Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 01.04.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 N 12.14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 80 WasG BB, § 1 GUVG BB, § 2 GUVG BB, § 2a GUVG BB |
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. September 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.227.91 Euro EUR festgesetzt.
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Berufungszulassungsantrag weiterhin gegen einen Gewässerunterhaltungsumlagebescheid der Beklagten (Umlage des Verbandsbeitrages des Wasser- und Bodenverbandes "..., Veranlagungsjahr 2009).
Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
1. Die Darlegungen der Klägerin wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen.
a) Das Verwaltungsgericht hat es für rechtmäßig gehalten, dass der Wasser- und Bodenverband "... noch im Jahr 2008 - und damit ohne Beteiligung eines Verbandsbeirats - den Haushalt des Verbandes und den Beitragssatz des Gewässerunterhaltungsbeitrages für 2009 beschlossen hat. Dies entspricht dem Beschluss des erkennenden Senats vom 30. August 2011 - OVG 9 N 4.11 -, juris. Von diesem Beschluss ist der erkennende Senat auch mit seinem Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, juris, nicht abgerückt. Vielmehr hält der Senat daran fest, dass die Wasser- und Bodenverbände auch mit Blick auf die Regelungen zur Einführung von Verbandsbeiräten ab dem 1. Januar 2009 (§ 2a GUVG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung) nicht daran gehindert waren, noch im Jahr 2008 - ohne Beiratsbeteiligung - ihre Haushaltspläne und den Beitragssatz für den Gewässerunterhaltungsbeitrag für 2009 zu beschließen. Dies gilt auch mit Blick auf die ab dem 1. Januar 2009 eintretenden Veränderungen im Mitgliederbestand der Wasser- und Bodenverbände (§ 2 Abs. 1 GUVG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung); auch diese Veränderungen haben nichts daran geändert, dass die Verbände - wie es üblich ist - noch im Jahr 2008 den Haushaltsplan und den Verbandsbeitragssatz für das Folgejahr beschließen durften. Auf Heilungsfragen kommt es insoweit nicht an.
b) Die Verbandsatzung des Wasser- und Bodenverbandes "... ist seit dem 1. Januar 2009 auch nicht insgesamt deshalb nichtig, weil ihre Regelungen zur Mitgliedschaft nicht mehr dem § 2 Abs. 1 GUVG entsprochen haben; vielmehr ist insoweit in Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB von einer Teilnichtigkeit auszugehen mit der Folge, dass eine Beitragsveranlagung der Mitgliedsgemeinden und dementsprechend auch die Erhebung von Gewässerunterhaltungsumlagen zulässig geblieben ist.
c) Soweit der Zulassungsantrag das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes "... im hier in Rede stehenden Zeitraum für fehlerhaft hält und daraus eine Fehlerhaftigkeit des Verbandsbeitrages sowie eine Fehlerhaftigkeit der Gewässerunterhaltungsumlage ableitet, behauptet der Zulassungsantrag zwar eine Fehlerhaftigkeit des Verbandsgebiets, zeigt aber nicht näher auf, worin die angebliche Fehlerhaftigkeit überhaupt bestehen soll; angesichts des fristgebundenen Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist es indessen nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, das im Berufungszulassungsverfahren selbst herauszuarbeiten. Unbeschadet dessen führt eine fehlende Übereinstimmung des satzungsmäßig festgelegten Verbandsgebiets mit den oberirdischen Einzugsgebieten der von einem Wasser- und Bodenverband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung nicht ohne weiteres dazu, dass die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage gegenüber allen Grundstückseigentümern im satzungsmäßig festgelegten Verbandsgebiet rechtswidrig wäre; vielmehr sind insoweit die - vom Zulassungsantrag nicht ansatzweise beleuchteten - Auswirkungen der fehlerhaften Gebietsfestlegung auf den Gewässerunterhaltungsbeitrag näher zu beleuchten (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 - OVG 9 N 25.13 -, juris). Hieran hält der Senat auch mit Blick auf das im Zulassungsantrag wiedergegebene Zitat aus einem Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2013 - 1 L 18/08 -, fest: Ein in Bezug auf ein falsch abgegrenztes Verbandsgebiet errechneter Verbandsbeitrag mag jedenfalls typischerweise selbst fehlerhaft sein; er ist aber nicht notwendigerweise zu hoch mit der Folge, dass er für jeden Grundstückseigentümer im Wege der Durchgriffsrüge angreifbar wäre. Auch insoweit kommt es danach auf Heilungsfragen nicht an.
2. Die Rechtsache weist mit Blick auf die Darlegungen der Klägerin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungsantrag spricht insoweit die Fragen an, wann eine Abweichung des satzungsmäßig festgelegten Verbandsgebiets eines Wasser- und Bodenverbandes vom Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung erheblich sei und wodurch eine erhebliche Abweichung gerechtfertigt sein könnte, legt aber nicht ansatzweise dar, dass sich diese Fragen vorliegend überhaupt stellen.
3. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen legt der Zulassungsantrag nicht dar.
Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit es auf Grund geltenden Rechts zulässig sei, dass das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes "... von den tatsächlichen Gewässereinzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung abweiche, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Frage, auf welche [Fassung der] Verbandssatzung § 1 Abs. 3 Satz 8 GUVG abstelle.
4. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich schließlich nicht, dass das erstinstanzliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts weicht hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Beiratsbeteiligung nicht vom Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 - juris, ab, sondern entspricht dem Beschluss des erkennenden Senats vom 30. August 2011 - OVG 9 N 4.11 -, juris, von dem der erkennende Senat - wie oben ausgeführt - auch mit seinem Urteil vom 21. März 2012 nicht abgerückt ist.
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts weicht hinsichtlich der Anwendung des Flächenmaßstabs auch nicht von den Urteilen des erkennenden Senats vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 und OVG 9 B 14.05 - juris, ab. Der Zulassungsantrag weist selbst darauf hin, dass die genannten Senatsurteile zu einer anderen Gesetzeslage ergangen sind; seinerzeit war insbesondere die "Deckelung" der Verwaltungskostenumlage (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BbgWG) nicht vorgesehen, die bei der rechtlichen Bewertung der Verwaltungskostenumlage nicht außer Acht gelassen werden darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).