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Normenkontrolle (Stattgabe); Bebauungsplan; sonstige Sondergebiete; Zweckbestimmung Windenergienutzung; grünordnerische Festsetzungen; Antragsbefugnis; Ausfertigung; Bestimmtheit; Umgrenzung von Flächen für Be-pflanzungen; Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans; Maßstab der Planzeichnung; vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen; städtebauliche Erforderlichkeit; positive Planungskonzeption; Vollzugsfähigkeit; artenschutzrechtliche Verbote; Ausnahme; Befreiung; Fledermausvorkommen; Brutplatz eines Rotmilans; streng geschützte Art; vogelschutzfachliche Abstandsempfehlungen; Anpassungsgebot; Ziele der Raumordnung; Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung"; Unwirksamkeit; fehlende innergebietliche Steuerungswirkung; Abwägung; Abwägungsausfall; Standortwahl; Berücksichtigung vorhandener Anlagen; Bestandsschutz; Abwägungsdefizit; Kompensationsmaßnahmen für naturschutzrechtlich erhebliche Eingriffe; planexterne Ausgleichsmaßnahme; Entsiegelungen; "Anrechnung aus dem Ökopool"; rechtliche Absicherung; städtebaulicher Vertrag; Abwägungsfehlgewichtung; private Belange; gesteigertes Gewicht; konkretisierte Nutzungsinteressen; frühzeitiger Anlagengenehmigungsantrag; Ausschluss geeigneter Standorte; städtebauliche Gründe; Nähe zur Bundesstraße; Eisabwurfgefahr; Abstand zu vorhandener Windenergieanlage; Schattenwurfproblematik; Kontingentierung der Windkraftnutzung; Flächennutzungsplan; Nähe zur Ortslage; Lärmimmissionen; fehlende Ermittlungen; Planerhaltung; Gesamtunwirksamkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 26.11.2010
Aktenzeichen OVG 2 A 32.08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 14 Abs 1 GG, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 4 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 1a Abs 3 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 20 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 25 BauGB, § 9 Abs 7 BauGB, § 11 BauGB, § 30 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 214 Abs 3 S 2 Halbs 2 BauGB, § 11 Abs. 2 BauNVO, § 2 Abs 1 S 1 PlanZV, § 2 Abs 5 PlanZV, Anl 1 Nr 13.2.1 PlanZV, § 10 Abs 2 Nr 11 BNatSchG 2002, § 42 Abs 1 BNatSchG 2002, § 43 Abs 8 BNatSchG 2002, § 62 BNatSchG 2002, § 3 Abs 1 Nr 2 ROG, § 6 Abs 2 ROG, § 3 Abs 3 S 1 KomVerf BB

Tenor

Der am 8. September 2008 beschlossene Bebauungsplan Nr. 3 „Windfarm Hohenseefeld“ der Gemeinde Niederer Fläming, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 29. November 2008 sowie im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 20. Dezember 2008, ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 3 „Windfarm Hohenseefeld“ der Gemeinde Niederer Fläming vom 8. September 2008.

Das ca. 300 ha große Plangebiet wird im Osten von der Gemarkungsgrenze zu lllmersdorf, im Süden von der Bundesstraße B 102, im Westen von der Gemarkungsgrenze zu Waltersdorf und im Norden vom Waldrand begrenzt. Die Ortslage von Hohenseefeld befindet sich in einem Abstand von ca. 800 m südwestlich des Plangebietes. Der überwiegende Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ als Eignungsgebiet für die Windenergienutzung bestimmt wird (Nr. 12 Niederer Fläming - Ost). Der am 2. September 2004 beschlossene und am 2. März 2005 im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemachte sachliche Teilplan ist durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 25. Oktober 2007 (OVG 10 A 2 - 5.06) wegen Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln sowie - nach erneuter Ausfertigung und Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg vom 30. April 2008 - erneut mit Urteilen vom 14. September 2010 (OVG 2 A 1 - 5.10) - nunmehr wegen Abwägungsfehlern - für unwirksam erklärt worden. Vor der Aufstellung des Bebauungsplans wurden bereits acht Windenergieanlagen im Plangebiet sowie zwei weitere Windenergieanlagen südlich der B 102 errichtet. Zwei weitere Standorte für Windenergieanlagen wurden am östlichen Rand des Plangebietes, vier weitere östlich davon in der Gemarkung Illmersdorf genehmigt. Für das nordwestlich angrenzende Gebiet in der Gemarkung Waltersdorf hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 2 „Windpark Waltersdorf“ aufgestellt, in dessen Geltungsbereich zwischenzeitlich sieben Windenergieanlagen errichtet wurden.

Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke im Plangebiet insgesamt 15 sonstige Sondergebiete (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO) mit der Zweckbestimmung Windenergienutzung fest, in denen nach der textlichen Festsetzung A.1 ausschließlich Windenergieanlagen sowie die dazugehörige Infrastruktur zulässig sind. Ferner werden Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB (Nr. 2) festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird in der textlichen Festsetzung B. in der Weise bestimmt, dass je Sondergebiet für die Windenergienutzung nur eine Windenergieanlage zulässig ist und die maximale Turmhöhe (Nabenhöhe) 105 m sowie die maximale Anlagenhöhe 150 m über Geländeoberkante beträgt. Darüber hinaus werden eine „Fläche und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sowie § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB“ festgesetzt, wobei ausweislich der Planzeichenerklärung die „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (mehrreihige Windschutzhecke im Bestand)“ mittels einer Reihe grüner Punkte zwischen zwei parallelen Linien erfolgt (Nr. 3). Ferner werden Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB „zugunsten des Erschließungsträgers der Windenergieanlagen“ festgesetzt (textliche Festsetzung B.2.). Die Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 7 BauGB werden durch eine breite schwarze durchbrochene Linie dargestellt (Ziff. 5). Auf der Planzeichnung findet sich in zwei Bereichen an der westlichen Grenze des Plangebiets eine rote durchbrochene Linie mit schwarzen Schatten. Ausweislich Nr. 7 der Planzeichenerklärung wird durch eine rote durchbrochene Linie im Wege der nachrichtlichen Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB das Eignungsgebiet für die Windenergienutzung Nr. 12 „Niederer Fläming-Ost“ gem. Regionalplan/Sachlicher Teilplan Windenergienutzung dargestellt.

Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:

Am 14. November 2005 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin, für den Teilbereich Gemarkung Hohenseefeld des Windeignungsgebietes Nr. 12 Niederer Fläming Ost einen Bebauungsplan aufzustellen. In ihrer Sitzung am 12. Dezember 2005 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „Windfarm Hohenseefeld“ eine Veränderungssperre, die durch zwei - auf die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen des vorliegenden Verfahrens ergangene - Normenkontrollurteile des Senats vom 15. Februar 2007 (- OVG 2 A 3.06 und 4.06 -, juris) für unwirksam erklärt wurde. Hierauf beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 16. April 2007 erneut eine Veränderungssperre, die am 17. Dezember 2007 um 6 Monate verlängert wurde. Die in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 22. Januar 2007 beschlossene öffentliche Auslegung des 1. Entwurfs des Bebauungsplans und der Begründung erfolgte in der Zeit vom 5. Februar bis 7. März 2007. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2007 nahmen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. zu dem Entwurf Stellung. In ihrer Sitzung vom 17. Dezember 2007 beschloss die Gemeindevertretung nach Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen einen geänderten Entwurf des Bebauungsplans, der gegenüber dem 1. Entwurf u.a. den Verzicht auf einen Anlagenstandort (Nr. 13) sowie die Verschiebung der Standorte Nr. 8 nach Südwesten teilweise in das Flurstück 2, Nr. 9 nach Osten in das Flurstück 7 und Nr. 3 nach Süden in das Flurstück 81 vorsah. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 7. Januar bis 8. Februar 2008 erneut öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. Februar 2008 nahmen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. erneut Stellung, wobei sie hinsichtlich der von ihnen geplanten Standorte insbesondere auf die durch die Genehmigungsreife eingetretene eigentumsrechtliche Verfestigung hinwiesen. Am 19. Mai 2008 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nach Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Hinweise, Anregungen und Bedenken einen erneut geänderten Entwurf des Bebauungsplans, der gegenüber dem 2. Entwurf u.a. den Verzicht auf zwei Anlagenstandorte (Nr. 2 und 7), die Wiederaufnahme des Standorts Nr. 13 sowie die Verschiebung der Standorte Nr. 8 und 9 zurück in das Flurstück 4 der Flur 2 und des Standorts Nr. 3 nach Norden teilweise in das Flurstück 80 vorsah. Nach Durchführung eines verkürzten Auslegungsverfahrens in der Zeit vom 10. bis 25. Juni 2008, in dem sich die Antragstellerinnen mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2008 erneut äußerten und an ihren Einwänden festhielten, beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 8. September 2008 nach Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen den Bebauungsplan Nr. 3 „Windfarm Hohenseefeld“ als Satzung. Der Beschluss des Bebauungsplanes wurde erstmals im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 29. November 2008 und - nach der am 1. Dezember 2010 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin erfolgten Ausfertigung des Bebauungsplans sowie unter Änderung des Hinweises auf die Rügefrist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB - erneut im Amtsblatt für die Gemeinde Niederer Fläming vom 20. Dezember 2008 - mit Rückwirkung zum 29. November 2008 - bekannt gemacht.

Die Antragstellerin zu 1. beabsichtigt die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Grundstück Gemarkung H., Flur 6, Flurstück 5. Die Antragstellerin zu 2. beabsichtigt die Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf den ebenfalls im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücken Gemarkung H., Flur 1, Flurstück 18 bzw. Flur 3, Flurstück 75. Für alle drei Windenergieanlagen sind die bereits vor 2005 eingeleiteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren noch beim Landesumweltamt Brandenburg anhängig, nachdem die Antragsgegnerin jeweils ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB verweigert hat. Gegen den Bescheid des Landesumweltamts vom 15. April 2005, mit dem hinsichtlich der Vorhaben der Antragstellerin zu 2. der vorzeitige Beginn gemäß § 8a BImSchG zugelassen wurde, hat die Antragsgegnerin unter dem 18. Mai 2005 Widerspruch erhoben.

Die Antragstellerinnen haben am 29. Dezember 2008 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vortragen: Der Bebauungsplan sei nicht hinreichend bestimmt. Im Hinblick auf den Maßstab der Planzeichnung von 1:5.000 seien die Festsetzungen nicht flurstücksgenau. Da die ausgewiesenen Sonderbaugebiete teilweise auf verschiedenen Grundstücken lägen, bleibe unklar, welcher Grundeigentümer die Nutzungsmöglichkeit, d.h. die Errichtung einer Windenergieanlage, in Anspruch nehmen könne. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplans im nordwestlichen und südwestlichen Bereich, in dem sich allein die nachrichtliche Übernahme zur Kennzeichnung des Eignungsgebiets für die Windenergienutzung finde, zeichnerisch nicht abgegrenzt sei, liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 7 BauGB vor. Im Hinblick auf den großen Maßstab ließen sich die Grenzen des Plangebietes auch durch Auslegung nicht bestimmen. Unbestimmt sei auch die unter Ziff. 3 benannte grünordnerische Festsetzung, da sich auf der Planzeichnung entgegen der Erklärung des verwendeten Planzeichens keine Umgrenzung, sondern entsprechende Linien befänden, die keine Fläche umfassten.

Der Bebauungsplan sei mangels Vollzugsfähigkeit nicht nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Seiner Verwirklichung stünden artenschutzrechtliche Verbote entgegen. Die im festgesetzten Sonderbaufeld 3 vorhandene Windenergieanlage halte den empfohlenen Abstand zu einem Standort eines Rotmilans nicht ein. Zudem bestehe ein Konflikt mit dem Vorkommen von Fledermäusen. Das Sonderbaufeld 3 liege von der Waldkante ca. 190 m entfernt, so dass entgegen der Angabe in der Planbegründung der Abstand von 240 m nicht eingehalten werde. Auch die Möglichkeit der Verschiebung der Windenergieanlage im Baufeld reiche nicht aus, eine Anlage nach dem heutigen Stand der Technik zu errichten. Im Hinblick auf die kritischen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden, in deren Ermessen die Befreiung stehe, und die offensichtliche Alternative der Verschiebung des Standorts weg vom Horst des Rotmilans habe auch keine Befreiungslage vorgelegen. Dies sei sowohl ein Abwägungsmangel als auch ein Problem der Erforderlichkeit der Planung. Der Mangel wirke sich auf die Wirksamkeit des gesamten Bebauungsplans aus, da bei Wegfall eines Standorts das Konzept der Antragsgegnerin zur Steuerung der Windenergienutzung im Planbereich gestört sei. Für die Festsetzung der Flächen für die Landwirtschaft fehle die städtebauliche Erforderlichkeit, da es der Antragsgegnerin insoweit nur um den Ausschluss der Windenergienutzung gehe. Die Gemeinde hätte die Flächen mit den entsprechenden entschädigungsrechtlichen Folgen stattdessen als nicht überbaubare Flächen darstellen müssen. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen verbindliche Vorgaben der Raumordnung, denn der Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ sehe für das Plangebiet und die Nachbargemarkungen ein einheitliches Eignungsgebiet für die Windenergienutzung vor. Da bereits bei der Auswahl der Eignungsgebiete auf der Ebene der Regionalplanung ein Abstand zur Wohnbebauung von 800 m zum Schutz der Ortslagen vor Immissionen der Windenergieanlagen berücksichtigt worden sei, fehle es an städtebaulichen Gründen für den - mit der Nähe zur Ortslage Hohenseefeld begründeten - Wegfall der in den Entwürfen des Bebauungsplans noch vorgesehenen Sonderbaufelder in der westlichen Ecke des Plangebietes.

Die Planung beruhe ferner auf mehreren Abwägungsfehlern. Da die Planbegründung keine städtebaulichen Gründe für die vollständige Übernahme der Altanlagen in den Bebauungsplan benenne und sich nicht mit der Möglichkeit befasse, im Sinne einer Optimierung des Windfeldes auf diese Standorte zu verzichten, liege ein Abwägungsausfall vor. Weiter ergebe sich aus verschiedenen Anhaltspunkten, dass private Interessen eines anderen Unternehmens, der U. mit übermäßigem Gewicht eingestellt worden seien. Die Eigentumsinteressen der Antragstellerinnen seien demgegenüber nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass die Vorhaben der Antragstellerinnen ohne die rechtswidrige Veränderungssperre der Antragsgegnerin und das rechtswidrig versagte gemeindliche Einvernehmen bereits genehmigt worden wären. Zudem gebe es keine hinreichenden städtebaulichen Belange, die gegen die Zulassung oder Festsetzung der Standorte der Windenergieanlagen der Antragstellerinnen sprächen. Die naturschutzrechtliche Kompensation sei unzureichend geregelt. Soweit außerhalb des Planbereichs Ausgleichsflächen nach § 1a Abs. 3 BauGB vorgesehen worden seien, lägen diese teilweise nicht auf Grundstücken im Eigentum der Gemeinde und seien deshalb nicht gesichert. Soweit auf den - zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht erfolgten - Abschluss städtebaulicher Verträge mit den Investoren über Art und Umfang der Durchführung der Maßnahmen verwiesen werde, fehle es an einer konkreten Vorstellung zur Umsetzung der Maßnahmen. Zudem habe die Antragsgegnerin die Kompensationsverpflichtung nur für 4 Anlagen auf einen Vorhabenträger abgewälzt. Die Antragsgegnerin gehe ferner allein von einem Kompensationsbedarf von 5 Windenergieanlagen aus, obwohl im Plangebiet unter Berücksichtigung der vorhandenen oder zugelassenen Windenergieanlagen, die in ihren Abmessungen indes deutlich hinter den Festsetzungen zurückblieben, Standorte für insgesamt 15 Windenergieanlagen festgesetzt seien. Da der Bebauungsplan keine anlagenbezogenen Zuordnungsfestsetzungen enthalte, bleibe offen, welcher Kompensationsbedarf bei der Errichtung einer einzelnen Anlage entstehe. Weiter sei der Kompensationsbedarf mangelhaft ermittelt und auf beliebige außerhalb des Plangebiets gelegene grünordnerische Maßnahmen verteilt worden, die nicht dem Landschaftsbild dienten. Die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe sei im Zuge des Bauleitplanverfahrens nicht möglich. Es sei zudem unschlüssig, anhand der Berechnung einer potentiellen Ausgleichsabgabe einen finanziellen Kompensationsbedarf zu ermitteln und sodann doch Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 3 „Windfarm Hohenseefeld“ der Antragsgegnerin vom 8. September 2008, bekannt gemacht am 29. November 2008 sowie am 20. Dezember 2008, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Planzeichnung sei hinreichend bestimmt. Aufgrund der Gegebenheiten des Plangebietes - insbesondere der Größe der dargestellten Flurstücke - und der Art der Festsetzungen sei ein größerer Maßstab nicht erforderlich. Die räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 7 BauGB ergäben sich aus dem in Ziff. 5 der Planzeichenerklärung enthaltenen Planzeichen und seien eindeutig erkennbar. Die Abgrenzung sei auch im nordwestlichen und südwestlichen Bereich vorhanden, wegen der Überlagerung durch die Grenze des Eignungsgebietes hier jedoch anders farblich dargestellt. Die nur teilweise Einbeziehung einzelner Flurstücke sei nicht zu beanstanden. Die grünordnerische Festsetzung gemäß Ziff. 3 der Planzeichenerklärung sei nicht unbestimmt, da die innerhalb des Planzeichens selbst parallel verlaufenden Linien die Umgrenzung und die dazwischen befindliche gepunktete Ebene die umgrenzte Fläche darstellten und sich aus der Erläuterung ergebe, dass innerhalb der Umgrenzung eine mehrreihige Windschutzhecke im Bestand dargestellt werde, für die die Anpflanzung in einer geraden Linie charakteristisch sei.

Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Dem Planungserfordernis stünden auch keine dauerhaften Hindernisse entgegen. Wie sich aus den Planunterlagen ergebe, betrage der Abstand von der Mitte des Sonderbaufeldes 3 bis zur Waldkante an der Grenze des Flurstücks 20 der Flur 1 der Gemarkung H. 240 m. Dass die Unterschreitung eines Abstands von 240 m zum Wald nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung führe, ergebe sich auch aus dem sachlichen Teilplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming. Zudem könne ein theoretisch bestehendes Vollzugshindernis auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens ausgeräumt werden. Im Rahmen der Bauleitplanung beschränke sich die Prüfung auf dauerhafte artenschutzrechtliche Hindernisse, die vorliegend nicht erkennbar seien, zumal § 62 BNatSchG die Möglichkeit vorsehe, einzelne Vorhaben von naturschutzrechtlichen Vorgaben zu befreien. Ob eine Befreiungslage vorliege, sei von dem Genehmigungsantrag für ein konkretes Vorhaben abhängig. Auf der Grundlage des avifaunistischen Gutachtens und der Gegebenheiten des Plangebietes habe auch die untere Naturschutzbehörde einen Mindestabstand von 500 m zum Horst des Rotmilans für ausreichend gehalten. Die Festsetzungen der Flächen für die Landwirtschaft seien nach der planerischen Konzeption der Gemeinde ebenfalls erforderlich, da es sich durchgehend um der Landwirtschaft dienende Ackerflächen handele, die zu den höchstbonitierten im Süden Brandenburgs zählten. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen Vorgaben der Raumordnung. Den Gemeinden verblieben auch dann, wenn auf der Ebene der Regionalplanung die Letztentscheidung gefallen sei, Konkretisierungsspielräume bei der Umsetzung. Die Antragsgegnerin habe das im Regionalplan ausgewiesene Windeignungsgebiet nicht verkleinert, sondern auf der Ebene der Bauleitplanung eine zusätzliche Feinsteuerung unter den Aspekten der Standortplanung, Gestaltung und der Einfügung in das Landschaftsbild vorgenommen. Sie habe dabei im Rahmen der Abwägung diejenigen Standorte ausschließen können, die wegen immissionsschutzrechtlicher Konflikte für die Errichtung von Windkraftanlagen von vornherein nicht in Betracht gekommen seien.

Der Bebauungsplan sei frei von Abwägungsfehlern. Die vorhandenen Windenergieanlagen seien als relevantes Tatsachenmaterial in die Abwägung eingestellt worden, da sie Bestandsschutz genössen. Die von den Antragstellerinnen beantragten Standorte hätten aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden können. Der von der Antragstellerin zu 1. beantragte Standort auf dem Flurstück 5 der Flur 6 habe nicht festgesetzt werden können, weil sich dieser zu nahe an der B 102 befinde und sich aus der gutachterlichen Stellungnahme die Schattenwurfproblematik als entgegenstehender Belang herausgestellt habe. Der von der Antragstellerin zu 2. beantragte Standort auf dem Flurstück 18 der Flur 1 liege zu nahe am Waldrand und könne auch aufgrund der Artenschutzproblematik nicht realisiert werden. Schließlich habe der auf dem Flurstück 75 der Flur 3 beantragte Standort nicht festgesetzt werden können, weil aufgrund der zwischenzeitlich realisierten Errichtung mehrerer Windenergieanlagen bei Hohenseefeld eine Begrenzung der Anzahl von Windenergieanlagen erfolgen sollte. Die Annahme der Antragstellerinnen, aufgrund der aufgehobenen Veränderungssperre müsste ihren Interessen besonderes Gewicht zukommen, treffe nicht zu. Die Dauer der rechtswidrigen Veränderungssperre sei als faktische Zurückstellung bereits bei der erneuten Veränderungssperre berücksichtigt worden. Diese sei von den Antragstellerinnen nicht angegriffen worden. Die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen seien nicht zu beanstanden. Wegen § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 200a BauGB habe die Antragsgegnerin auch räumlich entkoppelte Ersatzmaßnahmen festsetzen dürfen. Die diesbezügliche Abwägung der Antragsgegnerin sei fehlerfrei erfolgt. Sie habe den Eingriff in das Landschaftsbild und andere betroffene Naturschutzbelange erkannt und sich für die Windenergie entschieden, zumal das Plangebiet innerhalb des regionalplanerisch festgesetzten Eignungsgebietes liege. Sie habe ferner jeder der Anlagen Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet und deren Höhe bzw. Wertigkeit an den Vorgaben des Windkrafterlasses orientiert. Für die Versiegelungen seien Entsiegelungsmaßnahmen festgesetzt worden. Aus dem im Normenkontrollverfahren vorgelegten Nutzungsvertrag vom 29. Dezember 2008 ergebe sich die Sicherung der Kompensationsmaßnahmen. Den Anforderungen der Rechtsprechung genüge es, dass die Ausgleichsmaßnahmen und Maßnahmen der Ausgleichsabgabe im Grünordnungsplan im einzelnen und anlagenbezogenen dargestellt würden und die konkrete Durchführung dieser Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens stattfinde. Bei der Festlegung der Kompensationsmaßnahmen hätten die bereits bestehenden Standorte für Windenergieanlagen nicht berücksichtigt werden müssen, da diesbezüglich durch den Bebauungsplan nicht die Versiegelung zusätzlicher Flächen ermöglicht worden sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

I. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen nicht. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt, denn sie machen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierzu reicht die Darlegung aus, dass ihre beim Landesumweltamt gestellten Anträge auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans an den Festsetzungen des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans scheitern könnten, weil die geplanten Vorhaben außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten sonstigen Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Windenergienutzung und innerhalb der festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft liegen. Der am 29. Dezember 2008 eingegangene Antrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der am 29. November 2008 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden.

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Nachdem der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung das weder in den vorgelegten Aufstellungsvorgängen enthaltene noch in den Schriftsätzen bisher erwähnte Original der Planurkunde nachgereicht hat, auf dem sich ein gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneter und datierter Ausfertigungsvermerk befindet, ist der Bebauungsplan allerdings nicht bereits aus den von den Antragstellerinnen geltend gemachten formalen Gründen zu beanstanden.

2. Ob der Bebauungsplan uneingeschränkt den Bestimmtheitsanforderungen genügt, kann offen bleiben.

a) Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Antragstellerinnen, dass die grünordnerischen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB unbestimmt seien, da die unter Ziff. 3 der Planzeichenerklärung beschriebene „Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (mehrreihige Windschutzhecke im Bestand)“ auf der Planzeichnung selbst keine Fläche umfasse, sondern dort lediglich eine Reihe von Punkten zwischen zwei miteinander unverbundenen parallelen Linien dargestellt seien. Bei dem vom Plangeber verwendeten Planzeichen bestehen keine Zweifel, dass durch die beiden parallelen Linien, zwischen denen sich eine Reihe grüner Punkte befindet, auch ohne eine Verbindung der Linien an ihren jeweiligen Enden hinreichend erkennbar wird, welche Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sowie § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt werden sollen, zumal auch die ergänzende Erläuterung „mehrreihige Windschutzhecke im Bestand“ bei der Auslegung zu berücksichtigen ist. Dass das Planzeichen gem. Nr. 13.2.1. der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 der Planzeichenverordnung (PlanzV) eine geschlossene, durch Linien und eine Punktreihe begrenzte Fläche darstellt, steht dem nicht entgegen. Zwar „sollen“ nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanzV die in der Anlage enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Nach § 2 Abs. 5 PlanzV ist eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 jedoch unbeachtlich, wenn die Darstellung (oder) Festsetzung (...) hinreichend deutlich ist. Hieraus folgt, dass die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht strikt an die Planzeichen der Planzeichenverordnung gebunden ist. Weicht sie von der Darstellungsart der Planzeichenverordnung ab, so wird hierdurch allein die Bestimmtheit nicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 4 BN 42.00 -, BRS 64 Nr. 78), was hier - wie ausgeführt - der Fall ist.

b) Auch der von den Antragstellerinnen als Bestimmtheitsmangel geltend gemachte Verstoß gegen § 9 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift setzt der Bebauungsplan die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Nach Ziff. 3 der Planzeichenerklärung wird die Geltungsbereichsgrenze durch eine breite schwarze durchbrochene Linie in Verbindung mit einer dünnen, durchgehenden Linie festgesetzt. Zwar trifft es zu, dass sich in zwei Bereichen an der westlichen Grenze des Plangebiets statt der schwarzen Linie eine breite rote durchbrochene Linie mit schwarzen Schatten befindet. Hierdurch wird die Bestimmtheit der Festsetzung der Geltungsbereichsgrenze aber offensichtlich nicht in Frage gestellt, denn aus dem Zusammenhang ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans an diesen Stellen mit der Grenze des im Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ festgelegten Eignungsgebiets für die Windenergienutzung Nr. 12 „Niederer Fläming-Ost“ zusammenfällt, das gemäß Ziff. 3 der Planzeichenerklärung durch eine rote, breite, durchbrochene Linie nachrichtlich dargestellt wird.

c) Der Maßstab der Planzeichnung von 1:5.000 ist ebenfalls nicht unter Bestimmtheitsgesichtspunkten zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 2 PlanzV sind die Maßstäbe der Planunterlagen so zu wählen, dass der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann. Ob der Maßstab den Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit genügt, hängt von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Soweit es um die Abgrenzung des räumlichen Regelungsbereichs einer Festsetzung geht, muss sichergestellt sein, dass dieser Bereich eindeutig erkennbar ist. Angesichts der Größe der Flurstücke, der Art der Festsetzungen und der den Umständen nach jedenfalls ausreichenden Identifizierbarkeit der Grenzen zwischen den sonstigen Sondergebieten und den Flächen für die Landwirtschaft ist vorliegend keine größere Darstellungsschärfe erforderlich.

d) Ob der - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen allerdings nicht durch den Maßstab der Planzeichnung bedingte - Umstand, dass die ausgewiesenen Sonderbaugebiete teilweise auf verschiedenen Grundstücken liegen, zu einem Bestimmtheitsmangel führt, erscheint fraglich. Bei der Kritik der Antragstellerinnen, dass unklar bleibe, welcher Grundeigentümer die Nutzungsmöglichkeit, d.h. die Errichtung einer Windenergieanlage, in Anspruch nehmen könne, handelt es sich nur dann um ein Bestimmtheitsproblem, wenn man nicht davon ausgeht, dass sich aus der zeitlichen Priorität der gestellten Anträge auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen ergibt, auf welchem Grundstück die innerhalb eines sonstigen Sondergebiets jeweils zulässige Windkraftanlage errichtet werden kann. Letzteres liefe allerdings möglicherweise auf eine baugebietsbezogene, vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen hinaus, die der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd ist und das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller eröffnet. Dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind, dürfte nicht unter Bestimmtheitsgesichtspunkten problematisch sein, sondern gegebenenfalls deshalb, weil dieses Ergebnis möglicherweise dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz widerspräche, dem zufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86, 91, Rn. 17). Dies bedarf hier letztlich keiner Vertiefung, da der angegriffene Bebauungsplan - wie noch auszuführen sein wird - andere Mängel aufweist, die zu seiner Ungültigkeit führen.

3. Ob der angegriffene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt mangelnder Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zu beanstanden ist, kann ebenfalls dahinstehen.

a) Eine im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche positive Planungskonzeption (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136, 1137, m. w. N.) der Antragsgegnerin liegt vor. In der Planbegründung wird unter 3. dargelegt (S. 7 f.), dass mit der Bebauungsplanung das Ziel verfolgt werde, die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Windenergieanlagenstandorte innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu fördern. Als Planungsziele werden die „Festsetzung der optimal möglichen Anzahl an WEA-Standorten in Bezug auf Energieeffizienz bei maximal möglicher Konfliktminimierung“, die „Festsetzung des Maßes der baulichen Anlagen bei Minimierung negativer Auswirkungen auf den Siedlungsbereich Hohenseefeld, die Bundesstraße und insgesamt auf das Landschaftsbild“ sowie die „Optimierung der Zuwegung der Anlagenstandorte mit dem Ziel des geringsten landwirtschaftlichen Flächenverbrauchs und geringer Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Produktionsabläufe“ genannt. Diese Erwägungen genügen grundsätzlich zur Darlegung einer positiven Planungskonzeption der Gemeinde. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen kann von einer Negativplanung, die nur der Verhinderung von Windenergieanlagen dienen würde, angesichts der festgesetzten 15 Sondergebiete für die Windenergienutzung keine Rede sein, selbst wenn theoretisch noch weitere Standorte in Betracht gekommen wären. Ob mögliche weitere Standorte zu Recht ausgeschlossen worden sind, ist eine Frage der Abwägung und wird unter diesem Gesichtspunkt weiter unten erörtert.

Die Erforderlichkeit der Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB lässt sich auch nicht in Bezug auf die Festsetzung der Flächen für die Landwirtschaft verneinen, denn die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen, die ausweislich der Planbegründung (S. 9) zu den „höchstbonitierten“ im Süden Brandenburgs und im Landkreis Teltow-Fläming zählen und mit ihrer guten Ertragsfähigkeit einen hohen Wert für die dort wirtschaftenden Landwirte besitzen sollen, wird auch von den Antragstellerinnen nicht bestritten. Selbst wenn der von ihnen in der mündlichen Verhandlung erwähnte Umstand zuträfe, dass die betreffenden Flächen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin gerade wegen ihrer geringeren ackerbaulichen Nutzbarkeit für die Windenergienutzung ausgewählt worden seien, stünde dies einer landwirtschaftlichen Nutzung in dem mit der Windenergienutzung noch vereinbaren Umfang nicht entgegen. Die Auffassung der Antragstellerinnen, es gehe der Antragsgegnerin mit der Festsetzung der Flächen für die Landwirtschaft nur um den Ausschluss der Windenergienutzung im dafür nach dem Regionalplan vorgesehenen Eignungsgebiet, trifft deshalb offensichtlich nicht zu. Die von ihnen geforderte Festsetzung dieser Flächen als nicht überbaubare Flächen hätte der tatsächlich ausgeübten und weiterhin beabsichtigten Nutzung und damit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB widersprochen.

b) Ob die Erforderlichkeit der Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB wegen teilweise fehlender Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote zu verneinen ist, wie die Antragstellerinnen geltend machen, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass § 1 Abs. 3 BauGB auch dann verletzt ist, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, ist danach unwirksam. Diese Voraussetzungen können zum Beispiel erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde. Eine Planung, deren Umsetzung objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen steht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung dem Grunde nach, das heißt in grundsätzlicher Hinsicht, eine erste, strikt bindende Schranke. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.99 –, NVwZ 2002, 1509, 1519).

Auch artenschutzrechtliche Hindernisse können eine generelle Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans begründen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch geltenden Bestimmung des § 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) - BNatSchG a.F. - (vgl. jetzt § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542) Zugriffsverbote enthalten, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt somit den untersagten Eingriff dar. Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Abs. 8 bzw. § 62 BNatSchG a.F. (vgl. jetzt § 45 Abs. 7 bzw. § 67 Abs. 2 BNatSchG 2009) ermöglicht werden kann. Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162, 163).

Hiervon ausgehend steht der Verwirklichung des Bebauungsplans jedenfalls nicht wegen des von den Antragstellerinnen aufgezeigten Fledermausvorkommens ein dauerhaftes Hindernis entgegen. In der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 15. März 2007 zum ersten Planentwurf wird aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (Amt für Landwirtschaft und Umwelt / SG Naturschutz) darauf hingewiesen, dass die Untersuchung der Fledermausaktivität zu dem Ergebnis geführt habe, dass insbesondere die Waldstrukturen bevorzugt genutzt würden. Am häufigsten sei der Große Abendsegler nachgewiesen worden, der gleichzeitig aufgrund seiner Jagdweise in vergleichsweise größeren Höhen am häufigsten Opfer von Windkraftanlagen werde. Der Abstand zwischen dem Sonstigen Sondergebiet Nr. 3 und der Waldkante sei nicht ausreichend (hier ca. 180 m), um eine erhöhte Tötungsgefahr dieser Tierart zu minimieren. Durch die Verschiebung des sonstigen Sondergebiets Nr. 3 vom Waldrand weg nach Süden, dürfte dieser Einwand allerdings ausgeräumt worden sein. Soweit die untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2008 zum dritten Entwurf des Bebauungsplans weiter geltend macht, dass artenschutzrechtliche Versagungsgründe auch in Bezug auf die Fledermaus in der textlichen Begründung zum Bebauungsplan keine hinreichende Berücksichtigung fänden, kann dem nicht entnommen werden, dass die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ausgeschlossen wäre. Auch in der Stellungnahme des Landesumweltamtes Brandenburg - Regionalabteilung Süd - vom 4. April 2007 zum ersten Planentwurf wird zwar ausgeführt, dass die mit den Planungsunterlagen vorgelegten Untersuchungsergebnisse auf relativ hohe Flugaktivitäten des Großen Abendseglers, der Breitflügelfledermaus und der Zwergfledermaus hinwiesen. Unter der Voraussetzung, dass im Eingriffs- und Ausgleichsplan die Beeinträchtigungen der vorgenannten besonders und streng geschützten Tierarten berücksichtigt würden und mit den als Festsetzungen in den Bebauungsplan zu übernehmenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Eingriffsfolgen artenbezogen annähernd kompensiert würden, könne der vorliegenden Planung jedoch grundsätzlich zugestimmt werden. Der fachbehördlichen Stellungnahme des Landesumweltamtes ist mithin ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in Bezug auf das sonstige Sondergebiet Nr. 3 aus Gründen des Fledermausschutzes ausgeschlossen ist.

Ob die Verwirklichung des Bebauungsplans, wie die Antragstellerinnen geltend machen, gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. verstoßen würde und eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 43 Abs. 8 bzw. eine Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. nicht erteilt werden könnte, weil der Abstand zwischen der im festgesetzten Sonderbaufeld 3 zulässigen Windenergieanlage und dem vorhandenen Standort eines Rotmilans zu gering wäre, lässt sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Informationen nicht abschließend klären. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die von den Antragstellerinnen aufgezeigte artenschutzrechtliche Problematik tatsächlich besteht. Die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden ermöglichen insoweit jedoch keine eindeutige Beurteilung. In der Stellungnahme des Landrates des Landkreises Teltow-Fläming vom 15. März 2007 zum ersten Planentwurf wird aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde (Amt für Landwirtschaft und Umwelt / SG Naturschutz) darauf hingewiesen, dass sich gemäß dem vorliegenden faunistischen Gutachten unmittelbar nordöstlich an das Bebauungsplangebiet angrenzend in einem kleinen Kiefernforst ein Brutplatz des Rotmilans befinde. Der Abstand des sonstigen Sondergebietes Nr. 3 mit der Zweckbestimmung Windenergienutzung weise zur Waldkante nur einen Abstand von ca. 180 m auf. Der Forstbereich werde südlich halbkreisartig von Windkraftanlagen umringt und die Gefahr einer Kollision für den Rotmilan stark erhöht. Nach Erhebungen und Einschätzung der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg führten Windkraftanlagen innerhalb eines Radius von 500 m um einen Rotmilanhorst mittelfristig mit großer Wahrscheinlichkeit zu Kollisionsopfern und damit zum Verlust der Brut bzw. des Brutplatzes. Der Rotmilan sei eine streng geschützte Art im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG (a.F.). Daher sei es verboten, Rotmilane an ihren Niststätten zu stören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F.). Nachdem das sonstige Sondergebiet Nr. 3 im zweiten Entwurf des Bebauungsplans zunächst nach Süden verschoben worden war und die Gefährdung des Rotmilans in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 11. Februar 2008 daher nicht mehr erwähnt wurde, hält die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2008 zum dritten Entwurf, in dem das sonstige Sondergebiet Nr. 3 wieder weiter nach Norden verschoben worden ist, „nach wie vor an der Forderung, dass der Abstand der innerhalb des SO Nr. 3 zu errichtenden WEA von 250 m zur Waldkante und 500 m zum Rotmilanhorst zu gewährleisten ist, fest“, und fordert unter III. („Möglichkeiten der Überwindung [z.B. Ausnahmen oder Befreiungen]“), die Gewährleistung dieses Abstands „auch in die textliche Begründung zum B-Plan aufzunehmen“. Im Ergebnis dürfte der letzten Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde allerdings zu entnehmen sein, dass bei Einhaltung eines Abstandes von 250 m zum Waldrand der Schutz des Rotmilans ausreichend gewährleistet wäre. Dieser Abstand könnte bei Wahl eines Standorts innerhalb des sonstigen Sondergebietes Nr. 3 unstreitig eingehalten werden. Soweit die Antragstellerinnen darauf abstellen, dass innerhalb des sonstigen Sondergebietes Nr. 3 auch eine Windenergieanlage in einem geringeren Abstand als 250 m vom Waldrand planungsrechtlich zulässig wäre, stellt dies jedenfalls nicht bereits die Vollzugsfähigkeit der Festsetzung in Frage. Da die Behauptung, die Möglichkeit der Verschiebung der Windenergieanlage im Baufeld reiche nicht aus, eine Anlage nach dem heutigen Stand der Technik zu errichten, von den Antragstellerinnen nicht substantiiert wird, ist davon auszugehen, dass eine mit den artenschutzrechtlichen Anforderungen vereinbare Standortwahl innerhalb des sonstigen Sondergebietes Nr. 3 möglich ist, so dass der Verwirklichung des Bebauungsplan kein dauerhaftes Hindernis entgegen steht, sofern man die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde zugrunde legt.

Die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans könnte jedoch im Hinblick darauf fraglich sein, dass das Landesumweltamt - Regionalabteilung Süd - im Aufstellungsverfahren hinsichtlich des Vogelschutzes von strengeren Voraussetzungen ausgegangen ist als die untere Naturschutzbehörde. In der Stellungnahme vom 4. April 2007 zum ersten Planentwurf wird darauf hingewiesen, dass das Vorkommen mehrerer Brutvogelarten, darunter u.a. des Rotmilans, durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen im Plangebiet gefährdet seien. Es sei davon auszugehen, dass die Vorhabensfläche und deren Umgebung einen wertvollen Lebensraum, insbesondere als Brut- und Nahrungshabitat für die genannten Arten darstellten. Diesem Umstand sei bei der Bewertung des Eingriffs und dem daraus resultierenden Kompensationsbedarf Rechnung zu tragen. Noch deutlicher wird in der Stellungnahme des Landesumweltamtes Brandenburg - Regionalabteilung Süd - vom 14. Juli 2008 zum dritten Planentwurf darauf hingewiesen, dass entgegen den Ausführungen im Grünordnungsplan bzw. Umweltbericht zu befürchten sei, dass durch die nunmehr vorliegende Planung und die daraus resultierenden Eingriffe Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG (a.F.) für mehrere europäische Vogelarten, u.a. den Rotmilan, erfüllt seien. Für diese Arten sei eine gesonderte Betrachtung hinsichtlich der Betroffenheit vorzunehmen und es sei darzulegen, ob auch bei Realisierung der mit dem Bebauungsplan verfolgten Zielstellung die ökologische Funktion der Lebensstätten dieser Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibe. Hinsichtlich des Rotmilans sei bereits nach der Aktenlage davon auszugehen, dass die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG a.F. erfüllt seien. Nachgewiesen sei das erhöhte Kollisionsrisiko für den Rotmilan an Windenergieanlagen. Die Flughöhe des Rotmilans liege beim Jagdflug regelmäßig zwischen 50 und 80 m. Dieser Umstand führe dazu, dass Rotmilane sowohl an niedrigen als auch an hohen Windenergieanlagentypen verunglücken könnten. Rotmilane seien die in Deutschland am häufigsten an Windenergieanlagen verunglückende Vogelart. Diesem besonderen Gefährdungsumstand Rechnung tragend habe die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte im Jahr 2006 in vogelschutzfachlichen Empfehlungen zu Abstandsregelungen für Windenergieanlagen einen Tabubereich um Brutplätze des Rotmilans von 1000 m festgelegt. Hinsichtlich der Gefährdung des Rotmilans, dessen Brutplatz nördlich unweit des Bebauungsplangebiets liege, sei zu prüfen, ob die Ausnahmevoraussetzungen des § 43 BNatSchG (a.F.) im vorliegenden Fall gegeben seien. Im Fall der geplanten Windenergieanlage sei davon auszugehen, dass zumutbare Alternativen für das Vorhaben bestünden und die Anlage nicht zwingend an den beantragten Standorten realisiert werden müsse. Aus naturschutzfachlicher Sicht bestünden deshalb zur vorliegenden Planung erhebliche Bedenken.

Selbst wenn es sich bei den von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten im Jahr 2006 definierten „Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ lediglich um „Empfehlungen, die als Abwägungsgrundlage für die Regional- und Bauleitplanung dienen und zu sachgerechten Entscheidungen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren beitragen“ sollen, handelt, könnten die fachbehördlichen Stellungnahmen des Landesumweltamtes die Annahme rechtfertigen, dass der Verwirklichung des Bebauungsplans in Bezug auf das sonstige Sondergebiet Nr. 3 ein dauerhaftes artenschutzrechtliches Hindernis entgegensteht, da der Ansatz der unteren Naturschutzbehörde, dass ein Abstand von 500 m zum Brutplatz des Rotmilans ausreichend sei, fachlich nicht näher begründet wird. Von einer weiteren Vertiefung der hiermit zusammenhängenden Fragen kann indes im Hinblick auf die begrenzten Ressourcen des Gerichts abgesehen werden, weil der Bebauungsplan bereits aus anderen Gründen unwirksam ist.

4. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB mit der Begründung geltend macht, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan an die im Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ vom 2. September 2004 (Amtsblatt für Brandenburg 2008, S. 1127 ff.) festgelegten Ziele der Raumordnung gebunden gewesen sei, greift dies nicht durch.

Zwar enthält der sachliche Teilplan Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) - ROG n.F. -, bzw. § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) - ROG a.F. -, jedenfalls insoweit, als nach der textlichen Festlegung 1.1 des sachlichen Teilplans außerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen ist. Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB kommt indes von vornherein deshalb nicht in Betracht, weil der sachliche Teilplan „Windenergienutzung“ aufgrund der Normenkontrollurteile des Senats von 14. September 2010 (OVG 2 A 1 bis 5.10, juris) selbst unwirksam ist. Ob die Unwirksamkeit des sachlichen Teilplans zugleich dazu führt, dass die Abwägung der Antragsgegnerin fehlerhaft ist, soweit die inhaltlichen Aussagen des Regionalplans mit besonderem Gewicht eingestellt worden sind, kann an dieser Stelle dahinstehen.

Im Übrigen ist § 1 Abs. 4 BauGB nicht immer schon dann verletzt, wenn die nach dem Raumordnungsplan für Windenergieanlagen geeigneten Bereiche im Rahmen der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung räumlich (erheblich) reduziert worden sind. Vielmehr ist im einzelnen zu prüfen, ob die gegenüber der Ausweisung im Regionalplan vorgenommene Reduzierung der Fläche für Windenergienutzung auf der Berücksichtigung städtebaulicher Belange beruht, die auf den übergeordneten Planungsebenen noch keine Berücksichtigung finden konnten (vgl. Beschluss des Senats vom 9. September 2009 - OVG 2 A 6.09 -, juris), denn der Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ ermöglichte ausweislich der Begründung und Erläuterung zu Plansatz 1.1 (Amtsblatt für Brandenburg 2008, S. 1130) eine „kleinräumige Steuerung“ durch die Berücksichtigung „städtebaulicher, landschaftspflegerischer sowie weiterer örtlicher öffentlicher Belange …, soweit eine Abwägung dieser Belange im Rahmen des Teilplanes noch nicht erfolgen konnte“. In diesem Zusammenhang erlangt die Feststellung Bedeutung, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming die innergebietliche Steuerungswirkung der Ausweisung der Windeignungsgebiete dadurch selbst konterkariert und im Ergebnis ausgehöhlt hat, dass sie sich einer eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, bewusst enthalten und die Konfliktbewältigung - über die regionalplanerisch zulässige Möglichkeit der nachfolgenden Konkretisierung hinaus - weitgehend auf die kommunale Bauleitplanung bzw. das immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigungsverfahren verlagert hat (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 1 bis 5.10 -, juris). Dieser mangels Gewährleistung eines hinreichenden Flächenpotenzials für die Windenergienutzung zur Abwägungsfehlerhaftigkeit des Regionalplans führende Umstand belegt, dass die Antragsgegnerin nach dem Konzept des Trägers der Regionalplanung auch bereits vor der Unwirksamerklärung des sachlichen Teilplans durch das Oberverwaltungsgericht einen weiten Gestaltungsspielraum hatte und spricht damit gegen die Auffassung der Antragstellerinnen, dass die von der Antragsgegnerin befürchteten immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen bereits auf der Ebene der Regionalplanung abschließend abgewogen worden sind. Schließlich ist in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen, dass das Erfordernis, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, kein unausräumbares rechtliches Hindernis darstellt, sondern durch Zulassung einer Zielabweichung unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ROG n.F. (entspricht § 11 ROG a.F.) in Verbindung mit § 10 des Landesplanungsvertrags überwunden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2003 - 4 C 20/02 -, BVerwGE 119, 54, 62).

5. Die den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans zugrunde liegende Abwägung weist beachtliche Mängel auf.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, 106). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

a) Dass im vorliegenden Fall eine Abwägung stattgefunden hat, steht außer Frage. Die sinngemäße Behauptung der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin habe sich in unzulässiger Weise an Vorgaben und Interessen eines anderen Anlagenbetreibers, der U., gebunden gesehen, bleibt spekulativ. Der Umstand, dass im Aufstellungsverfahren auf Unterlagen dieses Unternehmens zur Bewertung der Geräusch-, Schatten- und Artenschutzproblematik zurückgegriffen wurde, ist für sich genommen kein hinreichender Anhaltspunkt für einen Abwägungsausfall. Ebenso wenig spricht für einen Abwägungsausfall, dass die Antragsgegnerin bei der Standortwahl für die sonstigen Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Windenergienutzung die Standorte der schon vorhandenen Anlagen im Gebiet vorrangig berücksichtigt hat. Da diese Anlagen genehmigt sind und damit Bestandsschutz genießen, musste sich die Antragsgegnerin nicht im Einzelnen mit der auf absehbare Zeit nicht realisierbaren Möglichkeit befassen, „im Sinne einer Optimierung des Windfeldes auf diese Standorte zu verzichten“, wie die Antragstellerinnen fordern. Eine eingehendere Begründung der Standortwahl wird durch das Abwägungsgebot nur dann gefordert, wenn Standorte, an denen sich genehmigte Anlagen befinden, trotz des ihnen zukommenden Bestandsschutzes nicht übernommen werden sollen.

b) Die den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans zugrunde liegende Abwägung ist jedoch deshalb fehlerhaft, weil der Plangeber hinsichtlich der Umsetzung der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen für naturschutzrechtlich erhebliche Eingriffe von unzutreffenden Annahmen ausgegangen ist.

Die Antragsgegnerin hat zwar entsprechend ihrer Verpflichtung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB, die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes bereits in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen, die mit der Planung verbundenen naturschutzrechtlich erheblichen Eingriffe umfassend ermittelt und zum Ausgleich dieser Eingriffe Kompensationsmaßnahmen - unterschieden nach Vermeidungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen - vorgesehen (vgl. insbes. S. 19 und 40 der Planbegründung i.V.m. dem Grünordnungsplan). Dabei ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin allein von einem Kompensationsbedarf für fünf Windenergieanlagen ausgeht, denn an den übrigen Standorten sind bereits Windenergieanlagen vorhanden oder jedenfalls genehmigt, so dass ein Ausgleich gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht erforderlich ist. Auch stellt es entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen grundsätzlich noch keinen Mangel dar, dass die Maßnahmen nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan selbst geregelt worden sind. Denn § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB erlaubt es, den Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft anstatt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen im Bebauungsplan (§ 1a Abs. 3 Satz 2 und 3, § 9 Abs. 1a BauGB) durch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB, d.h. im Wege eines städtebaulichen Vertrags, zu regeln. Da Ausgleichsmaßnahmen in Form von Entsiegelungen im Gemeindegebiet nicht festgesetzt werden können, soll entsprechend dieser Regelung für die fünf neuen Anlagenstandorte auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages ein Ausgleich für Versiegelungen in der Größenordnung von 4.793 m² durch Entsiegelung von Flächen der Brandenburger Bodengesellschaft mbH (BBG) im Kreisgebiet erfolgen (vgl. insbes. S. 19 und 40 der Planbegründung i.V.m. S. 14 des Grünordnungsplans: „Ausgleichsmaßnahme A 1“).

Hinsichtlich der rechtlichen Absicherung dieser außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme beruht die Abwägung indes auf unzutreffenden Annahmen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 25. Februar 2010 – OVG 2 A 18.07 -, juris). Der auf S. 19 der Planbegründung erwähnte städtebauliche Vertrag, mit dem die Ausgleichsmaßnahme gesichert werden sollte, ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen und offenbar auch nicht vorhanden. Der im Normenkontrollverfahren mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 auszugsweise vorgelegte „Vertrag zur Sicherung der Infrastruktur“ zwischen der Antragsgegnerin und einem Investor, der Firma U., vom 17./29.12.2008 bindet offensichtlich nicht die BBG als Eigentümerin, die außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen dauerhaft zur Verfügung zu stellen bzw. die „Anrechnung aus dem Ökopool“ durchzuführen. Auch inhaltlich ist weder diesem Vertrag noch dem 2. Nachtrag vom 20./22.5.2009 - soweit von der Antragsgegnerin vorgelegt - zu entnehmen, in welcher Weise die Ausgleichsmaßnahme A 1, d.h. die Entsiegelung einer 4.793 m² großen Fläche aus dem „Ökopool der BBG“ gesichert werden soll, da allein die im Grünordnungsplan (S. 14) genannten Ersatzmaßnahmen E 1 (Fällung von 90 Pappeln und anschließender Lückenbepflanzung) und E 2 (Alleebepflanzung an der Straße von Nonnendorf nach Schlenzer) sowie eine im Grünordnungsplan nicht erwähnte Ersatzmaßnahme E 3 (Sicherung und Aufwertung von Fledermausquartieren) näher geregelt werden. Weiter rügen die Antragstellerinnen zu Recht, dass der vorgelegte Vertrag lediglich Kompensationsmaßnahmen für die von dem Investor geplanten vier Windenergieanlagen umfasst, während es hinsichtlich der fünften neu zu errichtenden Anlage an einer vertraglichen Regelung gänzlich fehlt. Schließlich konnten Vertrag und Nachtrag schon deshalb nicht die Annahme einer rechtlichen Absicherung der Ausgleichsmaßnahme A 1 stützen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägung und des Satzungsbeschlusses am 8. September 2008 noch nicht abgeschlossen waren.

Die Antragsgegnerin hat die Ausgleichsmaßnahme A 1 ferner nicht auf andere Weise hinreichend abgesichert. Der Bebauungsplan enthält dazu - wie bereits erwähnt - keine Festsetzungen, denn die lediglich in den Grünordnungsplan, auf den die Begründung des Bebauungsplans insoweit verweist (S. 19), aufgenommene Beschreibung der planexternen Ausgleichsmaßnahmen ist weder als vollziehbare planerische Festsetzung formuliert noch Bestandteil des allein aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen bestehenden verbindlichen Planinhalts. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin „sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen“ getroffen, wie es nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB möglich gewesen wäre. Die Vorschrift setzt ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde voraus und erfordert, dass die vorgesehene Maßnahme auch bei realistischer Betrachtung durchführbar zu sein hat. Dafür kann es ausreichen, dass die bereitzustellenden Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen oder jedenfalls eine dauerhafte Verfügungsbefugnis gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1/02 -, BVerwGE 117, 58, 68). Hieran fehlt es. Die Antragsgegnerin hat offensichtlich weder eine dingliche noch eine schuldrechtliche Berechtigung an den im Eigentum der BBG stehenden Ausgleichsflächen. Auf welche andere Weise die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme „Anrechnung aus dem Ökopool“ rechtlich sichergestellt werden sollte, ist nicht erkennbar.

c) Ein weiterer Abwägungsfehler besteht darin, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung der privaten Belange der Antragstellerinnen verkannt und deshalb den Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen hat, die zur Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht

Zunächst ist festzustellen, dass die durch die Planung berührten privaten Belange der Antragstellerinnen mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind. Da Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt, muss ein Eigentümer es zwar grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33, 37). Gleiches gilt selbstverständlich für die Nutzungsinteressen von Windkraftanlagenbetreibern, die - wie die Antragstellerinnen - zwar nicht Grundstückseigentümer oder in sonstiger Weise dinglich berechtigt an den Grundstücken sind, auf denen sie die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen beabsichtigen, sondern denen die mit dem Grundeigentum verbundenen Nutzungsrechte durch einen schuldrechtlichen Vertrag übertragen worden sind. Das Interesse, den Außenbereich für die Windkraftnutzung in Anspruch zu nehmen, muss jedoch dann als privater Belang mit gesteigertem Gewicht in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden, wenn dem Plangeber bekannt oder erkennbar ist, dass die konkreten Nutzungsinteressen eines betroffenen Eigentümers oder Betreibers, der im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage bereits einen Genehmigungsantrag gestellt und Dispositionen zur Errichtung von Windenergieanlagen getroffen hat, durch den Ausschluss der Windkraftnutzung auf den betreffenden Flächen vollständig entwertet werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sich die Flächen, auf denen die Antragstellerinnen die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen beabsichtigen, innerhalb eines im Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ ausgewiesenen Eignungsgebiets für die Windenergienutzung (Nr. 12 Niederer Fläming-Ost) befinden. Ebenso wenig bedarf die Frage der Erörterung, ob die damit verbundene Feststellung einer besonderen Eignung für die Windenergienutzung im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägung zu berücksichtigen war, obwohl der sachliche Teilplan in der Folgezeit durch die Urteile des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 2 bis 5.10 - für unwirksam erklärt worden ist. Denn unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass Windenergieanlagen schon dann, wenn es an einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB fehlt und daher § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB anwendbar ist, als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig sind. Für die privilegierten Vorhaben hat der Gesetzgeber „sozusagen generell geplant“ (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 150), indem er sie selbst dem Außenbereich zugeordnet und den Gemeinden die sonst ggf. erforderliche Planung i.S.d. § 30 Abs. 1 oder 2 abgenommen hat. Im Ergebnis rückt dies die gesetzgeberische Entscheidung über privilegierte Vorhaben deshalb in die Nähe planerischer Festsetzungen der Gemeinde (vgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 35 Rn. 4). Die rechtliche Regelung der Nutzung des Außenbereichs für die Errichtung privilegierter Vorhaben in § 35 Abs. 1 BauGB räumt dem Bürger mithin keine geringeren Rechte ein als dem Bauwilligen, der ein in einem nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB endgültig verplanten Gebiet gelegenes Grundstück nutzen will (BVerwG, a.a.O., S. 150 f.). Sofern die sonstigen in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und das Vorhaben den Festsetzungen eines vorhandenen einfachen Bebauungsplans nicht widerspricht, besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 5). Durch die Festsetzung einer anderen Nutzung in einem Bebauungsplan wird dem privaten Grundstückseigentümer damit eine prinzipiell privilegierte Nutzungsmöglichkeit genommen. Wird ein Genehmigungsantrag für ein konkretes Windkraftvorhaben auf einer hierfür grundsätzlich geeigneten Fläche gestellt, bevor zumindest der Entwurf eines Bauleitplans oder Raumordnungsplans vorliegt, der den vorgesehenen Standort für die Windenergienutzung sperrt, oder ist die betreffende Fläche - wie im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Antragstellung sogar als Konzentrationszone für die Windenergienutzung in einem Regionalplanentwurf vorgesehen, führt dies zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit der betroffenen privaten Interessen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin reicht es daher nicht schon aus, dass sie sich in der Abwägung mit den Standorten, an denen die Antragstellerinnen die Errichtung von Windenergieanlagen beabsichtigen und entsprechende Genehmigungsanträge gestellt haben, beschäftigt hat; vielmehr muss auch erkennbar sein, dass dem besonderen Gewicht der konkretisierten Nutzungsinteressen in der Abwägung Rechnung getragen worden ist.

Nach Lage der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das private Interesse der Antragstellerinnen, die bereits im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge für ihre Vorhaben gestellt hatten, mit dem ihm aufgrund des bereits fortgeschrittenen Genehmigungsverfahrens zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Die Nichtberücksichtigung der Standorte, an denen die Antragstellerinnen die Errichtung von Windenergieanlagen beabsichtigen, bei der Festsetzung der sonstigen Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Windenergienutzung wird in der Planbegründung (S. 12 f.) damit begründet, dass der Standort im Flurstück 5 der Flur 6 nach Meinung der Gemeinde Niederer Fläming zu nahe an der B 102 gelegen sei und sich der östliche Siedlungsrand von Hohenseefeld ohnehin schon im Ergebnis der vorhandenen Anlagen in einem kritischen Bereich bezüglich der Schattenwurfproblematik befinde. Der Standort im Flurstück 18 der Flur 1 sei zu nahe am Waldrand gelegen, und im Ergebnis der Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde zum Bebauungsplan sei die Artenschutzproblematik entlang des Waldrandes besonders zu berücksichtigen. Die Standorte Flur 3 Flurstücke 2 und 75 seien nicht mehr berücksichtigt worden, da die Gemeinde wegen der großen Zahl zwischenzeitlich realisierter Windenergieanlagen bei Hohenseefeld nicht mehr bereit sei, weitere Anlagen zu tolerieren; es handele sich dabei um zwei Standorte, die der Wohnbebauung in der Ortslage Hohenseefeld am nächsten lägen. Auch in den Abwägungstabellen zu den jeweiligen Entwurfsfassungen werden lediglich Gründe genannt, die gegen die Berücksichtigung der Standorte sprechen. Dass auch das konkrete private Interesse der Antragstellerinnen in seiner aufgrund des im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bereits fortgeschrittenen Genehmigungsverfahrens eingetretenen besonderen Bedeutung gesehen wurde, geht weder aus der Planbegründung noch aus den Erwägungen in der Abwägung hervor.

Abgesehen davon, dass im Hinblick auf die fehlerhafte Einschätzung des Gewichts der durch die Planung berührten privaten Belange der Antragstellerinnen die Konfliktbewältigung zwischen diesen Belangen und den entgegenstehenden öffentlichen Belangen von vornherein in einer Weise erfolgt ist, die zur Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht, kommt den für die Nichtberücksichtigung der Standorte, an denen die Antragstellerinnen die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen beabsichtigen, vorgebrachten Gründen teilweise nicht das Gewicht zu, das die Antragsgegnerin ihnen beilegt.

Nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass der von der Antragstellerin zu 2. geplante Standort auf dem Grundstück Gemarkung Hohenseefeld, Flur 1, Flurstück 18, in der Planbegründung (S. 13) sowie in der Abwägung vom 19. Mai 2008 zum zweiten Planentwurf mit Rücksicht auf die Nähe zum Waldrand und die hier nach Ansicht der unteren Naturschutzbehörde besonders bestehende Artenschutzproblematik nicht berücksichtigt worden ist. In der Abwägung vom 17. Dezember 2007 zum ersten Planentwurf wird hierzu weiter ausgeführt, dass der angedachte Standort nur etwa 100 m vom Waldrand entfernt wäre. Da nach dem im Umweltbericht (S. 30 der Planbegründung) wiedergegebenen Ergebnis des faunistischen Gutachtens besonders die Waldflächen und Waldränder im Untersuchungszeitraum stark von Fledermäusen frequentiert wurden, ist es nachvollziehbar, den unmittelbar an den Waldrand grenzenden Bereich von Windkraftanlagen freizuhalten.

Die Ablehnung des von der Antragstellerin zu 1. geplanten Standorts zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 6, Flurstück 5, beruht hingegen nicht auf hinreichenden städtebaulichen Gründen. Der Gesichtspunkt, dass der Standort „nach Meinung der Gemeinde Niederer Fläming“ zu nahe an der B 102 gelegen sei, ist für sich genommen bedeutungslos, da unklar bleibt, weshalb die Nähe zur Straße der Errichtung einer Windkraftanlage entgegensteht. Soweit in der Abwägung vom 17. Dezember 2007 zum ersten Planentwurf hierzu weiter auf eine „Eiswurfproblematik“ hingewiesen wird, ist nicht erkennbar, auf welche fachlichen Ermittlungen sich die Annahme einer solchen Problematik stützt, zumal nicht nur die Antragstellerinnen im Normenkontrollverfahren nachvollziehbar ausgeführt haben, dass sich die Gefahr des Eisabwurfs mit entsprechenden technischen Maßnahmen vermeiden lässt, sondern selbst in der Planbegründung (S. 19) in Bezug auf zwei andere Standorte ausgeführt wird, dass es sich in diesem Zusammenhang nur um theoretische Aussagen handele, da der Betrieb der Windenergieanlagen so programmiert werde, dass diese sich bei Eisansatz automatisch abschalten. Auch das Argument, dass sich der Standort mit 250 m zu nahe an der vorhandenen Windenergieanlage Nr. 15 befinde, überzeugt nicht, da auch zwischen anderen Standorten im Plangebiet ein ähnlich geringer Abstand eingehalten wird. Der Hinweis auf die im „kritischen Bereich“ befindliche Schattenwurfproblematik am östlichen Siedlungsrand von Hohenseefeld ist jedenfalls ohne hierauf bezogene Ermittlungen nicht tragfähig. Der Planbegründung (S. 18) sowie dem Umweltbericht (S. 30 der Planbegründung) ist zwar zu entnehmen, dass nach dem Ergebnis der im Aufstellungsverfahren vorgelegten Schattenwurfprognose von Dr.-Ing. H. für mehrere „Schattenrezeptoren“ in der Ortslage von Hohenseefeld geringfügige bis deutliche Überschreitungen der zumutbaren Belästigungszeit von 30 Stunden/Jahr prognostiziert werden. Die Antragstellerinnen weisen jedoch zu Recht darauf hin, dass ein für die Ortslage Hohenseefeld beachtlicher Schattenwurf durch die von der Antragstellerin zu 1. geplante Anlage nicht ermittelt worden ist, denn das Schattenwurfgutachten bezog sich auf vier von der U. weiter nördlich im Plangebiet geplante Anlagen. Zudem haben die Antragstellerinnen unwidersprochen vorgetragen, dass der Schattenwurf vom Windkraftanlagenbetreiber durch den Einbau eines Schattenwurfmoduls „gesteuert“ und „auf ein vernünftiges Maß reduziert werden“ kann. Hinzu kommt, dass auch das Landesumweltamt in seinen Stellungnahmen vom 4. April 2007, 29. Februar 2008 und 14. Juli 2008 davon ausgegangen ist, dass die prognostizierten Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte mit den beschriebenen technischen Maßnahmen entsprechend begrenzt werden können, wobei die Erfordernisse im jeweiligen Genehmigungsverfahren im einzelnen festzulegen seien. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nicht vertretbar, den Standort auf dem Flurstück 5 der Flur 6 ohne weitere Untersuchung von vornherein auszuschließen.

Die Ausführungen zur Nichtberücksichtigung des von der Antragstellerin zu 2. geplanten Standorts Flur 3, Flurstück 75, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, da ihnen keine nachvollziehbare Sachverhaltsermittlung zu Grunde liegt. Der auf S. 13 der Planbegründung genannte Gesichtspunkt, dass „die Gemeinde wegen der großen Zahl zwischenzeitlich realisierter WEA-Standorte bei Hohenseefeld nicht mehr bereit“ sei, „weitere Anlagen zu tolerieren“, ist kein städtebaulicher Belang, der dem durch einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag konkretisierten Nutzungsinteresse der Antragstellerin zu 2. entgegengehalten werden könnte. Zwar erscheint es angesichts der Vielzahl der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin bereits vorhandenen Windenergieanlagen verständlich, dass die Antragsgegnerin weitere Belastungen der Bevölkerung planungsrechtlich zu begrenzen versucht. Eine planerische Kontingentierung der Windenergienutzung ist jedoch nach der Systematik der Baugesetzbuchs nur durch entsprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglich, wenn ihnen ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, 298). Potentiell für die Windenergienutzung geeignete Bereiche dürfen dabei nur aus sachlichen Asprekten (z. B. aus Landschafts- und Naturschutzgründen) aus der Planung ausgeklammert werden, d. h. es bedarf einer nachvollziehbaren Begründung für die Ablehnung von Flächenausweisungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 4 B 20.08 -, BRS 73 Nr. 99). Auf der Ebene des Bebauungsplans bedarf es entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin in jedem Einzelfall konkreter städtebaulicher Gründe, um einen ansonsten geeigneten Standort, der bereits Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungsverfahrens ist, auszuschließen. Die Nähe des von der Antragstellerin zu 2. geplanten Standorts auf dem Flurstück 75 der Flur 3 zur Wohnbebauung in der Ortslage Hohenseefeld reicht für sich genommen nicht aus, um die Annahme einer Beeinträchtigung schützenswerter Belange der Anwohner zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Lärmimmissionen wird in der Planbegründung (S. 15 f.) unter Bezugnahme auf die im Aufstellungsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose von Dr.-Ing. H. ausgeführt, dass an allen untersuchten Immissionspunkten die Grenzwerte für den zulässigen Schalldruckpegel eingehalten und teilweise deutlich unterschritten würden. Die Schallimmissionsprognose wird in der Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 4. April 2007 als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet. In der Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 29. Februar 2008, die noch den zweiten Planentwurf zum Gegenstand hatte, indem das besonders nah an die Ortslage von Hohenseefeld heranrückende sonstige Sondergebiet Nr. 2 noch enthalten war, werden die in Auswertung der Ergebnisse der Schallimmissionsprognose und des Schattenwurfgutachtens vom Januar 2007 getroffenen Feststellungen des Plangebers bestätigt und weiter ausgeführt, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, durch den Betrieb der im Bebauungsplan festgesetzten Anlagen weitgehend ausgeschlossen würden. Vor diesem Hintergrund ist es auch unter angemessener Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes abwägungsfehlerhaft, den Standort auf dem Flurstück 75 der Flur 3 ohne weitere Untersuchungen unter Hinweis auf mögliche Lärmimmissionen auszuschließen.

d) Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich. Die Fehler sind offensichtlich und es besteht die konkrete Möglichkeit eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis, da anzunehmen ist, dass die Gemeindevertretung den Bebauungsplan nicht unverändert beschlossen hätte, wenn sie die ungenügende Absicherung der vorgesehenen planexternen Ausgleichsmaßnahmen erkannt, die privaten Nutzungsinteressen der Antragstellerinnen mit dem ihnen zukommenden hohen Gewicht berücksichtigt und das im Verhältnis hierzu geringere Gewicht der gegen die Ausweisung der von den Antragstellerinnen geplanten Standorte geltend gemachten Belange zutreffend erkannt hätte.

6. Die festgestellten Mängel haben zur Folge, dass der Bebauungsplan Nr. 3 „Windfarm Hohenseefeld“ der Antragsgegnerin vom 8. September 2008 für unwirksam zu erklären ist, da sich jedenfalls der die Umsetzung der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen für naturschutzrechtlich erhebliche Eingriffe betreffende Abwägungsfehler nicht nur auf räumlich abgrenzbare Teile, sondern auf den gesamten Bebauungsplan auswirkt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Hierbei ist von Ziffer 9.8.1 des vom Senat - im Interesse der Vorhersehbarkeit der Kostenfolgen und damit der Rechtssicherheit sowie der Gleichbehandlung - regelmäßig herangezogenen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (veröffentlicht in DVBl. 2004, 1525) auszugehen, der für die Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert von 7.500,- € bis 60.000,- € vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens orientiert sich der festgesetzte Betrag an der Praxis des Senats in vergleichbaren, die bauplanungsrechtliche Regelung der Windenergienutzung betreffenden Normenkontrollverfahren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).