I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten, die Beklagte zu 1. als Generalunternehmerin, die Beklagte zu 2. als deren Subunternehmerin und die Beklagte zu 4. als Gesellschafterinnen der Beklagten zu 1. auf Schadensersatz wegen Beschädigung ihrer Trinkwasserleitung anlässlich von Tiefbauarbeiten der Beklagten zu 1. und 2. in Anspruch. Nachdem über das Vermögen der weiteren persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1., der Beklagten zu 3., durch Beschluss des Amtsgericht Stuttgart vom 1.8.2008, Az 3 IN 614/08, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist das Verfahren insoweit unterbrochen. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung zweier Beweisaufnahmen (zur Beschädigung der Trinkwasserleitung sowie zur Unterrichtung der Beklagten zu 2. über die einzuhaltenden Mindestabstände) dem Grunde nach stattgegeben, weil die Beklagte zu 2. bei Durchführung der Rammarbeiten die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem sie sich nicht selbst nach dem genauen Verlauf der Trinkwasserleitung erkundigt, sondern sich statt dessen auf die von der Beklagten zu 1. vorgenommene Absteckung der Arbeitsbereiche verlassen habe. Infolge dieser Pflichtverletzung sei es zu der Beschädigung der Trinkwasserleitung der Klägerin gekommen, weil ihr bei Beachtung ihrer Erkundigungspflicht bekannt geworden wäre, dass wegen der ungeklärten Lage der Trinkwasserleitungen ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten gewesen wäre. Dass sie diesen nicht beachtet habe, stehe aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen H… in dem selbständigen Beweisverfahren 1 OH 5/06 des Landgerichts Neuruppin und der Bekundungen des Zeugen S… fest.
Der Abstand zwischen den letzten vorgefundenen Spundbohlen und der gedachten Linie zwischen den Dükerhinweisschildern, die den gedachten Verlauf der Leitung vorgegeben habe, habe 3,59 m betragen, die zuletzt eingebrachten zwei Spundbohlen mit einer Länge von je 575 mm seien bis auf 2,44 m an den gedachten Verlauf der Leitung herangerückt.
Die Beklagte zu 1. hätte als Generalunternehmerin durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass die ihr bekannte Trinkwasserleitung nicht beschädigt wurde. Indem sie zugelassen habe, dass mit den Arbeiten vor der Freigabeerklärung der Klägerin, auf deren Notwendigkeit sie aus Anlass einer Besprechung mit dieser am 15.12.2005 ausdrücklich hingewiesen worden sei, begonnen wurde und nicht einmal sicher gestellt habe, dass der von ihr, der Beklagten zu 1. vorgegebene Mindestabstand von 3 m eingehalten werde, habe sie ihrer Verkehrssicherungspflicht/Überwachungspflicht nicht genügt. Die Beklagten zu 3. und 4. hafteten als ihre persönlich haftenden Gesellschafter für den eingetretenen Schaden.
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihren Berufungen.
Die Beklagte zu 2. rügt, dass das Landgericht zu Unrecht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch sie angenommen hat. Sie habe sich aus mehreren Gründen darauf verlassen dürfen, dass in dem ihr vorgegebenen Arbeitsbereich keine Leitungen verliefen. Sie habe sich auf die von der Klägerin aufgestellten Düker-Warnhinweisschilder und den dadurch gekennzeichneten gedachten Verlauf der Leitungen verlassen dürfen. Sie habe keinen Anlass gehabt, an dem durch die Warnschilder markierten gedachten Leitungsverlauf zu zweifeln. Jedenfalls habe sie nicht mit einer Abweichung von über 2,50 m des tatsächlichen vom gedachten Leitungsverlauf rechnen müssen. Nachdem die Beklagte zu 1. ihr den genauen Verlauf der Leitungen bestätigt habe, habe sie sich nicht noch einmal bei der Klägerin danach erkundigen müssen. Die Klägerin habe der Beklagten zu 1. die angeforderten Bestandspläne am 9.11.2005 geschickt und eine Aufgrabegenehmigung zu den in diesem Schreiben in Bezug genommenen Bedingungen erteilt. Darin sei ein Abstand von nur 40 cm zur Leitung vorgesehen gewesen. Zudem habe sich die Beklagte zu 1. in dem Subunternehmervertrag ihr gegenüber verpflichtet, dass der Arbeitsbereich von sämtlichen unterirdischen Leitungen beräumt sei. Sie habe auch keine Anhaltspunkte für den unklaren Verlauf der Trinkwasserleitung gehabt. So sei sie weder über die im Auftrag der Klägerin vorgenommenen Ortungsversuche noch darüber informiert worden, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 15.12.2005 einen Sicherheitsabstand von 3 m gefordert habe. Am 12.12.2005 habe sie von der Beklagten zu 1. die uneingeschränkte Anweisung erhalten, mit den Arbeiten zu beginnen, wobei ihr der Arbeitsbereich durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. auf der Grundlage eines offenbar für sie jedoch nicht erkennbar falschen Rammplanes vorgegeben worden sei. Nicht einmal nach Fehlschlagen der Ortungsversuche (Tage vor Eintritt des schädigenden Ereignisses) habe die Beklagte zu 1. ihr gegenüber einen Baustopp verhängt.
Die Beklagten zu 1. und 4. greifen das angefochtene Urteil ebenfalls mit der Begründung an, dass das Landgericht ihre Haftung zu Unrecht aus einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung abgeleitet habe. Die Schädigung des Eigentums der Klägerin sei konkret durch eine Handlung der Beklagten zu 2. eingetreten, nicht aber dadurch, dass sich eine aus ihrem Verantwortungsbereich stammende, durch eine Verkehrssicherungspflicht abzuwendende Gefahr realisiert habe. Sie würden aber auch unter keinem anderen Gesichtspunkt für den Schaden an der Trinkwasserleitung einzustehen haben. Insbesondere könne ihnen nicht vorgeworfen werden, der Beklagten zu 2. eine unzureichende Anweisung erteilt zu haben. Unstreitig habe sie die Weisung der Klägerin, einen Mindestabstand von 3 m, zu wahren, an die Beklagte zu 2. weitergeleitet. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil sei bewiesen, dass die Beklagte zu 2. diesen Mindestabstand nicht beachtet habe. Diese grobe Missachtung des Mindestabstandes durch die Beklagte zu 2., nicht aber eine möglicherweise unzureichende Anweisung ihrerseits, sei deshalb kausal für den eingetretenen Schaden. Zudem habe kein Anlass bestanden, an der Richtigkeit der ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Bestandsunterlagen zu zweifeln. Die Klägerin jedenfalls habe etwaige Zweifel an der Richtigkeit der Bestandsunterlagen den Beklagten gegenüber zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin habe an der Besprechung vom 15.12.2005 nicht teilgenommen. Eben- so wenig habe sie, nachdem neue von ihr am 14. und 16.12. 2005 durchgeführte Ortungsversuche keine Ergebnisse gebracht hätten, den Beklagten gegenüber geäußert, dass Rammarbeiten erst nach weiterer Klärung begonnen bzw. fortgesetzt werden dürften (Bl. 431). Ungeachtet dessen würde es aber selbst dann an der erforderlichen Kausalität fehlen, weil anzunehmen sei, dass die Beklagte zu 2. von etwaigen Vorgaben abgewichen wäre. Zudem hätten die Beklagten zu 1. und 4. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die von der selbständig handelnden Beklagten zu 2. allein zu verantwortende Eigentumsverletzung einzustehen. Letztlich fehlten im angefochtenen Urteil Feststellungen dazu, dass und gegebenenfalls inwieweit die Beklagten zu 1. und 4. sich Pflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen müssten. Insoweit käme allenfalls eine Haftung für Verrichtungsgehilfen in Betracht. Da aber schon nicht festgestellt worden sei, welcher Mitarbeiter gegebenenfalls als Verrichtungsgehilfe gehandelt habe, sei ihr die Möglichkeit einer Exculpation verwehrt. Schließlich habe das Landgericht ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin, der es genehmigungsrechtlich oblegen habe, den genauen Verlauf der Trinkwasserleitung zu bestimmen, unberücksichtigt gelassen.
Die Beklagten beantragen,
das am 10. Januar 2008 verkündete Grundurteil des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 321/06, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Streithelfer schließen sich dem Antrag der Klägerin an. Die Klägerin und die Streithelferinnen zu 3., 4. und 5. verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang (teilweise) Erfolg.
1. Nachdem das Verfahren gegen die Beklagte zu 3. gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist und der gegen die übrigen Beklagten geltend gemachte Klageanspruch zur Entscheidung reif ist, kann gegen die übrigen Beklagten ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO ergehen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Teilurteilsverbot nicht gilt, wenn das Verfahren gegen einen einfachen Streitgenossen gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof trotz der Gefahr, dass bei Aufnahme des wegen Insolvenz unterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte, stets die Möglichkeit bejaht, gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (st. Rspr, vgl. zuletzt BGH NJW 2007, 156, 157). Die Beklagten zu 1., 2. und 4. sind einfache Streitgenossen. Für das Verhältnis der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2 ergibt sich das bereits daraus, dass gegen mehrere Beklagte, auch wenn sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, nicht notwendig gemeinsam auf Leistung geklagt zu werden braucht (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 62 Rn. 17 mwN). Im Verhältnis der Beklagten zu 1. und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der Beklagten zu 4., entspricht die Annahme einfacher Streitgenossenschaft inzwischen gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 88, 2113). Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter sich nur mit den Einwendungen der Gesellschaft, und nicht mit solchen in seiner Person begründeten Einwendungen verteidigt. Die für das Verhältnis von OHG und ihren Gesellschaftern entwickelten Grundsätze sind schon deshalb ohne Weiteres auf die Beziehung zwischen der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte ARGE und deren persönlich haftende Gesellschafter übertragbar, weil sich die Haftungsverhältnisse der Gesellschafter bei einer Außen-GbR wie einer ARGE nach dem Recht der OHG richten, dazu näher unter II. 2. c).
2. Die Beklagten sind für den der Klägerin entstandenen Schaden dem Grunde nach verantwortlich.
a) Die Beklagte zu 2., die durch die Einbringung der Spundbohlen unmittelbar die Beschädigung an der Trinkwasserleitung herbeigeführt hat, haftet der Klägerin für den daraus entstandenen Schaden dem Grunde nach aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Bei Einbringung der Spundbohlen hat sie die von der Klägerin betriebene Trinkwasserleitung beschädigt und damit deren Eigentum verletzt. Sie hat dabei auch schuldhaft gehandelt. Indem sie sich vor Beginn der Tiefbaurammarbeiten weder nach dem genauen Verlauf der Trinkwasserleitung noch nach etwaigen Schutzanweisungen erkundigt noch entsprechend der Schutzanweisung den von der Klägerin vorgegebenen Sicherheitsabstand von 3 m gewahrt hat, hat sie die ihr als Tiefbauunternehmerin obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Dabei kommt es auf die zwischen den Beklagten zu 1. und zu 2. streitige Frage, ob die Beklagte zu 1. die Beklagte zu 2. über die Schutzanweisung der Klägerin unterrichtet hat, nicht an. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich der Unternehmer von Tiefbauarbeiten an öffentlichen Straßenflächen gegebenenfalls unter Nutzung von Schutzanweisungen des Versorgungsunternehmens von der Existenz und dem Verlauf von Versorgungsleitungen sorgfältig zu vergewissern, in der Regel durch Rückfrage bei einer informierten Stelle, insbesondere dem zuständigen Versorgungsunternehmen, unter Umständen auch bei dem zuständigen Straßenbaulastträger (BGH, Urt. v. 20.1.2005, VI ZR 33/05; OLG Hamm BauR 2005, 418). Bei verbleibenden Unklarheiten hat er sich auf andere Weise Gewissheit zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, in dem er ausheben will (BGH NJW-RR 06, 674). Das gilt auch bei Beauftragung eines Subunternehmers (BGH VersR 83, 1523). Unstreitig hat sich die Beklagte zu 2. vor Beginn der Tiefbauarbeiten am Ausbau A… schon nicht nach der Existenz und dem Verlauf etwaiger Versorgungsleitungen und Anweisungen zu deren Schutz erkundigt. Diese Pflichtverletzung war für den eingetretenen Schaden ursächlich. Wäre sie der ihr obliegenden Erkundigungspflicht nachgekommen, hätte sie von den Schutzanweisungen der Klägerin zum zu beachtenden Sicherheitsabstand Kenntnis erlangt. Auf ihren Einwand, keinerlei Anlass zu Zweifeln der Genauigkeit der Bestandspläne bzw. dem durch die Dükerhinweisschilder kenntlich gemachten Verlauf der Trinkwasserleitung gehabt zu haben kommt es ebenso wenig an wie auf die zwischen den Beklagten streitige Frage, ob die Beklagte zu 1. die ihr zugeleiteten Informationen der Beklagten zu 2. zur Verfügung gestellt hat. Allerdings ist weder dargelegt noch sonst ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Klägerin der Beklagten zu 2. gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass ihr der genaue Verlauf der Trinkwasserleitung nicht bekannt ist. Insoweit ist mangels gegenteiligen Vorbringens der Klägerin nicht anzunehmen, dass sie der Beklagten zu 2. andere, insbesondere weitergehende Informationen über den Verlauf der Trinkwasserleitung hätte zukommen lassen als sie sie der Beklagten zu 1. zur Verfügung gestellt hat. Die Beklagte zu 1. hat auf ihre Nachfrage bei der Klägerin nach dem Verlauf der Trinkwasserleitung zunächst lediglich die Bestandspläne zur Verfügung gestellt bekommen, Anlage K 6. Das Anschreiben der Klägerin vom 9.11.2005 enthält einen Hinweis auf die beigefügte Aufgrabegenehmigung und die Bitte um eine Ortsbegehung vor Baubeginn. In den ergänzenden Hinweisen zur Aufgrabegenehmigung heißt es u .a., dass bei seitlichen Näherungen zu den Leitungen der Mindestabstand von 0,40 m entsprechend dem Arbeitsblatt W 400 (A) nicht unterschritten werden sollte. Im Anschluss an eine Beratung am 5.12.2005, gelegentlich derer die Klägerin Kenntnis vom genauen Ausmaß der geplanten Tiefbauarbeiten erlangte, hat sie die Beklagte zu 1. unter Bezugnahme auf die bereits zuvor übermittelten Bestandsunterlagen zusätzlich aufgefordert, „zur Vermeidung von Beschädigungen“ einen Mindestabstand von 3 m zur jeweiligen Rohraußenkante zu wahren. Weiter heißt es in diesem Schreiben wörtlich: „Eine Gefährdungseinschätzung können wir nicht vornehmen, da uns Ihre Ausführungsunterlagen nicht vorliegen.“ Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die zuvor mit Schreiben vom 9.11.2005 übermittelten Bestandspläne möglicherweise ungenau sein könnten, enthält das Schreiben nicht. Aufgrund dieser, der Beklagten zu 1. übermittelten Informationen zum Verlauf der Trinkwasserleitung war nicht zweifelsfrei ersichtlich, dass der Verlauf der Trinkwasserleitung der Klägerin nicht genau bekannt war, mithin Anlass für von der Rechtsprechung für den Fall verbleibender Unklarheiten geforderten zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen bestand. Obwohl somit zu Gunsten der Beklagten zu 2. anzunehmen ist, dass sie bei Beachtung ihrer Erkundigungspflicht dieselben Informationen erhalten hätte wie die Beklagte zu 1. und für sie ebenso wenig wie für jene Anlass zu weiteren Erkundigungen bestanden hätte, hätte sie dennoch Kenntnis von der Schutzanweisung der Klägerin - einen Sicherheitsabstand von 3 m zur jeweiligen Rohraußenkante zu wahren - erlangt. Bei Kenntnis dieser Vorgabe und deren Beachtung wäre die Trinkwasserleitung der Klägerin nicht zu Schaden gekommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der von der Klägerin vorgegebene Sicherheitsabstand von 3 m ausgereicht hätte, um eine Schädigung der Trinkwasserleitung zu verhindern. Die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Beklagte zu 2. nicht angegriffen.
Der Annahme eines Verschuldens der Beklagten zu 2. aufgrund der Verletzung ihrer Erkundigungspflicht steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 2. im Verhältnis zur Beklagten zu 1. eine Haftungsfreistellung für Ansprüche Dritter wegen jeglicher Schäden an Leitungen vereinbart hatte und die Beklagte zu 1. ihr gegenüber das Einmessen der Spundwandachsen wie die Beräumung des Arbeitsbereichs von unterirdisch verlaufenden Leitungen vertraglich übernommen und dementsprechend auch die Beklagte zu 1. den Arbeitsbereich der Beklagten zu 2. abgesteckt hatte. Unabhängig von der Wirksamkeit der vereinbarten Haftungsfreistellung zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. im Verhältnis zwischen den Beklagten kommt dieser jedenfalls im Außenverhältnis, insbesondere gegenüber der geschädigten Klägerin, keine Wirkung zu.
b) Die Haftung der Beklagten zu 1. folgt ebenfalls aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Allerdings hat sie nicht selbst die schädigende Handlung der Einpressung von Spundbohlen vorgenommen, sondern lediglich dadurch mit verursacht, dass sie die Beklagte zu 2. entweder nicht über die Anweisung der Klägerin zur Wahrung eines Mindestabstandes und die Ungenauigkeiten der ihr überlassenen Bestandspläne zum Leitungsverlauf hingewiesen oder die Beklagte zu 2. bei Durchführung der Rammarbeiten nicht sorgfältig genug überwacht hat. Kommt - wie im Fall der Beklagten zu 1. - als Anknüpfung für die schuldhafte Rechtsgutverletzung lediglich ein Unterlassen in Betracht, setzt die Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass den als Schädiger in Anspruch genommenen eine besondere Verpflichtung zum Handeln trifft. Eine Handlungspflicht kann sich grundsätzlich aus Gesetz, Garantenstellung wie auch aus Verkehrssicherungspflichten (bei Schaffung bzw. Unterhaltung einer Gefahrenlage) ergeben. Hier folgt die Verpflichtung der Beklagten zu 1. zum Handeln daraus, dass sie es gegenüber dem Auftraggeber als Generalunternehmerin übernommen hatte, die Arbeiten am Ausbau A… durchzuführen. Auf Baustellen hat zunächst der Bauherr, hier das Wasser- und Schifffahrtsamt …, WSA, dafür Sorge zu tragen, dass von dem Bauvorhaben keine Gefahren für Rechtsgüter Dritter ausgehen, Werner-Pastor, Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1852. Überträgt er diese Pflicht auf andere, dann treffen den Übernehmer entsprechende Pflichten. Ausgehend von diesem Grundsatz oblag es zunächst dem WSA als Bauherrn, dafür Sorge zu tragen, dass durch die beabsichtigten Arbeiten am Ausbau A… keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Dies gilt umso mehr, als die Handlungspflicht, deren Beachtung zur Vermeidung des Schadenseinritts geeignet und erforderlich war, nämlich Erkundigungen nach dem Verlauf der Trinkwasserleitung, Erarbeitung eines entsprechend konkretisierten Bestandsplanes, dem Baubeginn vorgelagert war. So haben es auch die Beteiligten selbst, insbesondere das WSA gesehen, das noch auf der Baubesprechung vom 15.12.2005, einige Tage nach Beginn der Rammarbeiten, auf eine Bestätigung der Ordinaten der Trinkwasserleitung der Klägerin gedrängt hat, vgl. Protokoll vom 15.12.2005, Anlage K 10. Nachdem der Bauherr dieser Verpflichtung im Vorfeld der Tiefbauarbeiten allerdings nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen war und dies der Beklagten zu 1. als Teilnehmerin der Baubesprechung vom 15.12.2005 spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt war, traf sie als Generalunternehmerin die Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen im Zuge der Fortsetzung der Rammarbeiten durch die Beklagte zu 2. für den Schutz der Trinkwasserleitung zu sorgen. Dies folgt sowohl aus der allgemeinen Regel, wonach nach Baubeginn den Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht trifft (Werner-Pastor, a.a.O., Rn. 1846) wie auch aus ihrem Verhältnis zur Beklagten zu 2., insbesondere der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zur Beklagten zu 2.. Die allgemeine Regel, dass den Unternehmer nach Baubeginn die Verkehrssicherungspflicht trifft, beruht auf dem Gedanken, dass der Unternehmer mit seinen Bauarbeiten die Gefahrenquelle unmittelbar schafft und auch die tatsächliche Verfügungsgewalt hat, um die notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen (Werner-Pastor, ebd). Dieser Pflicht kann sich der Generalunternehmer durch Beauftragung eines Subunternehmers selbst dann, wenn er die Verkehrssicherungspflicht auf den Subunternehmer überträgt, nicht gänzlich entziehen. Selbst bei Übertragung der im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht notwendigen Maßnahmen auf einen Dritten, trifft den an sich Pflichtigen eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Aufsichtspflicht (BGH DB 87, 1838; OLG Brandenburg, VersR 09, 221, 222). Hier ist schon fraglich, ob die Beklagte zu 1. die ihr als Bauunternehmerin nach Baubeginn obliegende Verkehrssicherungspflicht für den Bereich der Rammarbeiten überhaupt auf die Beklagte zu 2. übertragen hat. Sie selbst behauptet das weder noch ist dies ansonsten, insbesondere aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beklagten ersichtlich. Das Alternativangebot der Beklagten zu 2. vom 21.11.2005, wonach u. a. das Einmessen der Spundachsen bauseits erfolgt, legt eher das Gegenteil nahe. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Selbst bei Annahme einer zulässigen und wirksamen Übertragung ihrer Sicherungspflicht auf die Beklagte zu 2. wäre die Beklagte zu 1. noch verpflichtet gewesen, die Arbeiten der Beklagten zu 2. zu überwachen und nach Erkennen der unklaren Leitungsverläufe gegebenenfalls zu stoppen. Nachdem die Beklagte zu 1. im Vorfeld und im Verlauf der von der Beklagten zu 2. durchgeführten Rammarbeiten als Koordinatorin mit dem WSA als Hauptauftraggeber einerseits und der Klägerin als eine der mehreren Betreiber von Versorgungsleitungen im Bereich der Baustelle Ausbau A… kommuniziert und gegenüber ihrer Subunternehmerin, der Beklagten zu 2., einen Wissensvorsprung hinsichtlich der Unklarheit über den Verlauf der Trinkwasserleitung sowie unternommene Ortungsversuche erlangt hatte, oblag es ihr, die Beklagte zu 2. über die sich anlässlich der Besprechung ergebende Besonderheiten zu informieren. Dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, macht sie selbst nicht geltend. Diese Pflicht hat sie schon dadurch verletzt, dass sie die Beklagte zu 2. nicht darauf hingewiesen hat, dass der Verlauf der Trinkwasserleitung nicht präzise dem in den Bestandsplänen gekennzeichneten entspricht und dass ein Sicherheitsabstand von 3 m erforderlich sei, um Schädigungen der Trinkwasserleitungen zu vermeiden. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann geboten, wenn die Beklagte zu 1. auf andere Weise sichergestellt hätte, dass die Beklagte zu 2. Kenntnis vom ungenauen Verlauf der Leitung hatte, etwa weil ihr vom Auftraggeber, dem WSA, entsprechende Vorgaben gemacht worden wären. Dazu macht die Beklagte zu 1. geltend, der Beklagten zu 2. seien Mindestabstände von 3,25 m vor Beginn der Rammarbeiten schon durch ein Telefax des WSA vom 12.12.2005 (Bl. 208) vorgegeben worden. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 2. das bestreitet, ist der Skizze eine strikte Anweisung zur Wahrung eines Mindestabstandes nicht zu entnehmen. Diese Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. ist zumindest mitursächlich für den eingetretenen Schaden. Hätte sie die Beklagte zu 2. ausreichend informiert und überwacht, wären die Vorgaben der Klägerin zum Schutz der Trinkwasserleitung eingehalten worden. Soweit die Beklagte zu 1. sich darauf beruft, eine Unterrichtung der Beklagten zu 2. wäre nicht geeignet gewesen, den Schadenseintritt zu vermeiden, weil die Beklagte zu 2. schon die von ihr weitergegebene Vorgabe zu einem Sicherheitsabstand von 3 m nicht beachtet hätte, dringt sie damit nicht durch. Allerdings ist das rechtmäßige Alternativverhalten grundsätzlich beachtlich. Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Schädigers entstanden wären, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm regelmäßig nicht erfasst (BGH NJW 00, 661). Dafür, dass die Beklagte zu 2. in Kenntnis des unklaren Leitungsverlaufes der Weisung der Beklagten zu 1. bis zum Vorliegen der Ortungsergebnisse mit der Fortsetzung der Arbeiten zuzuwarten, auf eigenes Risiko zuwider gehandelt hätte, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Selbst bei Unterstellung des Vorbringens der Beklagten zu 1. als wahr, wonach sie die Anweisung der Klägerin zum Sicherheitsabstand von 3 m an die Beklagte zu 2. weitergeleitet habe, würde sich daraus nicht mit der erforderlichen Gewissheit ergeben, dass die Beklagte zu 2. einen etwaigen von ihr verhängten Baustopp ebenfalls missachtet hätte. Für substanziiertes Vorbringen zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten reicht es nicht aus, dass der Schaden möglicherweise gleichfalls entstanden wäre (BGH NJW-RR 95, 937).
Unabhängig davon wäre ihre Haftung jedenfalls dadurch begründet, dass sie die - jedenfalls nach ihrer Kenntnis gefährlichen - Arbeiten der Beklagten zu 2. nicht hinreichend überwacht hat.
c) Die persönliche Haftung der Beklagten zu 4. als persönlich haftende Gesellschafterin der ARGE folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 129 HGB. Für die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne natürliche Person als Gesellschafter wie die Klägerin hat der Bundesgerichtshof dies kürzlich entschieden (BGH NJW 09, 1796).
Die Beklagten haften der Klägerin schließlich als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB. Auf Seiten der Beklagten stehen mehrere Schuldner im Sinne des § 421 BGB, die jeweils die gesamte Leistung schulden. Die Annahme gesamtschuldnerischer Haftung der mehreren Schuldner ist in Fällen, in denen es wie hier um den Ausgleich von Schäden geht, weder vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie der Identität des Leistungsinteresses und der Gleichstufigkeit noch vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 840 BGB abhängig. Vielmehr haften alle für einen Schaden Verantwortlichen grundsätzlich gleichstufig und sind Gesamtschuldner (BGH NJW 91, 1685). Zwar ist die Beklagte zu 4. als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. nicht unmittelbar bzw. persönlich verantwortlich, sondern folgt ihre Haftung lediglich akzessorisch der für den Schaden verantwortlichen Beklagten zu 1.. Auch besteht zwischen der Beklagten zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Beklagten zu 4. als ihrer Gesellschafterin kein echtes Gesamtschuldverhältnis im Sinne der §§ 420 ff. Gleichwohl ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die originär verpflichtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Verhältnis zu ihrem Gesellschafter wie ein Gesamtschuldner haftet (BGHZ 146, 341, 358).
3. Die Klägerin trifft allerdings an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden, § 254 Abs. 1 BGB, indem sie der Beklagten zu 1. fehlerhafte Bestandspläne einschließlich der Hinweise zur Aufgrabegenehmigung zur Verfügung gestellt hat, ohne zugleich unmissverständlich auf deren Ungenauigkeit hinzuweisen und die genaue Lage ihrer Trinkwasserleitung durch eine rechtzeitige Ortung vor Baubeginn zu ermitteln. § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (BGH NJW 97, 2234). Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (BGH NJW 01, 149). Dieses sogenannte Verschulden gegen sich selbst setzt voraus, dass die Schädigung voraussehbar und vermeidbar ist (BGH NJW-RR 06, 965). So liegt der Fall hier. Allerdings bergen die Erstellung und Vorhaltung fehlerhafter Leitungsbestandspläne ebenso wenig wie fehlerhaft aufgestellte Dükerhinweisschilder für sich genommen Gefahren für die Trinkwasserleitung von dritter Seite. Fehlerhafte Leitungspläne mögen zwar das Auffinden der Leitung bei gegebenenfalls notwendig werdenden Arbeiten an der Trinkwasserleitung selbst erschweren, begründen jedoch darüber hinaus keine Gefahren von außen. Allein die Vorhaltung der fehlerhaften Pläne begründet mithin noch kein Mitverschulden. Allerdings drohen Gefahren aufgrund der fehlerhaften Pläne dann, wenn sie verbreitet werden, etwa weil sie - wie im zur Entscheidung stehenden Fall - von dritter Seite für (Tief-)Bauarbeiten im Bereich der Versorgungsleitungen herangezogen werden. Diese durch Bauarbeiten im Bereich der Versorgungsleitungen drohenden Gefahren sind nicht nur abstrakt voraussehbar wie auch vermeidbar, sondern waren es auch konkret. Der Vermeidung dieser zunächst lediglich abstrakten Gefahr diente Ziffer 28 der der Klägerin erteilten strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung Nr. 2225, wonach dem WSA nach Abschluss der Dükerung ein Lageplan mit genauer Vermassung der verlegten Trinkwasserleitung vorzulegen ist, was die Klägerin unterließ. Wenn ihr schon nicht durch die vorgenannte Genehmigung das Risiko von Schädigungen der Trinkwasserleitung bewusst war, musste es ihr jedenfalls im Zuge der Bauplanung und -durchführung der Arbeiten der Beklagten bewusst werden. Spätestens durch die Anfrage der Beklagten zu 1. vom 7.11.2005 nach Bestandsplänen musste der Klägerin das Risiko einer Schädigung der Trinkwasserleitung durch die geplanten Erdarbeiten bekannt sein. Auch wenn die Beklagte die genaue Art der Arbeiten (Rammarbeiten) in ihrem Schreiben nicht erwähnt hat, hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass bei den als Erdarbeiten bezeichneten Arbeiten das Risiko einer Beeinträchtigung von im Bereich der Baustelle verlaufenden Trink- und Abwasserleitungen bestand. Indem die Klägerin auf diese Anfrage gleichwohl die ihr als ungenau bekannten Bestandspläne ohne Hinweis auf etwaige Ungenauigkeiten in Bezug auf den ausgewiesenen Leitungsverlauf herausgegeben hat, war die Schädigung durch die Tiefbauarbeiten voraussehbar. Diese Schädigung hätte u. a. durch rechtzeitige Ortungsbemühungen vor Aushändigung der Bestandspläne an die Beklagten bzw. Erteilung eines unmissverständlichen Baustopps bis zum Vorliegen zweifelsfreier Ergebnisse zum Leitungsverlauf vermieden werden können, weil dann seitens des WSA als Bauherr präzise Rammpläne hätten erarbeitet und den Beklagten zur Verfügung gestellt werden können. Die aufgrund der zunächst übermittelten Bestandspläne der Klägerin gefertigten Rammpläne vom 15.11.2005 konnten nicht präzise sein. Dass die Klägerin in der Folgezeit zwischen ihrem Schreiben vom 9.11.2005 und dem schädigenden Ereignis am 20.12.2005 noch wenige Tage vor Beginn der Rammarbeiten durch die Beklagte zu 2. am 13.12.2005 einen Sicherheitsabstand von 3 m vorgab, lässt ihr Mitverschulden nicht entfallen. Zwar wäre - wie sich im Nachhinein heraus gestellt hat - ein Sicherheitsabstand von 3 m zur jeweiligen Rohraußenkante ausreichend gewesen, um eine Schädigung der Trinkwasserleitung zu vermeiden; jedoch hätte die Klägerin nach ursprünglicher Verbreitung der fehlerhaften Pläne zuverlässig sicher stellen müssen, dass ihre Schutzanweisung in die Planung im Übrigen Eingang finden. Wer zunächst aufgrund fehlerhafter Angaben die Verantwortung dafür trägt, dass Pläne falsch erstellt werden, ist anschließend dafür verantwortlich, wenn aufgrund der fehlerhaften Pläne seine Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er seinen ursprünglichen Fehler nicht rechtzeitig korrigiert oder aus Rechtsgründen nicht gegenüber den Bau ausführenden Unternehmen berichtigen kann. So liegt der Fall hier. Zwar hat es nach der Baubesprechung/Beratung am 5.12.2005, in dessen Folge die Klägerin Angebote für die Ortung der Trinkwasserleitung eingeholt hat, u. a. zwei Tage nach Beginn der Rammarbeiten durch die Beklagte zu 2. eine weitere Baubesprechung am 15.12.2005 gegeben. In deren Verlauf hat die Klägerin indessen weder Erkundigungen nach der Berichtigung der Rammpläne eingezogen noch ansonsten Maßnahmen zur Abwendung der sich aus den fehlerhaft erstellten Plänen ergebenden Risiken ergriffen. Allerdings hat sie nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die Anweisung erteilt, die Arbeiten an der Spundwand nicht ohne entsprechende Freigabe durch sie fortzusetzen. Diese Anweisung war, wäre sie von Bauherrn und Bauunternehmer befolgt worden, zur Abwendung des Schadenseintritts geeignet. Da allerdings die Klägerin mangels vertraglicher Beziehung zu den Beklagten nicht in der Lage war, diesen gegenüber einen verbindlichen Baustopp zu verhängen bzw. die Fortsetzung von deren Arbeiten von einer Freigabe durch sie abhängig machen, konnte sie auf den Fortgang der infolge ihrer Obliegenheitsverletzung fehlerhaft geplanten Arbeiten keinen Einfluss mehr nehmen. Hätte die Klägerin hingegen entweder unmittelbar nach Eingang der strom- und wasserschifffahrtsrechtlichen Genehmigung oder jedenfalls spätestens im Anschluss an die erste Anfrage die Ortung in Auftrag gegeben, hätte die Ortung rechtzeitig zum Baubeginn abgeschlossen sein und insbesondere in die Pläne einfließen können.
Nach Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hält der Senat eine Haftungsquote von 50 % auf beiden Seiten für angemessen. Das Fehlverhalten der Klägerin, Verbreitung fehlerhafter Bestandpläne, ist mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit geeignet, die eingetretene Schädigung an Versorgungsleitungen hervorzurufen. Bestandspläne von Versorgungsunternehmen dienen u. a. dem Schutz von Versorgungsleitungen vor Beschädigung bei Tiefbauarbeiten. Dieser Zweck korrespondiert mit der Verpflichtung des Bauunternehmens, sich vor Beginn von Tiefbauarbeiten Bestandspläne vorlegen zu lassen. Fehler in derartigen Bestandsplänen führen - wie der vorliegende Fall zeigt - zwangsläufig zu fehlerhafter Planung für die Tiefbauarbeiten, mithin ebenso zwangsläufig zu einer erheblichen Gefahr für die Versorgungsleitungen. In vergleichbar hohem Maße begründet das Unterlassen von Erkundigungen des ausführenden Unternehmens wie auch die unzureichende Koordination und Überwachung durch die Beklagte zu 1. die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Die Fehler im Rammplan hätten ausgebessert werden können durch entsprechende Erkundigungen der Beklagten zu 2., mithin keinen nachteiligen Einfluss auf die Leitung gehabt. Entsprechendes gilt, wenn die Beklagte zu 1. ihre Koordinations- und Überwachungsaufgaben ordnungsgemäß wahr genommen hätte. Dann hätte zwar die Beklagte zu 2. nicht aus eigener Kenntnis, wohl aber auf Anweisung der Beklagten zu 1. vor Ort den angemessenen Sicherheitsabstand wahren oder bis zur Freigabe der Arbeiten durch die Beklagte zu 1. mit der Fortsetzung zuwarten müssen. Auch das Verschulden der jeweiligen Beteiligten ist vergleichbar groß. Sämtliche Beteiligte haben lediglich fahrlässig gehandelt. Bei gleich großem Verursachungsbeitrag und vergleichbarem Maß des jeweiligen Verschuldens ist für eine andere als die festgestellte Haftungsquote von jeweils 50 % kein Raum.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.