| Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 29.07.2019 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2019:0729.1.53AUSLA66.17.34.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Gehörsrüge und der Antrag des Verfolgten E…, das Verfahren in die Lage vor der Zulässigkeitsentscheidung des Senats vom 10. April 2019 zurückzuversetzen werden zurückgewiesen.
Der Antrag des Verfolgten E…, gemäß § 33 IRG erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden und den Aufschub der Auslieferung anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Es verbleibt bei der Senatsentscheidung vom 10. April 2019.
Die Kosten der Gehörsrüge fallen dem Verfolgten zur Last.
1. Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 10. April 2019 die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G… vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichneten strafbaren Handlung unter diversen Auflagen für zulässig erklärt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 8. Mai 2019 hat der Verfolgte Gehörsrüge erhoben und beantragt, das Verfahren in die Lage vor der Entscheidung zurückzuversetzen sowie die Entscheidung abzuändern. Zudem hat der Verfolgte beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung neu zu entscheiden und gemäß § 33 Abs. 4 IRG den Aufschub der Auslieferung anzuordnen.
Der Verfolgte bringt insbesondere vor, die durch den Senat unter anderem aufgestellte Bedingung, „dass seitens des Bundesamtes der Justiz die Bewilligungserklärung davon abhängig gemacht wird, dass das künftige Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit ‚Nordkaukasischer Föderalbezirk‘ stattfindet“, sei unzureichend und verstoße gegen die russische Verfassung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Russische Föderation an die Verpflichtungen aus den Verträgen des Europarates, darunter an das Europäische Auslieferungsabkommen, halte. Vor allem seien Folter und andere Formen der Misshandlung durch die Sicherheitsbehörden in Tschetschenien weiterhin „weit verbreitet“. Der Verfolgte bringt darüber hinaus vor, dass Einwendungen aus dem Anwaltsschriftsatz vom 7. August 2018 nicht berücksichtigt worden seien und auch das Urteil des EGMR vom 9. April 2019 nicht beachtet worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz vom 8. Mai 2019 Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 13. Mai 2019 zur Gehörsrüge und den weiteren Anträgen des Verfolgen Stellung genommen und beantragt, diese zurückzuweisen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde des Verfolgten mit Beschluss vom 14. Mai 2019 die einstweilige Aussetzung der Auslieferung für längsten sechs Monaten angeordnet (2 BvR 828/19).
2. Der Senat hat im Hinblick auf die öffentliche Erklärung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) zur Russischen Föderation betreffend die Tschetschenische Republik und andere Republiken der nordkaukasischen Region vom 11. März 2019 mit Verfügung vom 10. Juli 2019 ergänzende Auskünfte des Bundesamtes für Justiz zum Schnellbrief vom 27. November 2019 eingeholt, dabei insbesondere um eine Konkretisierung der Einschätzung, dass sich „Forderungen über die Verfahrensverlegung“ bzw. die von der Bewilligungsbehörde gegenüber der Russischen Föderation eingeforderte Bedingung einer Gerichtstandverlegung als „belastbar“ erwiesen hätten, gebeten.
In der per E-Mail übersandten Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 2019 wird ausgeführt, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im November 2018 im Zuge der Konsultationen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation dargelegt habe, dass bei einer Verlegung des Ermittlungsverfahrens in eine anderen Teilrepublik in der Praxis „der Gerichtsstand üblicherweise der Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren folge“.
Zur Absicherung der Verlässlichkeit der von der Bundesregierung in der Bewilligungsnote geäußerten Erwartung seien in der Vergangenheit in Einzelfällen vom Auswärtigen Amt mit der Botschaft der Russischen Föderation in Berlin und von der Deutschen Botschaft in Moskau mit der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation Gespräche zur Erwartung der Einhaltung der Bedingung geführt worden. In diesen Einzelfällen habe die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation erklärt, sie wirke darauf hin, dass auch das Gerichtsverfahren außerhalb des Nordkaukasischen Föderationskreises stattfinde.
In 13 von 34 Fällen habe die Bundesrepublik Deutschland die Auslieferung in der artikulierten „Annahme“ bewilligt („Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass ...“), dass auch das Strafverfahren außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus durchgeführt werde. In acht dieser 13 Fälle, die zwischenzeitlich mit einer Gerichtsentscheidung ihren Abschluss gefunden haben, sei die Verurteilung tatsächlich durch ein Gericht außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus erfolgt.
Von drei weiteren Fällen, bei denen die Forderung nach einem Gerichtsprozess außerhalb des Föderationskreises nicht eingehalten worden war, sei in einem Fall bekannt, dass der Verfolgte gegenüber der Deutschen Botschaft geäußert hatte, auf eigenen Wunsch nach T… verlegt zu werden. Bei einem weiteren Auslieferungshäftling sei bekannt, dass er kein Rechtsmittel gegen die Verlegung nach T… eingelegt habe; die Hintergründe des dritten Falls sind offensichtlich nicht bekannt. Die drei betroffenen Auslieferungshäftlinge seien jedoch Mitte Mai 2019 von Vertretern der Deutschen Botschaft Moskaus besucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Einschätzung russischer Menschenrechtsorganisationen, dass die äußeren Haftbedingungen in den offiziellen tschetschenischen Haftanstalten überdurchschnittlich gut seien, zuträfen und dass Zusicherungen nach EMRK-konformen Haftbedingungen bei diesen Auslieferungshäftlingen eingehalten würden. Es würden auch Mechanismen der Nachhaltung bestehen. Ein Anwalt, der zugleich Verwandter eines Auslieferungshäftlings und Menschenrechtsanwalt sei, habe sich positiv zum Strafverfahren in Tschetschenien geäußert (E-Mail Bundesamt für Justiz an Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 15. Juli 2019).
Für den Fall, dass der Verfolgte E… an die russische Föderation ausgeliefert werde, würde zur Überprüfung von Zusicherungen und „Annahmen“ bzw. Bedingungen durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ein Monitoring stattfinden.
Der Beiständin des Verfolgten wurde zur Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10. Juli 2019 und zur Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 2019 rechtliches Gehör gewährt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Juli 2019 führt die Beiständin des Verfolgten aus, dass es in Einzelfällen durchaus von Vorteil sein könne, wenn „Haft und Gerichtsverfahren in Teschetschenien“ durchgeführt werden würden, nämlich dann, wenn die betroffene Person wohlhabend sei und die Familie über gute politische Beziehungen zum Kadyrow-Regime verfüge und es sich um keine politische Straftat handele. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Verfolgten jedoch nicht vor, so dass er politische Verfolgung in Tschetschenien zu erwarten habe. Die von dem Bundesamt für Justiz eingeforderten Bedingungen seien hinsichtlich der Gerichtstandverlegung nicht belastbar, was daraus ersichtlich sei, dass sich in „drei von 13 Fällen“ die Erwartung der Bundesregierung nicht erfüllt habe (S. 1 f. Anwaltsschriftsatz vom 22. Juli 2019).
3. Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg und ist zurückzuweisen. Das Antragsvorbringen deckt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil des Verfolgten auf. Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, 1 BvR 986/91, zitiert nach juris, dort Rn. 39). Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. April 2019 das Antragsvorbringen des Angeklagten vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, dabei auch keine Tatsachen verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden ist.
Die Verletzung der gerichtlichen Pflicht, den Vortrag des Verfolgten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, muss sich aus den besonderen Umständen des Falls ergeben (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008, 2 BvR 2386/08, zit. n. juris.). Solche besonderen Umstände sind nicht erkennbar und von dem Verfolgten auch nicht dargetan. Der Senat hat den Vortrag des Verfolgten umfassend zur Kenntnis genommen und sich mit den wesentlichen Einwendungen des Verfolgten auseinandergesetzt und diese umfassend gewürdigt. Zu ergänzen ist lediglich folgendes:
a) Der Senat hat sich ausführlich mit dem Einwand einer möglichen politischen Verfolgung des Verfolgten als tschetschenischem Volkszugehörigen und Kämpfer im Tschetschenienkrieg auseinandergesetzt (S. 15 ff. BA), dabei sehr wohl die Berichte des „Danish Immigration Service“ und der Schweizer Flüchtlingshilfe (S. 8 f. Antragsschrift vom 7. August 2018) bei seiner Entscheidung ebenso erwogen wie den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21. Mai 2018 (Bd. III, Bl. 569 ff. GA) und – nunmehr – auch die öffentliche Erklärung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) zur Russischen Föderation betreffend die Tschetschenische Republik und andere Republiken der nordkaukasischen Region vom 11. März 2019.
aa) Der Senat hat die Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Verfolgung des Verfolgten jedoch durch das Einfordern umfangreicher Zusicherungen seitens der russischen Justizbehörden ausräumen können. Der Senat hat dabei die Zusicherung zur Bedingung der Auslieferungshaft gemacht, dass das Ermittlungsverfahren, die Untersuchungshaft und eine mögliche Strafhaft nicht nur außerhalb der Republik Tschetschenien stattfindet bzw. vollzogen werden, sondern weitergehend sogar außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus, zu dem neben der Republik Tschetschenien sechs weitere Republiken gehören. Des Weiteren hat der Senat die Zusicherung eingefordert, dass eine etwaige Inhaftierung in einer Haftanstalt vollzogen wird, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2006 entsprechen.
Wegen der weiteren Zusicherungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 10. April 2019 verwiesen. Das Auswärtige Amt hat in der Vergangenheit bei Kontrollen keine Verstöße gegen seitens der russischen Justizbehörden gegebenen Zusicherungen festgestellt, so dass an deren Einhaltung keine begründeten Zweifel bestehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014, 6 AuslA 39/41 – 31; zit. nach BeckRS 2014, 19699, dort Rdnr. 8).
bb) Der Senat hat die Zulässigkeit der Auslieferung ferner davon abhängig gemacht, dass seitens des Bundesamtes der Justiz die Bewilligungserklärung davon abhängig gemacht wird, dass das künftige Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit „Nordkaukasischer Föderalbezirk“ stattfindet. Der Senat hat hierdurch dem Umstand Rechnung getragen, dass von dem ersuchenden Staat keine Zusicherung verlangt werden kann, die gegen die dortige Verfassung verstößt, zumal der Grundsatz des gesetzlichen Richters auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert ist. In einem solchen Fall kann einem in Betracht zu ziehenden Auslieferungshindernis durch einseitig gebliebene Verbalnote der Bundesregierung (vgl. Verbalnote vom 17. Oktober 2018, Bd. III, 697 f.=Bd. IV, Bl. 866 f. d.A.) dann jedoch entgegengewirkt werden, wenn – wie hier – nach der belastbaren Praxis des ersuchenden Staates mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit („selbstverständlich“, Schnellbrief des Bundesamtes für Justiz vom 27. November 2018, Bd. III, 769, 770, 1. Absatz a.E.) zu erwarten ist, dass die in der Verbalnote aufgestellte Voraussetzung („Die Regierung der Bundesrepublik geht [...] davon aus [...]“, Bd. III, Bl. 697 d.A. ) tatsächlich beachtet wird und die Verbalnote damit jedenfalls de facto Bindungswirkung entfaltet (Bl. 20 ff. BE). Der Senat hat im Rahmen der vorliegenden Gehörsrüge weitere Auskünfte beim Bundesamt für Justiz zur Frage der „Belastbarkeit“ von Annahmen und Bedingungen eingeholt. Im Ergebnis der oben dargelegten Ausführungen zu Ziff. 2) kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass bei einer – wie im vorliegenden Fall geschehen – Verlegung des Ermittlungsverfahrens nach außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus auch das Gerichtsverfahren außerhalb dieses Förderationskreises stattfinden wird.
Soweit das Bundesamt für Justiz in seiner E-Mail vom 15. Juli 2019 ausführt, dass in acht Fällen, die zwischenzeitlich mit einer Gerichtsentscheidung ihren Abschluss gefunden haben, die Verurteilung tatsächlich durch ein Gericht außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus erfolgt sei, belegt dies die hinreichende Belastbarkeit von Bedingungen, die von deutscher Seite für den Fall der Auslieferung aufgestellt werden. Soweit in drei bekannt gewordenen Fällen die Strafverfahren in der Teilrepublik Tschetschenien durchgeführt worden sind, bestätigt selbst die Beiständin des Verfolgten, dass dies unter bestimmten Umständen für den Verfolgten sogar vorteilhaft sein kann. Dies scheint auch in zumindest zwei Fällen der Fall gewesen zu sein, da in einem Fall die Verlegung des Häftlings auf dessen ausdrücklichen Wunsch nach Tschetschenien erfolgt ist, in einem weiteren Fall der Häftling gegen seine Verlegung jedenfalls keine Rechtsmittel eingelegt hat. Mithin ziehen die von dem Bundesamt geschilderten Ausnahmefälle die Belastbarkeit von Zusicherungen, Bedingungen und Annahmen der hier vorliegenden Art nicht ernsthaft in Zweifel.
b) Der Einwand des Verfolgten, er hätte zu Fragen der politischen Verfolgung durch den Senat persönlich angehört werden müssen, greift nicht durch. Der Senat hält eine politische Verfolgung des Verfolgten in der Republik Tschetschenien für möglich und unterstellt eine solche. Um dieser Gefahr jedoch wirksam zu begegnen, hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation von den im Tenor des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Zusicherungen und Bedingungen abhängig gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die russischen Justizbehörden gegebene Zusicherungen nicht einhalten, haben sich – wie oben ausgeführt – für den Senat und für andere Oberlandesgerichte (vgl. beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014, 6 AuslA 39/41 – 31; zit. nach BeckRS 2014, 19699, dort Rn. 8) bisher nicht ergeben und sind beispielsweise auch dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21. Mai 2018 nicht zu entnehmen, lassen sich vielmehr nach der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 2019 mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
Was der Betroffene bei einer mündlichen Anhörung durch den Senat über die bereits schriftsätzlich vorgetragenen Umstände und über die vom Senat unterstellte Möglichkeit der politischen Verfolgung des Verfolgten in der Republik Tschetschenien hinausgehend vorgetragen hätte, wird mit der Gehörsrüge vom 8. Mai 2019 überdies nicht mitgeteilt.
c) Der Senat hat bei der Festlegung der Zusicherungen freilich auch erwogen, eine konkrete Beschreibung der Haftbedingungen - wie von dem Verfolgten in der Antragsschrift vom 7. August 2018 (S. 2) erstrebt - einzufordern. Dessen bedarf es aber dann nicht, wenn – wie hier – die Zusicherung der Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Strafvollzugsvorschriften eingefordert und die Überprüfung der Einhaltung der Zusicherung durch Mitarbeiter des Konsulardienstes der deutschen Botschaft in Russland überprüft werden kann, was mit der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 15. Juli 2019 nochmals bestätigt wurde. Dies gilt selbstredend auch für die in der Gehörsrüge vom 8. Mai 2019 (dort S. 3 f.) erwähnten Gefangenentransporte.
Dass der Senat dem insoweit weitreichenden Hilfsantrag auf Beschreibung der Haftbedingungen durch den ersuchenden Staat nicht folgt, tangiert das rechtliche Gehör nicht. Der Umstand, dass der Senat die Auffassung des Verfolgten bzw. seines Beistands nicht teilt, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Ausführungen zu überflüssigen oder ausufernden Zusicherungen, wie beispielsweise die erstrebte Vorlage eines „Schutzkonzeptes der jeweiligen Haftanstalt“ (S. 2 Antragsschrift vom 7. August 2018), sind aus den vorgenannten Gründen nicht veranlasst, so dass auch ein entsprechendes Unterlassen den Anspruch des Verfolgten auf rechtliches Gehör nicht verletzen kann. Mit den vom Senat eingeforderten Zusicherungen stellt sich überdies die Problematik der „inländischen Fluchtalternative“ nicht mehr.
d) Der Senat hat keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass sich die Prüfung des Tatvorwurfs in einem künftigen Strafverfahren gegen den Verfolgten an Artikel 162 Teil 2 (Raub) des Strafgesetzbuches der russischen Föderation in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung richtet. Nach Auffassung des Senats ist die dem Verfolgten vorgeworfene Straftat im Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 25. September 2017 sowie in den darin in Bezug genommenen Entscheidungen hinreichend konkret beschrieben (S. 12 f. BA), so dass die mit der Gehörsrüge vom 8. Mai 2019 (dort S. 2 a. E.) zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg und des Kammergerichts sowie des 2. Strafsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hier nicht einschlägig ist und Aussagen über die Einhaltung von Zusicherungen durch die russischen Justizbehörden nicht entgegenstehen.
Hinsichtlich der Verjährung kommt es hier maßgeblich auf die im russischen Strafrecht normierte Hemmung der Verjährung an, wozu sich die Beschlussgründe ebenso verhalten wie zu der Frage von der Kenntnis der Strafverfolgung.
e) Die Aufklärung der Existenz bzw. Berechtigung etwaiger weiterer Haftbefehle war nicht veranlasst, da der Verfolgte auf den Grundsatz der Spezialität nicht verzichtet hat.
4. Umstände nach § 33 Abs. 1 IRG, die eine andere Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung zu begründen geeignet sind, hat der Verfolgte nicht vorgetragen, so dass einen erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht veranlasst ist.
5. Da eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht geboten ist, besteht auch kein Bedürfnis für die Anordnung eines Aufschubs der Auslieferung durch den Senat nach § 33 Abs. 4 IRG. Überdies hat bereits das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2019 die einstweilige Aussetzung der Auslieferung angeordnet (2 BvR 828/19).
6. Die Kosten der Anhörungsrüge, die der Gesetzgeber als eigenständigen Rechtsbehelf ausgestattet hat und die im Misserfolgsfall gemäß Nr. 3920 KV zu § 3 II GKG eine Gebühr auslöst, fallen gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO analog dem Verfolgten zur Last (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 211; OLG Köln NStZ 2006, 181).