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Abrechnungsbescheid vom 26.03.2012


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum 03.12.2013
Aktenzeichen 13 K 13092/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen vom Beklagten bezüglich der Einkommensteuer der Frau B… erlassenen Abrechnungsbescheid.

Die Steuerpflichtige B… wurde in den Vorjahren gemeinsam mit ihrem Ehemann unter den Steuernummern … und … sowie für eine vorhergehende gewerbliche Tätigkeit unter der Steuernummer … bei dem Beklagten geführt. Sie erzielte im Jahr 2009 als Reinigungskraft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie reichte ohne Angabe einer Steuernummer eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 ein, in der sie eine Einzelveranlagung beantragte. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 2009 durch Bescheid vom 29. August 2011 auf 816,00 € fest. Unter Berücksichtigung des Steuerabzugs vom Lohn und einer Anrechnung auf demnächst fällige Beträge wies der Abrechnungsteil ein Guthaben in Höhe von 42,87 € aus. Dieses wurde auf das von der Steuerpflichtigen angegebene eigene Konto … bei der C…-Bank überwiesen.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 meldete sich der Kläger unter dem Betreff „Insolvenzverfahren B… 36 IK 572/09“ und forderte die Überweisung des Erstattungsbetrages an ihn als Treuhänder.

Der Beklagte lehnte diese Überweisung unter Hinweis darauf ab, dass die Steuerpflichtige B… die Steuererklärungen für 2007 bis 2009 ohne Hinweis auf ein laufendes Insolvenzverfahren eingereicht habe. Durch die auf das Konto der Steuerpflichtigen erfolgte Gutschrift sei der Erstattungsbetrag in deren Verfügungsbereich gelangt.

Daraufhin beantragte der Kläger den Erlass eines Abrechnungsbescheides und wies darauf hin, er habe mit Schreiben vom 16. Februar 2010, welches nach einem Empfangsbekenntnis auch am 16. Februar 2010 bei dem Beklagten eingegangen sei, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Frau B… mitgeteilt. Auch sei am 28. Dezember 2009 eine entsprechende Veröffentlichung auf der Website „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ erfolgt.

Der Beklagte erließ am 26. März 2012 einen Abrechnungsbescheid, in dem er entschied, ein Erstattungsanspruch in Höhe von 42,87 € aus der Einkommensteuerveranlagung der Steuerpflichtigen B… für 2009 bestehe nicht, da der Anspruch durch Zahlung an die Steuerpflichtige erloschen sei.

In der Begründung führte der Beklagte aus, die schuldbefreiende Wirkung sei nach § 85 Insolvenzordnung -InsO- nur ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde den Insolvenzantrag kenne. Das sei nicht der Fall, da die Insolvenzschuldnerin zuvor keine Steuererklärungen abgegeben habe und nicht steuerlich geführt worden sei. Die bei ihm, dem Beklagten, vorhandenen Sicherungsmaßnahmen hätten nicht greifen können, weil die Steuerpflichtige erstmals nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in rechtswidriger Weise eine weder vom Treuhänder als Vertreter nach § 34 Abs. 3 Abgabenordnung -AO- unterschriebene noch mit einem Hinweis auf das Insolvenzverfahren versehene Steuererklärung abgegeben habe.

Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger eine etwaige erneute Erstattung sofort wieder zurückzahlen müsse, da er, der Beklagte, einen Schadenersatzanspruch gemäß § 60 InsO in Höhe des Erstattungsbetrages gegen den Kläger habe, der seine Pflichten als Treuhänder gemäß §§ 313, 148 InsO schuldhaft verletzt habe.

Die Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnete die Klage als statthaften Rechtsbehelf.

Daraufhin erhob der Kläger am 12. April 2012 Klage mit der Begründung, das hinsichtlich der Veröffentlichung auf der Website „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ vom Beklagten genannte Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 15. April 2010 (-IX ZR 62/09-, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2010, 1806) sei nicht hier nicht einschlägig, weil der Eröffnungsbeschluss dem Beklagten selbst zugestellt worden sei. Die mangelhafte Organisation in der Sphäre des Beklagten müsse sich dieser zurechnen lassen. Ob der Beklagte für die Insolvenzschuldnerin mehrere Steuerkonten führe, liege alleine in dessen Verantwortung.

Die Insolvenzschuldnerin sei berechtigt gewesen, die Steuererklärung selbst einzureichen. Eine Unterzeichnung durch den Kläger sei nach § 34 Abs. 3 AO sei weder notwendig noch zulässig gewesen.

Da die Insolvenzschuldnerin zu keinem Zeitpunkt empfangszuständig gewesen sei, greife auch der Gutglaubensschutz des § 82 InsO nicht. Im Übrigen habe er, der Kläger, mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses alles getan, um dem Beklagten positive Kenntnis vom Insolvenzverfahren zu verschaffen. Wie der Beklagten mit dieser Mitteilung umgehe, liege nicht in der Macht des Klägers. Daher würde sich angesichts der nicht ordnungsgemäßen Weiterleitung der Auszahlungsanspruch ohnehin aus Amtshaftung ergeben.

Nach einem Hinweis des Berichterstatters hat der Kläger am 29. Mai 2012 erklärt, die Klage solle als Sprungklage durchgeführt werden. Damit erklärte sich der Beklagte am 31. Mai 2012 einverstanden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO vom 26. März 2012 zu ändern und einen Erstattungsanspruch der Steuerpflichtigen B… in Höhe von 42,87 € auszuweisen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf die Gründe der angegriffenen Entscheidungen und trägt außerdem vor, aus den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereichten Einkommensteuererklärungen, die mit keiner Steuernummer versehen worden seien, habe sich kein Hinweis auf das Insolvenzverfahren oder den eingesetzten Treuhänder ergeben. Bei den früher für die Insolvenzschuldnerin geführten Steuernummern sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermerkt gewesen. Wegen der fehlenden Hinweise und der geänderten Anschrift sei trotz des Einsatzes aller verfügbaren Mittel zum Identitätsabgleich die Zuordnung des Eröffnungsbeschlusses zur Insolvenzschuldnerin nicht möglich gewesen.

Wenn der Kläger, der auch für vor der Verfahrenseröffnung liegende Zeiträume zur Erstellung der Steuererklärungen verpflichtet gewesen sei, seinen Verpflichtungen als Treuhänder nachgekommen wäre, hätte die Insolvenzschuldnerin die Einkommensteuererklärung nicht einreichen und den erlangten Erstattungsbetrag nicht für eigene Zwecke verwenden können. Die Wahl der Veranlagungsart wäre vom Kläger zu treffen gewesen. Der Kläger hätte die Konten der Klägerin beschlagnahmen müssen. Daher würde eine nochmalige Auszahlung einen Schadenersatzanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger aus § 60 InsO begründen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Dem Senat haben bei seiner Beratung und Entscheidung die bei dem Beklagten für die Insolvenzschuldnerin B… geführten Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Senat kann gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.

Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Die beklagte Behörde hat rechtzeitig gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO zugestimmt.

Dabei ist für den Beginn der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO angesichts der falschen Rechtsbehelfsbelehrung in dem angegriffenen Bescheid an das Schreiben des Berichterstatters vom 10. Mai 2012 anzuknüpfen. Die sich nicht klar aus dem Gesetz ergebende Antwort, ab wann die Zustimmung erteilt werden darf, ist nicht formalistisch zu suchen. Die Zustimmung darf nicht bereits vor Kenntnis des Rechtsbehelfsinhalts erteilt werden, da eine zweckgerechte Entscheidung durch die beklagte Behörde Kenntnis des Rechtsbehelfsbegehrens und der Rechtsbehelfsbegründung voraussetzt (vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 45 FGO Rn. 10a). Diese Kenntnis konnte - ausgelöst durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - frühestens mit den Ausführungen des Gerichts über die Behandlung der gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung erhobenen Klage entstehen. Die Zustimmung des Beklagten im Schreiben vom 29. Mai 2012 war angesichts dessen rechtzeitig.

Die im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der angefochtene Abrechnungsbescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Der Beklagte hat im Hinblick auf die Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten über das Erlöschen der Zahlungsansprüchen bzw. -verpflichtungen aus der Festsetzung der Einkommensteuer für 2009 durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 S. 1 AO zutreffend über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis entschieden.

Der sich aus der Festsetzung der Einkommensteuer für 2009 durch den Bescheid vom 29. August 2011 ergebende Zahlungsanspruch in Höhe von 42,87 € ist durch Zahlung gemäß §§ 47, 224 AO erloschen.

Die Zahlung ist ein privatrechtlicher Vorgang aus öffentlich-rechtlichem Grund mit öffentlich-rechtlicher Wirkung. Die Erfüllungswirkung ergibt sich aus den Regelungen der §§ 362 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- (vgl. Kruse in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rn. 4 m.w.N.).

Dabei steht der schuldbefreienden Wirkung der Zahlung nicht die Regelung des § 82 InsO entgegen. Nach § 82 Satz 1 InsO wird dann, wenn nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden ist, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte (§ 82 Satz 2 InsO).

Im Rahmen der vorgenannten Regelung ist allein die positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Leistenden „schädlich“ (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 12. Juli 2011 -VII R 69/10-, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 1936; vgl. Kroth, in: Braun, InsO, Komm., 2. Aufl., München 2004, § 82 Rz. 9). Fahrlässige – auch grob fahrlässige – Unkenntnis schließt den Schutz des § 82 Satz 1 InsO nicht aus (vgl. Ott/Vuia in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013, InsO § 82 Rn. 13 m.w.N.). Mithin ist die zwischen den Beteiligten unstreitige positive Kenntnis auf Seiten des Beklagten in diesem Sinne für den Kläger „nutzbar“, wenn sich der Beklagte sie zurechnen lassen müsste.

Die Zurechnung dieser Kenntnis ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Zurechnung von Behördenwissen im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO, der sich der Senat anschließt, zu bemessen. Danach hat eine Behörde von einer bestimmten Tatsache positive Kenntnis, wenn diejenigen Personen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind bzw. die den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben, positive Kenntnis darüber erlangen (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Januar 2002 -VIII B 96/01-, BFH/NV 2002, 621 m.w.N.). Hierbei handelt es sich um den Vorsteher, den Sachgebietsleiter und den Sachbearbeiter, weil nur diese Personen die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen repräsentieren und den Steuerbescheid verantworten. Bekannt sind der zuständigen Dienststelle neben dem Inhalt der dort geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Juni 1985 -IV R 114/82-, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1985, 492 m.w.N.). Kennt eine andere als die für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständige Dienststelle die betreffende Tatsache, so ist sie deswegen nicht auch der zuständigen Dienststelle als bekannt zuzurechnen (BFH, Urteil vom 20. Juni 1985 -IV R 114/82-, BStBl II 1985, 492; so auch Finanzgericht -FG- des Saarlandes, Urteil vom 13. März 2013 -2 K 1499/09-, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 1199). Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich der Leistende die Kenntnis des sog. Wissensvertreters von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurechnen lassen muss, also der Person, deren er sich zur Erbringung der Leistung bedient. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzugeben; rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist dazu nicht erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 -V ZR 262/90-, Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen -BGHZ- 117, 104; so auch BFH, Urteil vom 21. April 2010 -VI R 29/08-, BStBl II 2010, 833).

Es ist nicht ersichtlich, dass eine der innerhalb der beklagten Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Personen positive Kenntnis über das in Bezug auf das Frau B… eröffnete Insolvenzverfahren erlangt haben. Die von dem Kläger an den Beklagten übersandte Mitteilung ist nach dem dem Senat vorliegenden Akteninhalt nicht an den für die Bearbeitung der von der Insolvenzschuldnerin selbst abgegebenen Einkommensteuererklärung zuständigen Veranlagungsplatz gelangt. Vielmehr hat der Beklagte nach seinem nicht angegriffenen Vorbringen die vom Kläger ihm zugestellte Mitteilung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens den für die Klägerin bislang vorhandenen Steuernummern zugeordnet.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Organisationsverschulden des Beklagten vor.

Bei Organisationen findet eine Wissenszusammenrechnung in der Weise statt, dass die Organisation sicherstellen muss, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können; dazu müssen die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weitergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 -IX ZR 62/09-, NJW 2010, 1806; vgl. zum Ganzen auch: Ott/Vuia in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013, InsO § 82 Rn. 14 m.w.N.).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Mitteilung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den bei dem Beklagten für die Schuldnerin geführten Steuernummern zugeordnet worden ist. Dadurch war gewährleistet, dass erkennbar erhebliche Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen, also an den/die für die Veranlagung des Insolvenzschuldners zuständigen Sachbearbeiter(in) bzw. nach Abgabe der Akten an die für die besondere Bearbeitung von Steuerverhältnissen im Insolvenzverfahren zuständige Stelle, weitergeleitet werden.

Der Beklagte kann ohne Annahme eines Organisationsfehlers davon ausgehen, dass in der Zeit des Insolvenzverfahrens Erklärungen des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders zu diesen bislang bekannten und dem Insolvenzschuldner mitgeteilten Steuernummern eingehen. Dass im vorliegenden Fall die Insolvenzschuldnerin ohne Hinweise auf die sie betreffenden Vorgänge eine eigene Erklärung abgibt, fällt - unabhängig von der Frage, ob sie insolvenzrechtlich dazu berechtigt war - in die Sphäre der Insolvenzschuldnerin. Durch die Abgabe einer Steuererklärung mit Einkünften lediglich aus nichtselbständiger Arbeit und mit neuer Anschrift wurde der Fall der Insolvenzschuldnerin als neuer Steuerfall mit neuer Steuernummer dem für sog. Lohnsteuerfälle zuständigen Festsetzungsplatz zugeordnet. Es ist im Massenverfahren nicht zu verlange, dass bei jedem als neu zu behandelnden Steuerfall eine Anfrage an die für Insolvenzfälle zuständigen Plätze zum Abgleich der Daten durchgeführt wird.

Auch reicht die bloße Möglichkeit, die Information über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch eine Einzelabfrage aus dem Internet - etwa über das Portal „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ zu gewinnen, nicht aus. Dem Gesetz kann keine unbewusste Regelungslücke entnommen werden; daher ist für eine Einschränkung des § 82 Satz 1 InsO durch Treu und Glauben kein Raum (vgl. Ott/Vuia in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013, InsO § 82 Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.