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Entscheidung OVG 2 S 60.13


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 18.09.2013
Aktenzeichen OVG 2 S 60.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 34 Abs 1 S 2 Halbs 1 BauGB, § 6 BauO BB, § 146 Abs 4 S 6 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner genehmigte dem Beigeladenen die Errichtung von vier Stadtwohnhäusern in Reihenbauweise im Innenbereich seines Grundstücks (H... 52), und zwar grenzständig zum Grundstück der Antragstellerin (H... 51), welches an dieser Grenze unbebaut ist. Die Innenbereichsbebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin befindet sich grenzständig an der gegenüberliegenden Grundstücksgrenze (zum Grundstück H... 50). Den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2013 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2013 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

I.

Die Beschwerde ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass zwischenzeitlich der Rohbau des genehmigten Vorhabens fertig gestellt worden ist.

Zwar wendet sich die Antragstellerin ausschließlich gegen Beeinträchtigungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, so dass zweifelhaft sein könnte, ob die Herstellung der aufschiebenden Wirkung noch geeignet ist, Nachbarrechte zu sichern. Dennoch kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht vor der Bezugsfertigkeit des Bauwerks in Abrede gestellt werden, da es nur zu verneinen ist, wenn der bei Gericht um Rechtsschutz Nachsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung in keiner Hinsicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheinen muss (vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 25. Mai 1993 – 4 NB 50.92 –, NVwZ 1994, 269).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Stilllegung der Bauarbeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wäre für die Antragstellerin noch von Nutzen, weil dadurch eine Fertigstellung des Gebäudes insgesamt (einschließlich des Innenausbaus) und somit eine weitere Verfestigung des – möglicherweise – nachbarrechtswidrigen Zustandes verhindert würde. Die gegebenenfalls nach Abschluss des späteren Hauptsacheverfahrens erforderliche (teilweise) Beseitigung eines Rohbaus wäre erfahrungsgemäß leichter und schneller zu erreichen als die eines fertiggestellten Objektes. Denn auch nach Fertigstellung des Rohbaus eines Gebäudes können Werte geschaffen und damit Fakten verfestigt werden, die die spätere Durchsetzung nachbarlicher Abwehrrechte, z.B. durch Erlass einer Beseitigungsverfügung, aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erschweren. Dies gilt z.B., wenn – wie hier – das Objekt Wohnzwecken dienen und zumindest teilweise vermietet werden soll. Eine Beseitigungsverfügung, die ein vermietetes Objekt betrifft, kann nur vollstreckt werden, wenn das Gebäude zuvor geräumt worden ist. Dies ist erfahrungsgemäß mit einer Vielzahl von rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (z.B. Erlass von Duldungs- und Räumungsverfügungen) sowie Verzögerungen in der Durchsetzung (z.B. wegen Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist für die Mieter) verbunden (vgl. zum Vorstehenden: Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: August 2012, § 80 a Rn. 67; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, juris Rn. 5; a.A. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. März 2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris Rn. 6 f; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 B 231/11 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. Januar 2013 - 3 S 2259/12 -, Rn. 1).

II.

Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht zu ändern. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung des Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen eine abweichende Beurteilung ihres Eilrechtsschutzbegehrens nicht zu.

Zwar lassen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens im vorliegenden Verfahren aus den unter 3. angeführten Erwägungen aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend verneinen. Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist jedoch nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. September 2012 - OVG 2 S 25.12 -; OVG Saarland, Beschluss vom 4. April 2011 - 2 B 20.11 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 ME 177.06 -, BRS 71 Nr. 165). Seit der Einführung des § 212a Abs. 1 BauGB rechtfertigt aufgrund der dieser Vorschrift zu entnehmenden Gewichtungsvorgabe des Bundesgesetzgebers für eine grundsätzlich von der Einlegung von Rechtsbehelfen Dritter nicht gehinderten Ausnutzbarkeit der Baugenehmigungen der Umstand, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aufgrund der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutz als offen bewertet werden muss, es nicht mehr, unter Hinweis lediglich auf eine drohende Schaffung vollendeter Tatsachen den Suspensiveffekt des Nachbarrechtsbehelfs anzuordnen. Der Bundesgesetzgeber hat dem „Bauen auf eigenes Risiko“ in dem Bereich den Vorrang eingeräumt und in diesen Fällen den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren verwiesen (vgl. OVG Saarland, a.a.O.).

1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des § 6 BbgBO seien eingehalten, weil die genehmigten vier Stadtwohnhäuser in Reihenbauweise gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO bauplanungsrechtlich grenzständig zulässig seien, denn das Bauvorhaben füge sich insoweit nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die von der Antragstellerin hiergegen angeführte Argumentation, aus den Liegenschaftskarten ergebe sich für das vom Verwaltungsgericht betrachtete Straßengeviert ein eindeutiges städtebauliches Ordnungsprinzip dahingehend, dass grenzständige Seitenflügel jeweils auch auf dem Nachbargrundstück, also beidseitig, angebaut worden seien und daher einzelne, vom Verwaltungsgericht festgestellte einseitige Grenzbebauungen innerhalb des Gevierts nicht zur Folge hätten, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen in seiner Bauweise in die nähere Umgebung einfüge, verfängt nicht. Dabei ist die Heranziehung einer aktuellen Liegenschaftskarte als maßgebliche Erkenntnisgrundlage jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden.

a) Offen bleiben kann, ob es sich bei der im Blockinnenbereich anhand der Liegenschaftskarte fast durchgängig festzustellenden Bauweise um eine geschlossene Bauweise (vgl. § 22 Abs. 1 BauNVO) handelt. Zwar ist umstritten, ob die geschlossene Bauweise einen „inneren (Gebäude-)Abstand“ in der Weise zulässt, dass z.B. zwei Gebäude auf einem (ausreichend breiten) Grundstück untereinander einen Gebäudeabstand einhalten können, solange sie ansonsten an die Grenze gebaut sind (vgl. zum Meinungsstand: Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: Januar 2013, § 22 Rn. 36). Denn selbst als abweichende Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 4 BauNVO lässt diese Form der Bebauung in dem maßgeblichen Straßengeviert jedenfalls die Errichtung von Gebäuden ohne seitlichen Grenzabstand zu (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2000 – 26 CS 99. 2723 –, BauR 2000, 1038 ff.).

b) Ein zwingendes städtebauliches Ordnungsprinzip der Art, dass Grundstücksgrenzen ausschließlich beidseitig bebaut werden dürften, lässt sich aus der vorhandenen Bebauung entgegen der Ansicht der Antragstellerin indes schon deshalb nicht ableiten, weil einzelne Grundstücke innerhalb des Straßengevierts nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sowie ausweislich der Liegenschaftskarte (Stand: 15. August 2013) eine einseitige Grenzbebauung aufweisen, eine sog. halboffene Bauweise, bei der es sich gleichfalls um eine abweichende Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 4 BauNVO handelt (vgl. König in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 22 Rn. 21). Denn in einem unbeplanten Gebiet mit einer abweichenden Bauweise, die teils einen einseitigen Grenzanbau, teils einen beidseitigen Grenzanbau mit einem inneren Gebäudeabstand zulässt, sind regelmäßig beide Formen planungsrechtlich zulässig, selbst wenn die zuletzt genannte Bebauung zahlenmäßig überwiegt, weil sich auch ein Vorhaben mit einseitigem Grenzanbau in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. für das Verhältnis geschlossener zu offener Bauweise: BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53/94 -, juris).

2. Ebenso wenig ist das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

a) Die Antragstellerin konnte nicht darauf vertrauen, der Beigeladene werde die Bebauung im Blockinnenbereich seines Grundstücks grenzständig zum Grundstück H... 53 und nicht zu dem der Antragstellerin errichten, nachdem in dem Straßengeviert als maßgeblicher näherer Umgebung i.S.v. § 34 BauGB – wie oben ausgeführt – auch eine einseitige grenzständige Blockinnenbebauung zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt der Chronologie der Bauplanungen auf den Grundstücken H... 51 und 52 sowie dem Kenntnisstand des jeweiligen Bauherrn in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Selbst wenn der Beigeladene zu einem früheren Zeitpunkt eine grenzständige Bebauung zum Grundstück H... 53 geplant und die Antragstellerin hiervon Kenntnis gehabt haben sollte, wäre ihr Vertrauen darauf in keinem Falle vor dem Eintritt der Bestandskraft einer dem Beigeladenen hierfür erteilten Baugenehmigung schützenswert. Im Übrigen entspricht es - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - normalen städtebaulichen Verhältnissen, dass bei einer bauplanungsrechtlichen Situation, die - wie hier - einen Grenzanbau (einseitig und beidseitig) zulässt, tatsächlich an die Grenze angebaut wird, und zwar auch nur einseitig. Ein Grundstückseigentümer kann nicht erwarten, dass der Nachbar ausschließlich im Interesse des Anderen von der Ausnutzung seines Grundstücks in sonst üblichem Maß absieht und einen Grenzabstand einhält, der durch die örtlichen Gegebenheiten nicht zwingend vorgegeben ist.

b) Soweit die Antragstellerin sich gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, auch unter dem Aspekt der erdrückenden Wirkung sei aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin und des gewonnenen Eindrucks mithilfe der von ihr vorgelegten Computersimulation unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen noch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes erkennbar, mit der Begründung wendet, das Verwaltungsgericht übersehe dabei, dass es sich bei den aus der Rechtsprechung angeführten Beispielen ausnahmslos um Fälle handele, in denen Gebäude und bauliche Anlagen grundsätzlich die gesetzlichen Abstandsflächen einhielten, aufgrund der Höhe und der Größe des jeweiligen Baukörpers aber gleichwohl erhebliche Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks verursacht worden seien, setzt sie sich nicht in der für eine Beschwerdeschrift gebotenen Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung nicht ausschließlich auf die in diesem Zusammenhang üblicherweise herangezogenen besonders gelagerten Einzelfälle aus der obergerichtlichen Rechtsprechung und der des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, sondern darüber hinausgehend ausgeführt, das Bauvorhaben des Beigeladenen bleibe in der Höhe hinter der Nachbarbebauung zurück und in Richtung des Blockinnenbereichs schließe sich keine Bebauung an. Dies sei unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Innenstadtlage handele, die sich durch eine sehr beengte Bausituation auszeichne, und bereits ohne die genehmigte Bebauung hinsichtlich des Gebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin nur eine begrenzte Belichtung vorhanden sei, keine so wesentliche Verschlechterung, dass nunmehr von einer „Gefängnishof-Situation“ oder einem „Eingemauertsein“ die Rede sein könne; vielmehr handele es sich um eine typische Situation im Innenstadtbereich von Potsdam (BA S. 8). Hierzu verhält sich die Antragstellerin nicht. Dass sich das Vorhaben bzgl. der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebung einfügt, hatte das Verwaltungsgericht bereits an anderer Stelle des angefochtenen Beschlusses festgestellt (BA S. 3).

Unabhängig hiervon hat sich der Senat im Rahmen der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18. September 2013 einen unmittelbaren Eindruck von den Örtlichkeiten, insbesondere von der Situation im Innenhof des Grundstücks der Antragstellerin (H... 51) verschafft. Dass von dem Bauvorhaben des Beigeladenen eine erdrückende Wirkung ausginge, die das Gefühl vermittelte, eingemauert zu sein bzw. sich in einem Gefängnishof zu befinden, konnte der Senat nicht feststellen.

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf keiner Entscheidung, ob es der Antragstellerin verwehrt ist, sich auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu berufen, weil sie angesichts planungsrechtlicher Zulässigkeit eines einseitigen Grenzanbaus selbst von ihrem Recht zur grenzständigen Bebauung Gebrauch gemacht und die Bebaubarkeit ihres Grundstücks nach dem Vortrag des Antragsgegners, dem sie nicht entgegengetreten ist, maximal genutzt hat mit der Folge, dass die von der Antragstellerin als unzumutbar gerügte Belichtungs- und Belüftungssituation in den unteren Geschossen des Anbaus J... 40 nach ihren eigenen Angaben dadurch entsteht, dass sich zwei lang gestreckte, über 10 m hohe Gebäude - nämlich der grenzständige Anbau der Antragstellerin selbst auf dem Grundstück H...51 und der des Beigeladenen (H... 52) - in einem Abstand von 4 m (Balkone) bzw. 5,65 bzw. 5,57 m (Fenster) gegenüber stehen.

c) Schließlich bedarf weder einer Entscheidung, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es sei dem Beigeladenen aufgrund der denkmalrechtlichen Situation verwehrt gewesen, an die andere Grundstücksgrenze zu bauen, zutrifft und ggf. mit den hiesigen Streitakten und Verwaltungsvorgängen auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht, noch ob die Fenster des Druckereigebäudes H... 53 in der Brandwand zum Grundstück des Beigeladenen Bestandsschutz genießen. Denn die Wahl einer Standortalternative kann nicht über das Rücksichtnahmegebot von dem Beigeladenen eingefordert werden. Die Auswahl des geeignet erscheinenden Standorts an der Grenze obliegt prinzipiell dem Bauherrn, soweit nicht sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere solche des Bauplanungsrechts oder auch des Bauordnungsrechts, dem Grenzen setzen. Der gewählte Standort kann allenfalls in außergewöhnlichen Situationen Rechte des Nachbarn beeinträchtigen. In allen anderen Fällen ist es unerheblich, ob für das Bauvorhaben ein anderer, aus der Sicht des Nachbarn geeigneterer Standort auf dem Grundstück vorhanden ist. Ein Bauherr ist weder gezwungen, sein Bauvorhaben in den Abstandsflächen eines anderen Gebäudes unterzubringen noch an einer auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Bebauung oder ein sonstiges Gebäude anzubauen, sondern kann den Standort in den vorgenannten rechtlichen Grenzen wählen (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2011 – OVG 10 S 36.10 –, juris, Rn. 11). Ebenso wenig kann die Antragstellerin über das Gebot der Rücksichtnahme eine zu ihren Gunsten abweichende Gestaltung der Baukörper auf dem Nachbargrundstück verlangen. Entsprechende Erwägungen musste das Verwaltungsgericht nicht anstellen.

3. Die Antragstellerin erhebt jedoch zu Recht den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob das geplante Bauvorhaben die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB wahre.

a) Die als Beleg in Auszügen eingereichte Verschattungs-(Sonnen)studie ist allerdings nicht berücksichtigungsfähig, da aus den vorgelegten Tabellen die Messstelle nicht klar erkennbar ist bzw. nicht den Vorgaben der einschlägigen DIN 5034 – Tageslicht in Innenräumen – genügt, sofern der Nachweisort die in Meter angegebene Höhe der Fußböden sein sollte (vgl. Ziff. 4.4 der DIN 5034-1). Zudem betrifft sie lediglich die Besonnung der Wohnungen H... 51/J... und erfasst nicht die hiervon zu unterscheidende und gesondert zu betrachtende Belichtung der Innenräume.

Ebenso wenig verfängt das weitere Argument der Antragstellerin, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verfehle die mit der Sanierungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam in ihrer konkretisierten Fassung vom 5. Mai 2004 angestrebte Begrenzung der Verdichtung. Denn die objektiv-rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich auch in einem Sanierungsgebiet in planungsrechtlicher Hinsicht allein nach den Vorschriften des allgemeinen Städtebaurechts, insbesondere nach den Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB. Für Sanierungsgebiete bestimmt das besondere Städtebaurecht der §§ 136 ff. BauGB lediglich, dass Vorhaben zusätzlich einer schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen (§ 144 Abs. 1 BauGB), die nur versagt werden darf, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (§ 145 Abs. 2 BauGB). Das bedeutet, dass die Frage, ob ein materieller Anspruch auf die sanierungsrechtliche Genehmigung besteht oder ob umgekehrt diese Genehmigung zu Unrecht erteilt worden ist, im Baugenehmigungsverfahren keine Rolle spielt. Schon deshalb kann mit einer Nachbarklage nicht geltend gemacht werden, ein Bauvorhaben widerspreche in einem Sanierungsgebiet dem Sanierungskonzept der Gemeinde (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1997 – 4 B 73/97 –, juris).

b) Offen ist jedoch, ob das Bauvorhaben des Beigeladenen die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Grundstück der Antragstellerin wahrt.

aa) Die Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die grundsätzlich neben dem Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbstständige Bedeutung hat, da die Voraussetzung des Einfügens nicht in allen Beziehungen die genannten Anforderungen abdeckt (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2013, § 34 Rn. 66; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 29. Juni 1989 – 7 A 2087. 87 –, NVwZ 1979, S. 578 (579); Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: Mai 2013, § 34 Rn. 77; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4C 40.87 –, a.a.O.). So erfassen die Zulässigkeitsmerkmale von Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche nicht alle städtebaulichen Sachverhalte, um städtebauliche Missstände abzuwehren. Zweck ist es, sicher zu stellen, dass in jedem Fall keine ungesunden Wohn und Arbeitsverhältnisse entstehen oder vorhandene nicht fortgesetzt werden dürfen. Insofern kommt § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB die Funktion einer Auffangregelung zu. Mit Rücksicht auf die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässige und damit gewährleistete Bebauung von Grundstücken bezeichnet die Bestimmung des Satzes 2 Halbsatz 1 als eine Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums für Grundstücke im Innenbereich, die grundsätzlich zur Bebauung anstehen, eine äußerste Grenze der Zulässigkeit ihrer Bebauung. Ihre Anwendung ist daher auf die Abwehr städtebaulicher Missstände i.S.v. § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB beschränkt (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4C 40.87 -, juris, Rn. 28; Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18/92 -, juris Rn. 15).

Dies wird gestützt durch die Entstehungsgeschichte des § 34 Abs. 1 BauGB. In der bis zum 1. Januar 1977 geltenden Fassung des § 34 BBauG 1960 war weder das Erfordernis der gesunden Wohnverhältnisse noch das des Einfügens enthalten. Durch die Neufassung der Vorschrift im Jahre 1976 sollte die Zulässigkeit von Innenbereichsvorhaben schärferen Anforderungen unterworfen werden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 22. August 1974 sollte mit der vorgeschlagenen Neufassung die Zulässigkeit der Nutzung stärker als bisher an die tatsächlich vorhandene Bebauung gebunden werden. Die vorhandene Bebauung sei jedoch dann kein Maßstab, wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspreche (vgl. BT-Drs. 7/2496, S. 48; vgl. zur Neufassung des § 34 Abs. 1 BauGB BT-Drs. 10/4630, S. 86, BT-Drs. 10/5027, S. 8, BT-Drs. 10/5111, S. 5 und BT-Drs. 10/6166, S. 24). Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass der Gesetzgeber dem Erfordernis der Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durchaus eine selbständige Bedeutung beigemessen hat, nämlich in Fällen, in denen ein unter gesundheitlichen Aspekten zu missbilligendes Vorhaben auf eine ebenso geschaffene Umgebung trifft mit der Folge, dass es sich zwar in diese einfügen, aber damit zugleich den Missstand perpetuieren würde (vgl. zum Vorstehenden OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 29. Juni 1989 - 7 A 2087.87 -, a.a.O.).

bb) Zur Konkretisierung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Legaldefinition der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296; Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - 2 A 3.07 -, juris). Die Anforderungen an die Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die durch die Bauweise berührt werden können, beziehen sich insbesondere auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BauGB).

Welche Maßstäbe im Einzelnen bei der Prüfung, ob die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben, anzuwenden sind, lässt sich abschließend nur unter umfassender Würdigung der örtlichen Verhältnisse und der sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten beurteilen (vgl. Dürr, a.a.O., Rn. 79).

§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB soll nicht Idealvorstellungen vom gesunden Wohnen und Arbeiten realisieren, sondern nur Mindestanforderungen, insbesondere an Wohnruhe, Erholungsbedürfnis und ungestörten Schlaf aufstellen (vgl. Dürr, a.a.O., Rn. 79; Söfker, a.a.O., Rn. 67). Denn nur damit wird berücksichtigt, dass ein Vorhaben, das sich im Sinne des Satzes 1 einfügt, auf eine vorhandene Situation trifft, so dass die Maßstäbe nicht aus den Regeln für neue Planungen entnommen werden können. Anzusetzen ist daher eine höhere Schwelle, bis zu der einem Eigentümer Beeinträchtigungen zugemutet werden dürfen (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 67).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Berliner Bauordnungsrecht indiziert eine Unterschreitung der nach den landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Denn gerade die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse darauf ab, jedenfalls eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen, und konkretisieren damit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris, m.w.N.; Urteil vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 –, juris, jeweils zu § 6 BauOBln). Dies gilt desgleichen nach der – auch in mehreren anderen Landesbauordnungen erfolgten – gesetzlichen Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf 0,4 H, wenn auch auf einem verminderten Anforderungsniveau (vgl. § 6 Abs. 5 BauOBln). Die Verringerung der Abstandsflächentiefe auf 0,4 H zielt ausschließlich auf einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard und verfolgt keine städtebaulichen Nebenzwecke (mehr); angehobene Qualitätsanforderungen festzuschreiben, ist nicht Aufgabe des an der Gewährleistung eines sicherheitsrechtlichen Minimums ausgerichteten Bauordnungsrechts. Ziel der Regelung der Abstandsflächentiefe ist die Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht im fensternahen Bereich (bis etwa 2,5 m Tiefe), die Lesen und Schreiben bei bedecktem Himmel gestattet (vgl. Musterbauordnung [MBO] – Begründung der Fassung November 2002 –, S. 18; Gesetzesbegründung zu § 6 BauOBln, AbgH-Drs 15/3926, S.68 f.). Aus diesen Gründen sieht der Senat in einer Abstandsflächentiefe von 0,4 H derzeit den minimalen Abstand, der zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse grundsätzlich einzuhalten ist. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass nach § 6 Abs. 5 BbgBO die Tiefe der Abstandsflächen vor Außenwänden ohne Fenster für Aufenthaltsräume 0,4 H, im Übrigen noch 0,5 H, mindestens 3 m beträgt. Allerdings sieht die geplante Gesetzesänderung (BbgBO 2014) entsprechend der Musterbauordnung in Wohngebieten ebenfalls eine generelle Verringerung der Abstandsflächentiefe auf 0,4 H vor.

Die indizielle Wirkung einer Unterschreitung der Abstandsflächen greift nicht nur in Fällen, in denen gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften der Landesbauordnung verstoßen worden ist, sondern ebenso, wenn das Bauplanungsrecht geringere Abstandsflächen oder – wie hier – eine einseitig grenzständige Bebauung zulässt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO). In dem zuletzt genannten Fall bestehen gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen ungesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, es sei denn der Abstand zwischen dem grenzständigen Bau und dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück beträgt – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich 0,8 H. Denn durch die Festlegung der Regelabstandsflächentiefe auf 0,4 H ergibt sich zwischen Gebäuden ein Gesamtabstand, der der Summe der beiderseitigen Tiefen der Abstandsflächen entspricht, d.h. er beträgt regelmäßig 0,8 H. Dieser Gesamtabstand entspricht gemäß DIN 5034-4 Tageslicht in Innenräumen (S. 18) einem Verbauungswinkel von etwa 50°, der eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m und eine dazugehörige Fensterhöhe von 1,35 m voraussetzt. Diesen tabellarisch erfassten Werten sind Fensterbreiten zugeordnet, deren Realisierung ausreichende Helligkeit und eine Sichtverbindung nach außen (DIN 5034-4, Pkt. 2.1 und 2.2) sicherstellt. Aus den Werten der DIN ergibt sich eine erforderliche Fensterfläche von rund 1/4 der Raumfläche, während § 40 Abs. 2 Satz 2 BbgBO als Mindestfenstergröße 1/8 der ihr zugeordneten Grundfläche eines Aufenthaltsraumes festlegt. Dies steht jedoch nicht entgegen, da es sich bei den Anforderungen der DIN 5034-4 um Qualitätsstandards handelt, die von bauordnungsrechtlichen Mindeststandards zu unterscheiden sind (vgl. zum vorstehenden Musterbauordnung [MBO] – Begründung der Fassung November 2002 –, S. 19).

Die mit einer Unterschreitung bauordnungsrechtlich vorgesehener Abstandsflächen einhergehende indizielle Annahme ungesunder Wohnverhältnisse, insbesondere einer unzureichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen, ist jedoch in jedem Einzelfall anhand der gegebenenfalls festzustellenden Gesamtumstände zu überprüfen. Denn es ist denkbar, dass ein zu geringer Gebäudeabstand durch eine Öffnung der zwischen den Gebäuden liegenden Freifläche z.B. nach Süden oder Westen und eine sich daraus ergebenden besseren Ausleuchtung der Innenräume oder eine das bauordnungsrechtliche Mindestmaß überschreitende Fenstergröße kompensiert wird. Ebenso wäre im Einzelnen zu überprüfen, ob eine gegebenenfalls unzureichende Belichtungssituation ihre Ursache tatsächlich in dem zur Realisierung anstehenden Bauvorhaben findet oder auf anderen Gegebenheiten beruht. Diese Prüfung ist wohnungsbezogenen vorzunehmen, da die Wirkung fehlender oder mangelhafter Abstandsflächen mit der Folge von Mängeln der Besonnung, Belichtung und Belüftung von der Lage der Wohnungen in den Geschossen innerhalb des Gebäudes abhängt. Darüber hinaus beurteilt sich der Mangel einer Wohnung danach, wie viel Wohn- bzw. Aufenthaltsräume sie hat und wie sich die fehlenden oder unzureichenden Abstandsflächen auf diese auswirken (vgl. zum Vorstehenden Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 136 Rn. 99).

cc) Der Abstand zwischen dem Bauvorhaben des Beigeladenen und dem ersten und zweiten Seitenflügel auf dem Grundstück der Antragstellerin beträgt in jedem Fall 0,8 H, während der daran anschließende Anbau J... 40 diesen Mindestabstand nicht einhält. Die damit indizierten ungesunden Wohnverhältnisse könnten vorliegend jedoch dadurch relativiert sein, dass weder das Grundstück der Antragstellerin an seiner hinteren Grenze noch das angrenzende Grundstück in diesem Bereich eine Bebauung aufweist, so dass eine stärkere Belichtung des Innenhofs aus südlicher Richtung denkbar ist, die sich positiv auf die Ausleuchtung der Innenräume des Anbaus J... 40 auswirken könnte. Ferner hat der Senat bei der Besichtigung der Örtlichkeit festgestellt, dass die zur Brandwand des Bauvorhabens des Beigeladenen ausgerichteten Räume des genannten Anbaus über bodentiefe Fenster verfügen, die gleichfalls eine höhere Ausbeute an Tageslicht ermöglichen dürften. Schließlich geben die von der Antragstellerin eingereichten Auszüge einer Verschattungs-(Sonnen)studie Anlass zu der Annahme, die von der Antragstellerin geltend gemachte unzureichende Belichtung, Besonnung und Belüftung der auf ihrem Grundstück befindlichen Wohnungen beruhe nicht ausschließlich auf dem Bauvorhaben des Beigeladenen. Die genaue wohnungsbezogene Feststellung der Belichtungsverhältnisse muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, da sie ohne Hinzuziehung entsprechenden Sachverstandes nicht möglich sein dürfte. Insoweit ist derzeit offen, ob durch die Realisierung des Bauvorhabens des Beigeladenen auf dem Grundstück der Antragstellerin ungesunde Wohnverhältnisse entstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er im vorliegenden Verfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs.1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).