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Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 28.09.2018
Aktenzeichen VG 3 L 492/18 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0928.3L492.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 BauO BB

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem (sinngemäßen) Antrag,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 20. August 2018 gegen die Ziffern 5-7 des Bescheides des Antragsgegners vom 19. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2018 anzuordnen und - soweit die Verfügung unter Sofortvollzug gesetzt wurde - wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung in der Ziffer 4. der Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2018 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, Rn. 11, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.10 -; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen, insbesondere dazu, dass die Nutzungsuntersagung dazu diene, einen Anreiz zur Aufnahme bzw. Fortführung einer nicht zugelassenen Nutzung zu verhindern; es darum gehe, die Ordnungsfunktion des formellen Bauaufsichtsrechts nicht zu entwerten, lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander- gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Er hat auch die konkreten Umstände hinsichtlich der von den bauaufsichtlichen Maßnahmen erfassten Anlagen in den Blick genommen und - soweit es um die Beseitigung der in der Verfügung genannten Gebäude geht - erwähnt, warum hier für die sofortige Vollziehung ein öffentliches Interesse bestehe, nämlich einmal wegen der möglichen Beseitigung ohne Substanzverlust und ferner um einer Vorbildfunktion ungenehmigter Baulichkeiten sowie der Verfestigung von störenden Tätigkeiten (Holzverarbeitung) in einem Gebiet mit Erholungsfunktion entgegenzuwirken.

Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 – OVG 11 S 13.13 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09, Rn. 3, juris; Beschlüsse der Kammer vom 30. September 2016 – VG 3 L 207/16 -; vom 2. September 2016 – VG 3 L 423/16 – und vom 13. Oktober 2016 – VG 3 L 325/16 - ).

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage wiederherstellen, wenn diese - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, vielmehr fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich zum einen nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Regelungen als rechtmäßig erweisen und zum anderen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung besteht.

1. Nach § 80 Abs. 1 S. 2 BbgBO kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. So liegt der Fall hier hinsichtlich der in der Textziffer 1 der Verfügung vom 19. Februar 2018 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung. Denn die Nutzung der in dem Bescheid benannten Lagerflächen als Holzlager und Abstellplatz auf dem Grundstück K...4 in 0..., Gemarkung H..., Flur 5, Flurstück 112, erfolgt ohne die hierfür erforderliche Genehmigung.

Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (überzeugend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2017 – OVG 10 N 39.17 -; siehe auch VG Cottbus, Beschluss vom 28. November 2016 – 3 L 463/16 -; vgl. zur Gegenansicht: OVG Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 3 B 55/04 -; VG Potsdam, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 4 K 460/17 –, juris Rn. 22; hinsichtlich der Überprüfung der Ermessensentscheidung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 – OVG 10 N 25.10 -).

Für ein Eingreifen auf der Grundlage der genannten Vorschrift genügt schon die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung, also das Fehlen einer Baugenehmigung. Ermessensfehlerhaft wäre eine Nutzungsuntersagung in solchen Fällen allenfalls dann, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - OVG 2 S 76.11, OVG 2 L 50.11 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 4 f).

Zu Recht hat der Antragsgegner im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auf die formelle Illegalität der vom Antragsteller auf dem streitgegenständlichen Grundstück betriebene Nutzung abgestellt. Bei den genannten Flächen, die als Lagerplatz benutzt werden, handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO, die gemäß § 59 BbgBO einer Baugenehmigung bedürfen. Den Ausnahmetatbestand einer Genehmigungsfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 14 a) BbgBO hat der Antragsgegner verneint. Auf die zutreffenden Erwägungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 23. März 2018 (Seite 5) – gerade hinsichtlich der Anforderungen in Bezug auf einen forstwirtschaftlichen Betrieb und dem Erfordernis der örtlichen und funktionellen Zuordnung der baulichen Anlage zu einem solchen Betrieb - wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich Bezug genommen.

Mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, wonach er einen Pachtvertrag mit der H... KG geschlossen habe und diese auf den Flächen das Spalten und Lagern von Holz vornehme, ist ergänzend Folgendes in die Betrachtung einzustellen:

Zunächst richtet sich die Ordnungsverfügung an den Antragsteller selbst. Ihm wird die Nutzung der besagten Flächen untersagt und aufgegeben, die Flächen zu beräumen. Dass der Antragsteller einen forstwirtschaftlichen Betrieb nicht unterhält, liegt auf der Hand. Soweit er Rechte der H... KG gelten machen möchte, kann er damit nicht gehört werden. Auch fehlt es an dem Nachweis des Dienens der Fläche für einen privilegierten Betrieb.

Hierfür ist bereits beachtlich, dass der Betriebssitz der H... KG in B... bei M... im Bundesland Sachsen-Anhalt belegen ist. Schon dies verlangt detaillierte Ausführungen zur forstwirtschaftlichen Betätigung und einer Beschreibung des Funktionszusammenhangs. Dass der forstwirtschaftliche Betrieb in der Nähe Flächen bewirtschaftet, genügt hierfür offensichtlich nicht. Es bedarf Aussagen zur Örtlichkeit, zur Flächengröße und einer Darstellung dazu, welche Tätigkeiten dabei überhaupt anfallen, wissend, dass Durchforstungs- und Einschlagsarbeiten typischerweise in einem Abstand von mehreren Jahren anfallen.

Zudem hat der Antragsteller den Nachweis der Flächennutzung durch die H... KG nicht erbracht. Dies gilt zunächst im Tatsächlichen. Bilder oder im vorläufigen Rechtschutzverfahren verwertbare Aussagen (eidesstattliche Versicherungen) zu einem Agieren von Mitarbeitern des Betriebes auf den genannten Flächen wurden nicht vorgelegt.

Auch ist die rechtliche Bindung nicht hinreichend dargetan. Zwar hat der Antragstellen einen Pachtvertrag vom 02. Mai 2018 vorgelegt. Dieser untersetzt das Pachtverhältnis für die von der Ordnungsverfügung erfassten Flächen aber nicht, da das Pachtobjekt nicht hinreichend bestimmt ist. In § 1 des Pachtvertrages wird auf eine Anlage verwiesen, in der die Grundstücksflächen bezeichnet sein sollen, wobei diese Anlage weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde.

Auch hat der Antragsgegner zutreffend angemerkt, dass die rechtliche Bindung in Ansehung der Regelungen zur Pachtdauer beschränkt ist. Beiden Vertragsparteien sind umfangreiche Kündigungsmöglichkeiten eingeräumt, etwa für den Pächter zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres und für den Verpächter - hier dem Antragsteller - schon dann, wenn die „Gelegenheit besteht, das Grundstück einer anderen Nutzung“ zuzuführen. Dies kann jede private Nutzung sein, etwa im Rahmen einer kleingärtnerischen Betätigung.

Es begegnet auch keinen Bedenken, dass sich der Antragsgegner nicht mit dem Verbot der weiteren Nutzung - durch den Antragsteller - begnügt, sondern ihm zusätzlich die vollständige Beräumung der Flächen aufgegeben hat. Für eine solche, die gelagerten Gegenstände betreffende Anordnung bietet § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO ebenso eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Es ist anerkannt, dass eine Nutzungsuntersagung dann die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalten kann, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert. Dies gilt insbesondere für Lagerplätze: Weil die rechtswidrige Nutzung eines Grundstücks als Lagerplatz fortdauert, solange dort die Lagerung von Gegenständen anhält, beinhaltet die Anordnung, die rechtswidrige Nutzung zu unterlassen, hier die Verpflichtung, die gelagerten Gegenstände zu entfernen. Die Anordnung, einen Lagerplatz zu räumen, ist deshalb Nutzungsuntersagung im engeren Sinne und kann folglich auf die entsprechende landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (vgl. aktuell: Urteil der Kammer vom 07. September 2018 – 3 K 191/16 -).

Der Bescheid ist schließlich im Hinblick auf die Ermessensausübung durch den Antragsgegner nicht zu beanstanden. Es sind keine Ermessensfehler erkennbar. Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist anerkannt, dass bereits die formelle Illegalität des Vorhabens den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. nur: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 2 S 62.12 - und Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2016 – VG 3 L 163/16 - ). Ein atypischer Fall ist nicht gegeben. Anderes gilt auch nicht bezüglich der Räumungsanordnung, da diese ohne nennenswerten Substanzverlust an den beweglichen Gegenständen möglich ist. Auch drängt sich nicht ohne weiteres auf, dass die derzeitige Nutzung des im Außenbereich befindlichen Lagerplatzes materiell-rechtlich zulässig ist, so dass von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht ausgegangen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2007 – OVG 2 S 47.06 -; Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 - VG 3 L 222/15 -). Für einen Bestandsschutz ist nichts ersichtlich oder überzeugend vorgetragen. Hinsichtlich der Außenbereichslage ist auf die den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 19. Februar 2015 (3 K 714/13) zu verweisen. Dort wurde ausgeführt:

Schon unter Zugrundelegung der Luftbilder nach BrandenburgViewer ist erkennbar, dass das in Rede stehende Grundstück nicht an einem Bebauungszusammenhang teilhat. Selbst wenn man für die vorhandene Bebauung im Weiler K... einen Ortsteil würde annehmen wollen, ist jedenfalls aufgrund der unbebauten Fläche (Entfernung ca. 250 m) zwischen dieser und dem zu beurteilenden Vorhaben ohne Zweifel ersichtlich, dass das Vorhabengrundstück von diesem Bebauungszusammenhang nicht umfasst sein kann. Aber auch mit Blick auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Gebäude, die ursprünglich einem Umspannwerk für die bergbauliche Nutzung gedient hatten und nunmehr vom Verein "L...Wege e.V." für Zwecke der Ferienbetreuung genutzt werden, kann kein anderes Ergebnis vertreten werden. Die beiden gegenwärtig einzig noch vorhandenen Gebäude sind schon nicht geeignet, einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bilden. Denn hierfür ist ein Bebauungskomplex erforderlich, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, juris Rn. 23; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 14). Dass dort nach Aussage des Klägers vormals noch weitere Bauten vorhanden gewesen seien, ändert hieran nichts, da es für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ankommt (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34 Rn. 6). Auch die in der Umgebung des Flurstücks 115 vorhandenen Wochenendhäuser sind nach den oben dargelegten Grundsätzen ungeeignet, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden.

Eine andere Sicht der Dinge folgt auch nicht aus dem in den Verfahren 3 K 59/17, 3 K 441/17 und 3 K 1952/17 durchgeführten Ortstermin am 08. März 2018. Vielmehr hat dieser eine regellose Bebauung aufgezeigt, der es an einem maßstabsbildenden Gewicht fehlt (hierzu: Urteil der Kammer vom 15. März 2017 – 3 K 1206/17 – zitiert nach juris).

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung liegt hier einerseits in der Gefahr der negativen Vorbildwirkung, die von der illegalen Nutzung baulicher Anlagen ausgeht, andererseits darin zu verhindern, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird sowie, dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage nutzt, aus diesem Verhalten zeitliche Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 3 B 185/02 -; Beschluss der Kammer vom 19. November 2015 – VG 3 L 537/15 – und vom 6. Juni 2016 – VG 3 L 163/16 -). Im Umkehrschluss ist das Aussetzungsinteresse des Antragstellers geringer zu gewichten. Mit der Nutzungsuntersagung wird ihm lediglich aufgegeben, auf diejenigen Vorteile zu verzichten, die ihm bei rechtmäßigem Verhalten nicht erwachsen wären.

2. Soweit es die in den Textziffer 2. und 3. des Bescheides des Antragsgegners vom 19. Februar 2018 aufgeführten Gebäude betrifft (Trapezblechschuppen und Überdachung) hat der Antrag gleichermaßen keinen Erfolg. Auch hier spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung.

Rechtsgrundlage der Beseitigungsverfügung ist § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I, Nr. 14). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine Beseitigungsanordnung kann also dann auf die Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO gestützt werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist. Weder liegt für die hier fraglichen Baulichkeiten die nach § 59 BbgBO erforderliche Baugenehmigung vor, noch befinden sie sich in Übereinstimmung mit den Vorgaben des materiellen Baurechts. Der Antragsgegner übte auch das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß aus.

Die in dem Bescheid genannten Anlagen unterfallen dem Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO und sind genehmigungspflichtig. Die Anlagen unterfallen keinem Genehmigungsfreiheits-Tatbestand nach § 61 BbgBO. Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im Außenbereich. Weder liegt es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB.

Soweit der Antragsteller meint, vorliegend greife die Regelung in § 61 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO kann er damit nicht durchdringen. Auf die obigen Erwägungen hinsichtlich des fehlenden Bezuges zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb wird verwiesen.

Der Errichtung der hier in Rede stehenden baulichen Anlagen ist auch bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Dem Außenbereichsvorhaben als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB stehen nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5, Nr. 7 BauGB entgegen. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 19. Februar 2018 und insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2018 (Seite 6 und 7) wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Gegenteiliges wird seitens des Antragstellers auch nicht vorgetragen.

Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund des § 80 Abs. 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. zu § 74 Abs. 1 BbgBO a.F. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.11 -; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 1999 - 3 A 47/98 -). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen. Insbesondere ergibt sich aus dem Verhalten des Antragsgegners, indem er bis zum Einschreiten eine längere Zeit verstreichen ließ, kein Grund für eine anderweitige Ermessenbetätigung. Allein eine längere Duldung eines illegalen Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde hindert diese grundsätzlich nicht daran, zu einem späteren Zeitpunkt bauordnungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Behörde das illegal genutzte Bauvorhaben nicht nur geduldet, sondern darüber hinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf vertrauen konnte, eine bauordnungsrechtliche Verfügung werde nicht mehr ergehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2008 - 2 S 11.08 -; Beschluss vom 13. Juni 2005 – 3 E 197/04 -; VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2010 – 7 K 493/07 -). Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich ein solches Verhalten des Antragsgegners jedenfalls nicht. Dafür sprechen auch die weiteren gegen den Antragsteller eingeleiteten Maßnahmen. Auch hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, gegen gleichartige Bauvorhaben in der näheren Umgebung vorzugehen.

Die Betätigung des Auswahlermessens erfolgte sachgerecht. Der Antragsteller hat die Baulichkeiten errichtet und genutzt, so dass er als Verhaltensstörer auch richtiger Adressat der Verfügung ist. Ein milderes Mittel zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände ist nicht ersichtlich.

An der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, welches das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Da die Beseitigung einer baulichen Anlage in der Regel irreparabel ist, ist ein besonderes, das Suspensivinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung einer Beseitigungsanordnung nur ausnahmsweise anzunehmen. In der Regel überwiegt wegen der Endgültigkeit der Beseitigung das Interesse des Betroffenen, dass bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Beseitigungsanordnung der Abriss nicht stattfindet. Es entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanz insbesondere von Gebäuden grundsätzlich nicht zerstört wird, solange nicht sicher ist, ob letztere erhalten bleiben dürfen, also rechtkräftig über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung entschieden ist. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung kann jedoch insbesondere in Fällen bestehen, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist oder wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die alsbaldige Nachahmung befürchten lässt. Dabei muss die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lassen, so dass im Einzelfall der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rasch vorgebeugt werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

Ausgehend hiervon ergibt sich das besondere Vollzugsinteresse – entsprechend den Ausführungen des Antragsgegners in seiner Verfügung – maßgeblich aus dem Gesichtspunkt der leichten Abbaubarkeit der in Rede stehenden Gebäude. Der Trapezblechschuppen wurde in Leichtbauweise hergestellt. Bei der Bedachung wurde ebenfalls Holz und Blech verwendet und die Baumaterialien in einfachster Weise miteinander verbunden. Die Anlagen können daher ohne nennenswerten Substanzverlust und ohne wesentlichen Kostenaufwand derart beseitigt werden, dass sie erneut aufgestellt werden könnten.

Darüber hinaus dient die sofortige Vollziehung auch der Vermeidung einer objektiven negativen Vorbildwirkung, die von illegalen baulichen Anlagen ausgeht, sowie der Bekämpfung einer Nachahmungsgefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens der Hauptsache. Von den baulichen Anlagen, die trotz des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet wurden, geht eine Vorbildwirkung aus, die eine Nachahmung befürchten lässt (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Vorbildwirkung grundsätzlich unabhängig von der spezifischen Art der illegalen baulichen Anlage zu beurteilen ist. Dies gilt insbesondere im Falle einer Verstärkung der Inanspruchnahme des Außenreichs für eine nicht mit dessen Funktion zu vereinbarende Bebauung. Es muss auch nicht abgewartet werden, dass der Außenbereich für eine gleichartige Nutzung in der hier gegebenen Form genutzt wird. Vielmehr reicht es aus, dass eine Bebauung in dem Wochenendhausgebiet verstärkt von Bauherren in Betracht gezogen würde. Vorliegend ist es zudem naheliegend, dass die noch vorhandenen großräumigen Freiflächen von potentiellen Bauherren in Anspruch genommen werden würden, würde nicht schon jetzt seitens des Antragsgegners effektiv gegen baurechtswidrige Zustände vorgegangen werden. Der längere Bestand der Baulichkeiten kann als Signal für die Verwirklichung vergleichbarer Bauwünsche auf anderen Grundstücken in dem hier in Rede stehenden Gebiet verstanden werden. Die sofortige Vollziehung ist erforderlich, um die Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben im Außenbereich zu verhindern.

Gegen die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffer 4, 5 und 6 der Ordnungsverfügung ist nichts zu erinnern. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32). Die Höhe von der angedrohten Zwangsgelder (800 und zwei Mal 600 Euro) ist angesichts des durch § 30 Abs. 2 VwVGBbg festgelegten Rahmens nicht zu beanstanden. Auch bestehen keine Zweifel an der Bestimmtheit der Androhung. Das angedrohte Zwangsgeld soll festgesetzt werden, wenn die Nutzung nicht entsprechend der unter Sofortvollzug gesetzten Verfügungen zu den dort genannten Terminen eingestellt wird bzw. die Beräumung – das heißt das Entfernen der vorhandenen Gegenstände - nicht bis zur genannten Frist realisiert wurde.

Ein hier maßgebliches Vollstreckungshindernis besteht nicht.

 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung ist es unter anderem auch, dass der durch den zugrundeliegende Verwaltungsakt als Störer Verpflichtete in der Lage ist, die ihm auferlegten Pflichten innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg zu erfüllen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2010 – OVG 11 S 17.09 -, juris Rn. 15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2001 – 1 ZB 01.1255 –, juris Rn. 14; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 3). Muss der Pflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in die Rechte Dritter eingreifen und ist der Dritte nicht bereit, den Eingriff in seine Rechte zu dulden, so besteht ein Vollzugshindernis (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10502/09 –, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. September 2004 – 3 M 66/04 –, juris Rn. 20; VG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 2 L 1212/14 –, juris Rn. 20 ff.). Der zugrundeliegende Verwaltungsakt kann in diesen Fällen nicht im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden, weil der Pflichtige rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage ist, die Verpflichtung zu erfüllen (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Oktober 2016 – 3 L 244/16 -, zitiert nach juris).
So liegt der Fall hier indes nicht. Zwar hat der Antragsteller einen Pachtvertrag vorgelegt. Dies genügt aber nicht, um ein hier maßgebliches Recht begründen zu können. Dabei trägt der Antragsteller schon selbst nicht vor, dass er – als Adressat der Verfügung - gehindert wäre, der ihm aufgegebenen Verpflichtung nachzukommen. Dies ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Vorliegend fehlt es schon an einer genauen Bezeichnung der von der H... KG gepachteten Flächen (s.o.). Zudem enthält sich das Vorbringen des Antragstellers und auch die von ihm vorgelegte Vereinbarung dazu, dass vormals in seinem Eigentum befindliche Gegenstände auf den Pächter übergegangen wären. Der Pachtvertrag bezieht sich nur auf Flächen. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass die H... KG mittlerweile auf den von der Ordnungsverfügung erfassten Flächen selbst Gegenstände aufgebracht hätte. Vom Gegenteil ist auszugehen. Zwar vermerkt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass die H... KG „dort“ das Spalten und Lagern von Holz betreibt. Einen Nachweis dafür hat er aber nicht beigebracht. Insoweit ist freilich auffällig, dass bei einem Vergleich der vorliegenden Bilddokumente die Holzstapel letztlich keinerlei Veränderung erfahren haben. Gerade die von ihm mit Schreiben an den Antragsgegner vom 12. Juli 2018 mitgesandten Aufnahmen des Antragstellers zeigen eine exakte gleich aussehende Schichtung des Holzes wie sie seitens des Antragsgegners am 10. Februar 2016 und insbesondere am 10. Oktober 2017 - also vor Abschluss des Pachtvertrages – festgehalten wurde. Die bloße Unterbringung eine Sägemaschine rechtfertigt mit Blick darauf, dass im Übrigen die von der Verfügung des Antragsgegners betroffenen Flächen quasi unverändert sind, eine andere Sicht der Dinge nicht. Es kann danach offen bleiben, ob dann, wenn in Ansehung einer angekündigten oder aber schon erlassenen Nutzungsuntersagung- bzw. Beseitigungsverfügung der Abschluss eines Pachtvertrages und das Unterstellen forstwirtschaftlicher Maschinen ohne – wie dies hier anzunehmen ist – einen greifbaren funktionellen Bezug zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb – quasi als Gefälligkeit – nicht schon unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unbeachtlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer erachtet in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 9.4) die Bedeutung der Sache für den Antragsteller mit einem Betrag in Höhe von 10.000 Euro (Substanzwert nebst Kosten der Beseitigung) als angemessen bewertet, der aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren ist.