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Hundesteuer; Aufwandsteuer; Hundehalter; persönlich; gewerblich; Fernziele; Wachhund; Fischereibetrieb; Familienmitglied


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 14.09.2012
Aktenzeichen OVG 9 N 59.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 VwGO, § 124a VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Mai 2011 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 120,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mit Blick auf dieses fristgebundene Darlegungserfordernis wird im Berufungszulassungsverfahren nicht von Amts wegen geprüft, ob und warum einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe vorliegt; vielmehr knüpft die diesbezügliche Prüfung allein an die fristgerechten und auch sonst ordnungsgemäßen Darlegungen des Rechtsmittelführers an. Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.

Die Darlegungen des Rechtsmittelführers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Rechtsmittelführer hat keinen tragenden Rechtssatz oder keine erhebliche Tatsachenfeststellung in der Weise schlüssig angegriffen, dass ein Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Insbesondere sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach keine gewerbliche Haltung des streitgegenständlichen Hundes vorliege, rechtlich fehlerfrei.

Als örtliche Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nur erhoben werden, soweit die Haltung des Hundes persönlichen (und nicht gewerblichen oder beruflichen) Zwecken dient. Mit der Hundesteuer als örtlicher Aufwandssteuer darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nur ein Aufwand besteuert werden, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2010 – 2 S 811/10, juris, Rdnr. 38). Für die Frage, ob die Haltung des Hundes persönlichen oder gewerblichen Zwecken dient, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – auf den Zweck abzustellen, den der Hundehalter selbst mit der Hundehaltung verfolgt. Die Abgrenzung zwischen persönlich und gewerblich veranlasstem Aufwand kann denklogisch nur getroffen werden, wenn als Bezugspunkt derjenige fungiert, der diesen Aufwand betreibt. Bei der Betrachtung des vom Hundehalter selbst verfolgten Haltungszwecks müssen überdies Fernziele des Halters außer Betracht bleiben. Wenn der Halter einen Hund zu dem Zweck hält, das Gewerbe eines Dritten zu fördern, damit aber keine eigene entgeltliche Tätigkeit wahrnimmt, sondern dem Dritten lediglich durch unentgeltliche Überlassung des Hundes eine Gefälligkeit erweisen will, hält er den Hund steuerlich nicht zu gewerblichen, sondern zu privaten Zwecken. Mit dem Erweisen der Gefälligkeit betreibt er nämlich gerade einen Aufwand, der über das hinausgeht, was für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse erforderlich ist.

Gemessen daran hat der Kläger den Hund im Streitjahr 2005 nicht zu gewerblichen, sondern zu persönlichen Zwecken gehalten. Er war im Jahr 2005 nicht selbst Gewerbetreibender. Vielmehr hielt er den Hund in seinem Haushalt als Familienhund und stellte ihn dem Fischereibetrieb anderer, nicht in seinem Haushalt lebender Familienmitglieder im Rahmen von Gefälligkeiten, nämlich unentgeltlich, als Wachhund zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO nunmehr rechtskräftig.