er habe zunächst gehört, der Beschwerdeführer soll die Tür aufgebrochen haben und die Beschwerdegegnerin soll ein Bügeleisen an den Kopf bekommen haben. Am 2.1.2010 habe der Beschwerdeführer das Ganze aus seiner Sicht dargestellt. Er, der Zeuge, habe ihm geglaubt. Er habe sich den Ort der Handlung angesehen. Dass mit dem Bügeleisen habe er nicht nachvollziehen können; er habe zumindest auch kein Bügeleisen gesehen. Es habe Bruchstücke an der Tür gegeben, aber keine größeren Bruchstücke. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er nichts geworfen habe. Später habe er, der Zeuge, erfahren, dass ein Holzstück die Verletzung herbeigeführt haben soll; es könne sein, dass ihm dies seine Ehefrau, die Zeugin K… R…, gesagt habe. Der Zeuge hat dem Senat gegenüber auch die Einschätzung abgegeben, dass für einen schweren Gegenstand wie ein Bügeleisen die Entfernung zu kurz gewesen sei. Für einen Holzsplitter sei es zu weit gewesen. Auf kurze Entfernung geworfen könnte ein Holzsplitter eine solche Verletzung hervorrufen.
Soweit der Zeuge R… die Behauptungen der Beschwerdegegnerin in Zweifel zieht und dies damit begründet, am 2.1.2010 kein Bügeleisen und auch kein größeres Holzstück gesehen zu haben, ist dies ohne weiteres auch damit erklärbar, dass diese Gegenstände nachträglich vom Tatort entfernt worden sein können, so dass der Zeuge sie nicht mehr sehen konnte. Jedenfalls lassen sich aus den nachträglichen Beobachtungen des Tatorts durch den Zeugen R… keine zwingenden Schlüsse über den Tathergang gewinnen. Das gilt auch bezüglich seiner Einschätzung, dass Holzsplitter auf kurze Entfernung geworfen nicht eine solche Verletzung hervorrufen könnten.
Im Übrigen hat der Zeuge R… dem Beschwerdeführer geglaubt, dass dieser überhaupt keinen Gegenstand geworfen habe. Tatsächlich aber hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, zumindest das Bügeleisen „in die Ecke geworfen zu haben“. Das macht deutlich, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen nicht zu jeder Zeit identisch waren. Dies lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufkommen.
Auf das Motiv des Beschwerdeführers, die Tür zum Gästezimmer einzutreten, kommt es nicht entscheidend an. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass er nicht aus Wut über die Beschwerdegegnerin, sondern aus Sorge um diese, weil von ihr auch auf Anrufen hin kein Laut zu vernehmen war, die Tür eingetreten haben sollte, ändert dies nichts daran, dass er nach dem Eintreten der Tür zu der Verletzung der Beschwerdegegnerin gekommen ist, die der Beschwerdeführer hervorgerufen hat. Dass er nach dem Aufbrechen der Tür wütend auf die Beschwerdegegnerin war, hat er im Übrigen selbst eingeräumt.
Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber behauptet, der Beschwerdeführer habe ins Gästezimmer hinein wollen, während sie ihm gesagt habe, dass er sie schlafen lassen solle. Er habe dann erklärt, beim nächsten Mal „bis drei zu zählen“. Schließlich habe er die Tür aufgebrochen. Bestätigt wird die Angabe der Beschwerdegegnerin insoweit, als die Zeugin H… von einem - aufgelösten - Anruf ihrer Mutter berichtet habe, die erklärt habe, sich ins Zimmer eingesperrt zu haben und vom Vater bedroht zu werden.
(2)
Entscheidend dafür, dass die Angaben der Beschwerdegegnerin zu den Vorgängen am Jahreswechsel 2009/2010 der Wahrheit entsprechen, spricht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine erhebliche Verletzung im Gesicht davongetragen hat. Dass die Beschwerdegegnerin eine solche Verletzung erlitten hat, steht zur Überzeugung des Senats fest. Davon, dass sich die Beschwerdegegnerin, wie der Beschwerdeführer Glauben machen will, so geschminkt hat, dass der Eindruck einer erheblichen Verletzung im Gesicht entstanden ist, kann nicht ausgegangen werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das Vorhandensein einer Verletzung aufseiten der Beschwerdegegnerin nicht konsequent in Abrede gestellt. Vielmehr hat er darüber hinaus vor dem Senat auch geäußert, er traue es seiner Frau zu, dass sie sich selbst verletzt habe.
Dass die Beschwerdegegnerin nach dem Jahreswechsel 2009/2010 im Gesicht verletzt war, haben mehrere Zeuginnen übereinstimmend glaubhaft bekundet. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 23.10.2014 Fotos vorgelegt, die ihr Gesicht zeigen und welche ihre Tochter Jo… am 1.1.2010 per Handy aufgenommen haben soll. Diese Fotos sind denjenigen Zeuginnen, welche die Beschwerdegegnerin kurz nach dem Jahreswechsel 2009/2010 gesehen haben, vorgelegt worden. Diese haben auch danach die Verletzung bestätigt.
Die Zeugin K… hat vor dem Senat erklärt, bei einem Besuch am 2.1.2010 habe sie die Beschwerdegegnerin als „Wrack“ vorgefunden, psychisch und auch physisch. Unter dem Auge habe sie, die Zeugin, eine Schwellung (bläulich angelaufen) festgestellt. Es sei eine Schwellung am linken Jochbein gewesen. Die Zeugin hat dann noch ihre Einschätzung wiedergegeben, dass sich die Beschwerdeführerin die Wunde nicht allein habe zufügen können.
Die Zeugin K… hat erklärt, Fotos seien ihr später gezeigt worden, die den Zustand wiedergegeben hätten, den sie beobachtet habe. Auf Vorhalt hat sie bestätigt, dass es sich um die bei Bl. 750 d.A. befindlichen Fotos gehandelt habe und dazu angegeben, sie denke, die Fotos zeigten doch eher einen etwas früheren Zustand als denjenigen, den sie gesehen habe.
Die Zeugin H… hat vor dem Senat erklärt, die Beschwerdegegnerin habe eine erkennbar tiefe Schramme an den linken Wange am Jochbein gehabt; die Schramme sei definitiv da gewesen, nicht angemalt. Ihre Schwester Jo… habe in ihrer, der Zeugin, Gegenwart Fotos gemacht. Auf Vorhalt hat die Zeugin bestätigt, dass es sich um die Fotos Bl. 750 d. A. handelt. Weiter hat sie dazu ausgeführt, sie habe es schlimmer und tiefer in Erinnerung gehabt, als es auf den nun vorgelegten Fotos zu sehen sei. Die Verletzung habe sich später noch blau verfärbt. Sie sei in der Zeit fast jeden Tag bei ihrer Mutter gewesen und habe die Verletzung gesehen. Bei ihrer Mutter sei es jedenfalls rot im Gesicht gewesen, es sei keine klaffende Wunde gewesen, es habe sich minimal wohl auch schon Schorf gebildet, jedenfalls sei offensichtlich, dass „dort etwas lang geschrammt war“.
Die Zeugin R… hat vor dem Senat bekundet, sie habe die Beschwerdegegnerin am 1.1.2010 auf etwas Rotes im Gesicht, an der Wange, angesprochen. Auf Vorhalt der Fotos hat sie erklärt, dass das große Foto die Verletzung so zeige, wie sie, die Zeugin, sie gesehen habe. Weiter hat die Zeugin erklärt, „dass die vermeintliche Wunde nur geschminkt war“, könne nicht sein. Sie, die Zeugin, habe sie jedenfalls nicht geschminkt.
Die Zeugin Ma… hat erklärt, die Beschwerdegegnerin habe am Neujahrstag 2010 eine Risswunde unter dem linken Auge und eine rote Stelle gehabt.
Die Zeugin N… hat vor dem Senat erklärt, sie habe bei einem Besuch am 3.1.2010, als sie die Beschwerdegegnerin erst nur schräg angesehen habe, noch nichts gemerkt, doch später dann eine Wunde unter deren Auge gesehen.
Die Zeugin T… hat vor dem Senat bekundet, am ersten Schultag nach Neujahr der Beschwerdegegnerin bei der Arbeit begegnet zu sein. Sie, die Zeugin, habe die Beschwerdegegnerin auf ihr Aussehen angesprochen, da diese eine Wunde am Auge, eine Schwellung, gehabt habe. Die Wunde sei am linken Auge gewesen. Sie, die Zeugin, habe nochmal nachgeschaut, was sie damals in der eidesstattlichen Versicherung gesagt habe. Die Wunde habe nicht geschminkt sein können; sie sei nicht mehr offen, schon etwas verkrustet gewesen.
Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich seit dem Neujahrstag 2010 eine deutlich sichtbare Wunde auf der linken Gesichtshälfte der Beschwerdegegnerin befunden hat. Dass die Zeuginnen die Wunde mit unterschiedlichen Begriffen bezeichnen, ist, da es sich offensichtlich durchgängig um medizinische Laien handelt, nachvollziehbar.
Darauf, dass der Zeuge T… R… - in Übereinstimmung mit einer bereits zum Verfahren 7 F 2/10 vorgelegten „eidesstattlichen Erklärung“ vom 8.2.2010 - bekundet hat, eine Verletzung im Gesicht der Beschwerdegegnerin nicht bemerkt zu haben, kommt es nicht an. Einerseits hat er zwar - auch nach Vorhalt der Fotos Bl. 750 d. A. - darauf beharrt, dass es eine Verletzung im Gesicht der Beschwerdegegnerin nicht gegeben habe. Er hat nicht nur bekundet, eine solche Wunde nicht gesehen zu haben, sondern darüber hinaus erklärt, „eigentlich ausschließen“ zu können, dass es eine Wunde gegeben habe, weil er der Beschwerdegegnerin ins Gesicht geschaut habe. Er hat dann eingeräumt, Kenntnis darüber zu haben, dass seine Ehefrau eine Wunde unter dem Auge gesehen haben will und die Glaubhaftigkeit der Angaben seiner Ehefrau nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr hat er erklärt „K… würde sich das nicht ausdenken“. Damit hat er seine Aussage, ausschließen zu können, dass es eine Wunde gegeben hat, erheblich relativiert.
Im Übrigen kann der Umstand, dass der Zeuge R… eine Verletzung im Gesicht der Beschwerdegegnerin nicht bemerkt hat, auch darauf zurückzuführen sein, dass nicht er, sondern seine Ehefrau sich am Neujahrstag vorrangig um die Beschwerdegegnerin gekümmert hat. Hinzu kommt, dass der Zeuge R… nach seinen eigenen und seiner Ehefrau Angaben von dieser erst geweckt worden ist, um bei der Familie E… zu helfen. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass der Zeuge noch nicht ganz wach war, als er der Beschwerdegegnerin begegnet ist.
Ebenfalls ist der Senat davon überzeugt, dass die Wunde darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Gegenstand ins Gesicht geworfen hat.
(3)
Alle Zeuginnen, welche die Verletzung der Beschwerdegegnerin beschrieben haben, haben einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie haben eine Tendenz, den Beschwerdeführer bewusst zu belasten, nicht erkennen lassen. Die Zeugin N… hat ausdrücklich erklärt, ihr gegenüber sei der Beschwerdeführer ein freundlicher Nachbar gewesen, immer hilfsbereit.
Widersprüchlichkeiten bei den Zeuginnen ergeben sich nicht. Dies betrifft insbesondere auch die Zeugin H…. Sie hat nachvollziehbar geschildert, wie sie ihre Schwester Jo… am Neujahrstag 2009 zur ihrer Mutter, der Beschwerdegegnerin, zurückgebracht hat. Dass sie die genauen Zeiten, wann Jo… zurückgebracht worden ist und wann es das Mittagessen bei ihrer Oma, der Mutter der Beschwerdegegnerin, gegeben hat, nicht mehr erinnert, ist im Hinblick auf die seither vergangene Zeit erklärlich.
Die Angaben der Zeuginnen K…, H…, R…, Ma… und N… stehen in Einklang mit ihren schriftlichen Äußerungen, welche die Beschwerdegegnerin in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 2 GewSchG (7 F 2/10) vorgelegt hat. Die Zeugin K… hat unter dem 16.2.2010 in einer „eidesstattlichen Erklärung“ dargelegt, sie habe die Beschwerdegegnerin am 2.1.2010 besucht und bei dieser eine leicht bläulich unterlaufene, mit Schorf bedeckte Schwellung unter dem linken Auge bemerkt. Die Zeugin T… hat unter dem 16.2.2010 „eidesstattlich erklärt“, dass ihr bei der Beschwerdegegnerin am 4.1.2010 eine Verletzung am linken Auge aufgefallen sei; das Gesicht sei „verschwollen“ gewesen. Die Zeugin N… hat in einer „eidesstattlichen Erklärung“ vom 17.2.2010 geschildert, sie habe die Beschwerdegegnerin am 3.1.2010 bei ihrer Mutter besucht und dabei eine Platzwunde und Rötungen an der linken Wange bemerkt. Die Zeugin K… R… hat in einer „Erklärung“ vom 31.1.2010 ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe am 1.1.2010 einen Hautriss unter dem linken Auge gehabt und die Wangenpartie sei dunkel angelaufen gewesen wie ein blauer Fleck. Weiterhin hat die Zeugin K… R… in einer „eidesstattlichen Erklärung“ vom 16.2.2010 bekundet, am 1.1.2010 bei der Beschwerdegegnerin Verletzungen auf der linken Wange gesehen zu haben. Die Zeugin Ma… hat unter dem 16.2.2010 „an Eides statt erklärt“, dass die Beschwerdegegnerin am 1.1.2010 unter dem linken Auge eine Rötung der Haut und eine Risswunde gehabt habe.
Diese schriftlichen Erklärungen, die eine bis eineinhalb Monate nach den Geschehnissen zum Jahreswechsel 2009/2010 abgegeben worden sind, geben die Erinnerung der Zeuginnen relativ zeitnah wieder. Auch dies spricht dafür, dass sich die Vorgänge im Wesentlichen so zugetragen haben, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet.
Im Übrigen stehen die Angaben der Zeuginnen H…, N… und K… R… bezüglich der Geschehnisse zur Jahreswende 2009/2010 und bezüglich der Verletzung der Beschwerdegegnerin in Einklang mit ihren Aussagen vor dem Amtsgericht am 6.5.2013.
Die Zeugin N… hat vor dem Amtsgericht erklärt, im Jahr 2010 habe die Beschwerdegegnerin sie angerufen und erklärt, dass sie aus dem Haus ausgezogen sei. Insoweit habe sie u. a. gesagt, dass der Beschwerdeführer ein Bügeleisen nach ihr geworfen habe. Bei einem Gespräch am 3.1.2010 habe sie bei der Beschwerdegegnerin eine Platzwunde, einen blau-roten Fleck, an der linken Wange festgestellt. Die Haut sei nicht aufgeplatzt gewesen und es sei auch kein Schorf da gewesen.
Die Zeugin H… hat ausweislich ihrer Aussage vor dem Amtsgericht bei ihrer Mutter am 1.1.2010 eine Wunde am Auge links wahrgenommen, wobei die Zeugin ausgeführt hat, es habe so ausgesehen, als ob etwas am Gesicht vorbeigeschrammt wäre, es habe sich eher um eine Schramme als um eine Platzwunde gehandelt.
Die Zeugin R… hat vor dem Amtsgericht bekundet, am 1.1.2010 eine Verletzung am Auge der Beschwerdegegnerin gesehen zu haben. Es habe sich ihres Erachtens um eine Verletzung unter dem linken Auge auf der Wange gehandelt; es sei dort eine Rötung gewesen, die Stelle sei aufgekratzt und habe wie eine Schramme ausgesehen.
(4)
Bei der Frage, von welchem Sachverhalt hinsichtlich der Geschehnisse zu dem Jahreswechsel 2009/2010 auszugehen ist, spielen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermeintliche Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der zu ihren Gunsten erfolgten Aussagen der Zeuginnen, die etwa auch widersprüchlich seien, keine Rolle. Insoweit gibt es vereinzelt Abweichungen im Detail, die aber nichts daran ändern, dass sich aufgrund der glaubhaften Angaben sowohl der Beschwerdegegnerin selbst als auch der Zeuginnen ein einheitliches Bild dahin ergibt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erheblich verletzt hat.
Die Angaben der Beschwerdegegnerin zum Hergang an der Jahreswende 2009/2010 sind nicht widersprüchlich. Hingegen lassen die Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit zu.
Entgegen der vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 21.4.2015 geäußerten Auffassung hat die Beschwerdeführerin im „Wohnungsnutzungsstreit“ nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe ihr ein Bügeleisen an den Kopf geworfen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass im Wohnungszuweisungsverfahren (7 F 158/10 AG Eisenhüttenstadt, 10 WF 99/10 Brandenburgisches OLG), das durch Antragschrift vom 16.3.2010 eingeleitet worden ist, die Vorgänge zum Jahreswechsel 2009/2010 gar nicht mehr im Vordergrund standen, sondern die Wohn- und Lebensverhältnisse der Beteiligten danach. Insbesondere die Vorgänge vom 12.3.2010 sind hier von der Beschwerdegegnerin thematisiert worden. Soweit der Beschwerdeführer mit „Wohnungsnutzungsstreit“ das Gewaltschutzverfahren nach § 2 GewSchG meint (7 F 2/10 AG Eisenhüttenstadt), trifft die Feststellung, die Beschwerdegegnerin habe dort hinsichtlich der behaupteten Vorgänge zum Jahreswechsel 2009/2010 andere Angaben als im vorliegenden Verfahren gemacht, nicht zu. In jenem Verfahren hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Antragsschrift vom 6.1.2010 vorgetragen, der Beschwerdeführer habe mit Teilen der Türfassung, mit dem Bügeleisen und mit anderen Gegenständen, die er in die Hand bekommen habe, nach ihr geworfen; sie habe Verletzungen unter dem linken Auge erlitten. Im Schriftsatz vom 5.2.2010 hat sie ebenfalls vorgetragen, der Beschwerdeführer habe mit Teilen des abgeplatzten Türrahmens, mit dem Bügeleisen und der Halterung nach ihr geworfen und sie auch getroffen. Im Termin vor dem Amtsgericht vom 8.2.2010 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin mittels Handy ein Foto gezeigt und hierzu erklärt, das Foto zeige die Beschwerdegegnerin, nachdem der Beschwerdeführer, wie schriftsätzlich beschrieben, mit Gegenständen nach ihr geworfen habe. Im Schriftsatz vom 11.2.2010 heißt es, der Beschwerdeführer habe zielgerichtet Teile der Türeinfassung und das Bügeleisen auf die Beschwerdegegnerin geworfen. Im Schriftsatz vom 18.2.2010, dessen Richtigkeit die Beschwerdegegnerin abschließend an Eides statt versichert hat, wird insbesondere auch vorgetragen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Schwiegermutter, der Zeugin D…, gesagt habe: „Hätte er mich mit dem Bügeleisen getroffen, könnte ich tot sein.“ Damit wird deutlich, dass die Beschwerdegegnerin gerade nicht behauptet hat, vom Bügeleisen getroffen worden zu sein. Schließlich wird auch in der Beschwerdeschrift vom 24.3.2010 lediglich behauptet, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin mit verschiedenen Gegenständen beworfen und diese auch getroffen. Mithin lässt sich also gerade nicht feststellen, dass die Beschwerdegegnerin in vorangegangenen Verfahren immer behauptet habe, vom Bügeleisen getroffen worden zu sein.
Auch im vorliegenden Verfahren hat sich die Beschwerdegegnerin anders geäußert, als vom Beschwerdeführer behauptet. Im Schriftsatz vom 29.10.2013 hat sie vorgetragen, der Beschwerdeführer habe nach Aufbrechen der Tür das abgeplatzte Holzstück aufgehoben und nach ihr geworfen und auch getroffen. Anschließend habe er das Bügeleisen geworfen, das sie, die Beschwerdegegnerin, abgewehrt habe.
Demgegenüber spricht gerade das Aussageverhalten des Beschwerdeführers selbst wie auch die Angaben des Zeugen T… R… dafür, dass sich das Geschehen gerade nicht so, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zugetragen hat. Das widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu der Frage, mit welchem Gegenstand er geworfen hat, ist bereits angesprochen worden. Die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeigt sich aber insbesondere auch darin, dass er zwar bei jeder Gelegenheit in Abrede gestellt hat, seine Frau erheblich verletzt zu haben, seine Äußerungen hierzu aber in sich nicht stimmig sind. Das betrifft zum einen die von ihm bestrittene Verletzung aufseiten der Beschwerdegegnerin. Einerseits traut er der Beschwerdegegnerin zu, sich selbst verletzt zu haben. Andererseits meint er, sie habe durch Schminken den Eindruck einer erheblichen Verletzung erweckt. Weiter wird das Bestreben des Beschwerdeführers, die Angaben der Beschwerdegegnerin unabhängig von deren Wahrheitsgehalt in Zweifel zu ziehen, deutlich in seinem Verhalten im Senatstermin vom 18.3.2015. Während dem Zeugen R… die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Fotos hinsichtlich des Türrahmens gezeigt worden sind, ist der Beschwerdeführer nach vorne gekommen, hat auf ein Foto gezeigt und erklärt: „Das da war nicht kaputt“. Was er damit im Einzelnen sagen wollte, ist nicht klar geworden. Jedenfalls aber wollte er damit wohl eine nachträgliche Manipulation der Beschwerdegegnerin behaupten. Der Zeuge R… hatte zuvor gerade ausgeführt, der damalige Zustand sei auf den Fotos korrekt wiedergegeben. Das ist der Zustand einige Zeit nach dem Tathergang, aus dem der Zeuge R… den für den Beschwerdeführer günstigen Schluss gezogen hat, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, vom Beschwerdeführer durch Werfen von Gegenständen verletzt zu sein, könne nicht zutreffen. Das spricht dafür, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Wahrhaftigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin den Überblick darüber verloren hat, welche Verteidigungsstrategie sich für ihn als am günstigsten erweisen könnte.
Die Hilflosigkeit der Verteidigung des Beschwerdeführers wird daran deutlich, dass er einerseits schon zu bestreiten versucht hat und versucht, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Vorfälle am Jahreswechsel 2009/2010 eine sichtbare Verletzung davongetragen hat, indem er bereits im Gewaltschutzverfahren 7 F 2/10 unter dem 9.10.2010 eine schriftliche Erklärung des Zeugen R… vorgelegt hat, in der dieser erklärt, eine Verletzung am Auge der Beschwerdegegnerin am 1.1.2010 nicht gesehen zu haben. Andererseits stellt er die Möglichkeit in den Raum, die Beschwerdegegnerin könne sich selbst die Verletzung zugefügt haben. Schließlich vermutet er, die Beschwerdegegnerin habe durch geschicktes Schminken nur den Eindruck einer Verletzung erweckt.
Auch soweit es die Bekundungen des Zeugen T… R… betrifft, sind Zweifel an deren Richtigkeit angebracht.
Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen R… ist schon deshalb in Zweifel zu ziehen, weil er offensichtlich eindeutig Partei für den Beschwerdeführer ergriffen hat. So wie der Beschwerdeführer ausweislich des Vorbringens im Schriftsatz vom 21.4.2015 behauptet, die Beschwerdegegnerin habe die Körperverletzung in der Silvesternacht 2009/2010 ebenso wie weiteres Fehlverhalten seinerseits erfunden, was dann zu der bekannten Nutzungsregelung hinsichtlich der Wohnung geführt habe, in der sie nur kurze Zeit später ihren neuen Lebensgefährten habe empfangen können, hat der Zeuge R… vor dem Senat erklärt, im Nachhinein komme es ihm lange geplant vor, der Auszug, die Trennung und die Finanzgebaren; es sei ein perfekter Auszug gewesen und als der Beschwerdeführer ausgezogen sei, sei der neue Freund schon da gewesen.
Für die Belastungstendenz seitens des Zeugen R… spricht auch der Umstand, dass er Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin wegen seiner Säge gestellt hat. Auch im Senatstermin hat er es so dargestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin im Besitz seiner Säge befinden müsse, ohne auch nur andere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Dafür, dass der Zeuge T… R… seine Aussagen als Zeuge nicht mit der gebotenen Distanz gemacht, sondern vielmehr einseitig Partei ergriffen hat, weshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen, spricht schließlich der Inhalt zweiter von ihm unterzeichneter Erklärungen vom 2.5. und 30.9.2013, die der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.9 und 2.10.2013 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat. In der ersten der beiden Erklärungen schreibt der Zeuge, wohl in Kenntnis vorangegangener Schriftsätze der Beschwerdegegnerin:
Der Inhalt der beiden Schriftsätze klingt wie ein schlechter Roman. Ich frag mich, auf welchem Stern ich trotz der intensiven Nachbarschaftsbeziehung war, bei so viel Gealt. Die Glaubwürdigkeit von Frau E… ist mir völlig suspekt. Er ist mir schleierhaft, wie man getürkte Fotos vor Gericht einbringen kann ohne rechtliche Konsequenzen. …
In der zweiten Erklärung heißt es:
Ich beziehe mich auf den Brief der Anwältin von Frau E…. Mir reicht es langsam. Ich werde meinen Anwalt mit einschalten. Die Behauptungen dieser Lügnerin gehen mir auf den Nerv. Mir ist schleierhaft, wie man diesen Prozess so lange hinziehen kann.
Pkt. 1:
Ich habe ihr in die Augen geschaut als sie um Hilfe bat.
Pkt. 2:
Ich habe ihr noch die Tür geöffnet, als sie die Hände voller Ordner hatte.
Pkt. 3:
Sie hat mein Werkzeug unterschlagen.
Pkt. 4:
Wie kann einer Frau, welche mehrere Lügen vor Gericht gebracht hat, noch geglaubt werden.
Ich fordere angehört zu werden und ich brauche mich nicht beleidigen zu lassen.
In diesen Erklärungen bezieht der Zeuge einseitig vehement und polemisch Stellung gegen die Beschwerdegegnerin, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund nachvollziehbar genannt würde.
bb)
Auch in der Vergangenheit gab es aggressives Verhalten des Beschwerdeführers und Tätlichkeiten seinerseits gegenüber der Beschwerdegegnerin. Dies steht aufgrund der Zeugenaussagen zur Überzeugung des Senats fest.
Die Zeugin H… hat vier Vorfälle geschildert aus der Zeit, als sie noch als Kind im Haushalt der Beteiligten gelebt hat. Danach hat sie zum einen durch eine Glastür gesehen, wie ihr Vater auf ihre Mutter eingeprügelt hat. Einmal hat der Beschwerdeführer danach die Beschwerdegegnerin durch das Haus gejagt. Der dritte Vorfall, den die Zeugin beschrieben hat, hat sich in der Küche ereignet, wo sie gesehen habe, wie ihr Vater ihre Mutter am Arm gepackt und auf den Boden geschleudert habe. Der vierte Vorfall schließlich betrifft eine Situation, wo die Zeugin beobachtet haben will, wie ihr Vater ihre Mutter „aus dem Bett getreten hat“. Die Zeugin hat die Vorfälle glaubhaft geschildert. Dass sie diese nicht mehr sicher in eine zeitliche Reihenfolge bringen kann, ist angesichts des Umstands, dass sie damals noch minderjährig war, nachvollziehbar.
Soweit es die Beobachtung des einen Vorgangs durch die Glastür im Wohnzimmer betrifft, bestehen an den Angaben der Zeugin nicht etwa deshalb Zweifel, weil nach dem Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts noch von einer bleiverglasten Tür die Rede war, während die Zeugin nun vor dem Senat erklärt hat, den Begriff „bleiverglast“ gar nicht zu kennen und stattdessen von „gemauscheltem“ Glas in Abgrenzung zum Fensterglas gesprochen hat. Bei ihren beiden Vernehmungen ist jedenfalls deutlich geworden, dass sie zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich nicht um normales, einen völlig uneingeschränkten Durchblick ermöglichendes Glas gehandelt hat. Der Begriff „bleiverglast“ mag vor dem Amtsgericht im Rahmen einer an die Zeugin gerichteten Frage verwendet und so auch Eingang in das Protokoll gefunden haben. Allein im Hinblick auf die Begrifflichkeiten von widersprüchlichen Angaben der Zeugin auszugehen, wie der Beschwerdeführer meint, ist nicht gerechtfertigt.
Die Zeugin Ma… hat bei ihrer Vernehmung einen der weiteren von der Zeugin H… geschilderten Vorfälle insoweit bestätigt, als sie bekundet hat, die Zeugin H… sei im Kindesalter zu ihr gekommen, weil der Vater „durchgedreht“ sei; als man gemeinsam ins Haus gegangen sei, sei wieder alles still gewesen. Den Vorfall, als der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin hinterhergelaufen ist, hat der Zeuge J… E… bestätigt. Er hatte darüber hinaus berichtet, sich an zwei „Extremvorfälle“ erinnern zu können, als die Beschwerdegegnerin ausgesperrt worden sei. Auch dies spricht dafür, dass es mehrfach zu erheblichem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin gekommen ist.
Dafür, dass die Beschwerdegegnerin wiederholt der Aggressivität des Beschwerdeführers ausgesetzt war, sprechen auch die Angaben der Zeugen R….
Die Zeugin K… R… hat vor dem Senat davon berichtet, es sei etwa viermal passiert, dass die Beschwerdegegnerin völlig aufgelöst herübergekommen sei und Zeit bei ihnen, der Familie R…, verbracht habe. Genau zeitlich einordnen konnte die Zeugin die Vorfälle nicht. Hinsichtlich der Anzahl von vier Vorfällen war sich die Zeugin dann nicht sicher und hat eingeräumt, beim Amtsgericht möglicherweise eine andere Zahl genannt zu haben; es seien jedenfalls mehr als zwei Vorfälle gewesen. Im Hinblick darauf, dass die Vorfälle länger zurückliegen, ist die Unsicherheit der Zeugin insoweit nachvollziehbar.
Der Zeuge T… R… hat bekundet, es sei an Neujahr 2010 nicht das erste Mal gewesen, dass er zur Schlichtung bei der Familie E… gewesen sei. Der Zeuge hat bei seiner Aussage vor dem Senat allerdings behauptet, dass bis zum 1.1.2010 von Gewalttätigkeiten keine Rede gewesen sei; es sei immer um Angst gegangen, wenn man sich anschreie oder androhe; das sei von beiden Seiten ausgegangen. Diese Einschätzung erklärt aber nicht, warum es nach den übereinstimmenden Angaben der Eheleute R… stets die Beschwerdegegnerin war, die Zuflucht suchte und auch nicht, warum es dann immer die Aufgabe des Zeugen R… war, jeweils den Beschwerdeführer zu beruhigen.
Die Zeugin N… konnte sich vor dem Senat an einen Vorfall im Oktober 2007 „noch genau erinnern“. Sie hat insoweit glaubhaft geschildert, lautes Geschrei bei ihren Nachbarn, den Eheleuten E…, gehört zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe gerufen: „Hilfe, lass mich los, ich will nicht, aua, J…, die tust mir weh“. Die Beschwerdegegnerin habe ihr schließlich, als man hinübergegangen sei, den Hinterkopf gezeigt, wo der Beschwerdeführer ihr an den Haaren gezogen habe. Der Hinterkopf sei in Handgröße rot gewesen. Der Zeuge T… R… hat insoweit bestätigt, von den Eheleuten N… gebeten worden zu sein, mit hinüberzugehen zu den Eheleuten E…. Nähere Erinnerung an den Vorgang hatte er bei seiner Vernehmung vor dem Senat aber nicht.
Die Zeugin D… hat vor dem Senat allerdings erklärt, sie wisse nur von Streit zwischen den Eheleuten, von körperlichen Auseinandersetzungen habe sie nichts gehört und auch keine Verletzungen gesehen. Das sprich aber nicht zwingend dagegen, dass es körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten E… gegeben hat. Die Zeugin hat insoweit selbst angegeben, sie habe später, etwa im Januar 2010, zu ihrer Schwiegertochter, der Beschwerdegegnerin, auf Nachfrage gesagt, nie etwas gesehen zu haben; diese habe dann geäußert, es könne ja auch an Stellen gewesen sein, die man nicht sehe. Dass die Beschwerdegegnerin diese Äußerung bewusst unwahr getätigt haben könnte, hat die Zeugin in diesem Zusammenhang nicht behauptet.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen hinsichtlich der Vorfälle in der Vergangenheit spricht nicht, dass die Angaben teilweise recht pauschal sind. Im Hinblick auf die seither vergangene Zeit ist es nachvollziehbar, dass detailliertere Angaben nicht möglich sind. Das betrifft insbesondere auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich bestimmte Vorgänge ereignet haben.
Überdies stehen die Angaben der Zeugen H…, N…, K… R… und J… E… auch hinsichtlich der Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten in Einklang mit ihren Aussagen vor dem Amtsgericht am 6.5.2013.
Der Zeuge J… E… hat vor dem Amtsgericht erklärt, es sei sehr oft zu einem Streit zwischen seinen Eltern gekommen, wobei die Aggression jeweils von Seiten seines Vaters, des Beschwerdeführers, ausgegangen sei. Insofern könne man nicht von einem so genannten normalen Familienleben sprechen. Auch hat der Zeuge schon vor dem Amtsgericht von einer Situation berichtet, als die Mutter bei ihm ans Fenster geklopft habe, um bei ihm die Nacht zu verbringen. Weiter hat sich der Zeuge vor dem Amtsgericht an eine Situation erinnert, als sein Vater seine Mutter bis in den Keller verfolgt habe, seine Mutter sich dann eingeschlossen habe und er, der Zeuge, dazwischen gegangen sei, so dass sein Vater die Tür nicht habe aufbrechen können.
Die Zeugin N… hat vor dem Amtsgericht die Begebenheit im Oktober 2007 geschildert, als sie gemeinsam mit ihrem Mann laute Geräusche und einen Hilferuf der Beschwerdegegnerin aus der Nachbarwohnung gehört hat.
Die Zeugin H… hat bereits gegenüber dem Amtsgericht von den vier Vorfällen berichtet, wobei sie hinsichtlich des durch die Glastür beobachteten Schlagens, hinsichtlich des Tretens im Bett und hinsichtlich des Schleuderns auf den Boden der Küche und auch hinsichtlich des Jagens durch das Haus nähere Angaben gemacht hat.
Die Zeugin R… hat vor dem Amtsgericht bekundet, es habe einen Vorfall gegeben, wo die Beschwerdegegnerin zu ihr gekommen sei, damit sie, die Zeugin, sich ihre Stelle am Kopf anschauen solle, da der Beschwerdeführer ihr an den Haaren gezogen habe. Dabei habe sie, die Zeugin, festgestellt, dass die Kopfhaut gerötet gewesen sei. Die Familie N… habe auch einmal davon berichtet, wegen eines Streits zu den E…s gegangen zu sein. Streitigkeiten zwischen den Eheleuten E… seien „eigentlich ein Dauerzustand“ gewesen. Vor dem 1.1.2010 sei es so zwei- bis dreimal geschehen, dass die Beschwerdegegnerin nachts gekommen sei, um bei ihnen, den Eheleuten R…, zu übernachten, weil es mit ihrem Mann nicht mehr ginge.
Für die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin H… spricht auch deren Übereinstimmung mit dem Inhalt zweier im Gewaltschutzverfahren vorgelegter schriftlicher Äußerungen. Bei ihrer Vernehmung vor dem Senat hat die Zeugin H… auf Vorhalt von Bl. 42, 133 d. A. 7 F 2/10 bestätigt, dass es sich insoweit um ihre handschriftlichen Notizen handele. Ihre Mutter habe sie gebeten, diese Erinnerungen zu Papier zu bringen. Sie, die Zeugin, sei damit einverstanden gewesen, wenn dies im Gerichtsverfahren verwendet werde. In den Notizen vom 28.1.2009 (Bl. 42 ff. d. BA) hat die Zeugin auch drei der „Gewaltvorfälle“ beschrieben, nämlich das „zu Boden schmettern“, das „durchs Haus jagen“ und den durch die Wohnzimmerscheibe beobachteten Vorgang. In dem Schreiben vom 16.2.2010 hat sie diese Schilderungen noch einmal aufgegriffen.
cc)
Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin häufig grob beleidigt und beschimpft hat und diese Beleidigungen und Beschimpfungen nicht etwa im Hinblick darauf, dass auch von der Beschwerdegegnerin Beschimpfungen ausgegangen sind, in einem milderen Licht erscheinen.
Allerdings hat der Beschwerdeführer vor dem Senat behauptet, die Beschwerdegegnerin habe ihn „viel mehr“ beschimpft als er sie; sie sei cholerisch. Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber angegeben, sie habe von dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren ihren Vornamen nicht mehr gehört, immer nur „scheußliche Wörter“. Sie hat eingeräumt, dass sie auch mal „Arsch“ zu ihm gesagt habe. Dass sie cholerisch sei, habe er ihr aber nur einreden wollen.
Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beleidigungen und Beschimpfungen wird bestätigt durch die Aussagen der vernommenen Zeugen. Die Zeugin H… hat erklärt, ihr Vater, der Beschwerdeführer, habe ihre Mutter, die Beschwerdegegnerin, mit Schimpfwörtern wie „Fotze“ betitelt, solange sie denken könne. Hauptsächlich im betrunkenen Zustand habe der Vater heftige Kraftausdrücke gebraucht. Er habe an jedem Tag getrunken. Der Zeuge J… E… hat bestätigt, dass Beschimpfungen meistens von seinem Vater ausgegangen seien. Bei einem Streit habe auch mal seine Mutter etwas gesagt. Meistens sei es aber vom Vater ausgegangen, der sie als „faule Sau“ oder „blöde Kuh“ bezeichnet habe. Die Zeugin M… hat ebenfalls davon berichtet, dass der Beschwerdeführer ausfällig geworden sei, wenn Alkohol im Spiel gewesen sei. Er hab die Beschwerdegegnerin beschimpft mit „halt die Fresse!“, „halt die Schnauze!“, „Miststück“, „Nutte“, „faule Sau“, auch vor anderen Leuten. Die Beschwerdegegnerin habe sich dann bei ihr wegen der Schimpfwörter, die ihr Mann benutzt habe, am nächsten Tag entschuldigt. Schon bei einem gemeinsamen Urlaub in Österreich etwa im Jahre 1995 habe sie solche derben Beschimpfungen seitens des Beschwerdeführers mitbekommen. Auch die Zeugin N… hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Begriffen wie „Fotze“ und „faule Sau“ belegt hat.
Dem stehen die Angaben des Zeugen I… E… nicht entgegen. Dieser hat vor dem Senat erklärt, sein Bruder, der Beschwerdeführer, und seine Schwägerin, die Beschwerdegegnerin, hätten öfter gestritten, sie seien beide Dickköpfe. Wenn er dabei gewesen sei, habe er keine Kraftausdrücke gehört. Soweit es um Streit bei Geburtstagsfeiern ging, hat der Zeuge keine genaue Erinnerung mehr gehabt und dies damit erklärt, dass man „ja gar nicht lange bei den Geburtstagen“ gewesen sei. Ob diese Angaben mit der Tendenz, den eigenen Bruder zu entlasten, erfolgt sind, kann dahinstehen. Jedenfalls ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Zeugen H…, J… E…, M… und N… hinsichtlich der Beschimpfungen und Beleidigungen nicht der Wahrheit entsprechen.
Allerdings hat auch der Zeuge T… R… vor dem Senat bekundet, das Anschreien sei von beiden Seiten ausgegangen, da hätten sich „beide nichts genommen“. Er habe verbale Attacken zwischen den Eheleuten zum Teil miterlebt. Der Beschwerdeführer habe dann das „V-Wort“ gebraucht, die Beschwerdegegnerin diesen als „Arschloch“ oder „Versager“ bezeichnet. Diese Angaben sind ersichtlich in der Tendenz, den Beschwerdeführer zu entlasten, erfolgt. Dass die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen R… in Zweifel zu ziehen ist, ist bereits an anderer Stelle ausgeführt.
Die Angaben der Zeugen H…, N… und J… E… bezüglich der Beleidigungen stehen wiederum in Einklang mit ihren Aussagen vor dem Amtsgericht am 6.5.2013.
Der Zeuge J… E… hat vor dem Amtsgericht erklärt, es sei sehr oft zu einem Streit zwischen seinen Eltern gekommen, wobei die Aggression jeweils von Seiten seines Vaters, des Beschwerdeführers, ausgegangen sei. Insofern könne man nicht von einem so genannten normalen Familienleben sprechen. Der Vater habe die Mutter mit Wörtern wie „Schlampe“, „Hure“, „blöde Kuh“ bezeichnet. Seine Mutter sei dann auch mal laut geworden und habe den Vater etwa mit „Idiot“ bezeichnet. Die Zeugin H… hat erstinstanzlich ebenfalls Beleidigungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin geschildert. Von solchen Beleidigungen, die zwar nicht jede Woche, aber des Öfteren vorgefallen seien, hat schließlich auch die Zeugin N… vor dem Amtsgericht berichtet. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin mit Begriffen wie „du faule Sau“ oder „du Schlampe“ bzw. „du Fotze“ belegt. Es habe aber nicht immer Streit gegeben, es habe aus ihrer Sicht auch ein normales Familienleben gegeben. Vor Oktober 2007 hätten sie, die Zeugin und ihr Mann, Besuch aus B… gehabt, der auch verbale Beleidigungen des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdegegnerin gehört habe. Dies sei ihr und ihrem Mann damals peinlich gewesen. Sie könne sich nicht daran erinnern, Beleidigungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer wahrgenommen zu haben. Das stimmt überein mit den Angaben der Zeugin R…, die vor dem Amtsgericht ausgeführt hat, sie habe nicht gehört, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer beschimpft habe.
Auch soweit es die Angaben der Zeugen hinsichtlich der Beschimpfungen betrifft, spricht gegen deren Glaubhaftigkeit nicht, dass die Ausführungen recht pauschal gehalten waren, zumal nicht erwartet werden kann, dass solche Beschimpfungen noch Jahre später mit dem genauen Wortlaut und zeitlich exakt eingegrenzt wiedergegeben werden können.
b)
Nach alledem ist ein Verwirkungstatbestand gegeben. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts führt dies aber nicht zu einer vollständigen Versagung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Trennungsunterhalt. Bei Vorliegen eines Verwirkungstatbestands besteht die Rechtsfolge gemäß § 1579 BGB nicht notwendig darin, den Unterhaltsanspruch zu versagen. Es kann auch ausreichen, den Unterhaltsanspruch herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen. Maßgeblich ist, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Insoweit ist vorliegend die erhebliche Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Vom Zeitpunkt der Eheschließung am 5.7.1980 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 20.1.2011 sind mehr als 30 Jahre verstrichen. Auch ist zu beachten, dass neben dem gravierenden Vorfall zum Jahreswechsel 2009/2010, soweit es um Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers geht, nur vier weitere, länger zurückliegende Vorfälle festgestellt werden konnten, die Beschwerdegegnerin also nicht ständig körperliche Attacken seitens des Beschwerdeführers ausgesetzt war. Anders verhält es sich offensichtlich hinsichtlich der Beleidigungen und Beschimpfungen. Insoweit - wie auch hinsichtlich der vier Vorfälle in der Vergangenheit - muss sich allerdings die Beschwerdegegnerin die Frage gefallen lassen, warum sie nicht bereits früher die Trennung vom Beschwerdeführer vollzogen hat. Die Zeugin R… hat hierzu in ihrer „eidesstattlichen Erklärung“ vom 16.2.2010 zum Verfahren 7 F 2/10 angegeben, die Beschwerdegegnerin habe ihr immer gesagt, sie habe Angst, ihren Mann zu verlassen, weil sie noch größere Gewalttätigkeit und Gemeinheiten fürchte. Damit mag die Motivation der Beschwerdegegnerin möglicherweise hinreichend beschrieben sein. Das ändert aber nichts daran, dass es in ihren Händen gelegen hätte, die aus ihrer Sicht eigentlich untragbare Situation früher zu beenden. Dies gilt umso mehr, wenn - obgleich die Zeugin N… vor dem Amtsgericht von einem teilweise auch normalen Familienleben gesprochen hat - eher die Einschätzung der Zeugin M… zutreffen sollte, dass der Beschwerdegegnerin das Verhalten des Beschwerdeführers ihr gegenüber, wenn Dritte es mitbekommen hätten, sehr peinlich gewesen sei und sie sich hierfür entschuldigt habe.
Soweit es auch Beleidigungen der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber gegeben hat, die sie auch selbst eingeräumt hat, sind diese offenbar nicht nach außen gedrungen. Während der Beschwerdeführer nach den glaubhaften Angaben insbesondere der Zeuginnen N… und M… gerade auch in Gegenwart von Gästen die Beschwerdegegnerin beschimpft hat, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin ebenfalls in Gegenwart familienfremder Dritter beleidigt worden ist. Allein die vagen Angaben des Zeugen R…, der davon gesprochen hat, zum „inneren Zirkel“ der Familie zu gehören, so dass es für ihn nicht so schlimm gewesen sei, wenn sie sich verbal attackiert hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hinsichtlich der Angaben dieses Zeugen sind ohnehin, wie ausgeführt, erhebliche Zweifel angebracht.
Wenn die Beschwerdegegnerin im Schriftsatz vom 21.4.2015 geltend gemacht hat, sie sei durch die Gewalttaten des Beschwerdeführers traumatisiert, ist dies bei der Billigkeitsabwägung nur mit Einschränkungen zu berücksichtigen. Wie der Senat bereits in dem das Scheidungsverfahren betreffenden Beschluss vom 23.9.2014 (10 UF 12/14) ausgeführt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen in der Tat, dass die Beschwerdegegnerin in nicht unerheblichem Maße gesundheitlich beeinträchtigt ist. Andererseits ist sie schon seit längerer Zeit nicht mehr daran gehindert, wieder ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenn sich aus dem Attest ihrer Psychotherapeutin vom 27.11.2013 ergibt, dass eine dringende Beendigung des Verfahrens notwendig sei, da ansonsten mit einer jahrelangen Chronifizierung der Erkrankung zu rechnen sei, hat dies, wie im Beschluss des Senats vom 23.9.2014 ausgeführt, nicht zur Folge gehabt, den Scheidungsausspruch des Amtsgerichts zu bestätigen. Wenn andererseits die Beschwerdegegnerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat im Scheidungsverfahren betont, zwar zur Ruhe kommen zu wollen, es für sie aber noch wichtiger sei, dass die Gewaltproblematik anerkannt „werde“, hat sie dies mit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Trennungsunterhaltsverfahrens erreicht, nämlich mit der gerichtlichen Feststellung, dass ein Verwirkungstatbestand vorliegt. Das mag dazu beitragen, dass sich die Langzeitauswirkungen der erfahrenen Verletzungen und Demütigungen im Rahmen halten.
In die Billigkeitserwägungen einzubeziehen sind allerdings auch die Folgen, wie das Verhalten des Beschwerdeführers für die gemeinsame Tochter Jo…, geboren am ….9.2000, hatte. Aus dem Bericht des Klinikums … vom 5.3.2010, der schon bei der vorläufigen Zuweisung der Ehewohnung an die Beschwerdegegnerin durch Senatsbeschluss vom 27.7.2010 (10 WF 99/10) von besonderer Bedeutung war, ergibt sich, dass die Tochter unter der Trennung und den erheblichen Auseinandersetzungen der Eltern stark gelitten hat. Insbesondere in die Vorgänge um den Jahreswechsel 2009/2010 war Jo… sehr involviert. Dies ist insbesondere daran erkennbar, dass sie Fotos von den Verletzungen der Mutter gemacht hat. Doch auch in der Zeit vor der Trennung kann dem Mädchen das oftmals rücksichtslose Verhalten des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin gegenüber nicht verborgen geblieben sein. Wenn danach die Beschwerdegegnerin sich nach der Trennung auch noch besonders um das Wohl der gemeinsamen Tochter kümmern musste und dies insbesondere auch auf das vorangegangene Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, spricht das dafür, dass dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht ungeschmälert zuerkannt werden kann.
Schließlich ist das grobe und psychisch - sowie teilweise auch physisch - verletzende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu würdigen. Das betrifft zum einen den Vorgang an der Jahreswende 2009/2010. Hierzu hat der Senat - ohne abschließende Feststellungen zu der Frage der von der Beschwerdegegnerin erlittenen Verletzungen treffen zu müssen - bereits in seinem Beschluss vom 27.7.2010 im Ehewohnungszuweisungsverfahren im Rahmen der einstweiligen Anordnung (10 WF 99/10) ausgeführt:
Ungeachtet der teilweise einander widersprechenden Angaben der Beteiligten steht fest, dass es zwischen ihnen Auseinandersetzungen gegeben hat, die über das hinausgehen, was zwischen Ehegatten, die sich getrennt haben, häufig stattfindet.
So hat der Antragsgegner im Verfahren 7 F 2/10 in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20.1.2010 eingeräumt, mit einem Gegenstand nach der Antragstellerin geworfen zu haben. Dass er dabei bestritten hat, gezielt geworfen zu haben, macht die Situation nicht besser, zumal er selbst angegeben hat, es sei dunkel gewesen und er habe nach etwa gegriffen. Vor diesem Hintergrund hat er eine schwere Verletzung der Antragstellerin jedenfalls billigend in Kauf genommen.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Hinzu kommt das häufig rücksichtlose Verhalten des Beschwerdeführers während der Ehe. Ob es zu den festgestellten Tätlichkeiten und Beleidigungen in einem alkoholisierten Zustand des Beschwerdeführers gekommen ist, kann dahinstehen. Der Beschwerdeführer selbst hat behauptet, „ab und zu unter Alkoholeinfluss“ gewesen zu sein, aber „im normalen Rahmen“. Er trinke zum Feierabend zwei bis drei Bier, ab und zu auch mal Schnaps. Wenn er Alkohol getrunken habe, habe er sich immer unter Kontrolle. Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber angegeben, dass der Beschwerdeführer, wenn er Alkohol getrunken habe, anfangs ruhig gewesen sei. Wenn er dann ins Schlafzimmer gekommen sei, habe er aber oft „Sex gewollt“. Wenn sie dann nicht gewollt habe, habe er sie etwa als „frigide Sau“ bezeichnet. Die Zeugin H… hat angegeben, der Beschwerdeführer habe Kraftausdrücke hauptsächlich im betrunkenen Zustand gebraucht; er habe jeden Tag getrunken. Die Zeugin K… R… hat vor dem Senat davon gesprochen, dass, wenn der Beschwerdeführer getrunken habe, „das Ganze eskaliert“ sei. In dieselbe Richtung geht die Aussage der Zeugin M…, die bekundet hat, dass beim Beschwerdeführer immer ganz viel Alkohol im Spiel gewesen sei, er dann ausfällig geworden sei und gemeine Sachen gesagt habe. Das kann aber auf sich beruhen. Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer alkoholbedingt in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, was Auswirkungen auf die Einzelfallabwägung bezüglich der Rechtsfolgen haben könnte.
Unter Berücksichtigung der genannten Umstände entspricht es der Billigkeit, den sich rechnerisch ergebenden Trennungsunterhaltsanspruch auf ein Drittel herabzusetzen. Damit ist sowohl der langen Ehedauer als auch dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die aus ihrer Sicht eigentlich untragbare Situation nicht früher beendet hat, ebenso Rechnung getragen wie den Verletzungen und Demütigungen, die die Beschwerdegegnerin auf Grund des rücksichtslosen Verhaltens des Beschwerdeführers erfahren hat und die zu einer Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands geführt sowie zu psychischen Problemen bei der gemeinsamen Tochter Jo… beigetragen haben.
Die Herabsetzung des restlichen Unterhaltsbedarfs des Beschwerdeführers auf ein Drittel führt zu folgenden Beträgen:
- 153 € (= 460 € : 3) im Jahr 2010,
- 183 € (= 548 € : 3) im Jahr 2011,
- 164 € (= 491 € : 3) für die Monate Januar bis August 2012,
- 155 € (= 465 € : 3) für die Monate September bis Dezember 2012,
- 193 € (= 579 € : 3) im Jahr 2013,
- 195 € (= 585 € : 3) im Jahr 2014,
- 166 € (= 497 € : 3) im Jahr 2015.
Bei Zahlung dieser Beträge ist der billige Selbstbehalt, der derzeit 1.200 € beträgt, auf Seiten der Beschwerdegegnerin ersichtlich durchgehend gewahrt.
c)
Weitere Beweise sind nicht zu erheben. Weiteres Vorbringen der Beteiligten ist bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
In seiner Verfügung vom 11.6.2015 hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass er nach Überprüfung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten zum Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgehe, dass weitere Zeugen nicht vernommen werden müssten und hat ferner um Erneuerung der Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Diese Zustimmung haben die Beteiligten erteilt und der Einschätzung, das weitere Zeugen nicht vernommen werden müssten, nicht widersprochen. Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, die Aussagen der vor dem Senat vernommenen Zeugen unter Berücksichtigung auch der erstinstanzlichen Zeugenaussagen zu würdigen.
Soweit die Beschwerdegegnerin in den Schriftsätzen vom 21.4.2015 und 10.7.2015 darauf hinweist, ihre Angaben im Senatstermin vom 18.3.2015 seien im Anhörungsvermerk nicht vollständig wiedergegeben, hat dies auf die zu treffende Entscheidung keine Auswirkungen.
Der Vermerk soll nur das wesentliche Ergebnis der Anhörung der Beteiligten wiedergeben. Der Senat geht im Übrigen auch unabhängig von etwa nicht in den Anhörungsvermerk aufgenommenen Details - wie ausgeführt - von einem Verwirkungstatbestand aus.
Das ergänzende Vorbringen der Beschwerdegegnerin in den Schriftsätzen vom 21.4. und 10.7.2015 erfordert keine weiteren Ausführungen. Teilweise handelt es sich um eine Vertiefung des bekannten Vortrags. Soweit das neue Vorbringen darüber hinausgeht, ist es jedenfalls nicht mit Beweisantritten versehen, denen nachzugehen wäre.
Dies gilt insbesondere für den pauschalen Vortrag, das Bestreiten der „brutalen Übergriffe“ durch den Beschwerdeführer geschehe einerseits, um sich „reinzuwaschen“, andererseits wolle er damit aber auch von seinem intimen Verhältnis zu seiner Cousine, der Zeugin K… Ne…, ablenken. Dass im Hinblick auf dieses pauschale Vorbringen ein Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 2 BGB bzw. § 1579 Nr. 7 BGB in Bezug auf das Verhältnis zur Zeugin Ne… gegeben wäre, ist - wie bereits ausgeführt - nicht dargelegt.
Auf das mit Schriftsatz vom 10.7.2015 von der Beschwerdegegnerin nochmals aufgegriffene Geschehen am 12.3.2010 kommt es nicht an. Hierbei handelt es sich um eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten nach der Trennung, die nicht zu dem Ergebnis führen kann, einen Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers aus Billigkeitsgründen zu versagen.
9.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 6 Rn. 138).
10.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Bei der auch insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung ist insbesondere das jeweilige Obsiegen und Unterliegen zu berücksichtigen, aber auch die - einer teilweisen Erledigung gleichkommende - einvernehmliche Handhabung der Beteiligten bezüglich der Behandlung des Kindesunterhalts zu würdigen.
Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit ergeht auf der Grundlage von § 116 Abs. 3 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 41 Abs. 1, 51 Abs. 1, 2 FamGKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.