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Entscheidung 25 Sa 971/10


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer Entscheidungsdatum 16.09.2010
Aktenzeichen 25 Sa 971/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 22 BAT-O, § 23 BAT-O, § 2 TVÜ-L, § 3 TVÜ-L, § 4 TVÜ-L

Leitsatz

Straßenwesen, Vergütungsgruppe IVa BAT-O, Entgeltgruppe 11 TVL, besondere Verantwortung, besondere Schwierigkeit, Anscheinsbeweis

Tenor

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 11. November 2009 - 5 Ca 130/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am …. 1948 geborene Klägerin ist seit dem 01. August 1992 als vollbeschäftigte Angestellte bei dem beklagten Land, zuletzt im Landesbetrieb S. in der Niederlassung Süd in Cottbus beschäftigt.

Nach § 2 des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages vom 03. August 1992 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.“ Außerdem gelten danach die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge.

Die Klägerin erwarb 1967 den Facharbeiterabschluss als Fernmeldemechaniker und 1980 den Abschluss als Ökonom für Rechnungsführung und Statistik, der mit einem Abschluss als Diplom-Betriebswirt (FH) gleichgestellt ist. 1995 absolvierte sie erfolgreich eine Fortbildung für den gehobenen, nichttechnischen Verwaltungsdienst und besuchte 1992 einen Lehrgang mit dem Titel „Beschaffung, Kauf- und Mietvertragsrecht nach BGB“, 1996 einen Lehrgang mit dem Titel „Techniken der Gesprächs- und Verhandlungsführung, 1997 einen Lehrgang mit dem Titel „Grundstücksverkehr, Grundstücksrecht und vermögensrechtliche Gesetzgebung“ sowie verschiedene Computerlehrgänge.

Zunächst erhielt die Klägerin – bis zur endgültigen Eingruppierung (vorläufige Regelung) – ein Gehalt nach der Vergütungsgruppe IVa BAT-O. Infolge der Eingliederung des BSBA F. in das BSBA C. schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag. Der Klägerin wurde die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Vermögenszuordnung im Sachgebiet Baurecht übertragen und ab dem 01. März 1993 mit einem Gehalt nach der Vergütungsgruppe IVb BAT-O zu ansonsten unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt (Änderungsvertrag vom 08. Februar 1993, Bl. 7 – 8 d. A.). In der Zeit vom 01. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2004 wurde der Klägerin befristet die Tätigkeit als Sachbearbeiter Grunderwerb und Stellvertreter des Sachgebietsleiters übertragen. Während dieser Zeit erhielt sie eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zur Vergütungsgruppe IVa BAT-O. Ab dem 01. Januar 2005 gingen die bis dahin bestehenden Straßenbauämter und das Autobahnamt auf den neu gebildeten Landesbetrieb S. über. Infolge der damit verbundenen Strukturänderungen wurde unter anderem das Sachgebiet „Grunderwerb und Liegenschaften“, dem die Klägerin zugehörig war, aufgelöst und die Klägerin im Sachgebiet „Planfeststellung und Grunderwerb“ weiterbeschäftigt.

Am 01. November 2006 wurde die Klägerin in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) übergeleitet und gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O der Entgeltgruppe 9 der Anlage 2 zum TVÜ-Länder zugeordnet.

Mit mehreren außergerichtlichen Schreiben vom 02. August 2007, 07. Oktober 2008 und zuletzt mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2008 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land eine fehlerhafte Eingruppierung geltend und forderte eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des TV-L einschließlich einer Nachzahlung der Unterschiedbeträge seit dem 01. Februar 2007. Diese Forderungen lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 unter Hinweis auf eine Überprüfung der Eingruppierung der Klägerin ab.

Nach der von beiden Parteien als sachlich richtig anerkannten Tätigkeitsdarstellung vom Dezember 2008, die sich hinsichtlich der einzelnen Tätigkeitskomplexe sowohl mit den von der Klägerin im Prozess eingeführten eigenen Beschreibungen ihrer Tätigkeit (vgl.: Schriftsatz vom 16. März 2009, Bl. 65 - 84 d. A.) und der von dem beklagten Land seiner letzten Tätigkeitsbewertung zu Grunde gelegten Arbeitsbeschreibung deckt – Differenzen bestehen nur hinsichtlich der Zeitanteile -, gehören zu den Tätigkeiten der Klägerin folgende:

„... 4. Darstellung der Tätigkeiten / Bildung von Arbeitsvorgängen

Lfd.
Nr.

Ausführliche Beschreibung der anfallenden Arbeitsleistungen

Erforderliche Fachkenntnisse (insbesondere Vorschriften) bzw. Erfahrungen

Anteil
an der
gesamten
Arbeits-
zeit in
v. H.

1       

Bearbeiten von Grunderwerbs- und Entschädigungsvorgängen

Sichtung der Grunderwerbsunterlagen, Prüfen auf Vollständigkeit und Richtigkeit einschließlich der Eigentumsverhältnisse

Ortbesichtigung und Bestandsaufnahme von baulichen Anlagen und Aufwuchs zur Ermittlung des Kaufpreises und der Nebenentschädigung

Einholen von Genehmigungen und Vorbereiten von Löschungsbewilligungen sowie Pfandhaftentlassungen

Grundstückswertermittlung anhand der Bodenrichtwerte und unter Berücksichtigung der baulichen Anlagen, des Aufwuchses und der Bodenqualität im rechtlichen Sinne; in komplizierten Fällen: Einholen von Wertgutachten inklusive Erarbeitung der Aufgabenstellung für die Gutachter

Prüfen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Wertermittlung, die Gegenstand des Wertgutachtens sind

Ermittlung von Nebenentschädigungen, wie z. B. Anschneide- und Durchschneideberechnungen bei landwirtschaftlichen Grundstücken

Abstimmen des ermittelten Preises mit dem Gutachterausschuss, der Gemeinde und dem Kreis

Ausarbeitung der Entschädigungsangebote und Vorbereitung der Kaufverträge

Führen von Grunderwerbsverhandlungen mit den Betroffenen oder deren Bevollmächtigten

Einholen von Bau- und Betretungserlaubnissen

Abschluss von notariellen Grundstückskauf-, Grundstücksverkauf- und Grundstückstauschverträgen

Abstimmung mit dem SG Planung und dem SG Umweltschutz und Landschaftspflege bzgl. der Verwertung unwirtschaftlicher Restflächen

Abschluss von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, wie Beschaffung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten

Prüfung der Zahlungsvoraussetzungen und Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

Grundbuchordnung, Entschädigungsrichtlinien, BGB (Schuld- und Sachenrecht), Grundsteuer- und Grunderwerbssteuergesetz, BHO, LHO, Grunderwerbsrichtlinien, VwVfG, BbgStrG, FStrG, Registerverfahrensbeschleunigungs-gesetz, Verkehrswegeplanungs-beschleunigungsgesetz, Grundstücksverkehrsordnung, BauGB, BbgBO, BauNVO, Gebührengesetz des Landes Brandenburg, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Ortsdurchfahrtsrichtlinien, Wertermittlungsverordnung, BbgWG, BNatSchG, BbgNatSchG, Vermögenszuordnungsgesetz, FlurbG

 70     

2       

Bearbeitung von Entschädigungen bei Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Erarbeitung der Aufgabenstellung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens, Prüfen der Unterlagen auf Rechtmäßigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit (Entschädigungsfähigkeit)

Prüfen der sachlichen Richtigkeit des Wertgutachtens hinsichtlich der Entschädigung für die Grundfläche, die Baulichkeiten und die unternehmerischen Vermögensnachteile (z. B. Ertragsausfall, Erwerbsverlust, Umzugskosten etc.)

BGB, EntGBbg, VwVfG, VwVfGBbg, Wertermittlungsverordnung, Grundbuchordnung, Entschädigungsrichtlinien (WertR, LandR, WaldR, ZierH, JagdH), Vermögenszuordnungsgesetz, BbgStrG, FStrG, BauGB, BbgBO, BauNVO, BbgWG, BNatSchG, BbgNatSchG, FlurbG

 10    

3       

Vorbereiten und Abwickeln der Vergabe von Aufträgen mit Geschäftsbesorgern

Vorbereitung der Aufträge unter Berücksichtigung der Haushaltsmittel

Erarbeitung der Leistungsbeschreibung

Wertung der Angebote und Erteilung des Auftrags

Erarbeiten des Vergabevorschlages und des Vergabevermerks

Koordinierung und Überwachung der Vertragsabwicklung einschließlich der zu erbringenden Leistungen und Feststellen der sachlichen Richtigkeit der Rechnungen

BGB, Grundbuchordnung, Entschädigungsrichtlinien, Wertermittlungsverordnung, BbgStrG, FStrG, BauGB, BbgBO, BauNVO, BHO, LHO, VOF

 5     

4       

Prüfen und Vorbereiten von Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung und Enteignung einschließlich Entschädigung bzw. Entschädigungsfeststellungs-verfahren sowie zur Flurbereinigung

Sichten der Grunderwerbsunterlagen, Auswahl des Verfahrens

Prüfen der Zulässigkeit der Enteignung und deren Voraussetzungen

Vorbereiten der Anträge auf Einleitung von vorzeitigen Besitzeinweisungen, Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsverfahren bis zur Unterschriftsreife, Werten von Gutachten

Führen von Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern und deren Rechtsvertreter

Vertreten des Landesbetriebes bei Anhörungsverfahren und bei mündlichen Verhandlungen vor der Enteignungsbehörde

Bearbeiten von Aussetzungen bzw. Rücknahmen von Anträgen zu den o. g. Verfahren bis zu Unterschriftsreife

Bearbeiten von Maßnahmen im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren

BGB, EntGBbg; FStrG; BbgStrG; Planfeststellungsrichtlinien, VwVfGBbg, Teil V, Abschn. 2; Flurbereinigungsgesetz

 10     

5       

Vorbereiten und Abwickeln der Vergabe von Aufträgen zur Liegenschaftsvermessung

Vorbereitung der Aufträge unter Berücksichtigung der Haushaltsmittel

Erarbeitung der Leistungsbeschreibung

Vorbereitung und Abschluss von Verträgen zur Straßenschlussvermessung

Abstimmung bei Grenzeinweisungs- und Grenzbestellungsterminen vor Ort

Anerkennen der Vermessungsergebnisse einschließlich der Veranlassung von Änderungen und Berichtigungen

VOF, §§ 55, 70 LHO, VV-LHO, HOAl, VermGebKO, LiKaDÜV

 5     

Das beklagte Land bewertet die Arbeitsvorgänge zu den Nr. 2, 3, 4 als Tätigkeiten, die der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT-O zugehörig sind, den Arbeitsvorgang Nr. 1 mit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O und den Arbeitsvorgang Nr. 5 mit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O und die Tätigkeiten insgesamt mit der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT-O. Auf die Tätigkeitsdarstellung vom 02. Dezember 2008 (Bl. 35 – 43 d. A.) wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen.

Mit der am 28. Januar 2009 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen und dem beklagten Land am 06. Februar 2009 zugestellten Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf tarifgerechte Vergütung weiter verfolgt und die Feststellung begehrt, dass ihr rückwirkend zum 01. Februar 2007 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des TV-L zusteht. Sie hat gemeint, sie hätte mindestens in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert werden müssen. Während der ihr befristet übertragenen Tätigkeit als Sachbearbeiter Grunderwerb und Stellvertreter des Sachgebietsleiters habe sie eine Zulage zur Vergütungsgruppe IV a BAT-O erhalten. Sie habe zwar seit 2005 keine Stellvertreterfunktion wahrgenommen, aber weiterhin die schon während der befristeten Übertragung anfallenden Tätigkeiten ausgeübt. Die Stellvertretertätigkeit habe zeitlich lediglich einen Anteil von 10% ihrer Arbeitszeit ausgemacht. Da sie auch danach dieselben Tätigkeiten ausgeübt habe, ergebe sich ihr Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Aus der dieser Tätigkeit zugrunde liegenden Tätigkeitsdarstellung und Bewertung durch das beklagte Land (Anlage K 6, Bl. 16 – 18 d. A.) folge die Heraushebung der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung. Daran habe sich nichts geändert. Lediglich die Stellvertreterfunktion mit 10% der Arbeitszeit seien in Wegfall geraten. Die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 02. Dezember 2008 enthaltenen Zeitanteile für die Arbeitsvorgänge der Nr. 2, 3, 4 seien mit nur 25% falsch ermittelt. Im Übrigen folge diese Bewertung auch aus einer betrieblichen Stellenausschreibung für die Niederlassung Autobahn vom 10. Januar 2008. Die dortige Stellenausschreibung für einen Sachbearbeiter Grunderwerb sehe eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des TV-L vor. Es handele sich dabei um die gleiche Tätigkeit, die auch sie ausübe. Denn es sei egal, ob die Grunderwerbsvorgänge in der Niederlassung Autobahn oder woanders bearbeitet würden.

Im Übrigen hat die Klägerin auf eine von ihr erstellte Aufstellung der von ihr bearbeiteten Maßnahmen im Zeitraum vom 05. Februar bis 21. Dezember 2007 (Bl. 71 – 82 d. A.) verwiesen. Darin hat die Klägerin die Tätigkeiten, die das beklagte Land den Arbeitsvorgängen der Nr. 2, 3 und 4 der Tätigkeitsbeschreibung zugeordnet und als besonders schwierig und bedeutungsvoll bewertet hat und die zur ihrer Erledigung angefallene Zeit aufgelistet. Im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit ergebe sich aus dieser Aufstellung nach Meinung der Klägerin, dass sie zu ca. 70 % Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a BAT-O ausgeübt habe. Auch unter Berücksichtigung der nicht gesondert aufgelisteten Zeiten für das sog. Tagesgeschäft (Telefonate, Rücksprachen etc.) betrage der im angegebenen Zeitraum angefallene Zeitanteil für höherwertige Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O mehr als 50%. Da die Klägerin auch über die persönlichen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppe IV a BAT-O verfüge, sei sie entsprechend einzugruppieren.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 02. Februar 2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags hat es vorgetragen, die Klägerin könne sich zur Stützung ihres Anspruchs nicht auf die nur befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit berufen. Dabei habe es sich um eine gänzlich andere als die von der Klägerin verrichtete Tätigkeit gehandelt. Mit der Bildung des Landesbetriebes sei umstrukturiert und das damalige Aufgabengebiet der Klägerin aufgelöst worden. Die damalige Tätigkeit sei mit den von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten nicht vergleichbar. Es treffe auch nicht zu, dass nach Ablauf der Befristung diese Tätigkeiten weiterhin von der Klägerin ausgeübt worden seien. Es sei vielmehr ein neu gegründetes Sachgebiet geschaffen worden. Auch aus der Stellenausschreibung einer Stelle für einen Sachbearbeiter Grunderwerb in der Niederlassung Autobahn könne die Klägerin nichts für ihre eigene Eingruppierung herleiten. Die dortige Stelle habe einen anderen Aufgabenzuschnitt und sei mit der Tätigkeit der Klägerin nicht vergleichbar. Der Klagevortrag sei insgesamt unzureichend. Es fehle an einer genauen Darstellung der Tätigkeiten der Klägerin. Die tabellarische Übersicht beschreibe die Tätigkeiten nur ungenügend und sei teilweise nichts sagend. Die Klägerin genüge insoweit nicht der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2009 – 5 Ca 130/09 – als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf das Urteil ergänzend Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O bzw. der Entgeltgruppe 11 des TV-L nicht dargelegt. Aus der befristeten Übertragung einer höherwertigen Stele könne sie nichts herleiten, weil nach dem Ende der Befristung die eingruppierungsbestimmenden Tätigkeiten nicht mehr übertragen, sondern Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O auszuüben gewesen seien. Auch lasse der Vortrag der Klägerin keine nachvollziehbare Einordnung in die begehrte Vergütungsgruppe zu, weil der zeitliche Umfang im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit auch hinsichtlich des Vortrags zu ihren Tätigkeiten und der Unterteilung in verschiedene Abschnitte nicht angegeben sei. Allein die Benennung einzelner Tätigkeiten sowie die subjektive Bewertung durch die Klägerin seien nicht ausreichend. Auch die tabellarische Auflistung der Klägerin lasse die Erfüllung der Heraushebungsmerkmale nicht erkennen. Dabei habe sich die Klägerin zwar an den vom Land gebildeten Arbeitsvorgängen orientiert, insoweit aber lediglich höhere Zeitanteile behauptet. Insgesamt setze sich die Klägerin in ihrem Vorbringen nicht mit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen IV b BAT-O und IV a BAT-O auseinander. Hierzu sei insbesondere substantiierter Vortrag zu einem angestellten Vergleich mit der Ausgangsvergütungsgruppe erforderlich, den die Klägerin nicht geleistet habe. Hinsichtlich des Heraushebungsmerkmals der Bedeutung fehle ebenfalls jeglicher Vortrag.

Gegen das der Klägerin am 31. März 2010 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 29. April beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und mit dem am 31. Mai 2010 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

Die Klägerin hält ihren erstinstanzlichen Vortrag aufrecht und meint, sie habe die Auflage des Arbeitsgerichts substantiiert erfüllt und zu den Tätigkeiten ausreichend vorgetragen. Dem sei das beklagte Land nur pauschal entgegengetreten. Die Übertragung der Tätigkeit als Sachbearbeiter Vermögenszuordnung ab dem 01. Dezember 2003 rechtfertige die höhere Vergütung. Denn nur die Stellvertretertätigkeit sei befristet übertragen worden, nicht dagegen die sonstigen Tätigkeiten. Sie habe danach auch die Tätigkeiten als Sachbearbeiter Grunderwerb und Liegenschaften weitergeführt. Diese werde aber auch vom beklagten Land als schwierig bewertet. Da lediglich die Stellvertretertätigkeit und auch nur im Umfang von 10% weggefallen sei, stehe ihr eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O bzw. der Entgeltgruppe 11 des TV-L zu. Unter Berücksichtigung der dieser Tätigkeit zugrunde liegenden Tätigkeitsbeschreibung gehe das Bestreiten des Landes ins Leere. Eine entsprechende Tätigkeitsübertragung folge bereits aus dieser Tätigkeitsbeschreibung. Im Übrigen sei ihre Tätigkeit mit der in der Stellenausschreibung vom 11. Januar 2008 ausgeschriebenen Stelle in der Niederlassung Autobahn vollständig identisch und liefere einen Anscheinsbeweis für die Identität der Tätigkeiten aufgrund der identischen Bezeichnung. Dies habe das Land in einem Schreiben vom 04. Februar 2008 (Anlage K 15, Bl. 150 d. A.) auch bestätigt. Im Übrigen erfülle die Klägerin auch die persönlichen Voraussetzungen der Tätigkeitsbeschreibung und für die höhere Eingruppierung. Das Arbeitsgericht habe schließlich die Tabelle der Klägerin zu Unrecht als nicht ausreichend angesehen. Insgesamt könnten vorliegend nicht die üblichen und überhöhten Anforderungen an den zu leistenden Sachvortrag gestellt werden. Denn auch das Land gehe von einer besonderen Schwierigkeit aus. Streitig sei allein der anzusetzende Zeitanteil.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 11. November 2009  – 5 Ca 130/09 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 02. Februar 2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Es verteidigt das angefochtene Urteil als rechtlich zutreffend. Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin ihre Tätigkeiten und deren höhere Wertigkeit nicht ausreichend dargelegt habe. An die Darlegungs- und Beweislast seien in Eingruppierungsprozessen hohe Anforderungen zu stellen. Diese liege bei der Klägerin und sei von ihr weder erst- noch zweitinstanzlich erfüllt. Auch die in der Niederlassung ausgeschriebene Stelle sei mit der Tätigkeit der Klägerin nicht vergleichbar und stelle gänzlich andere Anforderungen als die Tätigkeit in der Niederlassung Süd. Von daher sei auch die Annahme eines Anscheinsbeweises abwegig.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz nebst Anlagen der Klägerin vom 25. Juni 2010 (Bl. 205 - 218 d. A.)und auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 28. Juli 2010 (Bl. 229 – 234 d. A.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zutreffend. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Denn die Klage ist insoweit zwar zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 2010 – 4 AZR 735/08 – n. v., zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 4 AZR 521/08 – n. v., zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 4 AZR 534/05 – AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II; BAG, Urteil vom 23. August 2006 – 4 AZR417/05 – BAGE 119, 205 = AP Nr. 4 zu §§ 23, 23 BAT Rückgruppierung = NZA 2007, 516; BAG, Urteil vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 1025/94 - AP Nr. 212 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

2.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin steht für den Zeitraum ab 02. Februar 2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O bzw. ab dem 01. November 2006 nach der Entgeltgruppe 11 des TV-L nicht zu, da sie der ihr obliegenden Darlegungslast im Hinblick auf die Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT-O „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ nicht ausreichend nachgekommen ist.

a)

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund der Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 03. August 1992 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 08. Februar 1993 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit dem 01. November 2006 gilt für das Arbeitsverhältnis der TV-L, der den BAT-O ersetzt hat. Denn der TV-L ist gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-L i. V. m. Anlage 1 Teil A Nr. 2 zum TVÜ-L ein den BAT-O ersetzender Tarifvertrag. Eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 der Anlage 2 zum TV-L kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeiten der Klägerin die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT-O entsprechen. Denn nach §§ 3 und 4 des TVÜ-L werden die Vergütungsgruppen des BAT-O den entsprechenden Entgeltgruppen des TV-L nach dessen Anlage 2 zugeordnet. Die Entgeltgruppe 11 TV-L entspricht nach dieser Anlage 2 Teil A zum TVÜ-L der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Nach § 22 BAT-O richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Diese gilt nach § 17 Abs. 1 TVÜ-L bis zum In-Kraft-Treten eigener Eingruppierungsvorschriften auch für die Zeit seit der Anwendung des TV-L durch das beklagte Land seit dem 01. November 2006 weiter. Bislang existieren nämlich für den TV-L noch keine eigenen Eingruppierungsvorschriften, so dass weiterhin auf die Vergütungsordnung des BAT-O zurückgegriffen werden muss.

b)

Der Klage konnte daher nur dann stattgegeben werden, wenn die die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge ab dem 02. Februar 2007 die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IV a BAT-O erfüllt haben. Dies ist jedoch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht der Fall.

Gemäß § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT-O entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen mindestens eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Sofern in einem Tätigkeitsmerkmal ein vom Vorstehenden abweichendes Zeitmaß bestimmt ist, soll gemäß § 22 Abs. 2 Unterabsatz 4 BAT-O dieses Maß gelten. Auszugehen ist damit vom Begriff des Arbeitsvorgangs. Eine Definition findet sich dazu in der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT-O, die von der Rechtsprechung konkretisiert wurde.Mit der Rechtsprechung ist unter einem Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT-O eine zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führende Arbeitseinheit der Tätigkeit des Angestellten zu verstehen. Dabei muss die Arbeitseinheit unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar und rechtlich selbständig zu bewerten sein. Maßgeblich für die Frage, welche Arbeitsvorgänge bei einer Tätigkeit anfallen, ist damit die nach dem Arbeitsergebnis (vgl. BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – n. v., zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – AP Nr. 311 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 2009, 581; BAG, Urteil vom 31. Juli 2002 – 4 AZR 163/01 – BAGE 102, 122 = AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA 2003, 234; BAG, Urteil vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 350/96 – AP Nr. 235 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 1998, 221).

Zusammenhangstätigkeiten sind demgegenüber unselbständige Teiltätigkeiten, die der Haupttätigkeit zuzurechnen sind und von ihr nicht im Sinne einer „Atomisierung“ getrennt und als selbständige Arbeitsvorgänge bewertet werden dürfen (BAG, Urteil vom 31. Juli 2002 – 4 AZR 129/01 – BAGE 102, 89 = AP Nr. 291 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA 2003, 1151).

Vorliegend handelt es sich sowohl nach der von beiden Parteien akzeptierten Arbeitsbeschreibung in der Tätigkeitsdarstellung vom 02. Dezember 2008 (Bl. 35 – 40 d. A.) bei den Tätigkeitskomplexen des Bearbeitens von Grunderwerbs- und Entschädigungsvorgängen (1), der Bearbeitung von Entschädigungen bei Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (2), dem Vorbereiten und Abwickeln der Vergabe von Aufträgen mit Geschäftsbesorgern (3), dem Prüfen und Vorbereiten von Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung und Enteignung einschließlich Entschädigung bzw. Entschädigungsfeststellungsverfahren sowie zur Flurbereinigung (4) und dem Vorbereiten und Abwickeln der Vergabe von Aufträgen zur Liegenschaftsvermessung (5) jeweils um Arbeitsvorgänge, die abgrenzbar und rechtlich selbständig zu bewerten sind. Diese umfassen jeweils die für das Arbeitsergebnis insgesamt erforderlichen Einzeltätigkeiten. Alle die in der Arbeitsbeschreibung enthaltenen Einzeltätigkeiten sind auf das Arbeitsergebnis gerichtet bzw. dienen diesem Arbeitsergebnis.

3.

Für die tarifliche Bewertung dieser Arbeitsvorgänge sind aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT-O maßgeblich. Denn die Fallgruppen 1 a und b der Vergütungsgruppe IV a bauen auf der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a auf, diese wiederum auf der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 a BAT-O. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei derartigen Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die Klägerin die Anforderungen der Ausgangsgruppe und anschließend diejenigen der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt. Folgende Tätigkeitsmerkmale sind im vorliegenden Rechtsstreit relevant:

Vergütungsgruppe V b

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei,- sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppe VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)

1. b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei.- sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)

1. c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei,- sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

Vergütungsgruppe IV b

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)

Vergütungsgruppe IV a

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)

Die Protokollerklärung Nr. 9 lautet:

„Buchhalterdienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Angestellten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.“

Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist die Tätigkeit zunächst daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt. Anschließend sind die Voraussetzungen der darauf aufbauenden Vergütungsgruppen zu überprüfen (BAG, Urteil vom 27. August 2008 – 4 AZR 470/07 – ZTR 2009, 143 = AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT-O). Ausgangsfallgruppe war im vorliegenden Fall die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a. Es war nicht zunächst noch zu prüfen, ob die Anforderungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a vorliegen. Bei Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a handelt es sich im Verhältnis zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a nicht um eine Aufbaufallgruppe. Eine Aufbaufallgruppe im Tarifsinne liegt nur vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung tatsächlich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt, wie dies bei Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a im Verhältnis zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a der Fall ist (vgl. Urteil des BAG vom 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03 – AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975 – ZTR 2005, 89).

Daher war zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit der Klägerin den Merkmalen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a IV b Fallgruppe 1 a BAT-O entspricht und danach, ob die qualifizierenden Merkmale der darauf aufbauenden Vergütungsgruppen IV a Fallgruppe 1 a bzw. 1 b, BAT-O erfüllt werden. Mit der Rechtsprechung kann eine bloß pauschale Überprüfung der Erfüllung von Vergütungsgruppenmerkmalen erfolgen, wenn die Parteien die Tätigkeit des Angestellten unstreitig stellen und der Arbeitgeber die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt betrachtet (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2008 – 4 AZR 470/07 – a. a. O.).

a)

Vorliegend geht das beklagte Land selbst davon aus,dass die Tätigkeit der Klägerin bereits die Merkmale der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1a BAT-O erfüllt. Nach der gerichtlichen Prüfung erfordert die Tätigkeit der Klägerin sowohl gründliche, umfassende Fachkenntnisse als auch selbständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe a und b BAT-O, die sich dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Nach dem Klammerzusatz zu Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O sind unter den auch in dieser Vergütungsgruppe vorausgesetzten gründlichen Fachkenntnissen Kenntnisse zu verstehen, die im Vergleich zu den in der Vergütungsgruppe VII, V b und V c geforderten in der Tiefe und Breite gesteigert sind. Mit der Rechtsprechung bedeuten demgegenüber gründliche und umfassende Fachkenntnisse eine quantitative Erweiterung der gründlichen Fachkenntnisse (vgl. BAG vom 16. April 1986 – 4 AZR 552/ 84 - AP Nr. 121 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die wiederum in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a und Fallgruppe 1 b BAT-O vorausgesetzten gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse bedeuten ausweislich des Klammerzusatzes zu Fallgruppe 1 a gegenüber den u. a. in Vergütungsgruppe V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Kenntnisse der Tiefe und der Breite nach. Nicht nur eine Steigerung in quantitativer Hinsicht, sondern auch eine Steigerung nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse, also in qualitativer Hinsicht wird mit dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ gefordert. Nach der vorliegenden Arbeitsbeschreibung vom 02. Dezember 2008 erfordert bereits der Arbeitsvorgang „Bearbeiten von Grunderwerbs- und Entschädigungsvorgängen“, umfassende, gründliche Kenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals. Die Klägerin benötigt für die Bearbeitung der ihr damit übertragenen Aufgaben unstrittig nicht nur genaue Kenntnis einer hohen Anzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien bzw. Verwaltungsvorschriften, sondern hat bei der Erarbeitung von Kaufverträgen diese unter Berücksichtigung von grundstücksbezogenen Verträgen und speziellen Bewertungsfragen zu beachten und anzuwenden. Damit sind nicht nur Teilbereiche der für die Erarbeitung von Kaufverträgen erforderlichen rechtlichen oder weiteren fachlichen Kenntnisse von Nöten, sondern ein breites fachliches Spektrum, das einfließt in das Erkennen von rechtlichen Zusammenhängen und Erarbeiten von Schlussfolgerungen und deshalb über die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen in der Vergütungsgruppe V b BAT-O in quantitativ und qualitativ hinausgeht. Vergleichbares gilt für die weiteren Arbeitsvorgänge. Auch hier erfordert die Vornahme eigener Schätzungen unstrittig ein umfassendes Wissen über Theorie und Praxis der Schätzungen zur Verkehrswertermittlung einschließlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften, was auch Voraussetzung für die Plausibilitätsprüfungen der eingeholten Wertgutachten ist. Nicht vorgegebene Bewertungen werden weiterverarbeitet, sondern der Bewertungsvorgang wird bei eigenen Schätzungen durch die Klägerin selbst vorgenommen und schließt ein, auch Gebäude und deren ggf. bestehende Mängel für die Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft zu bewerten. Da die Klägerin die eigenen oder eingeholten und geprüften Bewertungen für Kaufverhandlungen zu Grunde legt, muss sie auch bei diesem Arbeitsvorgang die Auswirkungen ihrer Tätigkeit überblicken, so dass auch hier gründliche, umfassende Fachkenntnisse zu bejahen sind.

b)

Die nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 02. Dezember 2008 ausmachenden Arbeitsvorgänge erfordern auch selbständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a, b und c BAT-O. Selbständige Leistungen bedeuten (s. Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe b), dass ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative vorliegt, ohne dass es sich nur um leichte geistige Arbeit handelt. Kennzeichnend für die Selbständigkeit der Tätigkeit ist ein bestimmter Entscheidungs-, Ermessens- oder Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses, der von dem Angestellten durch eigene Überlegungen und Abwägungen bei der erforderlichen Entscheidungsfindung ausgefüllt wird (vgl. BAG vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 350/96 – a. a. O.). Eine solche Selbständigkeit der Leistungen der Klägerin ist vorliegend zu bejahen. Die Klägerin hat bei der den Arbeitsvorgängen eigenständig zu erarbeiten und darüber zu befinden, welchen konkreten Vertragsinhalt sie warum vorgibt und wie sie das jeweilige Arbeitsergebnis erreichen will. Auch die Wertermittlung für Grundstücke setzt sowohl bei der eigenen Schätzung als auch der Einholung und Plausibilitätsprüfung von Gutachten Abwägungsprozesse voraus, die für die Selbständigkeit der Leistungen spricht. Diese Bewertung des für eine selbständige Leistung sprechenden Handlungsspielraumes deckt sich mit Punkt 6 der Tätigkeitsdarstellung (vgl. Begründung zur Bewertung, Bl. 41 d. A.). Diese Selbständigkeit der Leistungen liegt auch in einem nicht unbedeutenden, sondern rechtserheblichen Ausmaß vor (vgl. BAG vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 - AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

c)

Das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Verantwortung“ in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a setzt einen wertenden Vergleich mit der bereits in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a - unausgesprochen - geforderten Verantwortung voraus. Das Heraushebungsmerkmal ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise, beträchtlicher Weise heraushebt. Dabei verstehen die Tarifvertragsparteien unter "Verantwortung" in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG, Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Merkmal erfordert allerdings nicht, dass der Angestellte die letzte und alleinige Verantwortung trägt. Maßgeblich kommt es darauf an, ob und inwieweit eine echte Nachprüfung der von dem Angestellten vorgelegten Sachen erfolgt. Ist dies nicht der Fall, kann auch eine Mitverantwortung des Angestellten ausreichen, eine Verantwortung nach außen wird dann nicht zwingend gefordert (vgl. Urteil des BAG vom 15. Februar 2006 – 4 AZR 645/04 - AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT-O). Diesbezüglich genügte der pauschale Vortrag der Klägerin zur Betroffenheit des Landes, der Allgemeinheit und der Eigentümer von den von ihr getroffenen Entscheidungen bzw. ihrer Auswirkungen. Insoweit hat die Klägerin die Feststellungen des beklagen Landes in der Tätigkeitsbeschreibung aus Dezember 2008 aufgegriffen. Danach werden/wurden vom Handeln der Klägerin drei Interessengruppen berührt. Bei einem Eigentumswechsel sind die bisherigen Eigentümer und auch der Landesbetrieb betroffen. Es geht dabei um beträchtliche finanzielle Mittel. Daneben führen lange Verhandlungen zu Verzögerung in der Bauausführung, wodurch die Allgemeinheit betroffen ist, weil Straßen später übergeben werden können und Verbesserungen des Verkehrsflusses erst verzögert eintreten. Dadurch können ggf. auch wiederum höhere Kosten für den Landesbetrieb und aber auch der Allgemeinheit anfallen. Die Kammer sieht nach pauschaler Prüfung auch das Vorliegend dieses Heraushebungsmerkmals aus der Vergütungsgruppe V b BAT-O als gegeben an.

Damit erfüllt die Klägerin zunächst die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O.

4.

Da die vorgenommene pauschale Überprüfung durch das Gericht nur dann zulässig ist, wenn die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstrittig ist und der Arbeitgeber das Vorliegen der Vergütungsgruppenmerkmale anerkennt (vgl. BAG vom 27. August 2008 – 4 AZR 470/07 – AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2009, 143.), war es nunmehr Sache der Klägerin, für das Vorliegen der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe IV a BAT-O Tatsachen vorzutragen.

Sie hatte diejenigen Tatsachen vorzutragen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass sie das für sich in Anspruch genommene tarifliche Tätigkeitsmerkmal einschließlich der darin enthaltenen Qualifizierungen erfüllt (BAG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA 1994, 514). Beruft sich die Klägerin – wie hier - auf ein oder mehrere Heraushebungsmerkmale, so hat sie nicht nur ihre eigenen Tätigkeiten im Einzelnen darzustellen, sondern muss vielmehr Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine Tätigkeit im Vergleich zur Grundtätigkeit heraushebt (BAG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 - a. a. O.; BAG vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 1025/94 - AP Nr. 212 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Die Klägerin hat jedoch auch zweitinstanzlich nicht darlegen können, dass sie auch die weiteren qualifizierenden Voraussetzungen für die von ihr begehrte Vergütungsgruppe IV a BAT-O erfüllt. Es ist aufgrund des Vortrags nicht erkennbar, dass sich ihre Tätigkeit durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O heraushebt. Es fehlt vorliegend bereits an einem schlüssigen Vortrag zum Qualifizierungsmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a bzw. 1 b BAT-O.

Der klagende Angestellte hat darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der von ihm geforderten Vergütungsgruppe vorliegen(BAG, Urteil vom 08. September 1999 - 4 AZR 688/98 - AP Nr. 271 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei reicht es nicht aus, wenn der Angestellte, der ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, seine eigene Tätigkeit darstellt (BAG Urteil vom 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 – BAGE 113, 219 = AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 2005, 660; BAG Urteil vom 24.09.1980 - 4 AZR 727/78 - AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe herausheben. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist deswegen ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich (vgl. BAG Urteil vom 27.08.2008 - 4 AZR 470/07 - AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2009, 143; BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 – a. a. O.; BAG Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aus diesem Grunde hat der klagende Arbeitnehmer nicht nur seine Tätigkeit im Einzelnen darzustellen, sondern muss darüber hinaus Tatsachen vortragen, die den wertenden Vergleich mit nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - a.a.O.; BAG Urteil vom 08.09.1999 – 4 AZR 609/98 - BAGE 92, 266 = AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 2000, 272).

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG bezieht sich die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Es wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Die Schwierigkeit muss sich unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben, so dass eine Tätigkeit nicht etwa deswegen als besonders schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden oder in sonstiger Weise unangenehmen Bedingungen geleistet werden muss (vgl. Urteil des BAG vom 04. September 1996 – 4 AZR 174/95 - AP Nr. 217 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit ist. Es ist ihrem Sachvortrag bereits nicht zu entnehmen, dass und aus welchem Grunde die von ihr ausgeübte Tätigkeit eine fachliche Qualifikation erfordert, die erheblich über den in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O vorausgesetzten Anforderungen liegt und weshalb die Bedeutung des von ihr wahrgenommenen Aufgabenkreises deutlich wahrnehmbar über der in der vorangehenden Vergütungsgruppe IV b BAT-O bzw. V b BAT-O vorausgesetzten liegt (vgl. BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - a. a. O.; BAG, Urteil vom 12. August 1981 – 4 AZR 15/79 – AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28. April 1982 – 4 AZR 728/79 - AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Klägerin selbst hat vorgetragen, die zu verrichtenden Tätigkeiten seien zwar als Einzeltätigkeit zwingend bei der Bearbeitung von Grunderwerbsangelegenheiten erforderlich, ob diese tatsächlich anfielen, hänge jedoch stets von der Reaktion der betroffenen Eigentümer ab. Es wäre also jeweils ein in die Einzelheiten gehender Vortrag zu den jeweils angefallenen Tätigkeiten und der dabei zu bewältigenden besonderen Schwierigkeiten erforderlich gewesen. Dieser wäre dann den sich bei der Bearbeitung von Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O ergebenden Schwierigkeiten gegenüber zu stellen gewesen, um einen wertenden Vergleich zu ermöglichen. Solchen Vortrag hat aber die Klägerin nicht geleistet. Insbesondere hat die Klägerin mit der 12 Seiten umfassenden tabellarischen Aufstellung zwar die von ihr im Zeitraum vom 05. Februar bis 21. Dezember 2007 verrichteten Einzeltätigkeiten (vgl. Bl. 71 bis 82 d.A.) unter Benennung des Objekts, der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang, der Beschreibung der Tätigkeit und der Angaben der aufgewendeten Zeiten angegeben. Diese lassen jedoch keinen wertenden Vergleich ihrer beschriebenen Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau der nicht im Sinne dieser Vergütungsgruppe herausgehobenen Tätigkeiten der vorhergehenden Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a bzw. 1 b BAT-O zu. Die Klägerin hat sich dabei darauf beschränkt, die von ihr ausgeübten Tätigkeiten den vom beklagten Land gebildeten Arbeitsvorgängen zuzuordnen ohne dabei genau anzugeben, welche Tätigkeiten sie genau ausgeführt haben will. So kann von der Kammer bereits nicht nachvollzogen werden, ob die von ihr vorgenommene Zuordnung zutreffend ist und ob sie überhaupt von dem beklagten Land richtig bewertet wurde. Dieser Vortrag ist – wie bereits das Arbeitsgericht Cottbus in seinem von der Klägerin angefochtenen Urteil ausgeführt hat – unzureichend. Gleiches gilt auch für die Darstellung der Klägerin zu den bei jeder Maßnahme durchzuführenden Tätigkeiten (mit den Unterteilungen: a) Übergabe der Maßnahme, b) Betroffenheiten, c) Baubeginn, d) Bauphase-Bauablauf und e) nach Straßenbauende) im Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (Bl. 139 – 149 d. A.). Hier hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag eine nachvollziehbare Einordnung als Arbeitsvorgang und wegen der fehlenden Angaben zu den Zeitanteilen eine abschließende tarifliche Bewertung nicht möglich macht. Der Vortrag der Klägerin bleibt abstrakt. Konkrete Arbeitsinhalte werden für die von ihr ausgeführten Arbeitsvorgänge nicht vorgetragen. Dieser Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, was es ausmacht, dass ihre Tätigkeit besonders schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 a und 1 b BAT-O ist. Die Feststellung, ob sich ein Angestellter mit seiner Tätigkeit dadurch im Sinne der Vergütungsgruppe IV a BAT-O aus der Vergütungsgruppe IV b BAT-O heraushebt, dass diese Tätigkeit besonders schwierig ist, lässt sich nur gemessen an den in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O gestellten Anforderungen treffen. Den entsprechenden Sachvortrag für eine gerichtliche Beurteilung des Anforderungsniveaus der Tätigkeiten hat bei Eingruppierungsklagen der die gewünschte Feststellung begehrende Arbeitnehmer vorzutragen; fehlt es daran wie vorliegend, ist der Klagevortrag nicht schlüssig.

Im Übrigen sind auch die aus der tabellarischen Auflistung gezogenen Schlussfolgerungen falsch. Selbst den Vortrag der Klägerin zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt, ergäbe sich nicht ein Überwiegen einer höherwertigen Tätigkeit. Unterstellt, die von der Klägerin in der tabellarischen Auflistung der Vergütungsgruppe IV a zugeordneten Tätigkeit entsprächen tatsächlich den tariflichen Anforderungen an diese Vergütungsgruppe, würden diese Tätigkeiten nicht überwiegend, d. h. zu mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit anfallen. Denn die Klägerin hat unzutreffend eine tarifliche Wochenarbeitszeit von 37, 5 Stunden zugrunde gelegt. In dem von ihr dargestellten Zeitraum lag jedoch die tarifliche Wochenarbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Angestellte wie die Klägerin im Tarifgebiet Ost bei 40 Stunden pro Woche, § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c TV-L. Zwar ist zeitweilig in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Januar 2007 in Brandenburg eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Vergütungsgruppe IV B BAT-O durch § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV BB) auf 93,75 % der regelmäßigentariflichen Arbeitszeit, mithin auf 37, 5 Wochenstunden erfolgt. Dieser Tarifvertrag galt aber in dem hier in der tabellarischen Auflistung von der Klägerin dargestellten Zeitraum nicht mehr. Denn der Sozial-TV BB ist nach seinem § 9 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des 31. Januar 2007 ohne Nachwirkung außer Kraft getreten. Die von der Klägerin behaupteten Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a BAT-O im Umfang von 635,5 Stunden (Bl. 105 d. A.) ergeben im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit dann einen Anteil von unter 50%, nämlich ca. 46%. Weiter ist es auch nicht möglich – wie es dem Klägervertreter vorzuschweben scheint – die restlichen, in der Auflistung nicht enthaltenen Stunden, die für das von ihm sog. Tagesgeschäft (Telefonate, Rücksprachen etc.) angefallen sind, nach dem Verhältnis der Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zur Gesamtarbeitszeit aufzuteilen. Denn die Voraussetzungen einer Schätzung nach § 286 ZPO sind hierfür nicht erfüllt. Die Kammer kann aufgrund der Tabelle nicht die Überzeugung gewinnen, dass diese Tätigkeiten den Tätigkeiten, die nach der Behauptung der Klägerin der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zuzuordnen sein sollen, zugehörig sind. Im Übrigen gilt, dass die von der Klägerin als Tagesgeschäft bezeichneten Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten dem jeweiligen Arbeitsvorgang zuzuordnen sind.

b)

Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt auf Grundlage ihres Sachvortrages auch nicht das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Bedeutung“ im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b BAT-O.

Nach der Rechtsprechung des BAG muss sich hierfür die Tätigkeit deutlich wahrnehmbar aus der Summe der Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT herausheben. Dabei knüpfen die Tarifvertragsparteien bei der „Bedeutung“ an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist etwas „von Bedeutung“, wenn es von Belang oder großer Tragweite ist, wenn es gewichtige Nachwirkungen hat. Bei Anwendung der Merkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b BAT-O kommt es darauf an, ob gemessen an den Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O die Auswirkungen oder die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten, aus welchen Gründen auch immer, deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind (vgl. Urteile des BAG vom 04. September 1996 – 4 AZR 174/95 – AP Nr. 217 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT; BAG, Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Nach der vorgenommenen Pauschalprüfung liegt eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O vor (s. o. unter 3.). Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit ist insoweit eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung erforderlich. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Art oder der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben.

Diese insoweit herausgehobene Bedeutung hat die Klägerin nicht gesondert begründet. Sie kann nicht mit den Auswirkungen gegenüber den Eigentümer, dem Landesbetrieb oder der Allgemeinheit begründet werden, wie sie bereits bei der vorgenommenen Prüfung des Merkmals der „besonderen Bedeutung“ zur Erfüllung der Vergütungsgruppe IV b BAT-O vorgenommenen wurde. Denn für die Erfüllung der Merkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT-O ist eine Heraushebung bzw. Steigerung dieser Bedeutung erforderlich. Die Klägerin hat sich insoweit im Wesentlichen darauf bezogen, dass ihre Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist. Dieser Vortrag entbindet sie aber nicht von der Verpflichtung, darzulegen, welche zusätzlichen Umstände den wertenden Vergleich ermöglichen, dass ihrer Tätigkeit eine demgegenüber herausgehobene Bedeutung zukommt. Mit der Begründung, die Auswirkungen ihrer Tätigkeit machten sie „besonders verantwortungsvoll“, sind diese Auswirkungen für die Begründung des Heraushebungsmerkmals der Vergütungsgruppe IV a BAT-O verbraucht und können nicht mehr zur Erfüllung des Merkmals der herausgehobenen Bedeutung herangezogen werden. Diese sind auch bereits in die Eingruppierung der Klägerin durch das beklagte Land eingeflossen. Es sind zusätzliche Umstände für die Begründung der aus der Vergütungsgruppe IV b BAT-O herausgehobenen Bedeutung vorzutragen (BAG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 AZR 191/01 – ZTR 2005, 643 = NZA-RR 2005, 672). Die Klägerin hätte einen wertenden Vergleich ihrer (nicht) beschriebenen Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau der nicht im Sinne dieser Vergütungsgruppe herausgehobenen Tätigkeiten der vorhergehenden Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a bzw. 1 b BAT-O leisten müssen. Gravierende Folgen für die Eigentümer, dem Landesbetrieb und der Allgemeinheit bei einer Fehlleistung können sich nämlich auch bei der Tätigkeit eines Angestellten im Landesbetrieb ergeben, der zutreffend in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert ist. Die Tätigkeiten eines Sachbearbeiters in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O hat die Klägerin nicht dargestellt. Demzufolge kann die Kammer keine Vergleichsbetrachtung hinsichtlich der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeit der Klägerin und der Sachbearbeiter in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O anstellen. Ohne die Darstellung dieser Sachbearbeitertätigkeit kann die Tätigkeit der Klägerin nicht im Sinne der Vergütungsgruppe IV a BAT-O bewertet werden.

5.

Der Klagevortrag lässt nicht den Schluss zu, die Tätigkeiten hätten sich dauerhaft im Sinne des § 23 BAT-O geändert und erfüllten seit mehr als sechs Monaten die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT-O (s. o. unter 3.). Vielmehr behauptet die Klägerin selbst, ihre Tätigkeiten hätten sich nicht geändert. Unabhängig davon vermag eine mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und ggf. mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne – auch nur stillschweigende – diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers einen Anspruch des angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen (BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT). Für eine solche Übertragung – die vom Land auch bestritten wurde – ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

6.

Die Klägerin kann ihr Feststellungsbegehren auf Eingruppierung ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass ihre nunmehr ausgeübte Tätigkeit im wesentlichen – bis auf die eigentlichen Stellvertreterfunktionen - der nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O vergüteten Stelle eines Sachbearbeiters Grunderwerb und Stellvertreter des SGL entspräche. Diese Stelle war ihr nur im Zeitraum vom 01. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2004 befristet übertragen. Sie hat deshalb eine Zulage nach § 24 BAT-O erhalten. Es ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, dass diese Tätigkeiten tatsächlich auch danach noch von ihr ausgeübt worden sind. Die Klägerin hat dies zwar behauptet; dies aber nicht näher substantiiert. Das beklagte Land hat dies nicht nur bestritten, sondern demgegenüber unbestritten vorgetragen, dass diese Tätigkeiten aufgrund der mit der Bildung des Landesbetriebes S. erfolgten Umstrukturierung weggefallen sind. Hierzu hat das Land – von der Klägerin unbestritten – ausgeführt, dass das bisherige Sachgebiet der Klägerin aufgelöst wurde, mit der Umstrukturierung ein völlig neues Sachgebiet geschaffen wurde und deshalb diese Tätigkeiten mit den der Klägerin danach übertragenen Tätigkeiten nicht vergleichbar sind. Nach dem Vortrag der Klägerin lässt sich auch nicht beurteilen, ob die damalige Tätigkeit denn überhaupt zutreffend mit der Vergütungsgruppe IV a BAT-O bewertet worden ist.

7.

Auch der Hinweis auf die Stellenausschreibung des beklagten Landes für eine/einen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Grunderwerb in der Niederlassung Autobahn vom 10. Januar 2008 begründet nicht den Anspruch der Klägerin auf eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Es wird von der Klägerin lediglich behauptet, dass dort die gleichen Tätigkeiten anfielen. Zwingend ist diese Annahme der Klägerin jedoch nicht. Die Annahme eines Anscheinsbeweises allein aufgrund der gleichen Bezeichnung kommt nicht in Betracht. Erleichterungen in der Beweisführung durch den Anscheinsbeweis setzt voraus, dass ein Sachverhalt feststeht, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Bei derart typischen Geschehensabläufen kann dann von der feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden (BAG, Urteil vom 18. Januar 1995 – 5 AZR 817/93 – BAGE 79, 115 [119] = AP Nr. 13 zu § 812 BGB = NZA 1996, 27). Die Annahme eines solchen Anscheinsbeweises scheidet vorliegend aus, weil schon nicht feststeht und auch nicht bloß unterstellt werden kann, dass in der Niederlassung Autobahn die gleichen Anforderungen an die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Grunderwerb gestellt werden. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, es sei egal, ob Grunderwerbsvorgänge in der Niederlassung Autobahn oder anderswo bearbeitet würden, teilt die erkennende Kammer nicht. Das beklagte Land ist dem auch entgegengetreten und hat vorgetragen diese Stelle habe einen anderen Aufgabenzuschnitt und sei mit der Tätigkeit der Klägerin in der Niederlassung Süd nicht vergleichbar. Daran ändert auch nichts das von der Klägerin vorgelegte Schreiben vom 04. Februar 2008 (Anlage K 15, Bl. 150 d. A.). Daraus ergibt sich zwar die Auffassung der Personalabteilung, dass sich beide Tätigkeiten in den Aufgaben nicht unterscheiden. Dies entbindet das Gericht jedoch einerseits nicht von einer eigenen Prüfung und hat anderseits für die tarifliche Bewertung keine Aussagekraft. Denn auch wenn beide Aufgaben (Grunderwerb) identisch sein sollten, besagt dies nichts darüber, ob die im Zusammenhang mit diesen Aufgaben zu verrichtenden Tätigkeiten auch inhaltlich den gleichen Anforderungen unterliegen und ob diese tatsächlich mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne des Heraushebungsmerkmals der Vergütungsgruppe IV a BAT-O verbunden sind.

Im Übrigen kommt eine Erleichterung im Bereich der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für die Erfüllung von Heraushebungsmerkmalen für eine Höhergruppierung grundsätzlich nicht in Betracht (BAG, Urteil vom 15. März 2006 – 4 AZR 73/05 – ZTR 2006, 374 = AP Nr. 63 zu § 551 ZPO = AP Nr. 306 zu §§ 22, 23 BAT). Denn es gibt keinen Ursachenzusammenhang zwischen der Bewertung einer Stelle bzw. der Ausweisung einer Stelle im Stellenplan mit der Wertigkeit der Tätigkeit. Insoweit ist der Stellenplan eingruppierungsrechtlich bedeutungslos (BAG, Urteil vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 7/95 – AP Nr. 213 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Gleiches gilt für den Ursachenzusammenhang zwischen der tariflichen Wertigkeit einer Tätigkeit eines Angestellten und deren Einschätzung durch dessen Vorgesetzten (BAG, Urteil vom 15. März 2006 – 4 AZR 73/05 – a. a. O.).

Schließlich ist für die von der Klägerin erstrebte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O rechtlich grundsätzlich unerheblich, welche Eingruppierung für andere Mitarbeiter zutrifft. Ausnahmen gelten ggf. dann, wenn die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeiter in bestimmten Vergütungsgruppen abhängig ist. Aber selbst dann ist stets nur die tarifgerechte Eingruppierung der Mitarbeiter zu berücksichtigen, nicht etwa eine übertarifliche (BAG, Urteil vom 15. Februar 1984 – 4 AZR 264/82 – AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die/der Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter werde nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O vergütet, jedoch zum einen deren tarifliche Richtigkeit offensichtlich unterstellt und zum anderen aber nicht weiter begründet. Es kann von der Kammer deshalb bereits nicht geprüft werden, ob eine Eingruppierung eines dortigen Sachbearbeiters mit der Vergütungsgruppe IV a BAT- O richtig wäre.

Insgesamt sind nach dem Vortrag der Klägerin weder die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a, noch die der Fallgruppe 1 b BAT-O als erfüllt anzusehen. Auszugehen ist deshalb von der Tätigkeitsbeschreibung und –bewertung durch das beklagte Land in der Tätigkeitsdarstellung und –bewertung vom 02. Dezember 2008. Deren Richtigkeit ist nach dem ungenügenden Klagevortrag nicht in Zweifel zu ziehen. Die darin vorgenommene tarifliche Bewertung mit der Vergütungsgruppe IV b BAT-O ist zutreffend, da insoweit die Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zeitanteilig nicht mehr als 25% der Arbeitszeit ausmachen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels waren der Klägerin aufzuerlegen.

III.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG lagen nicht vor, da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Kammer der Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde gelegt hat.