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Straßenreinigungsgebühren


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 22.08.2013
Aktenzeichen VG 6 K 758/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 49a StrG BB

Leitsatz

1. Der Tatbestand der Straßenreinigungsgebühr ist nur verwirklicht, wenn das Grund stück des Gebührenschuldners von der gereinigten Straße erschlossen wird.

2. Ein Grundstück ist im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen, wenn es von der öffentlichen Straße einen Vorteil hat. Fehlt es an einem solchen besonderen Vorteil, kann ein Grundstückseigentümer mangels Erschlossenseins des Grundstücks nicht zu Gebühren herangezogen werden. Dabei müssen die dem Grundstückseigentümer erwachsenden Vorteile gerade in Beziehung zum Zweck der Straßenreinigung stehen.

3. Ein Vorteil in diesem Sinne ist daher gegeben, wenn das Grundstück rechtlich und tatsächlich (für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig) eine Zufahrts bzw. Zugangsmöglichkeit zur und von der Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle (wirtschaftliche oder verkehrliche) Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. Entscheidend ist dabei allein die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht die aktuelle tatsächliche Nutzung des Grundstücks. Diese Möglichkeit einer wirtschaftlichen und/oder verkehrlichen Nutzung ist regelmäßig schon durch das Angrenzen des Grundstücks an die öffentliche Straße gegeben, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung einer Zufahrt oder eines Zugangs mit sich bringt.

4. Es kommt daher nicht darauf an, ob dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung vermittelt wird. Auch eine Befahrbarkeit mit KfZ in dem Sinne, dass die Straße rechtlich und tatsächlich gewährleistet, dass mit Personen und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze herangefahren oder gar von der Straße auf das Grundstück heraufgefahren werden kann und ihm so eine Zufahrt geboten wird, ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Grundstückseigentümer u.s.w. jederzeit die Straße nach seiner eigenen Entscheidung für sein Grundstücks nutzbar machen kann Dies ist grundsätzlich jedenfalls dann gegeben, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks, nicht notwendig an die Grenze desselben, mit Personen und Versorgungsfahrzeugen gefahren werden und es von da ab ggf. über einen Geh oder Radweg oder Parkstreifen und sei es auch nur fußgängig, erreicht werden kann. Ebenso wenig ist notwendig, dass von der Zugangsmöglichkeit (bereits) Gebrauch gemacht wurde oder auch nur Gebrauch gemacht werden soll.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks K-Straße in Cottbus. Das Grundstück grenzt direkt an 3 Straßen, nämlich die K-Straße, die A-Straße und die L-Straße.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 zog der Beklagte die Klägerin zum genannten Grundstück zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.647,79 Euro heran. Hiervon entfielen 647,61 Euro auf die Reinigung der K-Straße, 709,57 Euro auf die Reinigung der A-Straße und 290,61 Euro auf die Reinigung der L-Straße.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. Februar 2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2012, der Klägerin zugestellt am 12. Juli 2012, zurückwies. Zur Begründung führte er aus: Die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr sei auf der Grundlage der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 30. November 2011 erfolgt. Ein Grundstück sei erschlossen, wenn es nach § 3 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig eine Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit zur Straße habe und dadurch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht werde. Es komme nicht darauf an, dass mit Personen – oder Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze herangefahren werden könne und auf diese Weise eine Zufahrt im straßenrechtlichen Sinne geboten werde. Es sei auch unerheblich, ob der Eigentümer überhaupt ein Interesse daran habe, sein Grundstück an die betreffende Verkehrsfläche anzubinden. Das herangezogene Grundstück sei tatsächlich durch die K -Straße, durch die A-Straße und durch die L-Straße erschlossen. Werde ein Grundstück insoweit von mehreren Straßen erschlossen, so sei entsprechend § 2 Abs. 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung jede der erschließenden Straßen in die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr einzubeziehen.

Mit ihrer am 2. August 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für die Reinigung der L-Straße weiter. Zur Begründung führt sie aus: Das Grundstück sei lediglich von der K -Straße und der A-Straße erschlossen. Über diese laufe der gesamte Zu- und Abgangsverkehr zu den ausschließlich gewerblich genutzten Gebäuden. Über die L-Straße bestehe hingegen seit unvordenklicher Zeit keine Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit, weil die Rückseite der Gebäude zur L-Straße seit mindestens 20 Jahren wegen der für die gewerbliche Nutzung des Gesamtgrundstücks erforderlichen technischen und verkehrlichen Erfordernisse wertlos sei. Dieser Zugang sei deshalb mit einem Eisentor verschlossen. Der Beklagte übersehe, dass nach § 3 Abs. 2 der maßgeblichen Straßenreinigungssatzung neben den Tatbestand einer Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit auch die hierdurch ermöglichte übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung als Voraussetzung für das „Erschlossensein“ vorliegen müsse. Eine sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung über die L-Straße sei hingegen selbst bei Öffnung des verschlossenen Tores tatsächlich nicht gegeben. Da das Grundstück ausschließlich gewerblich genutzt und demzufolge überwiegend mit Pkw und Lkw angefahren werde, wäre wegen der verwinkelten und verschachtelten Gebäudesituation die Zu- und Abfahrt über die L-Straße verkehrstechnisch unmöglich. Das Grundstück lasse sich so gerade nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen. In der Rechtsprechung sei aber anerkannt, dass die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr an einen Sondervorteil anknüpfe, der die Erhebung der Abgabe rechtfertige. Dies sei nur der Fall, wenn dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes durch die Straßenreinigung eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung ermöglicht werde.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß)

den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2012 hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für die Reinigung der L-Straße (Az: 5.0100.037149.0, Blatt 4) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung stützt er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Im straßenreinigungsrechtlichem Sinne gelte ein besonderer Erschließungsbegriff. Der für das Baurecht geltende Erschließungsbegriff sei nicht anzuwenden. Danach sei ein Grundstück erschlossen, wenn es von der öffentlichen Straße einen Vorteil habe. Ein Vorteil in diesem Sinne sei gegeben, wenn das Grundstück rechtlich und tatsächlich eine Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit zur Straße habe und dadurch eine übliche und sinnvolle Nutzung des Grundstücks ermöglicht werde. Die Erschließung des Grundstücks durch die L-Straße sei durch die bestehende Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zur Straße tatsächlich gegeben. Der Erschließungszusammenhang werde durch das Verschließen des Tores nicht unterbrochen. Juristisch sei nicht maßgeblich, ob der Eigentümer überhaupt ein Interesse habe, sein Grundstück an die Verkehrsfläche anzubinden. Ausschlaggebend sei allein die bloße Aussicht, zumindest Zugang nehmen zu können. Rechtlich unerheblich sei weiterhin, ob und wie das Grundstück tatsächlich genutzt werde. Der Erschließungsbegriff fordere eine übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung, um den für die Gebührenheranziehung entscheidenden wirtschaftlichen Wert zu begründen. Eine sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung sei eine Nutzung zu Wohn- und Gewerbezwecken oder auch eine Nutzung zu sonstigen innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen Zwecken.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 87 Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Ferner konnte der Vorsitzende und Berichterstatter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da sich die Beteiligten auch hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet in der Satzung der Stadt Cottbus über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 30. November 2011 (Straßenreinigungsgebührensatzung – StrRGBS 2011), die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (§ 7 StrRGBS 2011), eine i.S.d. § 2 Abs. 1, Sätze 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.

Die Straßenreinigungsgebührensatzung 2011 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß mit der Angabe von Ort und Datum vom Bürgermeister der Stadt Cottbus ausgefertigt und im Amtsblatt für die Stadt Cottbus vom 17. Dezember 2011 bekanntgemacht, wobei diese Veröffentlichung den Vorgaben des § 16 der Hauptsatzung der Stadt Cottbus vom 25. März 2009, an deren Wirksamkeit gleichfalls keine Zweifel bestehen, genügte. Es sind auch keine materiellen Satzungsfehler, die zur Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die in § 2 Abs. 3 Satz 1 StrRGBS 2011 getroffene Regelung, wonach bei einem von mehreren an die Straßenreinigung angeschlossenen Grundstück von jeder der erschließenden Straßen entsprechend § 2 Abse. 1 und 2 StrRGBS 2011 die in Betracht kommenden Grundstücksflächen zu ermitteln sind (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 21. August 2013 – 6 K 552/12 -, zur Veröff. in juris vorgesehen). Solche Bedenken an der materiellen Wirksamkeit der genannten Satzung sind von der Klägerin auch nicht (substantiiert) geltend gemacht worden.

Auch die konkrete Veranlagung der Klägerin ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr Grundstück (auch) von der L-Straßeerschlossen, so dass für die Reinigung dieser öffentlichen Straße Straßenreinigungsgebühren erhoben werden können.

Der Tatbestand der Straßenreinigungsgebühr ist nur verwirklicht, wenn das Grundstück des Gebührenschuldners von der gereinigten Straße erschlossen wird. Die Notwendigkeit einer Erschließung des Grundstücks durch die gereinigte Straße ergibt sich insoweit aus dem eindeutigen Wortlaut des § 49 a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG). Aus diesem Grund kann für die Rechtslage in Brandenburg nicht etwa der Auffassung des OVG Niedersachsen zum dortigen Landesrecht (vgl. etwa Beschluss vom 1. 10. 2008 – 9 LA 205/07 -, NVwZ-RR 2009, 129; Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 9 LA 373/05 -, NVwZ-RR 2008, 566; Beschluss vom 19. Februar 2007 – 9 L 632/96 -, zit. nach juris; Urteil vom 26. April 1995 – 9 L 855/93 -, zit. nach juris; Urteil vom 23. September 1987 – 14 A 162/85 -, dng 1988, 196) gefolgt werden, wonach es für die Zulässigkeit der Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr nicht zwingend darauf ankomme, ob eine Erschließung gegeben sei, ob also für ein Grundstück tatsächlich und rechtlich eine Zugangsmöglichkeit von und zu der Straße bestehe (dazu sogleich), sondern die für die Bejahung der Straßenreinigungsgebührenpflicht erforderliche objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße auch dann gegeben sei, wenn eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück nicht ausgeschlossen sei, vielmehr diese konkret und nicht nur hypothetisch möglich sei - z.B. durch auf dem Grundstück befindliche Laub abwerfende Bäume und Sträucher (vgl. insoweit zutreffend zur dortigen Rechtslage OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 26. Mai 1989 – 9 A 255/87 -, zit. nach juris; Urteil vom 7. Januar 1982 – 2 A 17778/81 -, KStZ 1982, 169; Urteil vom 26. November 1980 – 2 A 1912/80 -, OVGE 34, 140; OVG Saarland, Urteil vom 30. April 1987 - 1 R 80/87 -, S. 15 des E.A.; Urteil vom 31. 1. 1986 – 2 R 391/85 -, KStZ 1986 S. 173; VG Köln, Urteil vom 21. November 2003 – 27 K 6917/01 -, zit. nach juris; vgl. noch unten die Ausführungen zur üblichen und sinnvollen Grundstücksnutzung).

Das Brandenburgische Straßengesetz definiert allerdings nicht, was es unter der Erschließung des Grundstücks versteht. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2007 – 9 A 72.05 -, veröff. in juris; Beschluss vom 19. März 2007 – 1 S 131.06 -, S. 5 des E.A), der sich die Kammer anschließt, gilt im Straßenreinigungsgebührenrecht ein besonderer Erschließungsbegriff. Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 31. März 1998 – 8 B 43/98 – ZKF 1999, 86; ferner bereits Urteil vom 10. Mai 1974 – VII C 46.72 -, KStZ 1974, 216) geht von einem (irrevisiblen), dem Landesrecht vorbehaltenen, straßenreinigungsrechtlichen, Erschließungsbegriff aus, der sich nicht notwendigerweise mit dem revisiblen erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriff decken müsse. Der für das Baurecht oder das Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht geltende Erschließungsbegriff des § 131 und insbesondere des 133 Baugesetzbuch (BauGB) bzw. des § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) ist daher nicht anzuwenden. Für die Beurteilung, über welche besonderen Eigenschaften die erschließende Straße im Hinblick auf eine solche Erschließungsfunktion verfügen muss, sind somit die zusätzlichen und besonderen Merkmale ohne Bedeutung, die eine Straße haben muss, um dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung des Grundstückes zu vermitteln (anders insoweit etwa zur dortigen Rechtslage noch die ältere, inzwischen überholte Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen, vgl. etwa Urteil vom 31. Oktober 1984 – 2 A 1020/84 -, NVwZ 1985, 774). Das gilt in Sonderheit für die Kriterien, die von der Rechtsprechung zu dem Umfang, der Ausstattung, der Verkehrsfunktion und der Zahl der - im Sinne des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts - von der Straße erschlossenen Grundstücke entwickelt worden sind, um von einer selbstständigen Erschließungsstraße sprechen zu können. Vielmehr ist der Erschließungsbegriff des § 49 a Abs. 4 BbgStrG weiter. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der in § 49 a BbgStrG getroffenen Regelung sowie der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 2/1853 S. 8). Danach ist ein Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen, wenn es von der öffentlichen Straße einen Vorteil hat. Dahinter steht die Überlegung, dass die von der Gemeinde durchgeführte Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt, weswegen es gerechtfertigt erscheint, sie im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten (vgl. zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 – NVwZ-RR 2004, 68; Beschluss vom 17. Juli 2003 – 9 A 3207/02 – NVwZ-RR 2004, 219; Hessischer VGH, Urteil vom 3. Juli 19965 - UE 4078/95 – NVwZ-RR 1998, 133 a.a.O.; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2001 – 12 A 11171/01 – S. 4 des E.A.). Fehlt es an einem solchen besonderen Vorteil, kann ein Grundstückseigentümer mangels Erschlossenseins des Grundstücks nicht zu Gebühren herangezogen werden. Dabei müssen die dem Grundstückseigentümer erwachsenden Vorteile gerade in Beziehung zum Zweck der Straßenreinigung stehen. Diese liegt nach der o.g. Gesetzesbegründung nicht zuletzt in der mit der Reinigungspflicht einhergehenden Gefahrenabwehr und der Daseinsvorsorge für die Bevölkerung, wobei diese nach der Entscheidung des Gesetzgebers ausdrücklich auf die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen beschränkt wird. Ein Vorteil in diesem Sinne ist daher gegeben, wenn das Grundstück rechtlich und tatsächlich (für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig) eine Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit zur und von der Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle (wirtschaftliche oder verkehrliche) Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. Entscheidend ist dabei allein die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht die aktuelle tatsächliche Nutzung des Grundstücks (vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2006 – 27 K 6990/04 – StGR 2007, 30; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, Rn. 331). Diese Möglichkeit einer wirtschaftlichen und/oder verkehrlichen Nutzung ist regelmäßig schon durch das Angrenzen des Grundstücks an die öffentliche Straße gegeben, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung einer Zufahrt oder eines Zugangs mit sich bringt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007, a.a.O.; Beschluss vom 19. März 2007 – 1 S 131.06 -, S. 5 des E.A.; sowie bereits OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2005 – 2 B 314/04 -, S. 4 des E.A.; ferner VG Cottbus, Urteil vom 27. Juni 2006 – 6 K 669/03 -, S. 7 des E.A.; zur Rechtslage in NW nunmehr OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 28. September 1989 – 9 A 1974/87 – NWVBl. 1990, 163 unter Aufgabe seiner früheren, o.g. Rechtsprechung; Urteil vom 14. Dezember 1989 – 9 A 1718/88 -, BeckRS 2008, 39486; Urteil vom 2. März 1990 – 9 A 1647/88 – S. 6 des E.A.; Beschluss vom 14. März 1990 – 9 B 653/90 – S. 2 des E.A.; Urteil vom 30. März 1990 – 9 A 987/88 – S. 17 des E.A.; Urteil vom 9. Dezember 1991 – 9 A 1610/90 – KStZ 1992, 232; Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 – NVwZ-RR 2004, 68; Wichmann, a.a.O., Rn. 166, 331 ff.). Es kommt – wie ausgeführt – daher nicht darauf an, ob dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung vermittelt wird. Auch eine Befahrbarkeit mit KfZ in dem Sinne, dass die Straße rechtlich und tatsächlich gewährleistet, dass mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze herangefahren oder gar von der Straße auf das Grundstück heraufgefahren werden kann und ihm so eine Zufahrt geboten wird, ist nicht erforderlich (so aber zur dortigen Rechtslage OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. November 1989 – 9 L 24/89 -, Seite 8 des E.A.). Es genügt vielmehr, dass der Grundstückseigentümer u.s.w. jederzeit die Straße nach seiner eigenen Entscheidung für sein Grundstücks nutzbar machen kann (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 a.a.O.). Dies ist grundsätzlich jedenfalls dann gegeben, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks, nicht notwendig an die Grenze desselben, mit Personen und Versorgungsfahrzeugen gefahren werden und es von da ab ggf. über einen Geh- oder Radweg oder Parkstreifen erreicht werden kann. Es kommt gerade nicht darauf an, dass eine ausschließlich verkehrliche Nutzung dergestalt gegeben ist, dass man mit Personen- oder Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heran- bzw. auf das Grundstück herauffahren kann und eine Zufahrt im straßenrechtlichen Sinne geboten wird. Vielmehr genügt jede irgendwie geartete Zugangsmöglichkeit, beispielsweise, wenn das Grundstück nur fußläufig erreichbar ist bzw. die Möglichkeit, das Grundstück zu betreten (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 6. April 2001 – 1 L 11/01 – LKV 2002, 98; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 16. Januar 1992 – 1 A 12073/90 – zitiert nach juris; Urteil vom 22. April 2004 – 12 A 11902/03 -, NVwZ-RR 2005, 61, 62; Urteil vom 7. März 2006 – 7 A 11436/05 -, NVwZ-RR 2006, 722; OVG Thüringen, Beschluss vom 10. Februar 2003 – 4 ZEO 1139/98 – NVwZ-RR 2004, 139; VG Dessau, Urteil vom 21. Januar 2005 – 1 A 2242/03 – zitiert nach juris; VG Köln, Urteil vom 21. November 2003 – 27 K 6971/01 -, BeckRS 2007 Nr. 27427; Urteil vom 9. Januar 2009 – 27 K 3406/07 -, BeckRS 2009 Nr. 32832; ferner Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 439; Wichmann, a.a.O., Rn. 331, 166). Ebenso wenig ist notwendig, dass von der Zugangsmöglichkeit (bereits) Gebrauch gemacht wurde oder auch nur Gebrauch gemacht werden soll (vgl. VG Köln, Urteil vom 9. Januar 2009, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen, denen der in § 3 Abs. 2 der Satzung der Stadt Cottbus über die Straßenreinigung vom 26. November 2008 (Straßenreinigungssatzung – StrRS 2008) i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2011 verwendete Erschließungsbegriff Rechnung trägt, wird das veranlagte Grundstück ausweislich der im Heranziehungsvorgang befindlichen Fotos, die die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, erschlossen. Denn das Grundstück der Klägerin grenzt unmittelbar an den Gehweg der L-Straße, so dass auf der Fahrbahn derselben bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen und Versorgungsfahrzeugen gefahren werden und es von da ab ggf. über den Gehweg erreicht werden kann. Darauf, dass über die L-Straße– wie die Klägerin ausführt – seit unvordenklicher Zeit tatsächlich keine Zufahrt bzw. kein Zugang zum Grundstück genommen worden sein mag bzw. wird, sondern ausschließlich über die K-Straße und die A-Straße, kommt es ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass gegenwärtig ein Eisentor den Zugang versperrt. Denn es ist – wie dargelegt – nicht notwendig, dass von der Zugangsmöglichkeit (bereits) Gebrauch gemacht wurde oder auch nur Gebrauch gemacht werden soll. Dass ein Zugang möglich ist, zeigt vielmehr gerade die Errichtung des Eisentores, die einen solchen verhindern soll.

Schließlich ist auch unerheblich, dass – nach vom Beklagten unbestrittenen Vortrag der Klägerin – das Grundstück ausschließlich gewerblich genutzt und demzufolge überwiegend mit LKW und PKW angefahren wird, was – wie die Klägerin meint - wegen der „verwinkelten und verschachtelten Gebäudesituation“ eine Zu- und Abfahrt von bzw. zu der L-Straße„verkehrstechnisch unmöglich“ machen soll. Es kommt – wie ausgeführt – gerade nicht darauf an, ob dem Grundstückseigentümer durch die Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit die Gelegenheit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung vermittelt wird, so dass es auch unerheblich ist, ob diese Möglichkeit einer bereits ausgeübten baulichen oder gewerblichen Nutzung förderlich ist. Es genügt vielmehr, dass der Grundstückseigentümer u.s.w. jederzeit die Straße nach seiner eigenen Entscheidung für sein Grundstücks nutzbar machen kann.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, eine weitere Voraussetzung für die (gesicherte) Erschließung eines Grundstücks durch eine öffentliche Straße sei, dass eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Nutzung ermöglicht werde, trifft dies zwar – wie bereits oben ausgeführt – zu. Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber die Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr durch Straßenreinigung gerade auf solche Grundstücke beschränkt hat, die „innerhalb der geschlossenen Ortslage“ liegen und die Straßenreinigungspflicht bzw. Straßenreinigungsgebührenpflicht gemäß § 49 a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BbgStrG nur den Eigentümern der „durch die Straße erschlossenen Grundstücke“ auferlegt, lassen sich insoweit –wie dargelegt - Rückschlüsse auf den Inhalt des Begriffs des Erschlossenseins im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Straßenreinigungsgebühr nicht Gegenleistung für die Beseitigung der vom Anlieger verursachten oder möglicherweise zu erwartenden Verschmutzung der Straße, sondern für denjenigen Vorteil ist, der dem Grundstück durch eine verbesserte wirtschaftliche und/oder verkehrsmäßige Nutzbarkeit in Folge der Reinigung der Straße zuwächst. Dieser besondere Vorteil muss daher in Beziehung zum Inhalt der der Daseinsvorsorge dienenden oder polizeimäßigen Straßenreinigung stehen. Die Eigentümer müssen von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regelmäßiger Sauberhaltung der innerörtlichen Straße sowohl unter dem Aspekt des erleichterten Ortsverkehrs als auch demjenigen der Hygiene der Fall ist, der sich aber etwa auch aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ergeben kann. Es wird hierfür aber – wie dargelegt - gerade keine bauliche oder gewerbliche Nutzung verlangt (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 22. April 2004 – 12 A 11902/03 -, KStZ 2004, 155; Urteil vom 7. März 2006 – 7 A 11436/05 -, NVwZ-RR 2006, 722; VG Koblenz, Urteil vom 27. Juni 2005 – 8 K 2493/04 -, zit. nach juris, Rn. 56; VG Köln, Urteil vom 21. November 2003 – 27 K 6917/01 -, BeckRS 2007 Nr. 27427; Urteil vom 9. Januar 2009 – 27 K 3406/07 -, BeckRS 2009 Nr. 32832). Entscheidend ist zudem allein die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht die aktuelle tatsächliche Nutzung des Grundstücks (vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2006 – 27 K 6990/04 – StGR 2007, 30; Wichmann, a.a.O., Rn. 331). Es genügt daher, dass die Klägerin ihr Grundstück in sonstiger Weise nutzen kann, wobei sogar eine etwaige Vermietung eines Grundstücks oder Teilen hiervon zu Reklamezwecken genügt bzw. genügen würde; der wirtschaftliche Nutzen liegt hier darin, einen Mietzins erzielen zu können (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 1. August 2007 – 7 A 10028/07 -, zit. nach juris, Rn. 8; Brüning in: Driehaus, a.a.O., Rn. 436). Unabhängig von vorstehenden Ausführung ist nicht ersichtlich, warum die Zufahrt zur L-Straße sich nicht auch auf die gegenwärtig ausgeübte gewerbliche Nutzung positiv auswirken soll. Hierbei kommt es – wie bereits mehrfach ausgeführt – auf die angeblich fehlende Möglichkeit, (nach Öffnen des Eisentores) das Grundstück mit KfZ zu befahren, nicht an. Auch eine nur fußläufige Betretensmöglichkeit des Grundstücks kann einen sinnvollen Beitrag zur gewerblichen Nutzung des Grundstücks leisten, zumal jedenfalls bis unmittelbar vor das Grundstück mit KfZ herangefahren werden kann. Hinzu kommt, dass bei einem – etwa durch Baumaßnahmen bedingten - Wegfall der Zufahrtsmöglichkeiten über die K-Straße und die A-Straße die Zufahrt über die L-Straßedie einzige wäre, um diese gewerbliche Nutzung zumindest im Ansatz aufrechtzuerhalten.

Gründe, an der Rechtmäßigkeit der Veranlagung als solcher im Übrigen, insbesondere an deren Höhe zu zweifeln, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zi-vilprozessordnung (ZPO).