Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
Die Klage ist zulässig.
Das Klagebegehren der Kläger ist nach der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2009 und einer gemeinsamen Durchsicht der Beiakten durch die Beteiligten auf die in dem Klageantrag benannten Akten beschränkt.
Das Klagebegehren der Kläger ist dahingehend sachgerecht auszulegen (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), dass Einsicht nur in die seitens des Beklagten dem Gericht vorgelegten Akten beantragt wird, da ein Akteneinsichtsrecht nicht für mutmaßlich vorhandene Akten, deren Existenz vom Beklagten bestritten wird, bestehen kann. Diesbezüglich kann schon denklogisch seitens des Gerichts eine hinreichend konkrete Verpflichtung nicht ausgesprochen werden.
Statthafte Klageart ist hier die Verpflichtungsklage (ständige Rechtsprechung der 3. Kammer im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2006, Az. 7 B 9.05), da im Falle der Ablehnung über den Antrag durch Verwaltungsakt entschieden wird (§§ 6 Abs. 1 Satz 7, 8 AIG). Für den Fall der Gewährung von Akteneinsicht ist davon auszugehen, dass inzidenter vorab ein Verwaltungsakt ergeht, dessen Erfüllung wiederum ein Realakt ist, vgl. § 7 AIG.
Die Klagefrist nach § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 und § 58 Abs. 2 VwGO ist eingehalten. Zwar ist der Bescheid vom 8.01.2002, gerichtet an die Klägerin zu 1., dieser bereits am 10.01.2002 zugegangen, so dass die Klage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. innerhalb eines Jahres mangels Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO hätte erhoben werden müssen. Jedoch wird durch den Zweitbescheid vom 19.07.2004 der Klageweg für beide Kläger neu eröffnet und mangels Rechtsbehelfsbelehrung gilt hier gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist, welche vorliegend gewahrt wurde. Der Bescheid vom 19.07.2004 richtet sich auch an die Klägerin zu 1. und ersetzt insoweit den Bescheid vom 8.01.2002. Der Kläger zu 2. ist nämlich in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Klägerin zu 1. und deren Bevollmächtigter als Adressat in dem Bescheid benannt.
Die Klage ist hinsichtlich der Akten 1, 3 bis 9, 23 bis 37, 50 bis 52, 54 bis 61, 82 a/b mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Akten Nr. 25, 55/56 und 60 nur Teile der Akten zugänglich gemacht werden, begründet, da die Ablehnung der begehrten Akteneinsicht insoweit rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Die Kläger haben einen Anspruch auf die von ihnen begehrte Akteneinsicht, da die Sache spruchreif ist, § 113 Abs. 5 VwGO.
Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Akteneinsicht in die o. g. Akten mit Ausnahme der Akten betreffend das laufende Staatshaftungsverwaltungsverfahren 29 bis 36, 37 (teilweise), 51, 52 (teilweise) und die Akten betreffend das laufende Akteneinsichtsverwaltungsverfahren 28 (teilweise), 55/56 (teilweise), 57 bis 59, 60 (teilweise), 61, 82 a/b, deren Einsichtnahme weiter unten gesondert überprüft wird, ist § 1 AIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Behörde des Landes Brandenburg nach § 2 Abs. 1 AIG, er ist nach § 3 des Landesorganisationsgesetzes und nach § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes oberste Finanzbehörde. Die von dem Beklagten in insgesamt 87 Ordnern zusammengefassten Unterlagen sind auch Akten im Sinne des § 3 Abs. 1 AIG, denn sie sind ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlagen. Insoweit ist unerheblich, dass der Beklagte diese Ordner aus verschiedenen Schriftstücken aus verschiedenen Referaten selbst zusammengestellt hat.
Eine andere Rechtsvorschrift, die eine bereichsspezifische Regelung für einen unbeschränkten Personenkreis enthält, liegt hier nicht vor.
Die Abgabenordnung und das in ihrem Anwendungsbereich nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewährende ungeschriebene Akteneinsichtsrecht stellen keine solche Regelung dar, weil die Abgabenordnung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Die Abgabenordnung selbst enthält keinen ausdrücklich geregelten Anspruch auf Akteneinsicht oder Auskunft gegenüber den Finanzbehörden. Allerdings wird nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Akteneinsicht und Auskunft durch die Finanzbehörden im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach § 5 AO gewährt (Klein Abgabenordnung, Kommentar, 8. Auflage, 2003, § 91 Rdn. 4). Hiermit korrespondiert ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einsichts- bzw. Auskunftsersuchen.
Nach Auffassung des Gerichts ist schon zweifelhaft, ob die planvolle Nichtregelung des Akteneinsichtsrechts für Nichtverfahrensbeteiligte in der Abgabenordnung eine anderweitige Regelung im Sinne des § 1 AIG darstellen kann, die geeignet ist, die Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift auszuschließen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Zweck der Nichtregelung, der nach den Gesetzesmaterialien u. a. darin besteht, den aus den Akteneinsichtsgesuchen entstehenden Verwaltungsaufwand zu verhindern. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn der Anwendungsbereich der Abgabenordnung und des im Rahmen der Abgabenordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewährenden Akteneinsichtsrechts ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht eröffnet, da, wie das Finanzgericht im Beschluss vom 20.04.2005 - 1 K 250/05 - zur Begründung einer Rechtswegverweisung an das hiesige Gericht festgestellt hat, das Besteuerungsverfahren in jeder Hinsicht einen abgeschlossenen Sachverhalt bildet, aus dem keinerlei rechtliche Beziehungen mehr hergeleitet werden können.
Der vom Beklagten als anderweitige bereichsspezifische Regelung i. S. v. § 1 AIG benannte Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.12.2008, wonach kein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht besteht, wenn mit Hilfe der Akteneinsicht zivilrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen, ist keine anderweitige bereichsspezifische Regelung im Sinne von § 1 AIG. Denn eine solche Weisung als bloße Verwaltungsvorschrift der Exekutive steht nicht einem hiernach erforderlichen Gesetz im formellen und materiellen Sinne gleich, da dieses immer der Zustimmung durch das Parlament bedarf (vgl. Art. 75 ff. BbgVerf).
Hinsichtlich der Akten 7, 8, 9 (teilweise), 23, 24, 25 (teilweise), 26 und 52 (teilweise) wird das Akteneinsichtsrecht der Kläger auch nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AIG ausgeschlossen. Danach ist der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, wenn durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zwar handelt es sich vorliegend um Akten, die zum Zwecke der Aufsicht über eine andere Stelle angelegt worden sind, denn der Beklagte ist als Aufsichtsbehörde gegenüber der Oberfinanzdirektion Cottbus und dem Finanzamt tätig geworden. Gemäß § 15 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz (LOG) unterstehen nämlich u. a. die unteren Landesbehörden sowie die Landesoberbehörden der Dienst- und der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden. Soweit Landesoberbehörden die Aufsicht über untere Landesbehörden übertragen ist, führen die obersten Landesbehörden – wie hier der Beklagte – die oberste Aufsicht. Die Fachaufsicht erstreckt sich entsprechend § 15 Abs. 3 LOG auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten, fachliche Weisungen erteilen und bei Nichtbefolgung einer Weisung, bei Gefahr im Verzuge oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der nachgeordneten Stelle selbst ausüben. Nach § 21 Abgabenordnung - AO - ist für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes oder vorwiegend betreibt. Allein zuständig für die Umsatzbesteuerung der Klägerin zu 1. war das Finanzamt. Insoweit hat der Beklagte gegenüber dem Finanzamt und auch gegenüber der Oberfinanzdirektion Cottbus im Rahmen der Aufsichtstätigkeit die o. g. Akten angelegt. Jedoch müssen nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alt. AIG die Akten der Aufsicht über eine andere Stelle dienen , was vorliegend nicht der Fall ist. Nach Auffassung des Gerichts muss diese Regelung in verfassungskonformer Auslegung teleologisch dahingehend verstanden werden, dass es sich nur um laufende Verfahren im Rahmen der Fachaufsicht handelt, nicht jedoch um bereits - wie hier - abgeschlossene. Diese zeitliche Eingrenzung des Unterlagenschutzes ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geboten. Wäre eine fachaufsichtsrechtliche Akte auf Dauer auch nach abgeschlossenen Verfahren nicht einsehbar, würde dies im Ergebnis eine Einschränkung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit den entsprechenden Grundrechten (hier dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 GG) bedeuten.
Für dieses Ergebnis spricht insbesondere der Wortlaut von § 4 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AIG. Im Gegensatz zu den anderen, in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG genannten Alternativen, die Ausschlussgründe enthalten, bezieht sich das Verb „dienen“ auf die Gegenwart, während es in den anderen Alternativen um Akten geht, die die Behörde zur Durchführung von Verfahren „erstellt hat“ . In der vorliegend einschlägigen letzten Alternative ist – anders als in den anderen Alternativen – nicht die Vergangenheitsform vom Gesetzgeber gewählt worden. Die hier vorgenommene Auslegung steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck der Fachaufsicht, eine Selbstkontrolle der Verwaltung auszuüben. Wurde diese Kontrolle durchgeführt, ist der Zweck erfüllt und es gilt der Vorgang als abgeschlossen. Nach den Gesetzesmaterialien (Landtagsdrucksache 2/4417, Seite 12) zum Entwurf des AIG ist die Regelung betreffend die Akten, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen, erforderlich, um die Regelungen unter Nr. 1 bis 5 nicht dadurch leerlaufen zu lassen, dass über die Einsicht in die zur Aufsicht angelegten und geführten Akten genau diejenigen Informationen zugänglich werden, deren Kenntnisnahme bereits nach den Nr. 1 bis 5 oder nach bundesrechtlichen Regelungen ausgeschlossen wäre. Vorliegend ist ein Fall der in den Gesetzesmaterialien genannten Umgehung weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen. Nach Abschluss einer solchen Selbstkontrolle der Verwaltung ist vom Beklagten auch nicht ansatzweise dargelegt worden, dass geheimzuhaltende Informationen offenbart werden würden, die Aufschluss über die innere Organisation und Führung der Fachaufsicht durch ihn geben könnten.
Im Übrigen ist bezüglich der Akten betreffend der Fachaufsicht seitens des Beklagten über die Oberfinanzdirektion Cottbus zu ergänzen, dass diese seit dem 1. Juli 2004 gemäß § 1 der Verordnung über den Verzicht auf die Oberfinanzdirektion Cottbus vom 7. September 2004 (GVBl. II/04, S. 694) aufgelöst ist und insoweit eine Fachaufsicht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr bestehen kann. Dies ändert sich auch nicht durch die Tatsache, dass der Beklagte nunmehr die Akten selbst weiterführt, da er sich selbst gegenüber keine Fachaufsicht ausüben kann.
Hinsichtlich der Akten 3 bis 6 und der Akte 28 (teilweise), bei denen es sich um Akten handelt, die das Verwaltungsverfahren zum Antrag der Klägerin zu 1. auf Staatshaftung betreffen, hat der Beklagte weder einen Ablehnungsgrund nach den Vorschriften des AIG geltend gemacht noch ist dem Gericht ein solcher Ablehnungsgrund ersichtlich.
Hinsichtlich der Akte 50 ist nach Auffassung des Gerichts der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AIG nicht gegeben. Danach ist der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, wenn durch das Bekanntwerden des Akteninhalts Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, ohne deren Zustimmung offenbart würden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar handelt es sich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben um eine öffentliche Stelle, die gemäß § 2 Abs. 1 AIG nicht dem Anwendungsbereich des AIG unterliegt, da sie in dieser Vorschrift nicht genannt wird und § 2 Abs. 1 AIG insoweit abschließend ist. Jedoch unterfallen bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AIG im Lichte des landesverfassungsrechtlich garantierten Akteneinsichtsrechts in Art. 11 und 21 Abs. 4 BbgVerf dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AIG nur unmittelbare Mitteilungen der nicht dem AIG unterfallenden Stellen, nicht jedoch – wie vorliegend – bloße Anschreiben an die entsprechende Stelle. Die Akte enthält nämlich, wie eine Durchsicht seitens des Gerichts ergab, vornehmlich Anschreiben seitens des Beklagten an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
Hinsichtlich der Akten 1 (teilweise), 37 (teilweise) und 54 greift entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Ausschlussgrund gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG ein. Danach soll ein Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt werden, soweit sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden oder Verwaltungseinrichtungen bezieht. Unabhängig davon, dass der Beklagte substantiiert hätte darlegen müssen, dass hinsichtlich jedes in der Akte enthaltenen Schriftstückes ein Prozess der Willensbildung vorgelegen hat und insoweit ein Ausschlussgrund besteht, hat er sein durch § 4 Abs. 2 AIG - anders als im Rahmen von § 4 Abs. 1 AIG - eröffnetes Ermessen in den Ausgangsbescheiden nicht ansatzweise ausgeübt, sondern entsprechende Erwägungen erst in der Klageerwiderung vorgenommen. Zwar handelt es sich in § 4 Abs. 2 AIG um ein sog. intendiertes Ermessen, bei dem auf Ermessenserwägungen ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn nicht der Fall besonderen Anlass gibt (vgl. Schoch, VwGO Kommentar, Stand: September 2004, § 114, Rdn. 20; sowie Landtag Brandenburg, Drucksache 2/4417, S. 12 zu § 4 Abs. 2 AIG). Jedoch gab einerseits der Fall der Kläger auf Grund der auch im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Absicht von Schadensersatzklagen gegenüber dem Land Brandenburg und der ausgeprägten Komplexität und Schwierigkeit des Sachverhaltes besonderen Anlass zur umfassenden Prüfung und Abwägung der Interessen, andererseits bestimmt § 114 S. 2 VwGO lediglich, dass die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann. Auf Grund des vollständigen Ermessensausfalls im Verwaltungsverfahren ist vorliegend kein Raum für das Nachschieben von Ermessenserwägungen, da es sich hier nicht mehr um eine bloße Ergänzung handelt. Ein Ablehnungsgrund aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG ist insoweit nicht gegeben.
Aus den gleichen Gründen greift der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG auch nicht – wie der Beklagte aber vorgetragen hatte – bezüglich der anderen Akten ein.
Hinsichtlich der Akte 27 liegt nach Auffassung des Gerichts entgegen den Angaben des Beklagten kein Ablehnungsgrund gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 1. Alt. AIG vor. Danach ist der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, wenn durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt hat. Zwar macht der Beklagte geltend, dass es sich hierbei um eine Akte handelt, die anlässlich des Rechtsstreites wegen Staatshaftung vor dem LG Cottbus (Az. 5 O 72/05) erstellt worden sei. Allerdings hat das Gericht nach näherer Durchsicht festgestellt, dass in der Akte vornehmlich Schriftwechsel im Zusammenhang mit dem Staatshaftungsprozess enthalten sind, die aber nicht im engeren Sinne anlässlich des Gerichtsverfahrens erstellt wurden. Insoweit ist der vom Beklagten angeführte Ablehnungsgrund unsubstantiiert dargelegt. Da er für das Vorliegen der Ablehnungsgründe die (materielle) Beweislast trägt, ist der von ihm geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht einschlägig.
Bezüglich der Akten die das laufende Verfahren zum Antrag der Klägerin zu 1. auf Staatshaftung betreffen 29 bis 36, 37 (teilweise), 51, 52 (teilweise) sowie der Akten im laufenden Verfahren zum streitgegenständlichen Akteneinsichtsantrag der Kläger 28 (teilweise), 55/56 (teilweise), 57 bis 59, 60 (teilweise), 61 sowie 82 a/b besitzen beide Kläger ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - und nicht gemäß § 1 AIG, da § 2 Abs. 5 AIG bestimmt, dass in laufenden Verfahren Akteneinsicht nur nach Maßgabe des anzuwendenden Verfahrensrechts gewährt wird. Gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Beteiligte sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Antragsteller und Antragsgegner. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1. als Antragstellerin sowohl hinsichtlich der oben genannten Akten betreffend das laufende Staatshaftungsverfahren sowie auch das Akteneinsichtsverfahren. Aber auch der Kläger zu 2. ist insoweit als Beteiligter im Sinne von §§ 29 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anzusehen, da er einerseits selbst Adressat des Ablehnungsbescheides vom 19.07.2004 im laufenden Akteneinsichtsverfahren ist, andererseits aber ohnehin als Hauptgesellschafter der Klägerin zu 1. als Beteiligter auch im laufenden Staatshaftungsverfahren anzusehen ist. Des Weiteren ist die Einsichtnahme in die Akten durch die Kläger zur Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen im Staatshaftungsprozess erforderlich.
Soweit die Kläger Akteneinsicht in die Akten 2 a/b, 38, 81 sowie in Teile der Akten 25, 55/56 und 60 begehren, ist die zulässige Verpflichtungsklage unbegründet, da die Ablehnung seitens des Beklagten rechtmäßig ist und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben insoweit keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
Hinsichtlich der Akten 2 a/b, 81 sowie Teilen der Akten 25, 55/56 und 60 steht dem Anspruch nach § 1 AIG, wonach jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf Einsicht in Akten besitzt, der Ablehnungsgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 5 1. Alt. AIG entgegen. Danach ist der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, wenn durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt hat. Die Akte 2 a/b hat der Beklagte anlässlich des Rechtsstreites wegen Umsatzsteuer vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 4 K 2585/99) und anlässlich des Rechtsstreites wegen Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesfinanzhof (Az. VB 174/02) erstellt. Die Akte 81 ist anlässlich des Gerichtsverfahrens vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 1 K 240/05) von dem Beklagten angelegt worden. Die Akte 25 enthält teilweise Schriftsätze, die im Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 4 K 2585/99) gefertigt wurden. Die Akte 55/56 enthält teilweise Schriftsätze zum vorliegenden Rechtsstreit und zum Rechtsstreit wegen Staatshaftung vor dem Landgericht Cottbus (Az. 5 O 72/05). Ebenso enthält die Akte 60 teilweise Schriftsätze, die auf Grund des Rechtsstreites um Akteneinsicht vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (Az. 3 K 1595/05) erstellt worden sind.
Die Kläger besitzen insoweit auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht aus dem BbgDSG. Zwar räumt § 18 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BbgDSG den Betroffenen ein Akteneinsichtsrecht hinsichtlich personenbezogener Daten ein. Ein solches Recht steht der Klägerin zu 1. aber schon deshalb nicht zu, da gemäß § 3 Abs. 1 BbgDSG personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bei einer bestimmten natürlichen Person (Betroffener) sind. Die Klägerin ist als GmbH aber keine natürliche Person. Aber auch der Kläger zu 2. hat als natürliche Person keinen Anspruch gemäß § 18 Abs. 1 BbgDSG. Dabei kann offenbleiben, ob die Akten überhaupt personenbezogene Daten im Sinne des § 18 BbgDSG enthalten, da auch einem Akteneinsichtsrecht gemäß § 18 Abs. 1 BbgDSG der Ausschlussgrund gemäß § 18 Abs. 3 BbgDSG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 5 1. Alt. AIG entgegen steht. Gemäß § 18 Abs. 3 BbgDSG entfällt die Verpflichtung zur Gewährung der Akteneinsicht, soweit die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da, wie oben dargestellt, für die genannten Akten, der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 1. Alt. AIG als Rechtsvorschrift im Sinne des § 18 Abs. 3 BbgDSG anzunehmen ist, da diese Akten zur Durchführung von Gerichtsverfahren erstellt worden sind.
§ 18 Abs. 3 BbgDSD i. V. m. § 40 a BbgDSG und Art. 11 Abs. 2 BbgVerf schränken insoweit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 11 Abs. 1 BbgVerf ein.
Die Kläger besitzen ferner nicht einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht aus Art. 21 Abs. 4 BbgVerf. Zwar hat danach jeder nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Jedoch liegt mit § 4 Abs. 1 Nr. 5 1. Alt. AIG eine spezielle, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende landesgesetzliche Regelung für den Bereich der Akteneinsicht gegenüber den in § 2 AIG genannten Stellen vor, die leer liefe, würde beim Eingreifen von Ausschlussgründen - wie hier § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG - auf die allgemeine landesverfassungsrechtliche Normierung zurückgegriffen werden dürfen. Der Gesetzgeber im Land Brandenburg hat insoweit eine Abwägung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen vorgenommen und diese in den Normentatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG einfließen lassen. Da § 4 Abs. 1 AIG auf der Rechtsfolgenseite kein Ermessen enthält, ist diese Wertung insoweit abschließend. Die von dem Landesgesetzgeber vorgenommene Abwägung ist ihrerseits auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, denn der Gesetzgeber kann den Tatbestand bestimmter anlassbezogener Akten, gegenüber denen kein Akteneinsichtsrecht bestehen soll, ohne Verstoß gegen verfassungsmäßig garantierte Rechte eingrenzen und damit teilweise ausschließen.
Ein Anspruch der Kläger auf Gewährung von Akteneinsicht kann auch nicht aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen bzw. aus dem Grundsatz von Treu und Glauben begründet werden. Auch hier gilt der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 1. Alt. AIG. Geht ein Gericht davon aus, dass trotz Vorliegens eines speziellen landesgesetzlichen Ausschlussgrundes ein Akteneinsichtsrecht ausnahmsweise durchgreift, muss es auf Grund der dann bestehenden Verfassungswidrigkeit des Landesgesetzes bzw. der entsprechenden Normen, die diesem Ausnahmefall nicht gerecht wird, eine entsprechende Vorlage an das Landesverfassungsgericht beschließen (insoweit kann der Rechtsprechung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam (Beschl. vom 16. November 1998 – 2 L 873/98), welche ein Recht auf Akteneinsicht aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen anerkennt, nicht gefolgt werden).
Da nach alledem nur Teile der Akten 25, 55/56 und 60 den Klägern zugänglich gemacht werden müssen, sind die anderen Teile, für die - wie oben dargelegt - der Ausschlussgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 5 1. Alt. AIG eingreift, von dem Beklagten entsprechend § 6 Abs. 2 AIG auszusondern. Nach § 6 Abs. 2 AIG ist, soweit der Schutz der in §§ 4 und 5 AIG genannten öffentlichen Belange durch Aussonderung von Aktenteilen oder Einzeldaten gewährleistet werden kann, dem Antragsteller der übrige Teil der Akte zugänglich zu machen, es sei denn, dass die Aussonderung mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Da es sich lediglich um drei Akten handelt, kann nicht von einem unverhältnismäßigen Aufwand für den Beklagten ausgegangen werden.
Bezüglich der Akte 38, welche sich zu einer Petition der Kläger im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren zum Antrag der Klägerin zu 1. auf Staatshaftung verhält, besteht kein Anspruch der Kläger nach § 1 AIG. Nach Auffassung der Kammer ist das Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen, wenn es um Schriftstücke geht, die im Zusammenhang mit Vorgängen von Organen der Legislative stehen, an die sich der Bürger aufgrund seines Petitionsrechtes wenden kann. Denn der Anwendungsbereich des AIG erstreckt sich gem. § 2 AIG allein auf die Exekutive und die damit zusammenhängenden Aufgaben. Diese Zielsetzung würde unterlaufen werden, wenn über Stellungnahmen seitens der Behörden, die dem Anwendungsbereich nach § 2 AIG unterliegen mittelbar Legislativaufgaben offenbart werden würden (vgl. auch § 2 Abs. 2 S. 1 AIG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 LOG, wonach ein Akteneinsichtsrecht u. a. gegenüber der Verwaltung des Landtages nur besteht, soweit Verwaltungsaufgaben erledigt werden). So liegt der Fall aber hier, da die Akte 38 Schriftstücke enthält, die seitens des Beklagten anlässlich des Petitionsverfahrens erstellt wurden und hierzu inhaltliche Stellungnahmen abgeben.
Beim Petitionsverfahren handelt es sich um Legislativaufgaben. Nach Art. 24, 71 Abs. 3 BbgVerf i. V. m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen an den Landtag Brandenburg (Petitionsgesetz – PetG) vom 13. Dezember 1991 (GVGl. S. 643) entscheidet über die dem Landtag zugeleiteten Petitionen ein aus Mitgliedern des Landtages bestehender, für diesen besonderen Zweck eingesetzter Petitionsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. Aufgrund des Gewalteinteilungsgrundsatzes (Art. 2 Abs. 4 BbgVerf) ist der Landtag als Legislativorgan nicht Teil der Verwaltung.
Dieses Ergebnis des fehlenden Akteneinsichtsrechts gegenüber Akten, die Vorgänge der Legislative – wenn auch nur mittelbar – betreffen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat gemäß Art. 11 Abs. 1 BbgVerf jeder u. a. das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Hierunter fallen auch sonstige amtliche Unterlagen, bei denen es sich nicht wie in Art. 21 Abs. 4 BbgVerf um Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und Kommunen handeln muss. Jedoch bestimmt Art. 11 Abs. 2 BbgVerf, dass Einschränkungen nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig sind. Solche Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse folgen hier, nicht aus dem AIG, dessen Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 2 AIG im Bereich der Legislative nicht eröffnet ist und das nach den Gesetzesmaterialien (LT Drucksache 2/4417 S. 1) lediglich das Recht nach Art. 21 Abs. 4 BbgVerf konkretisiert, nicht jedoch das Akteneinsichtsrecht gem. Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 BbgVerf einschränkt, (insoweit würde auch gegen das Zitiergebot des Art. 5 Abs. 2 S. 3 BbgVerf verstoßen werden), aber aus dem Grundgedanken der Volkssouveränität (Art. 2 Abs. 2 BbgVerf) und der Gewaltenteilung (Art. 2 Abs. 4 BbgVerf). Wie sich aus Art. 70 BbgVerf, wonach der Landtag Ausschüsse aus seiner Mitte bildet, ergibt, ist der Landtag hinsichtlich seiner eigenen Verwaltung souverän und unterliegt nicht den Regeln der Exekutive; er kann sogar, wie Art. 74 BbgVerf zeigt, einen Datenschutzbeauftragten einsetzen, der allein seiner Dienstaufsicht unterliegt (Abs. 1 Satz 2). Ein Einfluss auf die oder gar Kontrolle der Legislative ergibt sich für den Einzelnen allein aus den in der Verfassung vorgesehenen Regeln der Wahl zum Landtag als Vertretung des Volkes oder den Regelungen der Art. 76-78 BbgVerf.
Gleiches muss für etwaige Ansprüche gem. § 18 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 40 a BbgDSG und Art. 11 Abs. 1 und 2 BbgVerf gelten, die insoweit ebenfalls ausgeschlossen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 4 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da in Betrachtung der Gesamtmenge der Akten der abgelehnte Teil mengenmäßig als geringfügig einzustufen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes), da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet.