| Gericht | VG Cottbus 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 15.10.2020 | |
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| Aktenzeichen | 8 K 2831/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1015.8K2831.17.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 20 Abs 1 JMedienSchStVtr BE, § 3 Nr 2 JMedienSchStVtr BE, § 4 Abs 2 S 1 Nr 1 JMedienSchStVtr BE, § 7 Abs 1 S 2 JMedienSchStVtr BE, § 4 Abs 2 S 2 JMedienSchStVtr BE, § 20 Abs 4 JMedienSchStVtr BE, § 59 Abs 3 RdFunkBeitrStVtr BE | |||
1. Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung des streitgegenständlichen Angebotes hat.
2. Neben dem Domaininhaber und den im Impressum einer Internetseite genannten Personen kann danach gerade auch der "intellektuelle Verbreiter" als Anbieter in Anspruch genommen werden, wenn nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls hinreichende Indizien dafürsprechen, dass er über entsprechende Einflussmöglichkeiten verfügt (hier: bejaht).
vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 27 L 546.17 -, juris
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen medienaufsichtsrechtliche Anordnungen zur Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen, die das Internetangebot www.lexyroxx.com betreffen.
Im Oktober 2015 enthielt die Landesmedienanstalt S... einen anonymen Hinweis, dass auf der genannten Internetseite gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen werde. Hinter dem Pseudonym L... verberge sich eine gewisse J...
Aufgrund einer entsprechenden Anfrage der Landesmedienanstalt S... sichtete und bewertete die Stelle jugendschutz.net das Angebot auf der Internetseite und kam zu der Bewertung, dass dort frei zugänglich pornografische Darstellungen in Form von Bild-Text-Kombinationen präsentiert würden.
Eine von der Landesmedienanstalt S...eingeholte Melderegisterauskunft der Stadt M... ergab, dass es sich bei der bezeichneten J... um die Klägerin handelt, die zwischenzeitlich den Nachnamen M...angenommen und ihren Wohnsitz von M...an die im Rubrum genannte Anschrift verlegt hatte.
Mit Schreiben vom 30. März 2016 teilte jugendschutz.net der Klägerin darauf hin mit, dass auf der Internetseite www.lexyroxx.com gegen Jugendschutzvorschriften verstoßen werden, da dort einfach pornografische Inhalte entgegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) abrufbar seien, bei denen nicht sichergestellt sei, dass sie nur Erwachsenen zugänglich seien. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV vor, wonach ein Jugendschutzbeauftragter zu bestellen sei. Das gesamte Angebot auf der streitgegenständlichen Internetseite sei entwicklungsbeeinträchtigend und werde ohne ausreichende Zugangsbeschränkungen zugänglich gemacht. Jugendschutz.net forderte die Klägerin auf, das Angebot eigenverantwortlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend anzupassen. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Deutsche Post AG mit Schreiben vom 28. April 2016 mit, dass für das P..., das auf der – ebenfalls von Jugendschutz.net bewerteten und im Verfahren V... streitgegenständlichen – Seite www.lexyroxx.tv als Autogrammadresse benannt sei, der Namen L...sowie die im Rubrum genannte Anschrift hinterlegt seien.
Am 11. Mai 2016 sichtete jugendschutz.net das Angebot erneut und erstellte, nachdem als Änderung des Angebots lediglich eine andeutungsweise Verpixelung der pornografischen Darstellungen im frei zugänglichen Vorschaubereich der Webseite zu verzeichnen war, eine Vorlage für die Prüfung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (im Folgenden: KJM).
Die Prüfgruppe der KJM kam in ihrer Sitzung vom 22. Juni 2016 nach Live-Sichtung der Angebote, was durch Sreencam-Verfahren festgehalten wurde, einstimmig zu dem Ergebnis, dass Verstöße der Klägerin gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 (einfache Pornografie ohne Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe) und § 7 Abs. 1 S. 2 (fehlender Jugendschutzbeauftragter) JMStV festgestellt werden sollten. Zwar sei die in Rede stehende Domain in Panama registriert und weise das Impressum eine Firma mit Sitz in Panama als verantwortlich aus; Dennoch könne die Anbietereigenschaft der Klägerin aus einer Fülle von – im Einzelnen angeführter – Indizien hergeleitet werden. Vor diesem Hintergrund ändere auch die Einschaltung ausländischer Scheinfirmen zur Vermeidung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nichts daran, dass die Klägerin als Anbieterin des Angebots anzusehen sei.
Nach Anhörung der Klägerin, auf die Angaben der Klägerin zur Sache nicht erfolgten, fertigte die Beklagte unter dem 4. Juli 2017 eine Beschlussvorlage für die KJM. Die drei Mitglieder des 3. Prüfausschusses der KJM kamen im schriftlichen Verfahren jedoch nach Angaben der KJM nicht zu einer einstimmigen Entscheidung.
Nach Überarbeitung entsprechend der Anregungen eines Mitgliedes des Prüfausschusses erstellte die Beklagte unter dem 4. Oktober 2017 eine neue Beschlussvorlage, die sie der KJM übersandte. Diese Beschlussvorlage enthält eine Beschlussempfehlung sowie eine Begründung derselben, die als Prüfgrundlage auf die Live-Sichtung der Angebote durch die KJM-Prüfgruppe am 22. Juni 2016 verweist und insbesondere deren Ergebnisse, Begründungen sowie die von ihr abgegebenen Empfehlungen wiedergibt und außerdem die aktuelle Sachlage würdigt. Zwar seien die einschlägigen Inhalte auf www.lexyroxx.com nach der Anhörung verändert worden und nunmehr nur noch nach einer Registrierung abrufbar. Dies entspreche allerdings nicht den Anforderungen, die an eine geschlossene Benutzergruppe zu stellen seien, da sich dort jeder unter Angabe von Name, E-Mail-Adresse und einer selbst gewählten PIN registrieren lassen könne und eine Altersüberprüfung nicht stattfinde.
Die Vorlagen wurde in der Sitzung am 11. Oktober 2017 von der KJM beraten, die einstimmig einen Beschluss entsprechend der Vorlage fasste und sich die Beschlussvorlage – wie es im Sitzungsprotokoll heißt – „zu eigen“ machte.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 untersagte die Beklagte der Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) auf www.lexxyroxx.com unzulässige Inhalte gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 JMStV (einfache Pornografie ohne Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe) zugänglich zu machen (Ziffer 1 S. 1). Die Klägerin könne ihrer Verpflichtung dadurch nachkommen, dass sie sicherstelle, dass die Inhalte nur einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich seien (Ziffer 1 S. 2). Außerdem gab sie der Klägerin auf, unverzüglich einen Jugendschutzbeauftragten gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV zu bestellen (Ziffer 2). Schließlich drohte sie der Klägerin für den Fall, dass diese der Verpflichtung gemäß Ziffer 1 und 2 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides Folge leiste, ein Zwangsgeld in Höhe von je 500 Euro an (Ziffer 3). In Ziffer 4 wies sie außerdem die Klägerin darauf hin, dass das von ihr integrierte Age-de-Label ab 18 Jahren zurzeit nicht korrekt ausgelesen werden könne. In Ziffer 5 wurde schließlich das gegen die Klägerin eingeleitete Bußgeldverfahren eingestellt.
Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte unter genauer Beschreibung, über welchen Pfad ein User auf die beispielhaft aufgeführten Inhalte (Stand: 22. Juni 2016) gelangte, aus, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 JMStV vorliege, weil das Angebot der Klägerin auf www.lexyroxx.com Bild-Text-Kombinationen enthalte, die als pornografisch zu bewerten seien, ohne dass sichergestellt sei, dass diese Inhalte nur Erwachsenen zugänglich seien. Das Angebot sei nach Bewertung der KJM pornografisch, da die Darstellungen unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückten. Die Texte seien – gerade in Verbindung mit suggestiven Bebilderung – anreißerisch und vergröbernd. Die Darstellungen seien zwar verpixelt, die Verpixelung jedoch nur ungenügend und die Titel und Texte zu den Darstellungen seien derart anreißerisch, dass allein die Verpixelung den Vorwurf der Pornografie nicht entfallen lasse. Das Angebot vermittle die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns, die Reduzierung auf eine apersonale Sexualität sowie die Degradierung des Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt. In der Gesamttendenz sei das Angebot auf die Vermittlung pornografischer Inhalte und die sexuelle Stimulanz des Nutzers angelegt. Bei der Klägerin handele es sich auch um die verantwortliche Inhalteanbieterin. Dies ergebe sich aus Indizien: Die Medienanstalt habe aufgrund eines anonymen Beschwerdeschreibens erfahren, dass es sich bei der Erotik-Darstellerin mit dem Pseudonym „L...“ um eine J... handeln solle. Über eine Melderegisterauskunft habe daraufhin die Medienanstalt S... in Erfahrung bringen können, dass es sich bei dieser Person um J..., handele, die sich an die im Rubrum genannte Anschrift abgemeldet habe. Jugendschutz.net habe daraufhin das streitgegenständliche Web-Angebote sowie das Angebot auf www.lexxyroxx.tv untersucht und festgestellt, dass die dortigen Beiträge in der Ich-Person gehalten seien und unter www.lexyroxx.com direkt auf der Startseite vermerkt sei, dass es sich um die „offizielle Webseite“ von L... handele, die „privaten Kontakt“ ermögliche. Auf dem Angebot www.lexyroxx.tv heiße es im Übrigen wie folgt: „Keine andere Seite hat meine Videos oder wird von mir betrieben. Nur hier bist du exklusiv bei mir und nicht bei einem L...FAKE“. Klicke man darunter auf: „Die ganze Auswahl an Sexclips hier“ lande man auf der hier streitgegenständlichen Webseite www.lexyroxx.com. Die im Rubrum genannte Anschrift der Klägerin decke sich zudem mit der Angabe von L... im Ausstellerverzeichnis der Fachmesse Venus. Schließlich sei auf dem Angebot www.lexyroxx.tv eine Postfachadresse zur Bestellung von Autogrammen angegeben (gewesen), die nach einer Mitteilung der Deutschen Post AG ebenfalls der im Rubrum genannten Adresse der Klägerin zuzuordnen sei. Angesichts der fehlenden Bereitschaft der Klägerin, das Angebot entsprechend der Jugendschutzbestimmungen anzupassen, sei die Untersagung erforderlich, um Verstöße zukünftig zu vermeiden. Da die Klägerin mit ihrem Angebot zudem entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zugänglich mache, verstoße sie im Übrigen gegen § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV, weshalb ihr zudem aufgegeben werde, unverzüglich einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Nachdem die streitgegenständliche Webseite spätestens seit November 2017 zunächst in der Schweiz betreut wurde, ist inzwischen eine niederländische Firma im Impressum benannt. Als Jugendschutzbeauftragter gemäß § 7 JMStV ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgewiesen.
Gegen den Bescheid der Beklagten hat die Klägerin am 20. November 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen wie folgt ausführt: Sie sei nicht „Anbieterin“ im Sinne des § 3 Nr. 2 JMStV. Der Diensteanbieter sei im Telemediengesetz definiert und im Impressum der streitgegenständlichen Seite gekennzeichnet. Da es immer nur einen Anbieter für ein Angebot geben könne, scheide eine zusätzliche Inanspruchnahme ihrer Person aus. Jedenfalls aber sei in erster Linie der im Impressum als verantwortlich Benannte heranzuziehen, was die Beklagte vorliegend indes gar nicht erst versucht habe. Im Übrigen sei es in der Erotikbranche üblich, dass lizenzierte Darstellerinnen mit Bildmaterial sowie Texten in Ich-Form präsentiert würden. Autogrammadressen gäben schließlich selten die Wohnanschrift an, sondern liefen über Agenturen, Postfächer o.ä. Aus den von der Beklagten angeführten Indizien lasse sich ihre Anbietereigenschaft nach alledem nicht ableiten.
Die Klägerin beantragt,
die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides der Beklagten vom 23. Oktober 2017 (Az.: 83/2016) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend wie folgt aus: Die Klägerin sei trotz der Registrierung der Domain im Ausland sowie der Nennung einer ausländischen Firma im Impressum der Seite als Anbieterin anzusehen, da aufgrund der im streitgegenständlichen Bescheid genannten Indizien davon auszugehen sei, dass sie über die erforderlichen Einflussnahmemöglichkeiten hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung des Internetangebotes verfüge. Die ausländische Firma sei ersichtlich nur deshalb im Impressum genannt, um die eigentliche Verantwortlichkeit der Klägerin für den Inhalt der Webseite zu verschleiern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren V... sowie den seitens der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Heft) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Insbesondere ist die als Anfechtungsklage erhobene Klage insgesamt auch weiterhin statthaft, obwohl ausweislich des Impressums der streitgegenständlichen Internetseite zwischenzeitlich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Jugendschutzbeauftragter bestellt worden ist. Die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides hat sich hierdurch nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erledigt. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt danach erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten oder wenn die ihm ursprünglich innewohnende Steuerungsfunktion entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 –, juris Rn. 13). Maßgeblich ist insoweit u.a, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck, ggf. im Zusammenhang mit den Vorschriften auf denen er beruht, für den Fall der veränderten Umstände keine Geltung mehr beansprucht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2014 – OVG 11 B 10.12 –, juris Rn. 41).
Mit Blick darauf, dass die Anordnung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides an die Klägerin persönlich gerichtet ist, kann danach nicht von einer Erledigung ausgegangen werden. Die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten nach § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV ist nicht telemedium-, sondern anbieterbezogen ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass die Behörde für ein einziges Angebot aus dem Bereich der Telemedien die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten sowohl von dem Content- als auch dem Host-Provider und – jedenfalls theoretisch – sogar von Beiden gleichzeitig verlangen kann (vgl. Gutknecht, in: Bornemann/Erdemir, JMStV, 1- Auflage 2017, § 7 Rn. 7; Erdemir, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 7 JMStV Rn. 5). Allein der Umstand, dass ausweislich des Impressums der Internetseite zwischenzeitlich eine Jugendschutzbeauftragter benannt worden ist, lässt vor diesem Hintergrund noch nicht darauf schließen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung aus dem streitgegenständlichen Bescheid nachgekommen ist, zumal der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung jedenfalls angedeutet hat, dass die Beauftragung seitens der mit der Betreuung der Webseite beauftragten VISIT-X B.V. erfolgt sein könnte.
Nach § 68 Abs. 1 S. 2 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bedurfte es auch nicht der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung. Denn § 7 Abs. 3 1. Hs. des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vom 29. Februar 1992 (GVBl. I/92, [Nr.8], S. 142), zuletzt geändert durch den Sechsten Staatsvertrag (Gesetz vom 19. Juni 2019) vom 4. April 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 44]) bestimmt, dass gegen Entscheidungen des Beklagten der Widerspruch nicht gegeben ist.
In der Sache bleibt die Klage erfolglos.
Soweit er vorliegend streitgegenständlich ist, ist der Bescheid des Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides. Insbesondere hat die KJM ihre Entscheidung noch hinreichend im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 3 und S. 4 JMStV begründet. Insoweit erweist es sich nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung als ausreichend, wenn die KJM der von der zuständigen Landesmedienanstalt vorgelegten Beschlussvorlage durch Bezugnahme zustimmt und der Wille, sich die Begründung der Beschlussvorlage „zu eigen“ zu machen aus der Niederschrift über den Beschluss der KJM oder sonstigen Unterlagen klar und unmissverständlich hervorgeht (vgl. für Einzelheiten auch zum Verfahren der Beschlussfassung im Übrigen: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris Rn. 36 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2014 – OVG 11 B 10.12 –, juris Rn. 83 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 19. September 2013 – 7 BV 13.196 –, juris Rn. 38 ff.; VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 – 27 K 93.16 –, juris Rn. 62; Beschluss vom 20. Februar 2018 – 27 L 546.17 –, juris Rn. 34 ff.; VG München, Urteil vom 17. Oktober 2017 – M 17 K 15.5610 –, juris Rn. 49 ff.; VG Kassel, Urteil vom 8. Juni 2017 – 1 K 573/13.KS –, juris Rn. 33 ff.). So liegt es hier.
Auch materiell erweisen sich die streitgegenständlichen Verfügungen des Beklagten als rechtmäßig.
Dies gilt zunächst für die in Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Oktober 2017 enthaltene Untersagungsverfügung.
Rechtsgrundlagen sind insoweit § 20 Abs. 1 und Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV.
Nach § 20 Abs. 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen hat. Für Anbieter von Telemedien trifft nach § 20 Abs. 4 JMStV die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM die jeweilige Entscheidung entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG).
Dies zugrunde gelegt waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 – 27 K 603/11 –, juris Rn. 23 f. m.w.N.; VG Hamburg, Urteil vom 4. Januar 2012 – 4 K 262/11 –, juris Rn. 48; VG Minden, Urteil vom 18. August 2010 – 7 K 721/10 –, juris Rn. 37) die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Beklagten gegeben, da die Klägerin als Anbieterin von Telemedien gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen hat.
Hierzu im Einzelnen:
Bei der Internetseite www.lexyroxx.com handelt es sich um ein Angebot im Bereich der Telemedien im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 1 JMStV i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 TMG. Gewöhnliche, an die Öffentlichkeit gerichtete und für jedermann zum Abruf bereitstehende Internetseiten stellen Telemedien-Angebote in diesem Sinne dar (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris Rn. 58).
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 JMStV sind Angebote in Telemedien unzulässig, wenn sie in sonstiger Weise pornografisch sind und von Seiten des Anbieters nicht sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
Nach den auch im Medienrecht zur Anwendung kommenden, von der Rechtsprechung zu § 184 Strafgesetzbuch entwickelten Kriterien, sind Darstellungen einfach pornografisch in diesem Sinne, wenn sie unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 13/01 –, juris Rn. 47 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89 –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 27 L 546.17 –, juris Rn. 55).
Dies zugrunde gelegt, teilt das Gericht unter Auswertung der entsprechenden Aufzeichnungen die in dem angegriffenen Bescheid ausführlich und mit der Benennung von Beispielen hinreichend konkretisierte Auffassung der KJM, dass die im maßgeblichen Zeitpunkt auf der Internetseite www.lexyroxx.com vorhandenen Bild-Text-Kombinationen als pornografisch zu bewerten sind. Auch die Klägerin hat diese Bewertung nicht in Abrede stellt, weshalb das Gericht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und auf die Begründung in dem angegriffenen Bescheid (dort S. 6 bis 8) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt.
Ein Altersverifikationssystem zum Ausschluss des Zugriffs von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV war auf der streitgegenständlichen Internetseite im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorhanden, auch wenn die zunächst frei zugänglichen Inhalte nach der Beschlussvorlage der Beklagten, die sich die KJM zu eigen gemacht hat, nur noch nach einer vorherigen Registrierung abrufbar waren. Insoweit hat die KJM zu Recht angenommen, dass die allein erforderliche Anmeldung mit Benutzernamen, E-Mail und Passwort die Anforderungen an eine geschlossene Benutzergruppe nicht erfüllt, da eine Altersüberprüfung nicht stattfindet (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris Rn. 68; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 – 27 K 6228/10 –, juris Rn. 51).
Ein Verstoß ist nach alledem auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil die streitgegenständliche Internetseite zwischenzeitlich – jedenfalls teilweise – inhaltlich verändert worden ist. Denn abgesehen davon, dass sich an der grundsätzlichen Konzeption des Angebotes nichts geändert hat, setzt § 20 Abs. 1 JMStV auf Tatbestandsebene schon seinem Wortlaut nach lediglich voraus, dass ein Verstoß vorgelegen hat. Ob zulässigerweise jemand auch dann noch Adressat einer Maßnahme auf Grundlage der genannten Vorschriften sein kann, der den in Rede stehenden Verstoß (vollständig) abgestellt hat, ist danach ausschließlich eine auf der Rechtsfolgenseite zu beurteilende Frage der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall (dazu sogleich unten, vgl. auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2012 – 5 K 3496/10 –, juris Rn. 41; VG Hamburg, Urteil vom 29. Februar 2012 – 9 K 138/09 –, juris Rn. 48 ff.; VG Münster, Urteil vom 12. Februar 2010 – 1 K 1608/09 –, juris Rn. 19).
Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ist die Klägerin auch als Anbieterin der auf der streitgegenständlichen Internetseite bereit gehaltenen Inhalte anzusehen.
Nach § 3 Nr. 2 JMStV ist „Anbieter“ im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien. Eine nähere Definition des Begriffs „Anbieter von Telemedien“ enthält der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht. Der Begriff des Anbieters von Telemedien ist aber nach einhelliger Auffassung im Sinne des Jugendschutzes weit auszulegen, da es Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist, Kinder und Jugendliche effektiv und umfassend vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien zu schützen. Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist nach der Rechtsprechung, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite hat, wobei die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt des Angebotes ausreichend ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sämtliche Teile des Angebotes vom Anbieter auch selbst gestaltet und verwaltet werden (vgl. VG Berlin, VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 – 27 K 93.16 –, juris Rn. 51; Beschluss vom 20. Februar 2018 – 27 L 546.17 –, juris Rn. 40; VG Kassel, Urteil vom 8. Juni 2017 – 1 K 573/13.KS –, juris Rn. 50; VG Hamburg, Urteil vom 21. August 2013 – 9 K 507/11 –, juris Rn. 29; Urteil vom 29. Februar 2012 – 9 K 138/09 –, juris Rn. 34; Urteil vom 4. Januar 2012 – 4 K 262/11 –, juris Rn. 53; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2012 – 5 K 3496/10 –, juris Rn. 31).
Zwar weist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend darauf hin, dass unter diesen weiten Anbieterbegriff auch der Domaininhaber (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris Rn. 72; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2012 – 5 K 3496/10 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 – 27 K 6228/10 –, juris Rn. 35) sowie die im Impressum einer Seite genannten Personen (VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 – 27 K 93.16 –, juris Rn. 51; Beschluss vom 20. Februar 2018 – 27 L 546.17 –, juris Rn. 40; VG Kassel, Urteil vom 8. Juni 2017 – 1 K 573/13.KS –, juris Rn. 51 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 21. August 2013 – 9 K 507/11 –, juris Rn. 30) fallen. Dies schließt es indes nicht aus, auch andere Personen als Anbieter anzusehen, soweit sich nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass ihnen (ebenfalls) Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung zu kommt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 27 L 546.17 –, juris Rn. 43; VG Hamburg, Urteil vom 21. August 2013 – 9 K 507/11 –, juris Rn. 32 ff.). Insbesondere kann auch derjenige, der nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, als Anbieter anzusehen sein. Ebenso, wer auf einer von einem Dritten betriebenen Plattform ein gewerbliches Angebot einstellt und Waren oder Dienstleistungen anbietet. Es ist gerade Sinn und Zweck der jugendschützenden Vorschriften, die „intellektuellen Verbreiter“ jugendgefährdender Inhalte zur Verantwortung zu ziehen. Dementsprechend kann die bloße Benennung eines Dritten als vermeintlichen Anbieter beispielsweise im Impressum einer Internetseite den Betroffenen nicht entlasten, wenn Indizien dafürsprechen, dass das Angebot ungeachtet dessen von ihm betrieben wird (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 30. April 2015 – 6 A 255/13 –, S. 9/10 UA).
Nichts anderes folgt aus dem Telemediengesetz, dessen Regelungen zur Verantwortlichkeit nach §§ 7 bis 10 TMG über § 20 Abs. 4 JMStV zu beachten sind. In § 7 Abs. 1 TMG ist der allgemeine Grundsatz niedergelegt, dass Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind (Verantwortlichkeit des Content-Providers). Geringere Verantwortlichkeiten treffen nach § 7 Abs. 2 TMG lediglich die in den §§ 8 bis 10 geregelten anderen Anbieter (u.a. Access-Provider und Host-Provider).
Gemessen daran ist die Klägerin für die in Rede stehende Internetseite ungeachtet dessen, dass diese im Ausland gehostet und betreut wird, im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages als Anbieterin verantwortlich. Denn auch wenn sie unter Berücksichtigung ihres Vortrages sowie der vorliegenden Erkenntnisse nicht die technische Verbreiterin der dargestellten Inhalte ist, besitzt sie zur Überzeugung des Gerichts die für die Annahme der Anbietereigenschaft entscheidenden Einflussmöglichkeiten bezüglich der inhaltlichen Gestaltung der streitgegenständlichen Angebote. Dies ergibt sich aus den in dem Bescheid des Beklagten (dort S. 2 bis 3) im Einzelnen angeführten Indizien, die den entsprechenden Erwägungen der Beschlussvorlage entsprechen und auf die das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die gegen diese Bewertung von Seiten der Klägerin vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
Soweit sie geltend macht, dass es in der Erotikbranche üblich sei, dass die Darstellerinnen mit Bildmaterial sowie Texten in der Ich-Form präsentiert würden, mag dies zutreffen. Allerdings verkennt die Klägerin bei ihrer Argumentation, dass dies keineswegs der entscheidende Gesichtspunkt ist, aus dem die KJM ihre Anbietereigenschaft hergeleitet hat. Die Anbietereigenschaft der Klägerin ergibt sich – auch zur Überzeugung des Gerichts – vielmehr aus der Gesamtschau der in der Beschlussvorlage aufgeführten Indizien, zu denen neben der Präsentation des Materials in Ich-Form zahlreiche weitere Gesichtspunkte gehören. Insbesondere kommt insoweit den Umständen Bedeutung zu, dass der Name der Domain mit dem von der Klägerin verwendeten Pseudonym („L...“) identisch ist und es sich bei der streitgegenständlichen Internetseite nach den dortigen Angaben um die „offizielle Webseite“ der Klägerin mit der Möglichkeit des „privaten“ Kontaktes handelt. Diese Indizien vermochte die Klägerin nicht zu entkräften.
Auch der Einwand der Klägerin, dass Autogrammadressen selten die Wohnanschrift angäben, sondern vielmehr über Agenturen, Postfächer o.a. liefen, verfängt nicht. Denn vorliegend ist es der Beklagten über eine Anfrage bei der Deutschen Post AG gerade gelungen, dem als Autogrammadresse auf www.lexyroxx.tv angegebenem Postfach die Privatanschrift der Klägerin zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der KJM, dass es sich bei der Klägerin um die Darstellerin „L...“ handelt, die einen persönlichen Bezug zu den streitgegenständlichen Internetseiten aufweise, nicht nur nicht zu beanstanden, sondern drängt sich geradezu auf. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der weiteren, in dem angegriffenen Bescheid im Einzelnen angeführten Indizien, die ebenfalls einen persönlichen Bezug zu und ein eigenes Interesse der Klägerin an dem Betrieb der in Rede stehenden Internetseite nahelegen.
Aus dem Verweis der klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, es handele sich um eine klassische „Fanpage“, bei dem ein Dritter den Aufbau, die Betreuung und das Payment übernehme, folgt schon deshalb nichts Anderes, weil dies gerade nicht ausschließt, dass der Dritte diese Aufgabe im Verhältnis zur Klägerin aufgrund eines Auftragsverhältnis ausübt, in dessen Innenverhältnis er an die Weisungen der Klägerin gebunden ist. Dass eine solche Konstruktion nicht ausreichen kann, um die Klägerin aus ihrer Verantwortung zu entlassen, liegt schon angesichts dessen auf der Hand, dass es für Anbieter ansonsten ein Leichtes wäre, die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages durch die Beauftragung eines im Ausland ansässigen Dritten zu umgehen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung schließlich weiter ausgeführt hat, es handele sich möglicherweise um lizensiertes Material und damit offenbar andeuten wollte, die Klägerin könne sämtliches auf der Internetseite gezeigtes Bild- und Filmmaterial einschließlich der vollständigen Nutzungsrechte dieser Aufnahmen auf einen Dritten übertragen und so den Einfluss auf dessen Verwendung verloren haben, ist dieser Vortrag so vage geblieben, dass er ebenfalls nicht die Annahme trägt, dass die Klägerin für die Inhalte der Seite nicht (mehr) verantwortlich ist. Eine weitere Substantiierung dieses Vortrages, die es insbesondere mit Blick auf den Umfang einer etwaigen Lizensierung bedurft hätte, ist die Klägerin insofern schuldig geblieben, geschweige denn dass sie irgendwelche Verträge über die Weitergabe der Übertragung der Nutzungsrechte an ihrem Bild- und Filmmaterial vorgelegt hätte. Nur ergänzend sei deshalb in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es ungeachtet einer Lizensierung älterer Inhalte jedenfalls in der Hand der Klägerin liegt, durch das Unterlassen der Weitergabe neuen Materials die Inhalte der Webseite zu beeinflussen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Internetseite als „Fanpage“ allein auf die Klägerin zugeschnitten ist und nahezu ausschließlich von der Klägerin produziertes Material enthält. Es wäre damit selbst im Falle einer umfangreichen Lizensierung letztlich allein die Entscheidung der Klägerin, die Seite www.lexyroxx.com auf Dauer jedenfalls dadurch zur Einstellung zu bringen, dass sie kein neues Bild- und Filmmaterial zur Verfügung zu stellt. Auch auf diese Weise könnte die Klägerin die Verbreitung von jugendgefährdendem Material im Internet verhindern (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 30. April 2015 – 6 A 255/13 –, S. 10 UA).
Lagen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen der Beklagten vor, trifft diese nach § 59 Abs. 3 S. 1 RStV die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebotes für den Anbieter und die Allgemeinheit steht (Satz 3). Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann (Satz 4) und ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken (Satz 5).
Von dem ihr danach eröffneten Auswahlermessen hat die Beklagte ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht.
Dies gilt auch mit Blick darauf, dass sich die Beklagte dazu entschieden hat, die Klägerin selbst und nicht etwa den Domaininhaber oder die im Impressum benannte Gesellschaft mit Sitz im Ausland in Anspruch zu nehmen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die im Impressum genannten Personen seien jedenfalls vordringlich in Anspruch zu nehmen, überzeugt dies nicht. Im Gegenteil würde ein solches Vorgehen die Effektivität des aufsichtsrechtlichen Einschreitens der Beklagten angesichts dessen erheblich schmälern, dass es gerade in der Erotikbranche üblich ist, dass Anbieter ihre Inhalte auf Webseiten anbieten, die ausschließlich im Ausland betreut werden. Ungeachtet dessen legen auch die gesetzlichen Bestimmungen eher die gegenteilige Auffassung nah, lässt sich doch § 59 Abs. 4 RStV und § 7 Abs. 1 TMG entnehmen, dass vor allem der inhaltlich Verantwortliche Adressat von Maßnahmen sein soll (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 27 L 546.17 –, juris Rn. 41).
Die ausgesprochene Untersagung ist geeignet und erforderlich und genügt auch im Übrigen dem – in Satz 3 bis 5 des § 59 Abs. 3 RStV näher ausgestalteten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Untersagungsverfügung ist zunächst nicht dadurch unverhältnismäßig (geworden), dass die in Streit stehende Internetseite nach Bescheiderlass inhaltlich verändert worden ist. Zum einen ist weder ersichtlich noch seitens der Klägerin behauptet worden, dass der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 JMStV zwischenzeitlich gänzlich beseitigt bzw. ein Altersverifikationssystem installiert worden ist. Zum anderen bleibt die Untersagung auch für in der Vergangenheit liegende Verstöße eine geeignete Maßnahme. Denn ihr Zweck, die Klägerin zur Einhaltung der genannten Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages auch zukünftig anzuhalten, kann jedenfalls noch erreicht werden. Medienaufsichtsrechtliche Untersagungsverfügungen beinhalten nämlich auch die in die Zukunft gerichtete Feststellung, dass das Betreiben der Angebote in der beanstandeten Form unzulässig ist. Diesem Regelungsgehalt kommt gerade unter den Bedingungen des Internets besondere Bedeutung zu, da weder die Löschung noch die Änderung von Inhalten irreversible Verhältnisse schafft. Vielmehr können diese Änderungen ohne größeren Aufwand rückgängig gemacht werden. Vor diesem Hintergrund kann eine Untersagung auch dann noch Sinn haben, wenn der Verstoß bereits beseitigt ist, da ihr eine verhaltenssteuernde Wirkung insoweit zukommt, als sie eine Rückkehr zu gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoßenden Zuständen auch für die Zukunft verbietet (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 27 L 546.17 –, juris Rn. 66; für die medienaufsichtsrechtliche Beanstandung vgl. auch: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2015 – 13 A 1072/12 –, juris Rn. 86; VG München, Urteil vom 12. Oktober 2017 – M 17 K 15.5610 –, juris Rn. 47 f.).
Die Untersagungsverfügung ist auch erforderlich. Indem die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit eröffnet hat, ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages auch dadurch nachzukommen, dass sie die Inhalte nur einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich macht bzw. diese durch eine technische Alterskennzeichnung sichert, weist sie auf eine weniger einschneidende Möglichkeit hin. Weniger beeinträchtigende, ebenso geeignete Maßnahmen bestehen nicht; insbesondere konnten die Untersagungsverfügungen nicht auf bestimmte Arten oder Teile der Angebote oder zeitlich beschränkt werden. Die beanstandeten Inhalte stellen nicht einen kleinen Ausschnitt der Angebote der Klägerin dar. Es wäre daher nicht ausreichend gewesen, diese zum Entfernen einzelner Bilder und/oder Texte aufzufordern.
Die Untersagungsverfügungen stehen auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Angebote für die Klägerin oder die Allgemeinheit. Insbesondere sind etwaige finanzielle Einbußen, die aus der Beschränkung der Benutzergruppe bzw. dem Vorsehen einer technischen Alterskennzeichnung folgen könnten, hier jedoch in keiner Weise dargelegt wurden, angesichts der Bedeutung des Jugendschutzes hinzunehmen.
Soweit der Klägerin unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides aufgegeben wurde, unverzüglich einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, erweist sich der Bescheid des Beklagten auf Grundlage von § 20 Abs. 1 und Abs. 4 JMStV i.V.m. § 39 Abs. 3 RStV ebenfalls als rechtmäßig.
Die Klägerin hat gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen, indem sie entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 JMStV einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt hat. Nach dieser Vorschrift haben u.a. geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Annahme der KJM, dass das streitgegenständliche Angebot der Klägerin entwicklungsbeeinträchtigend war, erweist sich als ohne weiteres plausibel. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es insoweit jedenfalls angesichts dessen nicht, dass als entwicklungsbeeinträchtigt und jugendgefährdend im Sinne der Vorschrift alle Angebote gelten, die aufgrund ihrer grundsätzlichen Ausrichtung und Konzeption jugendschutzrelevante Inhalte nach §§ 4 bis 6 JMStV enthalten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 – 27 K 93.16 –, juris Rn. 118; Gutknecht, in: Bornemann/Erdemir, JMStV, 1. Auflage 2017, § 7 Rn. 10). Dass dies für die streitgegenständliche Internetseite zutraf, lag vor dem Hintergrund des bereits festgestellten Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 JMStV auf der Hand und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
Lediglich ergänzend sei insofern darauf hingewiesen, dass die Eignung des streitgegenständlichen Angebots, im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, nach Auffassung des Gerichts auch nicht zuletzt deshalb auf der Hand liegt, weil dem Betrachter in einer nicht unbeträchtliche Anzahl der auf der Seite vorhandenen Bild-Text-Kombinationen – offenbar zur Befriedigung von Vergewaltigungsphantasien – suggeriert wird, dass die Darstellerin vermeintlich gegen ihren Willen zur sexuellen Befriedigung der jeweiligen Drehpartner bereit steht. Diese Art der Präsentation der Darstellerin als auswechselbares Sexualobjekt, das wie eine Ware jederzeit verfügbar ist, klammert menschliche Bezüge aus und ist ohne Zweifel geeignet, ein angemessenes Verständnis bzw. eine Einordnung des für Jugendliche in der Pubertät relevanten Themas Sexualität zu behindern. Bei dem noch ungefestigten Aufbau des Selbstbildes können Jugendliche ethisch-moralisch verunsichert bzw. desorientiert und ihre Entwicklung zu einer individuellen und sozialen Persönlichkeit beeinträchtigt werden (vgl. zu diesem Maßstab: VG Minden, Urteil vom 18. August 2010 – 7 K 721/10 –, juris Rn. 31; VG Münster, Urteil vom 12. Februar 2010 – 1 K 1608/09 –, juris Rn. 34).
Die Klägerin handelt auch geschäftsmäßig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV. Unter „geschäftsmäßig“ im Sinne dieser Vorschrift ist – im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages geltenden Formulierung „gewerbsmäßig“ – in Anlehnung an § 3 Nr. 10 Telekommunikationsgesetz (TKG) das nachhaltige Anbieten für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht zu verstehen. Nachhaltig ist ein Angebot in diesem Sinne, wenn es auf Dauer ausgerichtet ist und eine gewisse Häufigkeit aufweist. Übertragen auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bedeutet dies, dass als geschäftsmäßig ein fortgesetzt und planmäßig betriebenes Angebot anzusehen ist, was lediglich (private) Gelegenheitsanbieter ausschließt. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 4 L 103/16 –, juris Rn. 28 ff. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 – 27 K 93.16 –, juris Rn. 117; Beschluss vom 20. Februar 2018 – 27 L 546.17 –, juris Rn. 59).
Gemessen daran ist die Voraussetzung „geschäftsmäßig“ im Falle der Klägerin erfüllt. Das streitbefangene Internetangebot stellt ein fortgesetzt und planmäßig betriebenes Angebot dar, dessen Inhalte durch neu eingestellte Videos der Klägerin – zuletzt beispielsweise eines „Corona-Spezial“ – regelmäßig aktualisiert werden.
Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Eingreifen der Beklagten auch mit Blick auf den Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV vor, so handelt es sich bei der Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten schließlich auch um eine erforderliche Maßnahme im Sinne der § 20 Abs. 1 und Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung sind von der Klägerin weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, zumal die als milderes Mittel in Betracht kommende Beanstandung für die Beseitigung des Verstoßes gegen die nach § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV bestehende Pflicht offenkundig nicht gleichermaßen erfolgsversprechend gewesen wäre.
Schließlich sind auch die von dem Beklagten in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides weiter verfügten Zwangsgeldandrohungen nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (BlnVwVfG) i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9, 11 und 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) und lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.