Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Sexueller Missbrauch; GdS

Sexueller Missbrauch; GdS


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum 07.04.2011
Aktenzeichen L 13 VG 4/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 10a OEG

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2007 aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2001 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 8. September 1999 unter Zugrundelegung eines Grades der Schädigungsfolgen von 50 Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz für die durch den sexuellen Missbrauch in den Jahren 1960 bis 1964 verursachte depressive Persönlichkeitsstörung zu gewähren.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren ist.

Die 1953 in der DDR geborene Klägerin wuchs gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester bei ihren Eltern in M auf. Von 1960 bis 1964 wurde sie von ihrem Vater sexuell missbraucht. Wegen dieser Straftat wurde der Vater 1970 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Am 8. September 1999 stellte die Klägerin bei dem Versorgungsamt Berlin – neben einem Schwerbehindertenantrag– einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG, der zuständigkeitshalber an den Beklagten weitergeleitet wurde. Sie machte hierbei psychische Störungen (Neurose, Angstzustände), hormonelle Störungen (drei Fehlgeburten, Hysterektomie) und funktionell vegetative Störungen (Hypertonus, Tachykardien, Herzrhythmusstörungen) geltend.

Im Wege der Amtshilfe erstattete die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 20. Juni 2000. Das Gesamtbild des bei der Klägerin vorliegenden seelischen Leidens mit psychosomatischen Beschwerden, Angstsymptomatik und depressiven Anteilen sei in den Bereich der schweren Störungen einzuordnen und bedinge einen Grad der Behinderung (GdB) von 50. Schädigungsbedingt sei jedoch lediglich von einem Schädigungsanteil mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. auszugehen. Denn die Klägerin sei schon vor dem Missbrauch durch eine pathologische Familiendynamik mit Gewalt und inkonsistentem, widersprüchlichen mütterlichen Zuwendungsverhalten entscheidend geprägt worden, wodurch eine Basis für eine frühe Störung, d.h. zu einem strukturellen Defizit, gelegt worden sei. Durch den jahrelangen sexuellen Missbrauch sei die Persönlichkeitsentwicklung, die bereits im Sinne eines Vorschadens pathologisch gewesen sei, weiter schwerwiegend beeinträchtigt worden. Eine Anerkennung der gestörten Persönlichkeit als Schädigungsfolge sei deshalb nur im Sinne einer Verschlimmerung möglich.

In der prüfärztlichen Stellungnahme vom 27. November 2000 schlug die Dipl.-Med. Kr eine MdE von 10 v.H. vor: Bei der Fülle der auch erheblich psychisch irritierenden Verschädigung und der weiteren exogenen schädigungsunabhängigen Faktoren (des durch die Mutter initiierten Schwangerschaftsabbruchs mit 17 Jahren, der Familienkonflikte und der Finanzprobleme) sei der Verschlimmerungsanteil einer MdE von 30 v.H. eindeutig zu hoch bemessen.

Ferner veranlasste der Beklagte das versorgungsärztliche Gutachten nach Aktenlage der Dipl.-Med. Ke vom 11. Dezember 2000, die zu dem Ergebnis kam, dass die bei der Klägerin auf gynäkologischem und internistischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen in keinem ursächlichen Zusammenhang zu dem sexuellen Missbrauch ständen.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2001 den Antrag auf Beschädigtenversorgung ab: Zweifellos sei die Klägerin Opfer einer Gewalttat geworden, jedoch hätten sich die Vorfälle bereits 1960 bis 1964 ereignet. Eine Versorgung über die Härtefallregelung des § 10a OEG sei nicht möglich, da die Schädigungsfolgen eine MdE unter 50 v.H. bedingten.

Mit ihrer Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin Versorgung nach dem OEG unter Zugrundelegung einer MdE von mindestens 50 begehrt. Nach Einholung eines Befundberichts der die Klägerin behandelnden Psychiaterin Dr. A vom 2. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2007 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass nach dem überzeugenden Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W der auf der Gewalttat beruhende Schädigungsanteil mit einer MdE von weniger als 50 zu bewerten sei.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie bringt u.a. vor, dass bei ihr keine Vorschädigung bestanden habe: Die möglichen Störungen vor dem sexuellen Missbrauch seien durch die starke Bindung an ihre Großelternpaare und die Einbindung in deren Haushalte kompensiert worden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K vom 13. Januar 2011, der nach Untersuchung der Klägerin zu dem Schluss gelangt ist, dass bei ihr eine mittelgradige bis schwere Depression vorläge, die am ehesten als depressive Persönlichkeitsstörung zu bezeichnen sei. Diese Erkrankung sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den sexuellen Missbrauch zurückzuführen und mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 zu bewerten. Eine psychische Vorschädigung habe zum Zeitpunkt des sexuellen Missbrauchs nicht vorgelegen.

Durch die Ausführungen des Sachverständigen sieht die Klägerin sich bestätigt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2001 zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 8. September 1999 unter Zugrundelegung eines Grades der Schädigungsfolgen von 50 Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz für die durch den sexuellen Missbrauch in den Jahren 1960 bis 1964 verursachte depressive Persönlichkeitsstörung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

den Schriftsatz des Beklagten vom 22. März 2011 nebst Anlage vom 17. März 2011 dem Sachverständigen Dr. K zur Stellungnahme vorzulegen,

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen,

Unter Bezugnahme auf die versorgungsärztliche Stellungnahme der Ärztin Sch vom 17. März 2011 bringt er vor: Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K sei nicht zu folgen. Soweit er eine Frühschädigung verneine, verweise er auf die Zwillingsschwester, die angeblich keine psychischen Probleme habe. Dabei lasse er insbesondere unberücksichtigt, dass es sich um zweieiige Zwillinge handele. Auch fehle eine ernsthafte Zusammenhangsdiskussion mit den zahlreichen und schwerwiegenden Belastungen, die im Leben der Klägerin aufgetreten seien. Offen bleibe auch, auf welcher Grundlage der Gutachter die depressive Störung der Klägerin in den Bereich der schweren Störungen mit mittelgradigen Anpassungsschwierigkeiten einordne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsrecht in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.

Die Klägerin wurde Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG, da sie während des Zeitraums von 1960 bis 1964 von ihrem Vater in der elterlichen Wohnung in M sexuell missbraucht wurde.

Zwar gilt das Opferentschädigungsgesetz nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 18c des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 10 Satz 1 OEG grundsätzlich erst für Taten, die in der DDR nach dem 31. Dezember 1990 begangen worden sind. Vorliegend kann die Klägerin sich jedoch auf die nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 18d des Einigungsvertrages entsprechend geltende Härteregelung des § 10a OEG berufen, denn die Schädigung der seinerzeit in der DDR lebenden Klägerin ist in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 31. Dezember 1990 eingetreten. Die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 OEG sind erfüllt.

Die Klägerin ist allein infolge der Schädigung schwerbeschädigt (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OEG).

Die psychischen Störungen der Klägerin sind durch den sexuellen Missbrauch verursacht worden. Nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, 1 Abs. 3 Satz 1 BVG genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Eine (hinreichende) Wahrscheinlichkeit in diesem Sinn ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Sachverständige Dr. K in seinem Gutachten zu dem Schluss gelangt, dass die Störungssymptomatik von den Vorkommnissen verursacht wurde. Dem schließt der Senat sich an.

Die Schädigungsfolge bedingt einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 (bis zum 20. Dezember 2007 mit „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ bezeichnet). Gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. K, dass bei der Klägerin eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten besteht, ist angesichts der chronifizierten und in wesentlichen Anteilen therapieresistenten Symptomatik nachvollziehbar und wird im Übrigen von der Gutachterin Dr. W geteilt. Die Zuerkennung eines GdS von 50 bewegt sich im Rahmen der Vorgaben in Nr. 26.3 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP), und zwar entsprechend dem streitgegenständlichen Zeitraum in den Fassungen von 1996, 2004, 2005 und – zuletzt – 2008, bzw. der Vorgaben in Teil B Nr. 3.7 (S. 27) der Anlage zu der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), welche die AHP – ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre – abgelöst haben.

Ein GdS von 50 entspricht einem Grad der Behinderung von 50 im Sinne des Sozialgesetzbuchs, Neuntes Buch (SGB XI). Damit ist die Klägerin schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB XI.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Höhe des GdS nicht im Hinblick auf einen Vorschaden, den die Klägerin vor dem sexuellen Missbrauch erlitten haben soll, herabzusetzen. Ein Vorschaden ist nach Nr. 47 Abs. 1 AHP bzw. Teil C Nr. 12a der Anlage zur VersMedV eine schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung, die bei Eintritt der Schädigung bereits nachweisbar bestanden hat. Zwar hat die Sachverständige Dr. W in ihrem Gutachten darauf hingewiesen, dass die Klägerin schon vor dem Missbrauch durch eine pathologische Familiendynamik einen Vorschaden im Sinne einer Persönlichkeitsfehlentwicklung erlitten habe, weshalb eine Anerkennung der gestörten Persönlichkeit als Schädigungsfolge nur im Sinne einer Verschlimmerung möglich sei. Andererseits hat der Gutachter Dr. K ausgeführt, dass für eine psychische Vorschädigung der Klägerin keine ausreichenden Hinweise vorlägen. Dies hat er damit begründet, dass die Klägerin, wie ihre Entwicklung zeige, weiterhin leistungswillig und auch leistungsfähig gewesen sei. Eine frühkindliche Vernachlässigung sei nicht belegt. Auch seien Kompensationsfaktoren zu erkennen, insbesondere durch die großelterliche Generation. Zudem hätte die Klägerin sich aus der Allianz des Schweigens mit dem Vater nicht schon frühzeitig befreien können, wenn sie bereits mit einem psychosozialen Defizit, d.h. einer frühen strukturellen Störung, die Traumatisierung durch den Missbrauch erlitten hätte. Wegen dieser sich widersprechenden gutachterlichen Bewertungen kann nicht davon die Rede sein, dass eine Vorschädigung nachweisbar bestanden hätte.

Entsprechendes gilt für einen möglichen Nachschaden. Hierbei handelt es sich nach Nr. 47 Abs. 2 AHP bzw. Teil C Nr. 12b der Anlage zur VersMedV um eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigung eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht. Es ist nicht nachgewiesen, dass die von dem Beklagten erwähnten zahlreichen und schwerwiegenden Belastungen, die im Leben der Klägerin aufgetreten sind, zu der heutigen Symptomatik maßgeblich beigetragen hätten. Im Gegenteil sind, was die Sachverständige Dr. W überzeugend darlegt hat, emotionale Instabilität, Störungen des Selbstbildes, Neigung zu intensiven, aber unbeständigen Beziehungen, wiederholte emotionale Krisen mit Suizidalität und selbstschädigendem Verhalten gerade typische Folgen früher struktureller Störungen, hier des im Alter von sieben Jahren erfahrenen sexuellen Missbrauchs. Der Umstand, dass die Klägerin gegenüber der Gutachterin ihr psychisches Leiden auch auf Partnerschaftsprobleme, finanzielle Sorgen und schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen (Inkontinenz, Schmerzen) und fortbestehende Familienkonflikte zurückgeführt hat, reicht für den erforderlichen Nachweis eines schädigungsunabhängigen Nachschadens nicht aus. Denn die traumatisierenden Erlebnisse durch die sexuellen Übergriffe des Vaters haben, worauf der Sachverständige Dr. K ausdrücklich hinweist, zu den entscheidenden Schwächungen in der psychischen Struktur der Klägerin geführt. Im Übrigen ist in keiner ärztlichen oder gutachterlichen Stellungnahme konkret benannt, welche Belastung der Klägerin im Einzelnen welchen Nachschaden verursacht haben soll. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein sieht der Senat sich nicht veranlasst. Aus diesem Grund ist auch dem Antrag des Beklagten, seinen Schriftsatz vom 22. März 2011 nebst Anlage vom 17. März 2011 dem Sachverständigen Dr. K zur Stellungnahme vorzulegen, nicht nachzukommen.

Eine Erhöhung des GdS im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten hormonellen Störungen mit Extraktion der Gebärmutter, zehn Kürettagen und drei Fehlgeburten sowie die Risikoschwangerschaft mit der Tochter D kommt nicht in Betracht. Der Gutachter hat überzeugend dargelegt, dass diese Störungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den sexuellen Missbrauch zurückzuführen sind.

Die Klägerin ist auch bedürftig im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OEG. Bedürftig ist ein Anspruchsteller nach § 10a Abs. 2 OEG, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 BVG den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt. Die Klägerin bezieht zuletzt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 810,24 €. Diese nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 der auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 BVG erlassenen Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem BVG (Ausgleichsrentenverordnung) zu berücksichtigenden übrigen Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 BVG liegen bei einem GdS von 50 unter dem sich aus der Anlage zu der auf der Grundlage des § 33 Abs. 6 BVG erlassenen 42. Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem BVG (Anrechnungsverordnung) vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2026) ergebenden Höchstbetrag von 894 €, ohne dass es auf die Grundrente, die Schwerstbeschädigtenzulage und die Pflegezulage ankäme.

Schließlich hat die Klägerin, wie von § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OEG vorausgesetzt, in Deutschland ihren Wohnsitz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.