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Fachdiplom Rechtswissenschaft (Ukraine); Anerkennung; erste juristische Staatsprüfung; Gleichwertigkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 26.09.2012
Aktenzeichen OVG 10 M 33.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 5 DRiG, § 112 DRiG, § 112a DRiG, Art 3 Abs 1 GG, § 10 Abs 2 BVFG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) biete, ist nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2009, mit dem der Beklagte es ablehnt, das Fachdiplom Rechtswissenschaft der Juristischen Jaroslaw-Mudrij-Nationalakademie der Ukraine vom 30. Juni 1999 als mit der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig anzuerkennen, erweist sich im Ergebnis der bei einem Prozesskostenhilfegesuch gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines Fachdiploms als der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig, um zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden.

Die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 112 Abs. 1 1. Fall des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) liegen nicht vor, weil § 10 Abs. 2 BVFG nur für Prüfungen und Befähigungsnachweise von Spätaussiedlern gilt. Der Kläger ist nicht Spätaussiedler im Sinne von § 4 BVFG, sondern genießt als im Jahre 1999 aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 33 des Ausländergesetzes aufgenommener Ausländer weiterhin gemäß § 103 des Aufenthaltsgesetzes die Rechtsstellung nach Art. 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK).

Auch § 112 Abs. 2 DRiG vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seines ukrainischen Diploms als der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig, weil der Kläger weder Deutscher ist noch die juristische Prüfung in der Ukraine vor dem 3. Oktober 1990 abgelegt hat.

§ 112a DRiG findet auf den Kläger keine Anwendung, weil sein ukrainisches Diplom nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland) oder der Schweiz erworben wurde.

Ein zweiseitiges sog. Äquivalenzabkommen über die gegenseitige Anerkennung von Hochschulqualifikationen hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Ukraine - entgegen der Annahme des Klägers in seinem Schreiben vom 7. September 2009 an den Beklagten - nicht abgeschlossen (vgl. Liste der zweiseitigen Abkommen mit der Ukraine, Bundesgesetzblatt, Fundstellennachweis B, abgeschlossen am 31. Dezember 2011, S. 203 – 205; vgl. auch Liste der Äquivalenzabkommen im Internetportal der Kultusministerkonferenz  unter „Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen“ / „Veröffentlichungen und Beschlüsse“ / „Akademische Anerkennung“).

Kein Anspruch auf Anerkennung des ukrainischen juristischen Fachdiploms als der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig folgt aus dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (sog. Lissabon-Konvention, BGBl. 2007 II S. 712, 713), das zwischen Deutschland und der Ukraine seit dem 1. Oktober 2007 Anwendung findet (Bekanntmachungen vom 19. Oktober 2007, BGBl. II S. 1711, und vom 16. April 2012, BGBl. II S. 565) und das insoweit gemäß Art. XI.4 Abs. 1 Buchstabe a der Lissabon-Konvention das Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die Anerkennung von Studien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region (BGBl. 1994 II S. 2321, 2322) abgelöst hat.

Die Verpflichtung aus Art. VI.1 der Lissabon-Konvention, die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen anzuerkennen, besteht nur, sofern nicht zwischen der vorgelegten Qualifikation und der Qualifikation, als die sie anerkannt werden soll, ein wesentlicher Unterschied nachgewiesen werden kann. Auf einen solchen wesentlichen Unterschied hat der Beklagte in seinem Bescheid, auf den der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug nimmt, hingewiesen. Juristische Studiengänge anderer Rechtssysteme vermitteln regelmäßig keine vertieften Kenntnisse des deutschen Rechts. Das trifft auch für das Diplom des Klägers zu. Von den in der Anlage zum Diplom im Einzelnen nachgewiesen 62 Studienfächern und den Prüfungsfächern entsprechen allenfalls einzelne Fächer in Ansätzen den in § 5a Abs. 2 und 3 DRiG vorgesehenen Fächern und Inhalten, die Gegenstand der ersten juristischen Staatsprüfung im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG sind, während der Schwerpunkt von Studium und Prüfung im ukrainischen und jedenfalls nicht im deutschen Recht lag, soweit die Fächer überhaupt einen Auslandsbezug aufweisen (Nr. 6, 17 18, 22, 34 und 35). Wegen dieser Besonderheiten unterscheidet sich die ukrainische juristische Hochschulqualifikation des Klägers von den ausländischen Hochschulqualifikationen in anderen Wissenschaftsdisziplinen, die allgemein von Art. VI.1 der Lissabon-Konvention erfasst werden. Die Rechtswissenschaft ist eine national geprägte Wissenschaft, weshalb eine im Ausland abgelegte juristische Prüfung der Natur der Sache nach keine Kenntnisse des deutschen Rechts in dem für das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung notwendigen Umfang bescheinigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1992 – BVerwG 9 C 5.91 -, BVerwGE 90, 271, juris, Rdnr. 11). Deshalb ergibt sich nichts anderes daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation offenbar keine Auslegungserklärung über den wesentlichen Unterschied zwischen ausländischen und inländischen juristischen Hochschulqualifikationen zu Art. VI.1 der Lissabon-Konvention abgegeben hat (vgl. Bekanntmachung vom 19. Oktober 2007, a.a.O.). Eine solche Erklärung war im Schrifttum angeregt worden (Wenzel, ThürVBl. 2003, 203, 206 f.) und hatte die Bundesregierung nach ihrer Denkschrift im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich beabsichtigt (BT-Drucks. 16/1291, S. 27 f.). Als Auslegungserklärung hätte sie aber ohnehin nur die Funktion einer gegenüber den anderen Vertragsparteien - im Gegensatz zu einem Vorbehalt - nicht unmittelbar völkerrechtlich verbindlichen Klarstellung gehabt (vgl. Wenzel, a.a.O., S. 206).

Auch Art. VII der Lissabon-Konvention vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung seines Diploms. Die Vorschrift betrifft zwar die Anerkennung der Qualifikationen von Flüchtlingen, Vertriebenen und den Flüchtlingen gleich gestellten Personen, verpflichtet die Vertragsparteien aber nur, „alle durchführbaren und angemessenen Schritte im Rahmen ihres Bildungssystems in Übereinstimmung mit ihren Verfassungs-, Gesetzes- und sonstigen Vorschriften“ zu unternehmen, um Verfahren zu entwickeln, mit denen gerecht und zügig bewertet werden kann, ob die betreffenden Personen die einschlägigen Voraussetzung für den Zugang zur Hochschulbildung, zu weiteren Hochschulprogrammen oder zur Erwerbstätigkeit erfüllen. Ein unmittelbarer Anspruch des Einzelnen auf Anerkennung einer bestimmten ausländischen Prüfung als einer inländischen Prüfung gleichwertig außerhalb der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts des Aufenthaltsstaates lässt sich daraus nicht herleiten.

Kein Anspruch auf Anerkennung des ukrainischen juristischen Diploms zum Zwecke der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahren vom Kläger zitierten Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004 L 16 S. 44). Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG verpflichtet zur Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise nur „gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren“ und verlangt, die Drittstaatsangehörigen insoweit „wie eigene Staatsangehörige“ zu behandeln. Ein eigenständiger Anspruch auf Anerkennung einer ausländischen Prüfung als einer inländischen Prüfung gleichwertig folgt daraus nicht. Die Voraussetzungen des für alle deutschen Staatsangehörigen nach §§ 5, 5a DRiG geltenden Verfahrens zum Erwerb der ersten juristischen Staatsprüfung liegen beim Kläger nicht vor. Wie der Beklagte bereits in seinem Bescheid ausgeführt hat, hätten auch deutsche Staatsangehörige mit einem in der Ukraine erworbenen juristischen Hochschulabschluss keine Möglichkeit, hier zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden. Im Übrigen würde eine Richtlinie der EU ohnehin eine unmittelbare Wirkung, die subjektive Rechte des Einzelnen begründet, nur im Falle fehlender oder fehlerhafter Umsetzung entfalten (vgl. Herdegen, Europarecht, 13. Auflage 2011, § 8 Rdnrn. 45 ff.), für die es hier keine Anhaltspunkte gibt.

Ohne Erfolg stützt sich der Kläger auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge (ABl. L 304 S. 12, ber. ABl. 2005 L 204 S. 24). Gemäß Art. 26 der Richtlinie 2004/83/EG richtet sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten. Für eine juristische Erwerbstätigkeit in Deutschland sind das § 5 DRiG und § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung, deren jeweilige Voraussetzungen der Kläger aber nicht erfüllt. Ein eigener Anspruch auf Anerkennung einer ausländischen Prüfung als einer inländischen Prüfung gleichwertig folgt aus Art. 26 der Richtlinie 2004/83/EG nicht. Auch aus Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ergibt sich kein Anspruch für den Kläger. Die Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Anerkennung von ausländischen Hochschul- und Berufsabschlüssen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen nur „im Rahmen der bestehenden Verfahren“ und verlangt dabei „eine gleiche Behandlung“ wie die der eigenen Staatsangehörigen. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie oben zur Inländergleichbehandlung gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG.

Die ebenfalls vom Kläger angeführte Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (sog. Unionsbürgerrichtlinie, ABl. L 158 S. 77, ber. ABl. L 229 S. 35) regelt nur die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern. Weder enthält sie Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Prüfungen noch erfasst ihr persönlicher Anwendungsbereich den Kläger als Staatsangehörigen der Ukraine.

Auch aus §§ 1, 2 Abs. 1, §§ 3, 6 und 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) folgt kein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seines ukrainischen Diploms als der ersten Staatsprüfung gleichwertig zum Zwecke der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst. Es fehlt an einer Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe, da es sowohl im Gesetz als auch im Bescheid des Beklagten allein um den Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten im deutschen Recht geht, der nach § 5 Abs. 1 1. Halbsatz DRiG von jedem Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst verlangt wird und nicht an die in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft.

Aus den gleichen Gründen hat der Kläger keinen Anspruch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Weder die Voraussetzungen für die erste juristische Staatsprüfung nach §§ 5, 5a DRiG noch der Bescheid des Beklagten weisen irgendeinen Bezug zu den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG aufgeführten Merkmalen einer verbotenen Bevorzugung oder Benachteiligung auf.

Schließlich kann der Kläger aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 112 Abs. 1 1. Fall DRiG und § 10 Abs. 2 BVFG keinen Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seines ukrainischen Diploms mit der ersten juristischen Staatsprüfung verlangen. Die Sonderregelung in § 112 Abs. 1 1. Fall DRiG i.V.m. § 10 Abs. 2 BVFG lässt ausnahmsweise die Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen und Befähigungsnachweise zu, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen in Deutschland gleichwertig sind. Da § 112 Abs. 1 1. Fall auf § 10 Abs. 2 BVFG verweist, soll nach dem Willen des Gesetzgebers die ausländische juristische Prüfung einer unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallenden Person nicht von vornherein von einer Anerkennung als der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig ausgenommen sein, obwohl ausländische Prüfungen keine Kenntnisse des deutschen Rechts zu bescheinigen vermögen. Deshalb soll es nach der Rechtsprechung für die Auslegung des Begriffs „gleichwertig“ in diesem besonderen Regelungszusammenhang ausnahmsweise genügen, wenn die ausländische Prüfung die Fähigkeit bescheinigt, sich in die Hauptgebiete des deutschen Rechts einzuarbeiten (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1992, a.a.O.). Eine automatische Anerkennung des von einem Spätaussiedler vorgelegten ausländischen juristischen Abschlusses folgt daraus in der Praxis noch nicht (vgl. den Hinweis auf die bestandskräftige Ablehnung der Anerkennung des ukrainischen juristischen Diploms einer Spätaussiedlerin, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 9 S 1099/08 -, NVwZ-RR 2009, 357, juris, Rdnr. 3). § 112 Abs. 1 1. Fall DRiG ist systematisch im vierten Teil des Gesetzes als Übergangsvorschrift und dort im zweiten Abschnitt zur Überleitung von Rechtsverhältnissen angesiedelt. Die Vorschrift rechtfertigt sich als Ausnahmefall aus der historisch begründeten Sonderstellung der Spätaussiedler (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 4 S 901/05 -, NVwZ 2006, 360, juris, Rdnr. 10). Nach der gesetzlichen Definition in § 4 BVFG gehören sie zu den Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (sog. Statusdeutsche), deren besondere Rechtsstellung durch Art. 116 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich vorgegeben ist. Doch selbst wenn man die einfachgesetzliche Begünstigung bei der Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen von Spätaussiedlern gemäß § 112 Abs. 1 1. Fall DRiG i.V.m. § 10 Abs. 2 BVFG nicht als durch die historisch bedingte und verfassungsrechtlich in Art. 116 Abs. 1 GG vorgegebene Sonderstellung dieser Personengruppe gerechtfertigt ansähe, ergäbe sich daraus noch kein Anspruch des Klägers darauf, diese Begünstigung auf ihn zu erstrecken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2005, a.a.O., Rdnr. 11). Denn selbst im Falle eines gleichheitswidrigen Ausschlusses von einer gesetzlichen Begünstigung vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch des Einzelnen auf Ausdehnung der Begünstigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvL 21/11 -, NVwZ-RR 2012, 257, juris, Rdnr. 58), insbesondere wenn sie systemwidrig wäre (BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 8 C 47.09 -, BVerwGE 139, 246, juris, Rdnr. 36). Eine Ausnahme kommt nur für die systemkonforme Einbeziehung in die Begünstigung in Betracht (BVerwG, a.a.O.). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor. Denn nach §§ 5, 5a DRiG werden in Deutschland ausländische juristische Prüfungen - bei Ausländern und Deutschen gleichermaßen - in aller Regel nicht anerkannt. Ihre Anerkennung wäre daher grundsätzlich systemwidrig.

Aus den beiden vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. Januar 2003 - 2 PA 40/03 -, AuAS 2003, 117, juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 7. August 2008 - 19 B 07.1777 -, ZAR 2008, 403, juris) ergibt sich entgegen der Beschwerde nichts, was dem Begehren des Klägers zum Erfolg verhelfen könnte. Weder widersprechen sie einander noch lässt sich aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes etwas für eine Gleichstellung jüdischer Kontingentflüchtlinge mit Spätaussiedlern bei der Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen herleiten. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes betrifft die umfassende Gleichstellung von Kontingentflüchtlingen mit Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, insbesondere hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach Art. 33 GFK (a.a.O., juris, Rdnr. 48). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat bei der Frage der Anerkennung einer ausländischen juristischen Prüfung nicht etwa Kontingentflüchtlingen die Gleichstellung mit Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention verweigert, sondern lediglich festgestellt, dass Art. 22 Nr. 2 GFK nur eine Benachteiligung gegenüber anderen Ausländern - bzw. nach Maßgabe von Art. 6 GFK auch gegenüber Inländern - verbietet (a.a.O., juris, Rdnr. 4), aber keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Anerkennung einer ausländischen Prüfung vermittelt. Das entspricht den Ausführungen oben zur entsprechenden Vorschrift in Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).