Gericht | VG Potsdam 12. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.11.2013 | |
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Aktenzeichen | VG 12 K 1683/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 1 S 3 KAG BB, § 8 Abs 4 S 7 KAG BB |
Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung ... . Er wendet sich gegen die Festsetzung eines Straßenbaubeitrags für den Ausbau des ... er Weges im Ortsteil ... der Gemeinde ... .
Der ... er Weg zweigt im Ortsteil ... von der ... er ..., der Ortsdurchfahrt der Landesstraße 771, ab. Die Straße führt auf den hier ausgebauten 520 m durch das Gemeindegebiet und verläuft nach der Einmündung des ... Weges sodann auf dem Gebiet der Gemeinde ... über ca. 2 km durch die ... nach ..., wo sie in die Landesstraße 73 einmündet. Südlich der Straße sind nach 1990, beginnend mit der Einmündung in die ..., aufgrund eines Bebauungsplanes auf etwa der Hälfte der ausgebauten Strecke Einfamilienhäuser errichtet worden. Auch nördlich gibt es zunächst Wohnbebauung. Im weiteren Verlauf bis zur Einmündung des ... Weges sind die Grundstücke nördlich der Straße gärtnerisch genutzt bzw. mit Wochenendhäusern und Lauben bebaut, südlich grenzt eine landwirtschaftliche Fläche an.
Der ... er Weg ist ca. 1987/88 auf Betreiben der LPG zwischen ... und einer zu ... gehörenden Milchviehanlage auf 3,50 m Fahrbahnbreite asphaltiert worden. Am 14. Juli 2009 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde ... den Ausbau des ... er Wegs zwischen der ... er ... bis zur Einmündung des ... Weges. Entsprechend diesem Ausbaubeschluss wurde die Fahrbahn in einer Breite von 5,05 m mit Einengungen in der Bauklasse V ausgebaut. Die Straßenentwässerung erfolgt über Mulden und Rigolen. Die Fahrbahn wurde an den zuvor auf Teilstrecken errichteten Gehweg angepasst. Im Bauprogramm war eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h vorgesehen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt jedoch weiterhin 50 km/h. Der Ausbau wurde Ende 2009 abgeschlossen.
Die Beklagte ermittelte beitragsfähige Kosten von insgesamt 189.759,35 €. Sie bewertete die Straße als Anliegerstraße und zog die Anlieger für 75 % dieses Aufwandes zu Straßenbaubeiträgen heran.
Mit Bescheid vom 12. November 2010 setzte sie gegenüber dem Kläger einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 3.748,68 € fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 20. Juli 2011 zurück.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage. Mit der Klage wendet sich der Kläger vor allem gegen die Einstufung der Straße als Anliegerstraße. Diese Ein-stufung sei fehlerhaft, denn tatsächlich bestehe der Verkehr, den die Straße aufnehme, hauptsächlich aus Durchgangsverkehr. Der ... er Weg werde als Ab-kürzung genutzt, um u.a. aus dem südlichen und südöstlichen Umland, wie ..., nach … zu gelangen. Diesen Verkehr habe es schon vor der Ausbaumaßnahme gegeben, er sei durch die Verbreiterung der Straße noch verstärkt worden. Er stelle eine erhebliche Belästigung für die Anwohner dar. Die Belastung werde noch verschlimmert, wenn die Straße als Umfahrung der parallel verlaufenden Bundesautobahn genutzt werde. Es handele sich damit um eine Hauptverkehrsstraße. Davon sei auch die Beklagte zunächst ausgegangen, denn bei der Heranziehung zu den Kosten der Erneuerung der Straßenbeleuchtung sei die Straße noch als Hauptverkehrsstraße bewertet worden. Auf den geringeren Ausbaustandard könne sich die Beklagte nicht berufen. Darüber hinaus wendet sich der Kläger gegen die Ermittlung des Beitrags im Einzelnen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 aufzuheben sowie die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an seiner Auffassung fest, dass der ... er Weg eine Anliegerstraße sei. Dies ergebe sich eindeutig aus dem gewählten Ausbaustandard, der lediglich für den Anliegerverkehr geeignet sei. Die Gemeinde habe sich auch bemüht, durchgehenden Verkehr zu unterbinden. So habe die Straße Einengungen erhalten. Nachdem eine Beschränkung des Tempos auf 30 km/h zunächst bei der Straßenverkehrsbehörde nicht durchsetzbar gewesen sei, habe die Gemeindevertretung am 3. Mai 2011 eine Teileinziehung der Straße mit einem Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t mit Ausnahmen für u. a. land- und forstwirtschaftlichen Anliegerverkehr beschlossen. Am 4. Oktober 2012 habe die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landkreises eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen. Etwaiger Schleichverkehr berühre die Einstufung der Straße nicht.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. November 2013 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen Ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die zum Verfahren VG 12 K 1657/11 eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer durch den Einzelrichter zu entscheiden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-), ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 12. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Dies gilt gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 KAG auch für Straßenbaubeiträge für die Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG kann in Satzungen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen anstelle des Beitragssatzes der Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen nach § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG angegeben werden. Dies ist in § 4 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde ... vom 28. November 2006 i. d. F. vom 11. März 2008 (SABS) geschehen. Die Satzung enthält Anteilssätze für fünf Straßenarten und innerhalb dieser Straßenarten eine Differenzierung nach Teileinrichtungen.
Die Straßenbaubeitragssatzung vom 28. November 2006 i. d. F. vom 11. März 2008 bildet keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag, denn der ... er Weg wird von den in § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 definierten Straßenarten, für die Anteile der Beitragspflichtigen und der Gemeinde festgesetzt werden, nicht erfasst. Dies ergibt sich aus Folgenden:
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 SABS sind Anliegerstraßen Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen ver-bundenen Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen (Nr. 2) sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitigem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind. Dies sind Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang mit bebauten Ortsteilen liegen.
Die - in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegende - Bestimmung der Straßenart beurteilt sich nach ihrer Funktion. Die Einordnung hat nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund dieser Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen zu erfolgen (Urteil der Kammer vom 15. September 2008 - 12 K 2166/05 -, n. V.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Juni 2006 - 9 M 5.05 -, n. V.; OVG Münster, Urteil vom 03. Oktober 1986 - 2 A 1439/83 - KStZ 1987, 116). Maßgeblich ist dabei die sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem hierauf beruhenden Ausbauzustand ergebende Funktion. Den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen kommt eine demgegenüber untergeordnete Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. September 2009 - 15 A 1824/09 -, zit. nach juris).
Die Anliegerstraße dient typischerweise der Erschließung der anliegenden Grund-stücke, eine weitere Funktion im Straßenverkehrsnetz der Gemeinde ist ihr nicht zugewiesen. Insbesondere hat sie keine primäre Sammel- oder Verbindungsfunktion. Gleichwohl ist als Anliegerstraße nicht nur die reine Sackgasse anzusehen. Auch die Anliegerstraße nimmt typischerweise den Verkehr weiterer einmündender und abgehender Straßen auf. Neben der Erschließung der anliegenden Grundstücke hat eine Haupterschließungsstraße die Funktion, den Verkehr der Anliegerstraßen zu sammeln, zu bündeln und an die Straßen für den innerörtlichen und überörtlichen Durchgangsverkehr weiter zu leiten. Insoweit besitzt die Haupterschließungsstraße - auch - eine Verbindungsfunktion (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. November 1986 - 9 A 25/86 -, KStZ 1987, 136). Die typischerweise von der Hauptverkehrsstraße zu leistende Aufgabe besteht darin, durchgehende Verkehrsströme aufzunehmen, zu bündeln und zu untergeordneten Verkehrsanlagen, nämlich Haupterschließungs- und Anliegerstraßen weiterzuleiten (OVG Münster, Urteil vom 18. August 1992 - 2 A 2642/89 -, zit. nach juris). Der Hauptverkehrsstraße kommt zwar noch eine Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke zu. Dies schlägt sich im Anteil der Anlieger an den Herstellungskosten nieder. Dieser Erschließungsfunktion ist aber bei der Hauptverkehrsstraße von untergeordneter Bedeutung und tritt gegenüber ihrer Funktion der Durchleitung von Verkehrsströmen deutlich zurück.
Ein ausdrückliches Verkehrskonzept der Gemeinde ..., aus dem sich eine Einstufung des ... er Weges herleiten ließe, gibt es nicht. Aus der konkreten Verkehrsplanung und deren Umsetzung lässt sich aber entnehmen, dass die Gemeinde dem ... er Weg die Funktion einer Anliegerstraße zuweist, denn in dieser Weise ist die Straße ausgebaut worden. Die gewählten Ausbaubreite der Fahrbahn von 5,05 m mit zwei Einengungen lässt ohne Befahren des Seitenstreifens eine Begegnung von LKW nicht zu und entspricht auch nicht den technischen Richtlinien für eine Begegnung zwischen PKW und LKW mit unverminderter Geschwindigkeit (vgl. Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06, Nr. 4.3). Auch die gewählte Bauklasse V entspricht der Anliegerstraße, keinesfalls aber einer Hauptverkehrsstraße.
Die dem ... er Weg von der Gemeinde zugewiesene Funktion wiederspricht aber der tatsächlichen Funktion der Straße im Straßennetz. Danach dient die Straße auch dem überörtlichen, über das Gebiet der Gemeinde ... hinausführenden Durchgangsverkehr. Der ... er Weg verbindet die durch ... verlaufende Landesstraße 771 in ... mit der Landesstraße 73. Beide Landesstraßen verlaufen in etwa in nord-südlicher Richtung. Der ... er Weg bildet weiträumig die einzige west-östliche Verbindung zwischen diesen Landesstraßen. Er bietet damit eine attraktive Route für Fahrzeuge, die die Landesstraße 771 nutzen und beispielsweise in Richtung Potsdam unterwegs sind. Daneben stellt die Straße eine parallele Verkehrsverbindung zur Bundesautobahn 10 in Höhe des Dreiecks ... dar. Wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, besitzt der durchgehende überörtliche Verkehr auch einen nicht unerheblichen Umfang.
Zwar kommt den tatsächlichen Verhältnissen gegenüber der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem hierauf beruhenden Ausbauzustand nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. September 2009 - 15 A 1824/09 -, zitiert nach juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, Stand Juli 2013, § 8 Rdnr. 13 m. w. N.). Aus der Verwendung des Begriffs „dienen“ in § 4 Abs. 5 SABS lässt sich entnehmen, dass grundsätzlich die Funktionszuweisung durch die Gemeinde für die Einstufung maßgeblich ist. Davon ist in Ausnahmefällen aber abzuweichen, wenn die tatsächliche Funktion der Straße eine andere ist, so z. B., wenn eine Anliegerstraße nach ihrer Lage und Verkehrsbedeutung eine wichtige Verbindungsfunktion hat (VGH Kassel, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 5 UE 1211/07 -, zitiert nach juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. November 1986 - 9 A 25/86 -, KStZ 1987, 136 sowie Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O. § 8 Rdnr. 382). So liegt es hier. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Verkehr von der Gemeinde nicht gewollt ist, vielmehr eigentlich vermieden werden soll. Zwar kann ein „Schleichverkehr“, der ungeachtet der Funktionsbestimmung auf Grund einer besonderen Verkehrssituation entsteht, bei der Bestimmung der Straßenart grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O. § 8 Rdnr. 380 m. w. N.; VGH Kassel, Beschluss vom 21. März 2012 - 5 A 1892/11.Z -, zitiert nach juris). Anders aber, wenn – wie hier – der durchgehende Verkehr aus der Einbindung der Straße in das Straßennetz und damit aus ihrer objektiven Funktion folgt.
Der ... er Weg ist aber auch keine Hauptverkehrsstraße i. S. v. § 4 Abs. 5 Nr. 3 SABS. Auch wenn sie dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient, entspricht sie nicht dem Leitbild der Hauptverkehrsstraße, das die Satzung mit den Beispielen der Bundes-, Landes- oder Kreisstraße beschreibt. Der Definition in § 4 Abs. 5 Nr. 3 SABS ist in Abgrenzung zu Nr. 1 und 2 zu entnehmen, dass bei einer Hauptverkehrsstraße der Funktion der Erschließung von Grundstücken gegenüber der Durchleitung des durchgehenden innerörtlichen Verkehrs oder des überörtlichen Durchgangsverkehrs eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt, denn diese Erschließungsfunktion wird in der Beschreibung der Hauptverkehrsstraße, anders als bei der Anlieger- und Haupterschließungsstraße, nicht erwähnt (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 15. November 2013 - VG 12 K 112/12 -). Nach der Funktionszuweisung durch den Beklagten, die in dem technischen Ausbau als Anliegerstraße ihren Ausdruck gefunden hat, kommt dem ... er Weg aber eine wesentliche Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke zu. Auch nach den tatsächlichen Verhältnissen ist diese Funktion nicht bloß untergeordnet, denn an dem 520 m langen Ausbauabschnitt liegen zahlreiche zu Wohn- und Freizeitzwecken genutzte Grundstücke, die auf dem ... er Weg angewiesen sind.
Der ... er Weg entspricht auch nicht dem Bild der Haupterschließungsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 SABS. Sie dient zwar der Erschließung von Grundstücken, aber nicht gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Eine so beschriebene Sammelfunktion kommt dem ... er Weg nicht zu. Einzige einmündende Straße ist die Straße Sportplatz. Der ... Weg ist insoweit nicht zu berücksichtigen, da er erst am Ende des Ausbauabschnitts in den ... er Weg einmündet.
Bei dem ... er Weg handelt es sich mithin um eine Straße, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Eine solche Straßenart ist in § 4 Abs. 3 SABS nicht erfasst. Gemäß § 4 Abs. 7 SABS bestimmt die Gemeindevertretung für solche Anlagen durch Beschlussfassung im Einzelfall die Anteile der Beitragspflichtigen. An einer solchen einzelfallbezogenen Satzung fehlt es hier aber. Die Bestimmung des Verhältnisses zwischen dem Vorteil der Beitragspflichtigen und der Allgemeinheit i. S. v. § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG ist dem Satzungsgeber nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG vorbehalten und kann damit durch das Gericht nicht ersetzt werden.
Da sich der Bescheid auf keine wirksame Rechtsgrundlage stützen kann, kommt es auf die weiteren gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und die Höhe des Beitrags vorgebrachten Einwendungen nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen.
Die Berufung gegen das Urteil war nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen. Das Urteil beruht auf keiner Abweichung von Entscheidung von Obergerichten. Auch hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist vielmehr auf den hier entschiedenen Einzelfall, die Einordnung einer konkreten Straße zu einer Straßenart nach der maßgeblichen Straßenbaubeitragssatzung, beschränkt.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird auf 3.748,68 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.