Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Bachelorprüfung; Modulprüfung; Notenverbesserung; Wiederholung bestandener...

Bachelorprüfung; Modulprüfung; Notenverbesserung; Wiederholung bestandener Module oder Mikromodule; Leistungspunkte; Belegpunkte; fehlende Anmeldung im Online-System; Teilnahme an Lehrveranstaltung mit Einverständnis der Lehrkraft; Ausstellung eines Leistungsnachweises; (keine) Anerkennung durch Prüfungsausschuss; (keine) Wiederholung prüfungsrelevanter Module ohne Rechtsgrundlage in Prüfungsordnung oder Hochschulrecht; Rechtsschutzinteresse bei Verbesserungsklagen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 09.09.2014
Aktenzeichen OVG 10 B 6.12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 13 Abs 3 HSchulG BB 2004, § 21 Abs 3 HSchulG BB 2008, § 22 Abs 3 HSchulG BB 2014, § 7 Abs 5 HSchulPrV BB

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. März 2011 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Leistungen, die die Klägerin bei der Wiederholung von bereits bestandenen Lehrveranstaltungen erbracht hat.

Die Klägerin absolvierte an der Beklagten seit dem Wintersemester 2006/2007 ein Zwei-Fach-Bachelor-Studium mit den Fächern Kulturwissenschaft (erstes Fach) und Französische Philologie (zweites Fach). Das Studium war molekular aufgebaut und folgte dem Leistungspunktesystem, d.h. für die erfolgreiche Belegung eines Moduls wurde eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten vergeben und die Graduierung erfolgte mit Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte in allen Teilbereichen. Zudem galt ein Belegpunktesystem, wonach den Studierenden zu Beginn des Studiums ein bestimmtes Kontingent an Belegpunkten zugeschrieben wurde. Bei der Belegung einer Lehrveranstaltung mussten Belegpunkte in der Anzahl der zu erzielenden Leistungspunkte eingesetzt werden, die bei erfolgreicher Teilnahme in Leistungspunkte umgewandelt wurden. Standen einem Studierenden nicht mehr genügend Belegpunkte zum Erreichen des Abschlusses zur Verfügung, konnte er keine Lehrveranstaltungen mehr belegen; die jeweilige Prüfung galt als nicht bestanden (vgl. näher zum Belegpunktesystem und dessen Zulässigkeit OVG Bln-Bbg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - OVG 10 A 1.08 -, LKV 2009, 381, juris). Der Klägerin standen 145 Belegpunkte für das erste und 110 für das zweite Studienfach zur Verfügung, wobei 90 bzw. 60 Leistungspunkte er-bracht werden mussten. Die Belegung von Lehrveranstaltungen erfolgte im Rahmen des PULS-Systems, dem Potsdamer Universitätslehr- und Studienorganisationsportal, das den Studierenden umfassende Onlinedienste für die Planung und Organisation des Studiums, die Verwaltung von Kursbelegungen und die Leistungserfassung bot und es ihnen u.a. ermöglichte, sich online zu Lehrveranstaltungen anzumelden und die persönlichen prüfungsrelevanten Daten einzusehen.

Im Wintersemester 2006/2007 besuchte die Klägerin u.a. die Lehrveranstaltungen „Phonetik und Phonologie des Französischen“ und „Lexikologie des Französischen“, die sie jeweils mit der Note 2,7 bestand. Beide Lehrveranstaltungen sind nach der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung als Mikromodule im Rahmen des Moduls „Grundlagen des Wissens: Sprachwissenschaft“ zu belegen. Mit Schreiben vom 24. November 2008 beantragte die Klägerin, ihre Belegung und die Prüfungsergebnisse der beiden Lehrveranstaltungen vom Wintersemester 2006/2007 aus dem PULS-System zu löschen. Sie beabsichtige, die ihr zur Verfügung stehenden Belegpunkte u.a. dafür zu nutzen, die Veranstaltungen erneut zu belegen und ihre Prüfungsergebnisse zu verbessern. Die zuständige Lehrkraft sei einverstanden.

Mit Bescheid vom 24. November 2008 teilte das Prüfungsamt der Klägerin mit, dass bestandene Prüfungsleistungen zum Zwecke der Notenverbesserung nicht wiederholt werden könnten, was ihr bereits mündlich und per E-Mail mitgeteilt worden sei. Das Brandenburgische Hochschulgesetz treffe mit § 13 Abs. 3 eine eindeutige Regelung, deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Geltendmachung eines sogenannten „Freiversuchs“ bedürfe einer einschlägigen Regelung in der Studien- und Prüfungsordnung, an der es hier fehle. Eine Wiederholung der bestandenen Prüfungsleistung sei daher ausgeschlossen.

Die Klägerin erhob unter dem 17. Dezember 2008 Widerspruch und wies darauf hin, dass sämtliche Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang für die Abschlussnote und damit auch für die Zulassung zum Masterstudium relevant seien. Der Hinweis auf die Freiversuchsregelungen sei mit dem Sinn und Zweck des Belegpunktesystems und den grundsätzlichen Aufgaben der Universität in Forschung und Lehre nicht vereinbar. Die für ihren Studiengang einschlägigen Regelungen schlössen die Wiederholung von Prüfungen nicht aus, vielmehr könne aus § 9 Abs. 6 der Studienordnung im Umkehrschluss gefolgert werden, dass es, solange ausreichend Belegpunkte vorhanden seien, im Ermessen des Studierenden liege, die Lehrveranstaltungen zu besuchen, die einen für ihn optimalen Studiendurchgang ermöglichten. Das betreffe auch die Wiederholung zur Verbesserung von Prüfungsleistungen. Andernfalls wäre sie unberechtigt schlechter gestellt als Studierende, die wegen nicht ausreichender Leistungen zu deren wiederholter Erbringung zugelassen würden.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2009 mit der Begründung zurück, aus § 13 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes folge, dass bestandene Prüfungen ausschließlich im Freiversuch wiederholt werden könnten.

Die Klägerin besuchte im Wintersemester 2008/2009 die beiden streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen mit Einverständnis der Lehrkraft erneut und erzielte jeweils bessere Ergebnisse. Die Klausur im Fach „Phonetik und Phonologie des Französischen“ vom 8. Dezember 2008 wurde mit der Note 1,0, die Klausur im Fach „Lexikologie des Französischen“ vom 24. Februar 2009 mit der Note 1,7 bewertet. Dies wurde ihr jeweils in einem von der Lehrkraft ausgestellten Leistungsnachweis/Teilnahmeschein bestätigt.

Mit ihrer am 13. März 2009 erhobenen Klage will die Klägerin, die mittlerweile das Bachelorstudium mit der Gesamtnote 1,6 („gut“) abgeschlossen und an der Freien Universität Berlin das Masterstudium „Tanzwissenschaften“ aufgenommen hat, erreichen, dass die bei der Wiederholung der beiden Lehrveranstaltungen erzielten besseren Prüfungsergebnisse im Rahmen ihres Bachelor-Abschlusses berücksichtigt werden. Sie hat sich im erstinstanzlichen Verfahren auf ihre bisherige Argumentation berufen und geltend gemacht, dass die Bewertung der beiden streitgegenständlichen Kurse in die Abschlussnote des Bachelorstudiums einfließe, weshalb die Anerkennung der besseren Noten für sie wichtig sei. Sie wolle nach dem Bachelorstudium ein Masterstudium aufnehmen und benötige für die Zulassung möglichst gute Noten. Nach dem früheren Studiensystem, wonach die Studenten nach erfolgreichem Besuch von Lehrveranstaltungen Scheine erhalten hätten, die am Ende des Studiums beim Landesprüfungsamt abzugeben gewesen seien, wäre eine Wiederholung bestandener Lehrveranstaltungen möglich gewesen. Das nunmehr geltende Belegpunktesystem stelle insofern eine Einschränkung dar, als Prüfungen nur so lange wiederholt werden könnten, wie noch Belegpunkte vorhanden seien, und widerspreche damit dem „traditionellen Prüfungsrecht“, das nur eine zweimalige Wiederholbarkeit einer Prüfungsleistung kenne. Daraus folge im Umkehrschluss, dass ausreichend vorhandene Belegpunkte auch zu einer Notenverbesserung durch erneute Belegung von Kursen eingesetzt werden könnten. Soweit die Beklagte auf eine Vorschrift in der Rahmenordnung für das Bachelor- und Masterstudium verweise, wonach die Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen nur im Rahmen einer Freiversuchsregelung möglich sei, sei diese erst im März 2009 und damit nach Erbringung der streitigen Prüfungsleistungen in Kraft getreten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat an ihrer Ansicht festgehalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Löschung oder Austausch der bisherigen Prüfungsleistungen habe. Die Frage, ob nach bestandener Prüfung ein Anspruch auf Wiederholung zum Zweck der Notenverbesserung bestehe, richte sich allein danach, ob die Prüfungsordnung eine solche Möglichkeit einräume. Die Hochschulprüfungsverordnung bestimme, dass diese Frage in den Prüfungsordnungen der Hochschulen abschließend zu regeln sei, eine derartige Regelung gebe es vorliegend aber nicht. Auf die Anzahl der noch zur Verfügung stehenden Belegpunkte komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Belegpunktesystem diene der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Die maßgebliche Prüfungsordnung ermögliche eine Wiederholung nicht bestandener prüfungsrelevanter Prüfungsleistungen, ohne nach der Anzahl der bereits absolvierten erfolglosen Versuche zu differenzieren. Damit werde ein erheblicher Rahmen zur Wiederholung nicht bestandener Studienleistungen eröffnet, ein Studierender könne jedoch nicht nach eigenem Ermessen darüber entscheiden, ob er eine bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederhole.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 17. März 2011 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24. November 2008 und 17. Februar 2009 verurteilt, die in den Wiederholungsprüfungen in den Mikromodulen „Phonetik und Phonologie des Französischen“ und „Lexikologie des Französischen“ mit den Noten „1,0“ bzw. „1,7“ bewerteten Leistungen der Klägerin im Modul „Grundlagen des Wissens: Sprachwissenschaft“ anzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere stehe der Klägerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Sie müsse nicht die Erteilung eines Zeugnisses abwarten, um gegen die darin ausgewiesene Gesamtnote vorzugehen, weil vorliegend die Besonderheit bestehe, dass ihr über die streitigen Leistungen einerseits ein Leistungsnachweis ausgestellt worden sei, ihr andererseits aber gleichwohl die Berücksichtigung der damit bescheinigten Leistungen nachhaltig verweigert worden sei. Ihr Anspruch auf Berücksichtigung der Notenverbesserung ergebe sich bereits aus den ausgestellten Leistungsnachweisen/Teilnahmescheinen, die auch eine Bewertung der in den Lehrveranstaltungen erbrachten Leistungen beinhalteten. Sie habe berechtigt davon ausgehen können, dass die bescheinigten Leistungen auch anerkannt würden, weil diese von der gleichen Lehrkraft ausgestellt und unterschrieben worden seien, die sich auch zuvor für ihr Anliegen verwandt habe. Diese habe sich auch im Vorfeld mit der nochmaligen Teilnahme der Klägerin an den Lehrveranstaltungen einverstanden erklärt. Die Klägerin habe auch aus einem weiteren Grund die Lehrveranstaltungen erneut belegen dürfen mit der Folge, dass die erbrachten Leistungen zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich indirekt aus § 9 Abs. 6 der Prüfungsordnung, wonach Studierende keine Lehrveranstaltungen mehr belegen könnten, wenn die Zahl der ihnen noch verbliebenen Belegpunkte kleiner sei als die Zahl der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte. Da dieser Fall ersichtlich nicht vorliege, sei sie berechtigt gewesen, die beiden Lehrveranstaltungen zu besuchen. Das Recht zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung schließe die Möglichkeit ein, hierbei sogenannte Leistungserfassungsschritte zu erbringen. Lehrveranstaltungen und damit auch die darin stattfindenden Leistungserfassungen könnten so lange wiederholt werden, wie Belegpunkte ausreichend zur Verfügung stünden. Dem stünden keine Rechtsvorschriften des Brandenburgischen Hochschulgesetzes oder der Hochschulprüfungsverordnung entgegen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung will die Beklagte eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage erreichen. Sie bestreitet einen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der bei der erneuten Belegung der beiden Lehrveranstaltungen erbrachten Leistungen. Ein derartiger Anspruch ergebe sich nicht aus der Ausstellung der Leistungsnachweise/Teilnahmescheine. In dem modularisierten Studiengang ersetze die Anmeldung zu einer in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltung und der damit zum Ausdruck gebrachte Wille, einen Leistungsnachweis zu erbringen, das bei Prüfungen ansonsten übliche Zulassungsverfahren. Die Belegung und damit die Zulassung zur Prüfung erfolge dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle, also dem Prüfungsamt, über das online geführte PULS-System mitteilten. Dies sei hier nicht erfolgt, weil eine erneute Anmeldung zu den bereits bestandenen Lehrveranstaltungen wegen der schon in der Leistungsübersicht eingetragenen Noten im PULS-System nicht möglich gewesen sei. Für die Anerkennung von in Papierform vorgelegten Leistungsnachweisen sei nicht die Lehrkraft, sondern der Prüfungsausschuss zuständig. Vorliegend sei eine Anerkennung durch die Prüfungsausschussvorsitzende nicht erfolgt.

Auch der Umstand, dass die Klägerin noch über Belegpunkte habe verfügen können, führe nicht dazu, dass sie die streitigen Lehrveranstaltungen habe belegen dürfen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 6 der Prüfungsordnung sei eine Regelung über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung und betreffe die Möglichkeit zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen. Die Entscheidung, ob eine bestandene Prüfung erneut abgelegt werden könne, obliege nicht dem Prüfling, sondern sei dem Normgeber überlassen. Vorliegend bestimme die Hochschulprüfungsverordnung, dass die Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung von der Prüfungsordnung abschließend zu regeln sei. Die in den streitigen Mikromodulen zu erbringenden Leistungen seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Prüfungsleistungen im Sinne der Hochschulprüfungsverordnung, so dass ihre Wiederholbarkeit abschließend in der Prüfungsordnung geregelt werden müsse. Hier fehle eine Bestimmung zur Wiederholung einer bestandenen Prüfung zur Notenverbesserung, so dass der Klägerin der geltend gemacht Anspruch nicht zustehe.

Eine Berechnung des Prüfungsamtes habe im Übrigen ergeben, dass sich die Gesamtnote des Bachelor-Abschlusses der Klägerin auch bei Berücksichtigung der besseren Ergebnisse in den zwei Mikromodulen nicht verändern würde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. März 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bachelor-Abschluss nach wie vor ihr höchster Abschluss sei und es bei Bewerbungen auch auf Einzelnoten ankommen könne. Sie habe sich bereits erfolglos um eine Zulassung zum Masterstudium „Kunstgeschichte“ und um Volontariate beworben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erforderlich - zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Die vom Senat zugelasse Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (§ 124 a Abs. 6 VwGO). Sie ist auch begründet, weil das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Klage überhaupt zulässig ist (I.), sie ist aber jedenfalls unbegründet (II.).

I. Die Klage dürfte als Anfechtungsklage (gerichtet auf Aufhebung der Bescheide vom 24. November 2008 und 17. Februar 2009) in Verbindung mit einer Verpflichtungsklage (gerichtet auf Ausstellung eines neuen Zeugnisses über die Leistungen der Klägerin im Bachelorstudium unter Berücksichtigung der in den Wiederholungsprüfungen erbrachten Einzelleistungen) statthaft sein. Fraglich ist allerdings das Rechtsschutzinteresse der Klägerin, weil es ihr vorliegend (nur) um eine Verbesserung des Prüfungsergebnisses geht.

Ein Rechtsschutzinteresse für solche Klagen ist nur gegeben, wenn die im Einzelnen angestrebte Verbesserung reale positive Folgen hat, z.B. wenn davon die Zulassung zum Studium oder der Erfolg einer beruflichen Bewerbung abhängt (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 847). Denn niemand darf die Gerichte unnütz und mutwillig bemühen, wenn ein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung nicht erkennbar ist, weshalb etwa bei minimalen und daher zunächst einmal bedeutungslos erscheinenden Änderungen eines Abschlusszeugnisses die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse aufgeworfen und ggf. verneint werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 7 B 196.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 123, juris Rn. 5 f.).

Wie die Beklagte dargelegt hat, würde eine Berücksichtigung der bei der Wiederholung erzielten besseren Ergebnisse der beiden Mikromodule nicht zu einer Verbesserung des Gesamtergebnisses der Bachelorprüfung führen. Es verbliebe weiterhin bei dem Gesamturteil „gut“ (1,6). Die beiden Mikromodule „Phonetik und Phonologie des Französischen“ und „Lexikologie des Französischen“ sind allerdings im Zeugnis der Klägerin im Einzelnen aufgeführt und fließen in die Beurteilung des Moduls „Grundlagen des Wissens: Sprachwissenschaft“ ein. Bei Erfolg der Klage würden statt der Einzelnoten von jeweils 2,7 die Noten 1,0 und 1,7 auf dem Zeugnis erscheinen und die Modulnote für „Grundlagen des Wissens: Sprachwissenschaften“ würde sich von 2,8 auf 2,3 verbessern. Es erscheint aber fraglich, ob den Einzelnoten dieser beiden Veranstaltungen bzw. der einen Modulnote eine relevante Bedeutung zukommen kann. Soweit die Klägerin bisher im Verfahren geltend gemacht hat, die Bedeutung der Mikromodule liege in ihrer Relevanz für das Gesamtergebnis, das wiederum für die Möglichkeit der Aufnahme eines Masterstudiums wichtig sei, greift diese Argumentation nicht durch, weil sich die Gesamtnote nicht verändern würde. Zudem hat die Klägerin mittlerweile ein Masterstudium aufgenommen, so dass auch vor diesem Hintergrund zweifelhaft erscheint, welche Bedeutung dem Zeugnis über die einzelnen Bachelornoten zukünftig noch zukommen könnte. Bei den beiden Modulen handelt es sich um Lehrveranstaltungen, die lediglich mit einem Leistungspunkt ausgewiesen sind und daher gegenüber den meisten anderen Mikromodulen, denen zwei oder drei Leistungspunkte zugeordnet werden, von untergeordneter Bedeutung erscheinen. Das Modul „Grundlagen des Wissens: Sprachwissenschaft“ ist eines von insgesamt neun Modulen, aus denen sich die Bewertung des Zweitfaches zusammensetzt, und geht mit einer Gewichtung von 6 von 60 Leistungspunkten, also einem Zehntel, in diese Bewertung ein, so dass auch insoweit eine besondere Relevanz nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Klägerin ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Rechtsverfolgung geltend machen kann, zumal sie nicht dargelegt hat, für welche Studienwünsche und Bewerbungen die Noten gerade dieser beiden Mikromodule, die lediglich ihr Zweitfach betreffen, von Bedeutung sein könnten. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist.

II. Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte die bei der wiederholten Teilnahme an den Lehrveranstaltungen „Phonetik und Phonologie des Französischen“ sowie „Lexikologie des Französischen“ erzielten besseren Bewertungen im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Bachelor-Prüfung der Klägerin berücksichtigt.

1. Ein Anspruch auf Anerkennung der besseren Prüfungsergebnisse ergibt sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass die für die Lehrveranstaltungen zuständige Lehrkraft der Klägerin entsprechende Leistungsnachweise/Teilnahmescheine ausgestellt hat. Diese Bescheinigungen bestätigen nur den zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalt, dass die Klägerin beide Veranstaltungen im Wintersemester 2008/2009 besucht und dabei jeweils durch eine Klausur Leistungen nachgewiesen hat, die die Bewertung mit 1,0 bzw. 1,7 rechtfertigen. Daraus folgt jedoch nicht zugleich, dass diese Leistungen auch nach den maßgeblichen prüfungsrechtlichen Bestimmungen bei der Bildung der Gesamtnote der Bachelor-Prüfung und Ausstellung des Zeugnisses zu berücksichtigen wären.

Wie die Beklagte zutreffend erläutert hat, ersetzt die ordnungsgemäße Belegung einer Lehrveranstaltung die Zulassung zu der in dieser Lehrveranstaltung zu erbringenden Prüfungsleistung (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 123). Nach der für den Studiengang der Klägerin maßgeblichen Ordnung für das Bachelorstudium in den Fächern Französische Philologie (Frankoromanistik), Italienische Philologie (Italianistik) und Spanische Philologie (Hispanistik/Latein-amerikanistik) vom 26. Januar 2006 (Amtliche Bekanntmachungen der Beklagten Nr. 5/2006, S. 63) - künftig: Bachelor-Ordnung - erklären die Studierenden mit der Belegung einer Lehrveranstaltung ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen (§ 9 Abs. 2 Bachelor-Ordnung). Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen, wobei die Belegung mit dem Tage des Eingangs gültig wird (§ 9 Abs. 4 Bachelor-Ordnung). Nach den Angaben der Beteiligten erfolgte die Belegung von Lehrveranstaltungen im streitgegenständlichen Studiengang im elektronischen PULS-System. Eine Belegung der fraglichen Lehrveranstaltungen über das PULS-System hat die Klägerin unstreitig nicht vorgenommen. Dies war ihr technisch nicht möglich, weil für beide Veranstaltungen bereits Leistungspunkte eingetragen waren und sie deren Löschung nicht selbst vornehmen konnte. Diese technischen Vorkehrungen stimmten mit der Einschätzung der Beklagten überein, dass eine erneute Belegung bereits erfolgreich absolvierter Module und Mikromodule nicht vorgesehen war.

Dass die Lehrkraft der Klägerin gleichwohl eine Teilnahme an den Veranstaltungen ermöglicht hat, ersetzt die ordnungsgemäße Belegung nicht. Denn die Lehrkraft war zwar zuständig für die Durchführung des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses und die Bewertung der dabei erfassten Leistungen, nicht aber für die Entscheidung, ob darin eine prüfungsrechtlich relevante Belegung der Lehrveranstaltung zu sehen ist. Diese Entscheidung, die die Einhaltung der Vorschriften der Bachelor-Ordnung betrifft, ist dem Prüfungsausschuss vorbehalten (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 Bachelor-Ordnung), weshalb sich die Klägerin mit ihrem Anliegen auch zu Recht an das Prüfungsamt gewandt hatte. Diesen Antrag hat die zuständige Stelle jedoch abgelehnt. Insofern liegt keine widerspruchslos akzeptierte Anmeldung für eine Lehrveranstaltung vor, die ggf. einen Anspruch auf Berücksichtigung der dabei gezeigten Leistungen begründen könnte. Soweit das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf § 8 Abs. 4 Bachelor-Ordnung gestützt hat, wonach für schriftliche Arbeiten eine gesonderte Anmeldung bei einer Lehrkraft, bei der man eine Lehrveranstaltung zu dem betreffenden Modul belegt oder belegt hat, erforderlich ist, ist diese Vorschrift hier nicht einschlägig. Zum einen setzt sie schon nach ihrem Wortlaut eine (ordnungsgemäße) Belegung einer Lehrveranstaltung voraus und regelt nur die gesonderte - d.h. zusätzliche - Anmeldung zu einer schriftlichen Arbeit. Zum anderen ging es vorliegend nicht um die Anerkennung einer schriftlichen Arbeit, sondern um die Zulassung zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, in der eine Klausur zu absolvieren war. Schriftliche Arbeiten stellen nach § 5 Abs. 2 Bachelor-Ordnung eine selbständige Prüfungsform dar, die von Klausuren, Referaten und weiteren Prüfungsformen abzugrenzen ist.

In der Ausstellung der Bescheinigung ist auch keine Anerkennung der bescheinigten Leistungen als prüfungsrelevant zu sehen. Denn zuständig für eine solche Entscheidung wäre wiederum nur der Prüfungsausschuss, der eine derartige Anerkennung nicht vorgenommen hat.

Soweit das Verwaltungsgericht argumentiert, die Klägerin habe aufgrund des Verhaltens der Lehrkraft berechtigt davon ausgehen dürfen, dass die in den beiden streitigen Kursen erbrachten Leistungen auch wie bescheinigt anerkannt würden, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin hatte keinen Anlass, auf eine prüfungsrechtliche Anerkennung ihrer durch Klausuren vom 8. Dezember 2008 und 24. Februar 2009 erbrachten Leistungen zu vertrauen, weil das Prüfungsamt ihr zuvor bereits mehrfach und mit Bescheid vom 24. November 2008 erneut unmissverständlich erklärt hatte, dass eine Wiederholung von bestandenen Prüfungsleistungen ausgeschlossen sei und eine etwaige anderslautende Auskunft der Lehrkraft rechtsirrig wäre. Die weitere Teilnahme an Lehrveranstaltungen erfolgte daher auf eigenes Risiko der Klägerin.

2. Aus den maßgeblichen hochschul- und prüfungsrechtlichen Vorschriften ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Anerkennung der bei der wiederholten Teilnahme an den beiden Lehrveranstaltungen gezeigten Leistungen. Eine Vorschrift, aus der sich - positiv - ergeben würde, dass Mikromodule, deren Bewertung in die Modulnote und damit in die Note der Bachelor-Prüfung einfließen, im Falle des Bestehens zum Zweck der Notenverbesserung wiederholt werden dürfen, ist nicht ersichtlich.

a) Die Bachelor-Ordnung vom 26. Januar 2006 enthält hierzu keine Aussage. Soweit § 9 Abs. 6 Satz 1 Bachelor-Ordnung bestimmt, dass Studierende keine Lehrveranstaltung mehr belegen können, wenn die Zahl der ihnen noch verbliebenen Belegpunkte kleiner ist als die Zahl der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte, rechtfertigt dies nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, dass deshalb Lehrveranstaltungen und damit auch die darin stattfindenden Leistungserfassungen so lange wiederholt werden könnten, wie Belegpunkte ausreichend zur Verfügung stehen. Regelungsgegenstand dieser Bestimmung ist nicht die abschließende Formulierung der Voraussetzungen für eine Belegung, sondern die Begrenzung der Möglichkeiten zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. Dies ergibt sich schon aus § 9 Abs. 6 Satz 2 Bachelor-Ordnung, wonach in diesem Falle, also bei Fehlen einer ausreichenden Zahl von Leistungspunkten, die jeweilige Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt. Diese Aussage macht nur Sinn, wenn es um die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen geht, da bestandene Prüfungen nicht wegen der fehlenden Möglichkeit einer Notenverbesserung zu nichtbestandenen Prüfungen werden können.

b) Auch die damals für alle nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengänge an der Beklagten geltende Rahmenordnung für das Bachelor- und Master-Studium an der Universität Potsdam vom 16. März 2006 (Amtliche Bekanntmachungen der Beklagten Nr. 3/2006, S. 22), damals zuletzt geändert durch Satzung vom 27. März 2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Beklagten Nr. 6/2008, S. 224), - künftig: Rahmenordnung - enthielt keine einschlägigen Bestimmungen. Die den Leistungserfassungsprozess betreffende Vorschrift in § 9 Rahmenordnung umfasste damals nur nähere Regelungen zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen (§ 9 Abs. 8 und Abs. 9 der Rahmenordnung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 26. April 2007, Amtliche Bekanntmachungen der Beklagten Nr. 6/2007, S. 415). Allerdings ist durch die 4. Satzung zur Änderung der Rahmenordnung vom 20. November 2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Beklagten Nr. 3 vom 12. März 2009, S. 30) in § 9 ein neuer Abs. 10 eingefügt worden, der bestimmt, dass die Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen nur im Rahmen einer Freiversuchsregelung möglich ist. Diese Regelung, die nunmehr der von der Klägerin beantragten Anerkennung ihrer Wiederholungsleistungen ausdrücklich entgegenstehen würde, ist nach Art. 2 der Änderungsatzung erst am 13. März 2009 in Kraft getreten und daher für die prüfungsrechtliche Bewertung der bereits zuvor erbrachten Leistungen der Klägerin nicht relevant. Denn durch die Änderung der Rahmenordnung könnte ein etwaiger bereits bestehender Anspruch auf Anerkennung einer Prüfungsleistung nicht rückwirkend beseitigt werden.

c) Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Hochschulprüfungsverordnung verlange, dass Prüfungsordnungen die Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung abschließend regeln, ist die zitierte Vorschrift hier nicht einschlägig. Die Beklagte bezieht sich auf die Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen (Hochschulprüfungsverordnung – HSPV) vom 7. Juni 2007 (GVBl. II, S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2010 (GVBl. II, S. 1), und verweist auf § 7 Abs. 5, wonach die Wiederholbarkeit nicht bestandener Prüfungsleistungen in den Prüfungsordnungen der Hochschulen abschließend zu regeln ist (Satz 1) und Gleiches für die Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung gilt (Satz 2). Diese Vorschrift ist aber vorliegend nicht anwendbar.

Nicht überzeugend ist allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in Mikromodulen erbrachten Leistungen nicht unter den Begriff der „Prüfungsleistungen“ im Sinne des § 7 Abs. 5 HSPV fielen, sondern „Leistungen“ nach § 7 Abs. 4 HSPV seien. Diese Vorschrift bestimmt, dass Leistungen, die benotet werden und Gegenstand der Modulnote sein können, insbesondere mündliche Prüfungen, Klausuren, Projektarbeiten und schriftliche Hausarbeiten sind. Die vom Verwaltungsgericht konstruierte Differenzierung zwischen „Prüfungsleistungen“ und „(Studien-)Leistungen“ überzeugt nicht und wird dem Inhalt von § 7 HSPV nicht gerecht. Wie die Beklagte zutreffend erläutert hat, belegt beispielsweise § 7 Abs. 8 HSPV eindeutig, dass unter dem Begriff der Leistungen selbstverständlich auch Prüfungsleistungen fallen, wobei insoweit nicht danach unterschieden wird, ob sie in einem Modul oder einem Mikromodul erbracht werden.

§ 7 Abs. 5 Satz 2 HSPV ist vorliegend jedoch deshalb nicht anwendbar, weil die Vorschrift erst durch die Erste Verordnung zur Änderung der Hochschulprüfungsverordnung vom 15. Juni 2010 eingeführt und am 24. Juni 2010 in Kraft getreten ist und nach der Übergangsregelung in § 10 Abs. 2 HSPV für bereits zuvor eingerichtete und genehmigte Studiengänge nicht gilt.

d) Ein Anspruch auf Wiederholung prüfungsrelevanter Mikromodule zur Notenverbesserung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Brandenburgischen Hochschulgesetz (BbgHG); dieses könnte dem geltend gemachten Anspruch vielmehr entgegenstehen. Von Bedeutung ist insoweit § 13 Abs. 3 BbgHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I, S. 394) bzw. inhaltsgleich § 21 Abs. 3 BbgHG in der seit dem 20. Dezember 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I, S. 318, heute § 22 Abs. 3 BbgHG vom 28. April 2014, GVBl. I, S. 1). Diese Vorschrift bestimmt, dass für alle geeigneten Studiengänge in den Prüfungsordnungen die Voraussetzungen zu bestimmen sind, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch) (Satz 1), und eine im Freiversuch bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt werden kann (Satz 2). Soweit das Verwaltungsgericht diese Regelung, die eine Umsetzung von § 15 HRG darstellt, für nicht einschlägig erachtet hat, weil es vorliegend nicht um eine Abschlussprüfung, sondern um zwei einzelne Lehrveranstaltungen auf der Ebene der Mikromodule gehe, erscheint der Ansatz, (Mikro-)Modulprüfungen generell nicht unter dem Begriff der „Abschlussprüfung“ zu subsumieren, zweifelhaft. Denn es spricht einiges dafür, in Fällen, in denen das Studium nicht durch eine „klassische“ Abschlussprüfung in Form einer großen, ggf. mehrteiligen Prüfung am Ende des Studiums abgeschlossen wird, sondern sich die Abschlussnote aus einer Gesamtschau von studienbegleitenden Einzelprüfungen (und ggf. einer Abschlussarbeit) zusammensetzt, diese studienbegleitenden Teilprüfungen und Module als Teil der Abschlussprüfung den Vorschriften über Abschlussprüfungen zu unterwerfen (vgl. etwa Waldeyer in: Hail-bronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand November 2013, § 15 HRG Rn. 31; Wex, Bachelor und Master, 2005, S. 219). Dies bedarf hier jedoch ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob mit der Vorgabe, dass eine im Freiversuch bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt werden kann, zugleich abschließend bestimmt ist, dass außerhalb von Freiversuchen die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ausgeschlossen sein soll (vgl. etwa Reich, HRG, 11. Aufl. 2012, § 15 Rn. 5 und Waldeyer, a.a.O., Rn. 33, wonach § 15 HRG insoweit nicht abschließend sei und das Landesrecht auch in anderen Fällen eine Prüfung zur Notenverbesserung zulassen könne, wobei allerdings nicht deutlich wird, auf welcher Ebene des Landesrechts - Gesetzgeber, Verordnungsgeber, Satzungsgeber - eine solche Regelung erfolgen kann; kritisch dagegen Wex, a.a.O., S. 243 f.). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Brandenburgische Hochschulgesetz einer Wiederholung von prüfungsrelevanten Mikromodulen zur Notenverbesserung nicht entgegensteht, hat die Klage keinen Erfolg, weil es an einer - positiven - Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch fehlt.

e) Aus dem Fehlen einer (eindeutigen) Regelung über den Ausschluss der Wiederholung von bestandenen (Mikro-) Modulprüfungen zur Notenverbesserung folgt nicht, dass diese uneingeschränkt möglich wäre. In der Praxis stellen Wiederholungsprüfungen allein zum Zwecke der Notenverbesserung eher eine Ausnahme dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 5 B 77.98 -, juris Orientierungssatz 4 zum Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) und sind in der Regel an enge Voraussetzungen geknüpft. Es besteht kein allgemeiner prüfungsrechtlicher Grundsatz, dass bestandene Prüfungen beliebig oft wiederholt werden dürfen. Es ist vielmehr dem Normgeber überlassen zu bestimmen, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen er eine Prüfungswiederholung zur Notenverbesserung zulässt (vgl. Niehues/Fischer/ Jeremias, a.a.O., Rn. 782; Reich, a.a.O., § 15 Rn. 5). Die Einräumung derartiger Verbesserungsmöglichkeiten ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Anders als beim Nichtbestehen einer berufsrelevanten Prüfung hat die Frage der konkreten Prüfungsnote einer bestandenen Prüfung keinen unmittelbaren rechtlichen Bezug zur Wahl und Ausübung eines bestimmten Berufes. Der Umstand, dass sie bei der Beurteilung der beruflichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt tatsächliche Auswirkungen haben kann, führt nicht dazu, dass ihr in rechtlicher Hinsicht eine objektiv berufsregelnde Tendenz zukommen würde, so dass das Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG es nicht gebietet, einem Absolventen, der einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hat, die Wiederholung zur Notenverbesserung zu ermöglichen. Dies entspricht der nahezu einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Literatur (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 9 S 2623/92 -, VBlBW 1993, 263, juris Rn. 4; HessVGH, Urteil vom 29. Dezember 1994 - 6 UE 2134/93 -, juris Rn. 29 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 2 LA 213/06 -, NJW 2007, 3657, juris Rn. 5; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2012 - Vf. 112-VI-10 -, BayVBl. 2012, 427, juris Rn. 24; SächsOVG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 2 A 58/12 -, juris Rn. 11; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 782; Reich, a.a.O., § 15 Rn. 5 und § 16 Rn. 3 [S. 221]; teilweise a.A. Lindner, RdJB 2008, 218, der jedoch ebenfalls zumindest bei Prüfungen, deren Ergebnis nur zu einem geringem Prozentsatz in das Gesamtergebnis einfließt, eine Wiederholungsmöglichkeit nicht für verfassungsrechtlich geboten ansieht, S. 224).

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt darin auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber solchen Prüflingen, die die Prüfung nicht bestanden haben und deswegen wiederholen dürfen, liegt schon mangels Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen nicht vor (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. März 1986 - 3 N 85 A.2347 -, BayVBl. 1986, 530, 531; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 782).

Aus dem Fehlen einer einschlägigen Vorschrift über die Wiederholbarkeit eines bestandenen abschlussprüfungsrelevanten (Mikro-)Moduls folgt daher, dass eine solche Wiederholungsmöglichkeit zur Notenverbesserung nicht eröffnet werden sollte (vgl. HessVGH, Urteil vom 29. Dezember 1994, a.a.O., Rn. 26) und damit ausgeschlossen ist.

Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden, sondern berücksichtigt vielmehr das öffentliche Interesse an einer zügigen, die Kapazitäten des Lehrbetriebs schonenden Studienorganisation, in der Wiederholungsmöglichkeiten nur denjenigen Studierenden eingeräumt werden, die darauf für den Erfolg ihres Studiums zwingend angewiesen sind. Zudem entspricht eine solche Regelung dem System modularisierter Studiengänge auf der Grundlage des Leistungspunktesystems, in dem Prüfungsleistungen studienbegleitend im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Lehrveranstaltung erbracht werden und die einzelnen Lehreinheiten strukturell aufeinander aufbauen. Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen und die Möglichkeit von Wiederholungsprüfungen nur durch die Anzahl der noch verfügbaren Belegpunkte begrenzen, könnten Studierende einzelne Lehrveranstaltungen vielfach auch außerhalb des vorgesehenen zeitlichen und strukturellen Rahmens des Studiums wiederholen. Die Klägerin etwa hätte im Hinblick darauf, dass ihr zum Erwerb der erforderlichen 60 Leistungspunkte im Zweitfach insgesamt 110 Belegpunkte und damit 50 mehr als unbedingt notwendig zur Verfügung standen, eine der streitgegenständlichen Vorlesungen bis zu 50 Mal wiederholen können. Eine derartige Vielzahl von Wiederholungsprüfungen würde die Zielsetzungen eines modularisierten Studiensystems erkennbar verfehlen (vgl. Wex, a.a.O., S. 243).

Weitere rechtliche Bedenken ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Chancengleichheit für alle Prüflinge. Ermöglicht man Studierenden die Wiederholung bereits bestandener Module in einer späteren Phase des Studiums - vorliegend hat die Klägerin zwei Mikromodule aus dem ersten Semester im 5. Semester wiederholt -, liegt es nahe, dass sie angesichts des im Studienverlauf erworbenen Fachwissens und der gewonnenen Erfahrungen nunmehr bessere Ergebnisse erzielen als zu Beginn des Studiums. Dadurch wird die Vergleichbarkeit mit den Leistungen derjenigen Prüflinge, die sich in einem frühen Semester dem Leistungserfassungsprozess stellen, beeinträchtigt.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.