A.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
1. Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, weil § 4 Abs. 1 BbgVwGG bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren neben den in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten Fällen auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig ist. Die angegriffene LSG-VO ist eine solche.
2. Der Antragsteller hat die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Diese beträgt gemäß § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung für Rechtsvorschriften, die - wie vorliegend - vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, zwei Jahre ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Diese Frist hat der Antragsteller mit seinem am 9. Dezember 2004 - noch beim OVG Brandenburg - eingegangenen Normenkontrollantrag gegen die im GVBl. für das Land Brandenburg 2003 Teil II Seite 111 ff. vom 17. März 2003 bekannt gemachte LSG-VO vom 10. Dezember 2002 eingehalten.
3. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er macht geltend, durch die Nutzungseinschränkungen der NSG-VO im - ihm und seiner Ehefrau zustehenden - (Mit)Eigentumsrecht am in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogenen Grundstück Sonnenlandweg 2... in Wuthenow (Flurstück 5..., Flur 1, Gemarkung Wuthenow) verletzt zu sein. Das genügt, um die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten darzulegen, weil die private Nutzung des Grundeigentums insoweit nach den angegriffenen Vorschriften der LSG-VO einer Vielzahl von Beschränkungen unterliegt (vgl. nur die Verbote und Genehmigungsvorbehalte in § 4, u.a. betreffend den Schutz von Bäumen und bestimmten Pflanzen, aber auch betreffend die Errichtung oder wesentliche Veränderung von baulichen Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen). Die Möglichkeit einer Eigentumsverletzung ist daher nicht von vornherein auszuschließen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 22. April 2010 - OVG 11 A 4.06 -, juris Rn. 37). Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Vorschriften über den Landschaftsschutz ein im Innenbereich liegendes und deshalb nach § 34 BauGB zulässiges Vorhaben nicht gänzlich, sondern nur in den Einzelheiten seiner Ausführung beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256, 258 f.). Denn jedenfalls insoweit wäre der Antragsteller beschwert.
Vor diesem Hintergrund weiterer eigentumsrechtlich relevanter Beschränkungen kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller an einzelnen, von ihm beabsichtigten Grundstücksnutzungen, insbesondere an einer Neubebauung des Grundstücks, bereits durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften - vorliegend z.B. durch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 30 ff. BauGB bzw. das Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 30. April 2004 (LWaldG) - gehindert wäre. Insoweit fehlt dem Antragsteller demzufolge auch nicht das Sachbescheidungsinteresse bzw. das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
4. Schließlich muss der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag - vgl. Urteil des Senats vom 13. November 2008 zu 11 A 5.07, juris Rz. 18, betreffend eine Naturschutzgebietsverordnung (NSG-VO) nach § 21 BbgNatSchG - „weder inhaltlich auf einzelne Vorschriften der NSG-VO noch territorial auf den in seinem Eigentum stehenden Teil des Landschaftsschutzgebiets beschränken. Ob die Ungültigkeit einzelner Normen zur Ungültigkeit der gesamten NSG-VO führt, hängt davon ab, ob das restliche Normengefüge unter Respektierung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers auch für sich bestehen kann. Gleiches gilt für die Frage, ob die NSG-VO oder einzelne ihrer Regelungen lediglich für einen Teil des Schutzgebietes für unwirksam zu erklären sind. In beiden Fällen lässt sich die Frage nach der Teilbarkeit regelmäßig erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung entscheiden. Auf Zulässigkeitsebene würde nur dann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn offensichtlich wäre, dass der geltend gemachte Mangel sich nicht auf die NSG-VO insgesamt auswirkt und im Eigentum der Antragsteller stehende nicht betroffene Gebietsteile mit den anderen Teilen der NSG-VO nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. v. Albedyll in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 47, Rn. 39; Hess. VGH, Urteil vom 23. November 2000 - 3 N 2513/95 -, juris Rn 44; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00 NE -, juris Rn. 157)“.
Dies gilt entsprechend auch für Landschaftsschutzgebietsregelungen nach § 22 BbgNatSchG.
Vorliegend hat der Antragsteller sein Begehren auf die Feststellung beschränkt, die LSG-VO sei insoweit unwirksam, als sie - nach seiner Auffassung - zum Innenbereich nach § 34 BauGB gehörige Grundstücke, dies seien die Flurstücke 5..., erfasse. Da er hierin auch das ihm und seiner Ehefrau gehörige Flurstück 5... als Teil eines einheitlichen Innenbereichs einbezieht und dieses ggf. herauszunehmen wäre, bestehen hier keine Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers für den von ihm gestellten, territorial auf den (angeblichen) Innenbereich beschränkten Antrag.
B.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
1. Formelle Mängel, d.h. Verfahrens- oder Formfehler, die gemäß § 79 Abs. 4 i.V.m. § 29 Abs. 2 BbgNatSchG 2004 vorliegend auch nur bis zum 18. März 2005, d.h. zwei Jahre nach Inkrafttreten der LSG-VO, geltend gemacht werden konnten (vgl. § 28 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG 1992), sind durch den Antragsteller nicht gerügt worden und im Übrigen auch nicht offensichtlich.
2. Die LSG-VO leidet auch nicht an hier durchgreifenden materiell-rechtlichen Mängeln.
Nach § 22 BbgNatSchG in der maßgeblichen, bei Inkrafttreten der LSG-VO seit 1992 geltenden Fassung konnten Gebiete als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz oder besondere Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung erforderlich sind. Als Landschaftsschutzgebiete konnten auch Flächen ausgewiesen werden, in denen diese Voraussetzungen erst entwickelt werden sollten.
Erforderlich ist die Schutzausweisung zur Erreichung des gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG 1992 in der Rechtsverordnung anzugebenden Schutzzwecks nur, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1, 2 BNatSchG und § 1 BbgNatSchG 1992) schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Der Verordnung muss eine § 2 Abs. 1 BNatSchG, § 1 Abs. 1 BbgNatSchG 1992 genügende Abwägung zugrunde liegen und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht, wie etwa die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O., bei Juris Rn. 53; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659 sowie bei Juris, dort Rn. 54; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 5 S 1765/95 -, NuR 1998, 366 sowie bei Juris, dort Rn. 26), wobei die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG als objektive Wertentscheidung der Verfassung zu berücksichtigen ist.
Die Schutzwürdigkeit eines Gebietes setzt voraus, dass es die gesetzlichen Merkmale aufweist und zur Verwirklichung der damit verknüpften Schutzziele geeignet ist. Die Bemessung der Größe des Gebietes hängt dabei im Wesentlichen vom Schutzzweck und den örtlichen Gegebenheiten ab.
Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn der Schutz einzelner Flächen erforderlich ist, weil der ins Auge gefasste bzw. in der Verordnung fixierte Schutzgegenstand gefährdet ist. Dabei ist eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in der Weise ausreichend, dass ein Schadenseintritt nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist; einer konkreten Gefährdung oder Schädigung bedarf es nicht. Die Unterschutzstellung eines Gebietes erfordert keine natur- oder denkgesetzliche Unabweislichkeit der Schutzgebietsausweisung. Ausreichend ist vielmehr, wenn eine Bestandsaufnahme und Bewertung der fraglichen Flächen zu dem Ergebnis kommt, dass eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O., bei Juris Rn. 60). Dem Verordnungsgeber steht bei der Unterschutzstellung eines Gebietes ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10/02 -, NVwZ 2004, 729; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020).
a) Die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit des Bereichs des LSG, für den der Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit der Einbeziehung begehrt, d.h. südlich des Grundstücks Sonnenlandweg 8... (Flurstück 3...), hat der Antragsgegner im Schreiben vom 31. Januar 2003 - die dortigen Ausführungen werden durch die entsprechenden Darstellungen in den im Tatbestand zitierten Schreiben vom 8. Juni 1999, 21. Februar 2002 und 3. Februar 2003 an die Stadt Neuruppin, mit denen deren Antrag auf Ausgliederung dieses Bereichs aus dem LSG abgelehnt wurde, bestätigt - gerade auch unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber zustehenden Handlungsspielraums - überzeugend begründet. Insbesondere hat er darin plausibel dargelegt, dass sich der Landschaftscharakter südlich des Flurstücks 3... in einer Weise ändert, die es rechtfertigt, diesen Bereich unter Schutz zu stellen, um ihn zu bewahren und einer weiteren Zersiedlung entgegenzuwirken. Denn der Eindruck einer überwiegend baulichen Prägung ende mit dem Flurstück 3.... Beginnend mit den locker waldbestandenen Flurstücken 5... trete der landschaftliche Charakter deutlich in den Vordergrund. Im südlich anschließenden Bereich befänden sich noch drei einzelne Wohnhäuser in aufgelockerter Folge auf großen Grundstücken mit Waldbestand, die sich deshalb in den Charakter der umgebenden Landschaft einfügen. Die Flächen südlich des Flurstücks 3... bildeten somit als bewaldeter bzw. stark durchgrünter Bereich einen Teil der schützenswerten Landschaft am Ufer des Ruppiner Sees, in dem ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft möglich und erforderlich ist. Insbesondere würde die Landschaft durch die Verdichtung, und damit die Fortsetzung der bandförmigen Bebauung entlang des Ruppiner Sees entgegen den landschaftsschützerischen Belangen weiter zersiedelt. Hiernach ist der in Streit stehende Teil des Grenzverlaufs des LSG unter dem Aspekt der tatbestandlichen Voraussetzungen der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Bedenken werden seitens des Antragstellers auch lediglich unter dem Gesichtspunkt geltend gemacht, es sei ausdrückliches Planungsziel des Verordnungsgebers bei der Grenzziehung für das LSG gewesen, im bauplanungsrechtlichen Innenbereich, d.h. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB, befindliche Grundstücke nicht in das Landschaftsschutzgebiet einzubeziehen. Die Grundstücke südlich des Flurstücks 3... bis zum Flurstück 3... gehörten jedoch noch zum baurechtlichen Innenbereich. Insoweit liege hier ein wesentlicher Abwägungsmangel vor.
Dass derartige Innenbereiche nach dem Willen des Verordnungsgebers der LSG-VO nicht in das LSG einbezogen werden sollten, unterliegt nach der Überzeugung des Gerichts keinen Zweifeln. Denn der Antragsgegner hat auf den Antrag des Antragstellers, das Flurstück 5... und die Flächen bis zum südlichen Rand des Flurstücks 3... nicht in das LSG einzubeziehen, mit Schreiben vom 31. Januar 2003 erklärt, „diejenigen Flächen, die zum baurechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB gehören …, wurden nicht in das Schutzgebiet einbezogen. Dies trifft jedoch für die von Ihnen benannte Fläche nicht zu“. Im Erörterungstermin vor dem damaligen Berichterstatter am 21. Dezember 2005 hat der Vertreter des Antragsgegners dies auch ausdrücklich eingeräumt und damit begründet, wegen der ansonsten ggf. zu erteilenden landschaftschutzrechtlichen Genehmigungen hätte eine andere Verfahrensweise auch keinen Sinn ergeben.
Es liegt aber kein Abwägungsmangel vor, weil die Einschätzung des Antragsgegners, der Bereich südlich des Flurstücks 3... gehöre nicht mehr zum Innenbereich nach § 34 BauGB, zutreffend ist. Überdies wäre ein solcher Mangel nach dem vorliegend maßgeblichen § 29 Abs. 2 Satz 3 BbgNatSchG 2004 (vgl. dessen § 79 Abs. 4 BbgNatSchG) nur dann von Bedeutung, wenn er offensichtlich wäre. Das ist erst recht nicht der Fall.
Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht keine Zweifel, dass der Bereich südlich des Flurstücks 3... (Grundstück Sonnenlandweg 8...) entgegen der Annahme des Antragstellers nicht Teil eines Innenbereichs nach § 34 BauGB ist, der sich vom Flurstück 3... im Norden bis zum Flurstück 3... im Süden (Grundstück Sonnenlandweg 1...) erstrecken soll. Vielmehr ist die dortige Bebauung als regellose Streubebauung und dieser Bereich insgesamt als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB anzusehen. Diese Erkenntnis wird durch die für die Grenzfestsetzung des LSG im fraglichen Bereich maßgeblichen Flurkarte Blatt 201 (Gemarkung Wuthenow Flur 1), die vom Antragsteller als Anlagen zum Schriftsatz vom 26. Mai 2005 eingereichten Übersichts- und Detailkarten über die Bebauung und Nutzung der Flurstücke 3... sowie überdies die Luftbildaufnahmen auf Blatt 81 und 82 der Verfahrensakte VG Potsdam 5 K 597.04/OVG 2 N 83.10 bzw. Blatt 77 des dortigen Verwaltungsvorgangs bestätigt.
Der Begriff des Innenbereichs nach § 34 BauGB setzt tatbestandlich „einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ voraus:
Ortsteil ist dabei „jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist“ (std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. nur Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 22). Maßgeblich für eine organische Siedlungsstruktur sind die tatsächlichen Gegebenheiten, ohne dass es auf die Entstehungsweise oder -geschichte der vorhandenen Bebauung oder ein bestimmtes städtebauliches Ordnungsbild oder eine städtebauliche Einheitlichkeit ankommt bzw. eine einheitliche Bebauung vorliegen muss. Genügen hierfür kann auch eine „bandartige und zudem einzeilige Bebauung“, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet, was insbesondere auf eine derartige Bebauung an einem Seeufer zutreffen kann (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 47.68 -, juris Rz. 20 und 21). Entscheidend sind die Verkehrsauffassung und die Verhältnisse im Einzelfall. Gegensatz zur erforderlichen organischen Siedlungsstruktur ist die unerwünschte Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) bzw. die völlig regellose und in ihrer Anordnung funktionslose Bebauung, die eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung einer vorhandenen Bebauung nicht ermöglicht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, a.a.O.; Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34 Rz. 14 und 14a; Dürr in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Band 3, § 34 Rz. 6 f.; Krautzberger in: Battis u.a., BauGB, Kommentar, § 34 Rz. 7).
Das nach der Zahl der vorhandenen Bauten zu fordernde „gewisse Gewicht“ beurteilt sich nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde, wobei nicht allein ausschlaggebend eine bestimmte Anzahl von Häusern ist und sich das selbst für sechs Gebäude keineswegs generell ausschließen lässt (BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 - IV C 38.67 -, BRS 22 Nr. 76 und vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434 sowie Beschluss vom 19. September 2000 - 4 B 49.00 -, NVwZ-RR 2001, 83 sowie die o.g. Kommentarstellen). Hierzu zählen - bzw. sind für den Bebauungszusammenhang relevant - allerdings nur Bauwerke, die für die angemessene Entwicklung maßstabbildend, d.h. optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen, wozu grundsätzlich nur Bauwerke zählen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, ob zu landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken (z.B. Wochenend- und Gartenhäuser) und zu sonstigen Zwecken sind „in aller Regel“ keine solchen, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element anzusehen sind. Im Einzelfall können aber auch solche Gebäude prägend wirken bzw. am Bebauungszusammenhang teilnehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428 und vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, BauR 2002, 1827).
Für die Feststellung einer „Bebauung im Zusammenhang“ bedarf es einer (tatsächlich) aufeinanderfolgenden, eben zusammenhängenden Bebauung, wobei es für die Frage, wann unbebaute Flächen den Zusammenhang unterbrechen, nicht auf einen geographisch-mathematischen Maßstab, sondern eine echte Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts ankommt. Ausschlaggebend ist, inwieweit “die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt“. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche muss dabei selbst diesem Zusammenhang angehören, relevant sind nicht die Grundstücksgrenzen, sondern allein die Bebauung (von Bedeutung v.a. für größere Grundstücke). Eine Baulücke innerhalb eines nach der Verkehrsauffassung bestehenden Bebauungszusammenhangs, bei dem die umgebenden Grundstücke prägenden Einfluss auf die Bebauung derart ausüben, dass die städtebauliche Ordnung gewährleistet wird - dies kann nach der Eigenart der näheren Umgebung auch eine aufgelockerte Bebauung sein -, begründet keine Unterbrechung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Anders ist dies allerdings dann zu beurteilen, wenn eine Freifläche so groß ist, dass sie einer von der Umgebung unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung zugänglich ist, also ein eigenes Baugebiet, sogen. Außenbereich im Innenbereich, darstellt. Von Bedeutung kann dabei auch die Einheitlichkeit der umgebenden Bebauung sein. Eine tatsächliche vorhandene Bebauung ist unabhängig vom Vorliegen einer Baugenehmigung relevant, wenn sich die Baubehörden damit abgefunden haben (std. Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, 21 und Beschluss vom 2. März 2000, a.a.O.; Söfker in: E-Z-B, a.a.O., Rz. 18 ff., Dürr in: Brügelmann, a.a.O., Rz. 8 ff. und Krautzberger in: Battis u.a., a.a.O., Rz. 2 ff.).
Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen stellt sich die Bebauung im maßgeblichen Bereich südlich des Flurstücks 3... (Sonnenlandweg 8...) selbst im heutigen Zeitpunkt - und somit erst recht in dem der Prüfung der Grenzziehung, d.h. der Abwägung, Ende 2002 - als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB dar und nicht, wie der Antragsteller annimmt, als Innenbereich nach § 34 BauGB. Zwar befinden sich im dortigen Bereich auf den Grundstücken Sonnenlandweg 1... noch drei ersichtlich ganzjährig genutzte Wohnhäuser in Gestalt von Einfamilienhäusern auf - zu erheblichen Teilen - gärtnerisch gestalteten, flächenmäßig größeren Grundstücken. Schon mangels baulichen Gewichts können diese drei Häuser jedoch selbst noch keinen Ortsteil begründen, zumal auch der Abstand zwischen den Häusern auf den Grundstücken Sonnenlandweg 1... einerseits und Sonnenlandweg 1... andererseits durchaus schon erheblich ist und dazwischen das breitere, unbebaute und mit Wald bestandene Flurstück 3... gelegen ist.
Diese aus drei Wohnhäusern bestehende Bebauung findet auch keine natürliche Fortsetzung im Sinne eines Bebauungszusammenhangs zu den offensichtlich ebenfalls ganzjährig genutzten vier Häusern auf den Grundstücken Sonnenlandweg 7..., die nicht mehr zum LSG gehören. Denn diese befinden sich in einer größeren, einen Bebauungszusammenhang ausschließenden Entfernung hiervon. Auch können zwei der dortigen Häuser, die - vom Weg aus gesehen - im hinteren Grundstücksbereich liegen (Wohnhaus auf dem Grundstück Sonnenlandweg Nr. 7... sowie das rückwärtige auf dem Grundstück Nr. 8...) schon aufgrund ihres Standorts nicht als Teil einer bandartigen, einzeiligen Bebauung, die insbesondere an Seeufern im Einzelfall die Annahme eines Ortsteil begründen kann, angesehen werden.
Diesbezüglich, d.h. quasi verklammernd, kann auch nicht auf die laubenartigen Baulichkeiten der zwischen den Grundstücken Sonnenlandweg 8... gelegenen Flurstücke zurückgegriffen werden. Denn für den Bebauungszusammenhang relevant sind, wie oben festgestellt (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428 und vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, BauR 2002, 1827), nur Bauwerke, die für die angemessene Entwicklung maßstabbildend, d.h. optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Die auf den Flurstücken 5... befindlichen Baulichkeiten sind jedoch nach Art und Größe lediglich Lauben bzw. kleinere Wochenendhäuser, die offensichtlich nur vorübergehend zu Freizeitzwecken genutzt zu werden. Ihnen fehlt jedenfalls, verglichen mit den sieben Häusern auf den Grundstücken Sonnenlandweg 7..., jegliches bauplanungsrechtlich prägendes Element. Schließlich sind diese Lauben bzw. kleineren Wochenendhäuser aber auch ohne jede Regel bzw. wahllos über diese Grundstücke verstreut und können deshalb ebenfalls nicht Teil einer bandartigen, einzeiligen Bebauung sein.
Bei dieser Sachlage stellt die infrastrukturelle Anbindung der Grundstücke, d.h. die Erschließung und Versorgung auch des Bereichs südlich des Flurstücks 3..., entgegen der Annahme des Antragstellers jedenfalls kein gewichtiges, eine anderweitige Beurteilung rechtfertigendes Indiz für einen Innenbereich dar.
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung fehlt der Bebauung auf den Flurstücken 3... somit sowohl die erforderliche organische Siedlungsstruktur als auch der notwendige Bebauungszusammenhang. Letzteres deshalb, weil die Bebauung nicht den Eindruck der Geschlossenheit im Sinne einer Zusammengehörigkeit vermittelt und die Distanz zwischen den relevanten Wohngebäuden Sonnenlandweg 8... die Annahme einer bloßen Baulücke ausschließt. Zusammenfassend ist dieser Bereich vielmehr durch eine strukturlose Streubebauung geprägt, die keine - nach der maßgeblichen Siedlungsstruktur in der Gemeinde - angemessene Fortentwicklung einer vorhandenen Bebauung ermöglicht. Es handelt sich mithin um eine - so zutreffend das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2010 zum Geschäftszeichen 5 K 597.04 - „völlig regellose Bebauung eines im Wesentlichen nicht durchgängig bebauten Gebietes“. Das schließt die Annahme eines Innenbereichs im Sinne des § 34 BauGB aus.
Dass die vereinzelte Lauben- bzw. Wochenendhausbebauung im Waldgebiet südlich des Flurstücks 3... (Sonnenlandweg 8...) zweifellos nicht zu einem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB gehört, hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ebenso eingeräumt - und den Sachantrag insoweit eingeschränkt - wie er dies für die Flurstücke nördlich der Grundstücke Sonnenlandweg 7... getan hat. Auch an einer Einbeziehung der beiden vereinzelt liegenden Wohnhäuser östlich des Sonnenlandwegs auf den Grundstücken Nr. 2..., die in keinerlei baulichem Zusammenhang zu den Häusern auf den Flurstücken 3... stehen, hält der Antragsteller zu Recht nicht fest.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den entsprechend anwendbaren §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.