Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 29.11.2019 | |
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Aktenzeichen | 5 K 2612/17 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2019:1129.5K2612.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. September 2015, Bescheidnummer 1..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2017 wird aufgehoben.
Der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. September 2015, Bescheidnummer 1... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundbesitzes G..., F..., Flurstück 1...unter postalischer Anschrift H.... Vor dem Grundstück verläuft die (öffentliche) H..., eine von der K... östlich abgehende Straße. Die Straßengrundstücke stehen im kommunalen Eigentum.
Mit dem im Tenor näher bezeichneten Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid und dem dort ebenfalls näher bezeichneten Schmutzwasseransschlussbeitragsbescheid setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.032,29 Euro und einen Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 2.829,24 Euro fest und forderte den Kläger zur Zahlung auf. Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht mit beim Beklagten am 14. Oktober 2015 eingegangenen Schreiben Widerspruch. Die so erhobenen Widersprüche wurden durch den Beklagten mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 06. Juni 2017 zurückgewiesen.
Bereits in 1969 sind durch die Anlieger der H...– mit Hilfe sogenannter DDR-typischer Feierabendbriganden – Anschlüsse für die Ver- und Entsorgung auch für dieses Grundstück an die in der Hauptstraße seinerzeit verlaufenden Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt worden (bis zum Abzweig H...). Die Verlegung erfolgte mit Wissen der damaligen Gemeinde. Der Kläger trägt unbestritten vor, in diesem Zusammenhang seien sogar Gebühren an die Gemeinde abgeführt worden und die verbauten Rohrleitungen seien seinerzeit durch die Gemeinde gekauft und gestellt worden. Diese Leitungsführungen wurden bis zu einer Erneuerung in der Zeit nach 2000 für die Ver- und Entsorgung des Grundstücks genutzt.
In der zum 17. Oktober 1992 in Kraft getretenen Gründungssatzung des Verbandes des Beklagten, deren Gründungsmitglied auch die ehemalige Gemeinde K...war, heißt es in § 1 Abs. 5 S. 2, dass der Verband zum Zwecke der Wasserversorgung sowie der Abwasserableitung und –behandlung die entsprechenden kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen „übernimmt, unterhält, erneuert und erweitert“. Gemäß § 1 Abs. 6 dieser Satzung stellen die Mitgliedsgemeinden dem Verband die kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen unentgeltlich zur Verfügung. Diese Satzung und die nachfolgenden Änderungssatzungen sind mit Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 festgestellt worden. Bereits vor diesem Feststellungsbescheid nahm der Verband des Beklagten entsprechend der satzungsrechtlichen Regelungen seine Tätigkeit auf.
Im Rahmen der Rekommunalisierung auch örtlicher Ver- und Entsorgungsanlagen übernahm der Beklagte sämtliche Hauptleitungen zur Wasserver- und Abwasserentsorgung – nach seiner Auskunft ohne Anschlussleitungen und ohne Grundstücksanschlüsse – von der damaligen M... in welcher der Bestand des ursprünglichen V... aufgegangen war, aufgrund notariellen Vertrags vom 08. Dezember 1994 mit Wirkung zum 01. Januar 1995. Dieser Vertrag wurde – was der Beklagte nicht mehr genau recherchieren konnte – Ende 1995 / Anfang 1996 genehmigt. Zwar verweist der Vertrag auf eine nähere Beschreibung der übertragenden Betriebe und Anlagen auf eine Anlage zum Vertrag, indes ist der Beklagte nicht (mehr) in der Lage diese Anlage vorzulegen. Nach Darstellung des Beklagten übernahm der Verband in diesem Zusammenhang auch die Hauptleitungen in der heutigen K....
Der Verband des Beklagten hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 27. Juni 1991 eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung erlassen. Dies bereits mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N...vom 26. Oktober 1992, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung im gesamten Verbandsgebiet in Kraft trat. Darüber hinaus erließ der Verband des Beklagten auch in der Folge geänderte Beitrags- und Gebührensatzungen, so u.a. auch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N...vom 27. Juli 1994, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft trat. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte entsprechende Beitragssatzungen erlassen: zunächst in Form einer ersten Änderungssatzung zur vorgenannten Gebühren- und Beitragssatzung vom 14. Juli 1995 mit Wirkung am Tage nach der Bekanntmachung und sodann mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N...vom 21. Mai 1996, die rückwirkend zum 01. April 1996 in Kraft trat. Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen waren „alle Grundstücken (inclusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser wörtlich:
„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“
Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Beitrags- und Gebührensatzung Wasser ausdrücklich auch auf
„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.
Auch hatte der Verband des Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2 KAG in der Fassung vom 27. Juni 1991, Anschlussbeitragssatzungen betreffend Schmutzwasser erlassen. So ist zunächst die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch d...vom 24. März 1993 erlassen worden. Eine weitere Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser wurde unter dem 27. Juli 1994 erlassen. Auch für die Zeit der Fassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg aufgrund der Änderungen durch das Gesetz vom 27. Juni 1995 (gültig bis 12. April 1999) hatte der Beklagte mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N...vom 21. Mai 1996 (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser) eine rückwirkend zum 01. April 1996 im Verbandsgebiet in Kraft getretene Satzung erlassen. Nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 S. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzungen Abwasser waren „alle Grundstücken inclusive Wochenendgrundstücken“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Abwasserbeseitigungsanlage des Verbands des Beklagten bestand. Darüber hinaus bestimmte § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser wörtlich:
„Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“
Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 dieser Betrags- und Gebührensatzungen Abwasser ausdrücklich auch auf
„Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe spätestens seit dem 31. Juli 1995 Gebühren für Trinkwasser erhoben. So sei die Ver- und Entsorgung jedenfalls faktisch nach dem 03. Oktober 1990 durch die M... erfolgt und abgerechnet worden. Unter dem 13. August 1996 habe der Beklagte die jeweiligen Gebühren abgerechnet unter Zuhilfenahme des Abrechnungsdienstes G.... Seit 1997 sei die Abrechnung durch den N...selbst erfolgt. All dies werde auch durch das Schreiben des Herrn Rechtsanwalts Z...vom 16. April 1996 belegt. Jedenfalls aber belege ein vom Beklagten im Verfahren selbst vorgelegter Zählerwechselbeleg, dass diesem bereits vor 2002 bekannt war, dass das Grundstück an die Anlage des Beklagten angeschlossen war. Im Übrigen beruft er sich wegen der Beitragserhebung auf die Einrede der (hypothetischen) Festsetzungsverjährung. Hierzu bezieht er sich insbesondere auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2061/14 u.a.
Schließlich sei die jeweils vom Beklagten für die Beitragserhebung herangezogene Satzung aus dem Jahr 2011 unwirksam. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Maßstabsregelung.
Der Kläger beantragt,
1. den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten zur Bescheidnummer 1...vom 14. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 06. Juni 2017 aufzuheben;
2. den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten zur Bescheidnummer 1...vom 15. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 06. Juni 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er geht davon aus, dass die vom Kläger bezogene Rechtsprechung auf den hiesigen Fall keine Anwendung finde. Hierfür würde bereits die vom Kläger im Widerspruchsverfahren dargestellte Genese der Leitungsverlegungen aus der Zeit vor dem 03. Oktober 1990 sprechen. Eine Übergabe der vor dem Haus liegenden Altleitungen an den V... bzw. d... oder den Verband des Beklagten sei nie erfolgt. Ein Anschluss an die Anlage des Beklagten habe daher nicht bestanden. Der Beklagte habe auch erst nach Ende 1999 Kenntnis von der hier interessierenden Anschlussmöglichkeit und dem hier interessierenden Anschluss gehabt und erst zu dieser Zeit Abrechnungen an den Kläger erstellt. So sei erst im Jahre 2002 ein Wasserzähler eingebaut worden, der zur Grundlage der Abrechnung gemacht wurde. Es mag sein, dass vorher Abrechnungen unter dem Briefkopf des Verbandes erstellt worden sind, indes seien diese nicht vom Beklagten erstellt worden sondern vielmehr vom örtlichen Versorgungsunternehmen E.... Das sei auch dadurch belegt, dass die vom Kläger vorgelegten Bescheide unter dem Briefkopf des Verbandes keine Rechtsmittelbelehrung enthalten würden. Auch die Telefonnummern und sogar die Kontoverbindungen würden dem Beklagten unbekannt sein. Der aufscheinende Sachbearbeiter A... sei bei der Versorgungsgesellschaft E... beschäftigt gewesen und auch heute noch beschäftigt. Es habe im Verbandsgebiet Fälle gegeben, dass Dritte die „innere“ Ver- und Entsorgung bestimmter Gebiete abgerechnet hätten.
Zudem habe der Verband des Beklagten die eigentlichen Grundstücksanschlüsse nie in sein Eigentum übernommen. Da erst die Satzungen vom 12. April 2011 auf die Notwendigkeit eines im Eigentum des Verbandes stehenden Grundstücksanschlusses verzichtet hätten, sei die sachliche Beitragspflicht erstmals im Jahr 2011 entstanden.
Im Übrigen sei mit dem Beitritt des Gemeindegebietes Z...zum 01. Januar 2005 eine neue Wasserversorgungsanlage entstanden.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Ferner wird die Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 4063/17 - dort insbesondere Bl. 14 - beigezogen.
I.
Das Gericht durfte in der Besetzung Einzelrichter entscheiden. Denn nachdem die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter mit Verfügung vom 12. Juni 2019 angehört wurden, ist ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 12. Juli 2019 gefasst worden.
II.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die vom Kläger angegriffenen Beitragsbescheide in Gestalt der hierzu jeweils ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
Für den Erlass der angegriffenen Beitragsbescheide kann der Beklagte auf keine tauglichen Rechtsgrundlagen zurückgreifen.
a.
Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlagen für die vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheide sind – für den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid – die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung d... vom 12. April 2011 (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung) und – für den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid – die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasseranlagenanschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des N...vom 12. April 2011 (Beitragssatzung Schmutzwasser). Denn nur diese beanspruchen für den Zeitpunkt der Beitragsfestsetzungen durch den Beklagten im Jahr 2015 bzw. die Widerspruchsentscheidung im Jahr 2017 Wirksamkeit und messen sich bis heute Wirksamkeit zu.
b.
Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).
Die genannten Satzungen sind keine tauglichen Rechtsgrundlagen, denn für den Grundbesitz des Klägers bestanden jedenfalls bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeiten an die Trinkwasserversorgungsanlage und die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE). Im Einzelnen:
(1) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die tatsächlichen Anschlüsse der Ver- und Entsorgung bereits in 1969 erstmals geschaffen wurden und seitdem durchgängig die Anschlüsse bestanden und diese durch den Verband nach 2000 erstmals ersetzt wurden.
Aufgrund einer Grundbuchrecherche (Grundbuch von K... lfd. Nrn. 1... und Blatt 1..., lfd. Nrn. 4... – betreffend das heutige Flurstück 1...– sowie Grundbuch v..., lfd. Nrn. 6... – betreffend das heutige Flurstück 1...) steht auch fest, dass die Buchgrundstücke der öffentlichen Heidestraße zwischen dem Abzweig von der K...und bis zum Abzweig der H... seit der Zeit nach dem 03. Oktober 1990 im „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der G...“ bzw. der „Gemeinde K...“ bzw. heute im Eigentum der „Gemeinde W...standen bzw. stehen. Aufgrund des zivilrechtlichen Eigentums an diesen Buchgrundstücken standen auch die darin befindlichen Leitungen – mangels spezieller anderweitiger Regelung, insbesondere mangels spezieller Rechteeintragungen – im kommunalen Eigentum, vgl. § 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Aufgrund der Gründungssatzung des Verbandes des Beklagten – dort § 2 Abs. 5 S. 2 und Abs. 6 – hat der Verband des Beklagten seit seiner Gründung auf diese kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen Zugriff. Dass die Bestimmungen der Gründungssatzung wenigstens teilweise von den Gründungsmitgliedern nicht umgesetzt worden wären, ist nicht ersichtlich. Spätestens mit den Verträgen zur Rekommunalisierung Mitte der 1990er Jahre übernahm der Verband des Beklagten auch die wasserwirtschaftlichen Anlagen des ehemaligen V... in der K.... Daran waren die vom Verband aufgrund der Gründungssatzung betreuten kommunalen Anlagen angeschlossen, so dass der Verband des Beklagten spätestens seit Mitte der 1990er Jahre die technische Anschlussmöglichkeit für das hier fragliche Grundstück insgesamt bot und auch – die ursprünglich hergestellten Grundstücksanschlüsse waren noch in Betrieb – technisch-tatsächlich ein Anschluss vorhanden war. Der Beklagte zeigt auch nicht auf, dass etwa Zugriffsmöglichkeiten auf die örtlichen Ver- und Entsorgungsnetze jemals in Frage gestellt worden wären. Ohne dass es darauf für dieses Verfahren ankäme, bestätigt zumindest der Wortlaut des Schreibens des damaligen rechtlichen Vertreters des Beklagten vom 16. April 1996 (Bl. 108 GA) das gefundene Ergebnis zur Historie des Anlagenbestandes des Verbandes des Beklagten. Vor diesem Hintergrund war es auch entbehrlich, der Beweisanregung des Beklagten nachzugehen, ob die im vorerwähnten Schreiben bezogenen Unterlagen lediglich Kundenunterlagen oder Unterlagen zu übernommenen Anlagen waren. Dass der Beklagte möglicherweise keine (umfassenden) Kenntnisse vom im Rahmen von Gründungssatzung und Rekommunalisierungsvertrag erhaltenen verbandseigenen Ver- und Entsorgungsnetz hatte, liegt in seiner Sphäre. Dass der Beklagte zur Abrechnung in den 1990er Jahren externe Gesellschaften beauftragte, welche unter ihrem eigenem – vgl. etwa Bl. 96 GA – oder gar unter dem Briefkopf des Beklagten – vgl. etwa Bl. 97 ff. GA – Abrechnungen und Bescheide erstellten, ändert an den bereits vor Ende 1999 vorhandenen Anschlussmöglichkeiten an die Anlagen des Verbandes nichts. Dies zumal der Beklagte noch nicht einmal darauf eingeht, dass bereits in 1993 – nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers mit der nur fehlerhaften Adressbezeichnung H..., K...– eine Abrechnung für die Verbrauchsstelle durch d... i.L. erstellt wurde (vgl. Bl. 95 GA) und auch in 1996 – ebenfalls unbestritten – für die Verbrauchsstelle H...durch die G... als Abrechnungsfirma eine „Rechnung/Bescheid“ unter Hinweis auf die Beitrags- und Gebührensatzung des Verbandes des Beklagten und unter dessen Briefkopf samt Rechtsbehelfsbelehrung erstellt wurde. Dass ab 1997 möglicherweise unter dem Briefkopf des Verbandes eine oder mehrere Abrechnung durch d... erstellt wurden, ist fernliegend. Denn die E... war erst 1999 aus dem Zusammenschluss von vier ostdeutschen Stromversorgungsunternehmen hervorgegangen (vgl. Pressemitteilung vom 08. Dezember 2003 der Staatskanzlei „E... erweitert Repräsentanz in Potsdam – Platzeck: Dank für Bekenntnis zum Standort Brandenburg“). Mindestens eine der Vorgängergesellschaften – die Oder-Spree-Energieversorgung (OSE) – führte jedenfalls in 1998 auch im Auftrag des Verbandes des Beklagten die Verbrauchsabrechnung durch (vgl. Bl. 14 der GA 5 K 4063/17). Im Übrigen ändert aber für die hier interessierende Frage nach der Anschlussmöglichkeit an die Anlagen des Beklagten eine Abrechnung der Verbräuche durch ein Drittunternehmen ohnehin nichts, sondern belegt nur, dass Anschlüsse tatsächlich hergestellt waren. Auch dem diesbezüglichen Beweisangebot des Beklagten war daher nicht nachzugehen.
(2) Bestand danach zumindest der – unbestrittene – technisch-tatsächliche Anschluss an die vor dem Grundbesitz verlaufenden Ver- und Entsorgungsstränge und hatte der Verband des Beklagten nach dem Vorstehenden auch hinreichend gesicherte Zugriffsmöglichkeiten auf diese Leitungen, kommt es nur darauf an, ob die jeweilige Anschlüsse bzw. Anschlussmöglichkeiten auch rechtlich zugunsten der damaligen Grundstückseigentümer bzw. sonstiger Berechtigter hinreichend gesichert waren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2017 – 9 S 14.16). In rechtlicher Hinsicht muss dabei ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bestanden haben (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06).
Auch das ist nach Überzeugung des Gerichts für Trink- wie auch Schmutzwasser der Fall. Denn das bis zum 31. Dezember 1999 vom Verband des Beklagten erlassene Satzungsrecht verlangte – weder betreffend Trinkwasser, noch betreffend Schmutzwasser – nicht das Bestehen eines Grundstücksanschlusses für das jeweilige beitragspflichtige Grundstück (vgl. im Einzelnen – statt vieler – VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1308/15).
Das auch der Beklagte selbst offenkundig bis mindestens 1997 nicht von der nun behaupteten Notwendigkeit eines vorhandenen Grundstücksanschlusses, noch dazu im Eigentum seines Verbandes bei der Beitragserhebung ausging, zeigt auch die hier aus Parallelverfahren bekannte Beitragserhebung auch für Grundstücke, die nicht mit einem Grundstücksanschluss erschlossen waren aus der Zeit vor dem 31. Dezember 1999 (vgl. die Ausführungen des VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1308/15). Es ist vor diesem Hintergrund bereits nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte gegenüber seiner früheren Beitragserhebungstätigkeit nun anderes behauptet. Die seinerzeitige Praxis – auf die es insoweit gerade auch ankommt (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 28) – spricht auch gegen die Erforderlichkeit eines Grundstücksanschlusses für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.
Schließlich war die Trinkwasseranschlussbeitragspflicht und auch Schmutzwasseranschlussbeitragspflicht nach dem bereits hinreichend zitierten Wortlaut der damaligen Beitrags- und Gebührensatzungen auch deshalb gegeben, weil ein tatsächlicher Anschluss bereits bestand. Nicht anders sind Gebührenbescheide bzw. bescheidähnliche Abrechnungen durch Dritte aus den 1990er Jahren zu erklären.
(3) Wie aus den zuvor bereits zitierten Satzungen ersichtlich, hatte der Verband des Beklagten bereits am 26. Oktober 1992 eine erste Satzung zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N..., und am 24. März 1993 eine erste Satzung zur Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch d...erlassen. Bereits diese Satzungen beanspruchten formelle Geltung. Ihnen folgten in den 1990er Jahren Satzungsänderungen und –novellierungen (jeweils unter demselben Titel). In der Zeit vom 01. April 1996 bis nach dem 31. Dezember 1999 galten die bereits zitierte Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den N... vom 21. Mai 1996 bzw. diese in Form der hierzu ergangenen ersten Änderungssatzung vom 08. Juli 1998 sowie die bereits zitterte Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung durch den N...vom 21. Mai 1996 bzw. diese in Form der hierzu ergangenen ersten Änderungssatzung vom 08. Juli 1998.
(4) Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z...betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z...vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt dieses ehemaligen Gemeindegebietes versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten und steht insbesondere der hier angenommenen hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht entgegen (vgl näher bereits VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1308/15).
(5) Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Die Rückwirkende (stabilisierende) Inkraftsetzung der Verbandssatzungen steht der hier angenommenen hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht entgegen (vgl. – neben diversen anderen – bereits VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1250/15).
2.
Durch den rechtswidrigen Beitragsbescheid ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn er muss die vom Beklagten festgesetzten und geforderten Zahlungen nicht leisten.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).
2.
Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.