Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 60. Senat | Entscheidungsdatum | 07.10.2010 | |
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Aktenzeichen | OVG 60 PV 11.09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 19 Abs 1 PersVG BE, § 22 Abs 1 PersVG BE, § 94 PersVG BE, § 5 Abs 1 S 1 PersVGWahlO BE, § 15 Abs 3 PersVGWahlO BE, § 15 Abs 5 PersVGWahlO BE, § 23 Abs 1 PersVGWahlO BE, § 89 Abs 2 ZPO |
1. Nach § 94 PersVG BE sind Berufsverbände, die Mitglied in einer nach § 83 LBG BE zu beteiligenden Spitzenorganisation sind, vom Nachweis der hinreichenden Durchsetzungskraft befreit. 2. Auch in Wahlanfechtungsverfahren kann eine Vollmacht entsprechend § 89 Abs. 2 ZPO mit heilender Wirkung nachgereicht werden. 3. Die Unterschreitung der Mindestfrist von sieben Wochen zwischen Wahlausschreiben und Wahltag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WOPersVG BE kann nur dann Einfluss auf das Wahlergebnis haben, wenn mit ihr eine Verletzung der Fristen für Einreichung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge einhergeht.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2009 geändert.
Der Wahlanfechtungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Personalratswahl beim Amtsgericht Pankow/Weißensee vom 10. Dezember 2008.
Nach dem Wahlausschreiben vom 27. Oktober 2008 waren in getrennten Wahlgängen zwei Vertreter der Arbeitnehmer und drei Vertreter der Beamten zu wählen. Die Wahl sollte am 10. Dezember 2008 in der Zeit von 9 bis 11 Uhr in den beiden Dienstgebäuden Pankow und Weißensee, die Stimmenauszählung am selben Tag im Dienstgebäude Pankow stattfinden. Mit Aushang vom 21. November 2008 gab der Wahlvorstand bekannt, dass für die Gruppe der Arbeitnehmer zwei und für die Gruppe der Beamten vier gültige Wahlvorschläge eingegangen seien. Wahl und Stimmenauszählung fanden wie vorgesehen statt. Das Wahlergebnis wurde im Dienstgebäude Pankow am 11. und im Dienstgebäude Weißensee am 12. Dezember 2008 ausgehängt.
Mit am 22. Dezember 2008 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenem Antrag hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in dessen Namen und unter anwaltlicher Versicherung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung die Wahl angefochten und ausgeführt: Es handele sich bei dem Antragsteller um eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft. Die Bekanntgabe der Wahlvorschläge in der Beamtengruppe sei fehlerhaft gewesen, weil ihr nicht zu entnehmen gewesen sei, ob ein Wahlvorschlag mit vier Bewerbern oder vier Wahlvorschläge mit je einem Bewerber eingereicht worden seien. Deshalb sei unklar geblieben, ob eine Mehrheitswahl mit drei Stimmen für jeden Wähler oder eine Verhältniswahl mit einer Stimme für jeden Wähler habe stattfinden sollen. Als die Wahlberechtigten S. K. und M. B. das Wahllokal in Weißensee zur Stimmabgabe aufgesucht hätten, sei nur ein Mitglied des Wahlvorstandes, die Zeugin K., anwesend gewesen. Beim Transport der Wahlurne von Weißensee nach Pankow sei der Einwurfschlitz der Wahlurne nicht verschlossen gewesen. Auf die Rüge des Beteiligten zu 1 hat der Verfahrensbevollmächtigte eine am 21. Dezember 2008 unterzeichnete Originalvollmacht der Vorsitzenden R. H. unter Hinweis auf deren satzungsgemäßes Alleinvertretungsrecht eingereicht.
Zur Begründung seines Zurückweisungsantrags hat der Beteiligte zu 1 vorgebracht: Der Wahlanfechtungsantrag sei unzulässig, weil die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachgewiesen worden sei. Es seien hier ebenso strenge Anforderungen zu stellen wie bei Anträgen des Arbeitgebers auf Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses eines ausgebildeten Jugendvertreters nach § 9 Abs. 4 BPersVG. Der Antrag könne aber auch in der Sache keinen Erfolg haben: Aus der Bekanntmachung der Wahlvorschläge ergebe sich eindeutig, dass es sich bei den Wahlvorschlägen um mehrere Vorschläge mit jeweils einem Bewerber gehandelt habe. Im Wahllokal Weißensee sei während der gesamten Wahlzeit außer der Zeugin als Mitglied des Wahlvorstandes Frau G. B. als Wahlhelferin anwesend gewesen. Die Zeugin habe nach der Wahl den Einwurfschlitz der Wahlurne zugeklebt.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht die Personalratswahl für unwirksam erklärt. Der Antrag sei trotz nachgereichter Vollmacht fristgerecht gestellt. Nach den allgemeinen Regeln über die Prozessvollmacht könne diese auch nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist eingereicht werden. Für eine entsprechende Anwendung der verschärften Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht in Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG bestehe angesichts des hier im Vordergrund stehenden kollektiven Interesses kein Bedürfnis. Die Wahl sei ungültig, weil das Wahlausschreiben nicht innerhalb der von der Wahlordnung zwingend vorgeschriebenen Frist von mindestens sieben Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlassen worden sei. Da die Wahl am 10. Dezember 2008 stattgefunden habe, hätte das Wahlausschreiben spätestens mit Ablauf des 22. Oktober 2008 erlassen werden müssen; tatsächlich sei dies aber erst am 27. Oktober 2008 geschehen. Es handele sich um die Verletzung einer wesentlichen Vorschrift über das Wahlverfahren, wozu auch alle zwingenden Vorschriften der Wahlordnung gehörten. Es sei nicht auszuschließen, dass der Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst habe. Gehe der Verordnungsgeber davon aus, dass dem Wahlberechtigten eine Frist von sieben Wochen vom Erlass des Wahlausschreibens bis zur Wahlhandlung zur Verfügung stehen müsse, räume er dem Wähler und den Kandidaten diese Zeit ein, um sich auf die Wahl vorzubereiten. Es bestehe immerhin die theoretische Möglichkeit, dass die Wähler bei einer längeren Frist zu einer anderen Wahlentscheidung gekommen wären. An diesen Feststellungen sei das Gericht nicht dadurch gehindert, dass der Antragsteller diesen Wahlverstoß nicht gerügt habe. Es genüge, dass der Antragsteller - wie hier - innerhalb der Antragsfrist einen Sachverhalt vortrage, der möglicherweise die Ungültigkeit der Wahl ergebe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er zunächst die Gewerkschaftseigenschaft des Antragstellers bestreitet: Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu ermitteln, ob der Antragsteller über eine gegen- über dem Arbeitgeber hinreichende Durchsetzungskraft verfüge. Der Wahlanfechtungsantrag sei im Übrigen wegen nicht rechtzeitiger Vorlage der Originalvollmacht eines alleinvertretungsberechtigten Organs des Antragstellers verfristet. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Grundsatz der Amtsaufklärung in Wahlanfechtungsverfahren dahingehend begrenzt, dass die Verwaltungsgerichte nicht ohne erkennbaren und aktenkundigen Anlass Wahlunterlagen beiziehen dürften, um nach Gründen zu forschen, aus denen sich die Ungültigkeit der Wahl ergeben könnte. Eine Wahl sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, weil die Durchsetzung des Wählerwillens grundsätzlich Vorrang vor dem Wahlprüfungsbegehren eingeräumt werden müsse. Daraus lasse sich herleiten, dass auch bei der Wahlanfechtung ebenso wie bei Anträgen nach § 9 Abs. 4 BPersVG die Antragsbefugnis innerhalb der Antragsfrist gegenüber dem Gericht nachgewiesen sein müsse. Der Dienststellenleiter, der Personalrat und die Beschäftigten hätten ein erhebliches Interesse an einer schnellen Klärung, ob der Personalrat ordnungsgemäß im Amt sei. Nur wenn alle zum Nachweis der Vertretungsbefugnis und Antragsberechtigung notwendigen Unterlagen innerhalb der Anfechtungsfrist vorlägen, habe ein verständiger Personalrat Anlass zu prüfen, ob das Wahlanfechtungsverfahren durchgeführt oder der ungewisse Zustand durch einen Rücktrittsbeschluss beendet werden solle. Davon abgesehen seien die notwendigen Nachweise immer noch nicht erbracht. So ergebe sich aus der Satzung des Antragstellers nicht, dass die Vorstandsvorsitzende alleinvertretungsberechtigt sei; auch sei nicht nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Wahlanfechtung überhaupt Vorsitzende gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe einen Wahlverstoß schon deshalb zu Unrecht angenommen, weil es zur Prüfung eines vom Antragsteller nicht vorgebrachten Wahlverstoßes einer Unterschreitung der Sieben-Wochen-Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht von sich aus nicht berechtigt gewesen sei.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2009 zu ändern und den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss, nimmt zur weiteren Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus: Er bestreite die Bestellung einer Wahlhelferin, jedenfalls habe sie ihre Aufgabe nicht wahrgenommen. Zum Nachweis seiner Durchsetzungsfähigkeit verweist er auf ein Schreiben des Bundes Deutscher Rechtspfleger vom 29. Dezember 2008, wonach dieser für das vierte Quartal 2008 gegenüber dem Deutschen Beamtenbund seinen an die Zahl der Mitglieder der Landesverbände gekoppelten Mitgliedsbeitrag für 165 Mitglieder beim Antragsteller abgerechnet habe.
Der Senat hat das Mitglied des Wahlvorstandes K. als Zeugin zum Wahlhergang im Dienstgebäude Weißensee gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Oktober 2010 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Wahl zum Personalrat beim Amtsgericht Pankow/Weißensee vom Dezember 2008 zu Unrecht für ungültig erklärt.
Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist zunächst die Wertung des Wahlanfechtungsantrags durch die Fachkammer als zulässig.
Nach § 22 Abs. 1 kann die Wahl des Personalrats oder einer Gruppe von mindestens dreiWahlberechtigten, jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder demLeiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage derBekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgerichtangefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht,die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigungnicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnisnicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Das Wahlergebnis wurde am 12. Dezember 2008 bekanntgegeben. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Aushangs der Bekanntmachung des Wahlergebnisses am Ort des Aushangs des Wahlausschreibens (vgl. § 21 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz [WOPersVG Berlin] in der Fassung vom 16. Februar 2000 [GVBl. S. 238], geändert durch Verordnung vom 1. August 2008 [GVBl. S. 227]). Ausgehängt wurde die Bekanntmachung über das Ergebnis der Personalratswahl an der Gerichtstafel im Dienstgebäude Pankow am 11. Dezember 2008 und an der Gerichtstafel im Dienstgebäude Weißensee am 12. Dezember 2008. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Aushangs an der Gerichtstafel an der Stelle, an der zuletzt ausgehängt wurde (vgl. Germelmann/Binkert, PersVG Berlin, 2. Aufl., Rn. 30 zu § 22). Die Anfechtungsfrist endete somit entsprechend § 91 Abs. 2 PersVG Berlin i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Fall BGB mit Ablauf des Montags, des 29. Dezember 2008. Der am 22. Dezember 2008 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Antrag wahrt die Ausschlussfrist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im Antragsschriftsatz eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung lediglich anwaltlich versichert und erst auf Rüge des Beteiligten zu 1 die auf den 21. Dezember 2008 datierte und von der Vorsitzenden R. H. unterzeichnete Vollmacht am 19. März 2009 nachgereicht hat. Nach § 91 Abs. 1 PersVG Berlin i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 3 ArbGG können sich die Beteiligten auch in Wahlanfechtungsverfahren durch Rechtsanwälte vor dem Verwaltungsgericht vertreten lassen. Bei der Anwaltsvollmacht handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, deren Vorliegen auf entsprechende Rüge (§ 88 ZPO) von Amts wegen zu prüfen ist.Zwar ist die Vollmacht hier erst nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist bei Gericht eingegangen. Dies führt jedoch nicht zur Fristversäumung, denn die Erteilung der Vollmacht ist an keine besondere Form gebunden. Die in § 80 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Schriftform dient nur dem Nachweis. Die schriftliche Vollmacht kann mit heilender Wirkung nachgereicht werden; auf das Ausstellungsdatum der Vollmacht kommt es dabei nicht an (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO).
Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn es sich bei der Antragsfrist nach § 22 Abs. 1 PersVG Berlin nicht (vorrangig) um eine prozessuale, sondern um eine materielle Frist handelte. Dann wäre § 89 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar mit der Folge, dass die Vollmacht nicht nur innerhalb der Antragsfrist erteilt werden, sondern auch im Original vorgelegt werden müsste. Das ist indes auch unter Berücksichtigung der vom Beteiligten zu 1 zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Zwei-Wochen-Frist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, innerhalb derer der Arbeitgeber nach Beendigung des Berufs-ausbildungsverhältnisses eines Jugendvertreters beim Verwaltungsgericht beantragen kann, das vom Gesetz fingierte Arbeitsverhältnis aufzulösen, als ein im materiellen Recht wurzelndes Gestaltungsrecht bewertet und zusätzlich zur fristgerechten Vollmachterteilung die fristgerechte Vorlage der Originalvollmacht bei Gericht gefordert (vgl. Beschlüsse vom 18. September 1996 - BVerwG 6 P 16.94 -, juris Rn. 20 ff. und vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 -, juris Rn. 25 ff.). Diese von Wortlaut und Gesetzessystematik nicht nahegelegten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht mit der besonderen Schutzfunktion der Frist in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG begründet: Sie diene nicht nur dem Schutz der ungestörten Amtsausübung der Personalvertretung, sondern zugleich auch dem Individualinteresse des betroffenen Beschäftigten. Wegen ihrer kollektiv- und individualrechtlichen Bedeutung habe die Fristregelung ein besonders hohes Gewicht. Der Jugendvertreter solle spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers haben, um zu wissen, ob er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen müsse. Um die Unsicherheit beim soeben erst ausgebildeten und unerfahrenen Beschäftigten über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses zu beseitigen, habe das Fristerfordernis eine Signalfunktion. Dies zeige sich u.a. auch an der Verlagerung der Entscheidung vom Dienststellenleiter auf den Arbeitgeber, dem darüber hinaus, anders als in Kündigungsschutzfällen, die Rolle des aktiv Handelnden zugewiesen sei.
Auch wenn dem Beteiligten zu 1 einzuräumen ist, dass kollektivrechtlich ein Interesse daran besteht, dass der amtierende Personalrat alsbald Klarheit erlangt, ob ein zur Anfechtung Berechtigter den Wahlanfechtungsantrag gestellt hat, liegen doch in Wahlanfechtungsverfahren die vorstehend aufgeführten oder ihnen vergleichbare Gründe für die Bewertung der Anfechtungsfrist als einer materiell-rechtlichen Frist ersichtlich nicht vor.
Dabei kommt es aus Sicht des Senats weniger auf die Rechtsfolgen der Antragstellung an. Sowohl der Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG als auch derjenige nach § 22 Abs. 1 PersVG Berlin haben keine „aufschiebende Wirkung“, d.h. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bleibt der Jugendvertreter in seinem vom Gesetz fingierten Beschäftigungsverhältnis wie auch der amtierende Personalrat bis dahin im Amt bleibt. Seine Entscheidungen bleiben auch bei rechtskräftiger Erklärung der Wahl als ungültig wirksam, ebenso wie auch das fingierte Beschäftigungsverhältnis des Jugendvertreters nach rechtskräftiger Auflösungsentscheidung nicht rückabgewickelt wird.
Entscheidend ist vielmehr, dass mit dem Antragserfordernis bei der Wahlanfechtung lediglich das kollektivrechtliche Interesse der Wähler, des Personalrats und des Dienststellenleiters an einer baldigen Klärung der Gültigkeit der Personalratswahl geschützt wird, es ihm aber an einer zusätzlichen individualrechtlichen Schutzkomponente fehlt. Ohne diese stellt sich das Wahlanfechtungsverfahren in Bezug auf eine ordnungsgemäße, insbesondere fristgemäße Antragstellung nicht anders dar als alle anderen von §§ 80 ff. ZPO erfassten, auch eilbedürftigen Verfahren, die durch einen fristgebundenen Antrag beim Prozessgericht eingeleitet werden.
Für die Auffassung des Beteiligten zu 1 gibt die Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts zur Substantiierungspflicht des Antragstellers im Wahlanfechtungsverfahren (vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 1992 - BVerwG 6 P 9.91 -, juris Rn. 16 ff. und vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 P 9.97 -, juris Rn. 27 ff.) ebenfalls nichts her. Auch wenn der Gedanke einer Beschränkung des Umfangs der gerichtlichen Prüfung im Wesentlichen auf das, was durch das Vorbringen der Beteiligten veranlasst worden ist, im Interesse einer schnellen Durchsetzung des Wählerwillens durch Entscheidung über das mit der Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachte Wahlprüfungsbegehren Beachtung verdient, führt er nicht dazu, dass das allgemeine prozessuale Regelwerk für den Nachweis einer Prozessvollmacht für die Wahlanfechtung nicht gälte.
Die Vollmacht vom 21. Dezember 2008 ist von einem Berechtigten, nämlich von der alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden des Antragstellers, Frau R. H, erteilt worden. Nach § 11 Abs. 1 der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Satzung des Antragstellers vom 29. März 2004 besteht der geschäftsführende Vorstand neben dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden noch aus drei weiteren Personen. Gem. § 11 Abs. 4 der Satzung ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder von ihnen ist gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. Damit ist beiden Vorstandsmitgliedern als den gesetzlichen Vertretern unzweifelhaft ein Alleinvertretungsrecht eingeräumt. Die Verwendung der Worte „jeder von ihnen“ lässt keine andere Auslegung zu. Hätte der Antragsteller in der Satzung dementgegen eine Gesamtvertretung vorschreiben wollen, hätte er dies durch das Wort „gemeinsam“ zum Ausdruck gebracht. Die Eintragung im Vereinsregister bestätigt diese Auslegung ebenso wie die Vorsitzendeneigenschaft der Ausstellerin.
Der Antragsteller ist fraglos eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und somit antragsbefugt. Vertreten ist sie zumindest durch den bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Herrn M. B., dessen Vereinsmitgliedschaft durch auszugsweise und vom Schriftführer des Antragstellers beglaubigte Abschrift aus dem Protokoll der Jahreshauptversammlung vom 21. Februar 2008 zur Überzeugung des Senats nachgewiesen ist. Das weitere Bestreiten der Mitgliedschaft seitens des Beteiligten zu 1 bleibt substanzlos.
Zu den wahlanfechtungsbefugten Gewerkschaften im Sinne von § 22 PersVG Berlin zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Berufsverbände der Beamten (vgl. grundlegend Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1962 - BVerwG VII P 4.62 - BVerwGE 15, 168, 169). Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen: Es handelt sich bei ihm um eine auf überbetrieblicher Grundlage errichtete Berufsorganisation der Rechtspfleger im Kammergerichtsbezirk, die auf freiwilligem Zusammenschluss ihrer Mitglieder beruht, unabhängig vom Wechsel derselben ist und weder unmittelbar noch mittelbar durch den Staat oder anderweitig durch öffentliche Mittel unterstützt wird, daher unabhängig von der Gegenseite ist und dessen Zweck darauf gerichtet ist, seine Mitglieder gegenüber ihrem Dienstherrn bei der Gestaltung der dienstrechtlichen Beziehungen zu vertreten und sich für ihre wirtschaftlichen Belange einzusetzen (vgl. § 2 der Satzung).
Hinzukommen muss, ebenso wie bei Gewerkschaften, eine gewisse Durchsetzungskraft, die es rechtfertigt, dem Berufsverband die Antragsbefugnis zuzuerkennen, obwohl er innerhalb der Dienststelle nicht über drei Mitglieder verfügt, die für einen Wahlanfechtungsantrag an seiner Stelle notwendig wären (vgl. nur Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2006 - BVerwG 6 P 17.05 -, juris Rn. 18 ff.). Angesichts seiner 165 Mitglieder kann offen bleiben, ob dem nur 600 Rechtspfleger im Land Berlin gegenüberstehen, wie der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, oder aber 900, wie die Jahresübersicht der Senatsverwaltung für Justiz nahelegt. Denn auch im letzteren Fall sind immerhin 18% der Rechtspfleger im Berliner Landesdienst beim Antragsteller organisiert, sodass ihm die für eine Wahlanfechtung erforderliche Durchsetzungskraft nicht abgesprochen werden kann.
Letztlich kommt es darauf allerdings nicht an. Denn nach § 94 PersVG Berlin gelten die im Personalvertretungsgesetz für die Gewerkschaften vorgesehenen Rechte und Pflichten auch für die nach § 60 des Landesbeamtengesetzes (jetzt § 83 des Landesbeamtengesetzes) bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligenden Berufsverbände. Zwar sind nach § 60 LBG nur die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen; um eine solche Spitzenorganisation, also einen Zusammenschluss von Gewerkschaften oder Berufsverbänden, handelt es sich beim Antragsteller nicht, vielmehr ist er Mitglied in einer solchen Spitzenorganisation, nämlich im Deutschen Beamtenbund. Bei einem wortgetreuen Verständnis liefe die Regelung in § 94 PersVG Berlin allerdings leer. Denn im Berliner Personalvertretungsgesetz sind mit den „Rechten und Pflichten“ nur solche der „in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften“ angesprochen (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 und 2 [vertrauensvolle Zusammenarbeit und Zugang zur Dienststelle], § 16 Abs. 4 und 6 [Wahlvorschläge], § 17 Abs. 1 und 2, § 18 und § 19 Abs. 2 [Wahlvorstand], § 22 Abs. 1 [Wahlanfechtung], § 25 Abs. 1 [Auflösung des Personalrats], §§ 31 Abs. 2, 34, 37 Abs. 2 [Teilnahme an Sitzungen pp.], § 46 Abs. 2 [Teilnahme an Personalversammlungen] und § 71 Abs. 2 [Neutralitätsgebot]). Da andererseits die „Spitzenorganisationen“ nie in der Dienststelle vertreten sein können, weil sie, wie auch der Deutsche Beamtenbund, satzungsgemäß keine natürlichen Mitglieder haben, ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass als Gewerkschaften mit hinreichender Durchsetzungskraft auch die in den Dachverbänden organisierten Einzelberufsverbände gelten (vgl. Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin, 3. Aufl., Rn. 2a zu § 94 und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2006 - BVerwG 6 P 17.05 -, juris Rn. 36 ff. für die ähnlich gefasste Regelung in § 125 PersVG NW 1974). Ist also ein Berufsverband Mitglied einer Spitzenorganisation im Sinne von § 60 LBG (§ 83 LBG neu), ist er vom Nachweis seiner Durchsetzungskraft im Einzelfall befreit. Das rechtfertigt sich daraus, dass hinter einem solchem Fachverband die Durchsetzungskraft „seiner“ Spitzenorganisation steht, die ihn bei einer Beteiligung im Rahmen des § 60 LBG (§ 83 LBG neu) anhört.
Die Zulässigkeit des Wahlanfechtungsantrags scheitert schließlich nicht an einer mangelnden Substantiierung. Obgleich im Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Untersuchungsgrundsatz gilt, erfordert es die in Satz 2 der Vorschrift statuierte Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten, dass in der Antragsschrift mindestens ein Anfechtungsgrund dargelegt wird, der geeignet ist, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Wahl aufkommen zu lassen. Damit soll verhindert werden, dass durch unsubstantiierte Angriffe die Gültigkeit der Wahl und der Bestand des Wahlergebnisses über einen längeren Zeitraum offen bleiben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1992 - BVerwG 6 P 9.91 -, juris Rn. 16). Mindestens mit der Rüge des Transports einer nicht ordnungsgemäß verschlossenen Wahlurne zum Ort der Stimmenauszählung genügt der Antrag dem Erfordernis der Darlegung eines Anfechtungsgrundes.
Der Wahlanfechtungsantrag ist indes nicht begründet.
Der von der Fachkammer herangezogene Anfechtungsgrund der verkürzten Frist zwischen Wahlausschreiben und Wahltag greift aus rechtlichen Gründen und der einzige im Antrag substantiierte Anfechtungsgrund eines nicht ordnungsgemäßen Verschlusses der Wahlurne aus tatsächlichen Gründen nicht durch. Die weiteren im Anfechtungsantrag geltend gemachten Rügen sind unerheblich.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Einhaltung der Sieben-Wochen-Frist zwischen Wahlausschreiben und Wahltag geprüft hat, ohne dass der Antragsteller einen diesbezüglichen Wahlrechtsverstoß (innerhalb der Anfechtungsfrist) gerügt hat. Die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl kann auch auf Gründe gestützt werden, die erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist geltend gemacht oder festgestellt werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 P 9.97 -, juris Rn. 27, m.w.N.). Allerdings widerspricht es der auch das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren kennzeichnenden, durch Dispositionsmaxime und Mitwirkungspflicht der Beteiligten geprägten Tendenz, wenn die Verwaltungsgerichte ohne erkennbaren und aktenkundigen Anlass die Wahlunterlagen beiziehen, um nach Gründen zu forschen, aus denen sich die Ungültigkeit der Wahlergebnisse ergeben könnte (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1998, a.a.O., Rn. 31 f.). Der Gedanke einer Beschränkung der gerichtlichen Wahlprüfung im Wesentlichen auf das, was durch das Vorbringen der Beteiligten veranlasst worden ist, verdient im Interesse einer schnellen Durchsetzung des Wählerwillens durch Entscheidung über das mit der Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachte Wahlprüfungsbegehren Beachtung. Weder ein rechtzeitig gestellter, in der Sache uneingeschränkter Anfechtungsantrag noch der Untersuchungsgrundsatz verpflichten das Verwaltungsgericht, ungefragt sämtlichen hypothetischen Wahlrechtsverstößen nachzugehen. Es kann offen bleiben, ob die Berücksichtigung eines nicht gerügten Wahlverstoßes ohne einen im Übrigen substantiierten Wahlanfechtungsantrag durch die Fachkammer zur Beanstandung im Beschwerdeverfahren führen müsste. Denn die von dem Antragsteller in der Antragsschrift beschriebenen Unregelmäßigkeiten schieden nicht von vornherein als tragfähige Wahlanfechtungsgründe aus, was in verfahrensrechtlicher Hinsicht genügte, um dem Verwaltungsgericht die Befugnis zur Prüfung auch eines nicht ausdrücklich gerügten Wahlrechtsverstoßes zu eröffnen.
Die Rüge des Verstoßes gegen die Sieben-Wochen-Frist greift aber in der Sache nicht durch. Gemäß § 5 Abs. 1 WOPersVG Berlin erlässt der Wahlvorstand spätestens sieben Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben, das von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Nach Absatz 3 der Vorschrift hat der Wahlvorstand eine Abschrift des Ausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten Stellen auszuhängen. Diese Sieben-Wochen-Mindestfrist ist hier um fünf Tage unterschritten worden. Die Wahl fand am 10. Dezember 2008 statt, so dass das Wahlausschreiben spätestens mit Ablauf des 22. Oktober 2008 hätte erlassen werden müssen. Tatsächlich ist es jedoch erst am 27. Oktober 2008 erlassen und ausgehängt worden.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 WOPersVG Berlin ist eine zwingende Vorschrift über das Wahlverfahren, was dafür spricht, dass es sich bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift zwangsläufig um einen wesentlichen Verstoß handelt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2007 - BVerwG 6 PB 18.06 -, juris Rn. 11). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass durch diesen Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte.
Die Sieben-Wochen-(Mindest-)Frist zwischen Wahlausschreiben und Wahltag steht in einem Spannungsverhältnis zu der in § 19 Abs. 1 PersVG Berlin geregelten Sieben-Wochen-Frist. Danach hat der Wahlvorstand die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sieben Wochen stattfinden. Da gemäß § 5 Abs. 5 WOPersVG Berlin die Wahl mit Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet wird (a.A. aber ohne Begründung Germelmann/Binkert, 2. Aufl., Rn. 4 zu § 19: Die Einleitung der Wahl beginne mit der Feststellung der Zahl der Dienstkräfte), stehen die Höchstfrist nach dem Gesetz und die Mindestfrist nach der Verordnung zueinander in Widerspruch. Dieser ist allerdings dahingehend auflösbar, dass § 19 Abs. 1 PersVG Berlin einerseits als Ordnungsvorschrift verstanden wird, deren Verletzung, die in den Fristen der Wahlordnung angelegt ist, zu keiner Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften im Sinne von § 22 PersVG führt, andererseits aber eine Verletzung des § 5 Abs. 1 WOPersVG Berlin nicht in jedem Fall zur Ungültigkeit der Wahl führt. Der dort vorgeschriebenen Sieben-Wochen-Frist kommt nämlich insofern keine eigenständige Bedeutung zu, als die Regelung nur die Einhaltung der übrigen möglicherweise in Anspruch zu nehmenden Fristen gewährleisten soll (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1959 - BVerwG VII P 18.58 -, BVerwGE 9, 357 ff., 360 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungs[wahl]recht). Es handelt sich bei § 5 Abs. 1 WOPersVG um eine Überfrist, d.h. um die Zusammenfassung der einzelnen fristgebundenen Zwischenschritte bei der Abgabe und Bekanntgabe der Wahlvorschläge. Deshalb ist mit dem Bundesverwaltungsgericht für die Beeinflussung des Wahlergebnisses infolge eines Verstoßes gegen die Überfrist zu fordern, dass zusätzlich zur Unterschreitung der Sieben-Wochen-Frist noch die Verletzung einer Vorschrift über eine der Zwischenfristen hinzukommen muss. Ein isolierter Verstoß gegen die Frist des § 5 Abs. 1 WOPersVG Berlin reicht nicht aus, um die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses einzuräumen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1959, a.a.O., S. 360).
Eine Prüfung anhand der Wahlunterlagen ergibt hier, dass die Zwischenfristen jeweils eingehalten worden sind: Zwischen dem Wahlausschreiben (27. Oktober 2008) und dem Fristablauf für die Wahlvorschläge (14. November 2008) lagen die in § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 WOPersVG Berlin vorgeschriebenen 18 Tage. Da keine Erklärungen wegen Mehrfachbenennung (§ 9 Abs. 4 WOPersVG Berlin, drei Tage), keine Mängelbeseitigungen (§ 9 Abs. 5 WOPersVG Berlin, sechs Tage) und keine Nachfristen (§ 10 Abs. 1 WOPersVG Berlin, sechs Tage) erforderlich waren, konnten die Wahlvorschläge durch Aushang am 21. November 2008 und somit spätestens fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe am 10. Dezember 2008 bekanntgegeben werden (vgl. § 12 WOPersVG Berlin). Da somit sämtliche Zwischenfristen eingehalten wurden, kann allein aus dem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 WOPersVG Berlin keine Beeinflussung des Wahlergebnisses hergeleitet werden. Denn anders als die Fachkammer meint, dient die Frist nach § 5 Abs. 1 WOPersVG Berlin nicht der Vorbereitung der Wahlberechtigten und der Kandidaten auf die Wahl, sondern ausschließlich der Sicherstellung der einzuhaltenden Zwischenfristen.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Wahlrechtsverstoß durch Transport einer nicht ordnungsgemäß verschlossenen Wahlurne vom Dienstgebäude Weißensee zum Ort der Stimmenauszählung im Dienstgebäude Pankow führt ebenfalls nicht zur Ungültigkeit der Wahl.
Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 WOPersVG Berlin hat der Wahlvorstand, wenn die Wahlhandlung unterbrochen oder das Wahlergebnis - wie hier - nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt wird, für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat er sich davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist. Mit Verschluss ist an dieser Stelle der Einwurfschlitz an der Wahlurne gemeint. Um die Öffnung an der Wahlurne, die die Herausnahme der Stimmzettel ermöglicht und die nach § 15 Abs. 1 Satz 3 WOPersVG Berlin vom Wahlvorstand vor Beginn der Stimmabgabe zu verschließen ist, geht es hier nicht. Ein nicht ordnungsgemäßer Verschluss der Wahlurne stellt in jedem Fall einen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift dar (vgl. Beschluss OVG Münster vom 27. November 1997 - 1 A 878/97.PVB -, juris Rn. 16 ff. zur vergleichbaren Vorschrift in der WOPersVG NW).
Der Senat vermochte einen Verstoß gegen § 15 Abs. 5 Satz 1 WOPersVG Berlin nicht festzustellen. Zu seiner Überzeugung hat die Vernehmung des Mitglieds des Wahlvorstands K. als Zeugin ergeben, dass die fragliche Wahlurne in der Zeit zwischen Abschluss der Wahl und Öffnung am Ort der Stimmauszählung ordnungsgemäß verschlossen war. Die Zeugin hat widerspruchsfrei ausgeführt, den Einwurfschlitz der Wahlurne für beide Wahlgänge mit einem weißen Blatt Papier abgedeckt und dieses mit Tesafilm festgeklebt zu haben. Sie hat weiter angegeben, den Tesafilmstreifen so „rundherum“ angebracht zu haben, dass das Papier an allen Stellen befestigt war. Auch hat sie bestätigt, dass der Verschluss bei der Öffnung der Wahlurne unversehrt war. Die von der Zeugin angefügten Einschränkungen in Bezug auf die Genauigkeit ihrer Erinnerung sind mit Rücksicht auf die seit der Wahl verstrichene Zeit nachvollziehbar, ändern aber an der Überzeugung des Senats nichts, dass der Einwurfschlitz jedenfalls in einer Weise verklebt war, die Einwurf oder Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich machten. Dass der Verschluss im Zeitpunkt der Öffnung der Wahlurne unversehrt war, ergibt sich außerdem aus der Wahlniederschrift vom 10. Dezember 2008. Denn aus dem Fehlen einer entsprechenden Bemerkung in der Rubrik „Besondere Vorkommnisse“ kann geschlossen werden, dass am Verschluss jedenfalls keine Beschädigungen festgestellt worden sind.
Aufgrund der weiteren Angaben der Zeugin zu den Einzelheiten des Transports der Wahlurne lässt sich darüber hinaus mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass ein im Hinblick auf die Art der Verklebung möglicherweise nicht optimaler Verschluss jedenfalls nicht zu einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses im Sinne von § 22 Abs. 1 PersVG Berlin führen konnte. Zwar genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung bei einem festgestellten Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren bereits die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch klargestellt, dass eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügt, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Demnach bleiben abstrakt nicht auszuschließende, nach der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe unberücksichtigt, wenn für deren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen (vgl. Beschlüsse des BVerwG vom 11. August 2009 - BVerwG 6 PB 16.09 -, juris Rn. 5, und vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - juris Rn. 20 m.w.N.). So liegt es hier.
Die Zeugin hat glaubhaft dargestellt, dass sie die Wahlurne in dem gesamten Zeitraum zwischen Abschluss der Wahl und Auszählung einschließlich des Transports in ihrem privaten PKW bei sich hatte. Eine Zugriffsmöglichkeit Dritter auf die Wahlurne, insbesondere einen Einwurf oder eine Entnahme von Stimmzetteln hat sie glaubhaft verneint. Damit kann eine Verfälschung des Wahlergebnisses nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Wahl im Hinblick auf die Wahlvorschläge und deren Bekanntmachung bestehen nicht. Insbesondere ließ die Bekanntgabe der Wahlvorschläge keinen Zweifel daran aufkommen, dass in Listenwahl mit einer Stimme für jeden Wähler zu wählen war. Nach § 23 Abs. 1 WOPersVG Berlin ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) zu wählen, wenn bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind; in diesem Fall kann jeder Wähler nur eine Stimme abgegeben. Eine Mehrheits- oder Personenwahl mit so vielen Stimmen pro Wähler wie Vertreter zu wählen sind, findet bei Gruppenwahl gemäß § 26 Abs. 1 und 2 WOPersVG Berlin statt, wenn für die Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. Bereits die Verwendung der Pluralform in der Bekanntmachung vom 20. November 2008 („…folgende…Wahlvorschläge…“) erhellt, dass es sich um mehrere gültige Wahlvorschläge handelte, was zwangsläufig die Verhältniswahl mit einer Stimme pro Wähler zur Folge hatte. Weiterreichende Anforderungen an die Bekanntgabe der Art der Wahl stellen weder das Personalvertretungsgesetz noch die Wahlordnung.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Wahl bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf die Anwesenheit einer ausreichenden Zahl von Mitgliedern des Wahlvorstands im Wahllokal. Gemäß § 15 Abs. 3 WOPersVG Berlin müssen, solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; hat der Wahlvorstand nach § 1 Abs. 1 Satz 2 WOPersVG Berlin Dienstkräfte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstands. So liegt es hier. Laut Wahlniederschrift vom 10. Dezember 2008 ist unter „Besondere Vorkommnisse“ vermerkt, dass Frau G. B. zur Wahlhelferin bestellt wurde. Dass an der Sitzung des Wahlvorstandes zur Feststellung des Wahlergebnisses außer den drei regelmäßigen Mitgliedern des Wahlvorstandes das Ersatzmitglied S. Sch. teilgenommen hat, ist schon deshalb unerheblich, weil nicht erkennbar ist, dass sie Einfluss auf die Bestellung der Wahlhelferin genommen hätte und - selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte - die Überbesetzung des Wahlvorstandes einen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahllokal und auf das Wahlergebnis gehabt haben könnte. Die Behauptung des Antragstellers, jedenfalls habe Frau G. B. ihre Aufgabe als Wahlhelferin nicht wahrgenommen, ermangelt der notwendigen Substantiierung. Seiner „ins Blaue“ gerichteten Darstellung in der mündlichen Anhörung, Frau G. B. habe während der Wahlhandlung in einem angrenzenden Raum der als Wahlraum genutzten Bibliothek an ihrem Arbeitsplatz gesessen und die Durchführung der Wahl nicht überblicken können, ist durch die glaubhafte und unwidersprochen gebliebene Angabe der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 in der mündlichen Anhörung widerlegt, die Bibliothek im Dienstgebäude Weißensee verfüge über keinen „angrenzenden Raum“, Frau G. B. habe ihren Arbeitsplatz vielmehr in der aus einem einzigen Raum bestehenden Bibliothek.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.