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Entscheidung S 26 AS 666/08


Metadaten

Gericht SG Neuruppin 26. Kammer Entscheidungsdatum 07.03.2011
Aktenzeichen S 26 AS 666/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 421g Abs 3 Nr 3 SGB 3, § 16 Abs 1 S 2 SGB 2, § 296 Abs 1 S 1 SGB 3, § 297 SGB 3

Leitsatz

1. Der Ausschlusstatbestand des 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III (hier in Verbindung mit § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II) findet auch dann Anwendung, wenn das zunächst auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzte Beschäftigungsverhältnis ohne Unterbrechung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mündet.

2. Dem auf Verhinderung von Missbrauchs- und Drehtüreffekten gerichteten Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes kann allein dadurch Genüge getan werden, dass der Blick allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Beschäftigungsverhältnisses zu richten ist und spätere (wenn auch für den Arbeitnehmer günstige) Veränderungen, die - ließe man sie zu - entgegen dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes Vermittlungsprovisionsansprüche auslösten, außer Betracht zu bleiben haben.

3. Aus einem nicht (mehr) formwirksamen Vermittlungsvertrag kann der Arbeitsvermittler keine Vermittlungsprovisionsansprüche herleiten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in voller Höhe.

Der Streitwert wird endgültig auf einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung der ersten Rate aus einem Vermittlungsgutschein, den der Beklagte dem Beigeladenen ausgestellt hatte.

Der Kläger war seit dem Jahre 1999 – gewerblich angemeldet – als privater Arbeitsvermittler im Großraum Brandenburg und überregional tätig. Mit dem seinerzeit arbeitslosen Beigeladenen schloss er unter dem 21. August 2006 einen Vermittlungsvertrag zur privaten Arbeitsvermittlung. Gegenstand des Vertrages sollte die Unterstützung zur Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein. § 3 des Vertrages bestimmt Beginn und Ende des Vertrages – soweit hier entscheidungserheblich – wie folgt:

„Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien. Er wird zunächst auf die Dauer von drei Monaten geschlossen. Er verlängert sich um weitere drei Monate, falls nicht eine der Parteien kündigt. (…)

Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung, wenn der Arbeitssuchende einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit vorgelegt hat. In diesem Fall endet der Vermittlungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins.

In gleicher Weise endet der Vermittlungsvertrag, wenn die Vermittlung erfolgreich war und der Arbeitssuchende einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat.

(…)“

Schriftliche Folgeverträge haben der Kläger und der Beigeladene nicht geschlossen.

Bereits zuvor – nämlich am 29. Mai 2007 – stellte der Beklagte dem Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 €, gültig bis zum 28. August 2007, aus. Der Beigeladene schloss mit der Firma F. GmbH, einem Personalleasingunternehmen, unter dem 21. Juni 2007 unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) einen für den Zeitraum vom 22. Juni 2007 bis zum 23. Juni 2007 von vornherein befristeten Arbeitsvertrag. Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 teilte die Firma F. GmbH dem Beigeladenen mit, dass „sein befristeter Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2007 bis 22. Juli 2007“ ab dem 23. Juli 2007 in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werde; eine Unterbrechung zwischen dem befristeten und dem unbefristeten Arbeitsvertrag ist dabei nicht eingetreten.

Am 06. August 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 € aus der Vermittlung des Beigeladenen in Arbeit. Dem Antrag war der Vermittlungsgutschein vom 29. Mai 2007, eine Kopie des Vermittlungsvertrages zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vom 21. Juni 2007 sowie eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Arbeitgeberin vom 06. August 2007, nach der der Arbeitnehmer auf Vermittlung des Klägers ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei und wonach das Beschäftigungsverhältnis seit dem 22. Juni 2007 ununterbrochen bestehe, beigefügt.

Mit Bescheid vom 22. August 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein (Gültigkeitszeitraum: 29. Mai 2007 bis 28. August 2007) unter Bezugnahme auf § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB II ab, da das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt gewesen sei.

Seinen am 29. August 2007 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis jedenfalls in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemündet sei. Die Auslegung des § 421 Abs. 3 Nr. 3 SGB III, wonach in derartigen Fallkonstellationen ein Anspruch ausgeschlossen sei, lasse sich mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Einklang bringen. Es solle vielmehr eine Auszahlung nur erfolgen, wenn der Arbeitsuchende tatsächlich über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt werde; eine zunächst erfolgte Befristung sei im Hinblick auf eine Erprobung des Arbeitsuchenden nicht hinderlich. Jedenfalls beruhe auch das Entstehen des unbefristeten Arbeitsverhältnisses auf der Vermittlungstätigkeit des Klägers; die Voraussetzungen für den Anspruch auf Vermittlungsprovision lägen daher vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus: Eine Vergütung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das zunächst eingegangene Beschäftigungsverhältnis lediglich befristet gewesen sei und damit der Ausschlusstatbestand des § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III erfüllt werde. Eine eventuelle Erprobung wäre im Übrigen auch im Rahmen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses möglich gewesen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Januar 2008 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin am 17. Januar 2008 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Antrags- und im Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2007 aufzuheben,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein bezogen auf Herrn B. in Höhe von 1.000,00 € zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung seiner Erwägungen in den angegriffenen Entscheidungen aus, es sei unerheblich, dass der Beigeladene letztendlich länger als drei Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, dass das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis von vornherein nur befristet gewesen sei und damit der Ausschlusstatbestand des § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III vorliege. Weder wirke die spätere Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses anspruchsbegründend, noch schließe eine vorzeitige Beendigung den Anspruch aus, wenn ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens drei Monaten vereinbart worden war.

Die Kammer hat den vermittelten Arbeitnehmer – Herrn B. – nach erfolgtem Wechsel im Kammervorsitz und in der Kammerzuständigkeit mit Beschluss vom 23. Juli 2010 beigeladen. Dieser stellt keinen Antrag.

Die Kammer hat den Kläger und den Beigeladenen im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 07. März 2011 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Im Übrigen nimmt die Kammer wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf die Prozess- und Verwaltungsvorgänge der Parallelverfahren zu den Aktenzeichen S 26 AS 652/08, S 26 AS 663/08, S 26 AS 668/08 sowie S 26 AS 669/08. Diese Akten waren – ihrem wesentlichen Inhalt nach – Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Streitgegenstand ist hier allein der Bescheid des Beklagten vom 22. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2007, mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger für seine Vermittlungstätigkeit hinsichtlich des Beigeladenen die erste Rate der Vermittlungsprovision zu gewähren.

2. Die gemäß § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für seine Vermittlungstätigkeit hinsichtlich des Beigeladenen die erste Rate der Vermittlungsprovision zu gewähren.

3. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung für den Beigeladenen in Höhe eines Betrages von 1.000,00 € gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Verbindung mit § 421g Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der vom 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 geltenden und vorliegend noch anwendbaren Fassung des Vierten SGB III-Änderungsgesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902). Gemäß § 421g Abs. 1 S. 4 SGB III verpflichtet sich die Agentur für Arbeit oder (wie hier) die mit deren Aufgaben betrauten kommunalen Träger (§ 6a SGB II) mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens fünfzehn Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Gemäß § 421g Abs. 2 S. 2 und S. 3 SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1.000,00 € nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, setzt der gesetzliche Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers jedenfalls voraus, dass ein Vermittlungsgutschein ausgestellt wurde, dass ein wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag nach den §§ 296 Abs. 1 S. 1, 297 SGB III mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer geschlossen wurde (dazu unter b)) und dass der Vermittler den Arbeitnehmer erfolgreich an einen Arbeitgeber in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens fünfzehn Wochenstunden vermittelt hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Mai 2008, B 7/7a AL 8/07 R m. w. N., zitiert nach juris). Die Regelung des § 421g Abs. 3 SGB III enthält darüber hinaus gesetzliche Ausschlusstatbestände; insbesondere ist gemäß § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III die Zahlung einer Vermittlungsprovision ausgeschlossen, wenn das (vermittelte) Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist (dazu unter a)).

a) Zu Recht beruft sich der Beklagte auf den genannten Ausschlusstatbestand des § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III, denn dessen Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor, weil der zunächst zwischen dem Beigeladenen und der Arbeitgeberin abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2007 unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) ausdrücklich nur für den Zeitraum vom 22. Juni 2007 bis zum 23. Juni 2007 – mithin für einen Zeitraum von lediglich zwei Tagen – abgeschlossen worden war. Selbst wenn man zugunsten des Klägers das an den Beigeladenen gerichtete Schreiben der Arbeitgeberin vom 20. Juli 2007, in dem von einem „befristeten Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2007 bis zum 22. Juli 2007“ die Rede ist, dahin versteht, dass von vornherein dieser Zeitraum Grundlage des Arbeitsverhältnisses gewesen sein sollte, war es in jedem Falle von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt, was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist. Durch den Zusatz „von vornherein“ in dem hier nach Auffassung des Gerichts einschlägigen Ausschlusstatbestand wird klargestellt, dass es – entgegen der Auffassung des Klägers – auf die bei Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses vereinbarte Dauer ankommt und dass eine nach Vertragsschluss vereinbarte Verlängerung unerheblich ist (vgl. Brandts in: Niesel, SGB III, § 421g, Rdn. 24; Rademacker in: Hauck/Noftz, § 421g, Rdn. 61 sowie Merten in: Beck’scher OK, § 421g, Rdn. 20). Dieser Ausschlusstatbestand dient nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich dazu, Missbrauchs- und Drehtüreffekte, die dadurch entstehen, dass durch eine geschickte Vertragsgestaltung im Nachhinein ein Vermittlungsprovisionsanspruch konstruiert werden kann, zu vermeiden (BT-Drucksache 14/8546, S. 10 und BT-Drucksache 15/3674, S. 10). Auf das gesetzgeberische Ziel der Verhinderung solcher Effekte hat der Beklagte auch bereits zu Recht hingewiesen. Der Zusatz „von vornherein“ verlöre nach Auffassung der Kammer im Übrigen jeden Sinn und wäre überflüssig, wenn es – wie der Kläger meint – allein ausreichend wäre, dass ein zunächst auf unter drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mündet. Die von vornherein auf nur drei Monate (oder darunter) begrenzte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses widerspräche im Übrigen auch dem Anliegen des Gesetzgebers auf eine – prognostisch – dauerhafte Eingliederung des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Der Arbeitsvermittler soll vor diesem Hintergrund gerade dazu veranlasst werden, für eine möglichst dauerhafte Wiedereingliederung des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zu sorgen, was bei einem von vornherein nur auf kurze Dauer begrenztes Beschäftigungsverhältnis ersichtlich nicht der Fall sein kann. Dass ein in diesem Sinne von vornherein begrenztes Beschäftigungsverhältnis – wie hier – ohne zeitliche Unterbrechung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis münden kann und dass dem Kläger daher auch nicht vorzuwerfen sein mag, dass er sich die zu vermeidenden Missbrauchs- und Drehtüreffekte zunutze machen wollte, kann keine Rechtfertigung dafür sein, im Nachhinein die Vermittlung in ein von vornherein auf die Dauer von lediglich drei Monaten (oder darunter) begrenztes Beschäftigungsverhältnis dann doch zu provisionieren, weil dies gerade gegen den vom Gesetzgeber durch das Tatbestandsmerkmal „von vornherein“ deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen, wonach auf den Zeitpunkt des Beginns des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses abzustellen ist, zuwiderliefe. Nach Auffassung der Kammer kann dem auf Verhinderung von Missbrauch- und Drehtüreffekten gerichteten Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes daher allein dadurch Genüge getan werden, dass der Blick allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Beschäftigungsverhältnisses zu richten ist und spätere (wenn auch für den Arbeitnehmer günstige) Veränderungen, die – ließe man sie zu – entgegen dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes Vermittlungsprovisionsansprüche auslösten, außer Betracht zu bleiben haben.

b) Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers unterstellt würde – dies tritt als selbständig tragender Grund hinzu –, dass der Ausschlusstatbestand nicht einzugreifen vermag, kann der Kläger eine Vermittlungsprovision nicht verlangen. Wie bereits dargestellt, ist nämlich gemäß §§ 296 Abs. 1 S. 1, 297 SGB III auch Voraussetzung für den geltend gemachten Provisionsanspruch, dass zum Zeitpunkt der Vermittlung in ein – u. a. nicht von vornherein auf eine Dauer von drei Monaten begrenztes Beschäftigungsverhältnis – auch ein in schriftlicher Form geschlossener Vermittlungsvertrag vorliegt. Zum Zeitpunkt der hier insoweit allein relevanten Umwandlung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses in das unbefristete Beschäftigungsverhältnis am 20. Juli 2007 mit Wirkung ab dem 23. Juli 2007 lag ein solcher Vertrag jedoch nicht mehr vor: Denn ausweislich des § 3 Abs. 3 des zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen geschlossenen Vermittlungsvertrages vom 21. Juni 2007 endet dieser auch dann, wenn die Vermittlung erfolgreich war und der Arbeitsuchende einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat. Dies war indes ohne Zweifel bereits mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 21. Juni 2007 der Fall und insoweit war die Vermittlung auch erfolgreich. Die Kammer vermag im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beendigungsklausel des Vermittlungsvertrages mehrdeutig sein könnte.

c) Abgesehen davon hält es die Kammer – entgegen der Auffassung des Klägers – zumindest für zweifelhaft, ob dessen Vermittlungstätigkeit aufgrund des Vermittlungsvertrages vom 21. Juni 2007, die ersichtlich zum Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 21. Juni 2007 geführt hat, auch noch für die Umwandlung in das unbefristete Arbeitsverhältnis kausal geworden sein kann. Dagegen spricht zunächst der Umstand, dass sich der Beigeladene und die Arbeitgeberin bereits aufgrund der vorherigen Vermittlungstätigkeit des Klägers kannten und in der Folge ein befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 22. Juni 2007 bis zum 23. Juni 2007 zustande kam, sich die Umwandlung erst danach (nämlich mit Wirkung ab dem 23. Juli 2007) vollzog und eine weitere konkrete Vermittlungstätigkeit des Klägers kurz zuvor oder jedenfalls im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Umwandlung trotz ausdrücklicher Nachfrage im Rahmen der persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07. März 2011 weder von ihm, noch von dem Beigeladenen namhaft gemacht werden konnte. Jedenfalls würde aber die Zulassung der Ausweitung der ursprünglichen Vermittlungstätigkeit ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Vermittlungstätigkeit auch auf den Zeitpunkt der Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gerade die vom Gesetzgeber mit der Tatbestandsvoraussetzung „von vornherein“ bezweckte Veranlassung des Arbeitsvermittlers zur dauerhaften Vermittlung in den Arbeitsmarkt konterkarieren, würde damit den Ausschlusstatbestand des § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III unterlaufen und kann daher nicht zu einem Provisionsanspruch führen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG. Gemäß § 197 a Abs. 1 SGG werden auch im Sozialgerichtsverfahren Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn weder der Kläger noch der Beklagte Versicherter, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenen-Leistungsempfänger, Behinderter oder deren Sonderrechtsnachfolger ist. In diesen Fällen finden die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Anwendung. Es war deshalb nach § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, weil er im Verfahren vollumfänglich unterlegen ist.

5. Das Prozessgericht setzt ferner den Wert für die zu erhebenden Gebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG von Amts wegen durch gesonderten Beschluss oder zugleich im Urteil fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Für die Wertberechnung entscheidend ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies war bei Klageeinreichung eine Vermittlungsprovision in Höhe eines Betrages von 1.000,00 €; dieser Betrag war dementsprechend auch festzusetzen.