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Vormerkungsbescheid - Rentenbescheid - Abitur mit Berufsausbildung - Berufsausbildung mit Abitur (Beitrittsgebiet) - Erledigung Vormerkungsbescheid - Ersetzung/Änderung - Anfechtungs-/Verpflichtungsklage


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat Entscheidungsdatum 24.04.2014
Aktenzeichen L 22 R 1031/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 149 SGB 6, § 39 Abs 2 SGB 10, § 96 SGG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird, soweit der Anspruch auf Altersrente betroffen ist, zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Vormerkung verschiedener Zeiten.

Der 1948 geborene Kläger, der vom 1. September 1963 an Erweiterte Oberschulen (EOS), nämlich die EOS „Friedrich Engels“ und die „M Oberschule“, besuchte und im Sommer 1967 erfolgreich mit dem Reifezeugnis abschloss und zugleich eine Berufsausbildung zum Funkmechaniker mit Erwerb des entsprechenden Facharbeiterzeugnisses vom 24. Juli 1967 absolvierte, arbeitete anschließend vom 1. September 1967 bis 15. Januar 1968 als Funkmechaniker beim VEB F D. Vom 16. Januar 1968 bis 28. Februar 1990 war er als Angestellter des Ministeriums des Innern und vom 1. März bis 30. September 1990 als Passkontrolleur bei den Grenztruppen der DDR beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug (1. Oktober 1990 bis 28. März 1992 und 30. März 1992 bis 2. Januar 1993) übte er eine versicherungspflichtige Beschäftigung (4. Januar 1993 bis 31. März 1995) aus. Nach einer weiteren Zeit der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug (1. April 1995 bis 20. Juli 1996) war er erneut versicherungspflichtig beschäftigt (22. Juli bis 31. August 1996), bevor er wiederum arbeitslos mit Leistungsbezug (2. September 1996 bis 31. März 1997) war.

Für den Kläger sind Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 1. Juli 1968 bis 28. Februar 1990 und zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 1. März bis 30. September 1990 festgestellt.

Der Kläger bezieht seit 1. August 2013 Altersrente für langjährig Versicherte.

Nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) den Kläger mit dem Versicherungsverlauf vom 26. November 2003 über die im Versicherungskonto gespeicherten Daten mit der Bitte um Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit unterrichtet hatte, begehrte der Kläger die Berücksichtigung der tatsächlich im Zeitraum vom 1. Juli 1968 bis 28. Februar 1990 erzielten Arbeitsverdienste, der Lehre vom 01. September 1963 bis 31. August 1967, der Beschäftigung als Facharbeiter vom 01. September 1967 bis 15. Januar 1968, der Beschäftigung als Passkontrolleur vom 01. März 1990 bis 30. September 1990 und der Arbeitslosigkeit vom 01. Oktober 1990 bis 28. März 1992.

Die Beklagte ermittelte wegen einer Beschäftigungszeit beim F D vom 1. September 1963 bis 31. August 1967 ergebnislos (Auskunft der DISOS GmbH - Landesdepot D vom 19. März 2004). Der Kläger legte eine (unvollständige) Kopie der Entgeltbescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vor.

Mit Bescheid ohne Datum mit Versicherungsverlauf vom 13. Mai 2004 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31. Dezember 1997 verbindlich fest. Als Anrechnungszeittatbestände merkte sie u. a. die Zeit vom 30. Juli 1965 bis 24. Juli 1967 als Schulausbildung vor. Sie merkte außerdem die Zeit vom 01. September 1963 bis 29. Juli 1965 als schulische Ausbildung vor, wobei sie darauf hinwies, dass diese Zeit nach derzeitiger Rechtslage nicht berücksichtigt werden könne, da die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Die Anerkennung der Zeit vom 25. Juli bis 31. August 1967 lehnte sie ab.

Die Beklagte erteilte außerdem den Bescheid vom 22. Juni 2004 nach § 149 Abs. 5 SGB VI, mit dem sie die Zeiten bis 31. Dezember 1997 verbindlich feststellte, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren.

Mit den gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüchen trug der Kläger vor, darin seien viele unkorrekte Angaben enthalten. Der Zeitraum vom 1. März bis 30. September 1990 sei nicht berücksichtigt worden. Der Zeitraum vom 25. Juli bis 31. August 1967 werde als Fehlzeit attestiert, obwohl es sich dabei um eine Lehrzeit bzw. Ferienzeit als Beitragszeit gehandelt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 22. Juni 2004 abgeholfen worden sei, zurück. Die Zeit vom 1. September 1963 bis 31. August 1967 sei keine Beitragszeit. Da Jugendliche, die die Erweiterte Oberschule besuchten und neben dem Besuch der Oberschule eine Berufsausbildung durchführten, als Schüler gegolten hätten und bei ihnen der Besuch der Erweiterten Oberschule im Vordergrund gestanden habe, hätten sie nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 3. November 1964 – VO-EOS 1964; GBl DDR II 1964, 887) unterlegen. Die Zeit vom 25. Juli 1967 bis 31. August 1967 könne nicht als Anrechnungszeit wegen Ausbildung berücksichtigt werden, weil trotz Aufforderung nicht belegt worden sei, dass nach dem 24. Juli 1967 (Datum des Facharbeiter-Zeugnisses) noch Schulausbildung stattgefunden habe.

Dagegen hat der Kläger am 25. Januar 2005 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.

Er hat die Berücksichtigung bzw. Anerkennung der Zeiten der Berufsausbildung als rentenrechtliche Zeit verlangt. Nach § 1 Abs. 1 VO-EOS 1964 hätten Oberschüler eine volle Berufsausbildung erhalten, so dass die Berufsausbildung nicht, wie im Widerspruchsbescheid behauptet, nebenbei stattgefunden habe. Der Lehr- bzw. Schulbetrieb sei im Wechsel zwischen der EOS und dem Ausbildungsbetrieb bzw. deren Betriebsberufsschule (BBS) erfolgt. Er habe ein Lehrlingsentgelt erhalten. Seine Berufsausbildung habe die Anforderungen an § 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erfüllt, so dass nach § 54 SGB VI nicht relevant sei, ob Sozialabgaben abgeführt worden seien. In diesem Sinne werde auch § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI angewendet. Er hat gemeint, aus Art. 37 Einigungsvertrag (EV) folge die Anerkennung der Zeiten seiner Berufsausbildung. Diese habe am 31. August 1967 geendet. Die Schulausbildung habe ebenfalls am 31. August 1967 geendet. Zum Nachweis dafür bedürfe es nicht der Vorlage des Abiturzeugnisses. Die von der E.ON edis AG genannten Zahlen seien nicht stimmig. Eine plausible Begründung könne nur unter Berücksichtigung geleisteter Sozialabgaben nachvollzogen werden. Der unrunde Wert von 36,08 Mark errechne sich, wenn von 40,00 Mark Lehrlingsentgelt 4,00 Mark Sozialleistungen subtrahiert würden. Bei den 0,08 Mark könne es sich dann um die nicht verrechnete Unfallumlage handeln. Bei anderen Versicherten seien Schul- und gleichzeitig Berufsausbildung voll anerkannt worden. Die von ihm benannten Zeuginnen seien dazu im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) zu hören.

„Klageerweiternd“ hat der Kläger am 30. August 2006 wegen falsch ausgeführten Rentenberechnungen unter Einbeziehung von Gehaltsnachweisen und im Hinblick auf eine Mitteilung der Arbeitsagentur für Arbeit höhere Entgeltpunkte bzw. ein höheres Arbeitsentgelt sowie Berücksichtigung weiterer Zeiten begehrt. Es seien für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1968 0,7766 statt 0,7557 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1970 0,9556 statt 0,9555 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1990 1,1470 statt 0,9791 Entgeltpunkte und für die Zeit vom 4. Januar bis 31. Dezember 1993 1,6960 statt 1,6861 Entgeltpunkte anzurechnen. Wegen eines Zahlendrehers sei für die Zeit vom 4. Januar 1993 bis 30. April 1993 ein Arbeitsentgelt von 19 516,13 DM statt von 19 156,00 DM zu berücksichtigen. Außerdem seien weitere Tage, nämlich der 29. März 1992 mit 55,40 DM, der 3. Januar 1993 mit 57,90 DM, der 21. Juli 1996 mit 81,00 DM und der 1. September 1996 mit 81,00 DM, als Zeit der Arbeitslosigkeit anzuerkennen. Die genannten Tage der Arbeitslosigkeit seien nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen.

Der Kläger hat verschiedene Unterlagen u. a. zu seiner Berufsausbildung, die Gehaltsabrechnungen der A GmbH für Januar bis Dezember 1993, die Meldung über eine Berichtigung von Arbeitsentgelt der A GmbH vom 11. Oktober 2006, das Schreiben der AOK Berlin vom 15. Dezember 2009, die Bescheinigung der Agentur für Arbeit Treptow-Köpenick vom 14. Januar 2005, de Auskunft der R GmbH vom 10. Oktober 2008, den Lehrvertrag mit dem VEB F D und mit der M-Oberschule vom 5. Oktober 1965 und das Reifezeugnis der M-Oberschule von „1967“ vorgelegt. Er hat außerdem seine kumulative Rechnung vom 5. Juni 2008 über einen Betrag von 183,55 Euro übermittelt. Dieser Betrag stelle seine Aufwendungen dar, die ihm wegen eigener Ermittlungen entstanden seien, und der von der Beklagten zu zahlen sei.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass für die Zeit vom 16. Januar bis 30. Juni 1968 nicht vom Bruttoarbeitsentgelt, sondern vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt, wie vom Bundesverwaltungsamt bescheinigt, auszugehen sei. Für den Zeitraum vom 1. Juli 1968 bis 30. September 1990 seien die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführten Entgelte zugrunde zu legen, wobei eine Begrenzung wegen der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zu berücksichtigen sei. Die Entgeltpunkte seien Teil der Rentenauskunft. Erst bei Erteilung eines Rentenbescheides werde rechtsverbindlich über die Bewertung entschieden. Bei den geltend gemachten Tagen der Arbeitslosigkeit handele es sich um Sonntage. Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe jedoch (nur) für Werktage. Im Zeitraum vom 1. September 1963 bis 31. August 1967 habe es zwei Ausbildungsformen zur gleichzeitigen Durchführung einer Berufs- und einer Abiturausbildung gegeben, die sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt worden seien. Wie das nun vorliegende Abiturzeugnis belege, habe der Kläger seine „duale Ausbildung“ in der Ausbildungsform „Abitur mit Berufsausbildung“ absolviert. Eine Beitragszeit scheide daher aus. Dies werde auch zum einen dadurch belegt, dass nach den Lohnkonten 1964 und 1965 der Kläger als Oberschüler bezeichnet worden sei und danach Beiträge zur Sozialpflichtversicherung nicht abgeführt worden seien, und zum anderen dadurch, dass der erste Sozialversicherungsausweis, der stets erst bei Aufnahme der ersten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgestellt worden sei, das Ausstellungsdatum des 6. September 1967 ausweise. Die Beklagte hat das Schreiben des FDGB vom 25. Juni 1979, einen Auszug aus dem Werk Aspekte in der beruflichen Bildung in der ehemaligen DDR, herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft Qualifikations-Entwicklungs-Management, 1996 und die Richtlinie für die Berufsausbildung der Schüler der Erweiterten Oberschule der Aufnahmejahrgänge 1963 bis 1966 vom 30. Juni 1966 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung 1966, 175) - EOS- Berufsausbildungs-Richtlinie - vorgelegt.

Das Sozialgericht hat die Auskünfte der E AG vom 7. August 2006, der die Lohnkonten 1964 und 1965 beigefügt gewesen sind, und der AOK Berlin vom 10. Oktober 2006 eingeholt.

Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2010 die Klage abgewiesen: Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger für die genannten Zeiträume höhere Entgeltpunkte begehre, denn dazu sei keine Regelung getroffen worden. Über die Anrechnung (Bewertung) der vorgemerkten Tatbestände sei auch erst im Leistungsfall zu entscheiden. Die Klage auf Berücksichtigung eines Bruttoentgelts in Höhe von 19 516,13 DM sei ebenfalls unzulässig, da bezüglich dieses erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Begehrens das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Ebenfalls unzulässig sei die auf Berücksichtigung von vier zusätzlichen Tagen in den Jahren 1992, 1993 und 1996 als Anrechnungszeiten gerichtete Klage, da dazu eine ablehnende Entscheidung nicht getroffen worden sei. Allein die Nichtberücksichtigung im Versicherungsverlauf reiche hierfür nicht aus. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, denn Vormerkung der Zeit vom 1. September 1963 bis 31. August 1967 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit könne der Kläger nicht beanspruchen. Eine sogenannte gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI scheide aus, da der Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (§ 286 b SGB VI) habe, dass er ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt und davon Pflichtbeiträge abgeführt habe. Der Kläger sei während seiner kombinierten Schul- und Berufsausbildung nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich aus § 1 VO-EOS 1964 sowie den Gesamtumständen des vorliegenden Falles. § 1 Abs. 3 VO-EOS 1964 laute: „Für die berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 unterliegen die Oberschüler nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung.“ Aus dem am 5. Oktober 1965 mit dem VEB F D geschlossenen „Lehrvertrag“ ergebe sich, dass der Kläger ein „Lehrlingsentgelt“ in genau der in § 1 Abs. 2 VO-EOS 1964 bestimmten Höhe erhalten habe, nämlich in der Klasse 9 40,00 MDN, in der Klasse 10 50,00 MDN, in der Klasse 11 60,00 MDN und in der Klasse 12 70,00 MDN. Erst für die Zeit nach Abschluss der kombinierten Schul- und Berufsausbildung, also ab dem 1. September 1967, habe der Kläger einen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst, welcher als solcher auch im Sozialversicherungsausweis vermerkt sei, erhalten. Dass der Kläger erstmals im September 1967 der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen habe, ergebe sich auch daraus, dass sein Sozialversicherungsausweis erst am 6. September 1967 ausgestellt worden sei. Darin sei der streitige Zeitraum auf Seite 4 lediglich als „Berufsausbildung“ ohne Angaben zu einem beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst vermerkt. Die E AG habe in ihrer Auskunft vom 7. August 2006 u. a. angegeben, dass im dortigen Archiv (lediglich) zwei Lohnkonten aus den Jahren 1964 und 1965 vorhanden seien, in denen der Kläger als Oberschüler (und eben nicht als „Lehrling“) geführt worden sei. Im Jahr 1964 sei ein Zeitlohn für 82 Stunden von 36,08 Mark und im Jahr 1965 ein Zeitlohn für 90 Stunden mit 39,60 Mark (zirka zwei Wochen im Jahr) gezahlt worden. Beiträge seien nicht abgeführt worden. Für das Jahr 1963 sowie ab 1966 seien keine Unterlagen vorhanden. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei somit nicht begründet worden. Die in den Jahren 1964 und 1965 gezahlten Zeitlöhne für (lediglich) zirka zwei Wochen im Jahr dürften die Entlohnung für geleistete Praktika darstellen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Anordnung über die Planung und Finanzierung der Berufsausbildung an den Erweiterten Oberschulen vom 4. Dezember 1962 (GBl. DDR II 1963, 35) seien die Praktika der Schüler Bestandteil der beruflichen Ausbildung gewesen. Diese Schüler erhielten, entsprechend der Dauer der Praktika, Entgelt in Höhe der in den Rahmenkollektivverträgen der jeweiligen Wirtschaftszweige festgelegten Lehrlingsentgelte auf der Grundlage folgender Sätze: 9. und 10. Schuljahr wie im ersten Lehrhalbjahr, 11. und 12. Schuljahr wie im letzten Lehrhalbjahr (§ 3 Abs. 2 Satz 1 dieser Anordnung). Die tatsächlichen Verhältnisse hätten den im damaligen Zeitraum geltenden gesetzlichen Regelungen entsprochen. Gemäß § 74 Abs. 2 Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961, in Kraft getreten am 1. Januar 1962 (GBl DDR II 1961, 533) - SVO 1962 - habe die Verpflichtung des Betriebes bestanden, jährlich die Gesamtsumme der beitragspflichtigen Arbeitsverdienste in die Lohnaufzeichnungen und in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. Eine solche Eintragung sei aber nicht erfolgt. Der Sozialversicherungsausweis sei zudem, wie bereits ausgeführt, erst am 6. September 1967 ausgestellt worden. Beitragspflichtig bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten seien gemäß § 67 SVO 1962 die nach § 14 SVO 1962 pflichtversicherten Werktätigen mit dem der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitsverdienst ohne Berücksichtigung von Freigrenzen und steuerfreien Beträgen gewesen. Zu den pflichtversicherten Werktätigen hätten nach § 14 Abs. 2 SVO 1962 auch die Lehrlinge, deren Lehrlingsentgelte zwar steuerfrei, aber nach § 46 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur SVO 1962 (GBl DDR II 1962, 625) - 1. DBSVO 1962 - beitragspflichtig gewesen seien, gehört. Dementsprechend sei die reguläre, zwei- bis dreijährige betriebliche Berufsausbildung (Lehre) regelmäßig vom Ausbildungsbetrieb in den Sozialversicherungsausweis des Lehrlings zusammen mit dem beitragspflichtigen Jahresbruttoeinkommen nach § 74 Abs. 2 SVO 1962 eingetragen worden. Der sich in der betrieblichen Ausbildung befindende Lehrling sei in seinem Status dem Werktätigen zu vergleichen gewesen. Anders habe es sich mit der in den Besuch der Erweiterten Oberschule integrierten beruflichen Ausbildung verhalten, denn im Vordergrund habe weiterhin der allgemeine Schulunterricht mit dem Ziel der Reifeprüfung gestanden. Die Zahlung eines monatlichen (lohnsteuerfreien) Entgelts an die Oberschüler sei erst durch die VO-EOS 1964 angeordnet worden. Hierbei sei in § 1 Abs. 3 VO-EOS 1964 klargestellt worden, dass die Oberschüler während der beruflichen Ausbildung nicht der Versicherungspflicht oder Sozialversicherung (und damit gemäß § 67 i. V. m. § 14 SVO 1962 auch nicht der Beitragspflicht) unterlegen hätten. Da also die berufliche Ausbildung der Schüler der Erweiterten Oberschule weder versicherungsrechtlich noch beitragsrechtlich mit der regulären betrieblichen Berufsausbildung gleichgesetzt gewesen sei, könne sie auch nicht im Rahmen des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI als Beitragszeit anerkannt werden (Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2009 - L 3 R 696/08). Ein Anspruch auf Anerkennung einer Beitragszeit vom 1. September 1963 bis 31. August 1967 scheide nach § 247 Abs. 2a SGB VI ebenfalls aus, denn diese Regelung setze voraus, dass Personen als Lehrling oder in sonstiger Berufsausbildung beschäftigt gewesen seien und grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden habe. Der Kläger sei jedoch in dieser Zeit nicht versicherungspflichtig tätig gewesen. Die Beklagte habe die Zeit vom 30. Juli 1965 (dem Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 24. Juli 1967 (dem Tag der Ausstellung des Facharbeiter-Zeugnisses) somit zutreffend als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorgemerkt. Nach dieser Vorschrift seien Anrechnungszeiten u. a. Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule besucht hätten. Eine Vormerkung der Zeit vom 25. Juli 1967 bis 31. August 1967 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung sei (derzeit) nicht möglich, weil sich aus dem vom Kläger eingereichten Reifezeugnis der M-Oberschule weder das Datum der Reifeprüfung noch das Datum der Ausstellung des Zeugnisses ergebe, also nicht festgestellt werden könne, ob nach dem 24. Juli 1967 noch eine Schulausbildung stattgefunden habe. Zeiten, in welchen der Versicherte im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI eine Schule besucht habe, seien nur solche, in denen er in einer für einen Schüler typischen Weise ordnungsgemäß am schulischen Ausbildungsgeschehen teilnehme (sowie die von der Schulausbildung umschlossenen typischen Schulferien als unvermeidbare Zwischenzeiten). Sei das Ausbildungsziel bereits erreicht und habe demgemäß eine seiner weiteren Förderung dienende Wissensvermittlung ihren Sinn verloren, finde Schulausbildung grundsätzlich nicht mehr statt (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R). Eine Anerkennung der Zeit vom 25. Juli 1967 bis 31. August 1967 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung scheide auch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten unvermeidlichen Zwischenzeit aus, weil hierfür ein unvermeidbarer, organisationsbedingt typischer und zeitlich begrenzter Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vorliegen müsse. Am 1. September 1967 habe der Kläger jedoch sein erstes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Abschluss seiner Ausbildung aufgenommen. Eine erweiternde Auslegung von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI im Hinblick auf „DDR-spezifische Besonderheiten“ komme nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97).

Gegen den ihm am 8. Oktober 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 5. November 2010 eingelegte Berufung des Klägers.

Er meint, sein beruflicher Werdegang gemäß § 1 SGB VI werde ignoriert. Das Sozialgericht greife beliebig auf Bundesrecht oder Regelungen der DDR zurück. Die einheitliche Regelung des Schuljahres (vom 1. September bis 31. August) in der DDR werde willkürlich auf das Verfahren mit Bezug auf Westverhältnisse und das Urteil des BSG vom 4. August 1998 angewandt, um den Kläger finanziell zu benachteiligen. Die Beklagte bediene sich im Konsens mit dem Sozialgericht illegal beschaffter Schreiben, wie das des FDGB vom 25. Juni 1979 mit der dort gemachten falschen Behauptung, Schüler hätten auch für die Berufsausbildung kein Entgelt erhalten. Es werde beantragt, als Zeugen Dr. Helmut Kohl zu hören, denn dieser habe im Vorfeld zur deutschen Einheit in Dresden gesagt, Zitat: „Geld spielt keine Rolle“. Es liege eine Rechnung über 183,55 Euro vor, die im Sinne einer Beantragung zu handhaben sei. Außerdem stehe noch die Beantwortung von Fragen durch einen von der Beklagten aus ihren Reihen zu benennenden x-beliebigen Abiturienten (jedoch ohne Berufsausbildung zum Funkmechaniker/Funkelektroniker) zum SS 1000 (1 kW-Grenz-Kurzwellensender im Frequenzbereich 1500 bis 20000 kHZ) aus. Der Kläger hat die Bescheinigung des VEB F D über die am 1. September 1963 begonnene Berufsausbildung als Funkmechaniker vorgelegt.

Mit Bescheid vom 22. November 2012 nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellte die Beklagte die Zeiten bis 31. Dezember 2005 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Dabei merkte sie nunmehr vom 1. März bis 17. März 1990 971,83 Mark, vom 18. März bis 30. Juni 1990 5 888,17 Mark und vom 1. Juli bis 30. September 1990 5 545,00 DM vor. Sie verfügte u. a. außerdem, dass die Zeit vom 30. Juli 1964 bis 29. Juli 1965 wegen einer Rechtsänderung nicht mehr als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden kann, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.

Mit Bescheid vom 17. September 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. August 2013 bei 0,3377 persönlichen Entgeltpunkten und 36,9756 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Sie berücksichtigte dabei nunmehr für die Zeit vom 4. Januar bis 30. April 1993 ein Arbeitsentgelt von 19 516,00 DM.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides ohne Datum mit Versicherungsverlauf vom 13. Mai 2004 und des Bescheides vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 27. Dezember 2004 zu verpflichten,

die Zeit vom 1. September 1963 bis 31. August 1967 als Beitragszeit, hilfsweise die Zeit vom 25. Juli bis 31. August 1967 als Anrechnungszeit,

die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1968 mit 0,7766 Entgeltpunkten unter Berücksichtigung eines Arbeitsverdienstes von 2 344,35 Euro für die Zeit vom 16. Januar bis 30. Juni 1968, die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1970 mit 0,9556 Entgeltpunkten, die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1990 mit 1,1470 Entgelt-punkten unter Berücksichtigung eines Arbeitsverdienstes von 4 570,00 M für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1990, von 971,83 M für die Zeit vom 1. bis 17. März 1990, von 5 888,17 M für die Zeit vom 18. März bis 30. Juni 1990 und von 5 545,00 DM für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1990,

für die Zeit vom 4. Januar 1993 bis 30. April 1993 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 19 516,00 DM,

den 29. März 1992, den 3. Januar 1993, den 21. Juli 1996 und den 1. September 1996 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit

vorzumerken sowie

die Beklagte zu verurteilen, ihm die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten, insbesondere für seine Auf-wendungen in Höhe von 183,55 Euro, zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, nachdem sie den Bescheid ohne Datum mit Versicherungsverlauf vom 13. Mai 2004 und den Bescheid vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2004 aufgehoben hat, soweit die Vormerkung eines 19 156,00 DM übersteigenden Arbeitsentgelts für die Zeit vom 4. Januar bis 30. April 1993 abgelehnt wurde,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass der Bescheid vom 17. September 2013 entgegen der dortigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden sein dürfte (Hinweis auf Urteil des Senats vom 17. April 2013 - L 22 R 1173/10).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage, soweit darüber noch zu entscheiden ist, zu Recht abgewiesen.

Dabei hat das Sozialgericht auch zu den vom Kläger „klageerweiternd“ erhobenen Ansprüchen (rentenrechtliche Zeiten) inhaltlich entscheiden dürfen, denn die Verfügungssätze zu diesen rentenrechtlichen Zeiten, soweit jedenfalls solche Verfügungssätze ergangen sind, sind nicht bestandkräftig geworden. Mit der am 25. Januar 2005 erhobenen Klage hat der Kläger umfassend Klage erhoben. Eine teilweise Rücknahme ist insoweit nicht erfolgt, auch wenn der Kläger nachfolgend (Schriftsatz vom 31. Mai 2006) einen Antrag lediglich bezogen auf die Zeit der geltend gemachten Berufsausbildung gestellt hat. Daher hat eine nachträgliche Klageerweiterung nicht stattgefunden; vielmehr hat der Kläger mit der „Klageerweiterung“ lediglich an der umfassend erhobenen Klage angeknüpft und sein Begehren weiter konkretisiert.

Die auf Vormerkung weiterer rentenrechtlicher Zeiten bzw. höherer Arbeitsverdienste gerichtete Verpflichtungsklage ist nach Erlass des Bescheides über die Bewilligung von Altersrente vom 17. September 2013 allerdings unzulässig geworden. Die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage folgt daraus, dass ein Kläger mit dem Erlass des Bescheides über die Bewilligung von Rente keinen Anspruch mehr auf Änderung der mit einem Vormerkungsbescheid getroffenen Regelungen hat. Das insoweit bei Rechtshängigkeit einer Klage und Einlegung einer Berufung noch vorhanden gewesene Rechtsschutzbedürfnis zur weiteren Durchführung eines gesonderten Verfahrens auf Vormerkung ist durch den Erlass eines Rentenbescheides entfallen. Der Vormerkungsbescheid hat seine Funktion als Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren durch den Erlass des Rentenbescheides erfüllt.

Mit dem Erlass eines Rentenbescheides fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage, denn es ist nichts mehr beweissichernd für einen später eingetretenen Leistungsfall zu klären.

Ein Begehren nach Vormerkung ist nach Eintritt des Leistungsfalls selbst dann, wenn in Bezug auf streitbefangene Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheids (bzw. - nachfolgend - zu dessen Überprüfung) zu verfolgen. Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese "im Rentenbescheid" (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz 2. Alternative SGB VI) aufzuheben, und zwar entweder nach § 44 Abs. 2 SGB X (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder nach § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur "mit Wirkung für die Vergangenheit" ohne Anwendung von § 24 und § 48 SGB X zu erfolgen (§ 149 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI). Dem Erfordernis einer Aufhebung entgegenstehender Feststellungen eines Vormerkungsbescheids "im Rentenbescheid" ist allerdings auch dann noch Genüge getan, wenn eine solche Regelung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid in einem gesonderten Bescheid getroffen wird, der sodann gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird, oder wenn dies im Widerspruchsbescheid selbst geschieht. Nach Erlass eines Rentenbescheids besteht folglich ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens zur Beweissicherung nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid nicht mehr; ein solches Verfahren ist mithin unzulässig (BSG, Urteil vom 06. Mai 2010 – B 13 R 118/08 R, zitiert nach juris unter Hinweis auf: BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 43/07 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 77/07 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 22. September 1981 – 1 RA 31/80, abgedruckt in SozR 1500 § 53 Nr. 2; BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 26/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1; BSG, Urteil vom 23. August 2005 – B 4 RA 21/04 R, abgedruckt in SGb 2006, 429). Das Begehren zur Korrektur des Vormerkungsbescheides erledigt sich. Wenn nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der Feststellung einer Leistung über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2005, B 4 RA 21/04 R).

Die allein noch zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid ohne Datum mit Versicherungsverlauf vom 13. Mai 2004 und gegen den Bescheid vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2004 ist, soweit sie überhaupt zulässig ist, unbegründet. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Anfechtungsklage besteht auch nach Erlass des Bescheides über die Bewilligung von Altersrente vom 17. September 2013 weiterhin, denn nur durch die Anfechtungsklage kann der Eintritt der Bestandskraft von rechtswidrigen Verwaltungsakten in Vormerkungsbescheiden verhindert werden. Dies erweist sich insbesondere deswegen als erforderlich, wenn (weil) - wie vorliegend - der Rentenversicherungsträger im Rentenbescheid rechtswidrige Feststellungen eines Vormerkungsbescheides nicht aufhebt. Ob in einem Vormerkungsbescheid enthaltene Verwaltungsakte rechtswidrig sind, muss daher auf Anfechtungsklage inhaltlich geprüft und verbindlich entschieden werden können.

Die Anfechtungsklage ist, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, bereits unzulässig, soweit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1968, vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970 und vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1990 die Vormerkung höherer Entgeltpunkte begehrt wird. Der Kläger ist nicht klagebefugt.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann nach § 54 Abs. 4 SGG mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

Diese Vorschriften regeln die Anfechtungsklage, die Anfechtungs- und Leistungsklage und die Verpflichtungsklage. Sie knüpfen an das Erfordernis eines Verwaltungsaktes an. Für die Klagebefugnis genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass behauptet wird, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Einen Verwaltungsakt über die Höhe von Entgeltpunkten hat die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden nicht erlassen.

Rechtsgrundlage für die Vormerkung ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Danach stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Monaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Soweit diese Daten rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, wird beweissichernd für einen später eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Der Versicherte hat Anspruch darauf, dass die festgestellten Daten den im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hingegen gibt § 149 Abs. 5 SGB VI kein Recht, über die Anrechnung und Bewertung dieser Daten eine Regelung zu treffen (BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 114/00 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 149 Nr. 6; BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 108/95, abgedruckt in SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).

Mit den angegriffenen Bescheiden hat die Beklagte dieser Vorschrift entsprechend den in den Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1968, vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970 und vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1990 zurückgelegten Tatbestand einer Pflichtbeitragszeit mit dem jeweils maßgebenden Arbeitsentgelt vorgemerkt, jedoch keine Verfügung darüber getroffen, wie diese Zeiten zu bewerten sind, also welche persönlichen Entgeltpunkte sich daraus ergeben.

Soweit der Kläger in Wahrheit den Arbeitsverdienst, der den jeweiligen von ihm beanspruchten Entgeltpunkten zugrunde liegt, als unzutreffend angreift, mag zwar insoweit eine Klagebefugnis bestehen.

Soweit die Zeit vom 1. März 1990 bis 30. September 1990 betroffen ist, fehlt es jedenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis, so dass deswegen die Anfechtungsklage unzulässig ist. Durch dieses Erfordernis soll eine unnötige Inanspruchnahme des Gerichts vermieden werden.

Mit Bescheid vom 22. November 2012 merkte die Beklagte für die Zeit vom 1. März bis 17. März 1990 971,83 Mark, für die Zeit vom 18. März bis 30. Juni 1990 5 888,17 Mark und für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1990 5 545,00 DM vor. Der Kläger hat damit das erhalten, was er beansprucht. Somit besteht kein Bedürfnis dafür, die Beklagte insoweit (weiterhin) mit einer Klage in Anspruch zu nehmen.

Dasselbe gilt, soweit der Kläger das Arbeitsentgelt von 19 156,00 DM für die Zeit vom 4. Januar bis 30. April 1993 als unzutreffend beanstandet.

Das begehrte Arbeitsentgelt von 19 516,00 DM wurde zwar nach dem Bescheid vom 17. September 2013 über die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte der Rentenberechnung zugrunde gelegt, nachdem noch im Bescheid vom 22. November 2012 ein Arbeitsentgelt von 19 156,00 DM ausgewiesen worden ist. Aber erst in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit die Vormerkung eines 19 156,00 DM übersteigenden Arbeitsentgelts für diese Zeit abgelehnt wurde. Damit kann die Berücksichtigung eines Arbeitsentgelts von 19 516,00 DM, wie dies von der AOK Berlin unter dem 15. Dezember 2009 bescheinigt wurde, auch in einem nachfolgenden weiteren Rentenbescheid erfolgen, ohne dass einem entsprechenden Begehren des Klägers die Bestandskraft eines entgegenstehenden Vormerkungsbescheides entgegengehalten werden könnte.

Soweit der Kläger ebenfalls in Wahrheit den für die Zeit vom 16. Januar bis 30. Juni 1968 mit 2 206,45 Mark und den für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1990 mit 2 276,67 Mark vorgemerkten Arbeitsverdienst, der den jeweiligen von ihm beanspruchten Entgeltpunkten zugrunde liegt, als unzutreffend beanstandet, ist seine Anfechtungsklage jedenfalls unbegründet.

Der Arbeitsverdienst von 2 206,45 Mark beruht auf der Entgeltbescheinigung des Bundesverwaltungsamtes.

Nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung betrug der beitragspflichtige Gesamtarbeitsverdienst im Jahr 1968 neben 238,08 Mark für die Zeit vom 1. bis 15. Januar 4 606,45 Mark für die Zeit vom 16. Januar bis 31. Dezember. Dieser Ausweis bescheinigt außerdem vom 1. April bis 11. April 1968 Arbeitsunfähigkeit.

Für 1968 wurden von der Beklagten neben 238,08 Mark für die Zeit vom 1. bis 15. Januar 4 756,45 Mark für die Zeit vom 16. Januar bis 31. Dezember, mithin mehr als die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung für letztgenannten Zeitraum eingetragenen 4 606,45 Mark, berücksichtigt.

Ausgehend von der Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung ist ausgeschlossen, dass der Kläger im Zeitraum vom 16. Januar bis 31. Dezember 1968 einen Arbeitsverdienst erzielte, der zwar dem Grunde nach sozialversicherungs- und beitragspflichtig war, von dem jedoch Beiträge wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen tatsächlich nicht gezahlt werden konnten.

Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, waren beitragspflichtig bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten die nach § 14 SVO 1962 pflichtversicherten Werktätigen mit dem der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitsverdienst ohne Berücksichtigung von Freigrenzen und steuerfreien Beträgen (§ 67 Abs. 1 SVO 1962). Der Teil des Arbeitsverdienstes, der den Betrag von 600,00 DM monatlich überstieg, war nicht beitragspflichtig (§ 67 Abs. 2 SVO 1962).

Die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragenen Arbeitsverdienste (238,08 Mark für die Zeit vom 1. bis 15. Januar 1968 und von 4 606,45 Mark für die Zeit vom 16. Januar bis 31. Dezember 1968) sind deutlich von dem Betrag von 7 200,00 Mark (600 DM bei 12 Kalendermonaten) entfernt, der sich in diesem Ausweis wiederfinden müsste, wenn der Kläger einen Arbeitsverdienst erzielt hätte, von dem trotz Beitragspflicht wegen der Beitragsbemessungsgrenze keine Beiträge gezahlt worden wären.

Damit erweist sich die Eintragung in der Entgeltbescheinigung des Bundesverwaltungsamtes, wonach ein „Bruttoarbeitsentgelt als tatsächliches sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ohne Beachtung der Beitragshöchstgrenze“ von 2 344,35 DM (Mark) erzielt wurde, als offensichtlich unrichtig, denn nicht einmal mit diesem Arbeitsentgelt wäre bei einem Arbeitsentgelt von dann 4 756,45 DM für die Zeit vom 16. Januar bis 31. Dezember 1968 die Beitragsbemessungsgrenze von 7 200,00 Mark erreicht. Das Bundesverwaltungsamt dürfte insoweit mit dem Betrag von 2 344,35 DM zwar tatsächlich gezahltes, aber dem Grunde nach nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bescheinigt haben. Damit kann abweichend von der Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung allenfalls der in der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes ausgewiesene Arbeitsverdienst von 2 206,45 DM (Mark) als das „sozialversicherungspflichtige Entgelt, das im Ausweis für Sozialversicherung zu bestätigen war“, für den Zeitraum vom 16. Januar bis 30. Juni 1968 berücksichtigt werden.

Der Arbeitsverdienst von 2 276,67 Mark für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1990 beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i. V. m. Anlage 6.

Danach wird das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Anlage 6 benennt als Jahreshöchstverdienst einen Betrag von 13 660,00 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 17. März 1990. Für die beiden Monate Januar und Februar 1990 ermittelt sich daher ausgehend von 13 660,00 DM geteilt durch 12 und vervielfältigt mit 2 der maßgebende Betrag von 2 276,67 DM.

Die Anfechtungsklage ist ebenfalls unzulässig, soweit damit die fehlende Vormerkung des 29. März 1992, des 3. Januar 1993, des 21. Juli 1996 und des 1. September 1996 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit beanstandet wird.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es auch insoweit an einem Verwaltungsakt, mit dem die Vormerkung dieser Tage abgelehnt wurde. Allein die Nichtberücksichtigung im Bescheid ohne Datum mit Versicherungsverlauf vom 13. Mai 2004 genügt dafür nicht. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Bescheides vom 22. Juni 2004.

Der Kläger machte auf den ihm übersandten Versicherungsverlauf vom 26. November 2003 ausschließlich die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 28. März 1992 unter Vorlage entsprechender Leistungsnachweise des Arbeitsamtes geltend. Die Nichtberücksichtigung der genannten vier Tage im Bescheid ohne Datum mit Versicherungsverlauf vom 13. Mai 2004 kann daher ausgehend von einem objektiven Erklärungsempfänger auch nicht als konkludente Ablehnung der Berücksichtigung dieser Tage zu verstehen sein.

Wegen der beanspruchten Vormerkung der Zeit vom 1. September 1963 bis 31. August 1967 als Beitragszeit, hilfsweise der Zeit vom 25. Juli bis 31. August 1967 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung folgt der Senat der eingehenden Begründung des Sozialgerichts, so dass er lediglich noch Folgendes ergänzend anmerkt.

Aus dem Schreiben des FDGB vom 25. Juni 1979 geht zur doppelten Ausbildung hervor: „Die erste Möglichkeit sah vor, dass die Jugendlichen die erweiterte Oberschule besuchten und neben dem Besuch der Oberschule eine Berufsausbildung durchführten. Diese Jugendlichen, bei denen der Besuch der erweiterten Oberschule im Vordergrund stand, galten als Schüler. Sie unterlagen nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Sie erhielten auch für die Berufsausbildung kein Entgelt. Diese Form der doppelten Ausbildung ist inzwischen eingestellt worden. Die zweite Möglichkeit sah vor, dass Jugendliche ein ordentliches Lehrverhältnis als Lehrling in einem volkseigenen Betrieb oder in einer gleichgestellten Einrichtung aufnahmen, um hier einen Facharbeiterberuf zu erlernen. Im Zuge der hier in der Regel um ein Jahr verlängerten Lehrausbildung wurden diese Lehrlinge über den Besuch der entsprechenden Betriebsberufsschulen gleichzeitig zur Ablegung des Abiturs geführt. Diese Jugendlichen unterlagen der Versicherungspflicht, da bei ihnen im Vordergrund das Lehrverhältnis stand und nach den gesetzlichen Bestimmungen alle Lehrlinge in der DDR einschließlich der Hauptstadt Berlin der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Diese Form der doppelten Ausbildung (Berufsausbildung mit Abitur) gibt es auch weiterhin in der DDR und auch weiterhin unterliegen diese Lehrlinge mit der zusätzlichen Schulausbildung im Sinne der erweiterten Oberschule der vollen Versicherungspflicht. Während die Oberschüler mit Berufsausbildung der ersten Möglichkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegen und damit auch nicht im Besitz eines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung sind, sondern die Sachleistungen der Sozialversicherung über die Sozialversicherungspflicht der Eltern mit Hilfe eines Versicherungsausweises als Familienangehörige (Klappkarte) beziehen, erhalten die Lehrlinge bei der Berufsausbildung mit Abitur ihren Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, da sie voll der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.“

Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich das Schreiben des FDGB vom 25. Juni 1979 illegal beschafft, bleibt er hierfür jeglichen Nachweis schuldig. Nach dem Inhalt dieses Schreibens handelt es sich ersichtlich um die vom FDGB autorisierte Antwort auf eine damalige Anfrage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Versicherungspflicht von Oberschülern und Studenten.

An dieser Auskunft anknüpfend ist im Werk Aspekte der beruflichen Bildung in der ehemaligen DDR, Band 9, Seite 373 und 374 ausgeführt: So gab es insbesondere im Zeitraum von 1962 bis 1966 zwei durchaus konkurrierende Wege: Abitur mit Berufsausbildung und Berufsausbildung mit Abitur. Die Variante Abitur mit Berufsausbildung wurde jedoch 1966 wieder eingestellt.

Dies wird durch die EOS-Berufsausbildungs-Richtlinie bestätigt. Darin heißt es u. a. in der Einleitung: Die Erweiterte Oberschule hat im Rahmen des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems die Aufgabe, die Schüler auf den Erwerb der Hochschulreife vorzubereiten. Sie muss die Voraussetzungen schaffen, die für das Studium an den Universitäten und Hochschulen erforderlich sind. Damit werden gleichzeitig Grundlagen für die spätere Berufsarbeit in verantwortlichen Funktionen geschaffen. Das Ziel der beruflichen Ausbildung dieser Schüler muss künftig mehr als bisher den Erfordernissen eines Studiums an einer Universität oder Hochschule dienen. Im Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem ist festgelegt, dass aufbauend auf die zehnjährige Oberschule eine zweijährige Erweiterte Oberschule entwickelt wird. Der Aufbau der zweijährigen Erweiterten Oberschule ist ein weiterer Schritt bei der Gestaltung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems. Die berufliche Bildung der Schüler in den Klassen 11 und 12 geht von in der Oberschule erworbenen Kenntnissen aus und baut auf eine zehnjährige polytechnische Ausbildung auf. Die Erfüllung dieser Forderungen des Gesetzes macht zunächst notwendig, beginnend mit dem 1. September 1966, für die Aufnahmejahrgänge 1963 bis 1966 Übergangsregelungen zu treffen. Es ist notwendig, bereits ab 1. September 1966 die Berufsausbildung der Schüler der Erweiterten Oberschulen verstärkt unter dem Gesichtspunkt des Erwerbs der Hochschulreife durchzuführen. Als Ergebnis dieser Überlegungen ist daher abschließend in der Einleitung der EOS-Berufsausbildungs-Richtlinie bestimmt, dass die Schüler der Erweiterten Oberschule, die am 1. September 1966 in die 9. Klasse aufgenommen werden, letztmalig die gegenwärtige Form der Berufsausbildung durchlaufen.

Darüber hinaus ist in Ziffer 5 der EOS-Berufsausbildungs-Richtlinie u. a. bestimmt: Die Zeit für die Berufsausbildung der Schüler der Erweiterten Oberschulen der Aufnahmejahrgänge 1963 bis 1965 wird wie folgt festgelegt: Im Schul- und Lehrjahr 1966/67 ist für die Schüler der 12. Klassen (Aufnahmejahrgang 1963) die Zeit für die Berufsausbildung vor der schriftlichen Reifeprüfung grundsätzlich im Umfang von einem Tag je Woche zu planen. Das sind bei 28 Unterrichtswochen 28 Unterrichtstage zu je 7,5 Stunden. Zwischen schriftlicher und mündlicher Reifeprüfung findet keine Berufsausbildung statt. Die Zeit nach der mündlichen Reifeprüfung und die Zeit in den Sommerferien steht bis auf 28 Werktage, die der Erholung dienen, für die Weiterführung und Beendigung der Berufsausbildung zur Verfügung.

Für das Jahr 1967 errechnen sich diese 28 Werktage vom 24. Juli bis 31. August. Damit steht (auch) angesichts des am 24. Juli 1967 erteilten Facharbeiter-Zeugnisses fest, dass bis zu der am 1. September 1967 aufgenommenen versicherungspflichtigen Beschäftigung als Funkmechaniker beim VEB F D weder Berufsausbildung noch Schulausbildung stattfand.

Für die Zeit vor dem 01. Januar 1965 gibt es zwar keine § 1 Abs. 3 VO-EOS 1964 entsprechende (klarstellende) Regelung, wonach die Oberschüler während der beruflichen Ausbildung nicht der Versicherungspflicht oder Sozialversicherung unterlagen. Dies ist jedoch ohne Belang, denn eine Rechtsvorschrift, die vor diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht der Oberschüler vorgesehen hätte, gibt es gleichfalls nicht. Da bei den Schülern der EOS mit integrierter beruflicher Ausbildung der allgemeine Schulunterricht mit dem Ziel der Reifeprüfung im Vordergrund stand, fanden für sie nicht die allgemeinen Regelungen der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht der Werktätigen (einschließlich der Lehrlinge) nach § 67 Abs. 1, § 14 SVO 1962 Anwendung.

Die Jugendlichen, die die Erweiterte Oberschule besuchten und daneben eine Berufsausbildung absolvierten, unterschieden sich damit von den Jugendlichen, die als Lehrling in einem ordentlichen Lehrverhältnis standen und daneben (allein) die BBS besuchten. Die im Lehrjahr 1959/1960 eingeführte Berufsausbildung mit Abitur (vgl. § 5 Abs. 2 Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik vom 02. Dezember 1959; GBl. DDR I 1959, 83) sah nämlich vor, dass Jugendliche ein ordentliches Lehrverhältnis als Lehrling mit einem Lehrvertrag in einem volkseigenen Betrieb oder in einer gleichgestellten Einrichtung aufnehmen konnten, um einen Facharbeiterberuf zu erlernen. Über den Besuch einer BBS wurden die Lehrlinge gleichzeitig zum Abitur geführt. Diese Lehrlinge erwarben ihr Abitur nicht an einer EOS, sondern an einer BBS.

Auch unter Berücksichtigung der den Oberschülern mit Berufsausbildung nach § 1 Abs. 2 VO-EOS 1964 gezahlten Entgelte bestand vor dem 1. Januar 1965 keine Versicherungspflicht.

Nach § 14 Abs. 1 SVO 1962 waren Werktätige während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert, wenn der monatliche Arbeitsverdienst mindestens 75,00 DM betrug. Bei einem Monatseinkommen von weniger als 75,00 Mark bestand somit keine Versicherungspflicht. Die in § 1 Abs. 2 VO-EOS 1964 genannten Entgelte von 40,00 bis 70,00 Mark lagen unter dieser sozialversicherungspflichtigen Einkommensgrenze.

Die weiteren Ausführungen des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis.

Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b VO EOS 1964 den Oberschülern, die in den Klassen 9 bis 12 der EOS eine volle Berufsausbildung erhielten, durch den Betrieb, mit dem ein Lehrvertrag abgeschlossen worden war, monatlich ein Entgelt gezahlt wurde, also diesen Oberschülern eine volle Berufsausbildung gewährt wurde. Diese hat auch der Kläger erhalten, wie das Facharbeiterzeugnis vom 24. Juli 1967 belegt. Soweit er allerdings meint, aus dieser Vorschrift ableiten zu können, dass diese volle Berufsausbildung nicht nur nebenbei erfolgt sei, irrt er. Diese Vorschrift geht nämlich ausdrücklich vom Status eines Oberschülers aus und bringt damit zum Ausdruck, dass trotz voller Berufsausbildung die Schulausbildung im Vordergrund stand.

Es ist nach der oben dargestellten Rechtslage ohne Zweifel zutreffend, dass anderen Versicherten, insbesondere den benannten Zeuginnen, neben einem Schulbesuch eine „Berufsausbildung voll anerkannt“ wurde. Wie der vom Kläger vorgelegte Auszug aus dem Rentenbescheid der M S belegt, wurden entgegen des Vortrages des Klägers für diese Versicherte allerdings nur Pflichtbeiträge für berufliche Ausbildung, aber nicht gleichzeitig auch eine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung anerkannt. Diese Zeugin und die weitere vom Kläger benannte Zeugin haben damit offensichtlich eine Berufsausbildung mit Abitur, nicht jedoch - wie der Kläger - ein Abitur mit Berufsausbildung absolviert. Eine gleichheitswidrige ungleiche Behandlung scheidet damit aus, denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, Ungleiches gleich zu behandeln. Eine Vernehmung dieser Versicherten als Zeugen kommt daher nicht in Betracht.

§ 1 SGB VI ist auf den Kläger dem Grunde nach bereits nicht anwendbar, denn diese Vorschrift ist erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten.

§ 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, wonach Anrechnungszeiten auch Zeiten sind, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957, findet ebenfalls keine Anwendung, denn der Kläger war Lehrling auch nicht längstens bis zum 28. Februar 1957.

Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV bestimmt: In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Art. 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Art. 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind.

Daraus ergibt sich, dass der Abschluss als Funkmechaniker dem entsprechenden Abschluss in der Bundesrepublik Deutschland gleich steht. Ob und welche rechtlichen Folgerungen daraus für die gesetzliche Rentenversicherung zu ziehen sind, geht aus dieser Vorschrift auch nicht andeutungsweise hervor. Insbesondere ordnet diese Regelung nicht an, dass die Zeit, die zum Erwerb dieses Abschlusses absolviert wurde, eine rentenrechtliche Zeit ist.

Es findet auch keine beliebige Anwendung von Bundesrecht und von Regelungen der DDR statt. Die Vorschriften der DDR sind vielmehr anzuwenden, soweit dies durch Bundesrecht bestimmt wird. So mag es ohne Zweifel zutreffend sein, dass in der DDR sowohl das Schuljahr als auch die berufliche Ausbildung mit dem 31. August des jeweiligen Jahres endete. Das maßgebende Recht des SGB VI stellt jedoch nicht darauf, sondern ausschließlich darauf ab, zu welchem Zeitpunkt die Schul- bzw. Berufsausbildung tatsächlich beendet ist, was durch das jeweilige Zeugnis dokumentiert wird.

Mithin ist schließlich ohne rechtliche Bedeutung, ob die vom Kläger aufgeworfenen Fragen von einem x-beliebigen Abiturient ohne Berufsausbildung zum Funkmechaniker/Funkelektroniker beantwortet werden können oder nicht.

Ebenso ohne rechtliche Relevanz für das anhängige Verfahren ist, welche Äußerungen Dr. Helmut Kohl getätigt hat, weswegen dessen Vernehmung als Zeuge nicht in Betracht kommt.

Wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 a SGB VI nicht erfüllt. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte.

Da der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Zeiträume vom 01. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 beschränkt ist, ist eine Ausbildung des Klägers für den Zeitraum vom 01. Juli 1965 bis zum 31. August 1967 schon aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen.

Für den Zeitraum vom 01. September 1963 bis zum 30. Juni 1965 kommt ein Anspruch auf Anerkennung einer Beitragszeit nach § 247 Abs. 2a SGB VI deshalb nicht in Betracht, weil die Vorschrift voraussetzt, dass Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand. Der Kläger war jedoch während der Zeit seiner beruflichen Grundausbildung wegen seines Schulbesuches in der EOS nicht versicherungspflichtig beschäftigt.

Im Übrigen kommt ohnehin eine direkte Anwendung der Vorschrift auf Sachverhalte im Beitrittsgebiet nicht in Betracht. § 247 Abs. 2a SGB VI wurde durch Gesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I 1993, 1038) rückwirkend zum 01. Januar 1992 eingeführt. Sinn und Zweck des Gesetzes ist die versicherungspflichtige Besserstellung bestimmter im genannten Zeitraum zur Berufsausbildung beschäftigter Personen, die zwar nach den damals geltenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig waren, für die jedoch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht geleistet wurden. Um die dadurch in der Versicherungsbiografie entstandenen Lücken zu schließen, wurden diese fiktiven Beitragszeiten eingeführt (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 80. EL 2013, SGB VI, § 247 Rdnr. 7).

Eine entsprechende („analoge“) Anwendung der Vorschrift auf Sachverhalte im Beitrittsgebiet ist ausgeschlossen, denn weder liegt eine (zu schließende) „Regelungslücke“ vor, noch sind die zu beurteilenden Sachverhalte vergleichbar. Der Senat schließt sich insoweit ohne Einschränkungen der Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05. Juli 2001 - L 3 RJ 221/00 (zitiert nach juris) an. Danach liegt eine Regelungslücke nicht vor, weil für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die ausdrückliche gesetzliche Vorschrift des § 248 SGB VI gilt. Die Berufsausbildung ist des Weiteren auch nicht mit den von § 247 Abs. 2a SGB VI erfassten Sachverhalten vergleichbar. Denn für den Kläger bestand schon keine Versicherungspflicht. Daher waren weder von ihm noch für ihn (Sozialversicherungs-)Beiträge zu zahlen. Im Gegensatz hierzu bestand für den in § 247 Abs. 2a SGB VI benannten Personenkreis Versicherungspflicht, wobei allein das Unterbleiben der Zahlung der (Pflicht )Beiträge aus diversen und von Auszubildenden in der Regel nicht zu vertretenden Gründen den Versicherungspflichtigen nicht zum Nachteil gereichen sollte. § 247 Abs. 2a SGB VI bewirkt somit die Beseitigung einer Ungleichbehandlung zwischen zwei vergleichbaren Personengruppen (jeweils der Versicherungs- und Beitragspflicht unterliegende Lehrlinge mit und ohne tatsächliche Beitragszahlung), deren Gemeinsamkeit in der Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Berufsausbildung besteht. Der Kläger gehört zu keiner der beiden Gruppen. Daher liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine erweiternde Auslegung des Gesetzes gegen den Wortlaut rechtfertigen könnte.

Zum Bescheid über die Bewilligung von Altersrente vom 17. September 2013 hat der Senat nicht zu entscheiden, denn dieser Bescheid ist nicht nach § 96 Abs. 1 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄnd) vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, 444), der nach § 153 Abs. 1 SGG entsprechend anzuwenden ist, zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden.

Die Vorschrift lautet: Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG kommt entgegen der Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht.

Ob ein neuer Verwaltungsakt den mit der Klage angefochtenen früheren Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen (der ergangenen "Verfügungssätze") festzustellen (so u. a. BSG, Urteil vom 24. November 1978 - 11 RA 9/78, abgedruckt in BSGE 47,168).

Im vorliegenden Fall stehen voneinander unabhängige Regelungen nebeneinander.

Der Bescheid ohne Datum mit Versicherungsverlauf vom 13. Mai 2004 und der Bescheid vom 22. Juni 2004 treffen Feststellungen über den Rechtscharakter und den zeitlichen Umfang rentenrechtlich bedeutsamer Tatbestände. Über die Bewertung dieser – im Hinblick auf eine spätere Rentenleistung – rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistungen wurde in diesen Vormerkungsbescheiden, wie regelmäßig in Vormerkungsbescheiden (vgl. § 149 Abs. 5 SGB VI; BSG, Urteil vom 22. September 1981 - 1 RA 31/80, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 23. August 2005 - B 4 RA 21/04 R, zitiert nach juris), nicht selbständig entschieden worden. Dies geschah erst mit Bescheid vom 17. September 2013, mit dem über die dem Kläger zu gewährende Art der Rente (Altersrente für langjährig Versicherte), deren Beginn (01. August 2013) und deren Höhe (961,25 Euro) entschieden wurde. Mit den Verfügungen über rentenrechtliche Zeiten in den genannten Vormerkungsbescheiden wird keine Regelung zur Rentenhöhe getroffen, so dass der Rentenbescheid vom 17. September 2013, der die Verfügung über die Rentenhöhe enthält, während die ihr zugrunde liegenden rentenrechtlichen Zeiten lediglich Berechnungs- bzw. Begründungselemente sind, diese Verfügungen somit weder abändert noch ersetzt.

Allerdings hat das BSG in ständiger Rechtsprechung § 96 Abs. 1 SGG entsprechend mit der Begründung angewendet, dass die (teilweise) Einbeziehung eines Rentenbescheides in das laufende Berufungsverfahren über einen Vormerkungs-, Herstellungs- oder Wiederherstellungsbescheid dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspräche. Es hat diese Einbeziehung im Wesentlichen unter zwei Voraussetzungen für geboten gehalten: Zum einen muss der neue Bescheid wenigstens den Streitstoff (den Prozessstoff, das Prozessziel) des bereits anhängigen Rechtsstreits beeinflussen bzw. berühren, so dass immerhin ein innerer Zusammenhang besteht (so BSG, Urteil vom 24. August 1966 – 2 RU 176/65, abgedruckt in BSGE 25, 161; BSG, Urteil vom 23. August 1972 – 5 RKnU 16/70, abgedruckt in BSGE 34, 255); zum anderen muss der Grundgedanke des § 96 Abs. 1 SGG die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Hierunter hat das BSG vor allem die sinnvolle Prozessökonomie durch ein schnelles und zweckmäßiges Verfahren (auch die Verhütung abweichender gerichtlicher Entscheidungen zum alten und neuen Bescheid) und den Schutz des Betroffenen vor möglichen Rechtsnachteilen verstanden, wenn er im Vertrauen auf den schon eingelegten Rechtsbehelf weitere Schritte gegen den neuen Bescheid unterlässt (so BSG, Urteil vom 28. Februar 1957 - 8 RV 443/54, abgedruckt in BSGE 5, 13; BSG, Urteil vom 23. Juni 1959 – 7 RAr 117/57, abgedruckt in BSGE 10, 103; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1959 – 10 RV 636/56, abgedruckt in BSGE 11, 146; BSG, Urteil vom 25. September 1962 – 5 RKn 15/60, abgedruckt in BSGE 18, 31).

Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Neufassung scheidet aber aus.

Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Neufassung unter Hinweis darauf, dass „die Sozialgerichte die Vorschrift in der Vergangenheit verschiedentlich extensiv ausgelegt“ haben, wobei „die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Anwendung im Bereich der Norm wieder einschränkt“, dass „künftig die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes - entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung der Norm - nur noch möglich sein soll, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt oder abgeändert wird“ (Bundestagsdrucksache 16/7716, S. 19, zu Nummer 16). Damit verbietet sich nach dem Willen des Gesetzgebers eine Analogiebildung über den geregelten Fall des Abänderns oder Ersetzens hinaus.

Dem Urteil des BSG vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R (zitiert nach juris), in dem sich der 5. Senat zum Verhältnis von Vormerkungsbescheid und nachfolgendem Rentenbescheid geäußert hat und sogar eine direkte Anwendung des § 96 SGG „neu“ in Fallgestaltungen wie der vorliegenden befürwortet, folgt der Senat nicht. In diesem Urteil heißt es:

„Mit seiner ursprünglichen Klage hat sich der Kläger u. a. gegen den Vormerkungsbescheid vom 24. Oktober 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 gewandt, soweit diese Zeiten im Beitrittsgebiet mit Ausnahme der im weiteren Bescheid vom 24. Oktober 2005 gesondert geregelten Verfolgungszeiten betreffen. Streitbefangene Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid sind während des Berufungsverfahrens durch den wertfeststellenden Verwaltungsakt im Rentenbescheid vom 06. November 2009 i. S. von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden (§ 149 Abs. 5 S 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gerade gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG, der hier bereits in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I 444) anzuwenden ist, unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht…“

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Angesichts des insgesamt nur geringfügigen Obsiegens des Klägers erscheint es nicht sachgerecht, dass die Beklagte außergerichtliche Kosten des Klägers zu erstatten hat. Die von ihm geforderten (weitgehend nicht näher konkretisierten) 183,55 Euro können ohnehin mangels Differenzierung insoweit nicht zugeordnet werden.

Die Revision ist nur insoweit zuzulassen, als der Anspruch auf Altersrente betroffen ist, denn der Senat weicht wegen der Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG von der oben genannten Rechtsprechung des BSG ab (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).