Gericht | LG Cottbus 1. Große Strafkammer | Entscheidungsdatum | 09.06.2017 | |
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Aktenzeichen | 21 Ks 1/17 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2017:0609.21KS1.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I. Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.
Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von
13 (dreizehn) Jahren
verurteilt.
II. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschrift:
§ 212 Abs. 1 StGB
I.
(Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen)
Der zur Tatzeit 31-jährige Angeklagte ist tschetschenischer Herkunft. Er wuchs mit seinen sieben Geschwistern (vier Schwestern, drei Brüder) im elterlichen Haus im Dorf ... im Kreis ... auf. In der Geschwisterfolge ist der Angeklagte als sechstes Kind geboren worden. Seine Kindheit, die er als gute Zeit erinnert, verlief ohne Auffälligkeiten.
Sein Vater verstarb, als der Angeklagte etwa sechs bis acht Jahre alt war. Fortan hat die Mutter allein die Sorge für die Kinder ausgeübt. Gemäß der Aufgabenverteilung innerhalb der Familie hat der Angeklagte, der - wie auch seine Geschwister - um Folgsamkeit bemüht war, neben der Schule zumeist Gartenarbeiten verrichtet. In den Ferien half er der Mutter auf dem Basar beim Verkauf von Malerutensilien etc., die sie zuvor selbst erworben hatte. Innerhalb der Familie herrschte ein enger Zusammenhalt bei gegenseitigem Respekt.
Die Einschulung des Angeklagten erfolgte altersgerecht im siebten Lebensjahr, doch konnte er aufgrund einer akuten Lichtempfindlichkeit seiner Augen, die der ärztlichen Behandlung bedurfte, erst ab neun Jahren die Schule besuchen. Nach sieben Schuljahren, in denen er eher schlechte Leistungen erbracht hatte, wurde die Schule wegen der Kriegswirren geschlossen.
Trotz Drängens der Mutter lehnte der Angeklagte eine Berufsausbildung ab. Er blieb lieber zu Hause und unterstützte die Mutter bei ihrem Gewerbe auf dem Basar. Zusätzlich sammelte er Obst, das dort ebenfalls zum Verkauf angeboten wurde. Nachdem der Angeklagte auf dem elterlichen Hausgrundstück einen Stall errichtet hatte, hielt er auch Kälber, die er versorgte und deren Schlachtungserzeugnisse er verkaufte. Später arbeitete der Angeklagte als Baustellenhelfer und führte als solcher auch Maurertätigkeiten aus.
Etwa im Jahre 2003 hatte der Angeklagte seine Ehefrau, die vier Jahre jüngere ..., kennengelernt und diese zwei Jahre später, etwa 2005, geheiratet ..., die auch das spätere Tatopfer ist, entstammte demselben Kulturkreis wie der Angeklagte und besaß auch dessen Nationalität. Beide gehörten dem Islam an.
Mit der Eheschließung wohnte das Paar zunächst im Hause der Mutter des Angeklagten. Dann zogen die Eheleute nach ..., wo sie etwa ein bis zwei Jahre in der Wohnung einer der Schwestern des Angeklagten lebten. In dieser Zeit war der Angeklagte auf verschiedenen Baustellen tätig. Als die Schwester ihre Wohnung verkaufen wollte, kehrte der Angeklagte mit seiner Ehefrau nach ... in das Haus seiner Mutter zurück, in dem sie bis zu ihrer Ausreise, die sie etwa Ende August 2015 angetreten haben, lebten.
Der Ehe des Angeklagten entstammen fünf Kinder (vier Söhne und eine Tochter):
- ..., geboren am 13. Juli 2007,
- ..., geboren am 17. Januar 2009,
- ..., geboren am 15. April 2012,
- ..., (Tochter), geboren am 15. August 2013 und
- ..., geboren am 3. Januar 2016.
Es war im Jahre 2012 oder 2013, als der Angeklagte wiederholt von Vertretern des russischen Regimes aufgegriffen wurde, um Auskunft über den Aufenthaltsort eines ihm bekannten Regimegegners zu erlangen. Bei diesen Anhörungen hatte der Angeklagte auch massive körperliche Übergriffe zu erdulden, was zu erheblichen Verletzungen führte, sodass er im Krankenhaus in ... (bei ... ) zweimal an der Hüfte hatte operiert werden müssen.
Hinzu kam, dass der Angeklagte zur Armee einberufen wurde, er sich aber dem Wehrdienst entzogen hat, um nicht für die Russen kämpfen zu müssen, die seines Wissens viele seiner ... Landsleute getötet haben.
Unter diesem Druck und um weiteren Repressalien zu entgehen, reifte in dem Angeklagten der Entschluss, mit seiner Familie nach Deutschland auszureisen, wo er sich Ruhe und Geborgenheit versprach. Nachdem er sich die dazu erforderlichen Reisepässe besorgt und Geld angespart hatte, verließ er am 25. August 2015 mit seiner schwangeren Ehefrau und den vier Kindern sein Heimatdorf, um sich zunächst mit dem Bus bis ... und von dort weiter mit dem Zug nach Weißrussland zu begeben. An der Grenze in ... gelang ihnen nach mehreren Anläufen der Übertritt nach ..., wo die Familie Asyl beantragte und erst einmal knapp zehn Tage in einem Auffanglager zubrachte. In dieser Zeit, am 3. Januar 2016, hat die Ehefrau des Angeklagten den jüngsten Sohn, ..., entbunden. Danach ging es weiter in ein Lager im ... .
Schließlich erfolgte am 17. Mai 2016 die Einreise nach Deutschland. In ... angekommen, wurde der Angeklagte mit seiner Familie wegen des begehrten Asyls zum Asylbewerberheim in ... weitergeleitet. Am 12. Juli 2016, also knapp zwei Monate nach der Einreise, konnte ihnen bereits die Wohnung in ..., ..., zugewiesen werden, die sie auch bezogen. Hierbei handelte es sich um eine Dreiraumwohnung mit Küche und Bad im ersten Obergeschoss rechts des Wohnblockes. Dort wurde die Familie des Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig war, vornehmlich von einer Sozialarbeiterin des Wohnverbundes betreut, deren Büro im Nebenaufgang zur Nr. ... gelegen ist.
Dann aber ist der gestellte Asylantrag von der Ausländerbehörde des Landkreises ..., Sitz ..., als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung der Familie des Angeklagten nach ... angeordnet worden. Der daraufhin auf den 27. Oktober 2016 festgesetzte Termin zur Abschiebung wurde dem Angeklagten auf dem Schriftweg vorab zur Kenntnis gegeben. Um die Rückführung der Familie nach ..., die für den Angeklagten unakzeptabel war, zu verhindern, unternahm der Angeklagte am 27. Oktober 2016 mit einem seiner Söhne eine Fahrradtour und kehrte erst nach Hause zurück, als die Mitarbeiter der Ausländerbehörde sich unverrichteter Dinge wieder entfernt hatten. Dies allerdings mit der Folge, dass die Ausländerbehörde nunmehr intern einen neuen Termin auf den 23. November 2016 bestimmte, um dann unangekündigt die Abschiebung des Angeklagten mitsamt seiner Familie nach ... zu gewährleisten.
Dazu kam es indes nicht mehr, weil der Angeklagte am späten Abend des 14. November 2016 seine Ehefrau getötet hat, wie die nachfolgend unter II. getroffenen Feststellungen ausweisen.
Der für den Angeklagten beigezogene Bundeszentralregisterauszug vom 27. April 2017 enthält keine Eintragungen.
II.
(Feststellungen zur Tat)
Am Montag, dem 14. November 2016, fügte der Angeklagte seiner Ehefrau, ..., gegen 21:30 Uhr mit einem Klappmesser, das eine Klingenlänge von ca. 9 Zentimeter aufwies, zunächst im Bad der Ehewohnung in ..., ..., in Tötungsabsicht mindestens 19 Stich/Schnittverletzungen am Rumpf und an den Extremitäten zu, von denen fünf Stich/Schnittverletzungen des Rumpfes mit Eröffnung beider Brusthöhlen mit Verletzung des rechten Lungenoberlappens sowie Eröffnung der rechten Herzkammer bereits geeignet gewesen wären, ihren Tod herbeizuführen. Im weiteren Verlauf stieß er seine noch lebende Ehefrau aus dem Badfenster, die kopfüber auf den darunter befindlichen Fahrradständer fiel und bäuchlings neben diesem zum Liegen kam. Alsdann begab sich der Angeklagte zu ihr, die hörbar stöhnte, zog ihren Kopf an den Haaren nach hinten und brachte ihr vier Schnittverletzungen an der Halsvorderseite von links nach rechts annähernd horizontal verlaufend mit Durchtrennung der rechten Halsblut- und -schlagader, des Kehlkopfes und der Speiseröhre bei. Diese Schnittverletzungen der Halsvorderseite führten zu einer sofortigen Handlungsunfähigkeit des Opfers und zu dessen Todeseintritt. Der Angeklagte hat seine Ehefrau in der Überzeugung, dass sie ihm untreu sei, getötet, wozu er sich nach seinen kulturellen und religiösen Vorstellungen befugt sah.
Bis zu diesem schicksalsträchtigen Tag hatte der Angeklagte mit ... zumindest nach außen hin eine eher unauffällige Ehe geführt. Ihr Eheleben war geprägt von den sozio-kulturellen Maßstäben, mit denen beide in Tschetschenien aufgewachsen sind. Demgemäß war ... ihrem Ehemann keine gleichgestellte Partnerin und auch nicht gänzlich frei in ihren Entscheidungen. Der heimatlichen Tradition folgend ordnete sie sich auch willig ihrem Ehemann unter, respektierte diesen als Familienoberhaupt und befolgte dessen Wünsche. Ihr Augenmerk war stets auf das Wohl ihrer Familie gerichtet. Die damit verbundenen Aufgaben, einschließlich der Sorge für die Kinder und den Haushalt, erledigte sie mit liebevoller Hingabe und stetiger Einsatzbereitschaft.
... sorgte sich gleichermaßen um die Gesundheit des Gatten, der sich vom 7. bis 12. September 2016 im Klinikum ..., Abteilung Neurologische Klinik/Zentrum für Neurologie und Schmerzbehandlung, zur Diagnostik und Therapie eines Schmerzsyndroms im Lumbosakralbereich begeben hatte. Bei seiner körperlichen Untersuchung wurde eine gesteigerte Schmerzempfindung im Bereich beider unterer Extremitäten festgestellt. Lähmungen oder Bewegungseinschränkungen haben nicht vorgelegen. In der Computertomographie hatten sich degenerative Veränderungen ohne klinisches Korrelat gezeigt. Es wurde eine symptomatische Schmerzbehandlung mit Ibuprofen und Tolperison zur Muskelrelaxation durchgeführt. Mit diesen Medikamenten und einem Magenschleimhautschutz (Pantoprazol) ist er entlassen worden.
Um diverse Arzttermine für ihren Ehemann und die Kinder, die jeweils einen Behandlungsschein vom Sozialamt voraussetzten, hatte sich stets ... bemüht, die sich dazu insbesondere an die für die Familie zuständige Sozialarbeiterin des Wohnverbundes gewandt hat.
Im September 2016 erfuhr ..., auch „ ... " genannt, wohnhaft in ..., vom Aufenthalt des Angeklagten in ..., der ein Landsmann von ihm ist. Beide sind in ... aufgewachsen und miteinander befreundet. Demgemäß war ihm auch die Familie des Angeklagten noch aus der Zeit im Heimatdorf bekannt.
..., dem mit seiner Ehefrau im Rahmen des laufenden Asylverfahrens eine Dreiraumwohnung in einem Hausaufgang zugewiesen wurde, in dem nur Landsleute untergebracht waren, setzte daraufhin ..., ebenfalls in ... aufhältig und aus dem Dorf ... stammend, vom Aufenthalt des Angeklagten in Deutschland in Kenntnis ... und der Angeklagte hatten in ... etwa zwei bis drei Häuser voneinander entfernt gewohnt, ohne aber ein engeres nachbarschaftliches Verhältnis zu pflegen. Er war mit seiner Frau bereits Ende Dezember 2011 nach Deutschland eingereist. Der von ihm gestellte Asylantrag ist noch nicht abschließend bearbeitet. Er verfügt über eine Aufenthaltsgestattung und uneingeschränkte Beschäftigungserlaubnis ... bewohnt mit seiner Ehefrau, ..., und seinen fünf Kindern eine Fünfraumwohnung in ... Ortsteil ... Während seine Ehefrau zu Hause ihren Pflichten als Mutter und Hausfrau nachkommt, arbeitet er seit Februar 2016 für die Firma ... in ... im Security-Bereich. Hier ist er konkret in einem Asylbewerberheim in ... zur Arbeit eingesetzt, die sich täglich über zwölf Stunden erstreckt.
In Übereinstimmung mit ... nahm ... sodann telefonischen Kontakt mit dem Angeklagten auf. Im Ergebnis besuchten die beiden Landsmänner den Angeklagten in ... Dort begrüßten sie auch ... und die Kinder. Alles schien normal.
Alsdann lud ... den Angeklagten mitsamt seiner Familie ein, ihn in ... zu besuchen. Der Anstoß für diese Einladung kam von seiner Ehefrau ... Überdies entsprach es dem heimatlichen Brauch, zugezogenen Landsleuten, die - wie hier - noch dazu Erstankömmlinge in Deutschland sind, als Gastgeber einen guten Empfang zu bereiten.
So kam es, dass ... mit Zustimmung des Angeklagten diesen und dessen Familie am 28. Oktober 2016 mit seinem Pkw in ... abholte und in seine Wohnung in ... verbrachte, wo sie von ... herzlich in Empfang genommen wurden. Es war schon spät, weshalb sich alle nach dem Abendbrot zur Ruhe begaben. In dieser ersten Nacht schliefen der Angeklagte und ... in einem Zimmer.
Da sich die Arbeitszeit des ... in den nachfolgenden Tagen abends von 20:00 Uhr bis 8:00 Uhr morgens erstreckte, und es sich nach islamischen Gebräuchen nicht schickt, dass sich ein fremder Mann bei Abwesenheit des Hausherrn bei dessen Familie in der Wohnung aufhält, wurde geregelt, dass der Angeklagte die nachfolgenden Tage und Nächte bei ... verbringt.
So ist es auch geschehen. Während der Angeklagte die Folgetage mit ... gestaltete, waren die beiden Frauen, ... und ..., mit ihren jeweils fünf Kindern allein im Hause. Sie kochten zusammen, versorgten und betreuten ihre Kinder und begaben sich gemeinsam mit ihnen auf den Spielplatz. Die Nächte schliefen die Frauen von Anbeginn in einem Zimmer, wobei jeweils noch das kleinste ihrer Kinder, also zusammen vier Personen, darin aufhältig waren. Die beiden Frauen verstanden sich gut, wenngleich ... kaum persönliche Themen, schon gar nicht ihre Ehe betreffend, berührte, sondern lediglich erwähnte, dass ihr Mann krank sei und ärztlich behandelt werden müsse.
In den Tagen des Angeklagten mit ... thematisierten beide insbesondere ihre Kindheit und damalige Ereignisse im Dorf ... Wegen seiner chronischen Kopf- und Rückschmerzen wollte der Angeklagte in ... zunächst Medikamente kaufen. Da er gegen diese Schmerzen gelegentlich bereits auch Drogen, nämlich Cannabis, konsumierte hatte, erwarb er im Beisein seines Landmannes „...." sodann aber für 20,00 Euro Methamphetamin Crystal zum Probieren. Dieses konsumierte der Angeklagte erstmals anschließend in der Wohnung des ... ... . Da die Drogen eine Linderung seiner Beschwerden bewirkten, besorgte er sich zu einem späteren Zeitpunkt noch ein weiteres Mal Methamphetamin Crystal zum Preis von 20,00 Euro, das er später in ... zu sich nahm.
Der Besuch in ... endete alsdann am Montag, dem 31. Oktober 2016, und ... chauffierte den Angeklagten und dessen Familie wieder mit seinem Fahrzeug zu ihrem Wohnsitz in ... zurück.
Noch am selben Tage erzählte ihm sein damals 7-jähriger Sohn Anas, dass die Mutter eines Nachts in ..., als er aufwachte, nicht anwesend gewesen sei. Daraus zog der Angeklagte, der von jeher zur Eifersucht tendierte, den Schluss, dass seine Ehefrau nur mit dem Gastgeber, ..., zusammengewesen sein könne und mit ihm „Liebe gemacht" habe.
Der Angeklagte stellte ... darob noch am gleichen Abend, dem 31. Oktober 2016, zur Rede. Sie versicherte ihm ihre Treue. Sie sei in ... niemals allein, auch nicht nächtens, außer Haus gewesen. Sie habe zusammen mit ... und den beiden kleinsten Kindern in einem separaten Zimmer geschlafen. Mit ihr, nicht aber mit ..., habe sie im Nachhinein auch Handykontakt gehabt. Gekränkt über sein ungerechtfertigtes Misstrauen sagte sie noch zum Angeklagten, er solle die ihm ärztlich verordneten Medikamente einnehmen, nicht aber Betäubungsmittel konsumieren. Diese Vorhaltung seiner Ehefrau, die dazu noch ihre eheliche Untreue, von der er überzeugt war, in Abrede stellte, brachte den Angeklagten nur noch mehr in Rage, woraufhin ..., die den Jähzorn ihres Mannes kannte, mit dem jüngsten Sohn auf dem linken Arm, der gerade mal zehn Monate alt war, barfuß aus der Wohnung floh, um einem unmittelbaren körperlichen Angriff zu entgehen.
Im Hausaufgang der eigenen Wohnung Nr. ... hat ... sodann in ihrer Angst an verschiedenen Wohnungstüren geklingelt, um Einlass zu erbitten. Im obersten Stockwerk angelangt, öffnete ihr schließlich ..., dem sie mit ihrer rechten Hand einen Kehlschnitt an ihrem Hals andeutete und dabei sagte: „Mein Mann, mein Mann." Daraufhin hat er sie mit dem Baby in seine Wohnung eingelassen ... bedeutete ihr, die Polizei rufen zu wollen, was sie mit den Worten, „nicht Polizei", vehement ablehnte. Stattdessen telefonierte sie mit dem von ihr mitgeführten Handy in ... Sprache. Nach etwa einer halben Stunde konnte ihr ... dann vermitteln, dass er anderentags Frühschicht habe und noch schlafen müsse ..., die unter anderem auch mit ihrem Ehemann telefoniert hatte, kehrte daraufhin mit dem Kind in ihre Wohnung zurück. Danach kehrte nächtliche Ruhe ein.
Am 2. November 2016 ist der Angeklagte erneut wegen Schmerzen im Lumbosakralbereich stationär im Klinikum ... auf die ihm schon bekannte Station aufgenommen worden. Die dortige MRT-Untersuchung seiner Wirbelsäule hat einen Bandscheibenvorfall in den Bereichen LW4/LW5 und LW5/SW1 ergeben. Daraufhin ist ihm unter computertomographischer Kontrolle in den Bereichen ein Lokalanästhetikum injiziert worden, wodurch die Schmerzen rückläufig wurden. Latente oder manifeste Lähmungen haben nicht vorgelegen. Der Angeklagte konnte am 8. November 2016 mit Ibuprofen und Tolperison zur Schmerzbehandlung nach Hause entlassen werden.
Trotz seiner Erkrankung war der Angeklagte aber in seiner Bewegungsfähigkeit nicht so eingeschränkt, dass er nicht zu Tätigkeiten außerhalb der Wohnung in der Lage gewesen wäre. So hielt er daran fest, das Freitagsgebet in der Kirche des Wohnortes wahrzunehmen, wo er auch Landsleute aus Tschetschenien antraf.
Aufgrund seines Verdachtes, dass seine Ehefrau ihn hintergehe sowie ihn und die Kinder verlassen wolle, schloss der Angeklagte sie mit den Kindern nun in der Wohnung ein. Gleichermaßen achtete er darauf, dass ... über keinen Wohnungsschlüssel verfügte, wenn er das Haus verließ. Nur so konnte er sicher sein, dass ihr eine heimliche Flucht mit dem Liebhaber verwehrt wäre.
Die Gedanken an ihre Untreue ließen ihn nicht los. Deshalb hatte er seine Ehefrau in den Tagen nach seiner letzten stationären Entlassung aus dem Klinikum ... wiederholt damit konfrontiert, dass er von ihrem außerehelichen Verhältnis mit ... überzeugt sei und sie diesen Fakt zugeben soll. Trotzdem ... ihrem Mann immer wieder beteuerte, keine intimen Kontakte außerhalb der Ehe zu pflegen, glaubte der Angeklagte ihr nicht. Für den Angeklagten stand der Wahrheitsgehalt der Aussage seines 7-jährigen Sohnes außer Frage, sodass er auch keinerlei Bemühungen, beispielsweise Nachfragen bei seinem Sohn oder das Gespräch mit ... und dessen Ehefrau zu suchen, unternahm, um eine Klärung bezüglich seines Verdachts herbeizuführen.
So hatte ... nur noch zuletzt während des Krankenhausaufenthaltes ihres Ehemannes vom 2. bis 8. November 2016 Gelegenheit gehabt, eigenständig außerhalb der Ehewohnung zu agieren und hierbei am Dienstag, dem 8. November 2016, mit ihren Kindern das Sozialamt aufgesucht. Dort traf sie auf die zu dieser Zeit 16-jährige ... und deren Mutter, ..., beide russischer Abstammung und in ... wohnhaft. Im gemeinsamen Gespräch nahm ... erfreut zur Kenntnis, dass ... sowohl die ... als auch die deutsche Sprache recht gut beherrscht, sodass sie sich sogleich deren Fähigkeit zum Dolmetschen bei ihrer Vorsprache im Amtszimmer zunutze machte. Anschließend bedankte sie sich sehr herzlich bei dem Mädchen und deren Mutter und bat darum, die Sprachkenntnisse von ... in noch weiteren Fällen beanspruchen zu dürfen. Dem wurde zugestimmt. Um den Kontakt zu wahren, erhielt ... deren Handynummern.
Schon zwei Tage später, am 10. November 2016, begleitete ... den Angeklagten samt Ehefrau und Kinder zum Sozialamt und zur Ausländerbehörde, um für sie zu dolmetschen, was sie auch tat. Auf Wunsch von ..., der an einem guten und vertrauenswürdigen Miteinander gelegen war, verbrachte das Mädchen mit Zustimmung der Mutter dann auch die Nacht vom 10. zum 11. November 2016 in der Wohnung des Angeklagten.
Dem Drängen von ... nachgebend, die ... und deren Mutter wiederholt um einen Besuch bei ihr zu Hause gebeten hatte, um ihnen Gastfreundschaft zu gewähren und sich für die bisherigen Dienste des Mädchens erkenntlich zu zeigen, trafen Mutter und Tochter, am Montag, dem 14. November 2016, gegen 15:00 Uhr in der ... in ... ein ..., die der Angeklagte aber zwischenzeitlich mit den Kindern in der Wohnung eingeschlossen hatte, um einen Termin wahrzunehmen, hatte deshalb aus dem Fenster nach ihren Gästen Ausschau gehalten. Bei ihrem Anblick bat sie darum, ihren Mann anzurufen und ihn zu bitten, den Wohnungsschlüssel, den er, wie sie ausweichend vorgab, wohl fälschlicherweise mitgenommen habe, zurückzubringen, was ... übernahm. Der Angeklagte kam dann auch nur wenige Minuten später mit dem Fahrrad zurück und schloss die Wohnungstür auf. Er verblieb danach auch zu Hause, ohne am gemeinsamen Nachmittagstee der drei Frauen teilzuhaben, gleichwohl aber sein Augenmerk auf sie zu richten.
Denkbar scheint auch, dass ... daran gelegen war, mithilfe ihrer Gäste, denen gegenüber sie mit keinem Wort ihre problematische Ehesituation auch nur erwähnte, das Eheklima zu entspannen und für Ablenkung zu sorgen, dies auch dahin, dass ihr Ehemann erkennen möge, dass die neu geknüpfte Beziehung mit den Frauen wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Fähigkeit von ... zu dolmetschen, der gesamten Familie, mithin auch ihm, zugutekommt. Jedenfalls hat ... an diesem Nachmittag ... erneut darum ersucht, bei ihr zu übernachten. Dem wurde zugestimmt, woraufhin ... von zu Hause einige Sachen und Utensilien holte, die die Tochter zur Übernachtung benötigte. Anschließend verblieb ... noch bis etwa gegen 19:00 Uhr in der Wohnung der Gastgeberin, um sich dann zu verabschieden.
An diesem Abend des 14. November 2016 wurde zwischen ... und ... nicht mehr viel geredet. Das Mädchen schaute vielmehr mit den Kindern im Wohnzimmer Fernsehen, während ... alle paar Minuten nach dem Rechten sah und im Übrigen ihren Ehemann in dem von ihm allein bewohnten Zimmer aufsuchte, der nach ihr verlangte. Dann sprach das Ehepaar leise miteinander, entweder in seinem Zimmer oder in der Küche. Kam ... in das Wohnzimmer zurück, sagte sie ihren Kindern, dass sie im Wohnzimmer bei ... bleiben sollen. Zwischendurch ist ... sich im Bad die Haare waschen gegangen und nach ca. 10 Minuten in das Wohnzimmer zurückgekehrt. Ihr Weg führte an der Küche vorbei, wo das Ehepaar miteinander flüsterte, ohne dass das Mädchen etwas verstehen konnte. Zu diesem Zeitpunkt hatte ... ihre Kinder bereits zu Bett gebracht gehabt und in liebevoller Weise ihr Einschlafen begleitet.
Tatsächlich drehte sich die Diskussion des Angeklagten mit ... immerfort um den von ihr verübten Ehebruch, den sie allerdings nicht begangen hatte, wie die Feststellungen ergaben. Der Angeklagte war nun einmal von ihrer Treulosigkeit überzeugt und ließ ihre Einwendungen nicht gelten. Stur blockte er schon von vornherein jegliche von ihr vorgetragenen Gegenargumente ab. Dies auch deshalb, weil er in Abwesenheit seiner Ehefrau deren Handy überprüft und auch die Nummer der ... entdeckt hatte. Ohne überhaupt eine Nachricht gelesen zu haben, nahm er dies als Bestätigung seines Verdachts, dass seine Ehefrau eine Beziehung mit ... habe, der wiederum das Handy seiner Ehefrau nutze, um mit ... zu kommunizieren. Im Angeklagten hatte sich mehr und mehr die Auffassung verfestigt, dass sie mit ... fliehen und dieses Vorhaben bereits mit ... und ... vorbereitet habe, die nur deshalb gekommen waren, um ... abzuholen. Wiederholt sagte er zu seiner Ehefrau, dass sie mit ihrem Verhalten ihr Leben verwirkt habe, er sie aber leben lasse, „weil die Kinder ja groß werden müssen." Aber den Nebenbuhler werde er umbringen. Von ihr verlangte er jedoch, wenigstens ihr untreues Verhalten zuzugeben. Das aber tat ... nicht. Sie hatte sich nichts vorzuwerfen und hoffte noch immer auf ein Einsehen ihres Ehemannes.
Beide setzten gegen 21:30 Uhr ihren Disput im Bad bei geschlossener Tür fort. Gleich nach dem Betreten des Bades hatte der Angeklagte die Zimmertür vorsorglich zugeschlossen, damit seine Frau ihm nicht entweichen kann. Er hatte vor, „eigentlich alles definitiv zu klären." Nach wie vor war sie nicht gewillt, dem Ansinnen ihres Ehemannes zu folgen und einen Ehebruch zuzugeben, der nach ihrem Glauben eine schwere Sünde darstellt und den sie nicht einmal ansatzweise erwogen hat.
Ihre Haltung stachelte die Wut des Angeklagten nur noch mehr an. Wenn sie ihre Untreue nicht einmal zugeben wollte, dann musste sie eben sterben. Zu diesem Zweck hatte er sein Klappmesser mit einer Gesamtlänge von 20 cm und einer Klingenlänge von ca. 9 cm bereits mit ins Bad genommen, das er nun zückte und gegen seine Ehefrau einsetzte, um sie zu töten. Dabei ging er mit brutaler Gewalt vor, stets darauf bedacht, ihr mit seiner Präsenz kein Ausweichen zu ermöglichen. Die Wohnungstür hatte er ohnehin verschlossen gehabt.
Wie von ihm beabsichtigt, hatte ... keine Chance, seinen Angriffen zu entgehen. Sie war in der Enge des Badezimmers seiner wütenden Messerattacke ausgesetzt. Der Angeklagte behielt die Oberhand, soviel sie sich auch windete und drehte. Im Verlauf dieses Geschehens hat er mindestens neunzehnmal auf sie eingestochen, wovon mindestens 11 Stich/Schnittverletzungen den Rumpf und mindestens 8 Stich-/Schnittverletzungen die Extremitäten betrafen. Gleichwohl führten all diese Stich-/Schnittverletzungen des Rumpfes sowie der Extremitäten nicht zu einer sofortigen Handlungsunfähigkeit des Opfers, obwohl 5 Stich/Schnittverletzungen des Rumpfes beide Brusthöhlen mit Verletzung des rechten Lungenoberlappens sowie der rechten Herzkammer eröffnet haben, dies mit der Folge, dass die beidseitige Blut-Luftbrust ohne ärztliche Hilfe bereits geeignet war, den Tod zu verursachen.
In ihrer Panik und in einem Versuch, durch das Badfenster zu entfliehen, mag ... dieses auch geöffnet haben. Nachdem der Angeklagte die Situation aber erkannt hatte, nutzte er sie ebenfalls aus, um das Leben seiner Ehefrau auszulöschen. Er drängte sie aus diesem Fenster der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung. So schob er seine Ehefrau, die eine Körpergröße von 158 cm und ein Gewicht von 94 kg aufwies, bäuchlings über die Fensterbank hinaus und stürzte das sich hiergegen verzweifelt wehrende Opfer durch Anheben dessen Beine herab ... fiel kopfüber auf den unter dem Badfenster befindlichen Fahrradständer, wodurch dieser nahezu mittig beschädigt wurde. Von dort aus rollte sie auf das Pflaster, wo sie - parallel zum Fahrradständer - zunächst auf dem Rücken zum Liegen kam, woraufhin sie sich, sozusagen als letzten Kraftakt, herumrollte, um alsdann in ihrer bäuchlings eingenommenen Endlage zu verbleiben. Ihre Füße wiesen in Richtung Hauseingang. Ihr Kopf lag linksseitig auf, mit dem Gesicht zur Straße.
Während dieses Geschehens im Bad hatte ..., die sich im Wohnzimmer aufhielt, laute Geräusche vernommen, die sich wie Streit anhörten und die sie - im Nachhinein - als Kampf zwischen den Eheleuten einordnete, so als trete oder falle jemand gegen die Waschmaschine im Bad. Es war ein dumpfes Rumpeln zu vernehmen. Sie glaubte gar, dass ... zwei- oder dreimal nach ihr gerufen hat. Da das Wohnzimmer aber über den Flur am anderen Ende der Wohnung gelegen war, war ... sich dessen nicht sicher.
Erst nachdem Ruhe eingetreten war, begab sich ... in den Wohnungsflur, als nun auch der Angeklagte das Badezimmer verließ, dessen Tür er zuschloss und nun ebenfalls im Flur stand. Das Tatmesser hatte er zuvor noch im Bad zusammengeklappt und eingesteckt gehabt. Auf die Frage des Mädchens, wo ... sei, antwortete der Angeklagte, dass sie aus dem Fenster gesprungen sei und draußen liege. Sie sei eine „Schlampe", da sie mit einem anderen Mann namens ... zusammengewesen sei. Ungläubig erwiderte ..., dass sie doch fünf Kinder habe, wie hätte sie da untreu sein können. Darauf meinte der Angeklagte, dass die Kinder bei dessen Frau gewesen seien, als ... sich mit ... getroffen habe. Er bezeichnete seine Ehefrau wiederholt als „Schlampe" und beschuldigte das Mädchen, dass sie und ihre Mutter gewusst hätten, dass ... habe abhauen wollen ..., die mit dem Vorbringen des Angeklagten nichts anzufangen wusste, da sie erstmals mit dieser Thematik konfrontiert wurde, reagierte verständnislos. Der Angeklagte beharrte aber auf seiner Meinung, dass sie davon gewusst habe und seine Ehefrau eine „Schlampe" sei. Danach wandte er sich von dem Mädchen ab und schloss die Wohnungstür auf, um hinauszugehen und sich vor dem Haus vom Tod seiner Ehefrau Gewissheit zu verschaffen.
Während dieser nur kurzen Unterhaltung des Angeklagten mit ... hatte ... den Hauseingang der ... Nummer ... verlassen. Er hatte gerade seinen Besuch bei seiner Cousine, ..., beendet, die im selben Aufgang des Angeklagten, jedoch im dritten Obergeschoss, wohnte ... nahm beim Hinausgehen das von ihm links vor dem Fahrradständer liegende, ihm unbekannte Opfer wahr, das erkennbar atmete und stöhnte. Dabei hob und senkte sich der Oberkörper. Um Hilfe herbeirufen zu können, der Akku seines Handys aber leer war, rannte er sofort hoch in die Wohnung seiner Cousine, um ihr Handy zu benutzen. Mit diesem in der Hand begab er sich wieder zum Opfer, das sich unverändert in Bauchlage befand und noch immer hörbar schwer atmete und stöhnte. Bereits beim Herabgehen der letzten Treppenstufen hatte ... hinter sich Schritte vernommen, als auch schon zügig nach ihm ein ihm unbekannter Mann das Haus verließ und ebenfalls an das Opfer herantrat.
Hierbei handelte es sich um den Angeklagten, der nach dem vorangegangenen Wortwechsel mit ... im Flur seiner Wohnung nun beim Opfer angelangt war und angesichts dessen Atmung und Stöhnen feststellen musste, dass es noch lebte. Er hatte im Vorbeigehen zwar auch ... wahrgenommen, den er wegen eines Zeichens auf der Jacke fälschlich als Polizisten einordnete, davon aber unbeeindruckt blieb. Der Angeklagte war einzig auf seine Ehefrau fixiert, sodass er auf die Frage von ..., was los sei, nicht antwortete.
Stattdessen richtete der Angeklagte in seiner Muttersprache in aggressiver Tonlage Worte an seine Ehefrau und holte dabei mit der rechten Hand sein Klappmesser hervor, das er aufklappte. Dann ging er bei unveränderter Tonlage, die ... als Beschimpfung interpretierte, um sie herum, bis er zwischen ihr und dem Fahrradständer stand. Alsdann beugte sich der Angeklagte zu ihr herunter, griff mit der linken Hand in ihre Haare, hob ihren Kopf hoch und brachte ihr mit demselben Messer, mit dem er ihr bereits im Badezimmer mindestens 19 Stich-/Schnittverletzungen zugefügt hatte, nunmehr vier Schnittverletzungen der Halsvorderseite von links nach rechts annähernd horizontal verlaufend mit Durchtrennung der rechten Halsblut- und -schlagader, des Kehlkopfes und der Speiseröhre bei. Diese Schnittverletzungen der Halsvorderseite bewirkten den Eintritt einer schnellen Handlungsunfähigkeit und führten zum Todeseintritt von ... Der Angeklagte hat mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt.
Schon nach dem ersten Halsschnitt, den ... noch sah, der hörbar mit einem Aufstöhnen des Opfers verbunden war, ist dieser angstvoll in die Wohnung seiner Cousine geflüchtet und hat die Eingangstür hinter sich verschlossen. Er hatte eigentlich vor dem Hause nach der dort liegenden Verletzten schauen und den Notruf wählen wollen, wozu er angesichts des ihn schockierenden Handelns des Angeklagten nicht mehr gekommen ist. Im Schutze der Wohnung benachrichtigte ... nun die Polizei, deren Eintreffen er abwartete, um als Zeuge zur Verfügung zu stehen.
Nachdem der Angeklagte mit den zuletzt von ihm beim Opfer gesetzten vier Halsschnittverletzungen sein Werk vollendet und ihren Kopf wieder mit dem Gesicht in Richtung Straße abgelegt hatte, begab er sich in seine Wohnung zurück. Es waren nur etwa zwei bis drei Minuten vergangen, als er mit dem noch aufgeklappten, blutigen Messer in der rechten Hand ... gegenüber trat, auf deren Frage nach ... er ihr antwortete, dass sie tot sei. Auf ihre weitere Frage, wo ... sei, erwiderte er, dass sie da unten läge. Er wiederholte, dass sie eine „Schlampe" sei und habe abhauen wollen.
..., schockiert über das soeben Vernommene, glaubte angesichts des Blutes an den Händen des Angeklagten ihn darauf hinweisen zu sollen, sich zu waschen, woraufhin dieser auch die Tür zum Bad aufschloss, sich darin das Blut von den Händen wusch und auch das Messer abspülte. Danach klappte er das Messer zu und steckte es in seine Bekleidung. Alsdann bat er das Mädchen, das Bad von den Blutspuren zu säubern, die sich an der Wand und auf dem Fußboden befanden, wie ... wahrnehmen konnte, als er ihr Einblick in das Bad gewährte, ohne dass sie es betrat. Dann schloss er die Tür zum Bad wieder zu und händigte ihr den Schlüssel aus. Ihm war daran gelegen, wie er zu ihr sagte, dass seine Kinder das Blut nicht sehen sollen. Anschließend bat er sie noch, auf die Kinder aufzupassen und sich um sie zu kümmern, was er ihr nie vergessen werde. Wenn er wieder aus dem Gefängnis käme, wäre er für die Kinder da. Er gab ihr in diesem Zusammenhang noch das Handy von ..., das seinen Worten nach seine Kinder bekommen sollen, damit er bis dahin Kontakt mit ihnen halten könne.
Danach wollte sich der Angeklagte auf die Straße begeben, was ... unterband, indem sie meinte, dass die Polizei gerufen werden müsse. Damit war der Angeklagte einverstanden. Da das Handy von ... eine Sperre aufwies, sollte ... den Anruf tätigen. Sie hatte aber kein Guthaben mehr auf ihrem Handy. Daraufhin kamen sie überein, den Nachbarn aufzusuchen, um dessen Telefon in Anspruch zu nehmen. Als sie hierauf das Treppenhaus betraten, war die Polizei schon im Hause.
Um 21:40 Uhr hatte die Funkstreifenbesatzung POM ... und PM ... die Order erhalten, zum Einsatzort in die ... zu fahren, wo sie zeitgleich mit dem Rettungswagen um 21:47 Uhr eintrafen. Die Leitstelle der Polizei war nicht nur von ..., sondern u. a. bereits um 21:35 Uhr auch von ... informiert worden, der im dritten Obergeschoss des Einsatzortes Nummer 28 links wohnhaft ist und äußerte, beobachtet zu haben, dass der im ersten Obergeschoss rechts im selben Hausaufgang wohnende ... soeben seine Frau aus dem Fenster der zweiten Etage geworfen habe, die sich vehement gegen dieses Geschehen gewehrt habe und die nunmehr am Fahrradständer auf dem Boden liege. Dementsprechend fanden die Polizeibeamten das Opfer dann auch rechts neben dem Hauseingang - von der Straße her gesehen - in Bauchlage am dortigen Fahrradständer vor. Der Kopf war in Richtung Straße gedreht. Im Halsbereich wurde eine Schnittwunde wahrgenommen. Unterhalb des Kopfbereiches befand sich eine Blutlache. Durch die Rettungskräfte wurden die Vitalfunktionen überprüft. Ein Puls war nicht mehr festzustellen. Der Notarzt, ..., stellte den Tod des Opfers fest.
Beim Ableuchten des Einsatzortes fanden sich an der Hausfassade des Wohngebäudes unterhalb des Badezimmerfensters der Wohnung des Angeklagten im ersten Obergeschoss rechtsseitig Blutspuren, die sich bis zum Aufprallort des Opfers erstreckten. Der blutbehaftete Fahrradständer, auf den das Opfer gefallen war, wies eine entsprechende Verbiegung auf.
Als die Beamten nun gemeinsam den Hausflur der Nummer ... betraten und sich in das erste Obergeschoss begaben, kam ihnen auf der zweiten Halbtreppe der Angeklagte mit dem Tatmesser in der linken Hand entgegen. Hierauf forderte PM ... über die Dienstwaffe in Schusshaltung den Angeklagten auf, das Messer abzulegen, worauf dieser das Messer fallen ließ. Hinter dem Angeklagten hatte ... gestanden, die ihm die polizeilichen Anweisungen übersetzte. Daraufhin erfolgte die vorläufige Festnahme des Angeklagten und dessen Verbringung in den Gewahrsam der Polizeiinspektion ..., der sich den Maßnahmen ruhig und willig gefügt hat.
Im Folgenden sind die fünf Kinder des Angeklagten, die noch geschlafen hatten, in die Obhut von weiteren Einsatzkräften übergeben und im Anschluss untergebracht worden. Das Jugendamt ... wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 22. November 2016 als Vormund für die Kinder bestimmt. Im ersten Quartal des Jahres 2017 sind die Kinder nach ...
in die Obhut ihrer Großmutter, der Mutter des Angeklagten, ..., zurückgeführt worden, dies auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 7. Februar 2017 - 3 F 15/17 -, mit dem dem Angeklagten das Sorgerecht für seine Kinder entzogen wurde, das Jugendamt ... als Vormund der Kinder entpflichtet und stattdessen ... zum Vormund für die Kinder bestellt worden ist.
Die Blutprobenentnahme beim Angeklagten erfolgte nach seiner Gewahrsamsnahme am 14. November 2016 um 23:03 Uhr. Ausweislich des ärztlichen Untersuchungsprotokolls, das zu Beweiszwecken im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, war das Verhalten des Angeklagten kooperativ. Es hat aber - ohne Dolmetscher - sonst keine Verständigungsmöglichkeiten gegeben. Der Angeklagte hat nach Schätzung des Arztes bei einer Größe von 170 cm 65 kg gewogen. Von der Konstitution her schien er hager. Alkoholgeruch wurde nicht festgestellt. Er hat keine sichtbaren äußeren Verletzungszeichen gezeigt. Es haben auch keine Injektionsstellen vorgelegen. Der Gang geradeaus war sicher. Die Skleren sind klar gewesen, die Pupillen unauffällig. Die Weite rechts und links hat 4 mm betragen. Er war bei klarem Bewusstsein sowie ruhig in Stimmung und Verhalten. Der Untersuchte schien nicht merkbar unter Drogeneinfluss zu stehen.
Der Vorbefund der Untersuchung auf Betäubungsmittel ergab im Screeningtest den positiven Nachweis von Cannabinoiden und Amphetamine. Das Ergebnis für Kokain-Metabolid und Opiate war negativ.
Der Endbefund der Untersuchung auf Betäubungsmittel, erhoben von der ... -Poliklinik Cottbus am 14. Dezember 2016, enthält folgende Bestätigungsanalysen:
- Cannabinoide: Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THCOOH) ca. 2,9 |ig/l,
- Amphetamine: Amphetamin ca. 9,0 |ig/l, Methamphetamin 54,1 |ig/l.
Sodann hat KK'in ... den im Gewahrsam befindlichen Angeklagten in der Nacht vom 14. zum 15. November 2016 in der Zeit von 2:20 Uhr bis 3:15 Uhr - unter Zuhilfenahme einer Sprachmittlerin - nach Bekanntgabe des Strafvorwurfes des Tötungsdeliktes zum Nachteil von ... umfassend prozessrechtlich belehrt. Auf deren anschließende Frage, ob er bereit sei, zum jetzigen Zeitpunkt Angaben zu machen, antwortete der Angeklagte, dass es ... Recht sei, dass der Ehemann seine Frau umbringen darf, wenn sie ihn betrügt. So sei es auch im Koran beschrieben ... habe ihre Untreue ihm gegenüber zugegeben und ihn um Verzeihung gebeten. Er aber könne ihr nicht vergeben. Weitere Angaben wolle er jedoch erst nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt zu Protokoll geben.
Nach dem Eindruck von KK'in ... verhielt sich der Angeklagte ruhig und unauffällig. Er schien orientiert und aufnahmefähig. Er hat ihr bestätigt, die Belehrungen verstanden zu haben, stellte auch Fragen und wirkte nicht eingeschüchtert. Ihr sind keine psychischen Anormalitäten beim Angeklagten aufgefallen. Er hatte sich überdies als kooperativ erwiesen, indem er u. a. einer Probenentnahme von Körperzellen (Wangenschleimhautabstrich) zustimmte, die er eigenständig vornahm. Der Angeklagte berichtete zudem über seine körperlichen Beeinträchtigungen. Einen Arzt benötigte er nicht. Zuletzt bat er noch um Kontakt zu seinen Kindern, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass sie sich in Obhut des Jugendamtes befänden und zunächst bei Pflegefamilien untergebracht werden. Eine Kontaktaufnahme mit den Kindern sei bei seinem jetzigen Status nur über einen Rechtsanwalt möglich.
Gegen Mittag des 15. November 2016, in der Zeit von 11:12 Uhr bis 13:50 Uhr, fand die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten statt, die KK ... zusammen mit KK ... und unter Hinzuziehung eines Dolmetschers durchführte. Nach Erhebung der Personalien des Angeklagten und dessen Angaben zur Person hat ihm KK ... den Tatverdacht des Totschlags an seiner Ehefrau ... eröffnet und die Beschuldigtenbelehrung vorgenommen. Hiernach entschied sich der Angeklagte zur Aussage.
Zum Tatkerngeschehen gab der Angeklagte im Wesentlichen an, mit seiner Familie Ende Oktober 2016 über einige Tage in ... gewesen zu sein, wo sie dem Landsmann ... und dessen Familie einen Besuch abgestattet hätten. Die erste Nacht habe er noch mit ... in dessen Wohnung verbracht. Um 6:00 Uhr morgens sei der Gastgeber zur Arbeit gegangen und er selbst habe die nachfolgenden Tage und Nächte bei dem ebenfalls in ... wohnhaften ... zugebracht, während seine Ehefrau mit den Kindern in der Wohnung des Gastgebers verblieben sei.
In der letzten Nacht, zwischen 3:00 Uhr und 4:00 Uhr, sei ... mit ... losgefahren und, da sei er sich sicher, beide hätten „Liebe gemacht". Nach tschetschenischen Gesetzen sei es so, dass er, wenn er diesen ... treffe, ihm die Kehle durchschneiden könne. Der Angeklagte hat diese Worte plastisch unterstrichen, indem er den Daumen am Hals von einer Stelle zur anderen zog. Seine Frau habe ihm ihre Untreue gestanden. Sie habe mit ..., der auch eine Ehefrau und fünf Kinder habe, per E-Mail und Handy im Kontakt gestanden. Wegen den WhatsApp-Nachrichten in ihrem Handy habe er von ihrem Verhältnis mit ... gewusst. Er, der Angeklagte, glaube, dass seine Ehefrau ... mit diesem Mann habe fliehen wollen sowie ... und deren Mutter nur deswegen am Tattag in seiner Wohnung erschienen seien, um ... abzuholen und ihr die Flucht zu ermöglichen. Das habe er nicht zulassen wollen.
Während ... im Wohnzimmer fernsah und weil er die Kinder nicht in die Geschichte mit reinziehen wollte, sei er mit seiner Frau ins Bad gegangen. Dort habe er geraucht und mit ihr geredet. Die Badezimmertür habe er nach Betreten zugeschlossen gehabt, weil er eigentlich alles definitiv mit der Ehefrau habe klären wollen. Er habe ihr also im Bad erklärt, dass er Bescheid wisse, sie aber noch 10 bis 15 Jahre leben lasse, weil die Kinder ja groß werden müssen. Ihn ( ... ) werde er umbringen. Das habe er ihr auch schon zuvor in den anderen Zimmern gesagt gehabt. Er habe sie also nicht umbringen wollen.
Dann aber habe seine Frau ihm gesagt, sie mache das nicht wieder, es werde alles gut. Auf die wiederholte Frage des Beamten, was er im Bad mit seiner Frau gemacht habe, ist der Angeklagte aufgestanden und hat wild umhergestikuliert. Dabei deutete er an, wie jemand geschoben wird und nach unten stürzt. Im Anschluss berichtete der Angeklagte weiter, habe er sein Taschenmesser, das er bei Beginn seiner Ankunft in Deutschland in ... von einem Landsmann geschenkt bekommen habe, aus der Tasche geholt. Er habe das Messer bei sich gehabt, weil er gedacht habe, dass sie fliehen wolle. Er habe seine Frau mit der linken Hand an den Haaren gefasst, dann habe sie sich unglücklich bewegt und da sei das Messer, das er in der rechten Hand gehabt habe, in sie rein. Darauf sei seine Frau zum Fenster gerannt, das angeklappt gewesen sei, habe es aufgerissen und runterspringen wollen. Sie sei dann auch selber runtergesprungen. Er habe sie nur noch an den Haaren halten können, aber sie sei zu stark gewesen. Das Fensterbrett befinde sich etwa in Höhe seiner Oberschenkel und sei relativ einfach zu besteigen. Er wisse nur noch, dass sie kopfüber rausgefallen, unten zweimal aufgeschlagen sei und dann so auf der linken Seite gelegen habe.
Danach sei er über das Treppenhaus zu ihr runtergelaufen. Er habe nicht gewusst, ob sie noch atmet oder nicht. Dann habe er entweder links oder rechts oder mittig seiner Frau mit dem Messer in den Hals geschnitten. - Bei dieser Schilderung lachte der Angeklagte. - Warum er das getan habe, könne er nicht mehr nachvollziehen.
Noch im Bad, vor dem Fenstersturz, habe sie sich immer so gedreht, warum wisse er nicht. Er habe sie nicht töten wollen und könne nicht genau sagen, wo er sie noch im Bad verletzt habe, vermutlich an der rechten Hüfte, sie sei etwas dick. Er habe also seiner Frau nur ein bisschen Angst machen wollen und das Messer in der rechten Hand gehalten, die Klinge seitlich nach links gerichtet.
Auf Befragen des Vernehmungsbeamten nach Anzeichen für eine bevorstehende Flucht der Ehefrau räumte der Angeklagte ein, dass sie im Bad eine Art „Nachthemd" getragen habe. Einen Koffer habe sie nicht gepackt gehabt.
Auf die Frage, ob er sehr eifersüchtig gewesen sei, antwortete der Angeklagte: „Natürlich, das muss jeder Muslime machen. Also wenn du das nicht machst, bist du kein Muslim mehr, das steht auch so im Koran. Ich habe meiner Frau auch nie was Böses gesagt. Also Frauen können zaubern und meine Frau kann das nicht. Vielleicht haben sie mich verzaubert."
Zuletzt (nach Beibringung der Halsschnitte) sei er wieder nach oben in die Ehewohnung gegangen, habe das Blut im Bad gesehen und zu ... gesagt, dass er sauber machen werde und sie zusehen solle, dass die Kinder das Blut nicht sehen. Da habe er das Messer noch in der Hand gehabt ... meinte, er soll die erste Hilfe anrufen, doch er habe das Handy nicht nutzen können, weil die Kinder den PIN-Code reingemacht hätten. Dann habe er Autos gehört und Menschen seien die Treppe hochgekommen. Er habe die Polizei gesehen und das Messer auf die Treppe geworfen. Ihm sei klar, dass er in den „Knast" komme. Er könne nicht verstehen, wie es so passieren konnte. Eines stünde fest, er habe sie nicht umbringen wollen.
Im Anschluss der Beschuldigtenvernehmung wurde der Angeklagte dem zuständigen Haftrichter beim Amtsgericht Cottbus zugeführt, der im Ergebnis mit Haftbefehl vom selben Tage - 84 Gs 100/16 - die Untersuchungshaft anordnete. Im Haftbefehlsverfahren hatte der Angeklagte sich nicht zum Tatvorwurf geäußert. Er erklärte, sich auf den Inhalt seiner vorangegangenen polizeilichen Vernehmung zu beziehen.
Im Rahmen mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl.-Med ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - sowie Forensische Psychiatrie, die am 5., 15., 19. und 21. Dezember 2016 sowie am 2. Januar 2017 in der ... unter Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgte, hat der Angeklagte zum Sachverhalt im Wesentlichen angegeben, dass er den Koran zwar nicht gelesen habe. Eine Übersetzung des Korans ins Tschetschenische kenne er auch nicht. Er habe jedoch sein Wissen über den Koran durch das Internet bezogen. Überdies habe er Videos von Gelehrten gesehen. Von daher wisse er, dass man die Ehefrau in einer Situation, wie sie hier bestanden habe, umbringen müsse. Als er es dann getan habe, habe er an diese Vorschrift aber nicht gedacht.
... habe zwar von ihm umgebracht werden sollen, jedoch sei der Zeitpunkt noch offen gewesen. Sie hätte eigentlich erst ihre Mutterrolle erfüllen sollen.
Die Tötung untreuer Ehefrauen sei nicht seine persönliche Einstellung. Das stehe so im Koran, sei von Allah geboten. Solche Personen müsse man also töten, weil es so im Koran stünde. Er müsse auch nicht beweisen, dass sie ( ... und ... ) des Nachts in ... außerhalb der Gastwohnung zusammengewesen seien. Sie seien ja nicht richtig weg gewesen, waren nur mit dem Auto unterwegs ... habe ihn diesbezüglich anlügen wollen. Das sei für ihn klar gewesen, das habe er gewusst. Er habe deshalb auch mit niemandem darüber gesprochen.
Von der nächtlichen Abwesenheit seiner Ehefrau in ... habe ihm der Sohn berichtet. Dieser würde nie lügen, habe sich auch nicht getäuscht. Er sei so klug wie ein erwachsener Mann. Seine Ehefrau habe daher von vornherein keine Chance gehabt, den Vorhalt über ihre Untreue, den er ihr gemacht habe, zu entkräften.
In seinem Verdacht ihrer Untreue sei er zusätzlich bestärkt worden, weil er auf dem Display des Handys seiner Ehefrau die wiederholte Anwahl der Nummer von ... habe entnehmen können. Er sei davon ausgegangen, dass ... das Handy seiner Ehefrau ... in Besitz gehabt und somit in Kontakt mit ... gestanden habe.
Im Badezimmer, die Kinder seien schon zu Bett gebracht worden, habe er von seiner Frau verlangt, etwas dazu zu sagen. Er habe gewollt, dass sie gestehe, dass sie eine Beziehung mit ... gehabt habe. Er habe zu ihr, schon mit dem Messer in der Hand, um ihr Angst zu machen, gesagt: „Auch wenn du lügst, ich weiß Bescheid. Erzähl mir alles." Damit sie gestehe, habe er sie das erste Mal leicht angestochen. Daraufhin sei sie durch ihre hektischen Bewegungen an das Messer gekommen. Er wisse nicht, wo er genau zugestochen habe. Er habe sie nicht umbringen wollen. Er habe ihr das auch gesagt. Sie habe ihm aber nicht geantwortet. Sie habe direkt aus dem Fenster springen wollen, vermutlich deshalb, weil sie gedacht habe, dass er sie umbringen werde, wenn sie die Wahrheit erzähle. Aus dem Fenster sei sie mit dem Kopf nach vorne gesprungen. Er habe ihre Haare in der Hand gehabt. Diese seien ihm dann aus der Hand gerutscht. Auf die Frage des Gutachters, warum er sie nicht an den Beinen festgehalten habe, erwiderte der Angeklagte, dass ihm das nicht eingefallen sei. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er könne das nicht nachvollziehen.
Danach habe er das Bad aufgeschlossen und sei, ohne jemanden gesehen zu haben, aus dem Haus gegangen. Seine Ehefrau habe neben der Haustür gelegen. Ein Mann, seines Erachtens ein Polizist, sei hinter ihm hergekommen. Er habe sich nicht nach ihm umgedreht. Seine Frau habe auf der linken Seite gelegen. Daran erinnere er sich. Ihr rechtes Bein sei gestreckt gewesen. Er habe sie geschnitten. Damit meine er, dass er ihr die Kehle durchgeschnitten habe. Das Messer habe er mit der rechten Hand geführt. Er habe nicht gesehen, ob sie noch geatmet habe. Er wisse auch nicht, wie oft er in ihre Kehle geschnitten habe. Der Polizist habe zugeschaut und sei dann vor ihm nach oben gegangen.
Nachfolgend sei auch er in seine Wohnung zurückgekehrt und habe zu ... gesagt, dass er seine Frau umgebracht habe. Das Mädchen habe gefragt, ob sie den Krankenwagen rufen solle. Das Handy der Ehefrau habe einen Sperrcode gehabt. Die PIN sei mehrmals falsch eingegeben worden. Dann sei die Polizei gekommen. Er sei im Begriff gewesen rauszugehen. Die Polizei sei von unten gekommen, er von oben. Er habe vor denen das Messer hingeschmissen. Sie hätten ihm Handschellen angelegt und ihn abgeführt. Davor, noch in der Wohnung, habe er die Badezimmertür abgeschlossen und den Schlüssel ... gegeben sowie ihr gesagt gehabt, dass die Kinder das Blut nicht sehen sollen. Er könne sich nicht erinnern, wie es ihm an dem Tattag gegangen sei. Er habe erst hinterher richtig mitbekommen, was geschehen sei.
Am Tag vor der Tat habe er Crystal gezogen und Haschisch aus der Flasche geraucht, am Tattag ebenso. Es sei nicht viel gewesen, sondern habe sich um den Rest von dem Crystal gehandelt, welches er in ... gekauft habe. Er könne nicht sagen, wie sein Befinden nach dem Konsum der Betäubungsmittel gewesen sei. Vermutlich sei er in Gedanken damit beschäftigt gewesen, wie lange seine Frau ein Verhältnis mit dem ... gehabt habe. Er sei auch zwei Mal während seines stationären Aufenthaltes im Klinikum ... Anfang November 2016 nach Hause gegangen, um seine Ehefrau zu kontrollieren. Er habe mit seiner Frau vor der Tat gesprochen und sie habe ihm gesagt, dass es nicht stimme, dass es nicht wahr sei, dass sie mit dem ... ein Verhältnis gehabt habe.
An seine polizeiliche Vernehmung vom 15. November 2017 habe er keine spontane Erinnerung. Insofern wisse er nicht mehr, was er da gesagt habe. Er habe nicht gewusst, was er da rede. An diesem Tag sei er nicht normal gewesen. Jedenfalls sei es in der letzten Nacht des Besuches in ... gewesen, dass seine Frau mit dem ... zusammen gewesen sei. Mit dem Sohn habe er erst danach gesprochen. Er habe aber keine Zweifel gehabt, dass es passiert sei. Mit dem ... habe er sich nicht auseinandergesetzt, weil seine Frau ... ihm habe alles erzählen sollen. Bevor die eigene Ehefrau ihre Untreue nicht zugebe, stünde diese nicht fest. Er, der Angeklagte, habe also alles genau von ihr hören wollen. Das habe sie nicht getan, vielmehr ihre Unschuld beteuert. Deshalb habe er argwöhnt, dass ... mit der ... Pläne zur Flucht hätte. Eine Ehefrau dürfe aber nicht mit einem anderen Mann eine Beziehung haben. Allah erlaube das nicht.
Mit Beschluss vom 26. April 2017 ist in hiesiger Sache die Anklage der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 22. März 2017 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Cottbus als Schwurgericht eröffnet worden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben war, liegen nicht vor.
III.
(Beweiswürdigung)
1.
Der Angeklagte hat sich glaubhaft zu seinem Lebensweg und seinen persönlichen Verhältnissen, wie unter I. festgestellt, eingelassen.
Der Angeklagte hat überdies die Tötung seiner Ehefrau nicht in Abrede gestellt, jedoch bestritten, mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Insbesondere habe er sie nicht aus dem Badfenster geworfen. Insoweit hat er sich zu Beginn des Gerichtsverfahrens im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Als er am 31. Oktober 2016 oder am 1. November 2016 von seinem Sohn Anas erfahren habe, dass bei dessen Aufwachen in einer Nacht in der Gastwohnung in ... seine Mutter nicht anwesend gewesen sei, habe er noch am selben Tage seine Ehefrau zur Rede gestellt. Sie habe ihre Unschuld beteuert und erklärt, nicht außer Haus gewesen zu sein. Bei dieser Äußerung sei sie auch an den Folgetagen verblieben und habe betont, keinen Kontakt zu anderen Männern zu haben.
Am Tattag, dem 14. November 2016, habe er die Telefonnachweise kontrolliert und darin nächtliche Anrufe gefunden, die wegen der Telefonnummer auf einen Kontakt mit ..., dem Gastgeber in ..., hinwiesen. Als er seine Ehefrau damit konfrontiert habe, habe sich ein Streit zwischen ihnen entwickelt. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung habe sich bei dem Angeklagten der Verdacht verdichtet, dass seine Ehefrau - bei einer bevorstehenden Abschiebung der Familie nach ... - ihn und seine Kinder verlassen und zu ... fliehen wolle.
An diesem Tage habe er, der Angeklagte, auch Crystal konsumiert. Vom Gemütszustand her sei er „rasend eifersüchtig gewesen und die Welt sei für ihn zusammengebrochen". Im obigen Streitgespräch am 14. November 2016 habe er von ihr erfahren, dass sie ihn noch an diesem Tage verlassen wolle. Sie habe ihn für „bescheuert" und „dumm" erklärt und als „Versager" bezeichnet. Daraufhin habe er seine Fassung verloren, zum Messer gegriffen und mit diesem mehrfach in den Bereich ihres Oberkörpers und ihrer Extremitäten eingestochen. Mit diesen Stichen habe er sie aber nur verängstigen und bestrafen sowie verletzen und abschrecken, nicht aber töten wollen. Die Eskalation des Streites habe im Bad vor dem Fenster stattgefunden. Die Ehefrau habe das Fenster geöffnet und durch dieses das Bad verlassen wollen. Hierbei habe er noch mit dem Messer nach ihr geschlagen. Dann sei die Ehefrau selbst aus dem Fenster gesprungen, um sich dem Geschehen zu entziehen. Er selbst habe seine Ehefrau demnach nicht aus dem Badfenster gedrängt und gestürzt. Aufgrund ihres festgestellten Gewichtes von 94 kg und seiner körperlichen Konstitution einschließlich der Schädigung seiner Bandscheiben wäre er auch nicht in der Lage gewesen, sie aus dem Fenster zu stoßen.
Mit dem Tatmesser in der Hand sei er anschließend vor das Haus getreten. Er sei „wie von Sinnen" gewesen. Er habe dann die Kehlschnitte gemacht, warum könne er nicht erklären. Es sei wie ein „Blackout" oder eine „Kurzschlussreaktion" gewesen. Diesen Ausgang des Streites habe er so nicht gewollt.
Mithin seien die Stiche im Bad mit Verletzungsvorsatz erfolgt, nicht aber in Tötungsabsicht. Bei den Kehlschnitten vor der Hauseingangstür habe es sich um eine Affekttat gehandelt.
Nach seiner Überzeugung habe seine Ehefrau eine Affäre mit ... gehabt, weshalb er befürchtet habe, dass sie ihn zugunsten ihres Liebhabers verlassen werde. Von daher habe er nach dem Koran handeln müssen, wie er es dem Internet entnommen habe. Hiernach, und so auch die Erzählungen der Gelehrten, sei es erlaubt, untreue Ehefrauen einzugraben und zu steinigen. Auch nach dem ... Recht sei der betrogene Ehemann zur Tötung seiner Ehefrau berechtigt, wenn der Nachweis ihrer Untreue erbracht ist.
Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie im Widerspruch zu den unter II. getroffenen Feststellungen steht, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer widerlegt.
Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zunächst auf die objektive Spurenlage und deren kriminaltechnische Begutachtung.
Insoweit haben die im Kriminaltechnischen Institut ... durchgeführten Textil- und Textilfaseruntersuchungen der im Rahmen der Tatortarbeit gesicherten Spuren ausweislich des dazu erstellten Berichtes vom 23. März 2017, der Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, zu folgenden Ergebnissen geführt:
Spur 02.01 (Klappmesser)
Die Gesamtlänge des silberfarbenen Klappmessers beträgt ca. 20,0 cm, die Länge der Klinge ca. 9,0 cm. Die Klinge ist ca. 1,9 cm breit und der Messerrücken ca. 0,3 cm stark. Bei der auflichtmikroskopischen Untersuchung des Klappmessers wurden auf der vermeintlichen Klingenunterseite, im Bereich des Heftes einzelne Textilfasern gesichert. Die Analyse ergab, dass es sich hierbei, neben Textilfasern unterschiedlicher Arten/Farben, um vereinzelte blaue Viskosefasern handelt.
Spur 05.01 (blauschwarz meliertes T-Shirt des Opfers in Größe 52/54)
Das T-Shirt ist stark bluttypisch durchtränkt. Bei der Besichtigung wurden, neben kleineren Abnutzungserscheinungen, insgesamt 16 Defekte festgestellt.
Spur 05.02 (schwarzer Büstenhalter)
Dessen Besichtigung ergab insgesamt drei Beschädigungen im Material.
Spur 05.04 (braune Freizeithose des Opfers in Größe 44/46)
Der Bundbereich und die Beinabschlüsse sind mit Tunnelzuggummi gearbeitet. Die Freizeithose ist großflächig stark bluttypisch durchtränkt. Sie enthält insgesamt zwei Defekte.
Die Lage und Größe der in der Bekleidung des Opfers festgestellten Defekte wurden vermessen und der Verlauf sowie die Durchtrennungsmerkmale beurteilt. Die gewonnenen Ergebnisse wurden tabellarisch aufgelistet und geben einen plastischen Überblick über die Platzierung, die Größe und den Verlauf der einzelnen Defekte, deren Randschärfe am ehesten auf eine kombinierte Stich- /Schnittverletzung schließen ließen.
Als Verursacher für die kombinierten Stich-/Schnittverletzung und die Schnittverletzung in den Textilien des Opfers kommt ein einseitig schneidender Gegenstand, z. B. ein Messer, in Betracht.
Für einen Vergleich der vom Messer (Spur 02.01) gesicherten Textilfasern erfolgte eine Materialanalyse der Textilien des Opfers. Im Ergebnis der Untersuchung wurden am Messer (Spur 02.01) vereinzelte blaue Viskosefasern festgestellt, die in allen untersuchten Eigenschaften mit dem entsprechenden Materialbestandteil des T-Shirts des Opfers (Spur 05.01) übereinstimmen.
Nach erfolgter daktyloskopischer und molekulargenetischer Untersuchung des Messers (Spur 02.01) wurden Experimentalstiche durchgeführt. Für das Experiment wurde nur das T-Shirt verwendet, da hier die Defekte eine große Varianzbreite zeigen. Dafür wurde das T-Shirt des Opfers auf eine Styroporplatte mit Lederauflage gespannt. Das Messer drang bei den Experi- mentalstichen über die gesamte Klingenlänge ein.
Im Ergebnis der Experimentalstiche prägte sich der Messerrücken als Schwalbenschwanz aus. Die Ränder sind relativ scharfrandig. Im Bereich der Schneide kam es zu leichten Ausfransungen. Diese sind auf die sogenannte Fehlschärfe zurückzuführen, die spitz ausläuft und diese Effekte verursacht. Die erzeugten Beschädigungen weisen eine Länge von ca. 1,6 cm, 1,9 cm bzw. 2,2 cm auf. Somit lassen sie sich in die Größenvarianz der in der Bekleidung des Opfers festgestellten Defekte einordnen.
In Zusammenfassung der Untersuchungen wurden also am T-Shirt (Spur 05.01) im Büstenhalter (Spur 05.02) und in der Freizeithose (Spur 05.04) des Opfers mehrere Defekte festgestellt, bei denen es sich hauptsächlich um kombinierte Stich-/Schnittverletzung bzw. um eine Schnittverletzung handelt, die durch einen einseitig schneidenden Gegenstand, z. B. ein Messer, verursacht wurden.
Bei der Untersuchung des Messers ließen sich blaue Viskosefasern feststellen, die dem entsprechenden Materialbestandteil des T-Shirts (Spur 05.01) des Opfers zuzuordnen sind. Die Größe und Ausprägung der Experimentalstiche lässt sich in die Varianzbreite der festgestellten Defekte in der Bekleidung des Opfers einordnen.
Somit handelt es sich bei dem Messer (Spur 02.01) um das Tatwerkzeug, mit welchem die kombinierten Stich-/Schnittverletzungen bzw. die Schnittverletzung im T-Shirt (Spur 05.01) verursacht wurden. Für die Defekte im Büstenhalter (Spur 05.02) und in der Jogginghose (Spur 05.04) kommt ebenfalls das Messer (Spur 02.01) als verursachendes Werkzeug in Betracht.
Der darüber hinaus im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Bericht des Kriminaltechnischen Instituts ... vom 11. April 2017 über die durchgeführten biologischen Untersuchungen hat im Ergebnis zu folgenden Erkenntnissen geführt:
Spur 01.02 (schwarze Jogginghose des Angeklagten)
Von der Vorderseite des linken Beines wurden von drei auf Wasserstoffperoxyd positiv reagierenden Bereichen Proben gesichert (Spuren 01.02.1 bis 01.02.3) sowie jeweils eine Probe von der Vorder- (Spur 01.02.4) und der Rückseite (Spur 01.02.5) des rechten Beines. Der spezifische Nachweis von menschlichem Blut (HEXAGON-OBTI-Test), der an den Spuren 01.02.1 bis 01.02.5 durchgeführt wurde, verlief jeweils positiv. Somit beinhalten diese Proben von der Jogginghose menschliches Blut.
Spur 01.03 (blaues Poloshirt des Angeklagten)
Das Poloshirt weist augenscheinlich blutverdächtige Anhaftungen auf der Vorderseite, insbesondere im Brustbereich (Spur 01.03.1), dem rechten Hals- bis Oberarmbereich (Spur 01.03.2) und dem linken Unterarmbereich (Spur 01.03.3) sowie auf der Rückseite am Ärmelbündchen und dem Ellenbogenschoner (Spur 01.03.4) auf. Es wurde jeweils eine Probe von diesen Bereichen gesichert und entsprechend unternummeriert.
Der spezifische Nachweis von menschlichem Blut (HEXAGON-OBTI-Test), der an den Spuren 01.03.1 bis 01.03.4 geführt wurde, verlief jeweils positiv. Somit beinhalten diese Proben von dem Poloshirt menschliches Blut.
Spur 01.07 (ein Paar weiß-schwarze Sportschuhe des Angeklagten)
Am rechten Schuh befand sich am Außenschaft, in einem Bereich von der Schuhspitze bis ca. 9,0 cm dahinter eine substanzarme blutverdächtige Anhaftung, die durch Abrieb gesichert wurde (Spur 01.07.1). Der spezifische Nachweis von menschlichem Blut (HEXAGON-OBTI- Test), der an der Spur 01.07.1 geführt wurde, verlief positiv. Somit beinhaltet diese Probe vom rechten Schuh menschliches Blut.
Weitere sehr substanzarme blutverdächtige Anhaftungen waren am rechten Schuh in der Nähe des Klettverschlusses, auf der Oberseite, sowie im hinteren Drittel des Innenschaftes vorhanden. Auf eine Sicherung dieser Proben wurde aufgrund der sehr geringen Menge verzichtet.
Am linken Schuh waren an der Schuhspitze zwei sehr substanzarme blutverdächtige Anhaftungen zu erkennen. Auf eine Sicherung dieser Proben wurde aufgrund der sehr geringen Menge verzichtet.
Spur 01.08 (ein Paar dunkel-blaue Frotteesocken des Angeklagten), die als Spuren 01.08.1 und 01.08.2 unternummeriert wurden:
Augenscheinlich konnten an der Socke (Spur 01.08.1) eine blutverdächtige Anhaftung ca. 6,0 cm von der Spitze entfernt (Spur 01.08.1.1) und eine weitere blutverdächtige Anhaftung ca. 4,0 cm von der Ferse entfernt (Spur 01.08.1.2) festgestellt werden. Es wurde jeweils eine Probe von diesen blutverdächtigen Anhaftungen gesichert und entsprechend unternummeriert.
An der Socke (Spur 01.08.2) waren blutverdächtige Anhaftungen auf der Oberseite im vorderen Bereich festzustellen, von denen eine Probe (Spur 01.08.2.1) gesichert wurde.
Der spezifische Nachweis von menschlichem Blut (HEXAGON-OBTI-Test), der an den Spuren 01.08.1.1, 01.08.1.2 und 01.08.2.1 geführt wurde, verlief jeweils positiv. Somit beinhalten diese Proben von den Socken menschliches Blut.
Die mit DNA-Analysemethoden geführten Untersuchungen an den Spuren 01.02.1 bis 01.02.3 und 01.02.5 (Proben von der Jogginghose), 01.07.1 und 01.07.2 (Proben von den Sportschuhen) erbrachten Teilprofile bzw. Merkmalsgemische, die qualitativ für eine Vergleichsuntersuchung nicht geeignet sind. Hinweise zu einem Spurenverursacher sind somit nicht möglich.
An der Spur 01.02.4 (menschliches Blut von der Vorderseite des rechten Beines der Jogginghose) wurde ein DNA-Merkmalsmuster festgestellt, bei dem die reproduzierbar nachgewiesenen Merkmale mit denen des Opfers übereinstimmen. Das als Spur 01.02.4 von der Vorderseite des rechten Beines der Jogginghose des Angeklagten gesicherte Blut wird somit dem Opfer zugeordnet.
Die Untersuchung der Spuren 01.03.1 bis 01.03.4 (menschliches Blut vom Poloshirt) sowie der Spuren 01.08.1.1, 01.08.1.2 und 01.08.2.1 (menschliches Blut von den Socken) erbrachte ein untereinander überstimmendes DNA-Profil, das dem Opfer zugeordnet wird. Das Blut, das vom Poloshirt des Angeklagten gesichert wurde, und das Blut von den Socken des Angeklagten ist somit dem Opfer zuzuordnen.
Spur 02.01 (Klappmesser des Angeklagten)
An dem Messer waren blutverdächtige Anhaftungen erkennbar, die nachfolgend mittels Abrieb gesichert wurden:
Spur 02.01.1 strichförmige blutverdächtige Anhaftung an der beschrifteten Klingenseite, nahe des Übergangs zum Messergriff,
Spur 02.01.2 substanzarme blutverdächtige Anhaftungen an der unbeschrifteten Klingenseite, nahe des Übergangs zum Messergriff,
Spur 02.01.3 blutverdächtige Anhaftungen von der Griffoberseite,
Spur 02.01.4 blutverdächtige Anhaftungen von der Klingenvertiefung im Messergriff, die von der Lage augenscheinlich mit den blutverdächtigen Anhaftungen an der Klinge (Spuren 02.01.1 und 02.01.2) korrelieren,
Spur 02.01.8 blutverdächtige Substanz aus den Vertiefungen vor und nach den goldfarbenen Einlagen des Griffes.
Der spezifische Nachweis von menschlichem Blut (HEXAGON-OBTI-Test), der an den Spuren 02.01.2 und 02.01.8 geführt wurde, verlief jeweils positiv. Somit beinhalten diese Proben von dem Klappmesser menschliches Blut.
Auf den Blutnachweis von den Proben 02.01.1, 02.01.3 und 02.01.4 wurde zugunsten der DNA-Analyse verzichtet.
Zur Sicherung latenter zellulärer Anhaftungen wurden nachfolgend die augenscheinlich nicht mit blutverdächtiger Substanz behafteten Bereiche des Messers abgerieben:
Spur 02.01.5 Abrieb von der Handhabe (Öffnungsschlitz an der Klinge)
Spur 02.01.6 Abrieb von der Klinge, beidseitig Spur 02.01.7 Abrieb vom Griff, beidseitig
Spur 02.01.9 Abrieb von der Klingenarretierung an der Griffoberseite
Spur 02.01.10 Abrieb von der Klingenvertiefung im Messergriff
Die mit DNA-Analysemethoden geführten Untersuchungen an den Spuren 02.01.1 bis 02.01.4 und 02.01.8 (menschliches Blut bzw. blutverdächtige Substanz vom Messer) erbrachten jeweils ein DNA-Merkmalsmuster, bei dem die reproduzierbar vorhandenen Merkmale (Spuren 02.01.1 bis 02.01.4) bzw. die Hauptmerkmale (Spur 02.01.8) dem Opfer zugeordnet werden. Das Blut bzw. die blutverdächtige Substanz, die als Spuren 02.01.1 bis 02.01.4 und 02.01.8 von der Klinge, der Klingenvertiefung im Messergriff und dem Messergriff gesichert wurden, sind somit dem Opfer zuzuordnen.
Aussagen zur Beimengung und damit zu einem Mitverursacher der Spur 02.01.8 können nicht getroffen werden.
Die Untersuchung der Spur 02.01.9 (Abrieb von der Klingenarretierung an der Griffoberseite, die augenscheinlich nicht blutverdächtig behaftet war) erbrachte ein unvollständiges Merkmalsmuster, das für eine Vergleichsuntersuchung nicht geeignet ist. Somit sind Hinweise zu einem Spurenverursacher hier nicht möglich.
An den Spuren 02.01.5 (Abrieb von der Handhabe - Öffnungsschlitz an der Klinge) und 02.01.10 (Abrieb der augenscheinlich nicht blutverdächtig behafteten Bereiche von der Klingenvertiefung im Messergriff) wurden die Merkmale des Opfers als Einzelprofil (Spur 02.01.5) bzw. als Hauptprofil (Spur 02.01.10) festgestellt. Aussagen zur Beimengung und damit zu einem Mitverursacher der Spur 02.01.10 können nicht getroffen werden.
An den Spuren 02.01.6 und 02.01.7 (Abrieb der augenscheinlich nicht blutverdächtig behafteten Bereiche von der Klinge und dem Griff) wurde jeweils ein Merkmalsmuster festgestellt, das durch eine Summation der Merkmale des Opfers und des Angeklagten erklärbar ist. Die Merkmale des Opfers sind jeweils vollständig in den Mischungen enthalten. Die Merkmale des Angeklagten konnten nicht reproduzierbar in allen der untersuchten PCR-Systeme nachgewiesen werden.
Der spezifische Nachweis von menschlichem Blut (HEXAGON-OBTI-Test), der an der blutverdächtigen Substanz auf den Abrieben der Spur
02.3 (von der Fensterbank im Erdgeschoss),
02.4 (vom Fahrradständer),
04.06.05 (von der Waschmaschine),
04.06.10 (vom Boden),
04.06.18 (von der Duschwanne),
unternummeriert als Spuren 04.06.18.1 und 04.06.18.2, 04.06.22 (von der Duschwand),
04.06.27 (von der Wand)
und 04.06.30 (vom Fensterbrett außenseitig)
geführt wurde, verlief jeweils positiv. Somit beinhalten diese Abriebe menschliches Blut.
An den vorgenannten Spuren, ausgenommen die Spur 04.06.27, wurde ein untereinander übereinstimmendes Profil festgestellt, das dem Opfer zugeordnet wird. Die Untersuchung der Spur 04.06.27 erbrachte ein Teilprofil, bei dem die reproduzierbar vorhandenen Merkmale mit denen des Opfers übereinstimmen.
Das Blut von der Fensterbank im Erdgeschoss (Spur 02.03), vom Fahrradständer (Spur 02.04), von der Waschmaschine (Spur 04.06.05), vom Boden (Spur 04.06.10), von der Duschwanne (Spuren 04.06.18.1 und 04.06.18.2), von der Duschwand (Spur 04.06.22), von der Wand (Spur 04.06.27) und vom Fensterbrett außenseitig (Spur 04.06.30) ist somit dem Opfer zuzuordnen.
Spur 02.05 (Haare, gesichert vom Vorderrad des ersten Rades, rechts des Fahrradständers)
Als Vergleichshaarprobe des Opfers liegt ein Büschel ausgerissener, gewellter, bis etwa 95 cm langer, menschlicher Kopfhaare vor. Die Haare sind wurzelseitig von dunkelbraunem bis schwarzem Farbton, der zur Spitze hin in einen helleren rötlichbraunen Farbton übergeht. Das mittelkörnige Pigment ist gleichmäßig in der feinstrukturierten Rindenschicht verteilt. Die Kutikulazellen liegen der Rindenschicht an. Der größte Anteil der Haare besitzt keinen Markstrang, in einigen Haaren ist ein durchgängiger Markstrang vorhanden.
Bei der Spur 02.05 (Haare vom Vorderrad) handelt es sich um sechs Büschel, abgeschnittener, gewellter bis etwa 80 cm langer menschlicher Kopfhaarbruchstücke mit massiven Blutanhaftungen. Die Haare sind wurzelseitig von dunkelbraunem bis schwarzem Farbton, der zur Spitze hin in einen helleren rötlichbraunen Farbton übergeht. Das mittelkörnige Pigment ist gleichmäßig in der feinstrukturierten Rindenschicht verteilt. Die Kutikulazellen liegen der Rindenschicht an. Der größte Anteil der Haare besitzt keinen Markstrang, in einigen Haaren ist ein durchgängiger Markstrang vorhanden.
Diese Haare wurden mit einem einseitig schneidenden Werkzeug, wie z. B. einem Messer, durchtrennt.
Die Haare der Spur 02.05 stimmen in den untersuchten morphologischen Eigenschaften mit den Vergleichskopfhaaren des Opfers überein. Das Opfer kommt somit als Spurenverursacher infrage.
Spur 04.06.06 (Haare, aus der Duschwanne des Bades gesichert)
Bei der Spur 04.06.06 handelt es sich um zahlreiche ineinander verschlungene, größtenteils ausgerissene, bis etwa 84 cm lange menschliche Kopfhaare von basal dunkelbraunem bis schwarzem Farbton, der zur Spitze hin in einen rötlichbraunen Farbton übergeht. Das mittelkörnige Pigment ist gleichmäßig in der feinstrukturierten Rindenschicht verteilt. Die Kutiku- lazellen liegen der Rindenschicht an. Der größte Anteil der Haare besitzt keinen Markstrang, in einigen Haaren ist ein durchgängiger Markstrang vorhanden. Die Haare stimmen in den untersuchten morphologischen Eigenschaften mit den Vergleichskopfhaaren des Opfers überein und können somit vom Opfer stammen.
Für die molekulargenetische Untersuchung wurden zwei Proben von jeweils drei Haarwurzeln entnommen und mit Spuren 04.06.06.1 und 04.06.06.2 bezeichnet.
Das DNA-Profil, das übereinstimmend an den Spuren 04.06.06.1 und 04.06.06.2 festgestellt wurde, stimmt mit dem DNA-Profil des Opfers überein. Somit sind die Haare von der Duschwanne dem Opfer zuzuordnen.
Für den unter II. festgestellten Tatablauf spricht im Weiteren das Verletzungsbild des Opfers. Die dazu erhobenen Feststellungen hat die Kammer aufgrund der am 16. November 2016 durch den Sachverständigen ..., tätig als Facharzt für Rechtsmedizin im Brandenburgischen Landesinstitut für Rechtsmedizin, Außenstelle Frankfurt/Oder, erhobenen Befunde getroffen. Er bekundete dazu in der Hauptverhandlung. An seiner Sachkunde und Unparteilichkeit zu zweifeln hat die Kammer keinen Anlass gesehen.
Seinen Ausführungen nach sei das Opfer eines nichtnatürlichen Todes infolge multipler Stich/Schnittverletzungen des Rumpfes und Schnittverletzungen des Halses mit Durchtrennung der rechten Halsblut- und Schlagader verstorben.
Das Sektionsergebnis habe folgende scharfe Gewalteinwirkungen erbracht:
a) Den Kopf betreffend habe sich eine von links oben nach rechts unten angeordnete, 6,5 cm lange und 0,3 cm breite Hautvertrocknung mit am unteren Rand befindlicher 1,2 cm langer oberflächlicher nach oben aufklappbarer Hautdurchtrennung rechts des rechten Mundwinkels und zum Teil unterhalb des Unterkieferastes rechts sowie eine 1 cm links vor dem unteren Anteil dieser Hautvertrocknung eine 0,4 cm im Durchmesser betragende Hautunterblutung gefunden.
b) Den Hals betreffend seien vier von links nach rechts, annähernd horizontal verlaufende Schnittverletzungen der Halsvorderseite mit Durchtrennung der rechten Halsblut- und -schlagader, Durchtrennung der Halsweichteile im Bereich des Schildknorpels unmittelbar unterhalb der Stimmfalten, Abtrennung des linken Schildknorpelfortsatzes, Durchtrennung der Speiseröhre sowie ca. 4 cm langer Durchtrennung der Muskulatur der rechten Halsseite in Höhe des 5. Halswirbels bis an den Knochen heranreichend festgestellt worden.
c) Den Rumpf betreffend habe dieser mindestens elf Stich-/Schnittverletzungen aufgewiesen, wie nachfolgend beschrieben. Die Nummerierung der Wunden sei lediglich zur besseren Übersicht erfolgt und stelle keine Reihenfolge der Beibringung der Verletzungen dar:
Wunde 1
Von links oben nach rechts unten angeordnete, 5,2 cm lange Stich-/Schnittverletzung unterhalb des rechten Brustbein-Schlüsselbeingelenkes mit sichtbarem Unterhautfettgewebe sowie Muskulatur in der Wundtiefe, Durchtrennung der knorpeligen Anteile der zweiten Rippe auf einer Länge von ca. 2,7 cm sowie annähernd in Längsrichtung angeordnete, ca. 1 cm lange und ca. 1 cm tief in das Gewebe reichende Stichverletzung des Vorderrandes des rechten Lungenoberlappens. Am unteren Wundrand ca. 2,5 cm links des rechten Wundzipfels eine 1 mm messende zipfelförmige Erhebung am Wundrand. Am oberen Rand des rechten Wundrandes ein 3 mm langer Wundzipfel (möglicherweise zwei Stichverletzungen). Oberhalb des oberen Wundrandes eine geringgeradige ca. 1 cm im Durchmesser betragende rötlichviolette Hautunterblutung.
Wunde 2
Im gleichen Verlauf wie Wunde 1 angeordnete, 7 cm lange klaffende Stich-/Schnittverletzung des oberen inneren Quadranten der rechten Brustdrüse. Vom rechten äußeren Wundzipfel ausgehende oberflächliche, kratzerförmige, 6,5 cm lange Hautdurchtrennung. Kräftige Unterblutung der Rippenmuskulatur im Bereich dieser Wunde sowie korrespondierende Durchtrennung des vierten Zwischenrippenraumes unmittelbar rechts neben dem Brustbein auf einer Länge von ca. 4,5 cm unter Durchtrennung von Anteilen des Knorpels des unteren Anteiles der vierten Rippe. An der Außenseite des mittleren Anteiles der rechten Brustdrüse insgesamt drei, maximal 0,5 zu 0,2 cm messende Hautvertrocknungen.
Wunde 3
Winkelförmige, nach unten offene, 2 zu 1,3 cm messende Stich-/Schnittverletzung am mittleren unteren Anteil der rechten Brustdrüse. Die sondierbare Stichkanaltiefe betrage im Brustdrüsengewebe ca. 4,5 cm. Der Stichkanal ende im Drüsenkörper der rechten Brustdrüse. 0,7 cm lange violette streifenförmige oberflächliche Stich-/Schnittverletzung im mittleren inneren Anteil der linken Brustdrüse. 4 cm links daneben eine 0,2 cm im Durchmesser betragende Hautverfärbung mit umgebender ca. 1,5 zu 1 cm messender blassblauer Hautunterblutung. Ca. 2 cm lange oberflächliche, bogenförmige von rechts oben nach links unten angeordnete Stich/Schnittverletzung am oberen inneren Ansatz der linken Brustdrüse. 2,5 cm links daneben und leicht unterhalb derselben mehrfache, bis stecknadelkopfgroße Hautblutungen, welche in einem 5 zu 0,5 cm messenden Streifen, der quer zur Körperlängsrichtung angeordnet ist, verlaufen. 2 zu 1,5 cm messende unscharf abgrenzbare Hautunterblutung mit zentral liegender, 4 mm im Durchmesser betragender violett gefärbter Unterblutung am inneren unteren Ansatz der linken Brustdrüse.
Wunde 4
1,6 cm lange, annähernd quer angeordnete Stich-/Schnittverletzung im Warzenhof der linken Brustwarze oben. Kräftige Unterblutung der Muskulatur neben dem Brustbein im Bereich der sechsten Rippe mit Durchtrennung der knorpeligen Anteile der Rippe auf einer Länge von ca. 2,2 cm. Massive Unterblutung der Herzbeutelvorderseite und annähernd quer angeordnete, ca. 1 cm lange Stich-/Schnittverletzung des Herzbeutels. Korrespondierende 0,8 cm lange Stich/Schnittverletzung der rechten Herzkammervorderseite. Die Stichverletzung der rechten Herzkammervorderwand habe die Wand komplett durchtrennt und ende im Trabekelwerk der Vorderwand. 110 ml flüssiges Blut im Herzbeutel. In gleicher Höhe am äußeren Ansatz der linken Brustdrüse eine quer angeordnete, 1,5 cm lange, oberflächliche Stich-/Schnittverletzung mit umgebender 0,5 cm messender Unterblutung der Haut.
Wunde 5
Ca. 4,6 cm lange, von leicht vorn unten nach leicht hinten oben ansteigende Stich-/Schnittverletzung an der vorderen Achselhöhlenlinie linksseitig ca. 11 cm unterhalb der Achselhöhle. Der Stichkanalverlauf habe eine Gesamtlänge von ca. 4,5 cm und sei von hinten oben nach leicht vorn unten angeordnet. Am hinteren oberen Wundrand ein zusätzlicher 1,5 cm langer oberflächlicher Hautkratzer. 0,6 cm unterhalb dieses oberflächlichen Hautkratzers eine annähernd in gleichem Verlauf angeordnete, 3,5 cm lange und 0,1 cm breite rötlichviolette Hautunterblutung.
Wunde 6
0,9 cm große, rund imponierende Stich-/Schnittverletzung am äußeren unteren Ansatz der linken Brustdrüse. Aus dieser Wunde tritt Unterhautfettgewebe hervor. Ein Stichkanal lasse sich bis zu einer Tiefe von ca. 1,7 cm sondieren. Der Stichkanalverlauf sei annähernd quer zur Körperlängsrichtung und ende im Unterhautfettgewebe. Der hintere Wundwinkel erscheine bei Adaptation der Wundränder spitz, der vordere rund.
Wunde 7
0,6 cm hinter der Wunde 6 eine annähernd quer zur Körperlängsrichtung angeordnete, ca. 1,2 cm lange Stich-/Schnittverletzung mit einem 1,5 cm langen Stichkanal, welcher ebenfalls horizontal zur Körperlängsrichtung verläuft. Am hinteren Wundrand eine unscharf abgrenzbare 1,5 zu 1 cm messende Hautunterblutung. Der Stichkanal ende im Unterhautfettgewebe.
Wunde 8
Im gleichen Verlauf angeordnete, im Bereich der mittleren Achselhöhlenlinie verlaufende, insgesamt ca. 2,2 cm messende Stich-/Schnittverletzung der Haut. Am oberen Rand nach ca. 0,9 cm links des rechten Wundwinkels finde sich ein Wundzipfel (zwei konfluierte Wunden). Der Stichkanalverlauf des vorderen Anteiles dieser konfluierten Wunde gehe annähernd horizontal zur Körperlängsrichtung und habe eine Länge von ca. 4 cm. Der hintere Anteil dieser Wunde habe eine Länge von ca. 2,5 cm und sei leicht nach oben verlaufend. Darunter stelle sich eine massive Unterblutung des Unterhautfettgewebes sowie der Muskulatur dar. Am Ende des Stichkanales sei durchtrennte Zwischenrippenmuskulatur mit Eröffnung der Brusthöhle tastbar.
Wunde 5 und Wunde 8 mündeten in einem gemeinsamen Stichkanal an der linken Flanke mit massiver Unterblutung im umgebenden Gewebe sowie 6 cm langer Eröffnung des siebten Zwischenrippenraumes am Unterrand der Rippe.
Wunde 17
3,7 cm lange, von rechts oben nach links unten angeordnete Stich-/Schnittverletzung des Rückens im Bereich der äußeren Anteile der linken Schulterblattgräte. Bei Adaptation der Wundränder stelle sich hier am oberen Rand nach ca. 1,5 cm ein kleiner Wundzipfel dar. Unterhalb des oberen Anteiles dieser Wunde eine annähernd gleichartig imponierende insgesamt 2,5 cm lange und 0,7 cm breite Hautunterblutung. Innerhalb dieser Unterblutung stelle sich eine 3 cm messende Abblassung der Haut dar. Der Stichkanal verlaufe von oben nach außen unten, die Länge betrage ca. 7 cm. Sehr geringe Unterblutung des Unterhautfettgewebes sowie der Muskulatur des linken Schulterblattes unmittelbar unterhalb der Schulterblattgräte an den inneren Anteilen. In Längsrichtung angeordnete 3 cm lange durchgehende Bruchlinie des Schulterblattes unterhalb der Gräte des linken Schulterblatts.
Wunde 18
2,2 cm lange, von links oben nach rechts unten angeordnete Stich-/Schnittverletzung des Rückens am inneren Rand des linken Schulterblattes mit am oberen unteren Rand angrenzender 0,5 cm breiter Hautunterblutung. Der Stichkanal verlaufe von oben nach unten und habe eine Länge von ca. 4 cm mit 4,5 cm langer Durchtrennung der Muskulatur unmittelbar neben dem linken Schulterblatt oberhalb der Schulterblattgräte. Sehr geringe Unterblutung in der Wundtiefe und sehr geringe Unterblutung des Unterhautfettgewebes in diesem Bereich.
Wunde 19
4,8 cm lange, annähernd in Körperlängsrichtung angeordnete Stich-/Schnittverletzung der linken Flanke in Höhe der hinteren Achselhöhlenlinie und unmittelbar oberhalb der Darmbeinschaufel. Bei Adaptation der Wundränder stelle sich in einem Abstand von 2,2 cm des oberen Wundzipfels eine zipfelförmige Begrenzung des Wundrandes dar. Bei Adaption ließen sich hier ebenfalls zwei, jeweils 2,5 cm lange Wunden abgrenzen. Der Stichkanal verlaufe leicht aufsteigend, jedoch annähernd horizontal zur Körperlängsrichtung, habe eine Länge von ca. 3,7 cm und ende im Unterhautfettgewebe. Hier stelle sich eine mäßige Unterblutung des Stichkanales dar. 200 ml flüssiges und zum Teil locker geronnenes Blut in der linken Brusthöhle und 50 ml ebenfalls locker geronnenes und flüssiges Blut in der rechten Brusthöhle.
d) Die oberen Extremitäten betreffend seien folgende Wunden zu beschreiben:
Wunde 9
2,6 cm lange, annähernd in Längsrichtung angeordnete Stich-/Schnittverletzung der Außenseite des rechten Oberarmes im mittleren Drittel. Der Stichkanal reiche ca. 1,5 cm in das Unterhautfettgewebe und habe einen horizontalen Verlauf. Oberhalb dieser Wunde eine 2,5 zu 1,5 cm messende Hautunterblutung mit zentral liegender stecknadelkopfgroßer oberflächlicher Hautwunde. Sieben, bis 0,5 cm im Durchmesser betragende Hautunterblutungen der Außen- und Rückseite des rechten Oberarmes im mittleren Drittel in einem insgesamt 5 zu 3 cm messenden Bereich. Ca. 2 cm davor in Armlängsrichtung angeordnete Hautunterblutungen in einem 4,5 zu 1,5 cm messenden Bereich.
Wunde 10
Quer angeordnete, 5 cm lange und ca. 1 cm tiefe reichende Schnittverletzung der Außen- und Kleinfingerseite des rechten Unterarmes unmittelbar oberhalb des Handgelenkes.
Wunde 11
2 cm lange, mit mehreren Zipfeln versehene Schnittverletzung der Innenseite des rechten Daumens am Mittelgelenk.
Wunde 12
1,6 cm lange, in Armlängsrichtung angeordnete Stich-/Schnittverletzung der Rückseite des linken Oberarmes ca. 10 cm unterhalb der Achselhöhle. Der Stichkanal habe eine Länge von ca. 2 cm und sei quer zur Armlängsrichtung angeordnet und ende innerhalb des Unterhautfettgewebes.
Wunde 13
2 cm lange, von hinten unten nach vorn oben angeordnete Stich-/Schnittverletzung der Außenseite des linken Oberarmes im mittleren Drittel. Der Stichkanal habe eine Länge von ca. 4 cm.
Wunde 14
4,2 cm lange, von hinten oben nach vorn unten angeordnete Stich-/Schnittverletzung der Haut im Bereich der linken Ellenbogenspitze. Der Wundkanal sei in Armlängsrichtung nach hinten oben angeordnet und ca. 6 cm lang. Unmittelbar neben dem vorderen Wundwinkel zwei 0,4 zu 0,2 cm sowie 0,3 cm im Durchmesser betragende oberflächliche Hautwunden, wobei an der vorderen Hautwunde ein nach oben abklappbarer Hautzipfel feststellbar sei. Korrespondierend zu dieser Wunde beginne eine Unterblutungszone der Muskulatur vom Ellenbogenköpfchen an streifenförmig nach oben in einer Ausdehnung von 10 cm. Am oberen Ende dieser Unterblutung befinde sich die Wunde 13, welche durch das Unterhautfettgewebe zu sondieren sei und im Oberarmmuskel an entsprechender Unterblutungszone ende.
Wunde 15
An 1,1 cm lange, quer angeordnete Stich-/Schnittverletzung des linken Unterarmes an der Kleinfingerseite am Übergang vom körpernahen zum mittleren Drittel mit mäßig starker Unterblutung des Unterhautfettgewebes und geringer Unterblutung der Muskulatur. Der Stichkanal lasse sich in die korrespondierende Unterarmmuskulatur sondieren und ende hier.
e) Die unteren Extremitäten betreffend habe sich eine buntstecknadelkopfgroße oberflächliche Hautdurchtrennung der Streckseite des linken Oberschenkels am Übergang zum mittleren Drittel die nachfolgende Wunde befunden:
Wunde 16
Ca. 4,6 cm lange, leicht winkelförmige, nach unten offene Stich-/Schnittverletzung der Außenseite des linken Oberschenkels am Übergang vom mittleren zum körperfernen Drittel. Bei Adaptation der Wundränder ließen sich hier zwei konfluierte Wunden abgrenzen. Die vordere habe eine Länge von 1,5 cm, die hintere von 2,3 cm. Der Stichkanal weise eine Länge von ca. 3 cm auf, sei nach oben gerichtet und ende im Unterhautfettgewebe bei sehr geringer umgebender Unterblutung.
Das Sektionsergebnis habe ferner folgende stumpfe Gewalteinwirkungen auf den Körper ergeben:
Beschriebene drei Rissquetschwunden der behaarten Kopfhaut der rechten Scheitelhöhe am Übergang zur Hinterkopfregion mit umgebender 4,5 zu 3,5 cm messender Hautschürfung und ca. 9 cm im Durchmesser betragende kräftige Unterblutung und Zertrümmerung der Kopfschwarteninnenfläche sowie korrespondierender mäßig frische Unterblutung der Knochenhaut.
1,5 cm im Durchmesser betragende, unscharf abgrenzbare Hautunterblutung vor dem Ansatz des rechten Ohrläppchens in der Wangenregion mit zentral liegender, streifenförmiger, sich bis auf die Unterkante des Ohrläppchens erstreckender, insgesamt ca. 2 cm langer und 0,2 cm breiter Hautvertrocknung.
7 zu 5 cm messende, geringgradig ausgeprägte Unterblutung des Unterhautfettgewebes unmittelbar neben den Dornfortsetzen der achten bis zehnten linken Rippe.
7 zu 0,5 cm messende, von links oben nach rechts unten angeordnete Hautunterblutung oberhalb des mittleren Anteils der rechten Gesäßhälfte.
Sehr geringe Unterblutung der Tiefenschichten des Unterhautfettgewebes der Außenseite der linken Gesäßhälfte. Zwei, bis 2 cm im Durchmesser betragende Unterblutungen der Haut der Rückseite des linken Oberschenkels. Quer zur Körperlängsrichtung angeordnete, 6 zu 3 cm messende unregelmäßig geformte Hautvertrocknung der linken Kniekehle. Zwei, bis 1 cm im Durchmesser betragende Hautunterblutungen unterhalb der linken Kniescheibe. Zwei gleichartige Hautunterblutungen der Innenseite des linken Oberschenkels im körperfernen Drittel.
Unscharf abgrenzbare, 12 zu 7 cm messende Hautunterblutung der Streck- und Innenseite des rechten Oberschenkels unmittelbar unterhalb der Leistenbeuge. Einzelne 1 cm im Durchmesser betragende Hautunterblutung der Innenseite des rechten Oberschenkels im mittleren Drittel sowie der Innenseite des rechten Kniegelenkes. 1,5 cm im Durchmesser betragende Hautunterblutung der Innenseite des rechten Unterschenkels im mittleren Drittel.
2,5 cm im Durchmesser betragende Unterblutung der Haut der äußeren Anteile der rechten Kniekehle. 4 zu 1,5 cm messende Unterblutung der Haut der inneren Anteile der rechten Kniekehle. Unregelmäßig geformte, insgesamt 9 zu 4 cm messende zum Teil kratzerförmig quer zur Körperlängsrichtung angeordnete Hautschürfungen der rechten Kniekehle. Sehr geringe Unterblutung und geringgradige Zertrümmerung des Unterhautfettgewebes beider Kniekehlen.
Unregelmäßig geformte, maximal 2 cm im Durchmesser betragende Hautschürfung der Außenseite des rechten Ellenbogens mit angrenzenden kratzerartigen von vorn oben nach hinten unten verlaufenden Hautschürfungen und angrenzenden bis 1 cm messenden Hautunterblutungen. 1 cm im Durchmesser betragende Unterblutung der Haut der Außenseite des rechten Ellenbogengelenkes. 3 zu 2,5 cm messende Unterblutung der Haut der rechten Ellenbogenspitze an der Unterarmseite sowie 2,5 cm im Durchmesser betragende Hautvertrocknung.
4 zu 1 cm messende, von vorn oben nach hinten unten angeordnete Unterblutung der Haut am Übergang der Außen- zur Rückseite des linken Oberarmes ca. 4 cm oberhalb der Ellenbogenspitze.
Unregelmäßig geformter, mit kratzerförmigen, von vorn oben nach hinten unten angeordneten Hautvertrocknungen versehener Bereich einer Hautschürfung der Vorderseite des linken Ellenbogengelenkes. 2,5 zu 1 cm messende, in Längsrichtung angeordnete Hautunterblutung der Kleinfinger- und Streckseite des linken Unterarmes in körpernahen Drittel. 3 zu 2 cm messende Unterblutung der Haut der Streckseite des linken Unterarmes im mittleren Drittel. Unscharf abgrenzbarer, 5 zu 4 cm messender Bereich des linken Unterarmes an der Kleinfingerseite am Übergang vom körpernahen zum mittleren Drittel mit bis 0,5 cm im Durchmesser betragenden Hautunterblutungen sowie zahlreichen stecknadelspitzengroßen Hautblutungen und zwei maximal 3 cm langen Hautvertrocknungen.
Unregelmäßig geformte, überwiegend in Armlängsrichtung angeordnete 13 zu 5 cm messende Hautunterblutung der Streckseite des linken Handgelenkes, übergreifend auf den Handrücken im Bereich des fünften Mittelhandknochens auf die Grundgelenke des fünften bis dritten Fingers sowie die Grundlieder des fünften und vierten Fingers.
Kräftige Unterblutung der Weichteile des linken Handrückens und linken Handgelenkes außenseitig in einer Gesamtausdehnung von 12 zu 2 cm.
Ca. 3 cm im Durchmesser betragende Zerreißung der Oberarmmuskulatur dicht oberhalb der linken Ellenbogenspitze.
Im Weiteren habe die Innenhaut der linken Herzkammer deutliche feinstreifige Unterblutungen aufgewiesen (sogenannte Verblutungsblutungen). Zahlreiche Bluteinatmungsherde in allen Abschnitten des rechten Lungenflügels. Hochgradig akut geblähte Lungen. Mehrfache bis stecknadelspitzengroße Blutungen der Unterlippenschleimhaut im Bereich des Lippenbändchens.
Bei der Leiche handele es sich um die 27-jährige ..., die ein Körpergewicht von 94 kg bei einer Körperlänge von 158 cm aufgewiesen habe.
Sie sei mit einem kurzärmligen T-Shirt (Spur 05.01), einer braunen, mit weißen Punkten versehenen Freizeithose (Spur 05.04) und einem schwarzen Büstenhalter (Spur 05.02) bekleidet gewesen. Die Blutdurchtränkungen dieser Kleidung und die darin festgestellten scharfrandigen Durchtrennungen, wie im Bericht des Landeskriminalamtes vom 23. März 2017 beschrieben, stünden in Übereinstimmung mit den an der Leiche festgestellten Stich-/Schnittverletzungen. Soweit sie überdies einen dunkelblauen Slip getragen habe, sei die gesamte Rückseite des Slips wie auch der Schrittbereich blutig durchtränkt gewesen. Die Naht zwischen dem Spitzenbesatz und dem Stoffgewebe habe Zerreißungen aufgewiesen.
Die Länge der dunkelbraunen Kopfhaare habe bis zu 110 cm betragen. An der rechten Scheitelhöhe am Übergang zur Hinterkopfregion habe sich in der behaarten Kopfhaut eine von vorn oben nach hinten unten angeordnete, 4,5 cm lange Rissquetschwunde der Haut dargestellt. Unmittelbar am Hinterrand eine weitere 1,6 cm messende Rissquetschwunde der Haut und unmittelbar dahinter eine weitere 1 cm lange Rissquetschwunde der Haut. In der Umgebung dieser drei Rissquetschwunden der Haut stelle sich eine 4,5 zu 3,5 cm messende braunrote Hautschürfung dar.
Es habe sich eine flächenhafte Blutverschmutzung der Körperoberfläche, von Bauchnabelhöhe bis zum Kopf erstreckend, dargeboten, auch eine ausgedehnte blutige Verschmutzung der gesamten Kopfhaare.
In Zusammenfassung des Sektionsergebnisses und deren gutachterlicher Beurteilung sei somit zunächst von mindestens 19 Stich-/Schnittverletzungen des Rumpfes sowie der Extremitäten auszugehen. Mindestens 11 dieser Stich-/Schnittverletzungen beträfen den Rumpf. Bei drei davon ließen sich jeweils zwei konfluierte Wunden abgrenzen (Wunden 1, 8 und 19). Zusätzlich fänden sich noch drei oberflächliche Stich-/Schnittverletzungen der Haut im Bereich der linken Brustdrüse. Fünf dieser mindestens 11 Stich-/Schnittverletzungen des Rumpfes hätten zur Eröffnung beider Brusthöhlen mit Verletzung des rechten Lungenoberlappens sowie Eröffnung der rechten Herzkammer geführt. Die beidseitige Blut-Luftbrust wäre ohne ärztliche Hilfe geeignet gewesen, den Tod des Opfers zu verursachen.
Darüber hinaus seien vier Schnittverletzungen der Halsvorderseite von links nach rechts annähernd horizontal verlaufend mit Durchtrennung der rechten Halsblut- und -schlagader, des Kehlkopfes und der Speiseröhre festgestellt worden. Diese Verletzung sei geeignet, allein zum Tod des Opfers zu führen. Die Schnittverletzungen der Halsvorderseite hätten eine schnelle Handlungsunfähigkeit und den Todeseintritt des Opfers bewirkt.
An den Extremitäten seien mindestens acht Stich-/Schnittverletzungen nachgewiesen, wobei sich innerhalb der Wunde 16 des linken Oberschenkels zwei Einzelwunden abgrenzen ließen. Die Stich-/Schnittverletzungen der Arme seien als Abwehrverletzungen zu werten.
Sämtliche Stich-/Schnittverletzungen des Rumpfes sowie der Extremitäten hätten nicht zu einer sofortigen Handlungsunfähigkeit des Opfers geführt. Sie können somit bereits im Badezimmer beigebracht worden sein.
Das mutmaßliche Klappmesser (Spur 02.01) sei geeignet, die festgestellten Verletzungen am Opfer durch scharfe Gewalt zu erklären.
Das Opfer habe sowohl an der Körpervorderseite als auch an der Körperrückseite Stich/Schnittverletzungen erlitten. Die Angabe des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung vom 15. November 2016, dass er das Messer lediglich gehalten und das Opfer sich hineinbewegt habe, sei anhand der Obduktionsbefunde mit den, an unterschiedlichen Lokalisationen des Körpers, nachgewiesenen Verletzungen nicht vereinbar.
Die Blutverschmutzungen des Bades sowie an der Außenwand des Hauses unterhalb des Badfensters wie auch die blutverschmutzten nackten Fußsohlen des Opfers seien ein Beleg dafür, dass das Opfer bereits im Bad blutende Verletzungen erlitten habe und im Blut gelaufen sei, und sich auch mit blutverschmutzten Teilen des Körpers an der Hauswand unterhalb des Badfensters befunden haben müsse.
An der rechten Schläfen/Scheitelregion sei eine Hautschürfung mit zentral liegenden RissQuetschwunden der Haut festgestellt worden. Dabei handele es sich offensichtlich um eine Aufschlagstelle nach dem Sturz aus dem Fenster. Die Hautunterblutung und Zertrümmerung der Muskulatur des linken Oberarmes und Ellenbogens, die Hautunterblutung und Schürfung des rechten Ellenbogens sowie die geringe Unterblutung der Gesäßmuskulatur und der Beine beidseits seien ebenfalls als Aufschlagstellen zu interpretieren. Die Hautunterblutungen und geringen Hautabschürfungen beider Kniekehlen könnten möglicherweise einem Aufprall auf den Fahrradständer zugeordnet werden. Weitere Verletzungen durch den Sturz aus dem Badfenster seien bei der Sektion nicht festgestellt worden. Insgesamt seien die Folgen des Fenstersturzes gering ausgeprägt und hätten nicht zum Tod des Opfers geführt. Die vom Opfer getragene sehr dicke und stabile Kopfbedeckung könnte den Aufprall gedämpft haben, wodurch die durch den Sturz verursachte gemäßigte Kopfverletzung zu erklären sei.
Vorbestehende Erkrankungen seien nicht nachweisbar gewesen.
Sämtliche bei der Obduktion festgestellten Verletzungen seien im engen zeitlichen Rahmen entstanden und dem Tatzeitpunkt zuzuordnen. Es hätten sich keine davon abgegrenzten älteren Verletzungen gefunden. Zum Todeszeitpunkt habe das Opfer weder eine alkoholische noch eine Beeinflussung durch Betäubungsmittel des untersuchten Spektrums aufgewiesen.
Diese vom Rechtsmediziner erhobenen Befunde und Erkenntnisse waren für die Kammer ausführlich begründet, nachvollziehbar und verständlich. Es bestanden keine Bedenken, sich das medizinische Gutachten zu eigen zu machen.
Bereits diese insoweit erhobenen objektiven Beweise, jeweils mit Blick auf die Vorgeschichte, sprechen zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Angeklagte am Tattag, dem 14. November 2016, als er schließlich im Bad der Wohnung fortfuhr, seiner Ehefrau nun endlich das Geständnis ihrer Untreue abzunötigen, worauf diese sich aber nicht eingelassen hat, sondern standhaft ihre Ehre verteidigte, aus Zorn, Wut und Ärger zum Messer griff, das er eigens mit in das Bad genommen hatte, um sein Vorhaben, jetzt im Bad definitiv alles zu klären und zu Ende zu bringen, und ihr mit diesem eine Vielzahl von Stichen versetzte, um ihrem Leben ein Ende zu bereiten. Seiner unumstößlichen Überzeugung nach hatte seine Ehefrau ihr Leben verwirkt, weil er fest davon ausging, dass sie mit seinem Landsmann, ..., ein außereheliches Verhältnis unterhält und vorhatte, ihn und die Kinder zu verlassen. Nach seinem Glauben, wie er ihm durch Gelehrte, die Familie und Beiträge aus Videos bzw. dem Internet vermittelt worden war, sah er sich daher als ihr Ehemann in der Pflicht, ihr Leben auszulöschen. Dieser Pflicht galt es nachzukommen, weshalb er von der ersten Stichführung an mit direktem Tötungsvorsatz handelte.
Hierbei machte sich der Angeklagte mit einem Messer bewaffnet die Enge des Bades bei verschlossener Tür zunutze. Ausweislich der Spurenlage ist davon auszugehen, dass ... versucht hat, sich dem Zugriff des Angeklagten zu entwinden und die Messerstiche abzuwehren. Dafür spricht ihr Verletzungsbild an den Armen. Gleichwohl hat der Angeklagte davon unberührt seine Messerattacke fortgesetzt, wie sowohl die aufgezeigten Blutspuren im Bad als auch die Stich-/Schnittverletzungen an der Vorder- und Rückseite ihres Körpers sowie an den Extremitäten aufzeigen. Mindestens einmal hat der Angeklagte seine Ehefrau auch an den Haaren ergriffen und diese teilweise ausgerissen. Dieser Schluss ist aufgrund des Untersuchungsergebnisses des Kriminaltechnischen Instituts ... vom 11. April 2017 zu ziehen, wonach es sich bei den aus der Duschwanne gesicherten Haaren (Spur 04.06.06) um zahlreiche ineinander verschlungene, größtenteils ausgerissene, bis zu 84 cm lange Kopfhaare des Opfers handelt. Insbesondere aber die vom Angeklagten gezielt und wuchtig gegen den Oberkörper gesetzten fünf Stich-/Schnittverletzungen, die zur Eröffnung beider Brusthöhlen mit Verletzung des rechten Lungenoberlappens sowie Eröffnung der rechten Herzkammer führten, sprechen für seine direkte Absicht zur Tötung. So hat sich ... allein schon durch die dadurch verursachte beidseitige Blut-Luftbrust in Lebensgefahr befunden, war aber noch handlungsfähig.
Um ihren Todeseintritt zu beschleunigen, hat der Angeklagte seine aufgrund der bisherigen Verletzungen geschwächte und in Panik versetzte Ehefrau bei ihrem möglichen Fluchtversuch durch das Badfenster zunächst mit ihrem Oberkörper im Brustbereich auf das Fensterbrett gedrückt und sie sodann - mit dem Kopf voran - bis zu ihrem Sturz aus dem Fenster geschoben. Der Angeklagte schaute ihr noch hinterher, registrierte ihren zweimaligen Aufprall, indem sie zuerst auf den Fahrradständer und von dort auf das Pflaster fiel, wo sie sich noch eigenständig drehte und letztlich in Bauchlage verblieb. Bei ihrem ersten Aufprall hatte sie mit dem Kopf noch das rechts im Fahrradständer abgestellte Fahrrad gestriffen, wodurch am Vorderrad Haare des Opfers anhafteten, die als Spur 02.05 gesichert worden sind.
Davon ausgehend, dass ... möglicherweise noch immer am Leben war, hat sich der Angeklagte sodann - nach kurzem Wortwechsel mit ... - relativ zügig vor die Haustür begeben und nachgeschaut. An ihrer Atmung und ihrem Stöhnen erkannte er tatsächlich noch Lebenszeichen. Auf sie einschimpfend trat er an sie heran, um ihr alsdann - bei Anhebung ihres Kopfes - die vier tiefen, annähernd parallelen und ineinander übergehenden Halsschnittverletzungen beizubringen, woraufhin sie verstarb, was er auch bewusst wahrgenommen hat. Daher hat er nun auch von ihr abgelassen und sich in seine Wohnung zurückbegeben. Dort antwortete er ..., die nach ... fragte, dass diese tot sei.
Die Kammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Weiteren auf die in der Hauptverhandlung zum Tatkern- und Randgeschehen vernommenen Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ... und deren Mutter, ..., sowie den Polizeibeamten KK'in ..., KOKin Schürer, POM ..., KK ..., KK ... und KOKin ..., die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt, bzw. vom Angeklagten erfahren haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seine Niederschrift gefunden hat.
Die Zeugen haben ihre Aussagen ruhig und sachlich gemacht. Die Aussagen waren geschlossen, enthielten keine Widersprüche und ließen keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen. Ihre Aussagen waren glaubhaft, sie alle glaubwürdige Zeugen.
Zum äußeren Ablauf der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten am 15. November 2016 hat KK ... überdies bezeugt, dass der Angeklagte, als ihm zu Beginn seiner Anhörung der Tatvorwurf aufgezeigt wurde, immer unruhiger geworden sei und ihn gefragt habe, ob seine Ehefrau tatsächlich verstorben sei. Dieser Fakt sei ihm bestätigt und ihm ein Glas Wasser gereicht worden. Die alsdann erfolgte prozessrechtliche Belehrung habe der Angeklagte, wie von ihm versichert, verstanden. Er habe im Weiteren erklärt, in der Lage zu sein, seiner Vernehmung zu folgen und zeigte sich bereit, auch ohne Beisein eines Rechtsanwaltes Angaben zu machen. Daraufhin habe sich der Angeklagte, wie bereits unter II. zusammengefasst wiedergegeben, zur Sache eingelassen.
Nachdem er von dem Besuch der Familie bei ... in ... berichtet habe, sei er erneut unruhig geworden. Nunmehr seien ihm die Handschellen, die vor seinem Körper fixiert gewesen seien, gelockert und ihm ein Blatt Papier zum Festhalten in die Hände gegeben worden, damit er sich besser konzentrieren könne, was ihm danach auch gelungen sei. Als er mit seinen Schilderungen schließlich an dem Punkt angelangt sei, an dem er zugegeben habe, seiner Ehefrau zuletzt „entweder links oder rechts oder mittig mit dem Messer in den Hals geschnitten" zu haben, habe der Angeklagte gelacht. Nach seinem, KK ... Empfinden, sei dies ein „freches" Lachen gewesen. Ihm sei es jedenfalls unverständlich gewesen. Auch sonst habe der Angeklagte zum Teil nicht nachvollziehbare Stimmungsschwankungen aufgewiesen. Vom Gesamteindruck und seinem Aussageverhalten her, mochte man meinen, ihn interessiere das Schicksal seiner Ehefrau nicht wirklich. Eher schienen dem Angeklagten seine Kinder wichtig zu sein und dass seine Ehre durch die Tötung seiner Ehefrau wieder hergestellt sei.
Auf den Angeklagten sei weder Druck ausgeübt noch sei ihm seine Einlassung vorgegeben worden. Die Vernehmungsbeamten hätten den Angeklagten auch nicht bedrängt oder anderweitig seinen Willen beeinflusst. Es sei über die gesamte Vernehmung hinweg darauf geachtet worden, dass der Angeklagte physisch und psychisch in der Lage ist, der Vernehmung zu folgen. Gleich im Anschluss der Vernehmung sei das Protokoll ausgedruckt worden, das dem Angeklagten vom Dolmetscher übersetzt worden sei und dessen inhaltliche Richtigkeit der Angeklagte auch mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt habe.
Für die Kammer ist nach alledem ein Verwertungsverbot der Angaben des Angeklagten nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Vernehmungsbeamten unlautere Methoden angewandt haben könnten, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Angeklagte betont hat, dass er seiner Ehefrau im Bad mit dem Messer nur habe Angst machen wollen, woraufhin sie sich unglücklich bewegt und immer gedreht hätte, wodurch das Messer in sie reingegangen sei, hat der Angeklagte diese Version in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung habe er sie zwar, bezogen auf das Tatgeschehen im Bad, nicht töten wollen, jedoch mit Verletzungsvorsatz gehandelt. In der Eskalation des Streites habe seine Ehefrau das Badfenster geöffnet, um durch dieses zu entkommen. Dabei habe er weiter mit dem Messer nach ihr geschlagen. Letztlich sei sie selbst aus dem Fenster gesprungen. Schon aufgrund seiner körperlichen Konstitution wäre er nicht in der Lage gewesen, seine Ehefrau, wie die Anklage ihm vorwerfe, aus dem Fenster zu stoßen.
Nach Auffassung der Kammer hat der Angeklagte jedoch von Anbeginn mit dem von ihm gegen ... eingesetzten Messer mit direktem Tötungswillen gehandelt, was sich schon aus dem objektiven Verletzungsbild - wie bereits dargestellt - ergibt. Dass Stichführungen in den Oberkörper - wie hier - eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, die zum Tode des Opfers führen können, dessen war sich auch der Angeklagte bewusst. Sein gleichwohl unentwegtes Einstechen auf das Opfer, hierunter fünf Stich-/Schnittverletzungen gezielt in dessen Oberkörper mit der Folge der Eröffnung beider Brusthöhlen mit Verletzung des rechten Lungenoberlappens sowie Eröffnung der rechten Herzkammer, lassen für die Kammer nur den Schluss zu, dass der Angeklagte danach trachtete, es nicht lediglich zu verletzen, sondern das Leben seiner Ehefrau auszulöschen. Hierfür spricht auch das weitere Geschehen, bei dem er seinem Opfer die Kehle durchschnitten hat.
Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass ... nicht eigenständig aus dem Badfenster gesprungen ist, sondern der Angeklagte sie - wie unter II. festgestellt - mit Gewalt hinausbefördert hat. Diesen Tatabschnitt macht die Kammer an den Beobachtungen des Zeugen ... fest, der dazu in der Hauptverhandlung im Kern in Übereinstimmung mit seinen polizeilichen Vernehmungen vom 15. und 30. November 2016 bekundet hat.
Danach habe er, der im selben Hausaufgang Nummer 28 wie der Angeklagte wohnhaft sei, das Geschehen an dessen Badfenster verfolgen können. Er, ..., wohne im dritten Obergeschoss und habe zum Zeitpunkt der Tat gerade an dem offenen Badfenster seiner Wohnung geraucht, wobei er sich grundsätzlich über die Fensterbrüstung lehne, um beispielsweise auch Blick auf die Fahrräder im Ständer neben der Haustür zu haben. Hierbei sei er auf die körperliche Auseinandersetzung des Angeklagten mit dessen Ehefrau an deren Badfenster im ersten Obergeschoss links aufmerksam geworden.
Er habe sehen können, wie ..., der er einmal Einlass gewährt habe, als sie am 1. November 2016 zu früher Stunde, gegen 2:00 Uhr, mit ihrem Baby auf dem Arm aus Angst vor ihrem Ehemann Unterschlupf gesucht habe, mit ihrem Oberkörper im Brustteil auf dem Fensterbrett nach außen, den Kopf nach vorn gerichtet, aufgelegen habe. Zum besseren Einblick habe er, der Zeuge, sich noch weiter aus dem Fenster gelehnt und daher den Angeklagten, der - wie sonst auch - seine tellerförmige Gebetsmütze auf dem Kopf getragen habe, und der seine Ehefrau immer weiter aus dem Fenster gedrückt habe, erkannt. Er habe gesehen, wie sich ... gewehrt habe, indem sie versuchte, sich an dem Fensterbrett und dem unteren Fensterrahmen festzuhalten wie auch die Unterarme ihres Mannes zu umklammern, um nicht herauszufallen. Indes habe der Angeklagte sie immer weiter vorgeschoben. Als sie bereits mit dem Bauchnabel über dem Fenster gehangen habe, habe sie sich mit ihren Händen noch an der Hauswand unterhalb des Badfensters abgestützt, mithin mit dem Gesicht zu eben dieser Hauswand gewandt. Dann habe der Angeklagte mit seinen Händen jeweils eines ihrer Beine ergriffen und sie nunmehr endgültig herausgestoßen. Er habe sie einfach fallen lassen, sodass sie kopfüber herabgestürzt sei. Mit dem Kopf sei sie auf die Freifläche des darunter befindlichen Fahrradständers aufgeschlagen, in dem ganz rechts ein Fahrrad und ganz links zwei Fahrräder abgestellt gewesen seien. Von dort sei sie rücklings auf das Pflaster gefallen und habe sich noch eigenständig auf den Bauch gedreht, das Gesicht in Richtung Straße weisend.
Das alles habe sich sehr schnell, in maximal zwei Minuten abgespielt und sei völlig lautlos verlaufen. Durch die Außenbeleuchtung an der Haustür und das Licht der Laterne, die etwa 15 bis 20 m vom Hause entfernt aufgestellt sei, habe er den Vorgang bei guten Lichtverhältnissen verfolgen können.
Er ( ... ) habe hierauf sein Handy aus dem Wohnzimmer geholt und die 110 gewählt. Vom Flur seiner Wohnung aus habe er dem Beamten um 21:35 Uhr mitgeteilt, dass er, von seiner Wohnung in der vierten Etage (drittes Obergeschoss) aus gerade gesehen habe, wie der in der zweiten Etage (erstes Obergeschoss) wohnende ... seine Ehefrau aus dem Fenster geschmissen habe, die jetzt unten bewegungslos vor dem Fahrradständer in einer Blutlache liege.
Danach habe er, der Zeuge, sich zum offenen Fenster seines Bades zurückbegeben. Das Opfer habe unverändert dagelegen, als nun der Angeklagte aus der Haustür getreten und zu seiner Ehefrau gegangen sei. Es sei noch ein weiterer, ihm unbekannter Mann zugegen gewesen. Der Angeklagte habe sich zu seiner Frau hinuntergebeugt und sich mit beiden Händen an ihrem Kopf zu schaffen gemacht. Genaueres habe er nicht erkennen können. Auf ihn, den Zeugen, habe der Angeklagte „absolut gefasst gewirkt, als wenn nichts wäre."
Er sei sich sicher, dass der Angeklagte seine Ehefrau aus dem Badfenster gestoßen habe, dies auch auf den Vorhalt des Gerichtes hin, wonach der Angeklagte sich dahin eingelassen habe, dass er seine Ehefrau am Badfenster noch von dem Sprung habe zurückhalten wollen. Insoweit habe er, der Zeuge, den Geschehensablauf, wie von ihm geschildert, noch vor Augen.
Die Kammer hat keinen Anhalt, die Bekundungen des Zeugen ... in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge hat sachlich und ohne jegliche Belastungstendenz seine Aussage getätigt. Der von ihm geschilderte Handlungsablauf steht zudem in Übereinstimmung mit der objektiven Spurenlage, insbesondere den Blutspuren an der Fassade unterhalb des Fensters.
Nach Auffassung der Kammer ist es insbesondere lebensfremd anzunehmen, dass sich ... sozusagen mit einem Kopfsprung aus dem Badfenster hätte retten wollen. Und nicht zuletzt hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass er, als sie habe aus dem Fenster springen wollen, noch mit dem Messer nach ihr geschlagen habe. Von einem Zurückhalten seiner Ehefrau, um sie am Sprung zu hindern, war nun seinerseits nicht mehr die Rede. Dass dem Angeklagten tatsächlich auch nicht daran gelegen war, seine Ehefrau vor dem „Fenstersprung" zu bewahren, zeigt sich dann auch eindrucksvoll in seiner Handlungsweise anschließend vor dem Hause, als er ihr die vier Halsschnittverletzungen beibrachte, um nun unmittelbar ihren Tod herbeizuführen.
Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte, trotz der ihm Anfang November 2016 im Klinikum ... gestellten Diagnose eines Bandscheibenvorfalles, auch von seiner körperlichen Konstitution her in der Lage war, seine zur Tatzeit 94 kg schwere Ehefrau aus dem Fenster des Bades zu schieben. Ihm standen zum einen Schmerzmittel zur Verfügung, die er auch eingenommen hat. In seinen Bewegungen schien er auf dritte Personen überdies nicht eingeschränkt. Über konkret empfundene Schmerzen während des Tatgeschehens hat der Angeklagte auch nicht berichtet. Zum anderen ist davon auszugehen, dass ... von den mindestens 19 Stich-/Schnittverletzungen, die sie im Bad erlitten hat, und der bei ihr bereits ausgebildeten beidseitigen Blut-Luftbrust bereits derart geschwächt gewesen sein dürfte, dass sie dem Angeklagten während des Geschehens am Fenster kräftemäßig wohl kaum noch körperlichen Widerstand hat entgegensetzen können. Es war ihr wohl nicht einmal mehr möglich, am offenen Badfenster um Hilfe zu rufen.
Auch davon ausgehend, dass ... in der Hauptverhandlung bezeugt hat, dass der Angeklagte hinter ihm die Treppenstufen im Hause zügig genommen und recht zeitnah mit ihm an das Opfer herangetreten sei, dieses beschimpft, sich zu ihm herabgebeugt und mit dem Messer zu Halsschnitten angesetzt habe, lässt keinen Raum für ernstliche Einschränkungen im Bewegungsapparat des Angeklagten, die der Zeuge überdies auch nicht wahrgenommen hat.
Der Angeklagte hat auch nicht - wie von ihm in der Hauptverhandlung behauptet - die multiplen Schnittverletzungen an der Halsvorderseite mit Durchtrennung der rechten Halsblut- und -schlagader, die schließlich unmittelbar den Tod des Opfers bewirkt haben, in einem psychischen Ausnahmezustand begangen. Nach Auffassung der Kammer hat er an dieser Stelle vielmehr wohlüberlegt und, ausgehend von seinem unverändert bestehenden direkten Tötungsvorsatz, auch konsequent gehandelt, um zu Ende zu bringen, was - seiner Überzeugung nach - ... wegen ihrer ehelichen Untreue verdient habe. Seine aggressive Ansage ihr gegenüber vor dem Setzen der Halsschnitte lässt darauf schließen, dass er - wie auch ... - an der Atmung und dem Stöhnen seiner Ehefrau erkannt hat, dass diese noch lebte. Noch immer wütend über ihr Fehlverhalten mit ... hat der Angeklagte jetzt absolut sicher gehen wollen, dass sie verstirbt, weshalb er ihr gezielt die vier Halsschnittverletzungen zufügte.
Sein adäquates Verhalten setzt sich fort, als der Angeklagte anschließend in der Wohnung ... gegenüber trat, mit ihr ruhig und insbesondere mit Blick auf seine Kinder, die nicht sich selbst überlassen sein sollten, wenn er sich im „Knast" befände, die weiteren Schritte erörterte. Und schließlich stellte er sich der Polizei, deren Anweisungen er befolgte. Für ein Tatverhalten im Affekt ist nach alledem kein Raum.
..., den die Kammer in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen hat, bestritt entschieden, mit ... intim gewesen zu sein. Ihm erschloss sich der diesbezügliche Verdacht des Angeklagten in keiner Weise. Er war ersichtlich fassungslos, vernehmen zu müssen, dass ... ihr Leben hat einbüßen müssen, weil der Angeklagte fälschlicherweise angenommen haben will, dass seine Frau mit ihm, ..., Ehebruch verübt habe.
Davon abgesehen, so der Zeuge, dass er selbst verheiratet sei und fünf Kinder habe, arbeite er täglich 12 Stunden, sodass er für außereheliche Eskapaden weder Zeit noch Interesse habe. In seiner karg bemessenen Freizeit trainiere er noch zwei Stunden täglich. Die verbleibende Zeit widme er seiner Familie. Außerdem wäre es seiner Ehefrau aufgefallen, hätte ..., wie der Angeklagte annehme, des Nachts während des Besuches in ... die Wohnung verlassen, weil die beiden Frauen in einem Zimmer, dem Schlafzimmer, genächtigt haben. Dergleichen habe ihm seine Ehefrau aber nicht berichtet.
... sei nach seinem Dafürhalten auch nicht die Person, die fremdgehen würde, nicht einmal annähernd. Das schließe er völlig aus. Sie könne nicht einmal einem Mann in die Augen sehen. Sie habe zudem fünf Kinder, die sie beanspruchen. Er könne nicht glauben, dass der Angeklagte tatsächlich gemeint haben sollte, dass ... und er, ..., miteinander eine außereheliche Beziehung gepflegt hätten. Er wüsste auch gar nicht, wie diese hätte umgesetzt werden können, dies auch angesichts der großen Entfernung zwischen ... und ... . Nachdem er den Angeklagten und dessen Familie nach deren Besuch in ... mit seinem Pkw wieder in ... abgesetzt habe, habe er weder persönlichen noch telefonischen Kontakt zu ihnen gehabt.
Befragt zu den Geboten des Islam und zu tschetschenischen Gebräuchen bei ehelicher Untreue, erklärte ..., dass es, soweit er wisse, im Islam vorgeschrieben sei, dass es vier Augenzeugen für die Untreue der Ehefrau bedürfe, bevor diese gesteinigt, nicht aber mit einem Messer getötet werden dürfe. Nach dem tschetschenischen Recht hingegen müsse der Ehemann sich vom untreuen Verhalten seiner Ehefrau selbst überzeugt haben. Darüber hinaus seien noch zwei Augenzeugen vonnöten, die dies bestätigen. Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben seien, müsse die untreue verheiratete Frau in eine Gruppe hineingehen, von der sie geschlagen werde. Die Ahndung bestünde aber keineswegs zwingend in der Tötung der Ehefrau. Dem untreuen Ehemann hingegen würden 80 Peitschenhiebe zur Strafe verabreicht.
... bestätigte in ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung die Aussage ihres Ehemannes dahin, zusammen mit ... in einem Zimmer geschlafen zu haben. Außerdem hätten sie noch jeweils ihr jüngstes Kind dabei gehabt, sodass sie sich zu viert ein Zimmer geteilt haben. Sie wisse genau und das zu 100 Prozent, dass ... immer anwesend gewesen sei. Sie und ... seien am Tage und in der Nacht niemals getrennt gewesen. Dessen sei sie sich sicher. Die gesamte Zeit über hätten sie sich um ihre Kinder gekümmert, mit ihnen gespielt und Essen gekocht. Hierbei habe ... über ihre Ehe nicht gesprochen. Sie sei sehr verschlossen gewesen und habe lediglich erwähnt, dass ihr Ehemann Probleme mit dem Rücken und den Beinen habe. Telefonischen Kontakt habe es zwischen ihr und ... schon vor und auch noch nach deren Aufenthalt in ... gegeben. Die jeweilige Anschlussnummer sei in ihren Handys gespeichert. Beispielsweise habe sie, da der deutschen Sprache weitgehend mächtig, in zwei Fällen auf Bitte von ... am Telefon gedolmetscht, einmal für den Notdienst im Rahmen der Verbringung des Angeklagten ins Krankenhaus, und ein weiteres Mal, um ... ein ärztliches Schriftstück bezüglich ihres Mannes zu übersetzen, als dieser schon stationär aufhältig gewesen sei. Ihrer Überzeugung nach habe der Angeklagte jedenfalls keinen Grund zur Eifersucht gehabt ... sei sehr zurückhaltend gewesen. Für sie habe ihre Familie im Vordergrund gestanden, um die sie sehr bemüht gewesen sei. Sie behalte ... als eine ganz liebe Frau in Erinnerung.
Mit dieser Charakterisierung von ... gehen auch die Beschreibungen der Zeuginnen ... und deren Mutter, ..., einher, die ... als sehr liebenswert, aufmerksam und dankbar erlebt haben, die überdies stets vordergründig die Belange ihrer Kinder und ihres Ehegatten im Blick gehabt habe, um deren Bedürfnissen zu entsprechen. Nach ihren Worten habe sich ... einfach gefreut, in ... .jemanden zum Austausch und zur Hilfe gefunden zu haben. Weitere Kontakte habe sie wohl nicht gehabt, zumal der Angeklagte sie zu Hause eingeschlossen habe, wie sich bei ihrem Besuch bei ... am Nachmittag des 14. November 2016 gezeigt habe, als erst der Angeklagte habe angerufen werden müssen, damit er mit dem Schlüssel die Wohnungstür aufschließe. Beide Zeuginnen haben zudem übereinstimmend bekundet, dass ... über eheliche Belange nicht berichtet habe, sie daher im Vorfeld der Tat auch nicht über den Verdacht des Angeklagten, die eheliche Untreue seiner Ehefrau betreffend, informiert gewesen seien. Demgemäß sei auch der ihnen vom Angeklagten gemachte Vorhalt, sie hätten seiner Ehefrau zur Flucht verhelfen wollen, vollkommen aus der Luft gegriffen.
Hingegen wusste ... in der Hauptverhandlung vorzutragen, dass sie im Nachgang der Tat mit einer besten Freundin von ..., der in Potsdam wohnhaften ..., telefoniert und von ihr erfahren habe, dass der Angeklagte schon, als er noch in ... gewohnt habe, seine Ehefrau geschlagen haben soll. Insoweit habe sich ... einmal der Freundin anvertraut gehabt.
Sie, ..., habe bei ... aber keine Spuren von Gewalt gesehen. Allerdings habe diese auch den Hijab getragen, sodass ihre Gestalt fast vollständig verdeckt gewesen sei. Ihr gegenüber habe ... zudem den Angeklagten immer als liebevollen Vater und Ehemann beschrieben. Ein untreues Verhalten traue sie ... nach allem nicht zu. Die Tat des Angeklagten sei ihr daher unerklärlich.
Als er nach Vollendung der Tat wieder die Wohnung betreten habe, um ihr auf ihre Frage nach ... zu sagen, dass sie tot sei und unten läge, sei sie, die Zeugin, geschockt gewesen.
Der Angeklagte aber habe auf sie einen eher ruhigen Eindruck vermittelt, weshalb sie mit ihm auch vernünftig habe reden können, bis die Polizei eingetroffen sei. Bis dahin seien ihm seine Kinder wichtig gewesen. Bezogen auf seine Ehefrau habe er indes geäußert, dass ein Muslim berechtigt sei, seine Ehefrau zu töten, wenn diese fremdgehe. Sie habe den Angeklagten noch gefragt, ob er sich denn ihrer Untreue sicher sei, was er bejaht habe. Denn ihres Wissens nach sei es bei den Muslimen so geregelt, dass vier Zeugen die Untreue der Ehefrau bestätigen müssten, damit der betrogene Ehemann vor den Imam treten dürfte, der dann über die zu verhängende Strafe bestimme. Dies träfe aber ebenso auf den Fall zu, wenn umgekehrt, also der Nachweis der Untreue des Ehemanns, erbracht sei.
Die Kammer ist hingegen davon überzeugt, dass ... mit ... keine Liebesbeziehung eingegangen ist. Ein diesbezüglicher Anhalt besteht nicht ansatzweise. Diesem Schluss liegen vorstehende Zeugenaussagen zugrunde, die übereinstimmend belegen, dass ... eine verantwortungsbewusste Ehefrau und Mutter war, die überdies treu zu ihrem Ehemann gestanden hat und auch um seine Gesundheit besorgt war. Demgemäß hat sie sich dem Angeklagten gegenüber auch als konsequent erwiesen, als sie ihm auf seinen Vorhalt betreffs ihrer Untreue noch bis zuletzt widersprach. So auch die Einlassung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen ..., wonach die Ehefrau ihm stets ihre Unschuld beteuert habe.
Der Zeuge KK ..., der zur Auswertung des Mobiltelefons der Getöteten gehört wurde, bekundete, dass sich Hinweise auf eine Kommunikation zwischen ... und ... insoweit nicht ergeben hätten. Allerdings träfe es zu, dass eine solche mehrfach zwischen ... und ... stattgefunden habe. Die auszugsweise durch Abspielen in Augenschein genommenen und über den Nachrichtendienst WhatsApp gewechselten Sprachnachrichten vom 1. November 2016 haben einen Kontakt zwischen ... und ... ebenfalls nicht aufgezeigt.
Im Gegensatz dazu ließ sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein, dass seine Ehefrau zuletzt im Bad erklärt habe, ihn noch an diesem Tag verlassen zu wollen. Diese Behauptung wird, so die Wertung der Kammer, sicher auch seinem Glauben geschuldet sein, wonach – wie der Angeklagte Herrn ... schilderte - die Schuld der Ehefrau erst erbracht sei, wenn diese dem Ehemann gegenüber ihre Untreue eingestanden habe, weshalb er sich nach seiner Religion berechtigt sah, seine Ehefrau zu töten, womit für den Angeklagten ein Rechtfertigungsgrund für sein Handeln bestanden hat.
Hingegen hält die Kammer daran fest, dass ... dem Angeklagten stets ihre eheliche Treue versichert hat, dies auch zuletzt noch im Bad. Es hätte auch nicht ihrem Wesen entsprochen, ihren Ehemann - wie dieser in der Hauptverhandlung überdies behauptete - für „bescheuert", „dumm" und als „Versager" zu bezeichnen. Zwar mag der Angeklagte eifersüchtig gewesen sein. Als Schutzbehauptung des Angeklagten wertet die Kammer aber, dass er „rasend eifersüchtig gewesen" und „die Welt sei für ihn zusammengebrochen" sei, weshalb er „die Fassung verloren, zum Messer gegriffen" und zugestochen habe.
Gegen dieses Vorbringen des Angeklagten spricht bereits, dass dieser einzig aufgrund des Erzählens seines Sohnes, seine Mutter sei in einer Nacht in ..., als er wach geworden sei, nicht im Zimmer anwesend gewesen, ohne Näheres zu hinterfragen, sogleich auf eine eheliche Untreue seiner Ehefrau mit ... geschlossen und an dieser Überzeugung festgehalten hat, ohne dass seine Ehefrau die Chance gehabt hätte, den für ihn unumstößlichen Fakt ihrer Untreue zu entkräften, wie er Herrn ... in der Exploration vortrug und woran der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung festgehalten hat. Der Angeklagte hat demgemäß seine Überzeugung von der Untreue der Ehefrau über die nachfolgenden knapp zwei Wochen fest verinnerlicht und in dieser Zeit auch den Entschluss gefasst gehabt, seine Ehefrau zu töten, was er ihr im Vorfeld der Tat auch schon angekündigt hatte, jedoch den Zeitpunkt ihres Ablebens noch offen ließ. Als er dann am 14. November 2016 während der abendlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau im Bad zur Tatausführung ansetzte, galt es für ihn nur noch, nach seinen Glaubenssätzen zu handeln und die Tötung der „untreuen" Ehefrau herbeizuführen.
Nach zusammenfassender Würdigung der Beweisergebnisse, der sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände wie auch aufgrund des Eindrucks, den die Zeugen und der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen haben, steht daher zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie sie in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist.
2.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt hat ... sowie unter Berücksichtigung aller sonstigen Ergebnisse aus der Hauptverhandlung getroffen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe der Angeklagte ihm im Rahmen der Exploration im Erstgespräch ausgiebig über seine aktuelle Verfassung, vor allem detailliert über seine verschiedenen körperlichen Beschwerden berichtet. Bei flüssiger Beschreibung habe er hierbei lebhafter als bei den nachfolgenden Gesprächen gewirkt, als er zur Lebensgeschichte und zum Tatvorwurf Stellung genommen habe. Umfassend sei auch die Problematik der Suizidgefahr zur Sprache gekommen. In diesem Zusammenhang habe er nachvollziehbar die für ihn aktuell belastende Situation, die Trennung von seinen Kindern, den wechselnden inneren Druck und die Anspannung beschrieben, den die Geschehnisse in ihm hinterlassen hätten. Im zweiten Gespräch habe er die Unwirksamkeit der Medikamente beklagt sowie detailliert über einen länger anhaltenden Konsum von Cannabis und den erst in Deutschland begonnenen Konsum von Methamphetamin beschrieben. Seine Berichte hätten authentisch und nachvollziehbar gewirkt. Seine Gedanken seien geordnet gewesen. Bei ebenso geordneter Darstellung seiner Lebensgeschichte habe der Angeklagte einen knappen Überblick über die wichtigsten Abschnitte und Ereignisse seiner Biografie gegeben. Er habe bei guter Erinnerung emotional flexibel reagiert.
Zur Anlasstat habe sich der Angeklagte inhaltlich - wie unter II. festgestellt - geäußert. Er habe es dem Gutachter überlassen, Fragen zu stellen, die er manchmal knapp, dann wieder ausführlicher beantwortet habe. Dass seine Frau ihn betrogen hätte, sei für ihn zweifellos gewesen. Es habe für ihn keinen Anlass gegeben, seine Annahme zu überprüfen. Es sei nur darum gegangen, das, was er für die Wahrheit hielt, von seiner Frau bestätigt zu bekommen. Dass die Angabe seines Sohnes, die Mutter wäre nachts, als er aufgewacht sei, nicht bei ihm gewesen, auch andere Rückschlüsse als den vom Angeklagten angenommenen zulasse, habe dieser nicht gelten lassen. Der Angeklagte sei ruhig und überzeugt von sich aufgetreten. Er habe seine Sicht zum Ablauf der Ereignisse dargestellt. Die Belastung des Angeklagten sei spürbar gewachsen, als er auf sein Befinden zum Tatzeitpunkt angesprochen wurde. Er sei in sich zusammengerutscht, habe seine Hände in der Jacke verborgen und mimisch angespannt gewirkt, während er den Gutachter nicht anschaute. Der Angeklagte habe daraufhin auch um die Beendigung der Exploration gebeten.
Beim letzten Gespräch habe sich der Angeklagte stark belastet gefühlt, über Kopfschmerzen und diffuse Schmerzen im gesamten Körper sowie über Schlafstörungen und bedrängende Gedanken berichtet. Auf Nachfrage, was diese Gedanken beinhalten, habe er sich aber ausweichend verhalten. Latent habe die Drohung im Raum gestanden, dass er bestimmt etwas anstellen werde. Zur Fortsetzung des Gespräches sei er trotzdem bereit gewesen. Er sei bedrückt erschienen, aber nicht schwer depressiv herabgestimmt. Bei geordneten Gedanken habe er sich aufmerksam und konzentriert gezeigt.
Zusammengefasst sei der Angeklagte über den längeren Explorationszeitraum hinweg psychisch belastet, zeitweilig bedrückt, in sich gekehrt, aber nicht durchgehend depressiv herabgestimmt gewesen. Seine jeweilige Stimmungslage habe stark von der angesprochenen Thematik abgehangen. Herausragend sei eine Verstimmung bei der Erörterung des Tatvorwurfs gewesen. In diesem Zusammenhang habe er verstärkt mit auf den ganzen Körper bezogenen körperlichen Beschwerden reagiert, vor allem diffusen Schmerzen. Zu keiner Zeit seien Aufmerksamkeit und Auffassung beeinträchtigt gewesen. Er habe die Fragen verstanden, anderenfalls um Wiederholung oder Präzisierung gebeten. Das Antwortverhalten sei adäquat auf die jeweilige Frage bezogen gewesen. Habe er etwas nicht gewusst oder sich nicht erinnern können, habe er dies kenntlich gemacht. Seine Gedanken habe er geordnet vorgetragen. In seinem Denken sei er nicht gehemmt gewesen. Es habe keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben gegeben. Sogenannte Ich-Störungen (Eingebung von Gedanken, Entzug von Gedanken, von außen erfolgende körperliche Manipulationen) seien nicht vorhanden gewesen. Es habe sich kein Anhalt für Halluzinationen in einem der Sinnesbereiche gefunden. Es hätten keine Zwangssymptome (Zwangsgedanken oder -handlungen) vorgelegen. Psychomotorisch sei er ruhig und ausgeglichen aufgetreten. Bei den Gesprächen habe er keine impulsiven Reaktionen gezeigt. Am 19. Dezember 2016 habe er sich oberflächlich geritzt gehabt, sich jedoch von Suizidalität distanziert. Intellektuelle Defizite, die eine konstruktive Verständigung behinderten, hätten nicht vorgelegen. Er habe sich angemessen sprachlich über den Dolmetscher verständigen können.
In Bezug auf die erhobene Suchtmittelanamnese ergebe sich zunächst aus der Gesundheitsakte der JVA ..., dass der Angeklagte bei der Aufnahmeuntersuchung am 16. November 2016 angegeben habe, Alkohol und Drogen nicht zu konsumieren. Gegenüber dem Gutachter habe er dann aber geschildert, bereits in ... Haschisch geraucht zu haben, jedoch nur in der Gruppe und in geringen Mengen. In seinem Heimatland sei es schwierig gewesen, Haschisch zu bekommen. Der Besitz sei dort verboten. Manchmal habe er wochenlang gar nicht geraucht.
In ... habe er Tabak und Haschisch vermischt aus einer Flasche geraucht. Das habe ihn entspannt und beruhigt.
In Deutschland sei er leichter an Haschisch gelangt. Seine Ehefrau habe gewusst, dass er diese Droge konsumiere. Kenntnis darüber, dass er (erst) in Deutschland auch Crystal zu sich genommen habe, habe sie nicht gehabt. Als es ihm schlecht gegangen sei, habe sie etwas zu ihm gesagt. Darauf habe er sich vorgenommen, es sein zu lassen. Seine Frau dürfe auch dazu etwas sagen. Es sei gut, dass man etwas dazu gesagt bekomme.
Es habe darauf geachtet, vorsichtig Haschisch zu rauchen, damit es nicht zu viel werde und unangenehme Wirkungen auftreten. Es sei ihm auch nicht schwer gefallen, zwischendurch darauf zu verzichten. In der Regel habe er ein- bis zweimal am Tag geraucht, selten dreimal.
Konsumiert habe er im Bad seiner Wohnung. Seine Alltagsaktivitäten seien dadurch zu Hause besser gelaufen. Er sei wacher gewesen, habe sich angeregt und aktiver gefühlt.
Wie unter II. festgestellt, habe er erstmals Ende Oktober 2016 in ... Methamphetamin Crystal erworben und konsumiert. Das dann nochmals dort eingekaufte Methamphetamin Crystal für 20,00 Euro, vermutlich ein Gramm, so die Angabe des Angeklagten in der Exploration, habe er mit nach ... genommen und zu Hause eingenommen. Den dann verbliebenen Rest habe er am Tag vor der Tat, dem 13. November 2016, verbraucht, indem er einmal morgens und einmal abends eine Dosis sowie nach nur drei bis vier Stunden Schlaf nochmals eine Dosis gezogen habe. Er sei erschöpft gewesen und ziemlich spät eingeschlafen. Demgegenüber habe der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, auch noch am Tattag, dem 14. November 2016, Crystal konsumiert zu haben, dies zu einer Zeit, als der Besuch der zwei Frauen ( ... und deren Mutter) erst noch angestanden habe.
Am Konsum der Droge Crystal habe er Gefallen gefunden. Sein Körper sei entspannter gewesen. Er habe sich auch mutiger gefühlt. Dumme oder bedrohliche Gedanken habe er nicht gehabt. Als die Wirkung von Crystal nachgelassen habe, habe er Haschisch geraucht.
Ob er vor dem Tatgeschehen Haschisch konsumiert habe, wisse er nicht mehr. Er könne sich auch nicht erinnern, dass er Tabletten eingenommen habe.
Der körperliche Befund des Angeklagten habe keine äußeren Verletzungszeichen ergeben. Der Angeklagte habe 68,6 kg bei einer Größe von 174 cm gewogen. Die Palpation der Bauchorgane habe keinen pathologischen Befund erbracht. Der Angeklagte habe einen Klopfschmerz beidseits neben der Lendenwirbelsäule angegeben. Die Beugung des linken Beines sei im Bereich des Hüftgelenks bei 60 Grad schmerzhaft und eingeschränkt gewesen. Rechtsseitig habe sich eine reizlose Narbe im Bereich des Hüftgelenks gefunden. Aus der medizinischen Anamnese sei bekannt, dass der Angeklagte noch in Russland an der rechten Hüfte operiert und ein künstliches Hüftgelenk implantiert worden war. Er habe unter einem lumbosakralen Schmerzsyndrom im Zusammenhang mit nachgewiesenen Bandscheibenvorfällen ohne Lähmungserscheinungen gelitten. Der neurologische Untersuchungsbefund habe keine Hinweise für Herdzeichen ergeben. In allen Untersuchungsbereichen seien regelrechte Befunde erhoben worden.
Psychische Erkrankungen seien aus der Vorgeschichte nicht bekannt. Es fänden sich insoweit keine Hinweise für eine psychiatrische Störung im engeren Sinne, also eine schizophrene oder Wahnerkrankung, für eine affektive Störung mit psychotischer Symptomatik oder organische psychische Störung, worunter affektive, kognitive und Verhaltensänderungen als Folgen einer Gehirn- oder anderen psychischen Krankheit zu verstehen seien.
Bei der aktuellen Untersuchung habe der Angeklagte nicht über wahnhafte Denkinhalte, Beeinflussungserleben, Störungen der Ich-Grenzen oder über Halluzinationen berichtet. Solche hätten sich auch nicht auf Nachfragen oder aus seinem Verhalten bei der Begutachtung ergeben.
Der Angeklagte habe bei der Begutachtung als Reaktion auf die Tat, die Trennung von den Kindern, die Unterbringung im Strafvollzug und das zu erwartende Verfahren eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) mit gedrückter Stimmungslage, Sorgen um seine Zukunft und die seiner Kinder, Befürchtungen, die Kontrolle über sich zu verlieren und verstärkter körperlicher Belastung aufgewiesen. Die Symptome hätten aber nicht den Schweregrad einer depressiven Episode oder einer Angsterkrankung erreicht.
Die Alkohol- und Drogenanamnese habe keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder psychotropen Substanzen geboten.
Soweit er sich geäußert habe, am Tattag Methamphetamin Crystal gezogen zu haben, wohl der Rest von dem, was nach dem Konsum an den vorausgegangenen Tagen übrig geblieben sei, sei nach dem kurzzeitigen Gebrauch der Substanz eine Abhängigkeit nicht zu konstatieren. Nach Inhaftnahme seien auch keine Entzugssymptome aufgetreten.
Bei dem nach der Tat durchgeführten Drogenscreening seien Cannabinoide und Amphetamine qualitativ positiv getestet worden. Die quantitative Bestimmung habe den Nachweis ergeben, dass der Angeklagte innerhalb der vorrausgegangenen 24 Stunden Methamphetamin konsumiert hatte, da es nur innerhalb dieses Zeitfensters im Blut nachgewiesen werden kann. Da der Angeklagte seinen Angaben zufolge nur Crystal konsumiert hat, sei das in geringerer Menge nachgewiesene Amphetamin sehr wahrscheinlich als Abbauprodukt des Methamphe- tamins anzusehen. Das in geringer Menge nachgewiesene THC-COOH sei ein Abbauprodukt des THC und nicht psychoaktiv. Mit dessen Nachweis sei belegt, dass der Angeklagte zu einem früheren Zeitpunkt ein Cannabisprodukt konsumiert hatte, aber zum Tatzeitpunkt nicht unter dem Einfluss von aktivem THC stand, da dieses sonst noch im Blut nachzuweisen gewesen wäre.
Bei der zeitnah durchgeführten ärztlichen Untersuchung des Angeklagten im Zusammenhang mit der Blutentnahme seien keine körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen festgestellt worden. Durch den untersuchenden Arzt sei festgehalten worden, dass der Angeklagte äußerlich nicht merkbar unter Drogeneinfluss zu stehen schien. Bei der ersten polizeilichen Vernehmung, die noch in der Nacht durchgeführt worden war, habe der Angeklagte keine psychischen Auffälligkeiten gezeigt. Er habe bei dieser polizeilichen Vernehmung am Vormittag des 15. November 2016 teilweise emotional reagiert, darüber hinaus aber keine Symptome einer psychischen Störung gezeigt.
Ausgehend von den Inhalten der Akten und der Beweisaufnahme sowie den medizinischen Befunden und den Ergebnissen der Untersuchung seien zu den Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB folgende Feststellungen zu treffen:
a) Zum Tatzeitpunkt habe bei dem Angeklagten keine chronische oder rezidivierend in Schü- ben oder Episoden verlaufende psychische Krankheit im engeren Sinne vorgelegen, also keine schizophrene, wahnhafte, affektive oder organisch psychische Krankheit. Aus der Anamnese und der aktuellen Befunderhebung ergäben sich dafür keine Anhaltspunkte. Von flüchtigen Eindrücken von Beobachtung und Beeinträchtigung habe der Angeklagte bei Konsum von Haschisch und nach der Inhaftierung berichtet, die er aber im Zuge eines Realitätsabgleichs als Fehlwahrnehmungen erkennen konnte. Sie hätten keinen Einfluss auf sein Verhalten gehabt. Psychotisches Erleben unter Crystal, das er aber erst seit kurzer Zeit und nicht regelmäßig eingenommen hatte, sei seinen Schilderungen zufolge nicht aufgetreten. Bei der ärztlichen Untersuchung im Rahmen der Blutentnahme und den nachfolgenden Vernehmungen sowie seinem Auftreten und seinem Aussageverhalten in der Hauptverhandlung fänden sich keine Verhaltensauffälligkeiten, die auf ein psychotisches Erleben schließen lassen.
Bei den religiösen Überzeugungen des Angeklagten handele es sich nicht um ein psychopathologisches Symptom im Sinne eines Wahns. Sie stünden im Einklang mit seiner Persönlichkeit und seiner Lebensführung. Sie erzeugten keinen Leidensdruck. Sie entsprächen seiner Auffassung und Interpretation der Gebote des Korans, die von ihm prinzipiell nicht infrage gestellt werden. Wie den Aussagen der Zeugen ... und ... zu entnehmen sei, habe sein Verhalten jedoch nicht der Art und Weise entsprochen, wie Probleme und Konflikte innerhalb der muslimischen Gemeinschaft geregelt und geklärt werden. Die Überzeugung, dass seine Ehefrau eine Liebesbeziehung mit einem anderen Mann gehabt habe, sei von einer wahnhaften Idee abzugrenzen. Der Angeklagte habe sich auf seine grundsätzlich misstrauische Grundeinstellung gegenüber seiner Frau berufen, die er mit seinem muslimischen Glauben in Übereinklang sah und die er auch zuvor im Alltagsleben in ... und später in Deutschland praktizierte, indem er seine Frau in seiner Abwesenheit telefonisch kontrollierte und zu Hause einschloss. Er habe nach Belegen gesucht, die sein Misstrauen bestätigten, es aber unterlassen, nach Argumenten und Belegen zu suchen, die seine Annahme entkräften konnten. Von seiner Ehefrau habe er lediglich eine Bestätigung dessen erwartet, was er für geschehen hielt. Es habe keinen Bruch im Denken und Verhalten des Angeklagten und in der Beziehungsgestaltung zu seinen Mitmenschen gegeben. Seine Wahrnehmung, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen und die daraus abgeleiteten Verhaltensregeln stünden in Übereinklang mit seinen religiösen Überzeugungen, mit denen er sich nicht im Gegensatz zu anderen Menschen muslimischen Glaubens sehe, auch wenn es tatsächlich unterschiedliche Auffassungen und Auslegungen gäbe. Es habe also keine psychische Krankheit entsprechend dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung vorgelegen.
Zu erörtern sei weiter, ob sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt in einem Zustand der Intoxikation von Drogen befunden habe. Die quantitative Bestimmung von THC habe den Nachweis einer geringen Menge von THC-COOH ergeben, eines nicht psychoaktiven Abbauprodukts der wirksamen Substanz THC. Die Abnahme der Blutprobe sei 1 ^ Stunden nach dem Tatgeschehen erfolgt. Da THC im Blut bis zu 24 Stunden nachgewiesen werden kann, seien ein Konsum und ein Einfluss einer cannabishaltigen Substanz zum Tatzeitpunkt zu verneinen.
Nachgewiesen sei ein Methamphetaminspiegel im Blut, der allerdings nicht in einem toxischen Bereich gelegen habe. Konsumenten, die Methamphetamin nasal ziehen, erreichten Spiegel von mehr als 300 |ig/l. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte entweder nur eine kleine Menge Crystal oder vor einem längeren Zeitraum eine übliche Linie von etwa 100 mg gezogen habe, sodass ein großer Teil des Wirkstoffes schon abgebaut gewesen sei. Bei dem nachgewiesenen Blutspiegel seien eine erhöhte Wachheit und Appetitzügelung zu erwarten. Der Angeklagte habe auch nur kurzzeitig und insgesamt gesehen eine geringe Gesamtmenge Crystal konsumiert und das verminderte Schlafbedürfnis als Wirkung erlebt. Klinische Zeichen einer Methamphetaminintoxikation seien hingegen Agitation, gesteigerte Unruhe, Stimmungsschwankungen mit aggressiven Verhaltensweisen, Angstzustände, die sich bis zur Panik steigern, Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Bei der ärztlichen Untersuchung im Rahmen der Blutentnahme seien aber keine Intoxikationszeichen festgestellt worden. Der Arzt habe den Angeklagten als ruhig und kooperativ sowie ohne Zeichen einer gesteigerten psychomotorischen Unruhe oder Stimmungsinstabilität beschrieben. Der Angeklagte selbst habe seinen Zustand nicht beschreiben können, habe aber angegeben, dass er den Crystalkonsum als angenehm wahrgenommen und keine schlimmen Gedanken gehabt habe. Negative Erfahrungen, wie bei höheren Haschischdosen, habe er nicht gemacht.
In der Gesamtbetrachtung der klinischen und laborchemischen Befunde sei also nicht davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten eine Intoxikation durch Psychostimulanzien oder Cannabinoide vorgelegen habe. Insofern sei aus medizinischer Sicht nicht davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt eine drogeninduzierte psychische Störung im Sinne des Eingangsmerkmals einer krankhaften seelischen Störung vorlag.
b) Bei der Begutachtung hätten sich keine spezifischen Akzentuierungen der Persönlichkeit gezeigt. Der Angeklagte habe sich ruhig verhalten, kein Misstrauen aufgewiesen, sei auskunftsbereit gewesen, sei auf alle Fragen eingegangen und habe keine impulsiven Reaktionen gezeigt. Aus der Anamnese hätten sich anhand seiner Darstellung keine psychopathologisch auffälligen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, die sich ungünstig auf seine Entwicklung ausgewirkt hätten. Er habe sich als eifersüchtig beschrieben, ein Merkmal, dass er mit seiner Religion in Verbindung gebracht habe. Partnerschaftliche Konflikte hätten sich bis zur Tat aus seiner Sicht daraus nicht ergeben. Fremdanamnestisch werde sein eifersüchtiges, die Ehefrau einengendes und kontrollierendes Verhalten beschrieben, das er schon in Tschetschenien an den Tag gelegt haben soll. Hinweise auf aggressives, körperlich übergriffiges Verhalten des Angeklagten in Deutschland gäbe es nicht, ausgenommen die Bedrohungssituation, in der sich ... zu früher Stunde des 1. November 2016 befunden haben dürfte, als sie bei ... Zuflucht vor dem Ehemann gesucht habe. Der Angeklagte habe im Kontakt mit anderen eher unscheinbar, ruhig und zurückhaltend gewirkt. Er habe einen sorgsamen Umgang mit seinen Kindern gezeigt und sei als Familienmensch beschrieben worden. Eine Persönlichkeitsstörung im Sinne des Eingangsmerkmals einer schweren anderen seelischen Abartigkeit sei bei dem Angeklagten nach alledem nicht zu diagnostizieren.
Darüber hinaus läge keine Suchterkrankung mit einer Veränderung des persönlichen Wertge- füges bei dem Angeklagten vor. Der Angeklagte sei intellektuell einfach strukturiert. Von einer Intelligenzminderung im Sinne des Eingangsmerkmals Schwachsinn sei nicht auszugehen. Er habe eine durchschnittliche Schulbildung in seinem Heimatland absolviert. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er verfüge aber über hinreichende soziale Kompetenzen, eine Familie zu gründen und zu versorgen. Bei der Ausreise aus ... über ... nach Deutschland habe er eine Leistungs- und Anpassungsfähigkeit gezeigt, die einem intelligenzgeminderten Menschen nicht möglich gewesen wäre.
c) Im Vorfeld der Tat habe es keine sichtbaren Hinweise auf Verhaltensänderungen des Angeklagten gegeben. Auch bei seinem Aufenthalt in ... habe er keine psychopathologischen Auffälligkeiten gezeigt. Desgleichen seien im Krankenhaus ... keine psychopathologischen Auffälligkeiten beobachtet worden. Der Angeklagte habe in ... keine persönlichen Kontakte zu Deutschen, aber zu machen, die er beim Freitagsgebet getroffen habe, gehabt. Die Kontakte zu den Bekannten aus ... seien von diesen initiiert worden. Ein Faktor, der die Familie belastet habe, sei die drohende Abschiebung aus Deutschland nach ... gewesen. Der Angeklagte sei körperlich durch Rückenschmerzen belastet gewesen, die unmittelbar nach der Rückkehr vom Besuch in ... zu einer zweiten stationären Aufnahme im Krankenhaus ... führten, wo ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert und symptomatisch mit schmerz- und muskelentspannenden Medikamenten behandelt wurde.
Bei Betrachtung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Angeklagten im Vorfeld der Tat, ließen sich im Rückblick keine Veränderungen erkennen, die auf eine sich konflikthaft zuspitzende Partnerbeziehung hinweisen. Die Zeugin ... habe keine Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten beobachtet. Der Angeklagte habe bei den Vernehmungen und der Begutachtung ausführlich zu den Tatvorwürfen Stellung genommen. Seine Überzeugung, dass seine Ehefrau eine Beziehung zu einem anderen Mann habe, sei erst nach dem Besuch in ... in ihm aufgekommen. Er habe das Telefon kontrolliert und einen seiner Söhne indirekt über die Anwesenheit der Mutter in der Nacht befragt. Er sei sich sicher gewesen, dass seine Frau eine Liebesbeziehung mit ... gehabt habe. Dieser Gedanke habe ihn in der Folgezeit beschäftigt. Er habe aber mit niemand darüber gesprochen. Sowohl gegenüber der Polizei und der Zeugin ... als auch vor Gericht habe er angegeben, dass er der Meinung gewesen sei, dass seine Frau habe weglaufen wollen und die Zeugin und deren Mutter davon gewusst hätten. Am Abend des Tattages habe er seinen Angaben zufolge von seiner Frau die Wahrheit wissen wollen, wobei es für ihn nur noch darum gegangen sei, von ihr die Bestätigung zu erhalten für das, was für ihn bereits festgestanden habe. Sie habe es zugeben müssen, damit es feststand. Ihre Meinung, sofern sie seine Überzeugung nicht bestätigte, sei für ihn aber nicht von Bedeutung gewesen, da er von der außerehelichen Beziehung überzeugt gewesen sei.
Mit Blick auf das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei die manifeste eifersüchtige Sicht auf seine Frau, daraus hervorgehend das ausgeprägte Kontrollbedürfnis und die Einengung ihres Bewegungsspielraumes als Charakteristikum seiner Persönlichkeit herausragend. Der Angeklagte habe dieses als Grundeinstellung eines Muslims bezeichnet. Es sei davon auszugehen, dass unabhängig von seiner religiösen Prägung darin ein spezifischer Zug seiner Persönlichkeit zu sehen sei.
Ausgehend von dieser Eigenschaft seiner Persönlichkeit sei ein entsprechender Stil seiner Wahrnehmung und Interpretation des Verhaltens seiner Ehefrau anzunehmen. Das räumlich getrennte Schlafen in Dresden könne vor dem Hintergrund der misstrauischen, eifersüchtigen Einstellung zu seiner Ehefrau ein Suchverhalten ausgelöst haben, um Beweise für oder gegen seine latente Annahme, dass seine Frau eine Beziehung zu einem anderen Mann habe, zu finden. Diese habe er auch in Handyeinträgen und dem Ergebnis der Befragung eines seiner Söhne gefunden. Damit habe er für sich Gewissheit erreicht. Seine Überzeugung habe er offenbar für sich behalten. Er habe nicht die offene Auseinandersetzung mit den betroffenen Personen gesucht, um eine Klärung herbeizuführen. Die Personen, mit denen er noch Kontakt gehabt habe, hätten keine Veränderung in seinem Verhalten festgestellt. Es habe in dem kurzen, knapp 14-tägigen Zeitraum bis zur Tat keinen Anhaltspunkt für eine Veränderung im Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten gegeben. Äußere Ereignisse, die zu einer emotionalen Labilisierung beigetragen haben könnten, seien nicht zu verzeichnen.
Der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass er zuletzt etwa ein Gramm Crystal in ... erworben habe, das er in der Zeit zwischen dem 8. und 14. November 2016 konsumiert habe. Dadurch sei sein Schlafbedürfnis vermindert gewesen. Subjektiv habe er sich eher wohl gefühlt. Psychotische Symptome seien nicht aufgetreten. Eine Beeinträchtigung von Bewusstsein, Orientierung und Wahrnehmung habe dadurch nicht vorgelegen.
Am Tattag habe auf Bitten der Ehefrau des Angeklagten die Zeugin ... in der Wohnung der Familie übernachten sollen. Der Zeugin seien keine Spannungen im Verhalten des Ehepaares aufgefallen. Es hätte sich leise, flüsternd miteinander unterhalten. Im Vorfeld der Tat habe der Angeklagte auch keine Äußerung gegenüber der Zeugin getätigt, dass er den Verdacht habe, dass seine Ehefrau ihn verlassen wolle. Er habe trotz seiner Annahme der Flucht auch nicht den Aufenthalt der Zeugin und deren Mutter unterbunden. Sein Verhalten im Vorfeld der Tat habe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine akute Belastungssituation entsprechend den aktuellen Kriterien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD- 10) ergeben. Weder körperliche noch psychische Symptome seien von den Zeuginnen vor der Tat beobachtet worden. Es habe keine Anhaltspunkte für eine Störung der Aufmerksamkeit, für Desorientierung, gesteigerte Affekte wie Ärger oder in die andere Richtung Trauer, Hoffnungslosigkeit oder Verzweiflung und für Rückzug aus Beziehungen gegeben. Unruhiges oder angespanntes Verhalten, das bei einem Verdacht, dass die Ehefrau ihn verlassen will, aufkommen kann, sei offenbar nicht vorhanden gewesen.
Zur Tathandlung sei es dann ohne direkte Vorankündigung gekommen, wenngleich er in den Gesprächen im Vorfeld seiner Ehefrau bereits erklärt habe, dass er aufgrund ihrer sexuellen Untreue ihr Leben auslöschen werde. Dass die Ehefrau entsprechende Befürchtungen vor einer Auseinandersetzung mit dem Angeklagten gehabt und auch von daher die Zeugin ... gebeten habe, in ihrer Wohnung zu übernachten, bleibe zwar offen, ließe sich nach allem aber nachvollziehen. Der Angeklagte habe zu seinem inneren Erleben angeführt, dass er wütend gewesen sei. Er habe die Abläufe recht detailliert aus seiner Sicht beschrieben. Seine Äußerungen in der Exploration ließen lediglich darauf schließen, dass seine Ehefrau nicht das von ihm erwartete Eingeständnis gemacht habe oder nicht habe machen wollen und er darüber in Wut geraten sei.
Den Schilderungen der Zeugin ... zufolge habe diese die Rufe der Ehefrau gehört, die sie aber nicht habe einordnen können. Es habe offenbar eine lautstarke Auseinandersetzung im Bad gegeben. Als der Angeklagte dann das Badezimmer verlassen und mit der Zeugin geredet habe, habe er seine Ehefrau als „Schlampe" bezeichnet und der Zeugin vorgeworfen, dass sie gewusst hätte, dass seine Frau ihn verlassen will. Danach sei er nach unten gelaufen, wo er die Halsschnitte gesetzt habe, habe sich anschließend wieder in seiner Wohnung mit der Zeugin unterhalten und sich auch das Blut von den Händen abgewaschen. Sein Verhalten in diesem Zeitraum lasse nicht darauf schließen, dass er desorientiert, eingeengt in seiner Bewusstseinslage oder gestört in seiner Wahrnehmung gewesen sei.
Emotionale Reaktionen habe er in Bezug auf das Schicksal seiner Kinder gezeigt. Es könnten für den gesamten Zeitraum der Tathandlungen bis zur Verhaftung keine sicheren Symptome einer akuten Belastungsreaktion abgeleitet werden. In Gegenwart des Zeugen ... vor dem Haus habe der Angeklagte dessen Eindruck zufolge aggressiv auf seine Ehefrau eingeredet, bevor er ihr mit dem Messer über den Hals schnitt. Auf Ansprache habe er auch mit einer Blickwendung reagiert und danach die Handlung vollzogen. Er habe folglich auch auf Außenreize reagiert, sich aber nicht von seiner Handlung abhalten lassen. Sein Verhalten in dem gesamten Tatzeitraum mit Intervall zwischen der Auseinandersetzung im Bad und der Tat vor dem Haus weise mithin nicht auf eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und einer Einschränkung der flexiblen Reaktionsfähigkeit auf Außenreize hin.
Auch das Nachtatverhalten biete keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung psychischer Funktionen. Der Angeklagte habe nach der Verhaftung bei der ärztlichen Untersuchung und bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung keine Auffälligkeiten in seinem Verhalten und seiner Reaktionsfähigkeit gezeigt, die auf eine affektive Beeinträchtigung oder psychische Störung hinweisen.
Insgesamt sei einzuschätzen, dass zum Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten keine psychische Störung vorgelegen habe, die einem der vier Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden kann.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 63 StGB lägen bei dem Angeklagten nicht vor, da die Diagnose einer psychischen Krankheit, die nicht nur vorübergehender Natur ist, nicht gestellt werden kann. Nach sachverständiger Beurteilung seien sichere medizinische Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt nicht festzustellen.
Der Angeklagte sei langjähriger Konsument von Cannabisprodukten. Kurzzeitig vor der Tat habe er auch Methamphetamin (Crystal Meth) zu konsumieren begonnen. Eine körperliche oder psychische Abhängigkeit von den Substanzen sei nicht zu diagnostizieren. Den Cannabiskonsum habe der Angeklagte kontrollieren können, insbesondere hinsichtlich des Auftretens unangenehmer Begleiterscheinungen. Die psychischen Voraussetzungen für die Annahme des juristischen Merkmals des Hangs lägen nicht vor. Damit entfalle schon das erste Kriterium für die Anwendung des § 64 StGB. Die Tat sei auch nicht auf den Einfluss von Rauschmitteln, im Falle des Angeklagten von Crystal Meth, zurückzuführen.
Die oben angeführten Darlegungen des Sachverständigen, der als Facharzt auf diesem Gebiet über besondere Erfahrungen verfügt, beruhen auf zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen und waren ausführlich begründet, nachvollziehbar dargestellt und überzeugend. Die Kammer hat sich den Ausführungen des Sachverständigen und den von ihm gefundenen Ergebnissen angeschlossen und sich zu eigen gemacht.
IV.
(Rechtliche Würdigung)
1.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergab, dass der Angeklagte des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig ist. Der Angeklagte hat hierbei mit direktem Vorsatz gehandelt.
Wie von Anbeginn bezweckt, hat der Angeklagte zunächst im Badezimmer seiner Wohnung dem Opfer mit seinem Klappmesser zahlreiche Stich-/Schnittverletzungen zugefügt, um es zu töten. Er hatte seiner Ehefrau das Lebensrecht abgesprochen, weil er von ihrem untreuen Verhalten überzeugt war und davon ausging, dass sie plante, ihn und die Kinder zu verlassen und heimlich zu ihrem Liebhaber zu flüchten. Der Angeklagte hatte sie wiederholt mit diesem von ihm gezogenen Schluss konfrontiert gehabt und noch zuletzt im Bad von ihr verlangt, dass sie ihm diesen bestätigt ... war aber konsequent geblieben und hatte seinen Vorwurf des Ehebruchs zurückgewiesen, der sich tatsächlich auch nicht zugetragen hat. Ihre Beteuerungen aber ließen den Angeklagten unbeeindruckt. Jegliches Abstreiten stellte für ihn von vornherein eine Lüge dar. Eine Chance, den Ehemann von ihrer Unschuld überzeugen zu können, hatte sie von daher nicht. Es machte den Angeklagten wütend, dass seine Ehefrau sich sträubte, zuzugeben, was für ihn offensichtlich und unumstößlich war. Nach seinem Glauben sah er sich nicht nur berechtigt, sondern in der Pflicht, seine - seiner vermeintlichen Überzeugung nach - untreue Ehefrau zu töten, um seine persönliche Ehre, die sie mit ihrem Verhalten verletzt hatte, wiederherzustellen.
Mit dem Ziel, ihr Leben auszulöschen, brachte er ihr daher mindestens elf Stich-/Schnittverletzungen am Rumpf sowie mindestens acht Stich-/Schnittverletzungen an den Extremitäten bei, wovon fünf Stich-/Schnittverletzungen des Rumpfes zur Eröffnung beider Brusthöhlen mit Verletzung des rechten Lungenoberlappens sowie Eröffnung der rechten Herzkammer geführt haben. Insbesondere diese gezielt gesetzten Stich-/Schnittverletzungen waren infolge der beidseitig entstandenen Blut-Luftbrust bereits geeignet, den Tod herbeizuführen. Hierin zeigt sich der unbedingte Tötungswille des Angeklagten, der sich fortsetzte, als er seine Ehefrau - wie unter II. festgestellt - bäuchlings und kopfüber aus dem Fenster schob, sodass sie mit dem Kopf auf den darunter befindlichen Fahrradständer aufprallte und von dort auf das Pflaster fiel. Zwar lebte das Opfer noch, als er sodann an das Opfer herantrat, und ihm nun die zuletzt mit Kraft gesetzten vier Schnittverletzungen an der Halsvorderseite mit Durchtrennung der rechten Halsblut- und -schlagader des Kehlkopfes und der Speiseröhre setzte. Er wusste, dass derartige Verletzungen in diesem Bereich unzweifelhaft den Tod des Opfers zur Folge hat, was er auch zur Kenntnis nahm und sich nun erst endgültig vom Opfer abwandte, um sich in das Haus zurückzubegeben.
Für ein mehrteiliges Geschehen in Bezug auf die körperliche Gewalteinwirkung des Angeklagten auf das Opfer ergaben sich keine genügenden Anhaltspunkte, da der Angeklagte nach dem gewaltsamen Sturz seiner Ehefrau aus dem Badfenster dieser gefolgt und vor dem Haus nahtlos weiter gewaltsam auf sie eingewirkt hat und erst nach den oben beschriebenen Halsschnitten von ihr abließ. Die Kammer hat daher keine Zäsur hinsichtlich dieses Tatgeschehens vorgenommen, sondern sieht in ihm eine natürliche Handlungseinheit.
Der Angeklagte ist voll schuldfähig. Keines der Kriterien der §§ 20, 21 StGB lag zur Tatzeit vor. Insbesondere waren eine krankhafte seelische Störung infolge Drogenkonsums und eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Affekttat) auszuschließen. Insoweit hat sich die Kammer in Würdigung aller Umstände den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Herrn ..., der von zutreffenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten ausgegangen ist, angeschlossen und machte sie zum Gegenstand ihrer Feststellungen und Überzeugungsbildung.
Ein Rechtfertigungsgrund für das Handeln des Angeklagten bestand nicht. Er ergab sich auch nicht aus der Motivation des Angeklagten. Sonstige rechtfertigende bzw. entschuldigende Gründe sind ebenfalls nicht gegeben.
2.
Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes gemäß § 211 StGB kam hingegen nicht in Betracht. Der Angeklagte handelte nicht aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB.
Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig" sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass, Rache und/oder Eifersucht kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außerstande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen frei zu machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH Urteil vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13 m. w. N., zitiert nach juris).
Da bei der objektiven Bewertung eines Beweggrundes als niedrig der Maßstab den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft, in der der jeweilige Täter lebt und vor deren Gericht er sich zu verantworten hat, hier also der Bundesrepublik Deutschland, zu entnehmen ist (vgl. nur BGH NJW 2004, 1466), hat die Kammer das Vorliegen dieses Mordmerkmals bejaht. Die Gesamtwürdigung der Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit, insbesondere das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, die Vorgeschichte und die Beziehung zwischen dem Angeklagten und ... sowie das Verhältnis zwischen vorherrschendem Tatmotiv und sonstigen Beweggründen hat zweifelsfrei ergeben, dass das Motiv für die Tötung nach allgemein sittlicher Anschauung verachtenswert ist und auch auf tiefster Stufe steht.
Der Angeklagte hat seiner Ehefrau praktisch das Lebensrecht abgesprochen, weil er der festen Ansicht war, dass diese ihm untreu sei und ihn verlassen wolle. Er sah sich aufgrund dieses Verhaltens in seiner Ehre verletzt.
Jedoch hat die Kammer Zweifel daran, dass der Angeklagte subjektiv in der Lage war, die Umstände, die diese Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachten, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufzunehmen sowie dazu fähig war, diese gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.
Der Täter muss die Umstände, die die Bewertung seines Handlungsantriebes als niedrig begründen, kennen und mit seinem Bewusstsein erfassen. Die - rechtliche - Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig, braucht er hierbei nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen. Er muss aber zu einer zutreffenden Wertung in der Lage sein. Die Fähigkeit dazu kann etwa bei einem Persönlichkeitsmangel oder bei einem ausländischen Täter, der den in seiner Heimat gelebten Anschauungen derart intensiv verhaftet ist, dass er deswegen die in Deutschland gültigen abweichenden sozialethischen Bewertungen seines Motivs nicht in sich aufnehmen und daher auch nicht nachvollziehen kann, fehlen (BGH a. a. O.).
So liegt der Fall hier.
Nach Auffassung der Kammer ist nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte aufgrund seiner soziokulturellen Herkunft und seines Glaubens in der Lage gewesen ist, seine Beweggründe als niedrig zu erkennen und in sein Bewusstsein aufzunehmen.
Der Angeklagte, der in seinem Heimatland nur eine eher dürftige Schulausbildung erfahren hat und dessen Lebensgewohnheiten ganz auf die Familie und die enge dörfliche Gemeinschaft mit ihren traditionellen Anschauungen ausgerichtet waren, konnte in dem bislang nur kurzem Zeitraum seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, einer für ihn vollkommen neuen und fremden kulturellen Umgebung, seine hergebrachten Wertevorstellungen nicht anpassen. Ihm fehlte - so im Ergebnis auch der psychiatrische Sachverständige - die geistige Beweglichkeit, sich den neuen Anforderungen zu stellen und unterzuordnen.
Nach den in seiner Heimat gelebten Anschauungen und Wertvorstellungen hat er sein Leben schon in Tschetschenien ausgerichtet gehabt und demgemäß auch in Deutschland fortgesetzt. Entsprechend sah sich der Angeklagte zum Schutz der (Familien-)Ehre berufen. Als dem Oberhaupt der Familie oblag es ihm - zu seiner festen Überzeugung - daher, die sexuelle Integrität und Unbescholtenheit seiner Ehefrau sicherzustellen, weshalb er sämtliche Lebensbereiche seiner Ehefrau pedantisch kontrollierte, um sie erst gar keinen entsprechenden „Gefahren" auszusetzen. Freiheit im eigentlichen Sinne gab es für seine Ehefrau nicht. Er hat sie auch nicht als ihm gleichberechtigte Person anerkannt. Er hatte seine Ehefrau in der häuslichen Wohnung eingesperrt, so auch in Deutschland, und im Wesentlichen selbst bei den hiesigen Ämtern vorgesprochen sowie Besorgungen getätigt. In den Fällen der Anwesenheitspflicht der Ehefrau, beispielsweise bei Antragstellungen auf dem Sozialamt, sowie sonstigen Erledigungen im häuslichen Umfeld, die ihre Mitwirkung erforderten, hat er sie begleitet.
Der Angeklagte und ... lebten streng nach dem islamischen Glauben. Dies schloss insbesondere tägliche Gebete mit ein. Nach den Angaben des Angeklagten habe dieser zu Hause fünfmal am Tag gebetet und außerdem seine religiösen Riten auch in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt. So hat er hier u. a. das Freitagsgebet wahrgenommen, bei dem er ausschließlich mit gleichgesinnten tschetschenischen Landsleuten in Berührung gekommen ist. Die Treffen mit ... und ... sowie deren Familien Ende Oktober 2016 dienten nicht des besseren Einlebens des Anklagten in der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr erfolgten sie aus der tschetschenischen Tradition heraus und es wurden hauptsächlich Gespräche bezüglich ihrer gemeinsamen Herkunft geführt.
Darüber hinausgehende soziale Kontakte zu deutschen Mitbürgern pflegte die Familie nicht. Auch die wenigen Kontakte mit den Mietern des Hauses ... in ... beschränkten sich - insbesondere aufgrund der Sprachbarriere - auf ein „Guten Tag" und „Auf Wiedersehen".
Das Erlernen der deutschen Sprache hatte der Angeklagte noch nicht in Angriff genommen. Sein Aufenthalt in Deutschland währte auch erst etwa sechs Monate, davon etwa vier Monate in eigener Wohnung in ..., sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine kulturelle Anpassung noch nicht stattgefunden hat. Die soziale Verhaltenserwartung nach den in seiner Heimat geltenden Maßstäben hatte für den Angeklagten mithin auch noch zum Tatzeitpunkt Bestand. Mit dem soziokulturellen Kulturkreis und den in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Wertvorstellungen sowie dem hier geltenden Rechtssystem war er nicht vertraut.
Eine soziale Integration hatte noch nicht stattgefunden. Diese scheiterte schon daran, dass der gestellte Asylantrag abgelehnt worden war und seine Abschiebung mitsamt der Familie bereits bevorstand.
Zwar ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die Tötung eines Menschen auch in Tschetschenien mit Strafe bedroht ist. Zudem war dies auch dem Angeklagten bekannt. Dass er aber die Umstände seines Handelns, die dieses als auf tiefster sittlicher Stufe stehend begründen, nach dem oben Gesagten tatsächlich erkannt und in sein Bewusstsein aufgenommen hat, vermochte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, sodass das Vorliegen dieses Mordmerkmals nach dem Zweifelsgrundsatz zu verneinen war.
Auch andere Mordmerkmale im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind nicht gegeben.
Insbesondere konnte ebenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte heimtückisch handelte. Zweifel bestehen insoweit bereits an dem objektiven Erfordernis der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, da dem Geschehen ein Streit voranging, in dessen Verlauf ... sich eines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit versah. Zudem hatte der Angeklagte ihr schon in den vorausgegangenen Gesprächen erklärt, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Untreue, von der er überzeugt sei, ihr Leben verwirkt habe und er sie töten werde, wenngleich er den Zeitpunkt des Vollzuges offen ließ. Angesichts dessen ist zumindest nicht auszuschließen, dass sie bei dem gleich zu Beginn im Bad gegen sie tödlich geführten Angriff nicht mehr arglos war.
Auch das Merkmal der Grausamkeit ist nach Ansicht der Kammer nicht erfüllt. Angesichts der unter II. festgestellten Tatausführung bestehen Zweifel, dass der Angeklagten dem Opfer in einer gefühllosen und mitleidlosen Gesinnung körperliche Schmerzen und Qualen zufügen wollte, die nach Stärke oder Dauer über das für eine Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Zwar hat das Opfer über mehrere Minuten eine Vielzahl schmerzhafter Stich- und Schnittverletzungen erlitten, doch waren diese jedenfalls zum Teil, bezogen auf das Geschehen im Bad, auch dem Umstand geschuldet, dass es sich gewehrt hat. Der Angeklagte zögerte die von ihm von Beginn an gewollte Tötung auch nicht etwa bewusst hinaus, um sein Opfer zunächst durch Zufügen von Schmerzen zu quälen. Die u. a. fünf gezielten Stich-/Schnittverletzungen in den Oberkörper des Opfers während seines im Bad geführten Angriffes zeigen vielmehr, dass es ihm von Anfang an ausschließlich um die Tötung seiner Ehefrau ging.
V.
(Strafzumessung)
Der Straftatbestand des Totschlags sieht nach § 212 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vor.
1.
Das Vorliegen eines besonders schweren Falles eines Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB hat die Kammer verneint, da die festgestellte Schuld nicht genauso schwerwiegend wie die eines Mörders ist und damit vom Durchschnitt der praktisch vorkommenden Fälle nicht soweit abhebt, dass die Anwendung dieses Ausnahmestrafrahmens geboten wäre.
Wer im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB als Totschläger in einem besonders schweren Fall einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Ein solch besonders schwerer Fall des Totschlags setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (BGH NStZ-RR 2004, 205). Das Minus, das sich im Zurückbleiben der Tat hinter den Mordmerkmalen zeigt, muss durch ein Plus an Verwerflichkeit ausgeglichen werden (BGH NJW 1982, 2264). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit der äußeren und inneren Seite der Tat nicht ersichtlich.
Selbst wenn die Tötung im vorliegenden Fall in der Nähe eines Mordmerkmales liegen sollte, sind jedenfalls zusätzlich schulderhöhende Momente von besonderem Gewicht nicht erkennbar. Der Angeklagte ist, bis zu der gegenständlichen Tat, zumindest nicht wegen Gewaltdelikten aufgefallen. Er war vielmehr überwiegend bemüht, seinem Leben einen gefestigten Rahmen zu geben. Anzumerken ist hier jedoch seine Eifersucht, die der Angeklagte mit seiner Religion in Verbindung gebracht hat.
Zudem ist aber auch zu sehen, dass - nach den Ausführungen unter IV.2. - die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, der seinen traditionellen Strukturen verhaftet war, einer Anwendung des § 211 StGB entgegensteht, sodass auch deshalb die Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kam (vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 212 Rn. 19. m. w. N.).
2.
Aber auch einen minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB hat die Kammer nicht angenommen. Weder war der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Opfer zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden noch liegt ein sonst minder schwerer Fall vor.
Seine erstmals in der Hauptverhandlung angebrachte Einlassung, er sei vom Gemütszustand „rasend eifersüchtig gewesen und die Welt sei für ihn zusammengebrochen" sowie im Streitgespräch am 14. November 2016 im Bad von seiner Ehefrau erfahren zu haben, dass sie ihn noch an diesem Tage verlassen wolle, ihn überdies für „bescheuert" und „dumm" erklärt und als „Versager" bezeichnet habe, weshalb er „die Fassung verloren, zum Messer gegriffen" und zugestochen habe, hat die Kammer als Schutzbehauptung gewertet. Dieser Schluss geht einher mit der getroffenen Feststellung, dass ... dem Angeklagten nicht untreu war, sie daher auch nicht vorhatte, ihn zu verlassen und es auch nicht ihrem Wesen entsprochen hätte, ihm in beleidigender Weise gegenüberzutreten.
Was bleibt, ist allein die unmittelbar vor der Tat bestandene Streitsituation im Bad, als ... ihm das von ihr verlangte Geständnis von ihrer Untreue verweigerte, was nach Auffassung der Kammer aber keine schwere Beleidigung im Sinne von § 213 StGB darstellt. Für den Angeklagten hat zum Tatzeitpunkt längst festgestanden, dass sie sich versündigt hat, weshalb selbst ein Schuldeingeständnis diese Sichtweise nicht verändert hätte. Der Gedanke an ihre Liebschaft mit ... einschließlich ihrer sexuellen Untreue hatte ihn als unumstößlichen Fakt schon seit dem 31. Oktober 2016 begleitet. Hinzu kam sein Verdacht, sie wolle ihn und die Kinder verlassen. Für dieses ehrverletzende Verhalten hatte sie zu sterben, wozu er sich schon im Vorfeld der Tat entschlossen hatte, und was er an seiner religiösen Überzeugung festmachte. Er hatte ihr daher seinen Entschluss, sie zu töten, auch schon in Vorgesprächen angekündigt gehabt. Die Tatausführung selbst, bestehend aus drei Teilakten (mindestens 19 Stich/Schnittverletzungen in Rumpf und Extremitäten im Bad, Herausstoßen des Opfers kopfüber aus dem Badfenster, vier Halsschnittverletzungen vor dem Haus), lässt dann auch in ihrer Zielorientiertheit weder auf eine Einengung in seiner Bewusstseinslage noch auf eine Störung in seiner Wahrnehmung schließen. Er hat sein Verhalten stets adäquat den sich verändernden Tatabläufen angepasst, sein Nachtatverhalten war ruhig und besonnen.
Aber auch ein sonst minder schwerer Fall des Totschlags war angesichts des Tatgeschehens, der Täterpersönlichkeit und der sonstigen Umstände der Tat nicht zu ersehen, denn die Tat ist insgesamt keinesfalls weit unter dem Durchschnitt aller erfahrungsgemäß vorkommenden Delikte des Totschlags anzusiedeln. Die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens ist daher nicht geboten.
3.
Bei der konkreten Bemessung der Höhe der Strafe waren für die Kammer entsprechend den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB im Wesentlichen folgende Strafzumessungskriterien maßgebend:
Zugunsten des Angeklagten sprach zunächst, dass er nicht vorbestraft ist. Er hat zudem die Begehung der Tat vom äußeren Geschehensablauf her im Wesentlichen eingeräumt und die Tötung seiner Ehefrau durch ihn nicht in Abrede gestellt. Strafmildernd wurde auch seine besondere Täterpersönlichkeit berücksichtigt, die durch seinen Glauben geprägt ist. Seine manifeste eifersüchtige Sicht auf seine Ehefrau, sein daraus hervorgehendes ausgeprägtes Kontrollbedürfnis und die Einengung ihres Bewegungsspielraumes als herausragendes Charakteristikum seiner Persönlichkeit entsprach seiner Grundeinstellung als Muslim. In fester Verhaftung mit seinen religiösen Überzeugungen sah er sich nicht im Gegensatz zu anderen Menschen islamischen Glaubens, auch wenn es tatsächlich unterschiedliche Auffassungen und Auslegungen gibt, wie den Aussagen der Zeugen ... und ... zu entnehmen ist.
Und schließlich fiel mildernd ins Gewicht, dass davon auszugehen ist, dass die Strafvollstreckung auf ihn sowohl als Erstverbüßer als auch im Hinblick auf die kulturellen Unterschiede und die vorhandene Sprachbarriere eine besondere Härte bedeutet.
Demgegenüber war strafschärfend zu werten, mit welcher kriminellen Energie der Angeklagte gegen das Opfer vorging. Sein Handeln erschöpfte sich nicht in einem einzigen raschen Akt. Die von ihm eingesetzte Kraft und die zum Teil wuchtig geführten Stiche waren Ausdruck seiner erheblichen Aggressivität und Brutalität. Gegen ihn spricht ferner, dass er mit der Tötung seiner Ehefrau den Kindern ihre Mutter genommen hat.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte im Sinne von § 46 StGB und unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer zur Ahndung des begangenen Totschlags auf eine Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt.
VI.
(Maßregel)
Für eine Unterbringung des Angeklagten im Maßregelvollzug fehlt es an den hierfür nach §§ 63, 64 StGB erforderlichen Kriterien. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die vom psychiatrischen Sachverständigen gemachten Ausführungen, wie sie oben unter III. 2. dargestellt wurden.
Selbst wenn ein Hang, als eine den Angeklagten treibende oder beherrschende Neigung, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, anzunehmen wäre, wovon die Kammer nicht ausgeht, so wäre die Tötung seiner Ehefrau nicht auf diesen zurückzuführen.
VII.
(Kostenentscheidung)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.