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PKH-Beschwerde; rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens; Prozessvergleich in der ersten Instanz; Antrag auf Forstsetzung des Verfahrens; Betreibensaufforderung; keine Reaktion auf gerichtliche Verfügungen; Krankenhausaufenthalt; kein berechtigter Anlass für Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zweieinhalb Monate nach Klageerhebung; endgültiges Nichtbestehen der Abschlussprüfung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 08.05.2014
Aktenzeichen OVG 10 M 46.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 92 Abs 2 VwGO, § 92 Abs 3 VwGO, § 106 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO

Leitsatz

1. Auch nach Abschluss eines Klageverfahrens durch Prozessvergleich kann noch rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn das Prozesskostenhilfegesuch noch während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Kläger alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.

2. Allein aus der fehlenden Reaktion auf eine gerichtliche Anfrage oder Auf-forderung kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Kläger kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens hat. Sein Schweigen rechtfertigt nur dann Rückschlüsse auf sein Interesse am Fortgang des Verfahrens, wenn ein berechtigter Anlass für die Verfügung des Gerichts bestand und von dem Kläger erwartet werden konnte, auf diese Verfügung zur Förderung des Verfahrens zu reagieren. Dabei sind auch die bisherige Verfahrensdauer und die Zeitspanne, innerhalb der der Kläger untätig geblieben ist, sowie die Bedeutung des Verfah-rens für ihn in den Blick zu nehmen und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2012 wird geändert.

Der Klägerin wird ab dem 24. April 2012 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt V... K... bewilligt.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet, weil die Klägerin nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren hat. Sie war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ist auch noch derzeit nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; zudem bot die Rechtsverfolgung im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig.

1. Der (rückwirkenden) Gewährung von Prozesskostenhilfe steht vorliegend nicht entgegen, dass das Verfahren durch Annahme eines vom Verwaltungsgericht vorgeschlagenen Vergleichs nach § 106 VwGO erledigt ist. Zwar schließt die Funktion der Prozesskostenhilfe, eine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht an der Mittellosigkeit des Beteiligten scheitern zu lassen, es an sich aus, Prozesskostenhilfe rückwirkend für eine bereits abgeschlossene Instanz zu bewilligen. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn das Prozesskostenhilfegesuch noch während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - BVerwG 5 B 26.91 -, JurBüro 1992, 346, juris Rn. 3 m.w.N.; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 166 Rn. 41, 45). Entsprechendes gilt, wenn nicht nur die Instanz, sondern das Hauptsacheverfahren insgesamt rechtskräftig abgeschlossen worden ist, so dass Prozesskostenhilfe unter den genannten Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Prozessvergleichs noch rückwirkend bewilligt werden kann (vgl. Neumann, a.a.O., Rn. 46 f.). So liegt der Fall hier.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 9. November 2011 den Antrag auf Fortsetzung des nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellten Verfahrens gestellt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Am 24. April 2012 ist die von ihr ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Verwaltungsgericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Beteiligten nach einem ersten Vergleichsvorschlag des Gerichts (Beschluss vom 11. April 2012) in Vergleichsverhandlungen, die schließlich nach mehrmaliger Modifizierung der Vergleichsbedingungen im Oktober 2012 durch Annahme des (neuen) Vergleichsbeschlusses des Gerichts vom 26. September 2012 erfolgreich abgeschlossen wurden und damit das Verfahren beendeten. Dass das Verwaltungsgericht erst anschließend mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden hat, kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, da sie nach Stellung ihres Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens und Begründung der Klage mit der Einreichung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse alles Erforderliche getan hatte, um eine Entscheidung des Gerichts über das Prozesskostenhilfegesuch noch vor Verfahrensabschluss zu ermöglichen.

2. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Juni 2010 - OVG 10 M 8.10 -, juris Rn. 8) hatte die (damals noch beabsichtigte) Rechtsverfolgung der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn schwierige Tatsachen- und/oder Rechtsfragen im Raum stehen, deren Klärung den Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens sprengen würden, oder wenn der Ausgang des Verfahrens voraussichtlich vom Ergebnis einer Beweisaufnahme oder von sonstigen Ermittlungen abhängt. Dies ist hier der Fall, weil bei summarischer Prüfung das Verlangen der Klägerin nach Fortsetzung des wegen Nichtbetreibens eingestellten Klageverfahrens berechtigt gewesen sein dürfte (a) und die Entscheidung über die Anfechtungsklage selbst zumindest offen gewesen ist (b).

a) Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass die im März 2010 erhobene Klage fortzuführen gewesen wäre, weil die Voraussetzungen für den Eintritt der Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO nicht vorlagen und das Verfahren daher nicht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO hätte eingestellt werden dürfen.

Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 VwGO, wonach die Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt, beinhaltet eine Verfahrensbeendigung wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzinteresses. Eine solche Regelung ist zwar grundsätzlich von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wegen der einschneidenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen sind der Auslegung und Anwendung der Vorschrift im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG jedoch verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, wobei der strenge Ausnahmecharakter zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, 62, juris Rn. 14). Die Regelung beinhaltet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Kläger oder Antragsteller das von ihm eingeleitete Verfahren auch durchführen will, und darf keinesfalls als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperatives Verhalten eines Beteiligten gedeutet oder eingesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 -, NVwZ 2013, 136, juris Rn. 28). Die Rechtmäßigkeit einer Betreibens-aufforderung setzt daher zunächst voraus, dass im Zeitpunkt ihres Erlasses bestimmte sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen, die geeignet sind, den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993, a.a.O., Rn. 14 und Beschluss vom 17. September 2012, a.a.O., Rn. 29; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 -, juris Rn. 38). Derartige Anhaltspunkte fehlen hier.

Anlass für die Betreibensaufforderung war, dass die Klägerin auf mehrere gerichtliche Verfügungen nicht reagiert hatte. Die Klage gegen den Prüfungsbescheid, mit dem der Klägerin das endgültige Nichtbestehen ihrer Abschlussprüfung wegen wiederholten Nichtbestehens der Diplomarbeit mitgeteilt worden war, ist am 3. März 2010 erhoben worden. In der einseitigen Klageschrift hat die Klägerin mitgeteilt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, ihre Abschlussprüfung zu bestehen, und befinde sich zurzeit in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik in Rostock. Mit der Eingangsbestätigung der Vorsitzenden vom 4. März 2010 ist die Klägerin aufgefordert worden, den angefochtenen Bescheid und den beiliegenden Vordruck zur Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht innerhalb von drei Wochen nachzureichen sowie dem Gericht umgehend unaufgefordert mitzuteilen, wenn sie aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Am 24. März 2010 sind der angefochtene Bescheid sowie die erste Seite der Verfügung vom 4. März 2010 ohne näheres Anschreiben beim Verwaltungsgericht eingegangen. Der ebenfalls am 24. März 2010 eingegangene Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten ist der Klägerin mit Verfügung vom selben Tag von der Vorsitzenden übersandt worden mit der Auflage, die Klage bis zum 15. April 2010 zu begründen. Mit einem weiteren Schreiben vom 20. April 2010 hat die Vorsitzende die Klägerin „letztmalig an die Rücksendung des unterschriebenen Formulars über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bis spätestens 10. Mai 2010 erinnert“. Nachdem bis zum 17. Mai 2010 keine Reaktion seitens der Klägerin zu verzeichnen war, hat die Vorsitzende an diesem Tag die Betreibensaufforderung erlassen. Darin ist die Klägerin gemäß § 92 Abs. 2 VwGO aufgefordert worden, das Verfahren zu betreiben, wobei „insoweit“ auf die Verfügungen vom 4. März 2010, 24. März 2010 und 20. April 2010 hingewiesen und die Klägerin über die Folgen des Nichtbetreibens gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO belehrt worden ist. Der geschilderte Verfahrensablauf ist nicht geeignet, die Betreibensaufforderung und den späteren Eintritt der Rücknahmefiktion zu rechtfertigen.

Berechtigte Zweifel am Fortbestehen des Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichts können allerdings nicht nur aufgrund aktiven Handelns eines Klägers, sondern auch dann begründet sein, wenn er prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens dokumentiert. Dabei dürfen die Anforderungen an die prozessuale Mitwirkung aus den genannten verfassungsrechtlichen Gründen jedoch nicht überspannt werden. So kann allein aus der fehlenden Reaktion auf eine gerichtliche Anfrage oder Aufforderung nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Kläger habe kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens. Sein Schweigen rechtfertigt nur dann Rückschlüsse auf sein Interesse am Fortgang des Verfahrens, wenn ein berechtigter Anlass für die Verfügung des Gerichts bestand und von dem Kläger erwartet werden konnte, auf diese Verfügung zur Förderung des Verfahrens zu reagieren (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.). Dabei sind auch die bisherige Verfahrensdauer und die Zeitspanne, innerhalb der der Kläger untätig geblieben ist, sowie die Bedeutung des Verfahrens für ihn in den Blick zu nehmen und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Danach bestanden hier bei Erlass der Betreibensaufforderung am 17. Mai 2010 (noch) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das Interesse an der Fortführung ihrer Klage verloren haben könnte.

Für das Gericht bestand allerdings durchaus Anlass, eine Begründung der Klage zu verlangen, da sich weder aus der Klageschrift noch aus den Verwaltungsvorgängen außer dem Hinweis auf eine Erkrankung ergab, auf welche Gründe die Klägerin ihre Klage stützte. Im Hinblick auf die offensichtlich im Raume stehende Frage der Prüfungsfähigkeit und die von der Klägerin angeführten gesundheitlichen Gründe war es aus Sicht des Gerichts auch sinnvoll, um eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu bitten, wobei dieser Erklärung ohne Begründung der Klage und Benennung der gegebenenfalls zu befragenden Ärzte allerdings keine eigenständigen Bedeutung beizumessen gewesen sein dürfte. Dass die Klägerin auf diese Verfügungen nicht reagiert hat, genügte jedoch nicht, um am 17. Mai 2010 am Fortbestand ihres Rechtsschutzinteresses zu zweifeln. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Klage gerade erst seit zweieinhalb Monaten anhängig. Die Klagebegründung, zu der einmal mit Fristsetzung aufgefordert worden war, war erst seit einem Monat „überfällig“, die (zweite) Frist zur Überreichung der Schweigepflichtsentbindungserklärung war eine Woche zuvor abgelaufen. Aus diesem Verfahrensablauf ergeben sich keine hinreichend tragfähigen Hinweise für die Annahme, dass die Klägerin innerhalb von nur zweieinhalb Monaten das Interesse an der Klage verloren haben könnte, zumal sie in der Klageschrift auf ihren stationären Krankenhausaufenthalt hingewiesen hatte, so dass für das Gericht nicht erkennbar war, ob sie überhaupt unter einer der in der Klageschrift angegebenen Anschriften (Wohnanschrift und aktuelle Postadresse) erreichbar war und die gerichtlichen Verfügungen zur Kenntnis genommen hatte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es in der Klage um das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung in dem von der Klägerin gewählten Studiengang und damit erkennbar um einen Sachverhalt ging, der für ihr weiteres (berufliches) Leben von großer Bedeutung war. Vor diesem Hintergrund bestand am 17. Mai 2010 kein Anlass für den Erlass einer Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO, zumal dem Gericht zur Verfahrensförderung auch die bisher noch nicht genutzte Möglichkeit der Auflagenerteilung unter Fristsetzung nach § 87 b VwGO zur Verfügung stand.

Da danach bereits der Erlass der Betreibensaufforderung nicht rechtmäßig gewesen ist, bedarf es keiner näheren Überprüfung, inwieweit die Betreibensaufforderung inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen ist. Dies könnte insbesondere deshalb zweifelhaft sein, weil die Betreibensaufforderung angesichts ihrer prozessrechtlichen Wirkungen deutlich und in den Handlungsaufträgen klar sein muss, so dass eine Aufforderung allgemein zur Förderung bzw. zum Betreiben des Verfahrens nicht ausreicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 92 Rn. 20 m.w.N.; LSG Bln-Bbg, Urteil vom 15. März 2013 - L 1 KR 450/12 WA -, juris Rn. 32 m.w.N.; LSG BW, Urteil vom 17. April 2013 - L 5 KR 605/12 -, juris Rn. 31;). Insofern könnte zweifelhaft sein, ob allein die Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, in Verbindung mit der Erinnerung („insoweit“) an datumsmäßig bezeichnete Verfügungen, die noch dazu unterschiedliche Inhalte hatten und teilweise bereits erfüllt waren, ausreichend war, um der Klägerin hinreichend deutlich zu machen, welche konkreten Handlungen zur Abwendung der Fiktion der Rücknahme von ihr erwartet wurden.

Da jedenfalls bei Erlass der Betreibensaufforderung keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin bestanden, ist die Fiktionswirkung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits aus diesem Grund nicht eingetreten, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens hatte.

b) Auch das fortzusetzende Klageverfahren selbst bot hinreichende Erfolgsaussicht. Dies ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls erforderlich, weil diese grundsätzlich nur für den Rechtszug als Ganzes und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte gewährt werden kann und daher bei der prognostischen Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht lediglich der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, sondern das gesamte Klageverfahren in den Blick zu nehmen ist (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 3 D 239/08 -, juris Rn. 20 ff.). Vorliegend richtete sich die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2010, mit dem diese der Klägerin das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Diplomstudiengang Bekleidungstechnik mitgeteilt und sie exmatrikuliert hat. Hintergrund war das endgültige Nichtbestehen der Diplomarbeit, weil die Klägerin die Arbeit trotz zahlreicher Verlängerungen der Bearbeitungsfrist mehrfach nicht abgegeben hatte. Im Hinblick auf die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 9. November 2011 und 15. Februar 2012 ausführlich geschilderten besonderen Umstände ihrer gesundheitlichen Situation wären weitere Ermittlungen und Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts veranlasst gewesen, wenn es nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen wäre, weshalb die Klage hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des Prozesskostenhilferechts hatte.

3. Prozesskostenhilfe ist ab dem 24. April 2012 zu gewähren, weil an diesem Tag die vollständig ausgefüllte Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Erläuterungen und Belegen bei Gericht eingegangen ist und sie damit von ihrer Seite aus alles Erforderliche getan und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geschaffen hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).