Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 23.07.2018 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 S 39.18 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0723.OVG1S39.18.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 5 Abs 2 Nr 1 VerfSchutzG BE, § 6 Abs 2 S 1 VerfSchutzG BE, § 7 Abs 1 VerfSchutzG BE, § 26 S 1 VerfSchutzG BE, § 26 S 2 VerfSchutzG BE, § 133 BGB |
Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht Berlin erlaubt keine Verdachtsberichterstattung. Die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht erfordert eine für den Kreis der Empfänger hinreichend verständliche Bewertung dahin, ob das Berichtsobjekt aufgrund feststehender verfassungsfeindlicher Bestrebungen oder als "Dritter" in den Bericht aufgenommen wird.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 2018 teilweise geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, im Verfassungsschutzbericht Berlin 2017 die wörtliche oder sinngemäße Aufnahme und Verbreitung folgender Äußerungen aus dem Verfassungsschutzbericht Berlin 2016 im Kapitel „1.8. Legalistischer Islamismus“ (S. 73 ff.) zu unterlassen, solange die Erwähnung des Antragstellers im Hinblick auf die Bewertung seiner Funktion im Gefüge des legalistischen Islamismus nicht klargestellt wird:
„… die ‚N... auch bekannt als ‚D...Moschee‘,...“ (S. 75);
„… ‚N... (S. 76);
„Das I... und die N... führten gemeinsam eine Winterhilfe für Bedürftige während der Kälteperiode durch,…“ (S. 77);
„Am 11. und 12. März fand in der N... die Gründungsveranstaltung des „F... mit mehr als 600 Teilnehmenden statt.“ (S. 78);
„Auf den social-media-Kanälen des F... wurde für eine Veranstaltung in der N... am 5. Juni geworben, bei der der Austausch über die Vereinbarkeit zwischen Religion und Gesetz im Islam thematisiert werden sollte.“ (S. 78).
„Die N... bewegt sich damit in einem Spannungsfeld, das typisch für Bestrebungen im Bereich des legalistischen Islamismus ist.“ (S. 78).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller 1/5 und der Antragsgegner 4/5.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
I. Der Antragsteller, ein unter dem Namen „N..." eingetragener Verein, begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, im Einzelnen näher bezeichnete wörtliche oder sinngemäße Äußerungen aus dem Verfassungsschutzbericht Berlin 2016 künftig zu unterlassen.
Satzungsgemäßer Zweck des Antragstellers, dem Träger der D...-Moschee in Berlin N..., ist die Förderung der islamischen Religion. Der am 17. Juli 2017 von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport veröffentlichte Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2016 stellt - wie die Berichte für die Jahre 2014 und 2015 allgemein und ab 2016 erstmals gestützt auf beispielhaft erwähnte Veranstaltungen - Verbindungen der „Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V.“ (IGD), der mitgliederstärksten Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft (MB) im Bundesgebiet, zu dem Antragsteller fest.
Im Rahmen seines Eilverfahrens hat der Antragsteller erstinstanzlich sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, künftig die folgenden, im Kapitel „1.8. Legalistischer Islamismus“ des Verfassungsschutzberichtes Berlin 2016 unter Ziffer „1.8.1 Muslimbruderschaft“ (S. 75) sowie der Unterüberschrift „Verbindungen der Berliner Vereine zur MB und IGD“ (S. 76 bis 78) wiedergegebenen Äußerungen zu unterlassen:
„Die IGD hat Verbindungen zu einer Reihe von Vereinen. In Berlin zählen hierzu … die ‚N... auch bekannt als ‚D... Moschee‘,...“ (S. 75).
„Die Verbindungen der ‚Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V.‘ (IGD) zu den vier Vereinen ‚N..., …“ (S. 76),
und/oder
„Das I... und die N... führten gemeinsam eine Winterhilfe für Bedürftige während der Kälteperiode durch,…“ (S. 77),
und/oder
„Am 11. und 12. März fand in der... die Gründungsveranstaltung des „F... mit mehr als 600 Teilnehmenden statt.“ (S. 78),
und/oder
„Der F... hat in Berlin zwei weitere Treffen angekündigt, die seinen institutionellen Status dokumentieren. [...] Auf den social-media-Kanälen des... wurde für eine Veranstaltung in der N... am 5. Juni geworben, bei der der Austausch über die Vereinbarkeit zwischen Religion und Gesetz im Islam thematisiert werden sollte. Zu den dort geladenen drei Gelehrten und Theologen zählten wiederum zwei Funktionäre des F... und, teils in Personalunion, zwei Vorbeter aus den Moscheevereinen mit Verbindungen zur MB in Berlin“ (S. 78).
„Die N... bewegt sich damit in einem Spannungsfeld, das typisch für Bestrebungen im Bereich des legalistischen Islamismus ist.“ (S. 78).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die mit der Berichterstattung einhergehenden Grundrechtseingriffe seien gerechtfertigt. Die im Verfassungsschutzbericht enthaltenen Tatsachenfeststellungen seien wahr. Der Antragsteller bestreite selbst nicht die mit dem I... gemeinsam durchgeführte Winterhilfe. Ebenso habe er inzwischen eingeräumt, dass der F... am 12. März 2016 eine Konferenz in den Räumen des Antragstellers organisiert habe, die vom F... selbst sinngemäß als Gründungsveranstaltung beworben worden sei. Nicht bestritten werde zudem, dass der F... für eine von ihm am 5. Juni 2016 in den Räumen des Antragstellers geplante Veranstaltung geworben habe. Dass diese oder eine weitere Veranstaltung auch tatsächlich durchführt worden sei, behaupte der Bericht nicht. Schließlich habe der Antragsteller eingestanden, dass zwischen seinem Vorstand und Y..., dem Präsidenten des European Council für Fatwa und Research (ECFR), im Jahr 2014 ein bei Facebook veröffentlichter persönlicher Kontakt bestanden habe.
Angesichts dieser tatsächlichen Umstände sei die im Bericht vorgenommene Bewertung bei Zugrundelegung ihres zutreffenden objektiven Sinngehaltes nicht zu beanstanden. Der Verfassungsschutzbericht Berlin 2016 verorte den Antragsteller „in einem Spannungsfeld, das typisch für Bestrebungen im Bereich des legalistischen Islamismus“ sei. Konkret stelle er „Verbindungen“ der MB - vertreten durch die IGD als mitgliederstärkster Organisation im Bundesgebiet - zu dem Antragsteller fest. Dies stelle sich als schlüssige Folgerung dar. Dabei sei mit „Verbindung“ (nur) der wissentliche persönliche Kontakt mit der IGD, ihr nahestehender Organisationen oder Persönlichkeiten vor allem anlässlich von (gemeinsamen) Veranstaltungen insbesondere in den Räumlichkeiten des Antragstellers gemeint. Die so verstandenen und festgestellten Verbindungen zur IGD würden durch das - von den Beteiligten unstreitig angenommene - gesellschaftliche Engagement des Antragstellers, insbesondere in der Integrations- und Präventionsarbeit, nicht in Frage gestellt. Der Verfassungsschutzbericht erkenne dies ausdrücklich an, erläutere aber auch, dass es zur Strategie der MB gehöre, sich in der Öffentlichkeit formal rechtskonform zu verhalten und sich durch die Nähe zu öffentlichen Institutionen und das Streben nach Projektpartnerschaften im öffentlichen Raum zu einem Vertreter islamischer Interessen zu machen. Die durch die IGD vertretene MB verfolge die - vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellten - verfassungsfeindlichen Bestrebungen, zu deren Beschreibung der Antragsgegner die Öffentlichkeit über die festgestellten Verbindungen habe unterrichten dürfen. Der Verfassungsschutzbericht stufe - wie sich schon der Kapitelüberschrift entnehmen lasse - das Verhalten und die Betätigung des Antragstellers selbst nicht als gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet ein. Der Bericht begründe unter Bezug auf die Verschleierungsstrategie der IGD die Notwendigkeit, die organisatorischen Verbindungen anhand gemeinsamer Aktivitäten deutlich zu machen. Dies rechtfertige die beispielhafte Erwähnung von Kooperationen mit dem Antragsteller bei Veranstaltungen im Land Berlin. Die Art und Weise der Berichterstattung sei auch im engeren Sinne verhältnismäßig, denn ein milderes, gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich, zumal auch der flüchtige Leser des Berichts erkennen könne, dass bei der Beschreibung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGD lediglich (persönliche) Verbindungen zu dem Antragsteller bei bestimmten Veranstaltungen festgestellt worden seien.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, er müsse die Eingriffe in seine Religionsfreiheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht hinnehmen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe in den Verfassungsschutzbericht Berlin 2016 wegen seiner Kontakte zu Personen und Einrichtungen, die der MB zuzuordnen seien, aufgenommen werden dürfen, obwohl er selbst keinerlei Bestrebungen dieser Menschen und Einrichtungen teile oder entsprechende Aktivitäten entfalte, sei nicht frei von Rechtsirrtümern. Schon die „Rezeptionsgeschichte“ des Verfassungsschutzberichts 2016 in den Medien, deren Berichterstattung stets mit dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit konnotiert sei, zeige, dass das Textverständnis des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei. Zahlreiche von ihm beispielhaft vorgelegte Medienberichte hätten seine Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht als Mitteilung dahin verstanden, dass er erstens beobachtet werde und zweitens selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen praktiziere. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht annehmen könne, dass schon ein flüchtiger Leser erkennen könne, dass der Bericht keinen Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen enthalte.
Im Übrigen verschweige der Verfassungsschutzbericht dem Leser, dass an der Veranstaltung des F... auch zahlreiche andere Gelehrte und Vertreter nicht beobachteter, der MB nicht nahestehender Vereine teilgenommen hätten. Zudem habe er, der Antragsteller, glaubhaft gemacht, dass es sich nicht um einen Gründungskongress gehandelt und der F... ausschließlich am 12. März 2016 in der N... getagt habe; am 11. März 2016 sei er in einem Hotel gewesen. Es handele sich damit um eine Falschmeldung einer staatlichen Stelle, die stets unverhältnismäßig sei.
Der Verfassungsschutzbericht sei außerdem unvollständig, soweit er über die Ankündigung zwei weiterer Treffen des F... (im Juni 2016) unterrichte. Der Antragsgegner verschweige, dass er - der Antragsteller - die Durchführung dieser Veranstaltung in seinen Räumen verhindert habe. Insoweit werde der Leser erneut getäuscht. Ferner enthalte der Bericht mehr als nur die „Darstellung des nackten Kontakts“, da er - der Antragsteller - sich andernfalls nicht in einem „Spannungsfeld bewegen könne, das typisch sei für ‚Bestrebungen‘ im legalistischen Islamismus“. Die Aufnahme in den jährlichen Verfassungsschutzbericht nach § 5 Abs. 2, § 26 VSG Bln setze voraus, dass der Aufzunehmende selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen unternehme oder unterstütze. Jemand, der nur Kontakt zu bemakelten bzw. beobachteten Einrichtungen oder Personen habe, dürfe gar nicht erwähnt werden, jedenfalls nicht ohne ausdrücklichen Hinweis, warum dies geschehe. Daran fehle es hier.
Schließlich messe der Antragsgegner hinsichtlich der „Kontaktschuld“ mit zweierlei Maß. So werde weder der Zentralrat der Muslime (ZMD) erwähnt, dessen offizielles Gründungsmitglied die IGD sei, noch würden die zehn Moscheevereine in Berlin benannt, die Kontakte zu der in Berlin wesentlich mitgliederstärkeren „Milli Görüş-Bewegung“ (MGB) hätten.
II. Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die teilweise Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Der Antragsteller moniert zu Recht das erstinstanzliche Textverständnis des Verfassungsschutzberichts Berlin 2016, wonach sich dessen objektiver Sinngehalt auf die bloße Feststellung einer (persönlichen) Verbindung der MB - vertreten durch die IGD - zu dem Antragsteller beschränke, ohne das Verhalten und die Betätigung des Antragstellers selbst als gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet einzustufen. Unter Beachtung des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizontes lässt sich den angegriffenen Passagen des Verfassungsschutzberichtes 2016 in ihrem Gesamtkontext nicht hinreichend klar entnehmen, ob dem Antragsteller eigene - feststehende - verfassungsfeindliche Bestrebungen zugeschrieben werden oder ob er lediglich als „Dritter“ erwähnt wird, der zur Aufklärung über das strategische Konzept des legalistischen Islamismus notwendig benannt werden muss. Da mit Blick auf die Warnfunktion des Verfassungsschutzberichts, der kein Tätigkeits-, sondern ein Ergebnisbericht ist, eine „Verdachtsberichterstattung“ unzulässig ist, sind entsprechend eindeutige Differenzierungen unabdingbar. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Antragsgegners. Im Einzelnen:
Rechtsgrundlage für die Berichterstattung des Antragsgegners ist § 26 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin - VSG Bln - i.d.F. vom 25. Juni 2001 (GVBl 2001, S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl S. 418). Danach unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 VSG Bln. Hierzu zählen Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VSG Bln). Dies wiederum sind solche, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VSG Bln).
1. Im rechtlichen Ausgangspunkt ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte bloße Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen die Behörde nicht zu einer Berichterstattung berechtigt. Erforderlich ist vielmehr die Gewissheit, dass eine verfassungsfeindliche Bestrebung tatsächlich vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 -, juris Rn. 40; ebenso BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 12 ff. zur wortlautgleichen Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG a.F.). Tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen ermächtigen den Antragsgegner lediglich zur Beobachtung, d.h. zum Sammeln und Auswerten von Informationen über das Beobachtungsobjekt gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 VSG Bln.
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde führen die gesetzlichen Anforderungen nicht dazu, dass jegliche andere Erwähnung „Dritter“ im Verfassungsschutzbericht bei (noch) nicht feststehenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen von vorneherein ausgeschlossen ist. Vielmehr ist entsprechend § 26 Satz 2 VSG Bln die Übermittlung von personenbezogenen Daten (vormals „personenbezogene Informationen“ in der bis 23. Juni 2018 gültigen Fassung) und damit erst Recht auch die Bekanntgabe von Daten von Organisationen und Personenzusammenschlüssen zulässig, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit an sachgemäßen Informationen das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen. Andernfalls würde der Verfassungsschutzbericht seine Aufklärungs- und Warnfunktion, für die auch das Verständnis der Wirkmechanismen und der Vorgehensweise von verfassungsfeindlichen Bestrebungen notwendig ist, verfehlen (vgl. hierzu Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 1. Aufl. 2007, Seite 464).
3. Maßgebend für die Ermittlung des Aussagegehalts des Verfassungsschutzberichts Berlin 2016 ist - ebenfalls anders als die Beschwerde offenbar meint - nicht dessen „Rezeptionsgeschichte“ durch die Medien, sondern allein der Berichtsinhalt. Entscheidend ist somit, wie der Empfänger die Erklärungen des Antragsgegners entsprechend der auch im öffentlichen Recht geltenden Auslegungsregel des § 133 BGB bei objektiver Würdigung verstehen kann, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. zur Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1993 - 7 B 10.93 -, juris Rn 3 m.w.N.; Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 133 Rn. 4). Die Auslegung von Erklärungen, die - wie hier - für eine unbestimmte Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen können (Erklärungen an die Allgemeinheit), richtet sich dabei nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten oder Angehörigen des gerade angesprochenen Personenkreises (vgl. Ellenberger, a.a.O., Rn. 12).
Vor diesem Hintergrund ist die umstrittene Berichterstattung - die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen unterstellt - missverständlich und stellt sich bei summarischer Prüfung als unzulässige Verdachtsberichterstattung dar.
a) In dem angegriffenen Beschluss ist der Sinngehalt des Begriffs der „Verbindung“ zwischen MB/IGD und dem Antragsteller zunächst zutreffend erfasst. Dass es sich nicht um zufällige, sondern um wissentliche und willentliche (persönliche) Kontakte mit den beiden Organisationen handelt, ist bei verständiger Würdigung eindeutig und wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
b) Nicht eindeutig ist hingegen mit Blick auf die festgestellten MB/IGD-Verbindungen die im Verfassungsschutzbericht Berlin 2016 vorgenommene - und erstinstanzlich bestätigte (BA S. 12 ff.) - Bewertung der Tatsachen durch den Antragsgegner in Bezug auf die Einordnung der Funktion des Antragstellers im Gefüge des legalistischen Islamismus. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes in Kapitel 1.8, Ziffer 1.8.1 des Berichts bleibt es im Ergebnis zumindest offen, ob der Antragsteller aus der Sicht des Antragsgegners bereits selbst zu den legalistischen islamistischen Gruppierungen in Berlin zählt oder noch zu den von solchen Gruppierungen „kontaktierten“ Vereinen. Dies genügt mit Blick auf die besondere Warnfunktion des Verfassungsschutzberichtes, der kein beliebiges Zeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 54), nicht der erforderlichen Differenzierung zwischen dem verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Berichtsobjekt und einem „Dritten“, der zur Aufklärung über das strategische Konzept des legalistischen Islamismus notwendig benannt werden muss.
aa) Unstreitig ist zunächst, dass die MB - vertreten durch die IGD als mitgliederstärkster Organisation im Bundesgebiet - zu den legalistischen islamistischen Gruppierungen in Deutschland zählt. Diese verfolgen eine „Doppelstrategie“: Während sie sich nach außen offen, tolerant und dialogbereit geben (karitative und soziale Projekte, Bildungsangebote) und in diesem Rahmen Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Institutionen suchen, vertreten sie intern Positionen (etwa in Bezug auf das Staatsmodell oder die Gleichheit der Geschlechter), die antidemokratisch und totalitär sind (vgl. Verfassungsschutzbericht Berlin 2016, S. 73 f.; Verfassungsschutzbericht Bayern 2017, S. 32 f.). Soweit es in diesem Zusammenhang auf Seite 75 des Verfassungsschutzberichts Berlin 2016 sodann wörtlich heißt:
„Die IGD hat Verbindungen zu einer Reihe von Vereinen. In Berlin zählen hierzu … die ‚N... auch bekannt als ‚D... Moschee‘“,
mag noch offen sein, ob der Antragsteller vor dem Hintergrund der skizzierten Doppelstrategie lediglich zu den „kontaktierten“ Institutionen oder bereits zu den legalistischen islamistischen Gruppierungen in Berlin zählt.
bb) Die folgende Unterüberschrift auf Seite 76 des Berichts
„Verbindungen von Berliner Vereinen zu MB und IGD“
setzt indes schon allein durch ihre abweichende Reihenfolge der benannten Institutionen - von den Berliner Vereinen zu MB/IGD - einen anderen Akzent. Dem verständigen Leser könnte sich insoweit der Eindruck aufdrängen, als suchten auch die Berliner Vereine ihrerseits aktiv den Kontakt zu den islamistischen Gruppierungen und nicht nur - entsprechend der beschriebenen Verschleierungstaktik - umgekehrt die MB/IGD aktiv den Kontakt zu anderen Vereinen, auch wenn der Text sodann erneut mit „Verbindungen der … (IGD) zu den vier Vereinen …(...beginnt.
cc) Bei verständiger Würdigung wird der Antragsteller auf Seite 77 des Berichts noch deutlicher dem Verdacht einer eigenen verfassungsfeindlichen Bestrebung ausgesetzt. Dort heißt es:
„Die der ‚Muslimbruderschaft‘ nahestehenden Organisationen in Deutschland und Berlin sind Teil eines europaweiten Geflechts von Institutionen, das die Strukturen der MB außerhalb ihres islamischen Kernraumes prägt.“
Da es sich bei den in Berlin ansässigen Organisationen nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich um die vier im Bericht mehrfach erwähnten Vereine handeln kann, zu denen der Antragsteller gehört, liegt der Schluss nahe, auch er sei Teil des europaweiten Geflechts der MB. Dieser Eindruck wird durch den im nachfolgenden Absatz erwähnten persönlichen Kontakt zwischen Yusuf al-Qaradawi, einem „führende(n) Ideologe(n) der MB“, und „dem Vorstand des N...“ (Seite 77) verstärkt.
dd) In der auf Seite 78 des Berichts gezogenen Schlussfolgerung
„Die N... bewegt sich damit in einem Spannungsfeld, das typisch für Bestrebungen im Bereich des legalistischen Islamismus ist. Einerseits positioniert sie sich gegen jedwede Gewaltausübung im Namen des Islam und engagiert sich in der Integrations- und Präventionsarbeit. Andererseits unterhält sie Verbindungen zur MB“.
wird dem Antragsteller schließlich erneut eine MB-Nähe bescheinigt, indem von unterhaltenen Verbindungen und somit von einem aktiven Verhalten des Antragstellers die Rede ist. Überraschend scheint nicht (nur) der MB und/oder der IGD, über die in Kapitel 1.8 berichtet wird, weil sie unstreitig verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, sondern dem Antragsteller ergebnisfeststellend die Doppelstrategie zugeschrieben zu werden, die den legalistischen Islamismus auszeichnet.
c) Mit dem skizzierten Textbefund ist das erstinstanzliche Verständnis, auch ein flüchtiger Leser könne erkennen, dass bei der Beschreibung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGD lediglich persönliche - gleichsam neutrale - Verbindungen zu dem Antragsteller bei bestimmten Veranstaltungen festgestellt wurden, nicht in Einklang zu bringen. Die angegriffene Berichterstattung stellt den Antragsteller in ihrem Gesamtkontext weder hinreichend deutlich als „Dritten“ noch als Berichtsobjekt dar, das mit Gewissheit eigenen verfassungsfeindlichen Bestrebungen nachgeht. Der dem Bericht zu entnehmende Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen berechtigt den Antragsgegner gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 VSG Bln lediglich zur Beobachtung, d.h. zum Sammeln und Auswerten von Informationen über den Antragsteller. Die Prüfung, ob tatsächlich nur ein Verdacht besteht oder der Antragsteller selbst gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt, ist nicht Aufgabe eines Eilverfahrens.
Im Ergebnis geht die Undeutlichkeit des Verfassungsschutzberichts Berlin 2016 zu Lasten des Antragsgegners und verleiht dem Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung im tenorierten Umfang. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erklärt hat, im Jahresbericht 2017 nicht mit identischem Text berichten zu wollen, denn er hat jedenfalls bekräftigt, die Verbindungen des Antragstellers zur IGD im Rahmen des Kapitels zur MB zu erwähnen. Insbesondere hierfür gilt aber das dargelegte Differenzierungserfordernis zu einer dem Kreis der Erklärungsempfänger hinreichend verständlichen Einstufung der Funktion des Antragstellers und seiner Verbindungen gleichermaßen.
Angesichts des gegebenen Unterlassungsanspruchs kommt es auf die weiteren Einwände des Antragstellers zu den in dem Verfassungsschutzbericht aufgenommenen Veranstaltungen im Einzelnen ebenso wenig an wie auf die Frage der Gleichbehandlung in Bezug auf den ZMD sowie anderer, mit der MGB in Verbindung stehenden Vereine.
4. Einen darüber hinausgehenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Bei den im Übrigen begehrten Unterlassungen handelt es sich um Berichtsausführungen, die nicht den Antragsteller betreffen. Diesbezüglich stehen ihm keine Rechte zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Anteil des jeweiligen Unterliegens der Beteiligten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).