Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 33. Senat | Entscheidungsdatum | 20.01.2011 | |
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Aktenzeichen | L 33 R 927/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 AAÜG |
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) sowie der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. September 1973 bis zum 30. Juni 1990.
Die 1948 geborene, also jetzt 62 Jahre alte Klägerin hat in der Zeit von September 1969 bis August 1973 an der H zu Berlin, Sektion Physik, die Fachrichtung Meteorologie studiert. Seit dem 9. März 1973 besaß sie in der damaligen DDR die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Meteorologe“ zu führen, seit dem 1. August 1973 war sie diplomierte Meteorologin. Seit dem 1. September 1973 bis über den 30. Juni 1990 hinaus war die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) hinsichtlich des Beschäftigungsbetriebes lauten: „Meteorologischer Dienst der DDR, Forschungsinstitut für Hydrometeorologie“.
Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem hat die Klägerin in der DDR nicht erhalten; auch bestand keine dahingehende einzelvertragliche Regelung. Ein Bescheid eines Sonderversorgungsträgers ist ihr nach ihren Angaben nicht erteilt worden. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR) hat sie in der Zeit von 1976 bis Juni 1990 entrichtet.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2005 hat es die Beklagte abgelehnt, für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Am 30. Juni 1990 sei sie weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen.
Zur Begründung ihres am 3. Februar 2005 eingelegten Widerspruches trug die Klägerin vor, ihre Tätigkeit sei die in einem Forschungsinstitut gewesen, und zwar dem Forschungsinstitut für Hydrometeorologie (im Folgenden: FIH) des Meteorologischen Dienstes der DDR (im Folgenden: MD). Einige dort beschäftigte Kollegen hätten einen positiven Bescheid von der Beklagten erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 hat es die Beklagte weiterhin abgelehnt, für die Klägerin Zeiten in einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Die Voraussetzungen für eine Feststellung zum System Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG, nämlich der AVIwiss, seien hier nicht erfüllt, d. h. es habe sich nicht um eine Akademie, eine Universität, ein Forschungsinstitut bzw. eine sonstige Einrichtung gehandelt.
Mit der am 24. Juli 2006 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Voraussetzungen der AVIwiss erfüllt seien. Die Klägerin verfüge über einen Hochschulabschluss, nämlich einen akademischen Grad als Diplom-Meteorologe, und sei an einem Forschungsinstitut, nämlich dem FIH, tätig gewesen. Diesem habe die Aufgabe oblegen, die „erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundlagen auf dem Gebiet der Hydrometeorologie zu erarbeiten“. Es handele sich um eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne der Verordnung (VO) vom 12. Juli 1951. Die Klägerin fügte einen Tätigkeitsbericht des Forschungsinstituts für Hydrometeorologie des Meteorologischen Dienstes der DDR bei.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass nur die dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen nachgeordneten Institute vom Geltungsbereich der VO vom 12. Juli 1951 als wissenschaftliche Einrichtungen der DDR erfasst gewesen seien, wozu das FIH nicht gezählt habe, da es eine nachgeordnete Einrichtung des MD gewesen sei, das zunächst dem Ministerium für Inneres unterstellt gewesen sei. Sie hat dazu die VO über die Bildung des Meteorologischen Dienstes der DDR vom 27. Juli 1950 vorgelegt, veröffentlicht im Gesetzblatt der DDR 1950, Seite 723, sowie ein Schreiben des Deutschen Wetterdienstes (DWD), Zentralamt, vom 16. März 1994, in dem dieser bestätigt hatte, dass der MD ab 1. Januar 1981 in den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umweltschutz und Wasserwirtschaft übernommen worden war. Weiter legte die Beklagte das Statut des MD vom 15. Juli 1982 vor. Die Beklagte teilte weiter mit, dass das Bundesarchiv keine Unterlagen über das FIH besitze und reichte das entsprechende Schreiben des Bundesarchivs vom 25. Mai 2006 ein. Weiter legte sie die VO über die Errichtung eines Hydrologischen Dienstes und die Umbildung des Meteorologischen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. Dezember 1951 sowie die Erste Durchführungsbestimmung (im Folgenden: 1. DB) zur Verordnung über die Errichtung eines Hydrologischen Dienstes und die Umbildung des Meteorologischen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1951 sowie das Statut des Meteorologischen und Hydrologischen Dienstes der DDR vom 23. April 1956 vor. Auf Anfrage der Beklagten teilte das Landesarchiv Berlin mit Schreiben vom 20. März 2007 mit, dass es keine Unterlagen über das FIH besitze.
Die Klägerin hat bestritten, dass Einrichtungen im Sinne der AVIwiss unbedingt dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellt gewesen sein müssten. Sie bezog sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Mai 2004, Az. B 4 RA 52/03 R.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2009 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei in dem in Frage stehenden Zeitraum nicht Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz im Sinne der Versorgungsordnung vom 12. Juli 1951 (Gesetzblatt Nr. 85 Seite 675 der DDR) gewesen. In der DDR sei zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden worden. Da das FIH nicht dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellt gewesen sei, komme eine Einbeziehung in ein Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG nicht in Betracht.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Juli 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 27. August 2009 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Das Sozialgericht habe seine Auffassung, das FIH sei keine Einrichtung im Sinne der VO AVIwiss gewesen, weil es nicht dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellt gewesen sei, nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2011 hat die Klägerin u.a. mehrere Schreiben hinsichtlich ihrer Vergütung (Gewährung von Steigerungsstufen) vorgelegt, bei denen im Briefkopf genannt ist: „Meteorologischer Dienst der Deutschen Demokratischen Republik, Forschungsinstitut für Hydrometeorologie – Direktor -“ und in denen sich unten rechts der Aufdruck „BN 00285143“ findet. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das FIH eine eigene, andere Betriebsnummer gehabt habe als der MD.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Anwendbarkeit des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), die Zeit vom 1. September 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (System Nr. 4 der Anl. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az. ) hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG, auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, hier des Versorgungssystems der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen und medizinischen Einrichtungen der DDR, für die Zeit vom 01. September 1973 bis 30. Juni 1990 und auch nicht auf Feststellung tatsächlich erzielter Arbeitsentgelte, weil das AAÜG für sie nicht anwendbar ist.
Nach seinem § 1 Absatz 1 gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IV) erworben sind.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hatte am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungszusage des Versorgungsträgers ist ihr in der DDR nicht erteilt worden. Sie gehörte auch nicht auf Grund einer Einzelentscheidung dem Kreis der Versorgungsberechtigten an. Ihr ist auch früher in der DDR keine Versorgung zugesagt worden, die später aufgehoben oder nach den Regeln der Versorgungssysteme entfallen wäre. Auch liegt keine sie begünstigende Rehabilitierungsentscheidung vor. Sie ist auch nicht den Einbezogenen auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG gleichzustellen, weil sie bundesrechtlich betrachtet am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes – BSG - (vgl. z. B. Urteil vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R; Urteil vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 31/01 R) ist zwar § 1 Abs. 1 AAÜG verfassungskonform ausdehnend so auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft (auf Grund der Zugehörigkeit ) bei Nicht - Einbezogenen auch dann besteht, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven „Anspruch auf Versorgungszusage“ rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte.
Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin jedoch nicht erfüllt. In Betracht kommt hier allein eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (System Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG). Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die in der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVVO-Int) aufgeführten Voraussetzungen. Die so genannte „persönliche Voraussetzung“ war zwar gegeben, da sie einen Hochschulabschluss besitzt, nicht jedoch die so genannte „sachliche Voraussetzung“, dh. sie war nicht als „Wissenschaftler“ im Sinne des § 2 a AVVO-Int tätig. Danach galten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz:
a. Hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren;
b. Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen;
c. besonders qualifizierte Feinmechaniker-Meister, Mechaniker-Meister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen.
Von dem Begriff des Wissenschaftlers nach § 2a der AVVO-Int war ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht erfasst. Der Senat schließt sich dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 9. November 2006, Az. L 21 RA 285/04, dokumentiert in juris, an, wonach aus § 13 Abs. 1 der Verordnung über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen – Mitarbeiterverordnung – MVO – vom 6. November 1968, GBl. der DDR II Nr. 127 Seite 1007, folgt, dass wissenschaftliche Mitarbeiter allgemein nicht als Wissenschaftler gemäß der AVVO-Int einbezogen waren, sondern die Einbeziehung von wissenschaftlichen Mitarbeitern (die vom Anwendungsbereich der MVO erfasst waren) lediglich nach Ermessensentscheidung einer zuständigen Stelle in Abhängigkeit der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen möglich war, nach eigener Prüfung an.
§ 13 MVO lautete:
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Ausnahme der wissenschaftlichen Assistenten mit befristetem Arbeitsrechtsverhältnis können in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz einbezogen werden, wenn ihre erzieherischen und wissenschaftlichen Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Wissenschaftliche Assistenten mit befristetem Arbeitsrechtsverhältnis, die eine abgeschlossene pädagogische Ausbildung haben und vor ihrer Tätigkeit an einer Hochschule mindestens zwei Jahre im Schuldienst waren, erhalten die zusätzliche Altersversorgung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat ausgeführt (a.a.O., Rn. 35, 36):
„Wären wissenschaftliche Mitarbeiter bereits von § 2 lit. a AVVO-Int erfasst gewesen, hätte es einer solchen Regelung in der MVO nicht bedurft. 1968 erfasste danach der Begriff des Wissenschaftlers in der AVVO-Int nicht wissenschaftliche Mitarbeiter. Die AVVO-Int ist bezüglich des in § 2 definierten Personenkreises der wissenschaftlichen Intelligenz nicht bis zur Schließung des Versorgungssystems zum 30. Juni 1990 geändert worden, so dass auch weiter von diesem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR auszugehen ist.“
Dieses Ergebnis wird dadurch unterstrichen, dass für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin ein eigenes Zusatzversorgungssystem bestand, nämlich das System Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG. Wären die wissenschaftlichen Mitarbeiter vom Begriff des Wissenschaftlers in § 2a AVVO-Int umfasst, wäre die Schaffung eines eigenen Altersversorgungssystems nicht notwendig gewesen, da die Akademie der Wissenschaften zu Berlin zwanglos unter Buchst. a) des § 2 a AVVO-Int zu subsumieren ist.
Auch eine nachträgliche Feststellung von Versorgungszeiten aufgrund des § 13 Abs. 1 MVO ist nicht möglich, da diese Vorschrift nicht Bundesrecht geworden ist, weil sie eine bewertende Ermessensentscheidung einer staatlichen Stelle vorsah. Alle Regelungen der Versorgungssysteme, die eine solche Entscheidung vorsahen, sind kein Bundesrecht geworden. Derartige Entscheidungen konnten nämlich nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden. Mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage können solche Entscheidungen rückschauend nicht ersetzt werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, B 4 RA 50/02 R, veröffentlicht in juris). Bundesrecht sind nur diejenigen Regelungen geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden konnten (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 18/01 R dokumentiert in juris = SozR 3-8570 § 1 Nr. 8).
Weiter handelte es sich bei dem MD auch nicht um eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 1 bzw. des § 6 AVVO-Int.
§ 1 AVV-Int lautete:
Für die Intelligenz an den wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik wird über den Rahmen der Sozialversicherung hinaus eine zusätzliche Altersversorgung eingeführt.
§ 6 der AVVO-Int lautete:
Wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind: wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der Deutschen Demokratischen Republik, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der MD gehört zu keiner der zuletzt genannten Einrichtungen. Er war insbesondere kein Forschungsinstitut. Der MD war – rechtlich - der Arbeitgeber der Klägerin, und an diesen ist anzuknüpfen, und nicht etwa an den Betriebsteil, in dem der Arbeitnehmer eingesetzt war oder den Direktionsbereich, in dem er gearbeitet hat (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, Az. B 4 RA 20/03 R, dokumentiert in juris = SozR 4-8570§ 1 Nr. 2; so auch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2008, Az. L 3 R 1595/05, juris Rn. 44). Gemäß § 11 Abs. 1 seines Statuts vom 15. Juli 1982 gliederte sich der MD in den unmittelbaren Leistungsbereich des Direktors, Dienststellen zur meteorologischen Beratung, Forschungsdienststellen, Dienststellen zur wissenschaftlichen technischen Versorgung und die Betriebsschule. Laut dem von der Klägerin eingereichten Tätigkeitsbericht oblag dem FIH als der fachlich verantwortlichen Dienststelle die Aufgabe, die für die Dienstleistungs- und Beratungsfunktion des MD erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundlagen auf dem Gebiet der Hydrometeorologie zu erarbeiten und darüber hinaus durch Spezialgutachten und die Bereitstellung von aufbereiteten Primärdaten unmittelbar zur besseren und zuverlässigeren Anwendung hydrometeorologischer Informationen beizutragen. Damit war der Teil des MD, in dem die Klägerin tätig war, nämlich das FIH, keine „selbstständige staatliche (wissenschaftliche) Einrichtung“. Nur diese zählen nach der Rechtsprechung des BSG jedoch zu den Forschungsinstituten im Sinne des § 6 AVVO-Int (vgl. BSG vom 26. Oktober 2004, Az.: B 4 RA 40/04 R, juris Rn. 22 mit weiteren Nachweisen = SozR 4-8570 § 5 Nr. 5).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben hinsichtlich der Gewährung von Steigerungsstufen. Es ist aus dem Briefkopf dieser Schreiben eindeutig ersichtlich, dass die Steigerungsstufen vom MD gewährt wurden und nicht vom FIH. Arbeitgeber war danach und auch entsprechend den Eintragungen im SVA der MD. Der Senat hält es daher auch nicht für entscheidend, ob das FIH eine andere Betriebsnummer hatte als der MD.
Anzuknüpfen ist daher an den MD. Dieser war keine Einrichtung, die ausschließlich wissenschaftliche Aufgaben erfüllte. Unbestritten dürfte sein, dass der MD, der im Prinzip der Wetterdienst der DDR war, auch wissenschaftliche Aufgaben verrichtete, so war auch das FIH, an dem die Klägerin tätig war, ein Teil des MD. Die Aufgaben des MD umfassten nach § 3 Abs. 1 seines Statuts die rechtzeitige Information über atmosphärische Zustände und Vorgänge zur Verhütung von Schäden und zur Nutzung günstiger meteorologischer Bedingungen für die Arbeit der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften und wissenschaftlichen Institutionen sowie für die Öffentlichkeit, die Bereitstellung meteorologischer Erkenntnisse und Informationen und die Unterstützung der Tätigkeit staatlicher Organe und volkswirtschaftlicher Bereiche zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung meteorologischer Erkenntnisse und Informationen, die Gewährleistung des wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Vorlaufes und Koordinierung der Forschungsarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie, den Betrieb und die weitere Entwicklung von Beobachtungs- und Messnetzen zur regelmäßigen Erfassung der atmosphärischen Zustände und Vorgänge (…) und die Durchsetzung einheitlicher methodischer Grundlagen für die Einrichtung und den Betrieb von Messnetzen - unabhängig von ihrer Unterstellung - einschließlich der Prinzipien der Datenspeicherung. Außerdem verwirklichte der MD gemäß Abs. 2 seines § 3 die ihm von den zuständigen Organen übertragenen Aufgaben für die Landes- und Zivilverteidigung. Gemäß § 4 Abs. 1 seines Statuts gab der MD meteorologische Kurz-, Mittel- und Langfristvorhersagen heraus und informierte rechtzeitig über Wetterereignisse, die Gefahren oder Störungen hervorrufen konnten. Gemäß § 6 Abs. 1 seines Statuts gewährleistete der MD durch zielgerichtete Planung, Durchführung von Forschungsaufgaben und Mitwirkung an der Entwicklung spezieller Geräte und technischer Anlagen den erforderlichen wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Vorlauf, insbesondere zur ständigen Erhöhung des Aussagewertes meteorologischer Informationen. Gemäß § 7 Abs. 1 seines Statuts nahm er im Rahmen der übertragenen Verantwortung und getroffenen Festlegungen in Übereinstimmung mit der außenpolitischen Zielstellung der DDR die dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft obliegende Verantwortung für die internationale wissenschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie mit gleichartigen Einrichtungen anderer Staaten und mit internationalen Organisationen wahr.
Der MD betrieb zwar auch wissenschaftliche Forschung, in erster Linie war er jedoch im Rahmen der Daseinsvorsorge tätig. Dies entspricht den Aufgaben des in der Bundesrepublik tätigen Deutschen Wetterdienstes – DWD – (und der Wetterdienste anderer Staaten). Kernaufgabe des DWD ist die Daseinsvorsorge, zu der die meteorologische Sicherung der Luft- und Seeschifffahrt und das Warnen vor meteorologischen Ereignissen, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährlich werden können, gehört (vgl. Deutscher Wetterdienst, proWissen Potsdam e.V., zu finden unter www.prowissen-potsdam.de). Das Aufgabenspektrum des DWD ist breit gefächert. Er hält Informationen zum gesamten meteorologischen Geschehen bereit, bietet eine reichhaltige Palette von Dienstleistungen für die Allgemeinheit an und betreibt das nationale Klimaarchiv. Als nationaler Wetterdienst ist der DWD sowohl wissenschaftlich-technischer Dienstleister, als auch kompetenter und verlässlicher Partner auf dem Gebiet der Meteorologie für öffentliche und private Partner (vgl. pro Wissen Potsdam e.V., a.a.O.). Nach Wikipedia, Stichwort „Wetterdienst" sind Wetterdienste meteorologische Dienstleister im allgemeinen. Aufgaben staatlicher Wetterdienste sind neben dem Betrieb eigener meteorologischer und klimatologischer Messnetze und der Auswertung, Verbreitung und Archivierung dieser Daten vor allem der internationale Datenaustausch beziehungsweise die Mitgliedschaft in internationalen Messsystemen und Vorhersagezentren. Darüber hinaus sind staatliche Wetterdienste meist in der anwendungsorientierten Forschung aktiv.
Die genannten Aufgaben entsprechen denjenigen, die im Statut des MD vom 15. Juli 1982 festgelegt sind, das auch am 30. Juni 1990 noch gültig war. Damit war der MD, der Arbeitgeber der Klägerin, keine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne der §§ 1, 6 AVVO-Int.
Es kann daher dahinstehen, ob nur wissenschaftliche Einrichtungen, die dem Ministerium für Hoch- und Fachhochschulwesen unterstellt waren, Einrichtungen i.S. der AVVO-Int waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.