Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 02.12.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 N 114.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 86 VwGO, § 12 KomVerf BB, § 44 NachbG BB, § 275 BGB |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 12.000 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks in S..., das aus Sicht der B...straße ein Hinterliegergrundstück ist und wegemäßig über ein Vorderliegergrundstück erschlossen wird. In der B...straße liegt eine vom Wasser- und Abwasserzweckverband betriebene öffentliche Schmutzwasserkanalisation. Der beklagte Verbandsvorsteher gab dem Kläger mit Anschlussverfügung vom 8. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2012 auf, die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung auf seinem Grundstück über eine ca. 60 m lange Leitung mit der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation zu verbinden und hierzu einen an der Grenze von Bahnhofsstraße und Vorderliegergrundstück befindlichen Revisionsschacht als Anschlusspunkt zu verwenden. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 11. Februar 2013 zugegangen. Er hat am 6. März 2013 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag sogleich begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
1. Die Darlegungen des Rechtsmittelführers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Rechtsmittelführer hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils angegriffen.
a) Der Beklagte ist berechtigt, dem Kläger gerade durch eine Anschlussverfügung, d. h. durch Verwaltungsakt aufzugeben, sein Grundstück an die öffentliche dezentrale Schmutzwasserkanalisation anzuschließen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf gilt dies insbesondere auch für Einrichtungen der Abwasserentsorgung. Auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 BbgKVerf können auch Zweckverbände handeln. § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf in Verbindung mit einer satzungsrechtlichen Regelung über den Anschlusszwang stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür dar, den Anschlusszwang in Bezug auf ein einzelnes Grundstück durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 2.08 -, juris, Rdnr. 19, unter Hinweis auf OVG NW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, juris, Rdnr. 15; Düwel, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rdnr. 861 zu § 6 KAG; SächsOVG, Urteil vom 16. April 2013 - 4 A 260/12 -, juris, Rdnr. 37; VGH BaWü, Urteil vom 20. September 2012 - 1 S 3072/11 -, juris, Rdnr. 27; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, juris, Rdnr. 22). Dem steht hier auch nicht § 5 Abs. 3 Satz 4 der Abwasserentsorgungssatzung vom 22. August 2011 (AbwES) entgegen. Wird ein Schmutzwasserkanal erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfallen kann, so ist das Grundstück nach § 5 Abs. 3 Satz 3 AbwES innerhalb von zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung des Kanals anzuschließen. Dem Zweckverband bleibt es nach § 5 Abs. 3 Satz 4 AbwES unbenommen, auf diese Verpflichtung im Einzelfall hinzuweisen und zum Anschluss aufzufordern. Soweit damit nicht der Erlass einer Anschlussverfügung, sondern nur eine individueller Hinweis ohne Regelungscharakter gemeint sein sollte, wollte der Zweckverband damit ersichtlich nicht den Erlass von Anschlussverfügungen ausschließen und sich dahin binden, den Anschlusszwang nur im Wege einer Leistungsklage durchzusetzen; eine solche Selbstbindung wäre unsinnig und völlig ungewöhnlich.
b) Der für einen Anschluss notwendige Grundstücksanschluss ist vorhanden. Der Grundstücksanschluss wird nach § 8 Abs. 1 AbwES vom Zweckverband hergestellt, erneuert, geändert, unterhalten und beseitigt. Der Zweckverband hat zwecks Anschlusses des klägerischen Grundstücks unstrittig einen Abzweig vom Hauptsammler in der B...straße bis zu einem Revisionsschacht verlegt, der sich an der Grenze zwischen der B...straße und dem Vorderliegergrundstück des klägerischen Grundstücks befindet. Damit hat der Zweckverband seine Herstellungspflicht vollständig erfüllt; entgegen der Auffassung des Klägers muss er den Grundstücksanschluss nicht über das Vorderliegergrundstück hinweg bis an die Grenze des klägerischen Grundstücks verlegen. Diese Sichtweise hat der erkennende Senat bereits in einem Eilverfahren bezüglich einer früher gegenüber dem Kläger ergangenen Anschlussverfügung mit Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris, Rdnr. 7, eingenommen. An ihr ist festzuhalten.
Die Abwasserentsorgungssatzung trifft Regelungen einerseits zu dem vom Zweckverband herzustellenden Grundstücksanschluss und andererseits zu der Grundstücksentwässerungsanlage, die vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten ist (§ 9 Abs. 1 AbwES). Der Grundstücksanschluss ist die Anschlussleitung zwischen dem Abzweig am Kanal bis zur Grundstücksgrenze einschließlich des mit dieser Anschlussleitung verbundenen Revisionsschachtes (§ 3 Nr. 10 Satz 1 AbwES). Der Revisionsschacht ist die Einrichtung zur Übergabe und Kontrolle des Abwassers (§ 3 Nr. 11 Satz 1 AbwES). Der Revisionsschacht wird in der Regel unter dem öffentlichen Straßenraum vor dem zu entwässernden Grundstück errichtet (§ 3 Nr. 10 Satz 2 AbwES). Kann der Revisionsschacht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht unter dem öffentlichen Straßenraum vor dem Grundstück hergestellt werden, ist Bestandteil des Grundstücksanschlusses auch die von der Grundstücksgrenze bis zum Revisionsschacht führende Anschlussleitung für Abwasser (§ 3 Nr. 10 Satz 3 AES). Die Grundstücksentwässerungsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen auf einem Grundstück, die dem Ableiten des Abwassers von der Anfallstelle a) bis zum Revisionsschacht auf dem Grundstück oder b) wenn auf dem Grundstück ein Revisionsschacht nicht vorhanden ist, bis zur Grundstücksgrenze dienen (§ 3 Nr. 12 AbwES).
Diese Regelungen ergeben hinsichtlich der Reichweite des Grundstücksanschlusses bei Hinterliegergrundstücken kein klares Bild: Einerseits soll der Grundstücksanschluss vom Kanal aus gesehen jedenfalls bis zur Grenze des [zu entwässernden] Grundstücks reichen (§ 3 Nr. 10 Satz 1 und 3 AbwES), wo er sich mit dem Ende der Grundstücksentwässerungsanlage trifft, die maximal bis zur Grenze des [zu entwässernden] Grundstücks reichen soll (§ 3 Nr. 12 AbwES); dies legt nahe, dass der Grundstücksanschluss auch bei Hinterliegergrundstücken bis zu deren Grenze reicht. Andererseits soll der Revisionsschacht die Übergabe- und Kontrollstelle zwischen dem Grundstücksanschluss und der Grundstücksentwässerungsanlage sein (§ 3 Nr. 11 AbwES) und in der Regel unter dem öffentlichen Straßenraum vor dem zu entwässernden Grundstück errichtet werden (§ 3 Nr. 10 Satz 2 AbwES). Dies soll es dem Zweckverband ermöglichen, den Grundstücksanschluss auf Leckagen, Engstellen oder Verstopfungen zu überprüfen, ohne dafür Privatgrundstücke betreten zu müssen, und es legt nahe, dass der Grundstücksanschluss auch bei Hinterliegergrundstücken stets an der Grenze zwischen Straße und Vorderliegergrundstück, allenfalls kurz dahinter endet. Die Unklarheit, die die Satzungsregelungen hinsichtlich der Reichweite des Grundstücksanschlusses bietet, beruht erkennbar auf dem Umstand, dass der Satzungsgeber bei Erlass der Regelungen nur den Fall anzuschließender Vorderliegergrundstücke vor Augen hatte. Sie ist dahin aufzulösen, dass der Grundstücksanschluss auch bei Hinterliegergrundstücken vom Kanal aus gesehen an oder kurz hinter der Grenze zwischen der Straße und dem unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstück in einem Revisionsschacht endet und danach die Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, die in diesem Fall auch den Zweck hat, das Vorderliegergrundstück zu "überbrücken". Dies ergibt sich aus der zentralen Bedeutung des Revisionsschachts als Übergabe- und Kontrollpunkt, der für den Zweckverband ständig - und zwar auch mit fahrzeuggestütztem technischen Gerät - leicht erreichbar sein muss. Ob dies noch Auslegung oder schon eine Analogie ist, kann dabei offen bleiben. Abgesehen davon, dass es im Verwaltungsrecht kein generelles Analogieverbot im Hinblick auf den Bürger belastende Regelungen gibt (vgl. Bach, Das Analogieverbot im Verwaltungsrecht, Berlin, 2011, S. 181 f.), sind jedenfalls solche Analogien zulässig, die den Bürger nicht belasten. So liegt es hier. Zwar bedeutet die Zuordnung der auf dem Vorderliegergrundstück liegenden Leitungsstrecke zur Grundstücksentwässerungsanlage - und damit zur der Herstellungs- und Unterhaltungsverantwortung des Hinterliegers - eine finanzielle Belastung; eine solche Belastung würde ihn im Ergebnis aber auch treffen, wenn die Leitungsstrecke über das Vorderliegergrundstück noch dem Grundstücksanschluss zuzuordnen wäre; die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke müssen nämlich ohnehin auch Kostenersatz für den Grundstücksanschluss leisten, wie sich aus der Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse vom 22. August 2011 ergibt.
c) Das Grundstück des Klägers ist anschlusspflichtig. Dass auf dem Grundstück Schmutzwasser anfällt und technisch eine Leitung vom klägerischen Grundstück bis zum Grundstücksanschluss gelegt werden kann, wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Auch zivilrechtliche Hindernisse machen die Anschlussverfügung nicht rechtswidrig. Gemäß § 44 Abs. 1 BbgNRG müssen der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dulden, dass durch ihr Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des (nach § 2 Abs. 1 BbgNRG angrenzenden) Nachbargrundstücks auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. So liegt es hier im Verhältnis zu dem Vorderliegergrundstück, über das das Grundstück des Klägers auch schon wegemäßig erschlossen ist. Zwar dürfte der Kläger mit Recht darauf hinweisen, dass sein eigenes Grundstück im Außenbereich liegt; er macht aber selbst nicht geltend, dass das aufstehende Haus ein ungenehmigter Schwarzbau sei. Soweit der Kläger meint, das Bestehen eines Duldungsanspruchs aus § 44 Abs. 1 BbgNG sei rechtlich für den Erlass einer Anschlussverfügung nicht ausreichend, weil das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz - insbesondere bei einem Zusammenschluss Berlins und Brandenburgs - geändert werden könnte, ist das abwegig; es gibt keinen Grund ernstlich anzunehmen, dass § 44 Abs. 1 BbgNG, auf den sich zahlreiche Grundstückseigentümer eingestellt haben und verlassen, in der Zukunft substantiell geändert wird. Soweit der Kläger meint, eine Anschlussverfügung dürfe gegenüber dem Hinterlieger nur ergehen, wenn dessen Anschlussmöglichkeit zivilrechtlich nicht nur durch § 44 Abs. 1 BbgNG, sondern durch eine Grunddienstbarkeit gesichert sei, übersieht er, dass die - durch eine Anschlussverfügung zu konkretisierende - Anschlusspflicht auch die Pflicht für den Hinterlieger umfasst, sich einen etwa notwendigen, aber rechtlich erlangbaren Duldungstitel zu verschaffen, so etwa das Recht aus § 44 Abs. 1 BbgNG wahrzunehmen. Dass das hier aussichtslos wäre, ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich; immerhin hat Frau M... gegen eine ihr gegenüber schon erlassene Duldungsverfügung des Zweckverbandes nichts unternommen.
d) Der Rechtmäßigkeit der Anschlussverfügung steht nicht entgegen, dass der Kläger unter Berufung auf § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend macht, der Anschluss erfordere einen Aufwand, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers stehe. Die zivilrechtliche Bestimmung des § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf die öffentlich-rechtliche Anschlusspflicht nicht anwendbar. Insoweit ist mangels Regelungslücke auch kein Raum für eine analoge Anwendung, nachdem in § 6 Abs. 1 AbwES ohnehin schon öffentlich-rechtlich geregelt ist, dass der Zweckverband von der Verpflichtung zum Anschluss auf Antrag befreien kann, wenn dem Verpflichteten der Anschluss aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist (Satz 1) und die anderweitige ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung oder Verwertung des Abwassers sichergestellt ist (Satz 2); die Möglichkeit der Befreiung bietet den Grundstückseigentümern ausreichenden Schutz vor unzumutbaren Folgen des Anschlusszwangs.
e) Nachdem etwaigen unzumutbaren Folgen des Anschlusszwangs in einem gesonderten, antragsabhängigen Befreiungsverfahren begegnet wird, berührt die Frage etwaiger Befreiungsgründe die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung grundsätzlich nicht; Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht. Beides ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat den Kläger nicht vom Anschlusszwang befreit. Der Kläger hat auch nicht offensichtlich einen Befreiungsanspruch. Die mutmaßlichen Anschlusskosten von 12.000 Euro liegen unter dem Betrag, der in der Rechtsprechung anderer Gerichte hinsichtlich des Anschlusses für ein Wohnhaus als Grenze der Zumutbarkeit angesehen wird (vgl. OVG NW, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, juris, Rdnr. 11: 25.000 € je Wohnhaus). Zudem beruht die Höhe der mutmaßlichen Anschlusskosten gerade auf der Hinterliegerlage des Grundstücks zu einem bewaldeten Vorderliegergrundstück. Diese Lage hat Vorteile hinsichtlich der Wohnqualität, die bei der Frage der Zumutbarkeit der Anschlusskosten nicht außer Betracht bleiben dürfen. Dass die Anschlusskosten in Relation zum Grundstückswert unzumutbar wären, ist ebenfalls nicht offensichtlich. Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag den behaupteten Grundstückswert von 15.000 Euro nur mit der Höhe eines Grundstückskredits substantiiert hat, stellt sich insoweit die Frage, ob ein niedriger Grundstückswert, der u. a. auf einem niedrigen Preisniveau vor Ort oder nicht werthaltiger Bausubstanz beruhen kann, die Zumutbarkeitsschwelle für die Kosten des Grundstücksanschlusses überhaupt absenkt; dass bei einem Grundstück mit niedrigem Wert eine andere Zumutbarkeitsschwelle für die Kosten des Grundstücksanschlusses bestände als etwa bei "normalpreisigen" Grundstücken, liegt keineswegs auf der Hand. Soweit der Kläger sich auf seinen niedrigen Trinkwasserverbrauch und auf einen nahezu fehlenden Schmutzwasseranfall beruft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang sein dürften (vgl. m. w. N. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, § 6, Rdnr. 857). Abgesehen davon ist es unglaubhaft, dass der Schmutzwasseranfall in einem Wohnhaus "nahe Null" beträgt. Schließlich kann sich der Kläger gegenüber einer Anschlusspflicht nicht auf eine schwierige Einkommens- und Vermögenssituation berufen; niemand kann verlangen, dass ihm das Leben in einem eigenen Wohnhaus dauerhaft auch dadurch ermöglicht wird, dass er von den für Grundstückseigentümer sonst geltenden Pflichten befreit wird (vgl. zur Unbeachtlichkeit persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse des Grundstückseigentümers für den Anschlusszwang schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. November 2009 - 9 M 42.09 -, Abdruck, S. 2).
2. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Das ist hier nicht der Fall.
a) Die vom Kläger angesprochene Frage, ob gemäß § 8 Abs. 1 Abwasserentsorgungssatzung der Verband zur Herstellung des Grundstücksanschlusses, auch für Hinterliegergrundstücke verpflichtet sei, ist - wie oben gezeigt - auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu bejahen, allerdings mit der Maßgabe, dass der Grundstücksanschluss auch bei Hinterliegergrundstücken grundsätzlich nur bis zu einem Revisionsschacht an der Grenze zwischen Straße und dem Vorderliegergrundstück reicht.
b) Die vom Kläger angesprochene Frage, ob eine einmal unterstellte Duldungsberechtigung gemäß § 44 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz dazu führen könne, dass einer Anschlusspflicht keine rechtliche Unmöglichkeit mehr entgegen gehalten werden könne, ist - wie oben gezeigt - ebenfalls ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu bejahen.
c) Die vom Kläger angesprochene Frage, ob ein Grundstückseigentümer sich gegenüber der Pflicht zum Grundstücksanschluss auf § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB berufen könne, ist - wie oben gezeigt - auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu verneinen.
3. Schließlich macht der Kläger mit seinen Darlegungen keinen Verfahrensfehler geltend, der der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt, vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, den Wert des klägerischen Grundstücks unter Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO nicht von Amts wegen ermittelt zu haben. Das greift nicht. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung sind ausweislich des Sitzungsprotokolls die mutmaßlichen Anschlusskosten angesprochen worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen Wert als Streitwert akzeptiert, aber nicht einmal angeregt, den Wert des anzuschließenden Grundstücks zu ermitteln, geschweige denn, insoweit einen Beweisantrag gestellt. Angesichts dessen hätte das Verwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht insoweit nur verletzt, wenn sich ihm die Relevanz des Grundstückswerts nach seiner eigenen, des Verwaltungsgerichts Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Dafür tut der Kläger nichts dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).