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Entscheidung 10 UF 161/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 18.01.2011
Aktenzeichen 10 UF 161/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 29. Juni 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.646 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Ausbildungsunterhalt für die Zeit von 11/2008 bis 9/2009 in Anspruch.

Der Antragsgegner ist der Vater des am ….12.1980 geborenen Studenten S… S…. Dieser legte in 6/2000 das Abitur ab und leistete von 12/2000 bis 10/2001 seinen zivilen Ersatzdienst. Zum Wintersemester 2001/2002 nahm S… das Studium der Informationstechnik an der … Universität … auf, das er im Sommersemester 2002 abbrach. Ab 8/2002 absolvierte S… eine Berufsausbildung zum IT-Systemkaufmann, die er in 7/2005 mit Erfolg abschloss. Zum Wintersemester 2005/2006 begann S… an der … Fachhochschule … mit dem Bachelor-Studium im Studiengang Medieninformatik. Er schloss dieses nach sechs Semestern erfolgreich ab. Ausweislich seines Bachelorzeugnisses hat S… die Bachelor-Prüfung am 23.9.2008 mit dem Gesamtprädikat „sehr gut“ bestanden.

Nachdem der Antragsgegner die Zahlung von Ausbildungsunterhalt für das im Wintersemester 2005/2006 an der … Fachhochschule … begonnene Studium der Medieninformatik abgelehnt hatte, wurden S… antragsgemäß Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe des gegen den Vater errechneten Unterhaltsanspruchs gewährt. Der übergegangene Unterhaltsanspruch ist vom Antragsteller zunächst für den Bewilligungszeitraum von 10/2005 bis 7/2006 gerichtlich geltend gemacht worden. Im Rahmen des damaligen Berufungsverfahrens - 10 UF 51/07 - hat der Senat durch Urteil vom 10.7.2007 einen Anspruch von S… gegen den Vater auf Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB bejaht. Für den Bewilligungszeitraum von 10/2006 bis 9/2007 erhielt S… ebenfalls Vorausleistungen nach dem BAföG. Auf die nach erneuter Ablehnung von Zahlungen vom Antragsteller erhobene Klage hin wurde der Antragsgegner durch Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 17.2.2009 – 2 F 491/08 – antragsgemäß zur Rückzahlung des voraus geleisteten Unterhalts in Höhe von insgesamt rd. 3.745 € verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Vater keine Berufung eingelegt.

Seit dem Wintersemester 2008/2009 ist S… im Master-Studiengang Technische Informatik an der … Universität … immatrikuliert. Nach der Notenbescheinigung der … Universität … vom 11.8.2010 hatte S… zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der abgelegten Modulprüfungen 91 Leistungspunkte erreicht. Die Einreichung seiner Master-Arbeit war für Anfang 12/2010 vorgesehen. Da der Antragsgegner den von S… geforderten Ausbildungsunterhalt für das in 10/2008 begonnene Master-Studium ablehnte, hat der Antragsteller ihm antragsgemäß Vorausleistungen nach dem BAföG in Höhe des gegen den Vater errechneten Unterhaltsanspruchs gewährt. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs wurde dem Antragsgegner mitgeteilt. Gleichwohl zahlte er keinen Unterhalt. Gegen den vom Antragsteller erwirkten Mahnbescheid hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt, der zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Versäumnisbeschluss vom 23.2.2010 antragsgemäß zur Zahlung von übergegangenem Ausbildungsunterhalt in Höhe von insgesamt rund 2.601 € nebst Zinsen für die Zeit von 11/2008 bis 9/2009 verpflichtet. Auf den dagegen eingelegten Einspruch des Antragsgegners hat es durch Beschluss vom 29.6.2010 den Versäumnisbeschluss aufrechterhalten. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, Bachelor- und Master-Studiengang seien als einheitlicher Ausbildungsgang zu werten. Der hinreichend leistungsfähige Antragsgegner schulde deshalb seinem Sohn dem Grunde und der Höhe nach den geltend gemachten Ausbildungsunterhalt in Höhe der vom Antragsteller erbrachten Vorausleistungen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Zur Begründung beruft er sich vor allem darauf, der Unterhaltsanspruch von S… sei mit dem erfolgreichen berufsqualifizierenden Abschluss seines Bachelor-Studiums weggefallen, zumal es an der zielgerichteten und planmäßigen Durchführung des neuen an der … Universität … begonnenen Master-Studiums fehle. Hierdurch habe sein Sohn etwaige Unterhaltsansprüche verwirkt. Ferner verfüge S… über Nebeneinkünfte, die in voller Höhe bedarfsdeckend anzurechnen seien, sodass kein ungedeckter Restbedarf verbleibe.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg, Familiengericht, vom 8.6.2010 zum Az: 2.2 F 354/09 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und beruft sich darauf, dass es sich bei der Bachelor-Master-Studiengangskombination um einen einheitlichen Ausbildungsgang handele, für den der Antragsgegner seinem Sohn Ausbildungsunterhalt schulde. Ferner seien die Nebeneinkünfte von S… nach ausbildungsförderungsrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt und dementsprechend zum Teil bedarfsdeckend angerechnet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat dem Zahlungsantrag des Antragstellers zu Recht in vollem Umfang stattgegeben und den entsprechenden Versäumnisbeschluss durch den angefochtenen Beschluss aufrechterhalten. Der leistungsfähige Antragsgegner schuldet seinem Sohn nach Abschluss des Bachelor-Studiengangs auch für den nachfolgenden Studiengang Technische Informatik mit dem angestrebten Master-Abschluss den für die Zeit von 11/2008 bis 9/2009 geltend gemachten Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch ist aufgrund der dem Studenten im Wege der Vorausleistung gewährten Ausbildungsförderung nach § 37 Abs. 1 BAföG auf den Antragsteller übergegangen.

1.

Nach § 37 Abs. 1 BAföG geht der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Auszubildenden kraft Gesetzes auf das Land als Träger der Ausbildungsförderung über. Einwendungen betreffend den Übergang des Ausbildungsunterhaltsanspruchs von S… hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht.

2.

Im Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilungen ist an die in dem ersten Verfahren getroffene Feststellung anzuknüpfen, dass der Antragsgegner seinem Sohn Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB für das von S… vom Wintersemester 2005/2006 bis September 2009 an der … Fachhochschule … erfolgreich durchlaufene Bachelor-Studium im Studiengang Medieninformatik schuldete.

Der Senat hat diesen Anspruch in seinem Urteil vom 10.7.2007 unter Zugrundelegung der ständigen BGH-Rechtsprechung zu den „Abitur-Lehre-Studium-Fällen“ (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2006, 1100) bejaht. Daran ist festzuhalten. Es besteht keine Veranlassung, die vorangegangene Wertung des Senats im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Frage zu stellen. Die unterhaltsrechtliche Berechtigung des Bachelor-Studienganges und die Verpflichtung des Antragsgegners, diesen zu finanzieren, bilden daher die rechtliche Grundlage und den Ausgangspunkt für die Streitfrage, ob der Antragsgegner seinem Sohn auch noch für den nachfolgenden Master-Studiengang Ausbildungsunterhalt schuldet.

3.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterhaltspflicht des Antragsgegners nach § 1610 Abs. 2 BGB für den Master-Studiengang fortdauert. Der von S… im Oktober 2009 aufgenommene sogenannte konsekutive Master-Studiengang Technische Informatik bildet mit dem im September 2009 erfolgreich abgeschlossenen Bachelor-Studiengang Medieninformatik unterhaltsrechtlich eine einheitliche Ausbildung. Der gemäß § 1610 Abs. 2 BGB zu fordernde fachliche und zeitliche Zusammenhang ist gegeben.

Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Ziel der begabungsbezogenen Ausbildung ist es, das unterhaltsberechtigte Kind in die Lage zu versetzen, künftig seinen Unterhalt und gegebenenfalls den seiner Familie sicherzustellen. Nach erfolgreichem Abschluss einer angemessenen Ausbildung hat das Kind grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zweite Ausbildung (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1100). Im Streitfalle handelt es sich bei der Bachelor-Master-Studiengangskombination von S… unterhaltsrechtlich jedoch nicht um eine Aneinanderreihung zweier Ausbildungen (Doppelstudium), sondern um einen einheitlichen Ausbildungsgang. Entgegen seiner Auffassung endete die Unterhaltspflicht des Antragsgegners deshalb hier nicht mit dem Bachelor-Abschluss im September 2009.

a)

Der sogenannte Bologna-Prozess, der im Jahr 1999 in Gang gesetzt worden ist, um ein europaeinheitliches Konzept für effektive Ausbildungsgänge durchzusetzen, hat in Deutschland zur Einführung gestufter Studiengänge und -abschlüsse geführt, insbesondere zu neuen Bachelor- und Master-Studiengängen. Diese führen zusammen zu einer dem Abschluss eines herkömmlichen grundständigen Diplomstudienganges vergleichbaren Qualifikation (vgl. hierzu Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7, Rn. 18). Es ist dabei zwischen sogenannten konsekutiven und weiterbildenden Master-Studiengängen zu unterscheiden. Ein Master-Studiengang ist insbesondere dann als konsekutiv einzuordnen, wenn er dem Bachelor-Studiengang zeitlich unmittelbar nachfolgt und inhaltlich darauf aufbaut, indem er die dort erworbenen Kenntnisse vertieft oder erweitert. Der sogenannte weiterbildende Master-Studiengang entspricht hinsichtlich der Anforderungen dem konsekutiven Master-Studiengang und führt zum gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Er setzt jedoch eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Im Rahmen der Bachelor-Master-Studiengangskombination besitzt der Studienabschluss des Bachelors für sich genommen eine „Doppelnatur“. Zum einen vermittelt er eine (erste eigenständige) Berufsbefähigung (§ 19 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz). Zum anderen bildet der Bachelor-Abschluss (ggf. neben weiteren besonderen Zugangserfordernissen) die grundsätzliche Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studiengang.

Ziel des Gesetzgebers war es, den sogenannten Bologna-Prozess durch eine Neuregelung des BAföG ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen und gerade die Kombination von Bachelor- und Master-Studiengängen zu fördern (vgl. hierzu z. B. OVG Lüneburg, FamRZ 2008, 930; OVG Hamburg, FamRZ 2007, 1920). Deshalb wurde durch die Sonderregelung des § 7 Abs. 1 a BAföG der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erweitert und insbesondere auf die neuen Master-Studiengänge im Sinne des § 19 Hochschulrahmengesetz erstreckt (vgl. hierzu BVerwG vom 17.10.2006 – 5 B 78.06, bei juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7, Rn. 18). Ungeachtet seines berufsqualifizierenden Abschlusses sind danach der erfolgreich abgeschlossene Bachelor-Studiengang und der darauf aufbauende Master-Studiengang nach der Systematik des § 7 BAföG nicht isoliert zu betrachtende Ausbildungsabschnitte (Doppelstudium), sondern ausbildungsförderungsrechtlich als eine einheitliche (einzige) Ausbildung zu beurteilen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, FamRZ 2008, 930; FamRZ 2006, 1486).

b)

Die Voraussetzungen der staatlichen Ausbildungsförderung und der privatrechtlichen Unterhaltspflicht stimmen zwar nicht überein. Auch greifen die Vorschriften und Richtlinien der staatlichen Ausbildungsförderung nicht in die privatrechtliche Unterhaltspflicht ein (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1977, 629; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1610, Rn. 22). Insbesondere müssen Eltern ihrem Kind eine weitere Ausbildung nicht schon deshalb finanzieren, weil und wenn dem Kind hierfür eine staatliche Ausbildungsförderung zuteil wird (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1977, 629). Die unterhaltsrechtliche Behandlung des Bachelor- und Master-Abschlusses muss daher nicht zwingend mit der BAföG-Förderung übereinstimmen. Der Senat hält es jedoch für sachgerecht, den modernisierungs- und förderungsfreundlichen Ansatz der Sonderregelung des § 7 Abs. 1 a BAföG als Ausgangspunkt für die unterhaltsrechtlich Beurteilung des Bachelor-Master-Ausbildungsweges zugrunde zu legen. Hiervon ausgehend kann der auf einem vorherigen Bachelor-Studiengang aufbauende konsekutive Master-Studiengang auch unterhaltsrechtlich als ein einheitlicher (einziger) Ausbildungsgang zu werten sein. Der Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB, der die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfasst, wird dann - ungeachtet des damit verbundenen berufsqualifizierenden Abschlusses - nicht schon in jedem Fall durch den erfolgreich abgeschlossenen Bachelor-Studiengang ausgeschöpft. Vielmehr kann dem Kind gegen seine Eltern ein Anspruch gemäß § 1610 Abs. 2 BGB auf Finanzierung auch des Master-Studiengangs zustehen (so auch im Ergebnis z.B. OLG Celle, FamRZ 2010, 1456; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2, Rn. 68).

Allerdings stellen der Bachelor- und der Master-Studiengang nicht notwendig eine Einheit dar, weil bereits der Bachelor-Abschluss eine Berufsbefähigung vermittelt. Der Studierende kann sein Master-Studium auch erst später, nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit, aufnehmen. Nach Auffassung des Senats ist deshalb mit Blick auf das aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitende Merkmal der Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1995, 416) daran festzuhalten, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen Zusammenhang stehen. In Anlehnung an die Fälle „Abitur-Lehre-Studium“ ist unterhaltsrechtlich zum einen zu fordern, dass zwischen dem Bachelor- und dem Master-Studiengang ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Zum anderen muss sich die Fortsetzung des Studiums nach dem erfolgreichen Bachelor-Abschluss als eine fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung erweisen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

S… hat am 1.10.2005 an der … Fachhochschule … mit dem Studium der Medieninformatik begonnen und nach einer nur 6-semestrigen Regelstudienzeit am 23.9.2008 die Bachelor-Prüfung mit dem Gesamtprädikat „sehr gut“ bestanden. Er hat sodann zum nächstmöglichen Termin - nämlich bereits zum Wintersemester 2008/2009, das am 1.10.2009 begonnen hat, - das Studium im Master-Studiengang an der … Universität … aufgenommen, sodass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungsabschnitten vorliegt.

Der notwendige fachliche Zusammenhang zwischen dem Studiengang Medieninformatik und Technische Informatik ist ebenfalls zu bejahen. Im Übrigen hat die … Universität … in ihrer „Studienordnung für den 4-semestrigen konsekutiven Master-Studiengang Technische Informatik“ vom 10.12.2008 unter Ziffer 2. Abs. 1 die fachlichen Zugangsvoraussetzungen zum Master-Studiengang ausdrücklich geregelt. Danach ist Zugangsvoraussetzung für den forschungsorientierten Master-Studiengang, dass der zuvor erlangte berufsqualifizierende Bachelor-Abschluss im Fach Technische Informatik mit einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten und mit Elektrotechnik- und Informatik-Anteilen, die denen des Bachelor-Studienganges Technische Informatik der Fakultät für Elektronik und Informatik der …Universität … entsprechen, erworben wurde. Alternativ können Hochschulabschlüsse in verwandten Fächern anerkannt werden, wenn sie „gleichwertig“ sind. Die Zulassung von S… zum Master-Studiengang im Wintersemester 2008/2009 belegt, dass die … Universität … die fachliche Gleichwertigkeit im Hinblick auf den von S… absolvierten Studiengang Medieninformatik anerkannt hat. Das stützt die Auffassung des Senats hinsichtlich des Vorliegens eines fachlichen Zusammenhangs des Bachelor-Master-Studienganges von S….

Die sukzessive Entscheidungvon S… zur Fortsetzung seines Studiums im Master-Studiengang ist unschädlich. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass S… das Bachelor-Studium an der … Fachhochschule … durchgeführt hat, und er den Master-Studiengang an der … Universität … absolviert. Im Übrigen ist dieser Umstand für den Antragsgegner günstig, weil das entsprechende Bachelor-Studium im Studiengang Technische Informatik laut Studienordnung der … Universität … vom 5.1.2005 (§ 2 Abs. 2) sogar eine Regelstudienzeit von 7 Semestern vorsieht.

4.

Einwände zur Höhe seines vom Antragsteller errechneten Haftungsanteiles (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) von monatlich 236,45 € hat der Antragsgegner nicht erhoben. Ausgehend von einem Unterhaltsbedarf von mindestens 640 € monatlich (zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) und einem nicht in Frage gestellten bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von rd. 4.700 € sowie einem solchen der Mutter von rd. 1.200 € und unter Berücksichtigung des den Eltern zustehenden angemessenen Selbstbehaltes in Höhe von seinerzeit 1.100 € monatlich bestehen gegen die vom Antragsteller geltend gemachte Haftungsquote des Antragsgegners keine Bedenken. Sie beläuft sich jedenfalls auf 97 %.

Die tatsächlich bezogenen BAföG-Leistungen sind im Streitfall subsidiär, weil sie vom Antragsteller als Vorausleistungen im Sinne von § 36 BAföG erbracht wurden. Unstreitig stand S… im Unterhaltszeitraum dem Grunde nach keine staatliche Ausbildungsförderung zu. Sein Kindergeldanspruch war altersbedingt bereits ausgelaufen.

5.

Der vom Antragsgegner erhobene Verwirkungseinwand, den er damit begründet, dass von seinem Sohn „kein ordnungsgemäßes zeitgemäßes Studium absolviert“ werde, führt nicht zum Erfolg.

a)

Die mit Umwegen verlaufene schulische/berufliche Entwicklung von S…, die längere Zeit als üblich in Anspruch nimmt, führt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht dazu, dass Bachelor-Studiengang und der seit dem Wintersemester 2008/2009 darauf aufbauende Master-Studiengang von S… als „nicht ordnungsgemäß und zeitgemäß absolvierte Ausbildung“ zu beurteilen wären. Wie der Senat in seinem Urteil vom 10.7.2007 festgestellt hat, schuldete der Antragsgegner seinem Sohn Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB für das von diesem vom Wintersemester 2005/2006 bis September 2009 an der … Fachhochschule … erfolgreich durchlaufene Bachelor-Studium im Studiengang Medieninformatik. An diese Feststellung müssen alle unterhaltsrechtlichen Folgebewertungen anknüpfen.

b)

Entgegen der Behauptung des Antragsgegners ist S… im Rahmen seines Master-Studiums seiner aus dem Gegenseitigkeitsprinzip (§ 1618 a BGB) folgenden Ausbildungsobliegenheit - d.h. das Studium ernsthaft, zielstrebig und ordnungsgemäß durchzuführen - uneingeschränkt nachgekommen.

In diesem Zusammenhang sind die sich für die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge ergebenden Besonderheiten des Studienverlaufs in die Beurteilung einzubeziehen. Das Studium ist in sogenannte Module gegliedert, die aufeinander aufbauen. Hierbei handelt es sich um inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten. Ein Modul fasst eine oder mehrere Lehrveranstaltungen mit einem Lernziel zusammen und ist die Einheit, für die Leistungspunkte - sog. Credit Points nach dem European Credit Transfer System (ECTS) - vergeben werden. Pro Semester sind durchschnittlich 30 Leistungspunkte (Credit Points) zu erwerben. Bei einem Bachelor-Studium mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern ergeben sich so für das gesamte Studium 180 Leistungspunkte, die S… ausweislich seines Bachelor-Zeugnisses vom 23.9.2008 auch erreicht hat. Bei einer Regelstudienzeit des von S… aufgenommenen Master-Studiengangs von vier Semestern umfasst das Studium bis zum Master-Abschluss Studienleistungen im Umfang von 120 Leistungspunkten. Entsprechendes ergibt sich auch aus Ziffer 3 Abs. 1 und 2 der vorgelegten Studienordnung der … Universität … für den Master-Studiengang. Diese besondere Struktur verschafft den unterhaltspflichtigen Eltern im Rahmen der ihnen zustehenden Kontrollrechte (§ 242 BGB) eine bessere Möglichkeit, sich durch die geschuldeten Informationen und Nachweise über die Anzahl der in jedem Semester erworbenen Leistungspunkte ein genaues Bild über die Studienerfolge ihres Kindes und die Wahrnehmung seiner Ausbildungsobliegenheit zu machen, und lässt auch im Streitfall eine leichtere Beurteilung zu.

Nach der Notenbescheinigung der … Universität … vom 11.8.2010 hat S… bis zu diesem Termin 91 Leistungspunkte erworben. Die Master-Arbeit, an der S… ab 4.6.2010 gearbeitet hat, geht bei erfolgreichem Abschluss mit 30 Leistungspunkten in die Bewertung ein. Für den Senat steht damit fest, dass S… sein Master-Studium jedenfalls bis zum Ende des streitbefangenen Unterhaltszeitraums ernsthaft, zielstrebig und ordnungsgemäß durchgeführt hat.

6.

Der Antragsgegner kann sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht wegen der fehlenden Vorlage von Leistungs- und Studiennachweisen berufen.

Wird die Erfüllung der Kontroll- und Auskunftsansprüche der Eltern seitens des Kindes grundlos verweigert, kann sich die Frage stellen, inwieweit den Eltern im Hinblick auf ihre Unterhaltszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, bis die entsprechenden Informationen erteilt und Nachweise vorgelegt sind (so z.B. OLG Celle, EzFamR 2001, 167; Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rn. 72.). Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Verletzung der Informationspflicht scheidet aus. Folglich erlischt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht mit der Vorlage der geschuldeten Nachweise. Ein einbehaltener Unterhalt wäre von den Eltern unverzüglich nachzuzahlen. Im Übrigen muss das Kind im Rahmen eines Rechtsstreits darlegen und ggfls. beweisen, dass es seiner Ausbildung pflichtbewusst und zielstrebig nachgeht. Gelingt der Nachweis nicht, büßt das Kind seinen Unterhaltsanspruch ein. Entsprechendes gilt für den Anspruchsinhaber im Fall des gesetzlichen Forderungsüberganges.

Ungeachtet etwaiger früherer Versäumnisse von S… haben jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat die geschuldeten Leistungsnachweise in Form der Bescheinigung der … Universität … über die abgelegten Modul-Prüfungen vom 11.8.2010 vorgelegen. Daher kann der Antragsgegner wegen des hinreichend dargelegten Anspruchs von S… auf Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB aus dem früheren Fehlen der Nachweise nichts für sich herleiten.

7.

Schließlich stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von S… tatsächlich erzielten Nebeneinkünfte bedarfsdeckend anzurechnen sind. Die vom Antragsteller vorgenommene ausbildungsförderungsrechtliche Anrechnung ist unterhaltsrechtlich nicht bindend. Vorliegend bedarf es dabei keiner abschließenden Entscheidung des Senats über die genaue Höhe der auch unterhaltsrechtlich allenfalls zum Teil auf seinen Unterhaltsbedarf anzurechnenden Eigeneinkünfte von S…. Jedenfalls würde sein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner durch eine Anrechnung nicht unter den vom Amtsgericht zugesprochenen Unterhaltsbetrag von 236,46 € monatlich sinken.

a)

Im Ausgangspunkt dieser unterhaltsrechtlichen Beurteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:

Wird die Ausbildung - wie im Regelfall - in Vollzeitform durchgeführt, muss das Kind grundsätzlich seine volle Arbeitskraft für sie einsetzen. Eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft für das Studium oder die berufliche Ausbildung ist anzunehmen, wenn sich die Arbeitsbelastung des Auszubildenden für seine Ausbildung (Präsenszeit in Unterricht, Seminaren, Praktika u. Ä. sowie Vor- und Nachbereitungszeit) auf etwa insgesamt 40 Wochenstunden beläuft (vgl. hierzu BVerwG, FamRZ 1989, 216.). Eine solche Arbeitsbelastung (bei sechs Wochen Urlaub im Jahr) liegt rechnerisch auch der Grundkonzeption der neuen Bachelor-Master-Studiengänge zugrunde. Die vorgesehenen 30 Leistungspunkte pro Semester sind regelmäßig nur im Rahmen eines Vollzeitstudiums zu erreichen.

Ein Student ist neben dem Studium nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1995, 475; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rn. 350). Es liegt auch im Interesse der unterhaltspflichtigen Eltern, dass der Student nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit von seiner Ausbildung abgehalten wird. Er soll sich mit ganzer Kraft sowie dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit der Ausbildung widmen sowie in angemessener und üblicher Dauer einen Beruf erlernen, der den Auszubildenden nachhaltig befähigt, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu verdienen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1995, 475; Göppinger/Macco, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., Rn. 359). Das gilt auch für die Semesterferien. Insbesondere die Zeit der Semesterferien dient neben der notwendigen Erholung auch der Wiederholung und Vertiefung des Stoffes, soweit sie nicht ohnehin durch studienbedingte Aufgaben (z. B. Hausarbeiten) ausgefüllt ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1995, 475).

Da während der Zeit einer Ausbildung keine Erwerbsobliegenheit besteht, stammt gleichwohl erzieltes Einkommen eines Studenten aus überobligationsmäßiger Tätigkeit (vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rz. 350; Ehinger/Griesche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rn. 213 f.). Folglichkann eine tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit jederzeit reduziert oder vollständig aufgegeben werden.

Soweit der Student neben seiner Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgeht, bleibt das dadurch erzielte Einkommen allerdings nicht schon deshalb vollständig unberücksichtigt, weil es als überobligationsmäßig zu qualifizieren ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 683). Die Anrechnung solcher Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit bestimmt sich auch beim Volljährigenunterhalt im Einzelfall nach dem entsprechend heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1995, 475). Soweit der Student nicht die vollen oder keine Unterhaltsleistungen erhält, bleiben seine Einkünfte anrechnungsfrei (§ 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB). Darüber hinaus kommt eine Anrechnung insoweit in Betracht (§ 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB), als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht (vgl. hierzu BGH, a.a.O.).

Ausgehend von dem von S… an der … Universität … zu leistenden Vollzeitstudium hält der Senat die von ihm im Unterhaltszeitraum von 11/2008 bis 9/2009 ausgeübte Nebentätigkeit von unstreitig 17 Stunden pro Woche insgesamt für überobligationsmäßig. Dass der Fortgang des Master-Studiums unter der Nebentätigkeit nicht gelitten hat, belegen die zwischenzeitlich dokumentierten Studienleistungen von S…. Seine Leistungsbeurteilungen liegen (bereits seit Studienbeginn im Wintersemester 2005/2006) bis zum Ende des streitbefangenen Unterhaltszeitraumes überwiegend zwischen „gut“ und „sehr gut“, mit Tendenz zum „sehr gut“.

b)

Vor diesem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund sind die Eigeneinkünfte von S… im Unterhaltszeitraum allenfalls in Höhe von monatlich bis zu 300 € bedarfsdeckend anzurechnen.

Nach den Gehaltsabrechnungen für den Monat Dezember und den jeweils ausgewiesenen Jahressummen hat S… im Kalenderjahr 2008 ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von

[(9.841,76 € - 5,50 € - 979,26 €) : 12 =] rd. 738 €

und im Kalenderjahr 2009 ein solches in Höhe von

[(11.050,56 € - 11,30 € - 1.099,56 €) : 12 =] rd. 828 €

erzielt.

Der Antragsgegner zahlt bereits seit dem Wintersemester 2005/2006 freiwillig keinen Ausbildungsunterhalt mehr. Zudem datiert der BAföG-Bescheid im streitbefangenen Zeitraum erst vom 20.1.2009. S… war also überwiegend auf Unterstützung durch Dritte angewiesen bzw. er musste in der Vergangenheit immer wieder und auch die Zeit ab Beginn des Wintersemesters 2008/2009 und Aufnahme seines Master-Studiums bis zur Auszahlung der Vorausleistungen des Amtes für Ausbildungsförderung durch eigene Einkünfte überbrücken. Anders hätte er seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen können.

S… hat nach § 1610 Abs. 2 BGB Anspruch auf Unterhalt für eine angemessene Berufsausbildung, die sich in den Grenzen der Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Die Finanzierung des Ausbildungsganges muss den unterhaltspflichtigen Eltern zumutbar sein (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2001, 1601). Auf deren Beruf und gesellschaftliche Stellung kommt es dabei nicht an (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1100; FamRZ 2000, 420). Unter Einbeziehung des Kriteriums der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, insbesondere des unstreitigen monatlichen Nettoeinkommens des Antragsgegners in Höhe von rd. 4.700 €, ist im Streitfall nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB und auch unter allgemeinen Billigkeitsgesichtspunkten das vorstehend festgestellte eigene Einkommen von S… aus seiner überobligationsmäßigen Nebentätigkeit unterhaltsrechtlich allenfalls in Höhe eines Betrages zwischen 250 € und 300 € monatlich bedarfsdeckend anzurechnen.

Geht man zugunsten des Antragsgegners von einem nach entsprechender Anrechnung verbleibenden ungedeckten Restbedarf von S… in Höhe von (640 € - 300 € =) 340 € aus, den er in Höhe von rd. 97 % zu decken hat, müsste der Antragsgegner nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern einen Anteil von rd. 330 € monatlich zahlen. Demgegenüber hat das Amtsgericht antragsgemäß nur einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 236,46 € zuerkannt. Danach bleibt das Rechtsmittel des Antragsgegners im vollen Umfang ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 2 Nr.1 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, da gegensätzliche Auffassungen zur Frage der Einheitlichkeit des Bachelor-Master-Studienganges vorliegen und diese Frage höchstrichterlich noch ungeklärt ist.

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Diese muss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

Die Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen. Allerdings können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen aber die Befähigung zum Richteramt haben.