Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 23.05.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 B 1.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 123 Abs 3 VwGO, § 945 ZPO, § 286 Abs 1 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB, § 819 Abs 1 BGB |
Auch bei der Rückforderung von in Befolgung einer sich im Nachhinein als unberechtigt herausstellenden einstweiligen Anordnung gezahlten Fördermitteln gilt der Grundsatz, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen bis zur Klageerhebung im öffentlichen Recht einer ausdrücklichen gesetzlichen oder formwirksam vereinbarten Rechtsgrundlage bedarf; weder § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO noch dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist eine solche gesetzliche Rechtsgrundlage zu eigen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte errichtete auf ihrem Grundstück S... im Jahre 1988 ein Wohnheim im sozialen Wohnungsbau. Die Gesamtkosten wurden zu rd. 12,5% aus Eigenmitteln und im Übrigen aus Fremdmitteln finanziert. Die Fremdmittel setzten sich aus einem grundschuldgesicherten Darlehen und einem zusätzlich durch eine Bürgschaft des Landes Berlin gesicherten Darlehen privater Kreditinstitute zusammen. Um die Lücke zwischen der sich aus den laufenden Aufwendungen für die Kapital- und Bewirtschaftungskosten ergebenden durchschnittlichen Kostenmiete von 21,84 DM/qm/Monat und der genehmigten Durchschnittsmiete von 5,30 DM/qm/Monat zu schließen, gewährte die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) als Rechtsvorgängerin der Investitionsbank Berlin (IBB) der Beklagten mit Bescheid vom 18. November 1988 im Wohnungsbauprogramm 1988 ab 1. Januar 1989 für die Dauer von 15 Jahren, längstens bis zur planmäßigen Tilgung der Fremdmittel, eine Hilfe aus öffentlichen Mitteln zu den laufenden Aufwendungen bis zu einer Höhe von 16,54 DM/qm/Monat. Die sich daraus errechnende Gesamthilfe in Höhe von rd. 2,8 Mio. DM wurde zu einem Drittel als Darlehen und zu zwei Dritteln als Zuschuss gewährt und vierteljährlich ausgezahlt. Das Aufwendungsdarlehen soll nach Tilgung der Fremdmittel, spätestens nach 30 Jahren zurückgezahlt werden. Bis zur vollständigen planmäßigen Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens unterliegen die Wohneinheiten der Mietpreisbindung. Da nach Ablauf des Förderungszeitraums von 15 Jahren die sich aus der genehmigten Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebenden laufenden Aufwendungen regelmäßig aus den Mieteinnahmen nicht zu decken waren, gewährte das Land Berlin bis Ende 2002 den Wohnungsbauunternehmern zur Schließung der fortbestehenden Finanzierungslücke eine sog. Anschlussförderung für weitere 15 Jahre in Form von Aufwendungszuschüssen. Am 4. Februar 2003 beschloss der Senat von Berlin den Ausstieg aus dieser Anschlussförderung, und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung setzte mit Verwaltungsvorschrift vom 19. Februar 2003 die bis dahin geltende Anschlussförderungsrichtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2003 außer Kraft. Unter Berufung auf den Wegfall der Anschlussförderung lehnte die IBB einen Anschlussförderungsantrag der Beklagten vom 9. Oktober 2003 mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 ab. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der Klage zum Aktenzeichen VG 16 A 380.03. Parallel dazu beantragte sie zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz die vorläufige Zahlung von Fördermitteln. Mit Beschluss vom 25. März 2004 verpflichte der erkennende Senat (vormals 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin) den Kläger im Wege einstweiliger Anordnung, der Beklagten vom 1. Januar 2004 an bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine finanzielle Hilfe zu den laufenden Aufwendungen der Wohnanlage in Höhe von 6.208,35 € monatlich im ersten Jahr und in den Folgejahren jeweils um 0,1278 €/qm/Monat gemindert zu zahlen (OVG 5 S 4.04). Daraufhin zahlte der Kläger an die Beklagte vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 insgesamt 74.500,49 € unter dem Vorbehalt der Rückzahlung für den Fall einer rechtskräftigen Klageabweisung aus. Nachdem der erkennende Senat in einem Hauptsacheverfahren einer anderen Wohnungsbaugesellschaft mit Urteil vom 16. Dezember 2004 (OVG 5 B 4.04) entschieden hatte, dass ein Anspruch auf Gewährung von Anschlussförderung nicht bestehe, änderte das Verwaltungsgericht Berlin auf Antrag des Klägers den stattgebenden Beschluss im Eilverfahren und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Beschluss vom 7. Februar 2005 - VG 16 A 18.05 -, bestätigt durch Beschluss des Senats vom 22. März 2005 - OVG 5 S 11.05 -). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des Senats im Hauptsacheverfahren bestätigt (Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 -) und das Bundesverfassungsgericht eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte (Beschluss vom 19. Januar 2007 - 1 BvR 2078/06 -), nahm die Beklagte ihre Klage VG 16 A 380.03 gegen den Versagungsbescheid am 7. März 2007 zurück.
Unter dem 30. Juli 2007 forderte die IBB die Beklagte zur Erstattung der auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung vorläufig gezahlten Fördermittel in Höhe von 74.500,49 € bis zum 23. August 2007 auf. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 6. und 21. August 2007 unter Hinweis auf die laufenden Sanierungsverhandlungen mit der IBB und zur Vermeidung eines sonst notwendig werdenden Insolvenzantrags um Zahlungsaufschub. Am 23. August 2007 erklärte sich die IBB mit einer Stundung des Rückforderungsbetrages bis zur Entscheidung über den Sanierungsantrag der Beklagten, längstens bis zum 30. September 2007, einverstanden. Weiter heißt es in dem Schreiben: Da bis zum 23. August 2007 kein Ausgleich der o.g. Rückforderung erfolgt sei, sei der gestundete Betrag in Höhe von 76.020,90 € mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 24. August 2007 zu verzinsen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 erklärte sich der Kläger mit einer von der Beklagten am 4. Oktober 2007 im Hinblick auf das vom Kläger gebilligte Sanierungskonzept beantragten ratenweisen Rückzahlung von 14.900 € p.a. über 5 Jahre „zzgl. Zinsen“ einverstanden. Voraussetzung sei jedoch, dass auch unter Berücksichtigung der mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf den noch nicht zurückgeführten Betrag zu leistenden Verzinsung Kapitaldienstfähigkeit gegeben sei. Daraufhin bat die Beklagte mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 und E-Mail vom 18. Oktober 2007 mit Rücksicht darauf, dass ihr bei Erstellung des Sanierungskonzepts die Zinsforderung der IBB nicht bekannt gewesen sei, eine rechtliche Verpflichtung zur Zinszahlung aber auch nicht gesehen werde, erneut um Zahlungsaufschub jedenfalls bis zum 31. Oktober 2007. Die Sanierung könne nur ohne Verzinsung der vorläufig gezahlten Fördermittel umgesetzt werden. Am 22. Oktober 2007 stundete die IBB den Rückforderungsbetrag bis zum 15. November 2007 mit dem Hinweis, dass sie sich vorbehalte, ab dem 24. August 2007 den gestundeten Betrag in Höhe von 74.500,48 € mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass eine Prüfung ergeben habe, dass ein allgemeiner Zinsanspruch gem. §§ 286, 288 BGB bestehe. Der Zinsanspruch bleibe bestehen, weil die Zustimmung zur späteren Leistung des Rückforderungsbetrages mit der ausdrücklichen Auflage verbunden gewesen sei, dass der noch nicht geleistete Betrag ab dem 24. August 2007 zu verzinsen sei. Diesem bedingten Angebot habe die Beklagte nicht widersprochen, vielmehr erst mit E-Mail vom 18. Oktober 2007 Einwände erhoben. Eine Vereinbarung über die Rückzahlung der aufgrund der einstweiligen Anordnung geleisteten Fördermittel kam nicht zustande. Allerdings beschlossen die Gesellschafter die Rückführung der Entnahmen sowie Nachschüsse in Höhe von 150.000 €.
Am 30. Dezember 2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von 74.500,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 24. August 2007 erhoben. Die Hauptforderung hat er auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sowie auf einen Schadensersatzanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO gestützt. Nachdem die Beklagte die Hauptforderung in Höhe von 74.500,49 € am 23. April 2009 beglichen und einen Anspruch auf Prozesszinsen anerkannt hat und die Beteiligten das Klageverfahren in der ersten Instanz insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird nur noch um die Frage gestritten, ob das klagende Land von der Beklagten auch die Zahlung von Zinsen seit dem 24. August 2007 bis zum 30. Dezember 2008 - u.a. aus der Stundungsvereinbarung vom 23. August 2007 - verlangen kann.
Mit Urteil vom 11. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch auf Verzugszinsen bis zur Klageerhebung lasse sich weder aus dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs noch aus §§ 123 VwGO, 945 ZPO und auch nicht aus der Stundungsvereinbarung vom 23. August 2007 herleiten. Eine Verzinsungspflicht im öffentlichen Recht erfordere eine entsprechende Rechtsgrundlage. Eine solche finde sich im Wohnungsbauförderungsrecht nicht. Die Zinsregelung in § 49a Abs. 3 VwVfG sei mangels Aufhebung eines begünstigenden Leistungsverwaltungsaktes nicht anwendbar. Die Beklagte habe auch keine Zinsen aus der finanziellen Hilfe erwirtschaftet, die sie entsprechend dem Rechtsgedanken des § 818 Abs. 1 BGB im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs herauszugeben hätte. Sie habe die vom Gericht zugesprochenen Gelder vielmehr zweckentsprechend im Rahmen der Objektbewirtschaftung zur Bedienung der Fremdmittel eingesetzt. Die Erstattung eines lediglich zu vermutenden Gewinns oder von ersparten Aufwendungen könne nicht verlangt werden. § 945 ZPO verweise nicht auf die Verzugszinsregelungen der §§ 286, 288 BGB, könne vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Ausschlusses von Verzugszinsen im öffentlichen Recht auch nicht extensiv ausgelegt werden. Der Schadensbegriff umfasse Verzugszinsen nicht. Die Parteien stünden auch nicht in einem Gleichordnungsverhältnis zueinander, bei dem allenfalls ein Anspruch auf Verzugszinsen in Betracht komme, sondern in einem Subordinationsrechtsverhältnis. Die Stundungsvereinbarung vom 23. August 2007 scheide als Anspruchsgrundlage schon deshalb aus, weil es an der für öffentlich-rechtliche Verträge erforderlichen Schriftform der Annahmeerklärung der Beklagten fehle.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassen Berufung des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt: Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs seien auch diejenigen Zinsen herauszugeben, die bei der Anlage einer rechtsgrundlos empfangenen Geldsumme erzielt worden seien. Die Beklagte habe mit dem rechtsgrundlos erhaltenen Geld bestehende Verbindlichkeiten getilgt. Dadurch habe sie sowohl Zinszahlungen als auch Zinsen erspart. Der Bereicherungsschuldner, der mit Hilfe zu Unrecht erlangten Geldes Verbindlichkeiten tilge, sei nicht besser zu behandeln als derjenige, der das Geld verzinslich anlege. Hilfsweise könne er eine Beweiserleichterung beim Nachweis der Nutzziehung für sich in Anspruch nehmen, weil die Beklagte die Gelder als Betriebsmittel eingesetzt habe und diese bei Berücksichtigung aller Ausgaben und Einnahmen zum Betriebsergebnis beigetragen hätten. Durch die Gewährung der finanziellen Hilfen seien andere Geldmittel zur Schuldentilgung frei geworden. Daraus folge die Vermutung, dass die Beklagte Nutzungen im Wert der sonst üblicherweise zu zahlenden Zinsen gezogen habe. Der Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruhe auf dem Grundsatz, dass die dem Schuldner typischerweise entstehenden Vorteile abgeschöpft werden sollten. Er finde sich außerdem in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG, dem insoweit eine Leitbildfunktion für öffentlich-rechtliche Forderungen des Staates zukomme. In der neueren Rechtsprechung werde sogar die Verzinsung eines gegen die öffentliche Hand gerichteten Anspruchs nicht mehr grundsätzlich abgelehnt, was dann aber die Privilegierung des privaten Bereicherungsschuldners in der umgekehrten Konstellation nicht mehr rechtfertige. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergebe sich auch aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO i.V.m. §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts umfasse der Schadensersatz nach § 945 ZPO auch den Anspruch auf Verzugszinsen. Denn für die Bemessung dieses materiell-rechtlichen, verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs gälten unstreitig die allgemeinen Grundsätze der §§ 249 ff. BGB. Auf diesen Schadensersatzanspruch, der systematisch zu den Vorschriften des zivilrechtlichen Deliktsrechts gehöre, seien alle einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen, namentlich die Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts anwendbar. Der Wortlaut von § 945 ZPO stehe nicht entgegen. Sinn und Zweck der Regelung sprächen für eine Anwendung der Verzugsregelungen. Haftungsgrund sei die im summarischen Rechtsschutzverfahren bestehende Unsicherheit über die Rechtslage infolge fehlender vollstreckbarer Hauptsacheentscheidung. Ein durch die Verzögerung der Rückzahlung entstandener wirtschaftlicher Vorteil dürfe nicht bei demjenigen verbleiben, der die einstweilige Anordnung erwirkt habe. Vielmehr sei dieser Vorteil der anderen Partei genommen worden und daher auszugleichen. Dies könne dem Rechtsgedanken des § 49a Abs. 3 VwVfG entnommen werden, wonach im Fall der Aufhebung von Verwaltungsakten die zu erstattenden Beträge grundsätzlich zu verzinsen seien. Die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des ursprünglichen Förderrechtsverhältnisses könne dem nicht entgegengehalten werden, denn es handele sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis, das auf dem Prozessrechtsverhältnis des Eilverfahrens gründe, in dem sich die Beteiligten im Verhältnis prozessualer Gleichordnung gegenüber gestanden hätten. Das Rechtsverhältnis sei weder spezifisch öffentlich-rechtlich ausgestaltet noch sonst subordinationsrechtlich überlagert. Der Zinsanspruch ergebe sich schließlich aus der Stundungsvereinbarung. Die Beklagte habe den Kläger mit Schreiben vom 6. und 21. August 2007 um Stundung der Rückforderung gebeten. Der Kläger habe ihr daraufhin mit Schreiben vom 23. August 2007 ein Angebot zur Stundung unter der Voraussetzung der Zinszahlung unterbreitet. Dieses habe die Beklagte konkludent angenommen. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung sei nicht erforderlich gewesen. Dass die Stundungsvereinbarung möglicherweise nicht den Formvorschriften eines öffentlich-rechtlichen Vertrages entsprochen habe, ändere nichts. Denn der übereinstimmende Wille der Parteien müsse dahingehend interpretiert werden, den Vertrag nicht an Formmängeln scheitern zu lassen. Daraus folge ein Anspruch des Klägers auf Bestätigung des Rechtsgeschäfts, woraus sich wiederum ein Anspruch auf die in dem Rechtsgeschäft vereinbarte Leistung ergebe. Außerdem handele es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine privatrechtliche Vereinbarung, was daraus folge, dass der Kläger die geleisteten Zahlungen nicht durch Verwaltungsakt zurückfordern könne, sondern auf gerichtliche Geltendmachung angewiesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 2010 zu ändern und die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 74.500,49 € seit dem 24. August 2007 bis zum 30. Dezember 2008 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Rechtsausführungen des Klägers zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch führten nicht daran vorbei, dass die Herausgabe von Nutzungen, die tatsächlich gar nicht gezogen werden seien, nicht verlangt werden könne. Hierfür spreche auch keine Vermutung, mit der der Kläger seine Darlegungs- und Beweislast zu umgehen suche. Dem Kläger gehe es auch nicht um gezogene Nutzungen, sondern - insoweit wesensverschieden - um Verzugszinsen, die in §§ 284 ff. BGB geregelt seien. Unter dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs komme ein Anspruch auf Verzinsung auch deshalb nicht in Betracht, weil der öffentlichen Hand regelmäßig gerade kein Zinsschaden entstehe, da sie entsprechende Gelder nicht gewinnbringend anlege, sondern über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfüge. Einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen habe das Verwaltungsgericht zu Recht an der fehlenden Rechtsgrundlage scheitern lassen. Die Verzugsvorschriften der §§ 286 ff. BGB könnten allenfalls ausnahmsweise entsprechend angewendet werden, wenn das öffentliche Recht Lücken aufweise. Eine solche Ausnahme setze jedoch stets voraus, dass zwischen den Parteien ein Verhältnis der Gleichordnung bestehe. Daran fehle es hier im Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Parteien, das durch das Prozessrechtsverhältnis nicht aufgehoben sei. Schließlich könne ein Anspruch auf Verzugszinsen nicht aus der Stundungsvereinbarung hergeleitet werden, weil es diesbezüglich an einem formgültigen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag fehle. Davon abgesehen habe auch kein übereinstimmender Wille der Parteien vorgelegen. Die Beklagte habe das mit Schreiben vom 23. August 2007 durch den Kläger verzinslich gestellte Stundungsangebot nicht angenommen. Sie sei auch nicht nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, einen abweichenden Willen explizit zu äußern. Es habe keine Vorverhandlungen hinsichtlich einer Verzinsung gegeben, sodass mit einem entsprechenden Vertragsschluss auf Seiten des Klägers nicht habe gerechnet werden können. Die einseitige Festlegung der Verzinsung habe zu keinem Zeitpunkt im Interesse der Beklagten gelegen. Sie habe der Verzinsung stets widersprochen. Es sei schließlich nicht zutreffend, dass das Angebot der Stundung nur unter der Voraussetzung der Zinszahlung unterbreitet worden sei. Der Kläger übersehe, dass die Erklärung inhaltlich teilbar sei. Die Auffassung werde auch vom Wortlaut des Schreibens vom 23. August 2007 nicht getragen. Es werde dort an keiner Stelle ausgeführt, dass die Stundung - übrigens zunächst längstens bis zum 30. September 2007, also mithin für fünf Wochen - ausschließlich unter der Bedingung der Verzinsung gewährt werde. Vielmehr werde nach dem Einverständnis mit der zuvor erbetenen Stundung in einem rechtlich abtrennbaren Absatz zusätzlich einseitig bestimmt, dass der Kläger auf einer Verzinsung ab 24. August 2007, mithin auch bereits vor Fälligkeit, bestehe. Hierüber habe sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erklärt. Die einseitige Erklärung des Klägers hätte aber bereits im Hinblick auf ihren - teilweise - abgeänderten Inhalt einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der Beklagten bedurft. Mithin hätten die Parteien keine Regelung zur Zinspflicht getroffen oder diese gar trotz Formwidrigkeit als bindend betrachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsvorgänge der IBB (3 Bd.) und die Akten der Verfahren OVG 5 S 4.04/OVG 5 S 11.05 (2 Bd.) und VG 16 A 380.03 (1 Bd.) Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.
Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen bis zur Klageerhebung steht dem Kläger weder aus § 123 Abs. 3 i.V.m. § 945 ZPO i.V.m. §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB (a) noch als Teil eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (b) und auch nicht aus einer Zinsvereinbarung (c) zu.
a) Nach § 123 Abs. 3 VwGO § 945 ZPO ist die Partei, die eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, welche sich als von Anfang an ungerechtfertigt erweist, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Anordnung entsteht. Zu Recht besteht kein Streit zwischen den Parteien, dass dem Kläger nach diesen Vorschriften ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht, nachdem der erkennende Senat die mit vorangegangenem Beschluss einstweilig angeordnete Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer finanziellen Hilfe zu den laufenden Aufwendungen der Wohnanlage der Beklagten bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben hat (vgl. dazu die Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen OVG 5 B 3.10 und OVG 5 B 4.10).
Nach § 945 ZPO ist der gesamte nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB zu berechnende Schaden zu ersetzen, der aus der Vollziehung der zu Unrecht ergangenen einstweiligen Anordnung entstanden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2006 - IX ZR 134/04 -, juris Rn. 23, und vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03 -, juris Rn. 19; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 542, jeweils m.w.N.). Der Schadensersatzanspruch umfasst danach grundsätzlich den durch die Vollziehung der einstweiligen Anordnung adäquat-kausal verursachten, unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, soweit dies dem Schutzzweck der Norm entspricht. Hierzu rechnet auch der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, einschließlich des Zinsschadens, den der Vollstreckungsschuldner infolge der vorläufigen Zahlung erlitten hat, indem er mit dem Geldbetrag nicht gewinnbringend arbeiten, insbesondere ihn nicht verzinslich anlegen konnte.
Bemerkenswerterweise hat der Kläger hier einen entsprechenden Schadenseintritt nicht einmal behauptet. Das dürfte seinen Grund darin haben, dass das Land Berlin einen solchen Schaden auch nicht erlitten hat, weil es nicht seine Aufgabe ist, Gewinne zu erwirtschaften, sondern die ihm insbesondere aus Steuereinnahmen zur Verfügung stehenden Mittel zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben für die Allgemeinheit zu verwenden. Umgekehrt ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger die vorläufig gezahlten Mittel nicht aus eben diesen Steuereinnahmen hat aufbringen können.
Des Nachweis eines Zinsschadens bedürfte es allerdings nicht, wenn dem Kläger für die Zeit nach dem in der Zahlungsaufforderung vom 30. Juli 2007 genannten Zahlungstermin, dem 23. August 2007, bis zur Klageerhebung ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB zustünde. Danach ist eine Geldschuld während des Verzugs, d.h. während der Nichterfüllung trotz Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit, mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Regelung über Verzugszinsen, § 288 Abs. 1 BGB, ist indes keine spezielle Vorschrift über Art und Umfang eines Schadensersatzes, die - wie gesagt - auch im Rahmen von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO grundsätzlich Anwendung finden würde, sondern eine allgemeine Vorschrift über die Verzinsung von Geldforderungen während des Verzuges. Die entsprechende Anwendung dieser bürgerlich-rechtlichen Vorschrift im Rahmen von § 945 ZPO bedarf daher der besonderen Begründung. Da es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts gibt, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, solche bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen vielmehr nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2001 - BVerwG 5 C 5.00 -, juris Rn. 7), käme eine analoge Anwendung des § 288 BGB ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handelte, das heißt um eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 -, juris Rn. 14).
Diese Voraussetzung erfüllt jedoch der Anspruch aus § 945 ZPO, der bei entsprechender Anwendung aufgrund der Verweisung in § 123 Abs. 3 VwGO als öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 8.61 -, juris Rn. 26), nicht. Für solche gesetzlichen Ansprüche fehlt es an einer ausreichenden Analogiebasis für die Heranziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Verzugszinsen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2004 - BVerwG 3 C 24.03 -, juris Rn. 50).
Der Senat folgt der vorstehend zitierten Rechtsprechung, die das Bundesverwaltungsgericht jüngst bekräftigt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 - BVerwG 3 C 30.10 -, juris Rn. 19 f., m.w.N.). In den den angeführten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen ging es zwar nicht um öffentlich-rechtliche Schadensersatzansprüche, sondern um öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche. Jedoch sind die genannten Grundsätze im ersteren Fall erst recht gültig: Kann die öffentliche Hand grundsätzlich keinen konkreten Zinsschaden geltend machen, weil sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und nicht zur Gewinnerzielung zu verwenden pflegt (vgl. nur Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2003 - BVerwG 6 C 5.02 -, juris Rn. 21), besteht auch kein Anlass, ihr einen pauschalisierten Ersatz in Form eines Anspruchs auf Verzugszinsen zuzuerkennen.
Es ist offenkundig, dass der Schadensersatzanspruch, um dessen Verzinsung bei Verzug des Schuldners es geht, hier weder rechtlich noch von der Interessenlage her in der Nähe einer vertraglichen Regelung des bürgerlichen Rechts angesiedelt ist. Allein die Tatsache, dass der sich aus § 945 ZPO ergebende Anspruch im Prozessrecht wurzelt, das seinerseits von der Gleichrangigkeit der streitenden Beteiligten geprägt sein mag (vgl. hierzu das vom Kläger angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 - Bf V 47/86 -, juris Rn. 33; a.A. allerdings VGH Mannheim, Urteil vom 20. August 1982 - 4 S 438/80 -, juris, 2. LS), genügt nicht. Denn es fehlt an einer in jedem Fall notwendigen Gegenseitigkeit von Ansprüchen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.93 -, juris Rn. 31 und vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 -, juris Rn. 14), wie sie für vertragliche oder vertragsähnliche Rechtsverhältnisse kennzeichnend sind. § 945 ZPO beruht auf dem auch in § 717 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 1990 - BVerwG 1 B 94.90 -, juris Rn. 9, m.w.N.). Für die Aufbürdung der Schadensersatzpflicht maßgebend ist die Freiheit des Vollstreckungsgläubigers, sich mit Risiko für oder ohne Risiko gegen die vorzeitige Durchsetzung einer Rechtsposition zu entscheiden. Dem stehen keine Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegenüber.
Wollte man das der einstweiligen Zahlungsverpflichtung zugrundeliegende Förderungsverhältnis zwischen den Parteien zur Charakterisierung des gesetzlichen Schuldverhältnisses aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO mit heranziehen, ergäbe sich nicht anderes: Die Förderung des Wohnungsbauvorhabens der Beklagten war subordinationsrechtlich ausgestaltet. Die Förderung beruhte auf dem Förderungsbescheid vom 18. November 1988, was die Annahme eines auf Gegenseitigkeit und Gleichrangigkeit beruhenden Rechtsverhältnisses erst recht nicht zuließe.
Die Einwände des Klägers gegen diese auch vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung vermögen nicht zu überzeugen. Dass der Wortlaut von § 945 ZPO nicht gegen eine Anwendung von §§ 286, 288 BGB spräche, reicht für eine Anwendung der Verzugsregeln nicht aus. Vielmehr bedarf es nach dem oben Gesagten einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
Sinn und Zweck von § 945 ZPO sprechen nicht für, sondern gegen eine Anwendung der Verzugsregelungen. Haftungsgrund - soweit kann dem Kläger noch gefolgt werden - ist die im summarischen Rechtsschutzverfahren bestehende Unsicherheit über die Rechtslage infolge fehlender vollstreckbarer Hauptsacheent-scheidung. Die weitere Ableitung, ein durch die Verzögerung der Rückzahlung entstandener wirtschaftlicher Vorteil dürfe nicht bei demjenigen verbleiben, der die einstweilige Anordnung erwirkt habe, vielmehr sei dieser Vorteil der anderen Partei genommen worden und daher auszugleichen, mag für den gesetzlich vorgesehenen Schadensausgleich einschließlich Ersatz entgangenen Gewinns sprechen. Die Ersparnis des Nachweises eines Verzugsschadens im Einzelfall, den die öffentliche Hand aus den besagten Gründen in der Regel nicht führen kann, folgt aber nicht zwingend aus Sinn und Zweck von § 945 ZPO.
Auch die vom Kläger gezogene Parallele des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO zu den zivilrechtlichen Vorschriften des Delikts-rechts führt nicht weiter. Denn eine solche Parallele der eher als Gefährdungshaftung denn als Deliktshaftung einzustufenden Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO einmal unterstellt, vermag diese das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht zu überspielen. Vielmehr führt die Argumentation des Klägers über die generelle Verzugsverzinsungspflicht bei einer Geldschuld aus deliktischer Haftung nur wieder zu einer - im öffentlichen Recht gerade nicht allgemein vorgesehenen - analogen Anwendung von §§ 286, 288 BGB.
Der Verweis des Klägers auf die Verzugszinsregelungen in § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 286, 288 BGB und in § 49a Abs. 3 VwVfG belegt die Richtigkeit der hier vertretenen Rechtsauffassung. Die genannten Regelungen sind gerade nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, dass auch im öffentlichen Recht Geldforderungen während des Verzugs stets zu verzinsen seien. Im Gegenteil deutet ihr jeweils begrenzter Anwendungsbereich darauf hin, dass es außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Spezialregelungen bei dem Grundsatz der Unverzins-lichkeit bleiben soll.
b) Zu Recht besteht ebenfalls kein Streit zwischen den Parteien, dass dem Kläger nach den Grundsätzen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ein Anspruch auf Rückgewähr der vorläufig gewährten Fördermittel dem Grunde nach zusteht, nachdem der erkennende Senat die einstweilige Anordnung der Zahlung aufgehoben hat (vgl. dazu die Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen OVG 5 B 3.10 und OVG 5 B 4.10), und dass dieser Anspruch neben den Schadensersatzanspruch aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO treten kann. Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes und inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind oder den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 24.09 -, juris Rn. 5).
Verzugszinsen analog §§ 286, 288 BGB auf den sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ergebenden Rückforderungsbetrag können hier schon deshalb nicht beansprucht werden, weil der Bereicherungsschuldner vor Eintritt der Rechtshängigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB, d.h. bei Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes, wegen Verzuges in Anspruch genommen werden kann (§ 818 Abs. 4 i.V.m. § 286 ff. BGB), und die Regelungen in § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar sind. Denn diesen Vorschriften liegt eine Interessenwertung zugrunde, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist. Außerdem gilt auch hier das zu § 945 ZPO Gesagte entsprechend: Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kann der Kläger keine Verzugszinsen verlangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 -, juris Rn. 13 ff. und 21).
Ein anderes Ergebnis kann der Kläger nicht dadurch erzielen, dass er den Zinsanspruch in der pauschalisierten Form des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in das Gewand eines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen analog § 818 Abs. 1 BGB kleidet.
Entsprechend dem in § 818 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe von rechtsgrundlos Erlangtem auf die Herausgabe der aus dem Erlangten tatsächlich gezogenen Nutzungen, zu denen auch Zinserträge gehören können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 -, juris Rn. 18; Urteil vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 3 C 84.82 -, juris Rn. 18). Allerdings muss der Erstattungsschuldner einen tatsächlichen Nutzen gezogen haben. Es genügt nicht, dass er solche Nutzungen hätte erzielen können, aber zu ziehen unterlassen und deshalb auch nicht erhalten hat (vgl. nur Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 3 C 84.82 -, juris Rn. 18).
Die Verwendung der zu Unrecht erlangten finanziellen Mittel aus der einstweiligen Anordnung des Senats ist unstreitig. Deshalb ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass es einer Beweiserleichterung für ihn bei der Feststellung, ob und ggf. in welcher Höhe Nutzungen vom Bereicherungsschuldner erzielt worden sind, nicht bedarf. Denn er befindet sich insoweit nicht in Beweisnot.
Es ist aber ebenso unstreitig, dass die Beklagte Nutzungen in Form von Zinserträgen aus den im Wege einstweiliger Anordnung zu Unrecht bezogenen finanziellen Mitteln tatsächlich nicht gezogen hat. Vielmehr hat sie die Mittel entsprechend dem Beschlusstenor in der Sache OVG 5 S 4.04 („…vom 1. Januar 2004 an bis zur Entscheidung in der Hauptsache…eine finanzielle Hilfe zu den laufenden Aufwendungen für die Wohnanlage…in Höhe von 6.208,35 € monatlich ... zu zahlen“) zur Begleichung der laufenden Aufwendungen eingesetzt. Ein Zinsertrag ist ihr daraus nicht erwachsen.
Auch eine sonstige geldwerte Nutzung hat die Beklagte nicht gezogen. Die Wohnungsbauförderung beruht auf dem Prinzip der Hilfe zu den laufenden Aufwendungen, die sich aus den Kapitalkosten, der Verzinsung der Eigenleistung und den Bewirtschaftungskosten entsprechend der genehmigten Wirtschaftlichkeitsberechnung zusammensetzen. Der zweckentsprechende Einsatz der Mittel dient zwar letztlich der Erzielung von Einnahmen in Form der Mieten. Während der Bindungsphase sind die Mieten jedoch auf das preisrechtlich Zulässige begrenzt, und die Fördermittel entsprechen der Differenz zwischen der Kostenmiete und der genehmigten Durchschnittsmiete. Die Absenkung der Mieten auf das Sozialniveau ist keine Nutzung und kein Gewinn, sondern ein im Interesse der Allgemeinheit festgelegter Mitteleinsatz. Mit dem zweckentsprechenden Mitteleinsatz ist kein zusätzlicher geldwerter Nutzungsertrag in das Vermögen der Beklagten gelangt.
Richtig ist allerdings, dass der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 6. März 1998 (- V ZR 244/96 -, juris Rn. 22 ff.) entschieden hat, dass der Bereicherungsschuldner auch dasjenige an Nutzungen herauszugeben hat, was in Form ersparter Aufwendungen in sein Vermögen gelangt ist, weil es keinen entscheidenden Unterschied mache, ob der Bereicherungsschuldner das rechtsgrundlos erlangte Geld zinsbringend anlege und damit sein Vermögen mehre oder ob er eine Verminderung seines Vermögens vermeide, indem er eine Schuld ablöse.
Dieser Rechtsprechung ist zu folgen, soweit es sich um eine außerplanmäßige Tilgung handelt, bei der sich die Nutzung in ersparten Zinsaufwendungen widerspiegelt, z.B. in Form der Vermeidung von Sollzinsen bei einem rechtsgrundlosen Kontoausgleich. Nicht vom Nutzungsbegriff erfasst ist indes - wie hier - die planmäßige Tilgungs- und Zinszahlung auf ein laufendes Darlehen. Denn in diesem Fall ist die Zins- und Tilgungsleistung bereits mit dem Bereicherungsgegenstand identisch und kann nicht zusätzlich noch einmal als Nutzung gewertet werden. Welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn die Beklagte die vorläufigen Zahlungen nicht erhalten hätte, ob sie ohne den Einsatz der rechtsgrundlos erlangten Mittel sofort insolvent geworden wäre oder ob sie von den Gesellschaftern einen entsprechenden Nachschuss erhalten hätte, ist reine Spekulation. Ein höher verzinsliches Darlehen zur Zwischenfinanzierung der Deckungslücke bei ausbleibender Anschlussförderung hätte sie angesichts der Tatsache, dass bereits die bestehenden Fremddarlehen den Wert des Objekts weit überstiegen, nicht erhalten, zumal dessen Bedienung mangels erzielbaren Gewinns aus der Vermietung der Anlage von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre.
Der Ausschluss einer Nutzung in Form ersparter Aufwendungen hat seinen Grund somit letztlich darin, dass es sich bei den rechtsgrundlos erlangten Mitteln der Sache nach um Fördermittel handelte, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht der Gewinnerzielung bei der Beklagten, sondern der Herabsubventionierung der Mieten im Interesse der Allgemeinheit dienten. Dabei war nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung klar und bildete auch den Anordnungsgrund für den Erlass der einstweiligen Anordnung, dass bei Ausbleiben der Fördermittel kein finanzieller Spielraum der Wohnungsbaugesellschaft verbleiben würde, die ausbleibenden Mittel - etwa durch Mieterhöhung - auszugleichen. Mit dem diesen Zweck erfüllenden Mitteleinsatz war deshalb von vornherein keine weitergehende Nutzziehung für die Beklagte verbunden.
c) Schließlich lässt sich der Anspruch des Klägers auch nicht aus einer Zinsvereinbarung herleiten. Eine solche Vereinbarung ist hier nicht - schon gar nicht formwirksam - zustande gekommen.
In den in Rede stehenden Schreiben vom 23. August 2007 und vom 22. Oktober 2007 erklärte sich der Kläger mit einer Stundung des Rückforderungsbetrages bis zur Entscheidung über einen von der Beklagten gestellten Antrag auf Sanierung, längstens bis zum 30. September 2007 bzw. 15. November 2007, einverstanden. Die jeweils in einem zweiten Absatz angesprochene Verzinsungspflicht war aus Sicht der Beklagten als bloßer Hinweis auf eine vermeintlich bestehende Verpflichtung zur Verzinsung während des Zahlungsverzugs zu verstehen. Das wird im Schreiben vom 22. Oktober 2007 deutlich durch die Formulierung: „Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass wir uns vorbehalten, ab dem 24.08.2007 den gestundeten Betrag in Höhe von … zu verzinsen“.
Selbst wenn man mit dem Kläger dementgegen die beiden Schreiben als Angebot an die Beklagte zur Stundung gegen Verzinsung verstehen wollte, hätte die Beklagte dieses Angebot nicht angenommen. Vielmehr hat sie einer Verzinsung in einem Telefonat mit der IBB am 11. Oktober 2007 und per E-Mail am 18. Oktober 2007 ausdrücklich widersprochen. Wollte man darüber hinwegsehen und die bloße Nichterfüllung der Rückforderung als Annahme eines solchen Angebots verstehen, wäre eine sich daraus ergebende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (zum öffentlich-rechtlichen Charakter der Haupt- und der Zinsforderung s.o.) wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot nach §§ 57, 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 125 Satz 1 BGB nichtig.
Die dagegen vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Seine Behauptung, die Schriftform sei gewahrt, weil er mit den beiden genannten Schreiben lediglich schriftliche Angebote der Beklagten zum Abschluss einer Stundungsvereinbarung angenommen habe, findet in der Wirklichkeit keine Entsprechung. Dass eine Stundung etwas anderes ist als eine Stundung gegen eine Verzinsung, ist offenkundig, zumal Stundung (Hinausschieben der Fälligkeit) und Verzug (Nichtleistung nach Fälligkeit) einander ausschließen. Die Schreiben des Klägers vom 23. August 2007 und vom 22. Oktober 2007 stellen deshalb lediglich ein Angebot der Stundung unter der „Bedingung“ einer Verzinsung dar, das wiederum der Annahme durch die Beklagte bedurfte (vgl. § 150 Abs. 2 BGB). Eine ausdrückliche, formbedürftige Annahmeerklärung war weder nach der Verkehrssitte entbehrlich noch hat die Beklagte darauf verzichtet (vgl. § 151 Satz 1 BGB).
Eine vom Kläger behauptete Vereinbarung mit der Beklagten, dass sich diese nicht auf eine Formunwirksamkeit berufen werde, ist - abgesehen davon, dass auch diese dem Schriftformerfordernis unterfiele - nicht getroffen worden. Die Berufung auf den Formverstoß stellt auch keinen schweren Verstoß gegen den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben dar.
Zwar hat der erkennende Senat diesen Einwand im Bereich der Wohnungsbauförderung schon einmal durchgreifen lassen (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 5 N 22.04 -, juris Rn. 7). Damals ging es um die Entgegennahme von Förderleistungen. Der Senat ließ den Einwand zu, „nachdem sie [die Förderungsnehmer] die - u.U. nur schwer rückabwickelbaren - Förderleistungen des Klägers in Kenntnis der von ihnen geltend gemachten Formnichtigkeit entgegengenommen haben und im Übrigen bei der Abholung des Vertrages unter dem 18. Januar 1995 die Erklärung ‚Die nach meiner/unserer Unterschriftsleistung vorgenommenen Änderungen/Ergänzungen wurden zur Kenntnis genommen und gelten als Bestandteil des Vertrages‘ abgegeben bzw. unterzeichnet haben und damit am Vorliegen eines (wirksam geschlossenen) Vertrages seinerzeit keine Zweifel haben erkennen lassen.“ So liegt der Fall hier nicht. Zum einen war die aufgrund der einstweiligen Anordnung geleistete Zahlung nicht „schwer rückabwickelbar“, zum anderen fehlte es an einem Vertragsschluss, weil die Beklagte gerade nicht hatte erkennen lassen, dass sie mit einer Verzinsung einverstanden war (s.o.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.