Gericht | LG Cottbus 7. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 27.04.2012 | |
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Aktenzeichen | 7 T 100/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 19.04.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 13.04.2010 wird zurückgewiesen.
I.
Die Betroffene nahm im September 2007 an einer mehrtägigen Baumbesetzungsaktion der Umweltgruppe "…" in der Nähe der nordöstlich von … gelegenen … Teiche teil, welche sich gegen die dort durch das Energieunternehmen … beabsichtigte Abholzung des vorhandenen Baumbestandes und die Trockenlegung der … Teiche zum Zweck der Erschließung des Geländes für die Nutzung dort vorhandener Braunkohlevorkommen richtete. Zu diesem Zweck begaben sich die ca. 20 Teilnehmer der Aktion am 17.09.2007 auf ein im Eigentum der … stehendes, mit Bäumen bewachsenes, nicht umzäuntes Gelände, dessen Bäume zur Abholzung vorgesehen waren. Sie erklommen die Bäume und errichteten dort in ca. 5 m Höhe Baumplattformen. Darüber hinaus spannten sie Seile zwischen die Bäume, so dass sie sich von Baum zu Baum bewegen und zwischen den Bäumen verweilen konnten. Teilweise waren die Baumbesetzer mit Kletterausrüstungen in den Bäumen gesichert. Am Boden befanden sich auf dem Gelände mehrere weitere Aktivisten, welche die Baumbesetzer betreuten und versorgten. Da die Teilnehmer der Protestaktion mehrfachen Aufforderungen von Vertretern des Energieunternehmens, das Gelände zu verlassen, nicht nachkamen, erstattete die … am 26.09.2007 gegen die Teilnehmer der Protestaktion Anzeige bei der Polizei wegen Hausfriedensbruchs. Zugleich stellte sie einen Strafantrag.
Am 27.09.2007 kam es daraufhin zu einem Polizeieinsatz mit dem Ziel der Räumung des von den Aktivisten besetzten Geländes. Vor dem Beginn der zwangsweisen Räumung der Bäume durch die Polizeibeamten suchten diese mit den Baumbesetzern das Gespräch. Zu diesem Zweck fuhren die Polizeibeamtem mittels Hebebühnen der Feuerwehr hinauf in das Geäst der Bäume. Von den Baumbesetzern wurde jedoch jegliche Kommunikation mit der Polizei abgelehnt. Auch ihre auf dem Boden unterhalb der Bäume befindlichen Betreuer gaben an, keinerlei Einfluss auf die Baumbesetzer zu haben, da jeder Aktivist für sich allein agiere.
Sodann wurde der Baum über der Beschwerdeführerin, an den sie sich mit einer beidseitigen Stahlrohrumhüllung und einer äußerlich nicht erreichbaren Schlossbefestigung sowie darin eingehängten Stahlseilen gekettet hatte, stückweise gefällt. Die Beschwerdeführerin wurde dann inklusive der Selbstfesselung über den Stumpf auf eine Hebebühne gehoben und auf den Boden verbracht. Auf dem Boden war die Beschwerdeführerin erneut nicht bereit, mit den Polizeibeamten zu kommunizieren und auf deren Fragen zu antworten. Die Frage, ob sie einen Arzt benötige, verneinte die Beschwerdeführerin. Auch war sie nicht bereit, diejenige Person zu benennen, welche mit der Verwahrung des zur Lösung der Handfesseln erforderlichen Schlüssels betraut war und ihr bei der Lösung behilflich hätte sein können. Sodann wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen Aktivisten in die Gefangenensammelstelle nach Cottbus verbracht, in welcher sie um 14.15 Uhr eintraf. Gleichzeitig benachrichtigten die Polizeibeamten die Feuerwehr und baten um Prüfung der Lösung der Handfesseln. Die gegen 16.00 Uhr im Polizeigewahrsam eingetroffene Feuerwehr sah sich jedoch zur Lösung der Handfesseln nicht in der Lage. Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin dann, dass die Aktivisten in kleinere Gruppen aufgeteilt seien, der jeweils eine Person zugeteilt worden sei, die auf Nennung eines Codewortes den notwendigen Schlüssel zur Öffnung der Stahlrohrverbindung übergeben würde. Da es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, den sie befragenden Polizeibeamten die Handynummer ihrer Ansprechpartnerin zu nennen, benachrichtigten die Polizeibeamten um 16.01 Uhr die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin. Infolgedessen erschien um 16.55 Uhr ein Betreuer der Aktivisten mit einem Schlüssel zur Öffnung der Handfesseln. Nach der Öffnung der Handfesseln wurde der Beschwerdeführerin durch die Polizeibeamten Wasser gereicht. Zudem wurde ihr der Toilettengang in der Gefangenensammelstelle ermöglicht. Der Beschwerdeführerin wurde durch die Polizeibeamten ebenfalls Essen angeboten. Nachdem diese mitgeteilt hatte, dass sie Veganerin sei, wurde durch die Polizeibeamten erfolglos versucht, veganes Essen für die Beschwerdeführerin zu bestellen. Auf das Protokoll vom 14.08.2008 der polizeilichen Einsatzmaßnahme vom 27.09.2007, Bl. 40 d. BA, wird insoweit Bezug genommen. Um 19.10 Uhr erfolgte die Prüfung der Gewahrsamstauglichkeit durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Herrn …, welcher die Gewahrsamstauglichkeit der Beschwerdeführerin bestätigte.
Gegen 21.45 Uhr begannen die Polizeibeamten mit der Entlassung der sich im Gewahrsam befindlichen Aktivisten, welche gegen 23.30 Uhr insgesamt abgeschlossen war, wobei vor der Entlassung Platzverweise bezüglich des Demonstrationsortes an die Entlassenen erteilt wurden. Die Betroffene selbst wurde am 27.09.2007 gegen 22.50 Uhr freigelassen.
Zuvor hatte die Polizei gegen 14.30 Uhr den zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes Cottbus fernmündlich gebeten, über die Zulässigkeit der weiteren Freiheitsentziehung zu entscheiden. Der für die Entscheidung zuständige Richter befand sich zunächst in einem Termin und wurde während seines Rückrufes nach Beendigung des Termins um ca. 15.45 Uhr über die Ingewahrsamnahmen detailliert unterrichtet. Sodann nahm der Ermittlungsrichter zunächst telefonisch Kontakt zur Verfahrenbevollmächtigten der Betroffenen auf. Diese erklärte, sie halte die Freiheitsentziehung für rechtswidrig und werde sich per Fax äußern. Nach Eingang des Fax beim Amtsgericht um 16.43 Uhr begab sich der Ermittlungsrichter zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr in die Gefangenensammelstelle, wo ein Teil der Besetzer noch polizeilich erfasst wurde. Mit sechs der Besetzer, bei denen dieser Vorgang abgeschlossen war, führte der Richter ein Gespräch. Er informierte sie über seine telefonischen Kontakte mit Rechtsanwältin … sowie der ebenfalls bevollmächtigten Rechtsanwältin … und teilte ihnen mit, dass er sich vor Ort ein Bild von der Gesamtsituation machen und dabei klären wolle, ob die auf den Bäumen befindlichen Besetzer ihre Aktion fortsetzen wollen. Hiermit waren die am Gespräch teilnehmenden Besetzer einverstanden.
Sodann begab sich der Ermittlungsrichter zu den noch besetzten Bäumen an den … Teichen. Er telefonierte dort mit Herrn … von der Umweltgruppe "…" und sprach anschließend - teilweise mit Hilfe eines Megafons und eines Dolmetschers - mit den in etwa 5 m Höhe an die Bäume geketteten Personen. Ein Teil der Baumbesetzer brach nach den Gesprächen die Aktion ab.
Anschließend fuhr der Ermittlungsrichter in die Gefangenensammelstelle zurück, sprach dort mit den festgehaltenen etwa 20 Personen und kündigte, nachdem Erklärungen über den Abbruch der Aktion nicht abgegeben wurden, an, nunmehr mit den Einzelvernehmungen beginnen zu wollen. Die festgehaltenen Personen erklärten dazu, ohne ihre Rechtsanwälte keine Angaben zu machen. Nach nochmaligen Telefonaten mit Herrn … und Rechtsanwältin … sowie deren Mitteilung über die Beendigung der Aktion sah der Richter auch im Zusammenhang mit der Aufgabe der Aktion durch weitere Besetzer keine Gründe mehr für die weitere Freiheitsentziehung. Er teilte dies der Polizei mit, die daraufhin ihre Anträge auf Ingewahrsamnahme für alle Festgehaltenen zurücknahm.
Mit Schreiben vom 24.01.2008 beantragte die Beschwerdeführerin bei dem Verwaltungsgericht Cottbus die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihr mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Freiheitsentziehung am 27.09.2007 und ihrer Behandlung im Rahmen dieser Freiheitsentziehung erhobene Klage. Zur Begründung führte sie unter anderem an, die Voraussetzungen des § 17 BbgPolG für einen Langzeitgewahrsam hätten nicht vorgelegen. So sei ein Hausfriedensbruch i.S. des § 123 StGB nicht zu befürchten gewesen, da das fragliche Gelände nicht umfriedet gewesen sei. Sofern darüber hinaus die Ankettung der Beschwerdeführerin überhaupt den Tatbestand der Nötigung erfüllt habe, sei diese mit der Räumung und ihrer Verbringung nach Cottbus beendet gewesen. Die Gefahr einer erneuten Ankettung habe nicht bestanden, da der besetzte Baum bereits gefällt und das Gelände abgesperrt gewesen sei. Zudem sei das Material der Klägerin beschlagnahmt und sie erschöpft gewesen. Überdies rechtfertige die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 3 BbgPolG allenfalls eine kurzfristige Freiheitsentziehung zur Durchsetzung der Räumung, nicht jedoch die Verbringung der Betroffenen nach Cottbus in den Gewahrsam.
Zudem sei bei der Anordnung der Freiheitsentziehung der Richtervorbehalt missachtet worden, da Freiheitsentziehungen gemäß § 18 BbgPolG i.V.m. Art. 104 GG der richterlichen Anordnung bzw. im Falle eines Eilzugriffes der unverzüglichen richterlichen Bestätigung bedürften. Vorliegend habe die Polizei seit der ersten Freiheitsentziehung morgens gegen 7.30 Uhr gewusst, dass sie die Aktivisten in Langzeitgewahrsam nehmen wolle, so dass sie für die noch auf den Bäumen befindlichen Aktivisten eine vorherige Entscheidung hätte einholen können. Jedenfalls sei aber sowohl von der Polizei als auch von dem hinzugezogenen Eilrichter das Gebot der Unverzüglichkeit verletzt worden, was die unheilbare Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge habe.
Des Weiteren sei der Freiheitsentzug auch nicht notwendig und daher unverhältnismäßig gewesen. Für die Ermöglichung der Rodung der Bäume sei es ausreichend gewesen, die Bäume und gegebenenfalls das Gelände von anwesenden Personen zu räumen. Außerdem habe nach der Räumung keinerlei Rechtfertigung mehr für ein weiteres Festhalten bestanden. Es seien zudem die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine menschenwürdige Unterbringung, Ruhegelegenheiten, Getränke und Verpflegung im Polizeigewahrsam missachtet und die Beschwerdeführerin unnötig lange in ihrer Ankettvorrichtung belassen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Antrags- und Klagebegründung wird auf Bl. 1 ff. d.A. verwiesen.
Nach Verweisung an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat dieses mit Beschluss vom 14.11.2008 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Cottbus verwiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24.04.2009 (OVG 1 L 124.08) zurückgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes bis zur Entscheidung des OVG und dessen Entscheidungsgründe wird auf den Beschluss vom 24.04.2009 (Bl. 130 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 13.04.2010 wies das Amtsgericht Cottbus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Verweis auf die unzureichenden Erfolgsaussichten des Feststellungsantrages zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BbgPolG für die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin hätten vorgelegen, denn die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin sei unerlässlich gewesen, um die Fortsetzung der Straftat, welche hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet gewesen sei den Rechtsfrieden nachhaltig zu stören, zu verhindern. Die Antragstellerin habe durch das Anketten mittels verschlossener Rohrstücke an den Baum den Tatbestand der Nötigung i.S. des § 240 StGB verwirklicht. Auch sei zu befürchten gewesen, die Beschwerdeführerin werde nach ihrer Freilassung die Straftat fortsetzen, denn ihr Ziel und das der weiteren 21 Gruppenmitglieder sei es gewesen, die beabsichtigten Baumfällungen mit allen Mitteln zu verhindern. Zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin sei diese Aktion auch noch nicht beendet gewesen, sondern durch weitere Mitglieder der Gruppe „…" fortgesetzt worden. Aufgrund der Vielzahl der Demonstranten und des ausgeklügelten Vorgehens sei davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb kürzester Zeit an den Demonstrationsort zurückkehren und die Fällung weiterer Bäume durch weitere strafbare Handlungen verhindern werde. Ein Platzverweis als milderes Mittel sei nicht ausreichend gewesen, um dies zu verhindern. Es liege auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen richterlichen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 BbgPolG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG vor, denn der Richter habe seine Entscheidung lediglich aufgrund nachgeprüfter Tatsache treffen dürfen, die er jedoch erst habe ermitteln müssen. Aus diesem Grund habe er sich ein Bild von der Situation vor Ort verschaffen und beurteilen müssen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bestand. Die Art und Weise der Durchführung des Arrestes sei ebenfalls nicht unverhältnismäßig gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 230 d.A. Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 19.04.2010 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.04.2010, eingegangen bei dem Landgericht Cottbus am 22.04.2010 und bei dem Amtsgericht Cottbus am 23.04.2010, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie unter anderem an, der Vorwurf der Begehung einer Nötigung sei nicht hinreichend ermittelt worden. Insbesondere lasse sich dem Beschluss nicht die notwendige Angabe entnehmen, zu welchem Zeitpunkt welche Personen an welchen Tätigkeiten gehindert worden seien. Ein Hausfriedensbruch sei überdies ebenfalls nicht begangen worden. Auch seien die Ausführungen des entscheidenden Richters zu seinem Vorgehen nach seiner Benachrichtigung unrichtig und im Wege einer Beweisaufnahme zu prüfen. Da mithin wesentliche Tatsachenfragen noch im Hauptsacheverfahren zu klären seien, hätte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden dürfen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.06.2010 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Cottbus zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kammer hat die Akten der Staatsanwaltschaft Cottbus, Az: 1630 Js 38572/07, betreffend das gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Ermittlungsverfahren beigezogen.
Die Freiheitsentziehungssache zur Betroffenen wurde beim Amtsgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen 19 XIV 12/07 geführt. Auf Bitte des Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) vom 04.03.2008 erstellte der Direktor des Amtsgerichts … im Rahmen dieses Vorganges unter dem 02.04.2008 einen Bericht (Bl. 37 d.A.) über seine Tätigkeit am 27.09.2007. Auf den weitergehenden Inhalt der beigezogenen Verfahrensakte wird Bezug genommen.
Wegen des weitergehenden Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde vom 19.04.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Cottbus vom 13.04.2010 ist zulässig, aber unbegründet.
Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus § 14 FGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, wobei die Vorschriften des FGG gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG im vorliegenden Fall weiter Anwendung finden. Die sofortige Beschwerde ist auch innerhalb der sich aus § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO ergebenden einmonatigen Frist eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Amtsgericht zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen tatsächlich nicht in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung, d.h. des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung und der Rechtswidrigkeit ihrer Behandlung im Rahmen des Freiheitsentzuges, aufzubringen. Denn es fehlt bereits an der hinreichenden Erfolgsaussicht für die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung.
Diesbezüglich wird zunächst auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichtes vom 13.04.2010 Bezug genommen.
Ergänzend bleibt darüber hinaus zu bemerken:
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung die sich aus § 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO ergebende Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe der hinreichenden Erfolgsaussicht des Antrages der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Ingewahrsamnahme und der Behandlung ihrer Person innerhalb des Gewahrsams auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anforderungen an die Bejahung der Erfolgsaussichten des Antrages innerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht überspannt werden dürfen, nicht erfüllt. Denn sowohl die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin als auch ihre Behandlung innerhalb des Gewahrsams bzw. die Ausgestaltung desselben waren rechtmäßig. Dabei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams und seiner konkreten Durchführung nicht auf einen nachträglichen Zeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Vornahme der polizeilichen Maßnahme abzustellen, da es sich um eine polizeiliche Prognoseentscheidung handelt, deren Rechtmäßigkeit von der zum Zeitpunkt der polizeilichen Entscheidung maßgeblichen Sachlage abhängt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.02.2010, Az: 3 D 86/09, zitiert bei juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme ist mithin, ob im Zeitpunkt ihrer Vornahme die zuständigen Polizeibeamten aus ihrer Sicht berechtigterweise vom Vorliegen ihrer Voraussetzungen ausgehen durften. Dies bedeutet, dass allein die Rechtmäßigkeit ihrer Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung ihres Kenntnisstandes Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser polizeilichen Maßnahme ist.
Vorliegend sind die Polizeibeamten, welche die Beschwerdeführerin in Gewahrsam genommen und in den Sammelgewahrsam nach Cottbus verbracht haben, nachdem sie von der Plattform des von ihr besetzten Baumes herunter gehoben worden war, zu Recht im Zeitpunkt der Durchführung dieser Maßnahme davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 17 BbgPolG für eine Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin vorliegen.
Zwar durften sie im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme nicht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der Tatbestandsalternative des § 17 Abs. 1 Nr. 1 BbgPolG erfüllt sind. Denn die Beschwerdeführerin befand sich unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes der Polizeibeamten im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme weder erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand noch sonst in hilfloser Lage. Insbesondere hatte auch die von der Beschwerdeführerin selbst herbeigeführte Selbstfesselung durch Verrohrung keine für diese hilflose Lage zur Folge. Denn die Beschwerdeführerin war - wie sich innerhalb des Gewahrsams dann auch gezeigt hat - jederzeit in der Lage, unter Nennung ihrer Kontaktperson und des entsprechenden Codewortes für die Herbeischaffung des Schlüssels zu dem Schloss und ihre anschließende selbständige Befreiung zu sorgen.
Im Zeitpunkt der Durchführung der polizeilichen Maßnahme durften die Polizeibeamten jedoch davon ausgehen, dass die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin unerlässlich ist, die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet ist, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen, zu verhindern, so dass sie vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG ausgehen durften.
1.
In diesem Zusammenhang durften die Polizeibeamten die Annahme, dass die Beschwerdeführerin eine Straftat begehen bzw. zu ihrer Begehung beitragen werde insbesondere auf den Umstand stützen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten, die hinsichtlich ihrer Dauer geeignet sind, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen, als Störerin betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten war, § 17 Abs. 1 Nr. 2 c BbgPolG. Denn die Beschwerdeführerin hat, entgegen ihren Ausführungen im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren, während ihrer Besetzung eines Baumes als Störerin eine Straftat begangen, bei der sie durch die Polizeibeamten betroffen worden ist.
Zwar geht sie in diesem Zusammenhang zu Recht davon aus, dass die von ihr vorgenommene Besetzung eines Baumes auch dann nicht den Tatbestand eines Hausfriedensbruches i.S. von § 123 StGB erfüllte, wenn sich die Bäume - wie vorliegend - auf einem im Eigentum der … stehenden Grundstück befanden. Denn ausweislich des Inhaltes der Stellungnahmen des in der Vorinstanz mit dem Fall befassten Richters und dem weiteren Inhalt der Akten, handelte es sich bei dem fraglichen Gelände nicht um befriedetes Besitztum i.S. des § 123 StGB, da es weder umzäunt noch sonst in irgendeiner Form eingehegt und damit als abgegrenzter räumlicher Bereich einer natürlichen oder juristischen Person zuordenbar war (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 123 Rn. 8).
Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Handlungen jedoch den Tatbestand der Nötigung i.S. des § 240 StGB erfüllt, da sie einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt zur einer Handlung bzw. Unterlassung genötigt hat.
Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Besetzung eines Baumes, der sich auf dem Gelände der … befindet und damit in deren Eigentum steht und dessen Rodung durch die Eigentümerin beabsichtigt und beauftragt worden ist, unterfällt dem Tatbestandsmerkmal der Ausübung von Gewalt i.S. des § 240 Abs. 1 StGB. Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist der durch den Täter physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder zu erwartenden Widerstandes. Zwar ist für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales der Gewalt im Rahmen des § 240 StGB grundsätzlich die durch eine bloße körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung nicht ausreichend (vgl. BVerfGE 91, 1). Damit würde die bloße Besetzung des Baumes und das bloße Verharren auf der in dem Baum angebrachten Plattform für sich genommen den Tatbestand der Gewalt i.S. des § 240 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllen. Vom Vorliegen der Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch dann auszugehen, wenn zu der durch die bloße körperliche Anwesenheit errichteten psychischen Barriere eine physische Barriere hinzutritt, die durch eine weitergehende körperliche Kraftentfaltung des jeweiligen Täters verursacht wird (vgl. BVerfGE 104, 92 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 12.08.2003, Az: 22 Ss 86/03, zitiert bei juris). Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin während der von ihr und den weiteren Aktivisten zur Verhinderung der Baumfällungen durchgeführten Aktion mit dem Armen an den von ihr besetzten Baum gekettet, wobei die Arme verrohrt waren und die Fesselung jeweils innen liegend und von außen nicht zu öffnen war. Eine derartige Selbstfesselung an den zu fällenden Baum stellt, wie in dem der Entscheidung des BVerfG zugrunde liegenden Fall der Ankettung an ein Tor mittels Stahlketten, eine körperliche Kraftentfaltung dar, die der Beschwerdeführerin eine über den psychischen Zwang hinausgehende Eignung verlieh, Dritten, ihren Willen aufzuzwingen, da ihr durch die Selbstfesselung die Möglichkeit genommen wurde, die Plattform in dem besetzten Baum jederzeit vor dessen Fällung zu verlassen, herab fallenden Baumstücken auszuweichen bzw. einem Sturz mit dem fallenden Baum zu entgehen. Dieses Vorgehen erschwerte in erheblicher Weise die Räumung und Fällung des Baumes. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Gewalt war auch als rechtswidrige i.S. des § 240 StGB anzusehen. Die in § 240 Abs. 2 StGB enthaltene sogenannte „Verwerflichkeitsklausel", welcher tatbestandsbegrenzende Funktion zukommt, ist besonderer Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach ist zu prüfen, ob die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Ziel als verwerflich anzusehen ist, wobei bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewaltausübung eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechte und Güter in der sie betreffenden Situation unter Einbeziehung aller für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 104, 92 ff.). Mithin ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung der mit ihr verfolgte Zweck zu beachten. Vorliegend verfolgte die Beschwerdeführerin, wie sich aus dem Inhalt der vorliegenden Akten, insbesondere der in der Akte der Staatsanwaltschaft, Az: 1630 Js 38572/07, befindlichen Einlassung der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Cottbus in der gegen sie gerichteten Strafsache mit dem Az: 73 Cs 1630 Js 38572/07 (203/08) (Bl. 130 ff. d. beigezogenen Strafakte) ergibt, das Ziel, mit der Besetzung des Baumes gegen dessen Fällung zu protestieren und auf die ihrer Ansicht nach durch die … ohne Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten betriebene Fällung von Bäumen und Trockenlegung der … Teiche zum Zwecke des Aufschlusses für den Braunkohlebergbau aufmerksam zu machen. Dieses Anliegen der Beschwerdeführerin und der weiteren an den Baumbesetzungen beteiligten Aktivisten ist zwar insbesondere unter Beachtung des Schutzzweckes von Art. 8 GG bei der Zweck-Mittel-Relation innerhalb des § 240 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, wobei es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres grundgesetzlich verbürgten Selbstbestimmungsrechtes grundsätzlich selbst überlassen bleibt, welche Mittel sie für die von ihr beabsichtigte Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit anwendet. Dieses Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin wird jedoch insoweit eingeschränkt, als sie bei dessen Ausübung in die Rechte Dritter eingreift (vgl. BVerfGE a.a.O.). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin durch die Ankettung an den Baum in erheblicher Weise in die Befugnis der … als Eigentümerin zur Ausübung ihres Eigentumsrechtes eingegriffen, indem sie die Fällung der Bäume durch ihre Ankettung zu verhindern suchte. Die Beseitigung der Bäume war auch erforderlich, um den von der Eigentümerin verfolgten Zweck des Aufschlusses des Geländes für den Braunkohlentagebau zu erreichen. Ohne die Verbringung der Beschwerdeführerin war eine Fällung der Bäume unter Ausschluss einer Gefährdung der Beschwerdeführerin auch nicht möglich. Dies war der Beschwerdeführerin zudem bekannt und ist von ihr bewusst in Kauf genommen worden, um das von ihr avisierte Ziel - dessen Legitimation das Gericht nicht zu beurteilen hat (vgl. BVerfGE, a.a.O.) - der Erregung von Aufmerksamkeit für ihr Anliegen öffentlichkeitswirksam umzusetzen. Der Eigentümerin der Bäume war es auch nicht möglich, durch andere Weise als die Fällung des besetzten Baumes von ihren Rechten Gebrauch zu machen bzw. Alternativen dazu in Anspruch zu nehmen. Denn trotz mehrfacher Aufforderungen zum freiwilligen Verlassen des Baumes und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits über mehrere Tage hinweg im Rahmen von Verhandlungen durch verschiedene Personen zur Aufgabe aufgefordert worden war, hat sie weder ihre Entfesselung durch die mit der Verwahrung des Schlüssels betraute Vertrauensperson veranlasst noch freiwillig den Baum verlassen.
Darüber hinaus waren auch die mit der Fällung des Baumes beauftragten Personen in ihrem Recht auf Berufsausübung beeinträchtigt, da sie die vorgesehene Fällung nicht durchführen konnten.
Da die Baumbesetzungsaktion einiger der Mitstreiter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ingewahrsamnahme noch nicht beendet war und sich auch nach der Verbringung der Beschwerdeführerin in die Gefangenensammelstelle in Cottbus noch einige der Baumbesetzer angekettet auf den Bäumen befanden, durften die handelnden Polizeibeamten sowohl im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin als auch nachfolgend während der Fortdauer des Gewahrsams annehmen, dass die Beschwerdeführerin erneut den Tatbestand der Nötigung erfüllen oder jedenfalls zu der Erfüllung des Tatbestandes durch andere Personen beitragen wird. So konnten die Polizeibeamten aus damaliger Sicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Freilassung noch auf dem Gelände auf „ihren" oder einen anderen Baum zurückkehren wird, um ihre Protestaktion fortzusetzen. Da die Beschwerdeführerin auch in der Fortdauer des Gewahrsams nicht erklärt hat, die Protestaktion beenden bzw. nicht mehr an dieser teilnehmen zu wollen, und die Baumbesetzungen anderer Aktivisten fortdauerten, konnten die Polizeibeamten auch berechtigt davon ausgehen, die Beschwerdeführerin werde sich unmittelbar nach ihrer Entlassung aus dem Gewahrsam wieder zum Ort der Baumbesetzung begeben, um dort einen weiteren Baum zu besteigen bzw. die verbliebenen angeketteten Aktivisten bei der Durchführung ihres Protestes zu unterstützen und Beihilfe zu leisten.
Das gegen die Beschwerdeführerin wegen der Verwirklichung des Tatbestandes der Nötigung betriebene Strafverfahren ist auch nicht mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Vielmehr erfolgte die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss des Amtsgerichtes Cottbus vom 02.11.2009, Bl. 207 f. d. BA, gemäß § 153 a StPO unter der Auflage der Zahlung eines Geldbetrages von 100,00 €.
2.
Die Ingewahrsamnahme der der Beschwerdeführerin bzw. deren Verbleib im Gewahrsam in der Gefangenensammelstelle ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ihr keine richterliche Anordnung zugrunde lag bzw. die Beschwerdeführerin nach ihrer Ingewahrsamnahme nicht durch einen Richter angehört worden ist.
Zwar ist nach § 18 Abs. 1 BbgPolG eine Person, welche nach § 17 BbgPolG in Gewahrsam genommen worden ist, unverzüglich, spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden richterlich anzuhören und es ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Eine derartige Anhörung der Beschwerdeführerin ist ebensowenig durchgeführt worden wie eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung erging.
Diese Umstände stellen jedoch keinen Verstoß gegen die sich aus § 18 Abs. 1 S. 1 BbgPolG ergebende Pflicht zur richterlichen Anhörung und Entscheidung über der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme und die Fortdauer des Gewahrsams dar. Denn die in dieser Vorschrift in Anlehnung an Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG geforderte „Unverzüglichkeit" der Nachholung der richterlichen Entscheidung ist dahingehend auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG NVwZ 2006, 121 ff m.w.N.). Mithin führen Verzögerungen in der Anhörung des in Gewahrsam Genommenen und der richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams und dessen Fortdauer dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, wenn sie auf sachlichen Gründen beruhen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sowohl die Polizei als auch der entscheidende Richter alle unter den Umständen des Einzelfalls gebotenen Maßnahmen zu ergreifen haben, um die nachträgliche richterliche Entscheidung unverzüglich einzuholen (BVerfG, a.a.O.).
Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist davon auszugehen, dass allein sachliche Gründe vorliegend dazu geführt haben, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Entlassung aus dem Gewahrsam weder richterlich angehört worden ist noch eine richterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer Ingewahrsamnahme erging.
So beruhten die Verzögerungen zunächst auf dem Umstand, dass die Polizei zu Beginn der Räumung noch davon ausging, jedenfalls einen Teil der Aktivisten zur freiwilligen Aufgabe bewegen und die Räumung bis Sonnenuntergang beenden zu können, so dass sich die Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung auch im Hinblick auf § 18 Abs. 1 S. 2 BbgPolG in diesem Zeitpunkt noch nicht zeigte. Nach der Ankunft in der Gefangenensammelstelle um 14.15 Uhr waren die Beschwerdeführerin und ihre Mitstreiter zunächst von ihrer Fesselung und Verrohrung zu befreien, da bei einer derart erheblichen Fesselung, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorlag, im Falle eines längeren Verbleibs erhebliche gesundheitliche Nachteile zu befürchten waren. Infolge der Ablehnung der Kommunikation mit den Polizeibeamten durch die Beschwerdeführerin musste durch die Polizeibeamten die Feuerwehr zur Öffnung der Fessel herbeigerufen werden, welche dann um 16.00 Uhr im Polizeigewahrsam erschien. Da diese sich zur Lösung der Fesselung ohne die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung der Betroffenen nicht in der Lage sah und die Beschwerdeführerin sich erst infolgedessen erstmalig äußerte und mitteilte, dass eine Vertrauensperson über einen Schlüssel zur Lösung der Fessel verfüge, machte sich die Herbeischaffung des Schlüssels zur Befreiung der Beschwerdeführerin notwendig. Bedingt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, der Polizei die Telefonnummer ihrer Kontaktperson zu nennen, diesbezüglich zunächst die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin benachrichtigt werden musste und sodann erst um 16.55 Uhr die Vertrauensperson mit dem Schlüssel zur Öffnung der Fessel erschien, konnte erst ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin erkennungsdienstlich behandelt und mit der Vernehmung der Beschwerdeführerin begonnen werden. Eine ihr bereits zuvor angebotene Vernehmung hatte die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis abgelehnt, da sie infolge der Fesselung Schmerzen in den Händen habe, werde sie einer Vernehmung erst nach ihrer Befreiung zustimmen.
Auch im Hinblick auf die Unterrichtung des zuständigen Eilrichters und dessen Vorgehensweise im Hinblick auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme und der Fortdauer des Gewahrsams der Beschwerdeführerin lassen sich nach Auffassung der Kammer keine Verzögerungen erkennen, welche nicht auf sachlichen Gründen beruhen und die gegen das Bemühen um eine unverzügliche Entscheidung sprechen.
So ist der zuständige Ermittlungsrichter durch die Polizeibeamten bereits um ca. 15.00 Uhr, und damit kurze Zeit nach dem Eintreffen der Beschwerdeführerin und ihrer Mitstreiter, über die eventuelle Erforderlichkeit einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Gewahrsams informiert worden. Der Versuch einer vorherigen Information um 14.30 Uhr schlug aufgrund des Umstandes fehl, dass der zuständige Ermittlungsrichter sich noch in einem Termin befand. Da der Ermittlungsrichter gemäß dem Wunsch der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin sich erst nach dem Erhalt eines Telefaxes von ihr um ca. 16.45 Uhr in die Gefangenensammelstelle begab, ist auch der Umstand, dass er dort erst zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr eintraf, durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
Auch die Tatsache, dass der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Gewahrsams zuständige Ermittlungsrichter nicht sofort mit der Anhörung der dort befindlichen Aktivisten begonnen hat, stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der Unverzüglichkeit dar. Denn zum einen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche in Gewahrsam befindlichen Personen durch die Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. Zum anderen hat sich der Ermittlungsrichter zunächst zum Demonstrationsort begeben wollen, um sich dort selbst einen Eindruck von den Gegebenheiten vor Ort und dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme und die Fortdauer des Gewahrsams zu verschaffen. Dies war aus seiner Sicht zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme auch erforderlich, da ihm die eigene Information vor Ort, angesichts der Kürze der Zeit und der Eilbedürftigkeit der Entscheidung, in effektiver Weise die Verschaffung der notwendigen Informationen für die beabsichtigte Entscheidung, zu der u.a. die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 123, 240 StGB bzw. eines Verstoßes gegen das brandenburgische Waldgesetz gehörten, versprach. Letztlich hat das Vorgehen des Ermittlungsrichters auch eine Entscheidung über die von der Polizei beantragte Aufrechterhaltung des Gewahrsams überflüssig gemacht, da die sich noch auf den Bäumen befindlichen Demonstranten überwiegend durch den Richter zur Aufgabe bewegen ließen. Dies hatte zum einen zur Folge, dass die Polizei nicht mehr von einer Rückkehr der in Gewahrsam Genommen an den Demonstrationsort und damit vom Wegfall der Gefahr der Wiederholung ausging. Hinzu kam, dass auch Vertreter der die Demonstration organisierenden Vereinigung „…" und die in das Verfahren ebenfalls eingebundene und von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beauftragte Rechtsanwältin … aus Frankfurt/Oder nach der Rückkehr des Ermittlungsrichters in den Gewahrsam die Aktion für beendet erklärten. Da unmittelbar nach der daraufhin durch die Polizeibeamten gegenüber dem Ermittlungsrichter erklärten Rücknahme der Anträge nach § 18 BbgPolG mit der Abwicklung der Formalitäten für die Entlassung verbunden mit dem Aussprechen von Platzverweisen für den Demonstrationsort begonnen wurde, beruhen die unterbliebene Anhörung der Betroffenen und ihre Entlassung aus dem Gewahrsam um 22.50 Uhr aus Sicht der Kammer ausschließlich auf sachlichen Gründen.
Darüber hinaus führen die Umstände der Behandlung der Beschwerdeführerin innerhalb des Gewahrsams nicht zur Rechtswidrigkeit des Gewahrsams. Sämtliche in § 19 BbgPolG gestellten Anforderungen an die Durchführung des Gewahrsams sind durch die Polizeibeamten eingehalten worden. So ist der Beschwerdeführerin ausweislich des Protokolls ihrer Vernehmung als Beschuldigte vom 27.09.2007, Bl. 47 f. der beigezogenen Strafakte, um 16.30 Uhr und damit unmittelbar nach der Lösung ihrer Fesseln der Grund ihrer Ingewahrsamnahme bekannt gegeben worden. Darüber hinaus ist sie auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes hingewiesen worden. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin befand sich auch bis zu der ihrerseits gegen 18.00 Uhr erfolgten Beauftragung der Rechtsanwältin … mit der weiteren Vertretung der Beschwerdeführerin in ständigem Kontakt mit der Polizei und wurde von dieser jedenfalls um ca. 16.00 Uhr von der Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, als sie um die Benachrichtigung der mit der Schlüsselverwahrung betrauten Vertrauensperson der Beschwerdeführerin gebeten wurde. Dass die Verfahrensbevollmächtigte erst gegen 19.00 Uhr selbst telefonischen Kontakt zu der Beschwerdeführerin bekam, beruhte auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch die Polizei zunächst aus ihren Fesseln befreit, erkennungsdienstlich behandelt und vernommen werden musste.
Die Beschwerdeführerin ist auch entsprechend § 19 Abs. 4 BbgPolG durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Herrn … um 19.10 Uhr untersucht worden, welcher ihre Gewahrsamsfähigkeit bescheinigte.
Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete unzureichende Versorgung ihrer Person während des Gewahrsams wird durch den Inhalt der dem Beschwerdegericht vorliegenden Akten und Unterlagen widerlegt. So ist der Beschwerdeführerin ausweislich des am 14.03.2008 erstellten Protokolls der polizeilichen Einsatzmaßnahme (Bl. 40 d. BA) unmittelbar nach der Entfernung ihrer Fesseln Wasser gereicht und ihr ist die Möglichkeit zum Toilettengang in der Gefangenensammelstelle eingeräumt worden. Eine vorherige Versorgung mit Wasser bzw. Ermöglichung des Toilettenganges war wegen der Fesselung der Beschwerdeführerin und ihrer damit verbundenen Unfähigkeit, selbständig zu trinken bzw. die im Rahmen eines Toilettenganges erforderlichen Handlungen vorzunehmen, unmöglich. Zwar ist die in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe während des Gewahrsams kein Essen durch die Polizei erhalten, zutreffend. Allerdings ist ihr durch die Beamten nach Lösung der Fesseln Essen angeboten worden, die Beschwerdeführerin hat jedoch angegeben, nur vegane Nahrung zu sich zu nehmen. Der daraufhin durch die Polizeibeamten ausgelöste Versuch der Bestellung eines veganen Essens blieb jedoch bis zur Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Gewahrsam erfolglos. Dieser Umstand hat jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Gewahrsams der Beschwerdeführerin zur Folge. Denn maßgeblich für eine den Grundsätzen der Menschenwürde entsprechende Unterbringung während einer freiheitsentziehenden Maßnahme der Polizei ist nicht, dass dem Betroffenen eine seinen persönlichen Überzeugungen oder Präferenzen entsprechende Nahrung angeboten wird, sondern lediglich, dass ihm Nahrung angeboten wird, die er ohne gesundheitliche Risiken seinerseits zu essen in der Lage ist. Dass der Verzehr nicht-veganen Essens für die Beschwerdeführerin mit gesundheitlichen Risiken behaftet ist, hat diese weder gegenüber der Polizei dargelegt noch ergibt sich dies sonst aus dem Inhalt der Akten.
Nicht zuletzt ist die Beschwerdeführerin auch entsprechend § 20 Nr. 1 BbgPolG unmittelbar nach dem Wegfall des Grundes für ihre Ingewahrsamnahme aus dem Gewahrsam entlassen worden. Nachdem durch den Ermittlungsrichter der Wegfall der Voraussetzungen für die weitere Fortdauer des Gewahrsams festgestellt worden war, ist nämlich durch die Polizei sofort der Antrag auf richterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer des Gewahrsams zurückgenommen und um 21.45 Uhr mit der Entlassung der in Gewahrsam befindlichen Aktivisten begonnen worden. Dass die Entlassung der Beschwerdeführerin dann erst um 22.50 Uhr erfolgte, ist sachlich in dem Umstand begründet, dass zuvor erst einige ihrer Mitstreiter entlassen worden sind, dabei die im Rahmen einer Entlassung notwendigen Formalitäten zu erledigen waren und gegenüber jedem der in Gewahrsam Genommenen durch die Polizei noch ein Platzverweis für den Demonstrationsort ausgesprochen worden ist.
Andere Umstände, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin oder die Rechtmäßigkeit der Durchführung des Gewahrsams sprechen, lassen sich weder dem Vortrag der Beschwerdeführerin noch dem weiteren Inhalt der Akten entnehmen. Damit war die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichtes Cottbus vom 13.04.2010 zurückzuweisen.
Eine Entscheidung über die Kosten war gemäß § 14 FGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht angezeigt.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO. Im Prozesskotenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren nur nach der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO angefochten werden (BGH NJW-RR 2004, 1077 f.)