Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 10.09.2013 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 64/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 20. Februar 2013 teilweise abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Der Beschwerdewert wird auf 46.016,27 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Rückzahlung der von ihm auf eine Vereinbarung der Beteiligten vom 2.10.1998 geleisteten Zahlungen.
Die Beteiligten haben am 15.8.1985 die Ehe geschlossen. Nach der Trennung zum 1.1.1998 zog die Antragsgegnerin Ende Oktober/Anfang November 1998 aus der Ehewohnung aus. Auf den am 9.7.1999 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers vom 1.4.1999 wurde die Ehe mit Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 26.9.2001, rechtskräftig seit dem 27.11.2001 geschieden. Gegenstand des gerichtlichen Scheidungsverfahrens waren weder Zugewinnausgleichs- noch Unterhaltsansprüche.
Der Antragsteller ist selbständiger Unternehmer im „Steinmetzmeisterbetrieb A… S… in …“. Die zum Trennungszeitpunkt nicht erwerbstätige Antragsgegnerin arbeitet seit Februar 1999 als Lehrerin im Landesdienst B…. Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je ½ des Grundstücks … Chaussee 23 in ….
Am 2.10.1998 schlossen die Beteiligten eine privatschriftliche Vereinbarung mit folgendem Inhalt:
„Für die Übertragung der Grundstückseigentumsrechte verpflichtet sich Herr A… S… 90.000 DM an Frau H… S… in Raten von 4.000 DM zum jeweiligen 1. des Monats zu zahlen, beginnend am 1.11.1998. Auf diese Summe haben sich beide Partner geeinigt. Damit sind alle Ansprüche beiderseits in Bezug auf den Zugewinnausgleich abgegolten.
Eine erstmalige Zahlung von 13.000 DM ist von der Gesamtsumme in Abzug zu bringen. Diese Regelung gilt bis zu einer endgültigen Fassung eines Notarvertrages durch den gemeinsamen Anwalt Herrn N….“
Bis einschließlich 27.6.2000 überwies der Antragsteller die vereinbarten Raten bis zu einer Gesamthöhe von 90.000 DM, jeweils mit dem Verwendungszweck „Rate Zugewinnausgleich“ o.ä.. Zum Abschluss des vereinbarten Notarvertrages und zur beabsichtigten Grundstücksübertragung kam es nicht.
Mit Schreiben vom 1.2.2012 erinnerte der Antragsteller die Antragsgegnerin an die Vereinbarung und bat sie, einen Termin zur notariellen Beurkundung zu vereinbaren. Dies lehnte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Formnichtigkeit der Vereinbarung vom 2.10.1998 mit Schreiben vom 10.2.2012 ab.
Mit Schreiben vom 20.2.2012 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Rückzahlung der geleisteten 90.000 DM auf. Dem kam die Antragsgegnerin nicht nach. Der Antragsteller leitete daraufhin am 16.4.2012 (Eingang bei Gericht) das vorliegende Verfahren auf Rückzahlung der 90.000 DM, umgerechnet 46.016,27 €, ein.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin unter Abweisung des weitergehenden Antrags mit Beschluss vom 20.2.2013 zur Zahlung von 27.558,63 € nebst Zinsen verpflichtet. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dem Antragsteller stehe in dieser Höhe aufgrund seiner Zahlungen auf die formnichtige Vereinbarung vom 2.10.1998 ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der überschießende Betrag sei vom Antragsteller dagegen auf den in Höhe von 1.950 € monatlich zugesagte Trennungs- und Kindesunterhaltsanspruch geleistet worden. Dieser Rechtsgrund stehe der Rückforderung des Antragstellers entgegen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden beider Beteiligter.
Der Antragsteller trägt vor, die Ratenzahlungen seien ausschließlich auf die Vereinbarung vom 2.10.1998 erfolgt. Das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 23.11.1998, mit dem Zahlungen auf geltend gemachte Unterhaltsansprüche angekündigt wurden, enthalte lediglich eine Absichtserklärung, die jedoch zu keiner Zeit umgesetzt worden sei. Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin hätten aufgrund deren Einkünfte auch nicht bestanden. Ein aufrechenbarer Zugewinn sei nicht entstanden.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer 18.457,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2012 zu verpflichten und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers insgesamt abzuweisen, sowie die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung, der Verwirkung und der Arglist und trägt insbesondere vor, die Zahlungen des Antragstellers seien nicht nur auf den Kindes- und Trennungsunterhalt sondern auch auf ihre gesetzlichen Zugewinnausgleichsansprüche erfolgt. Daher bestehen ein Rechtsgrund für die Zahlungen des Antragstellers auch bzgl. des vom Amtsgericht zugesprochenen Betrages. Ferner rechnet sie mit einem Zugewinnausgleichsanspruch auf. Im Übrigen hätten sich die Eheleute im Zuge des Ehescheidungsverfahrens darauf verständigt, nach dem Zeitpunkt der Ablösung der - für 2019 zu erwartenden - Kredite erneut darüber zu verhandeln, wie mit dem Grundstück weiter verfahren werde und dass der Betrag von 90.000 DM bei ihr verbleiben solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch in der Sache begründet. Sie führt zur Abweisung des Antrages des Antragstellers. Hingegen bleibt der ebenfalls zulässigen Beschwerde des Antragstellers der Erfolg versagt.
Dem Anspruch des auf (Rück-)Zahlung von 46.016,27 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB steht die rechtshindernde Einrede der Verjährung, die die Antragsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben hat, entgegen. Der Antragsteller ist daher gehindert, seinen Anspruch durchzusetzen, § 214 Abs. 2 S. 1 BGB.
1.
Nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ist derjenige zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, der durch die Leistung, d.h. aufgrund einer bewussten und gewollten Mehrung fremden Vermögens, eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Die Antragsgegnerin hat unstreitig 90.000 DM durch Überweisung/Leistung des Antragstellers erhalten. Diese Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund. Insoweit ist zu Gunsten des Antragstellers – dies ergibt sich im Übrigen auch aus der vom Antragsteller mit der jeweiligen Ratenzahlung getroffenen und für die Antragsgegnerin verbindlichen Tilgungsbestimmung (vgl. dazu Palandtz/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 812 Rz. 20; Olzen in Staudinger, BGB, 2011, § 362 BGB, Rz. 21) – davon auszugehen, dass er die bis zum 27.6.2000 geleisteten 90.000 DM ausschließlich auf die Vereinbarung vom 2.10.1998 geleistet hat. Diese Vereinbarung ist formnichtig.
Nach dem hier entsprechend der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB noch anwendbaren § 313 S. 1 BGB a.F. (jetzt:§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) bedarf ein Vertrag der notariellen Beurkundung, wenn er die Verpflichtung einer Vertragspartei enthält, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben. Eine solche Verpflichtung, die darauf gerichtet ist, den Miteigentumsanteil am Grundeigentum in … sogleich zu übertragen, enthält die Vereinbarung vom 2.10.1998. Sie war deshalb beurkundungspflichtig. Das steht auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
Ein ohne Beachtung dieser Form abgeschlossener Vertrag ist nichtig, § 125 BGB. Dieser von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfolge, auf dessen Beachtlichkeit die Beteiligten nicht verzichten können (vgl. Gehrlein in BeckOK-BGB, § 311b BGB, Rz. 32), steht die Heilungsmöglichkeit gemäß § 311 b Abs. 1 S. 2 BGB nicht entgegen. Denn diese berücksichtigt allein, dass mit Auflassung und Eigentumsumschreibung die wichtigste Verpflichtung des Grundstücksübertragungsgeschäftes erfüllt wird. Es wäre unbefriedigend, weil mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar, die Beteiligten allein aus formalen Gründen noch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist gegenseitigen Bereicherungsansprüchen auszusetzen, obwohl sie den nichtigen Vertrag vollzogen haben. Deshalb wird mit Auflassung und Eigentumsumschreibung der zunächst fortbestehende Formmangel für die Zukunft geheilt (Kanzleiter in MünchKomm zum BGB, 6. Aufl., § 311b BGB, Rz. 74 m.w.N.). Wenn – wie hier – eine Heilung nicht eintritt, bleibt es mithin bei der Nichtigkeit des Vertrages.
Mithin steht dem Antragsteller ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zur Seite, dem auch § 814 BGB – Leistung in Kenntnis der Nichtschuld – nicht entgegensteht. Die Vorschrift greift dann nicht ein, wenn die Leistung zwar in Kenntnis der Formungültigkeit, aber – wie hier – in der beiderseitigen Erwartung erbracht wird, das Rechtsgeschäft werde vollzogen und der Formmangel damit geheilt (vgl. hierzu BGH, MDR 1999, 1256; Palandt/Sprau, a.a.O., § 814, Rz. 6).
2.
Der Anspruch ist verjährt. Der Antragsteller kann deshalb das Geleistete nicht mehr zurückfordern, § 214 Abs. 2 S. 1 BGB.
Die Verjährung des Anspruchs des Antragstellers aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Herausgabe der gezahlten 90.000 DM richtet sich nach dem vom 1. Januar 2002 an geltenden Recht, weil er vor diesem Tag entstanden, aber noch nicht verjährt war, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
a)
Bis zum 31.12.2001 verjährten Ansprüche auf Rückzahlung von Leistungen aus ungerechtfertigter Bereicherung innerhalb der Regelverjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.). Der Anspruch des Antragstellers auf Rückzahlung seiner Leistungen im Zeitraum 1998 bis 2000 war mithin unabhängig von der Frage, wann der Lauf der Verjährung begonnen hat, zum 31.12.2001 unverjährt.
b)
Mit der Reform des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 wurde die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. durch eine 3-jährige Regelverjährungsfrist abgelöst, § 195 BGB n.F. Für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts, also die nach § 873 BGB zu erfüllende Ansprüche, wie auch die Ansprüche auf die Gegenleistung (Zahlung des Kaufpreises oder eines anderen Entgelts) hat der Gesetzgeber mit § 196 BGB eine Sonderverjährungsfrist eingeführt. Danach verjähren solche Ansprüche in 10 Jahren. Diese Frist gilt auch für die Rückgewähransprüche aus einem nichtigen Grundstücksübertragungsvertrag (vgl. BGH MDR 2008, 619) und zwar auch dann, wenn der eine Vertragspartner die versprochene Grundstücksübertragung noch nicht vorgenommen hat.
c)
Die Verjährungsfrist begann spätestens zum 1.1.2002 und war zum 31.12.2011 abgelaufen, § 199 BGB.
Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bereicherungsgläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nicht erforderlich ist, dass der Bereicherungsgläubiger aus den ihm bekannten Umständen den rechtlichen Schluss zieht, vom Empfänger Rückgewähr des zugeflossenen Vermögensvorteils verlangen zu können (Schwab in MünchKomm, a.a.O., § 812 BGB, Rz. 422; BGH, MDR 2010, 1067).
aa)
Ein Anspruch ist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Das gilt auch im Bereicherungsrecht.
Wie ausgeführt, ist die Vereinbarung vom 2.10.1998, auf die der Antragsteller geleistet hat, formunwirksam und deshalb nichtig. Mithin fehlte den bis einschließlich 27.6.2000 geleisteten Zahlungen der 90.000 DM der Rechtsgrund. Sie sind deshalb grundsätzlich rückforderbar. Allein die Erwartung, die Vereinbarung würde durch den Abschluss einer notariellen Vereinbarung oder durch den Vollzug geheilt bzw. mit einer solchen vollzogen, ändert an der Entstehung des Anspruchs nichts. Denn der Antragsteller hat die Überweisung der 90.000 DM nicht im Hinblick auf eine künftige Verpflichtung veranlasst.
Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte er vielmehr sofort verpflichtet sein, die Zahlung der 90.000 DM - soweit sie nicht durch die erstmalige Zahlung von 13.000 DM bereits erfolgt war - beginnend ab 1.11.1998 vorzunehmen. Auch zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf den Antragsteller hatte sich die Antragsgegnerin sofort verpflichtet. Somit waren die beiderseitigen Leistungen nach der vertraglichen Regelung weder von einer künftigen Verpflichtung abhängig, noch haben die Beteiligten über die Hauptleistungspflichten aus der Vereinbarung hinaus – Zahlung von 90.000 DM einerseits und die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück andererseits, verbunden mit der Feststellung, dass mit der Erfüllung dieser beiderseitigen Leistungen auch die beiderseitigen Ansprüche auf Zugewinnausgleich abgegolten sind – einen gesonderten Leistungszweck vereinbart, der über das vereinbarte Austauschverhältnis hinaus geht und der sofortigen Rückforderbarkeit entgegenstehen könnte.
bb)
Der Antragsteller hatte auch vor dem 31.12.2001 die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist notwendige Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.
Für die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erforderlich aber auch genügend, dass der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich der Anspruch ergibt. Die erforderliche Kenntnis bezieht sich also nicht auf das Vorhandensein des Anspruchs selbst. Es kommt (nur) darauf an,ob der Betroffene diese Kenntnis soweit besitzt, dass er eine Klage - zumindest in der Form der Feststellungsklage - mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, ihm die Klageeinreichung also zumutbar ist (vgl. BGH, MDR 1999, 981). Eine grob fahrlässige Unkenntnis reicht dabei aus. Das gilt auch im Bereicherungsrecht. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat hiernach Kenntnis von den Umständen, die diesen Anspruch begründen, wenn er von der Leistung und von den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. BGH, MDR 2010, 1067; MDR 2008, 636; Grothe/MünchKomm. a.a.O., § 199, Rz. 20 a und 26; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199, Rz. 33).
Von diesen Grundsätzen ausgehend hatte der Antragsteller vor dem 31.12.2001 die notwendige Kenntnis erlangt. Der Antragsteller wusste im Zeitpunkt der Scheidung im September 2001, dass die Antragsgegnerin durch seine Zahlungen bis einschließlich Juni 2000 die Anspruchssumme von 90.000 DM erlangt hatte. Er kannte zudem die Tatsachen, aus denen sich die Notwendigkeit des Abschlusses einer notariellen Vereinbarung ergab. Dass er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB nicht erforderlich (vgl. BGH, MDR 2008, 626; Grothe/ MünchKomm, a.a.O., § 199, Rn. 25). Damit hat der Antragsteller die seinen Rückforderungsanspruch begründenden Umstände gekannt, zumindest aber grob fahrlässig verkannt.Der Antragsteller hatte es mithin selbst in der Hand bzw. hätte unschwer dazu beitragen können, dass die Erfüllungsvoraussetzungen (zeitnah) eintraten bzw. eine Klärung der Situation herbeigeführt wurde.
cc)
Der Bereicherungsanspruch des Antragstellers ist - ungeachtet der Kenntnis - aber auch wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist jedenfalls seit dem 1.1.2012 verjährt, § 199 Abs. 4 BGB (vgl. BGH, MDR 2008, 626; Palandt/Ellenberger, a.a.O., Art. 229 § 6 EGBGB, Rz. 6; Bamberger/ Roth, BGB, vor § 194 Rz. 14; Erman, BGB 11. Aufl., Anh. vor § 194, Rn. 9).
Im Interesse des Schuldners aber auch im Interesse der Allgemeinheit an Rechtsklarheit und Rechtsfrieden ordnet das Gesetz neben den kenntnisabhängigen Verjährungsfristen einen rein objektiv bestimmbaren Verjährungsablauf an. So resultiert aus der kenntnisabhängigen Verjährung die Gefahr einer unverhältnismäßig langen Verjährung, wenn der Gläubiger erst spät von den Umständen erfährt oder erfahren muss, aus denen sich sein Anspruch oder die Person seines Schuldners ergibt (vgl. Grothe in Münch/Komm, BGB, 6. Aufl., § 199, Rz. 44). Diese unsichere Rechtslage, die auch dadurch entsteht, dass Bereicherungsansprüche im Raum stehen, soll innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums bereinigt werden. Insoweit hat der Gesetzgeber absolute Höchstfristen für die Verjährung von Ansprüchen, hier den § 199 Abs. 4 BGB mit einer Frist von 10 Jahren festgelegt. Die Verjährung wird auch dann mit Ablauf der einschlägigen Höchstfrist vollendet, wenn Kennen oder Kennenmüssen auf Gläubigerseite erst seit kurzem vorliegen (Grothe a.a.O.). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, hier – wie unter oben aa) ausgeführt – bereits im Jahr 2000 und war daher bei Geltendmachung im Jahr 2012 bereits abgelaufen.
Die Verjährung der Rückforderungsansprüche des Antragstellers ist danach spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 eingetreten. Die erstmalige außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs mit Schreiben vom 1.2.2012 wie auch die gerichtliche Geltendmachung am 16.4.2012 erfolgte mithin zu spät.
Verjährungshemmende oder -unterbrechende Ereignisse sind auch auf die ausführlichen Erörterungen und Senatshinweise im Termin vom 20.8.2013 betreffend die Verjährungsproblematik weder vorgetragen noch erkennbar geworden.
3.
Der Antrag auf Rückzahlung der 90.000 DM ist daher zurückzuweisen, ohne dass es auf die erklärte Aufrechnung mit von der Antragsgegnerin behaupteten Zugewinnausgleichsansprüchen ankäme.
4.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO, 97 Abs. 1 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 FamFG.